«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 14. Oktober 2025 mitgeteilt am 15. Oktober 2025 [Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Das Verfahren ist am Bundesgericht hängig (1C_682/2025)] ReferenzVR3 24 47 InstanzDritte verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungBrun, Vorsitz Audétat und Schmid Christoffel Gees, Aktuar ParteienA.________ und B.________ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng gegen Gemeinde Domleschg Dorfstrasse 5, 7418 Tumegl/Tomils Beschwerdegegnerin 1 C.________ und D.________ Beschwerdegegner 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli GegenstandBaubewilligung

2 / 19 Sachverhalt A.C.________ und D.________ sind Eigentümer der Parzelle Z.1.________ in der Gemeinde Domleschg, Fraktion E.. Diese Parzelle liegt in der Dorfzone und wird teilweise von einer Archäologiezone überlagert. Unmittelbar östlich angrenzend liegt die sich im Eigentum von A. befindliche Parzelle Z.2.. B.Mit Baugesuch Nr. TR 2016-04 vom 18. August 2016 ersuchten C. und D.________ um die Bewilligung für den Neubau "Stützmauer und Umgebungsgestaltung mit Verlegung Sonnenkollektoren" auf ihrer Parzelle Z.1.. Der Leiter Bauamt überliess den Gesuchstellern am 26. September 2016 einen Protokollauszug aus der Baukommissionssitzung vom 19. September 2016, an welcher beschlossen wurde, dass für die geplante Baute ein Näherbaurecht nötig sei. Zudem stelle sich die Frage, "ob die Kollektoren nicht besser auf dem Dach versorgt wären". Er ersuchte die Bauherrschaft um entsprechende Auskünfte. Am 30. September 2016 erfolgte eine Abänderung des Baugesuchs durch den Bauherrenvertreter, welcher um das Näherbaurecht ersuchte und festhielt, dass vorerst auf die Photovoltaikanlage (PV-Anlage) verzichtet werde. Mit Baubescheid vom 11. November 2016 gewährte die Gemeinde das ersuchte Grenzbaurecht (Näherbaurecht) und erteilte die Baubewilligung für die Stützmauer ohne Solarkollektoren. Am 24. September 2019 erfolgte die Bauabnahme der Stützmauer, welche gemäss Protokoll mit der Baubewilligung übereinstimmte. C.Mit Baugesuch Nr. TR 2020-03 vom 5. März 2020 ersuchten C. und D.________ um die Bewilligung für das Bauvorhaben "Parkplatz und Garage, Erweiterung PV-Anlage". Die dagegen von A.________ am 25. Mai 2020 erhobene Einsprache hiess die Gemeinde Domleschg mit Bauentscheid vom 29. Juli 2020 teilweise gut, bewilligte die PV-Anlage, nicht jedoch die Stützmauer entlang der östlichen Grenze zur Parzelle Z.2.________ wegen Nichteinhaltung von Grenzabständen. Parkplatz und Garage bewilligte die Gemeinde unter der Auflage, dass vor Baubeginn der Nachweis zu erbringen sei, dass diese ohne Stützmauer zur Parzelle Z.2.________ realisiert werden können. Die gegen diesen Bauentscheid von A.________ erhobene Beschwerde vom 8. September 2020 hiess das ehemalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil R 20 88 vom 23. August 2022 gut, hob den Entscheid vom 29. Juli 2020 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurück. In der Folge zog die Bauherrschaft am 1. Dezember 2022 das Baugesuch TR 2020-03 zurück, woraufhin die Baubehörde dessen Abschreibung bestätigte.

3 / 19 D.Am 13. November 2023 reichten C.________ und D.________ ein weiteres Baugesuch (Nr. TR 2023-06) ein für die Erstellung einer PV-Anlage an der Stützmauer auf der südwestlichen Grenze der Parzelle Z.1.________ hin zur Parzelle Z.3.. Gegen dieses am 23. November 2023 publizierte Baugesuch erhoben A. und B.________ am 12. Dezember 2023 Einsprache und beantragten dessen Abweisung. Sie machten dabei im Wesentlichen unvollständige Baugesuchsunterlagen, fehlende Zonenkonformität sowie die Verletzung von Gestaltungsvorschriften geltend. Die Baugesuchsteller verzichteten auf eine Stellungnahme. E.In der Folge teilte die Gemeinde den Parteien mit, dass das Bauvorhaben anlässlich der Baukommissionssitzung vom 19. Februar 2024 behandelt und im Anschluss über den Entscheid informiert werde. Am 19. März 2024 wandte sich der Rechtsvertreter der Einsprecher per Email an die Gemeinde mit dem Ersuchen, ihn auf den neusten Stand zu bringen. Sie seien noch nicht über den Entscheid informiert worden und seit zwei Tagen werde an der Mauer auf der Parzelle Z.1.________ gebaut. Am 21. März 2024 erfolgte ein Telefongespräch zwischen der Sachbearbeiterin Bauamt und dem Rechtsvertreter der Einsprecher, welches Letzterer wie folgt zusammenfasste: Es sei festgehalten worden, dass der Bau- und Einspracheentscheid am 1. März 2024 der Bauherrschaft, nicht jedoch auch gleichzeitig den Einsprechern eröffnet worden sei. Die Bauherrschaft habe nach erhaltener Baubewilligung umgehend die Bauarbeiten veranlasst. Die Gemeinde verfüge sogleich mündlich und schriftlich einen Baustopp für die PV-Anlage und eröffne den Einsprechern den Bau- und Einspracheentscheid. F.Tags darauf, am 22. März 2024 verfügte die Gemeinde Domleschg die sofortige Einstellung der Bauarbeiten (Baustopp) und hielt fest, dass mit den Bauarbeiten begonnen werden könne, sobald der Bau- und Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen sei oder die Baukommission den Baustopp aufhebe. Die Gemeinde führte aus, dass der Entscheid der Bauherrschaft mitgeteilt worden, es jedoch unterlassen worden sei, diesen auch den Einsprechern zuzustellen. Gleichzeitig wurde der Entscheid der Bauherrschaft zugestellt, mit dem Hinweis, innert 30 Tagen könne Rekurs (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. G.Mit besagtem, am 22. März 2024 mitgeteilten Bauentscheid inkl. separater Begründung erteilte die Baukommission der Gemeinde Domleschg die Baubewilligung für die PV-Anlage unter Auflagen und wies die Einsprache von A.________ und B.________ vom 12. Dezember 2023 ab. Sie kam dabei zum Schluss, dass die Baugesuchsunterlagen vollständig seien und das Bauprojekt

4 / 19 zonenkonform sei. Zudem beeinträchtige die reflexionsarme PV-Anlage die Qualität des Ortsbilds nicht negativ und füge sich gut im Bestand ein; so auch das Fazit der Gestaltungsberatung, unter dessen Beachtung festgelegt wurde, das unterste Modul auf der östlichen Teilfläche sei zu entfernen und stattdessen auf der westlichen Teilfläche zu ergänzen. H.Gegen diesen Bauentscheid erhoben A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. April 2024 Beschwerde an das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten was folgt:

  1. Der Bau- und Einspracheentscheid betreffend Gesuch Nr. TR 2023-06 sei aufzuheben und die PV-Anlage an der Mauer auf der Parzelle Nr. Z.1.________ im Grundbuch der Gemeinde Domleschg sei nicht zu bewilligen.
  2. Es sei die materielle Rechtswidrigkeit der PV-Anlage an der Stützmauer festzustellen. Die Gemeinde Domleschg sei anzuweisen, ein Wiederherstellungsverfahren einzuleiten.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin. Prozessualiter beantragten sie, das Verfahren sei beförderlich bzw. dringlich zu behandeln. Zur Begründung wiesen sie einleitend auf das parallel laufende Bau- und Einspracheverfahren Nr. TR 2024-02 hin (betreffend Umnutzung Unter- /Dachgeschoss zu Wohnzwecken und Realisierung Parkplatz). Dabei sei es unzulässig, die PV-Anlage an der Mauer koordinations- und kontextlos zu bewilligen. Darüber hinaus machten sie – wie bereits in ihrer Einsprache – bezüglich der PV-Anlage unvollständige Baugesuchsunterlagen geltend, weil etwa der Energienachweis fehle. Die nur zur Fremdeinspeisung dienende PV-Anlage rage, in Verletzung des Grenzabstands, in die Freihaltezone und sei auch in der Wohnzone nicht zonenkonform. Schliesslich verletze die PV-Anlage Gestaltungsvorschriften, da sie das Ortsbild in unzulässiger Weise beeinträchtige. I.Die Gemeinde Domleschg (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1 oder Gemeinde) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde. Sie wies die beschwerdeführerischen Vorwürfe der widerrechtlichen Ausbauten im UG/DG zurück und verneinte eine Verletzung der Koordinationspflicht; die Bauvorhaben könnten unabhängig voneinander betrachtet bewilligt und realisiert werden. Sie widersprach sodann den Ausführungen, wonach die Baugesuchsunterlagen unvollständig seien; so sei etwa kein Energienachweis nötig. Die PV-Anlage sei zonenkonform und tangiere weder die Freihalte- noch die Archäologiezone. Gemäss dem objektiven Gutachten der qualifizierten Gestaltungsberaterin beeinträchtige sie zudem das Ortsbild nicht negativ und füge sich gut in den Bestand ein.

5 / 19 J.C.________ und D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2 bzw. Bauherrschaft) beantragten in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zum parallellaufenden und am 18. März 2024 eingeleiteten Baubewilligungsverfahren TR 2024-02 hielten sie fest, dieses sei noch nicht hängig gewesen, als das vorliegend strittige, kommunale Baubewilligungsverfahren TR 2023-06 am 1. März 2024 abgeschlossen worden sei. Deshalb sei auch kein allfällig zu beachtendes Koordinationsgebot verletzt. Ferner befinde sich der Fuss der Mauer nicht auf der Parzellengrenze, sondern etwas zurückversetzt, weshalb die PV-Anlage nicht in die angrenzende Freihaltezone rage. Ein Energienachweis für die PV-Anlage sei nicht nötig. K.Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juni 2024 wies der stellvertretende Instruktionsrichter den Antrag der Beschwerdeführer auf beförderliche bzw. dringliche Behandlung des Verfahrens ab. L.Die Beschwerdeführer hielten am 15. August 2024 replizierend unverändert an ihrer Beschwerde vom 29. April 2024 fest. Sie führten weiter aus, der Stabilitätsnachweis vom 15. Januar 2024 sei unzureichend bzw. es liege gar kein solcher vor. Zudem sei die Stützmauer viel höher ausgeführt worden, als in den Eingabeplänen vorgesehen und verletze den Grenzabstand. M.Duplicando hielten die Gemeinde am 2. September 2024 sowie die Bauherrschaft am 30. September 2024 ebenfalls an ihren Standpunkten fest. N.Mit zwei weiteren Eingaben vom 8. sowie 18. Oktober 2024 vertieften die Beschwerdeführer ihre Standpunkte abermals in Bezug auf die gerügte Grenzabstandsverletzung der Stützmauer sowie der PV-Anlage und beantragten in diesem Zusammenhang die Edition der Näherbaurechtsvereinbarung. Die Bauherrschaft nahm dazu am 30. Oktober 2024 erneut Stellung und betonte u.a., dass es im vorliegenden Verfahren einzig um die PV-Anlage gehe und nicht etwa auch um die bereits bewilligte und abgenommene Stützmauer. Daraufhin nahmen die Beschwerdeführer am 20. November 2024 ebenfalls nochmals Stellung. O.Mit Schreiben vom 10. Juli 2025 setzte die Vorsitzende der Gemeinde sowie der Bauherrschaft Frist zur Auskunftserteilung betreffend eine allfällig erfolgte amtliche Vermessung der Stützmauer entlang der südlichen Parzellengrenze sowie zur Nachreichung diesbezüglicher Unterlagen wie etwa Vermessungsprotokolle. Am 20. August 2025 erfolgte die Eingabe der Gemeinde samt Planunterlagen, deren Inhalte von den Beschwerdeführern am 1. September 2025 im Wesentlichen

6 / 19 bestritten wurden. Gemeinde und Bauherrschaft liessen sich dazu nicht mehr vernehmen. P.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Bau- und Einspracheentscheid vom 22. März 2024 inklusive separater Begründung, mit welchem die Gemeinde die Einsprache der Beschwerdeführer gegen das Bauprojekt "PV-Anlage an der Mauer" abwies und das Baugesuch unter Auflagen bewilligte (act. B.3 f. = act. C.3). Dabei handelt es sich um einen Entscheid einer Gemeinde, welcher nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden kann oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG; [BR 370.100]). Folglich ist das heutige Obergericht des Kantons Graubünden, auf welches die hängigen Verfahren des früheren Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen wurden (Art. 122 Abs. 5 GOG [BR 173.000]), örtlich und sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. A.________ ist Eigentümerin der Parzelle Z.2., welche unmittelbar an die Bauparzelle Z.1. angrenzt. Als solche und zusammen mit B.________, als vor der Vorinstanz mit ihren Begehren nicht durchgedrungene Einsprecher, sind die Beschwerdeführer vom angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG, Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG [SR 700] i.V.m. Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 111 Abs. 1 BGG). 1.2.Zur Frist ist zunächst festzuhalten, dass zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der – wohl anlässlich der Baukommissionssitzung vom 19. Februar 2024 behandelte – angefochtene Bau- und Einspracheentscheid am 1. März 2024 der Bauherrschaft, nicht jedoch auch gleichzeitig den Einsprechern eröffnet worden ist (vgl. act. C.3, Email Rechtsvertreter der Beschwerdeführer an Sachbearbeiterin Baukommission vom 21. März 2024 betreffend Telefongespräch sowie Verfügung Baustopp vom 22. März 2024, Ziff. I.4: "Es wurde unterlassen den Baubescheid auch den Einsprechenden zuzustellen"). Diese Nicht-Eröffnung an die Einsprecher stellt grundsätzlich einen schwerwiegenden verfahrensrechtlichen Fehler (Eröffnungsfehler) vonseiten der Baukommission dar. Nicht oder nicht formgerecht eröffnete Verfügungen entfalten für den Adressaten keine materiellen Rechtswirkungen und lösen auch keine Rechtsmittelfrist aus (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 754-

7 / 19 756). Allerdings erfolgte am 22. März 2024 die nachträgliche Eröffnung an die Einsprecher, nachdem sich deren Rechtsvertreter an die Gemeinde wandte. Die Gemeinde heilte damit den von ihr begangenen Eröffnungsfehler selbst und hielt fest, dass "innert 30 Tagen seit Zustellung" Rekurs (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht geführt werden könne. Den Beschwerdeführern erwuchs daraus folglich kein Nachteil. Die Beschwerdeführer führen aus, der Entscheid sei ihnen am 25. März 2024 (Montag) zugestellt worden. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG begann die Frist somit erst am 8. April 2024 zu laufen und endete am 8. Mai 2024. Die Beschwerde vom 29. April 2024 (Datum Poststempel) erfolgte somit fristgemäss. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 VRG) ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Gemeinde mit dem am 22. März 2024 mitgeteilten Bauentscheid, inkl. separater Begründung, zu Recht die Baubewilligung für die PV-Anlage an der Stützmauer auf Parzelle Z.1.________ erteilte und die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Einsprache abwies. 2.1.Zunächst rügen die Beschwerdeführer mehrfach, die Stützmauer sei aufgrund ihrer Höhe und Lage unrechtmässig und verletze den Grenzabstand (Anmerkung des Gerichts: Gemeint ist nicht der Grenzabstand zur östlich angrenzenden Parzelle Z.2.________ der Beschwerdeführer, sondern zur südlich angrenzenden und sich im Eigentum der Gemeinde befindlichen Parzelle Z.3.). Dabei entspreche die realisierte Mauer nicht den Bewilligungsplänen, sondern sei effektiv viel höher gebaut worden, als in den Plänen vorgesehen (2.82 m). Daher seien auch die Baugesuchsunterlagen für die PV-Anlage unzutreffend, unvollständig und irreführend (vgl. etwa act. A.1 Rz. 14 und 19 f., act. A.4 Rz. 14 oder act. A.8). 2.1.1. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass die Stützmauer entlang der südlichen Parzellengrenze bereits mit Baubescheid vom 11. November 2016 betreffend Gesuch Nr. TR 2016-04 unter gleichzeitiger Erteilung des Näherbaurechts bewilligt wurde. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Im Bauabnahmeprotokoll vom 15. Oktober 2019 wurde festgestellt, dass die Baute gemäss Baubewilligung als abgenommen gelte (act. C.1). Dass die Stützmauer den Grenzabstand gemäss Art. 76 Abs. 2 KRG nicht einhält, ist offensichtlich und unbestritten. Allerdings liegt mit der Erteilung des Näherbaurechts eine Vereinbarung zwischen den Betroffenen i.S.v. Art. 77 Abs. 1 KRG vor (vgl. auch act. D.11: Anmerkung des Näherbaurechts im Grundbuch zugunsten der Parzelle Z.1. und zulasten der Parzelle Z.3.________ für die Mauer sowie die PV-

8 / 19 Anlage). Ferner sind auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen ersichtlich, welche der erteilten Näherbaubewilligung für die Stützmauer entgegenstehen würden. Damit ist die Unterschreitung des Grenzabstandes vorliegend zulässig. Die von den Beschwerdeführern beantragte Edition der Näherbaurechtsvereinbarung erweist sich nicht als notwendig. 2.1.2. Darüber hinaus geht aus den von den Geometern F.________ AG erstellten und auf den 26. Juli 2024 datierten Situationsplänen der Stützmauer sowie der PV- Anlage unmissverständlich hervor, dass diese die Parzellengrenze nicht berühren, sondern vollständig auf der Bauparzelle Z.1.________ zu liegen kommen. Der kleinste Grenzabstand der Stützmauer beträgt zur westlichen Grenze hin 2 cm; im Übrigen betragen die gemessenen Grenzabstände zwischen 0.11 und 0.28 m. Die PV-Anlage weist an den fünf gemessenen Profilen folgende Grenzabstände auf: 0.11, 0.45, 0.35, 0.12 und 0.27 m (act. C.8 und act. C.9). Gestützt auf die bei den Akten liegenden Pläne sowie die Fotoaufnahmen bestehen nach Auffassung des Gerichts keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Ausmasse der Stützmauer (vgl. act. C.1, 3, 8, 9 und B.2 zur Stellungnahme vom 1. September 2024). 2.1.3. Was die Rüge der Beschwerdeführer in Bezug auf die Höhe der Stützmauer anbelangt, ist festzuhalten, dass diese für eine Höhe zwischen 1.44 m und 2.82 m bewilligt wurde (vgl. act. C.1, Baubescheid betreffend Gesuch Nr. TR 2016-04, Pläne Situation und Profile 1 bis 4). Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, die Stützmauer überschreite eine Höhe von 2.82 m massiv, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass für die Einhaltung der vorgeschriebenen Höhe das massgebende Terrain und somit der natürlich gewachsene Geländeverlauf massgebend ist (Art. 9 Abs. 2 und Anhang 1, Ziff. 1 zum Baugesetz der ehemaligen Gemeinde Tomils [BauG]). Aufgrund der bewilligten Pläne und der durch die Geometer F.________ AG am 26. Juli 2024 erstellten Situationspläne und Querprofile (act. C.1 sowie C.8-11) ist das Obergericht der Auffassung, dass die bewilligte Höhe von 2.82 m nicht überschritten wurde. 2.1.4. Die Rügen der Beschwerdeführer, wonach die Stützmauer aufgrund ihrer Lage und Grösse – und in der Folge auch die daran installierte PV-Anlage – den Grenzabstand verletzen soll, erweisen sich damit als unbegründet. 2.2.Der Antrag der Beschwerdeführer auf eine Koordination mit dem Verfahren VR3 24 88 betreffend Baugesuch Umbau Unter-/Dachgeschoss, Parkplatz etc. wurde bereits im diesbezüglich ergangenen Urteil des Obergerichts vom 5. August 2025, mitgeteilt am 8. August 2025, abgelehnt (vgl. darin E. 2.1 und 2.2). Eine

9 / 19 gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist derzeit am Bundesgericht hängig (1C_509/2025). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die an der Stützmauer angebrachte PV- Anlage. Wie bereits im Urteil des Obergerichts VR3 24 88 vom 5. August 2025 festgehalten, handelt es sich beim vorliegenden Baugesuch Nr. TR 2023-06 betreffend PV-Anlage an der Stützmauer und dem Baugesuch Nr. TR 2024-02 betreffend Umbau EFH (Verfahren VR3 24 88) um zwei unterschiedliche, voneinander unabhängige und nacheinander eingereichte Bauvorhaben, was auch die Beschwerdegegner zu Recht festhalten. Die Baubewilligung für die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche PV-Anlage wurde am 1. März 2024 erlassen, das Baugesuch für das Verfahren betreffend Umbau EFH datiert hingegen vom 11. März 2024. Entsprechend liegen mit den jeweils angefochtenen Verfügungen zwei eigenständige Anfechtungsobjekte vor, welche auch nicht den gleichen (Streit-)Gegenstand aufweisen. Die separate Behandlung der Baugesuche bzw. der nachfolgenden Beschwerdeverfahren steht damit nicht im Widerspruch mit der Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Einheit des Bauentscheids (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 93 vom 20. August 2024 E. 1.5 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 1C_615/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 2.5; Urteil des Obergerichts VR3 24 88 vom 5. August 2025 E. 2.1 und 2.2). 2.3.Vorliegend steht lediglich noch die unbestrittenermassen bereits durchgeführte Installation der PV-Anlage mit einer Gesamtmodulfläche von rund 42 m 2 , welche mittels Tragkonstruktion an der Stützmauer befestigt worden ist, zur Diskussion. Gemäss Datenblatt weist ein einzelnes Modul eine Höhe von 1'046 mm sowie eine Breite von 1'812 mm auf, was bei 22 Modulen eine Gesamtmodulfläche von gerundet 41.70 m 2 ergibt (vgl. den von der Gemeinde am 1. März 2024 genehmigten "Modulplan PVA" der G.________ AG und das Datenblatt "Sunpower Maxeon 3 / 415-430" [act. C.3]). Es handelt sich demnach offensichtlich nicht um eine PV-Anlage an einer Fassade mit einer Absorberfläche bis maximal 6 m² pro Fassade innerhalb der Bauzonen oder bis maximal 2 m² ausserhalb der Bauzonen, welche – unter Vorbehalt von Art. 40 Abs. 2 und 3 KRVO (BR 801.110) – als grundsätzlich nicht baubewilligungspflichtiges, aber in jedem Falle anzeigepflichtiges Bauvorhaben i.S.v. Art. 86 Abs. 2 KRG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Ziff. 16 zu qualifizieren wäre. PV-Anlagen, welche die Anforderungen von Art. 18a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 32a Abs. 1 RPV (SR 700.1) respektive von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 16 KRVO nicht erfüllen oder diese zwar erfüllen, aber auf Kultur‑ und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung geplant sind (Art. 18a Abs. 3 RPG i.V.m. Art. 32b RPV) oder für die gemäss Grundordnung eine

10 / 19 spezifische Schutz‑ oder Erhaltungsregelung gilt und einer Baubewilligungspflicht unterstellt worden sind (Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG i.V.m Art. 40b Abs. 4 KRVO), bedürfen grundsätzlich einer Baubewilligung im ordentlichen Baubewilligungsverfahren (vgl. Art. 22 Abs. 1 RPG; Art. 86 Abs. 1 KRG). Die Notwendigkeit der Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens nach Art. 92 KRG und Art. 41 ff. KRVO für die Installation der PV-Anlage ist vorliegend unbestritten und auch erfolgt (vgl. Amt für Raumentwicklung Graubünden [ARE GR], Leitfaden für Solaranlagen, Verfahren und Gestaltungsempfehlungen, 3. Aufl. Juli 2022 [nachfolgend Leitfaden ARE GR], S. 5, abrufbar unter <https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/are/Grundlagen/Leitfaden%20f %C3%BCr%20Solaranlagen_de.pdf>, letztmals besucht am 3. Oktober 2025; vgl. auch EnergieSchweiz, Leitfaden zum Melde- und Bewilligungsverfahren für Solaranlagen vom Juni 2023 [nachfolgend Leitfaden EnergieSchweiz], S. 27, abrufbar unter: https://pubdb.bfe.admin.ch/de/publication/download/10403, letztmals besucht am 3. Oktober 2025; JÄGER, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 18a Rz. 17 und 37). 3.Rüge der unvollständigen Baugesuchsunterlagen 3.1.Im Zusammenhang mit der PV-Anlage rügen die Beschwerdeführer zunächst unvollständige Baugesuchsunterlagen. So fehle etwa ein Energienachweis, um die Einhaltung der energetischen Anforderungen und die Zonenkonformität der PV- Anlage im Detail prüfen zu können. Das Baugesuch habe die für das Objekt relevanten energetischen Daten zur Ermittlung des erwarteten Energiebedarfs auszuweisen (z.B. Eigendeckungsgrad). Sie stützen sich dabei auf Art. 34 Abs. 1 lit. a des Energiegesetzes des Kantons Graubünden (BEG; BR 820.200), Art. 58 der dazugehörigen Energieverordnung (BEV; BR 820.210) sowie Art. 50 Abs. 2 Ziff. 13 BauG. Sodann sei die mit Urteil R 20 88 vom 23. August 2022 erfolgte Anweisung, zur näheren Abklärung einen Statiker beizuziehen, mit den erfolgten Abklärungen ausser Acht gelassen wurden. Diese würden sich auf die Einwirkung der PV-Anlage auf die Bruchsteinmauer beschränken, und selbst das nur äusserst rudimentär und kaum nachvollziehbar. Die gleichzeitigen Einwirkungen der geplanten Parkierungsflächen für vier Autos im laufenden Bau- und Einspracheverfahren Nr. TR 2024-02 würden in der Beurteilung des Ingenieurs vom 16. November 2023 unberücksichtigt bleiben. Schliesslich stellen sie die beigezogene Gestaltungsberaterin als unabhängige Fachperson in Frage (act. A.1 Rz. 12 ff.).

11 / 19 3.2.Die Gemeinde hält dem entgegen, die Baugesuchsunterlagen, welche zur Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit einer Solaranlage notwendig seien, seien nicht abschliessend vorgegeben. Die Baubehörde halte sich an den Leitfaden für Solaranlagen des ARE (vgl. zuvor E. 2.2), den Leitfaden zum Melde- und Bewilligungsverfahren für Solaranlagen von EnergieSchweiz vom Juni 2023 sowie an das Meldeformular und die Selbstdeklaration über die korrekte Erstellung von Solaranlagen des Amtes für Energie und Verkehr des Kantons Graubünden (AEV). So würden in sämtlichen Dokumentationen folgende Unterlagen für die Beurteilung von Solaranlagen als wesentlich betrachtet: Adresse des Anlagenstandorts und des Anlagenbetreibers, Angabe der Technologie und der Leistung bzw. Fläche, Layoutplan der Solaranlage (Aufsicht), Produktblätter und Produktebeschriebe der zum Einsatz kommenden Module/Kollektoren. Ein Energienachweis zur Erstellung einer Solaranlage werde weder gefordert noch bestehe dazu eine gesetzliche Grundlage. Zur von den Beschwerdeführern in Frage gestellten Statik bzw. Standfestigkeit der Stützmauer führt die Gemeinde aus, diese sei von einem Ingenieurbüro überprüft worden. Dessen Bericht komme zum Schluss, dass die Mauer die Lasten der PV-Anlage problemlos zu halten vermöge. Die beigezogene Gestaltungsberaterin sei sodann eine unabhängige, qualifizierte Fachperson (act. A.2 S. 3 f.). 3.3.Auch die Bauherrschaft ist der Ansicht, für die PV-Anlage brauche es keinen Energienachweis, und stützt sich dabei auf Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 BEV. Es handle sich um eine energieproduzierende und nicht energiekonsumierende Anlage. Der Verweis auf die im Urteil R 20 88 thematisierten Statikfragen würden ins Leere zielen, da diese die Auswirkungen der damals geplanten Garage auf der Ostseite des Hauses betroffen hätten. Vorliegend gehe es nur um die PV Anlage, wofür ein fachmännisches Statikgutachten vorliege (act. A.3 S. 5 f.). 3.4.Gemäss Art. 79 Abs. 1 KRG haben Bauten und Anlagen neben den gesundheits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Bestimmungen sowie den Vorschriften der Arbeits-, Gewässerschutz-, Umweltschutzgesetzgebung auch der Energiegesetzgebung zu entsprechen. Letztere betreffend regelt Art. 34 BEG den Vollzug der Bauvorschriften. Dessen Abs. 1 hält fest, dass die Gemeinden bei der Behandlung von Baugesuchen namentlich u.a. folgende Aufgaben zu vollziehen haben: prüfen, ob die energetischen Anforderungen eingehalten sind (lit. a) und die relevanten energetischen Daten zur Ermittlung des erwarteten Energiebedarfs sowie dessen Veränderung erheben (lit. c). Art. 58 BEV konkretisiert sodann den Inhalt des Baugesuchs. So sind gemäss Abs. 1 mit dem Baugesuch Energienachweise nach Massgabe der Vollzugshilfen im Anhang 1 einzureichen.

12 / 19 Das Baugesuch hat die für das Objekt relevanten energetischen Daten zur Ermittlung des erwarteten Energiebedarfs zu enthalten (Abs. 2 Satz 1). Das kommunale Recht sieht in Art. 50 Abs. 2 Ziff. 13 erster Teilsatz BauG sodann vor, dass dem Baugesuch, soweit erforderlich, ein "Energienachweis sowie Ergebnis desselben auf offiziellem Formular" beizulegen sind. 3.5.1. In Bezug auf den Energienachweis ist festzuhalten, dass sich aus der Energiegesetzgebung keine Verpflichtung des Gesuchstellers ableiten lässt, wonach für jede ersuchte Baubewilligung für eine PV-Anlage ein Energienachweis einzureichen ist. Keine der in Anhang 1 des BEV (vgl. Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 2) aufgeführten Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) bzw. der dieser angegliederten Energiefachstellenkonferenz (EnFK) ist für die vorliegende PV-Anlage einschlägig. Insbesondere handelt es sich bei der umstrittenen PV-Anlage weder um einen (Haus-)Neubau, noch um einen An- oder Umbau, noch um eine Umnutzung oder eine Erneuerung von haustechnischen Anlagen, welche allenfalls in den Geltungsbereich von Bestimmungen betreffend Deckung des Wärmebedarfs oder Eigenstromerzeugungspflicht fallen könnten (vgl. Art. 9a BEG, Art. 11-13 BEV und Vollzugshilfe EN-101; Art. 9b BEG, Art. 23-25 BEV und Vollzugshilfe EN-104). Bei der vorliegenden Anlage handelt es sich sodann gemäss Ausführungen der Bauherrschaft um eine Anlage für Winterstrom, welche Energie produziert und nicht konsumiert. Der Stromverbrauch der PV-Anlage selbst – etwa für den Betrieb des Wechselrichters – ist aufgrund der geringen Mengen minimal und vernachlässigbar. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn es die Gemeinde i.S.v. Art. 50 Abs. 2 Ziff. 13 BauG für nicht erforderlich erachtete, für die Erstellung der PV-Anlage einen Energienachweis zu verlangen. Der von den Beschwerdeführern verlangte Energienachweis i.S.v. Art. 58 BEV, welcher für das Bauvorhaben "Umbau EFH" gemäss Baugesuch Nr. TR 2024-02 (VR3 24 88) vorlag, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. die Ausführungen unter Erwägung 2.2 hiervor sowie Urteil des Obergerichts VR3 24 88 vom 5. August 2025 E. 2.4). 3.5.2. Sofern die Beschwerdeführer ein unzureichendes Statikgutachten monieren, vermögen sie ebenso nicht zu überzeugen. Auch aus dem Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 20 88 vom 23. August 2022 bzw. der darin erfolgten Anweisung zum Beizug eines Statikers zur näheren Abklärung können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Anweisungen wurden in Bezug auf ein anderes Bauvorhaben, u.a. betreffend Parkplatz mit Garagenbau, getroffen. Infolge Beschwerdegutheissung durch das Verwaltungsgericht, im Wesentlichen wegen Nichteinhaltung von Grenzabständen,

13 / 19 wurde das Baugesuch für das damals geplante Projekt zurückgezogen und das Verfahren daraufhin abgeschrieben (vgl. act. C.2). Daher sind diese Anweisungen für die hier strittige PV-Anlage bzw. das vorliegende Beschwerdeverfahren – auch mit Blick auf das Bau- und Einspracheverfahren Nr. TR 2024-02 bzw. das darauffolgende Beschwerdeverfahren VR3 24 88 – nicht von Bedeutung. Die strittige PV-Anlage sowie deren statische Auswirkungen auf die Stützmauer können unabhängig von den soeben genannten Verfahren separat beurteilt werden; es kann grundsätzlich auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 2.3 verwiesen werden. Abgesehen von pauschalen Behauptungen gelingt es den Beschwerdeführern indessen nicht, substantiiert begründete Zweifel an der fachmännisch beurteilten Statik glaubhaft zu machen bzw. sich daraus ergebende Mängel an der Sicherheit der ausgeführten Anlage aufzuzeigen. Dabei ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Gutachten des Ingenieurbüros H.________ GmbH vom 16. November 2023 nicht nachvollziehbar oder gar unzutreffend sein sollte. Dieses kam zum Schluss, dass sich die PV-Anlage in keiner Weise negativ auf die Standfestigkeit auswirke, sondern im Gegenteil diese sogar leicht minim positiv beeinflusse (act. C.3). Im Übrigen ist zur Verantwortlichkeit und Haftung auf Art. 93 KRG zu verweisen. 3.6.Zusammengefasst erweisen sich die Rügen der fehlerhaften und unvollständigen Baugesuchsunterlagen als unbegründet und sind abzuweisen. 4.Rüge der mangelnden Zonenkonformität 4.1.Des Weiteren sind die Beschwerdeführer der Ansicht, die PV-Anlage an der Mauer in der Wohnzone sei nicht zonenkonform. Gestützt auf die bewilligte Nutzung des Einfamilienhauses, die Angaben zu Grösse und Leistung der PV-Anlage sowie den Umstand, dass auf der einen Hälfte des Hausdaches bereits eine PV-Anlage bewilligt und realisiert sei, sei die PV-Anlage auf der Mauer offensichtlich nur für die Fremdeinspeisung und nicht für den Eigenverbrauch gedacht. Ferner würden die rund 15 cm hervorragenden PV-Module unzulässigerweise in die Freihaltezone hi- neinragen, da die Mauer nicht entsprechend den Bewilligungsplänen realisiert worden sei (act. A.1 Rz. 16-18). 4.2.1. Entgegen diesen Ausführungen liegt die Parzelle Z.1.________ nicht in der Wohnzone gemäss Art. 20 BauG, sondern in der Dorfzone gemäss Art. 18 BauG. Dem ÖREB-Kataster ist sodann zu entnehmen, dass die Parzelle Z.1.________ im nordöstlichen Teil zu 18.9 % von einer Archäologiezone überlagert wird. Gemäss Art. 36 Abs. 1 KRG umfassen die Archäologiezonen Flächen, auf denen mit grosser Wahrscheinlichkeit archäologische Funde und Befunde zu erwarten sind.

14 / 19 Bauabsichten sind der Gemeinde vor Ausarbeitung der Projektpläne bekannt zu geben. Diese legt unter Beizug des Archäologischen Dienstes die erforderlichen Auflagen fest (Art. 36 Abs. 1 KRG). Die PV-Anlage ragt ca. 1 m in die die Bauparzelle überlagernde Archäologiezone hinein, was allerdings kein Problem darstellt: Die Gemeinde ersuchte den Archäologischen Dienst Graubünden (ADG) um eine fachspezifische Stellungnahme. Diese erfolgte am 19. Februar 2024, fiel positiv aus und gelangte mit Hinweis auf Art. 36 KNHG (BR 496.000) zum Schluss, dass die PV-Anlage aus Sicht des ADG ausgeführt werden könne. 4.2.2. Dass, wie die Beschwerdeführer geltend machen, die PV-Anlage zonenwidrig sei, weil sie in die Freihaltezone gemäss Art. 37 KRG hineinragen würde, trifft nach den Ausführungen in Erwägung 2.1 offensichtlich nicht zu. Die PV- Anlage wurde vollständig auf der Parzelle Z.1.________ erstellt und liegt somit wie diese selbst in der Dorfzone. Ebenso wenig überzeugt die Darstellung, wonach die PV-Anlage in der Wohnzone (recte: Dorfzone) zonenwidrig sein sollte, weil diese ihrer Ansicht nach für ein Einfamilienhaus überdimensioniert sei (act. A.1 Rz. 16 f.). Bauvorhaben werden bewilligt, wenn alle Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts eingehalten sind (Art. 89 Abs. 1 KRG). Insofern ist der Gemeinde zuzustimmen, wenn sie ausführt, es sei zu prüfen, ob das Vorhaben wesentliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt habe. Sofern keine überwiegenden oder wesentlichen Interessen entgegenstünden und die Anlage die Voraussetzungen an die Gestaltung erfülle, sei die Bewilligung grundsätzlich zu erteilen. Sie erachtete es dabei zu Recht als nicht relevant, wieviel des produzierten Stroms für den Eigengebrauch verwendet und wieviel eingespiesen wird (act. A.2 S. 4). Demnach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde die PV-Anlage mit Erteilung der Baubewilligung als zonenkonform beurteilte. Die Rügen der fehlenden Zonenkonformität erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. 5.Rüge der Verletzung der Gestaltungsvorschriften 5.1.Die Beschwerdeführer machen des Weiteren geltend, das strittige Bauvorhaben sei mit Art. 73 Abs. 1 KRG und Art. 18 BauG nicht vereinbar. Die Realisierung der PV-Anlage mit einer Fläche von 40 m 2 stelle einen Fremdkörper im vom ISOS geschützten Ortsbild von E.________ dar und beeinträchtige dieses negativ (Schutzziel A). Sie verunstalte das Dorf- und Landschaftsbild am bestehenden Siedlungsrand in besonderem Masse, füge sich schlecht in die Umgebung ein und verursache störende Blendemissionen, welche sogar vom Talboden aus sichtbar seien. Zudem werde durch die Hitze der PV-Anlage in unzulässiger Weise die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der benachbarten Wiese mit Schafen in der Freihaltezone gefährdet und in diesem Sinne werde etwa

15 / 19 auch der landwirtschaftliche Zonenabstand nach Art. 24 ff. RPG verletzt. Sodann bemängelten die Beschwerdeführer die Ausführungen der Gestaltungsberaterin. Es sei geradezu willkürlich, wenn die Baubehörde nun die Einfügung der PV-Anlage in die Umgebung plötzlich bejahe, nachdem sie ursprünglich die Stützmauer aus ästhetischen Gründen ohne PV-Anlage bewilligt habe. Sie beantragen in diesem Zusammenhang die Durchführung eines Augenscheins sowie die Einholung eines Gutachtens von einem weiteren, unabhängigen Gestaltungsberater (act. A.1 Rz. 21 ff.). 5.2.Die Gemeinde hält dem entgegen, die Baukommission habe mit Schreiben vom 26. September 2016 an die Bauherrschaft lediglich die Rückfrage nach dem ästhetischen Sinn der geplanten Installation gestellt und ob die Kollektoren nicht besser auf dem Dach versorgt wären (act. B.6 = act. C.1). Die Bauherrschaft habe daraufhin mitgeteilt, vorerst auf die PV-Anlage zu verzichten. Die Frage nach dem ästhetischen Sinn sei damals gar nicht beantwortet worden. Sodann sei zur Überprüfung der Einhaltung von Art. 73 KRG und Art. 18 BauG die Gestaltungsberaterin der Gemeinde, die I.________ AG, beigezogen worden. Diese sei in ihrem Bericht vom 17. November 2023 zum Schluss gelangt, die PV- Anlage beeinträchtige die Qualität des Ortsbildes nicht negativ und füge sich gut im Bestand ein. Dennoch habe sie empfohlen, das unterste Modul auf der östlichen Teilfläche zu entfernen und stattdessen auf der westlichen Teilfläche zu ergänzen. Dadurch könne die Ansicht beruhigt werden (vgl. act. C.3). Die Baukommission sei dieser objektiven Beurteilung gefolgt, im Gegensatz zur subjektiven Beurteilung der Einsprecher. Inwiefern die Zielsetzung der Freihaltezone tangiert werden solle, sei nicht klar und werde von den Beschwerdeführern auch nicht weiter ausgeführt. Zu den von diesen geltend gemachten, störenden Blendemissionen führte die Gemeinde aus, es würden antireflexbeschichtete Module eingesetzt, wodurch die Blendwirkung stark vermindert werden könne. Aufgrund des Sonnenverlaufs und der Ausrichtung der Module könne es nur in grosser Distanz, etwa im Talboden oder auf der anderen Talseite, zu einer allfälligen, geringen Blendwirkung kommen. Auf die Parzelle Z.2.________ der Beschwerdeführer habe die PV-Anlage indes keinen Einfluss (act. A.2 S. 2 und 5 f.). 5.3.Auch die Bauherrschaft betont, dass die Beurteilung der kommunalen Gestaltungsberaterin positiv ausfiel und es keine Anhaltspunkte gebe, um an deren Ergebnis zu zweifeln. Zudem seien die Gestaltungsanforderungen in der Dorfzone mit der bewilligten PV-Anlage erfüllt, zumal gemäss Art. 18a Abs. 4 RPG die Interessen an der Nutzung der Solarenergie ästhetischen Anforderungen grundsätzlich vorgehen würden. Die PV-Anlage sei genügend angepasst,

16 / 19 reflexionsarm, direkt an der Mauer angebracht und als kompakte Fläche zusammengehängt. Demnach habe auch die kommunale Gestaltungsberatung nichts gegen die Anlage einzuwenden. Nichts Anderes ergebe sich auch unter Einbezug des Ortsbildes von E.________ und der geschützten Kirche, welche nicht wesentlich beeinträchtigt würden (m.H.a. Art. 18a Abs. 4 RPG). Eine wesentliche Beeinträchtigung werde von den Beschwerdeführern denn auch nicht aufgezeigt. Die PV-Anlage sei von der Kirche aus nicht einmal sichtbar. Schliesslich seien Blendemissionen i.d.R. kein Grund, eine Baubewilligung zu untersagen, zumal es Tatsache sei, dass alle reflektierenden Oberflächen das Sonnenlicht spiegeln. Aufgrund der Lage der PV-Anlage seien sowohl die Beschwerdeführer als auch Kirchenbesucher nie Blendemissionen ausgesetzt (act. A.3 S. 6 f. Rz. 6). 5.4.Gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Art. 18 BauG regelt sodann, dass in der Dorfzone die bestehende Siedlungsstruktur und Bauweise erhalten und ergänzt werden soll (Abs. 2) und neue Gebäude, Umbauten und Erweiterungen bestehender Gebäude sich bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung gut in die bestehende Siedlung einzufügen haben (Abs. 4). Nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kommt den Gemeinden bei der Auslegung von Ästhetikfragen bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung ein geschützter (weiter) Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Ermessensspielraum missbraucht oder überschritten hat (PVG 1994 Nr. 20, statt vieler vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 21 90 vom 29. März 2023 E. 2.1 oder R 22 2 vom 23. November 2022 E. 4.2 m.w.H.). Insbesondere ist daher zu prüfen, ob die Gemeinde bei der Behandlung des Baugesuches den ihr in Gestaltungsfragen zustehende Ermessensspielraum überschritten oder missbraucht hat, respektive ob ihre Auslegung der vorliegend relevanten gesetzlichen Bestimmung gegen das Willkürverbot verstösst. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein Entscheid nur aufgehoben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (statt vieler vgl. BGE 144 III 368 E. 3.1, 140 III 167 E. 2.1). 5.5.Gestützt auf das soeben Ausgeführte sowie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hat die Gemeinde im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts bei der Auslegung der Ästhetikfragen bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung der PV-Anlage in die bestehende Umgebung den ihr zustehenden, geschützten Beurteilungs- und Ermessensspielraum weder überschritten noch

17 / 19 missbraucht. Auch wenn die Gemeinde im Jahr 2016 im Rahmen des Baugesuchs TR 2016-04 Bedenken äusserte bzw. Fragen zum ästhetischen Sinn der PV-Anlage aufwarf, ist dies vorliegend nicht relevant, zumal das Baugesuch TR 2016-04 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Die Bauherrschaft verzichtete damals (vorerst) auf die PV-Anlage und es wurde nur in Bezug auf die Stützmauer verfügt. Zumindest von Willkür kann keine Rede sein, insbesondere nachdem die Gestaltungsberatung in ihrem Bericht vom 17. November 2023 das Vorhaben positiv beurteilte. Auf den beantragten Augenschein sowie auf die Einholung eines Gutachtens eines weiteren Gestaltungsberaters kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse mehr zu erwarten sind (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. etwa BGE 144 II 427 E. 3.1.3 m.w.H.). 5.6.Abschliessend bleibt anzumerken, dass sich die Beschwerdeführer auch an der Gestaltungsberaterin als Person stören. Diese sei keine unabhängige Fachperson. Begründet wird dies dahingehend, dass sich die Gestaltungsberaterin am 2. Juni 2023 unbefugterweise Zutritt auf das Grundstück der Beschwerdeführer verschafft habe und deren Hinweise zur Einholung einer Zustimmung ins Lächerliche gezogen habe (act. A.1 Rz. 15). Eine substantiierte Begründung sowie Beweise, die (ernsthafte) Zweifel an der Unabhängigkeit der Gestaltungsberaterin belegen würden, bleiben indessen aus, weshalb nicht weiter darauf eingegangen wird. 6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gemeinde die Baubewilligung für die PV-Anlage an der Stützmauer zu Recht erteilt und die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Einsprache abgewiesen hat. Da sich die PV-Anlage nicht als materiell rechtswidrig erweist, ist auch das Rechtsbegehren 2 abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 7.Kosten 7.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00 und den Kanzleiauslagen, je hälftig und unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 73 Abs. 1 sowie Art. 75 Abs. 1 und 2 VRG). 7.2.Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die vom

18 / 19 Rechtsanwalt der Beschwerdegegner 2 eingereichte, ergänzte Honorarnote vom 30. Oktober 2024 (act. J.3) weist einen Gesamtaufwand von 15.5 h à CHF 240.00 aus, was einem Betrag von CHF 3'720.00 entspricht. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Zusätzlich zu entschädigen sind praxisgemäss 3 % Barauslagen sowie 8.1 % MWST, was einem Honorar von total CHF 4'141.95 entspricht. In diesem Umfang sind die unterliegenden Beschwerdeführer zu verpflichten, die obsiegenden Beschwerdegegner 2 aussergerichtlich zu entschädigen. Der ebenfalls obsiegenden Gemeinde steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt.

19 / 19 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF3'000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF453.00 TotalCHF3’453.00 gehen je hälftig zulasten von A.________ und B.. 3.A. und B.________ haben C.________ und D.________ je hälftig mit CHF 4'141.95 aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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