«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 25. August 2025 mitgeteilt am 27. August 2025 [Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (1C_555/2025)] ReferenzVR3 24 41 InstanzDritte verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungSchmid Christoffel, Vorsitz Brun, Audétat, Righetti, von Salis Parolini, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just gegen Regierung des Kantons Graubünden Graues Haus, Reichsgasse 35, 7001 Chur Beschwerdegegnerin vertreten durch Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden und Gemeinde Tamins Aligstrasse 1, 7015 Tamins Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally GegenstandTeilrevision Ortsplanung "Gewässerräume"

2 / 27 Sachverhalt A.A._____ ist u.a. Eigentümer der 10'733 m 2 umfassenden Parzelle Z.1., Plan Z.2., "B.", im Grundbuch der Gemeinde Tamins. Diese liegt gemäss rechtskräftiger Nutzungsplanung aus dem Jahr 2008 zum grössten Teil in der Landwirtschaftszone und zu einem geringen Teil im Wald. Zudem grenzt sie an das Quartierplangebiet C. mit den Parzellen Z.3., Z.4., Z.5., Z.6., Z.7., Z.8., Z.9._____ und Z.10.. B.Der (projektbezogene) Quartierplan C. war im Jahr 2015 rechtskräftig beschlossen worden. Auf Ersuchen der hauptsächlich betroffenen Grundeigentümerin hin gab die Gemeinde im Jahr 2018 die Absicht bekannt, den Quartierplan zu revidieren und in diesem Zusammenhang u.a. auch den Dorfbach zu verlegen. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2020 leitete die Gemeinde ein Verfahren auf Revision des Quartierplans ein. Nachdem ein Entwurf des revidierten Gestaltungsplans öffentlich aufgelegt worden war, teilte die Gemeinde mit Schreiben vom 1. Februar 2022 den Verfahrensbeteiligten mit, dass das Einsprache- und Genehmigungsverfahren betreffend Revision des Quartierplans C._____ bis zur Genehmigung der hängigen Nutzungsplanung betreffend Gewässerraumausscheidung sistiert werde. C.Geplant ist im Gebiet C._____ eine Neugestaltung mit Umlegung und Offenlegung des derzeit unterirdisch das ganze Gebiet querenden Dorfbaches. Als Grundlage dient der seitens der Grundeigentümerin in Auftrag gegebene Evaluationsbericht "Umlegung Dorfbach Tamins / Evaluation möglicher Massnahmen zur ökologischen Gestaltung des Gewässers" von D., D.1., Büro für Fischereifragen und Gewässerökologie vom Dezember 2020. Gemäss deren Beurteilung würde sich der Bach natürlicherweise einen Weg entlang der Falllinie durch das Gelände suchen, was allerdings eine Verringerung der Ausnützungsziffer der – geplanten – Überbauung mit sich bringen würde. Entsprechend solle die neue Linienführung in Absprache mit dem Kanton nicht in der Falllinie, sondern entlang der nordwestlichen und südlichen Berandungen der geplanten Überbauung verlaufen. Dazu soll das Wasser teilweise in ein Gerinne mit hangseitigen Stützmauern und überbauungsseitig lokalen Dämmen verlegt werden, sowie teilweise in einem Entlastungsstollen abfliessen. Dabei gelte es, einen Kompromiss zwischen ökologisch sinnvollem Abfluss und Hochwasserschutz mit zugehörigen Verbauungen zu finden. Als Fazit wurde festgehalten, dass mit einer guten Planung ein wertvolles neues Habitat geschaffen werden könne, auch wenn die Linienführung nicht dem natürlichen Verlauf des Gewässers entspreche und mit Uferverbauungen zu arbeiten sei.

3 / 27 D.An der Gemeindeversammlung vom 18. Mai 2022 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Tamins die Ortsplanungs-Teilrevision betreffend Ausscheidung der Gewässerraumzonen. Sie verabschiedeten den Zonenplan 1:2000 Dorf, Gewässerräume, u.a. mit einem Gewässerraum von 11 Metern Breite für die geplante Umlegung des Dorfbaches, den Zonenplan 1:5000 Tamins, Gewässerräume, und den Zonenplan 1:5000 Kunkels, Gewässerräume. Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde der Regierung u.a. auch den Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 23. Mai 2022 (nachfolgend PMB) ein. E.Die Beschwerdeauflage erfolgte vom 6. Juni 2022 bis zum 5. Juli 2022 (vgl. eKAB-Nr. 00.069.949). Gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss erhob A._____ am 4. Juli 2022 Planungsbeschwerde an die Regierung des Kantons Graubünden. F.Die Regierung des Kantons Graubünden erliess am 27. Februar 2024, mitgeteilt am 28. Februar 2024, den Entscheid betreffend die Planungsbeschwerde von A._____ (PB 27/22; Protokoll Nr. 151/2024; nachfolgend Beschwerdeentscheid). Gleichentags erliess sie auch den Entscheid betreffend Genehmigung der Ortsplanungs-Teilrevision "Gewässerräume" (Protokoll Nr. 150/2024; nachfolgend Genehmigungsentscheid). G.Gegen letzteren Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. April 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (seit dem 1. Januar 2025 Obergericht) mit folgenden Rechtsbegehren:

  1. Der angefochtene Genehmigungsbeschluss sei vollumfänglich aufzuheben und die an der Gemeindeversammlung vom 18. Mai 2022, Teilrevision Ortsplanung Gewässerräume Zonenplan 1:2000 Dorf, beschlossene Änderung der Gewässerraumausscheidung, insbesondere auf den Grundstücken Nrn. Z.3., Z.4., Z.5., Z.7. und Z.10._____, Grundbuch Tamins, sei nicht zu genehmigen.
  2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte er den "Beizug der Verfahrensakten betreffend den Quartierplan C._____ inkl. Revision" aus Händen der Gemeinde Tamins sowie die Durchführung eines Augenscheins. In materieller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht zur umfassenden Prüfung nicht nachgekommen, weil sie den Sachverhalt in wesentlichen Punkten unvollständig festgestellt und darauf abstellend die Interessenabwägung nicht in

4 / 27 genügender Form vorgenommen habe. Vorliegend stelle sich die Frage, ob angesichts des rechtskräftigen Quartierplans 2015, in dem ein offener Bachverlauf verbindlich vorgeschrieben werde, noch von einem eingedolten Gewässer die Rede sein könne. Jedenfalls hätten die Überlegungen, die bei der Festsetzung des dortigen Verlaufs eine Rolle gespielt hätten, bei der aktuellen Gewässerraumausscheidung auch berücksichtigt werden müssen. Auch müsse das Projekt den früheren Verhältnissen bestmöglich Rechnung tragen, was vorliegend nicht der Fall sei. Selbst wenn auf der Siegfriedkarte von 1874 nur ein ungefährer Verlauf ersichtlich sei, zeige diese, dass der Bach nach dem Dorf in direkter Linie in Richtung des fraglichen Quartierplangebiets geflossen sei, ähnlich wie im Quartierplan 2015 festgehalten. Mit der geplanten unnatürlichen Verlegung in den Hang habe die Gemeinde ihr Ermessen klar überschritten. Art. 37 GSchG sei kein Freipass für jegliche noch so unvernünftige Massnahme. Vielmehr sei diese Bestimmung nur dann anwendbar, wenn die umfassende Interessenabwägung für eine allenfalls nicht optimale Massnahme spreche. Die Gemeinde habe mit dem Quartierplan 2015 selbst gezeigt, dass eine Überbauung auch mit einer offenen Linienführung möglich sei. Weder die Gemeinde noch die Vorinstanz hätten dargelegt, dass mit der neuen Bebauungsvariante die raumplanerischen Ziele besser verwirklicht werden könnten. Die angeführten Erschwernisse – mehrere Bachüberführungen und Erschwerung der unterirdischen Parkierungsanlage – würden nicht näher erläutert. Diese dürften sich wohl auf finanzielle Interessen der Grundeigentümerin beschränken. Ein öffentliches Interesse an der Bachverlegung sei nicht ersichtlich. Das Interesse dürfte sich damit auf Renditeüberlegungen der privaten Bauherrschaft reduzieren. Die Gewässerraumausscheidung verletze sämtliche Grundsätze, die bei der Renaturierung von eingedolten Gewässern zu beachten seien. Es sei nicht ersichtlich, wie die unnatürliche Linienführung langfristig das natürliche Funktionieren des Gewässers sicherstellen solle. H.Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2024 beantragte die Gemeinde Tamins (nachfolgend Gemeinde), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Sie hielt vorab, zwecks Vermeidung von Missverständnissen u.a. fest, dass die Gewässerraumausscheidung im Quartierplan 2015 in rechtlicher Hinsicht wahrscheinlich bereits ursprünglich nicht korrekt erfolgt, jedoch spätestens ab dem 1. April 2019 hinfällig geworden sei, weil mit Inkrafttreten von Art. 37a KRG die Gewässerraumausscheidung zwingend auf Stufe Grundordnung erfolgen müsse und der Quartierplan 2015 gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 2 KRVO (Anpassung bei geänderten Vorschriften der Grundordnung) angepasst werden müsse. Deshalb und aufgrund des Stufenbaus der Raumplanungsgesetzgebung komme dem

5 / 27 Quartierplan 2015 keine präjudizierende Wirkung für die erstmalige Gewässerraumausscheidung auf Stufe Grundordnung zu. Das Fehlen der Beschwerdelegitimation begründete die Gemeinde mit der fehlenden Betroffenheit bzw. Beziehungsnähe und dem Fehlen von entsprechenden Immissionen durch das fragliche Gewässer. Ein praktischer Nutzen fehle schon deshalb, weil im Bereich bis zu 150 Metern Entfernung von der Parzelle des Beschwerdeführers sowohl gemäss der von ihm verlangten wie auch gemäss der angefochtenen Gewässerraumausscheidung eine Überbauung realisiert werde bzw. sich an der Überbaubarkeit nichts ändere. Eine mögliche künftige Einzonung der teils im Wald teils in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle Z.1._____ des Beschwerdeführers sei, entgegen den Ausführungen der Regierung, wegen des Rodungsverbots (Art. 5 WaG) ausgeschlossen bzw. deshalb, weil es sich um Fruchtfolgeflächen handle (Art. 30 Abs. 1 bis RPV). In materieller Hinsicht brachte die Gemeinde als Eventualbegründung vor, es dürfte unbestritten sein, dass die vorgesehene Ausdolung im Bereich C._____ zu einer ökologischen Verbesserung des Gewässers führe und damit in Kombination mit einer Verbauung/Korrektur grundsätzlich zulässig sei, sofern die übrigen Voraussetzungen von Art. 37 GschG erfüllt seien. Bei der Wiederherstellung des früheren Gewässerverlaufs komme der Vollzugsbehörde ein gewisser Spielraum für die vorzunehmende umfassende Interessenabwägung zu, wobei auch das raumplanerische Ziel des haushälterischen Umgangs mit dem Boden und das Verdichtungsgebot berücksichtigt werden müssten. Mit der vorliegenden Gewässerraumausscheidung werde ein Ausdolungs- und Bauprojekt ermöglicht, mit dem die ökologische Funktion des Fliessgewässers massiv aufgewertet und eine dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung und der angemessenen Verdichtung entsprechende Wohnüberbauung realisiert werden könne. Damit seien die Vorgaben von Art. 37 Abs. 2 GSchG erfüllt. In jedem Fall hätten weder Gemeinde noch Regierung den ihnen zustehenden Ermessensspielraum überschritten. Im Übrigen entgegnete die Gemeinde dem Beschwerdeführer, dass (vernünftige) Rentabilitätsinteressen der Bauherrschaft legitime Interessen seien und sich mit dem öffentlichen Interesse an einer zeitnahen Baulandmobilisierung deckten. Bezüglich der neuen Linienführung würden die öffentlichen Interessen überwiegen, nämlich die haushälterische Bodennutzung mit angemessener Verdichtung, die Einordnung der Überbauung in das Orts- und Landschaftsbild sowie die Wohnqualität bei autofreiem Wohnbereich. I.Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2024 beantragte die Regierung unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom

6 / 27 27. Februar 2024 bzw. den gleichentags ergangenen Genehmigungsentscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte sie die Akten betreffend die Gesamtrevision der Ortsplanung vom 21. August 2008 (rechtskräftige Planung) und die Akten der Teilrevision der Ortsplanung Gewässerräume vom 18. Mai 2022 (angefochtene Planung) ins Recht. J.Mit Replik vom 1. Juli 2024 bestätigte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren und hielt daran fest, dass er zur Beschwerdeerhebung legitimiert sei, zumal der nördliche Ausläufer des Dorfbaches, der über seine Parzellen Z.1., Z.11. und Z.12._____ fliesse, von der Ausgestaltung des südlichen Ausläufers und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Wasserfluss, insbesondere aufgrund seiner Funktion als Hochwasserentlastung, beeinflusst werde. Materiell-rechtlich rügte er eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung bzw. eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen der ursprüngliche Bachverlauf anhand der eingereichten Siegfriedkarte von 1874 und einem Auszug aus der Landeskarte von 1934 eruierbar sei. Dieser entspreche im Wesentlichen dem Bachverlauf gemäss Quartierplan 2015. Die Interessenabwägung habe folglich auf der Grundlage eines ungenügend festgestellten Sachverhalts und damit zu Ungunsten des Gewässerschutzes stattgefunden. Die Beschwerdegegnerinnen würden nicht aufzeigen, worin die unbefriedigende Überbauungslösung gemäss Quartierplan 2015 bestehe. Dass entgegen deren Behauptungen grosse oberirdische Parkierungsanlagen zu erstellen seien, sei tatsachenwidrig. Eine autofreie Überbauung sei auch im Rahmen des bestehenden Quartierplans realisierbar. Unklar sei, worin das lediglich behauptete ernsthafte planerische und finanzielle Hindernis bestehe, dass im Falle des Quartierplans 2015 zwei Tiefgaragen gebaut werden müssten. Klare planerische Vorteile einer einzigen Tiefgarage lägen nicht vor. Eine solche stelle lediglich einen subjektiven Gestaltungswunsch im Hinblick auf eine höhere Rendite der Grundeigentümerin dar. Bei genauerer Betrachtung der Umstände und des zeitlichen Ablaufs (z.B. Kauf der für die Überbauung nötigen Grundstücke durch die Grundeigentümerin im Dezember 2016) müsse davon ausgegangen werden, dass von Anfang an keine umfassende Interessenabwägung stattgefunden habe, sondern reine Renditeüberlegungen massgeblich gewesen seien, dass die Gemeinde mithin bereits im 2018 klare Vorstellungen davon gehabt habe, wie der Quartierplan zu revidieren sei, obwohl der Einleitungsbeschluss erst zwei Jahre später ergangen sei, bzw. dass die Grundeigentümerin klare Vorstellungen davon gehabt habe, wie sie das Areal entgegen der geltenden Nutzungsordnung ohne Berücksichtigung des Gewässer- und Hochwasserschutzes überbauen wolle. Bei einer raumplanerisch

7 / 27 vergleichbaren Ausgangslage müssten die Interessen des Gewässer- und Hochwasserschutzes für die Ausscheidung des Gewässerraums ausschlaggebend sein. Selbst wenn die Gewässerraumfestlegung mit dem unnatürlichen Bachverlauf rechtmässig wäre, müsste diese wegen der Notwendigkeit, einen Entlastungsstollen eingedolt neu zu bauen, an Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG scheitern, da die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für eine neue Eindolung nicht gegeben wären. K.Mit Duplik vom 7. August 2024 bestätigte die Gemeinde ihre Rechtsbegehren und vertiefte ihren Standpunkt. Insbesondere legte sie dar, dass die beiden Wasserentnahmepunkte für den nördlichen Ausläufer des Dorfbaches oberhalb des seitens des Beschwerdeführers beanstandeten Teils der Linienführung lägen und die Linienführung unterhalb dieser Punkte somit keinen Einfluss auf die Wasserführung im nördlichen Ausläufer habe, womit der Beschwerdeführer daraus weder eine spezifische Beziehungsnähe noch einen praktischen Nutzen ableiten könne. In materieller Hinsicht betonte die Gemeinde, es sei unbestritten, dass das frühere Gewässer vor mehreren Generationen komplett eingedolt worden sei. Da die mit der ausgeschiedenen Gewässerraumzone vorgesehene neue Linienführung, die mit der ursprünglichen nicht übereinstimme, rechtmässig sei, müsse auch der frühere Verlauf des Baches nicht rekonstruiert werden. Was der Beschwerdeführer bezüglich der Interessenabwägung vorbringe, sei nicht überzeugend. Insbesondere sei eine vernünftige unterirdische Parkierung aufgrund des im Quartierplan 2015 vorgesehenen Gewässerverlaufs nicht sinnvoll möglich bzw. wäre sie bautechnisch wie finanziell unsinnig. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, die Entlastungsleitung sei unzulässig, sei verfrüht, weil nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, und im Übrigen auch materiell unbegründet, weil Eindolungen in Art. 38 Abs. 2 GSchG vorgesehen seien und solche Entlastungsleitungen gerade in überbauten Gebieten eine ideale Lösung für den Hochwasserschutz bildeten. L.Mit Schreiben vom 26. August 2024 verzichtete die Regierung auf die Einreichung einer Duplik. M.Mit Stellungnahme vom 9. September 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest. Insbesondere verwies er darauf, dass der nördliche Ausläufer bekanntlich die Funktion einer Hochwasserentlastung habe, weshalb er im Hochwasserfall mehr als ein Dritter von der Gewässerraumausscheidung betroffen sei und er ein Interesse daran habe, dass der neue Gewässerverlauf möglichst alles Wasser aufnehmen könne, was beim geplanten Verlauf nicht der Fall sei. Entgegen den Ausführungen der Gemeinde

8 / 27 treffe es nicht zu, dass der natürliche Verlauf nicht entscheidrelevant sei, vielmehr beeinflusse der Grundsatz, dass dieser möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden solle, die Interessenabwägung entscheidend. Die von der Gemeinde angeführte "Testplanung" stelle eine reine Behauptung ohne Beweischarakter dar. Eine Bebauung im Rahmen des bestehenden Quartierplans 2015 sei ohne Weiteres realisierbar. Eine Entlastungsleitung wäre bewilligungsfähig, wenn sie einzig im Hochwasserfall Wasser führen würde. Da sie aber während der gesamten Schneeschmelze Wasser führe, wäre Art. 38 Abs. 2 lit. a GSchG nicht erfüllt. Würde die Gewässerraumfestlegung genehmigt, führte dies zur Notwendigkeit einer materiell rechtswidrigen Entlastungsleitung. Die Gewässerraumausscheidung widerspreche folglich dem Gewässerschutzgesetz. Erwägungen 1.Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden die Justizreform 3 in Kraft. Das Kantons- und das Verwaltungsgericht wurden zum neuen Obergericht des Kan- tons Graubünden fusioniert, das ab diesem Datum die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausübt (vgl. Art. 55 Abs. 1 Ziff. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden; BR 110.100). Gemäss Art. 122 Abs. 5 GOG (BR 173.000) werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. Januar 2025) beim Kantons- oder Verwaltungsgericht hängig sind, auf diesen Zeitpunkt hin dem Obergericht übertragen. Das vorliegende Verfahren mit der ursprünglichen Verfahrensnummer R 24 41 wurde ab diesem Zeitpunkt als Verfahren VR3 24 41 weitergeführt. 2.Damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache materiell prüft und einen Sachentscheid fällt, müssen die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören u.a. die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, die Anfechtbarkeit des Entscheidobjekts und die (Beschwerde-)Legitimation. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob diese gegeben sind. 2.1.1. Gemäss Art. 102 Abs. 1 KRG (BR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d VRG (BR 370.100) können Entscheide der Regierung über die Genehmigung von kommunalen Grundordnungen sowie über Planungsbeschwerden mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden. 2.1.2. Gemäss Wortlaut des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers richtet sich seine Beschwerde gegen den "angefochtenen Genehmigungsbeschluss" der Regierung. Der Beschwerdeentscheid der Regierung hingegen wird im Rechtsbegehren nicht erwähnt, weshalb sich die Frage stellt, ob der

9 / 27 Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das richtige Anfechtungsobjekt ins Auge gefasst hat. Mit dem Genehmigungsentscheid (Protokoll Nr. 150/2024) genehmigte die Regierung die revidierten Zonenpläne (vgl. act. C.2.1, Dispositiv-Ziff. 1), mit dem Beschwerdeentscheid (PB 27/22; Protokoll Nr. 151/2024) wies sie die gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss erhobene Planungsbeschwerde ab (vgl. act. B.1 und C.2.2, jeweils Dispositiv-Ziff. 1). Es handelt sich somit um zwei unterschiedliche Anfechtungsobjekte mit unterschiedlichem Inhalt, die jedoch in der Sache selbst zusammenhängen, was sich auch aus Dispositiv-Ziff. 2 des Genehmigungsentscheids ergibt, in dem darauf verwiesen wird, dass die Planungsbeschwerde in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt werde. Würde das Gericht die vorliegende Beschwerde gutheissen sowie antragsgemäss nur den Genehmigungsbeschluss aufheben, würde der abschlägige Beschwerdeentscheid gegen die Ortsplanungs-Teilrevision in Rechtskraft erwachsen, womit zwei sich widersprechende Entscheide im Raum stehen würden, was zu vermeiden ist. Das Gericht kann daher entweder auf die Beschwerde nicht eintreten, weil nicht beide Entscheide angefochten wurden, oder auf die Beschwerde eintreten, weil beide Entscheide derart verknüpft sind, dass mit der Anfechtung des einen auch die Anfechtung des anderen mitgemeint sein muss. Letzteres ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Rubrum der Beschwerdeschrift, wo der Beschwerdeentscheid (PB 27/22; Protokoll Nr. 151/2024) (nicht jedoch der Genehmigungsentscheid) aufgeführt ist, und auch aus der Begründung der Beschwerde, in der nur noch vom Beschwerdeentscheid die Rede (vgl. z.B. Beschwerde Ziff. II./2, S. 2, III./11-14, S. 7 ff., Replik Ziff. III./2.2) und nur dieser als Beweismittel aufgeführt ist (vgl. Ziff. II./2, S. 2). Abgesehen davon besteht keine gefestigte Praxis, wonach das Gericht auf Beschwerden nicht eintreten würde, die sich nur gegen den Beschwerdeentscheid, nicht aber gegen den Genehmigungsentscheid richten (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 24 45 vom 18. Februar 2025 E. 2.8 f. mit Hinweis auf Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 14 vom 16. Mai 2023 und R 21 18 vom 9. September 2022), was grundsätzlich auch in der umgekehrten Konstellation gelten muss, dass nur gegen den Genehmigungsentscheid, nicht aber gegen den Beschwerdeentscheid Beschwerde erhoben wurde. Folglich kann vorliegend von einem tauglichen Anfechtungsobjekt ausgegangen und diese Eintretensvoraussetzung bejaht werden. 2.2.Seitens der Gemeinde wird die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers bestritten, weshalb diese im Nachfolgenden vorab zu prüfen ist.

10 / 27 2.2.1. Zur Beschwerde legitimiert ist u.a., wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG (SR 700) hat das kantonale Recht die Legitimation für die Beschwerde gegen raumplanerische Verfügungen und Nutzungspläne mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu gewährleisten. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Zur Anfechtung eines Entscheids ist nur legitimiert, wer von diesem stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl. 2022, S. 608 f.). Verlangt wird neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (BGE 141 II 50 E. 2.1, BGE 137 II 30 E. 2.2.2). 2.2.2. Die Gemeinde bestritt im Sinne einer Gesamtwürdigung sowohl die spezifische Beziehungsnähe wie auch einen praktischen Nutzen des Beschwerdeführers. Sie führte aus, die Distanz zwischen dem nach der Ausdolung beginnenden Gewässerraum und dem nächstgelegenen Teil des Grundstücks Z.1._____ des Beschwerdeführers betrage zwar nur rund 83 Meter. Dabei handle es sich aber um einen schmalen Waldstreifen, der aufgrund des Rodungsverbots nur als Wald und nie anders genutzt werden könne und damit mit Sicherheit nie zu einer Bauzone werde. Die Distanz vom landwirtschaftlich genutzten Teil der Parzelle Z.1._____ bis zum Gewässerraum, wie er nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers verlaufen sollte, betrage rund 150 Meter, bzw. bis zum geplanten Gewässerraum noch mehr. Es sei ausgeschlossen, dass das fragliche Gewässer auf der Parzelle des Beschwerdeführers Immissionen verursachen werde. Auch könne der geforderte praktische Nutzen nicht darin bestehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel eine bauliche Nutzung in der Nähe seiner Parzelle verhindern könnte, denn in beiden Konstellationen werde eine Überbauung realisiert. Da es sich bei Parzelle Z.1._____ um Fruchtfolgeflächen handle, deren Einzonung zu 100 % ausgeschlossen sei (Art. 30 Abs. 1 bis RPV [SR 700.1]), könne auch eine mögliche Einzonung zu Bauland ausgeschlossen werden, weshalb das Kriterium der Beziehungsnähe strenger zu beurteilen sei. In

11 / 27 der Duplik bestritt die Gemeinde eine spezifische Beziehungsnähe sowie einen praktischen Nutzen auch deswegen, weil die beiden Wasserentnahmepunkte für den nördlichen Ausläufer des Dorfbaches oberhalb des seitens des Beschwerdeführers beanstandeten Teils der Linienführung lägen und somit keinen Einfluss auf die Wasserführung im nördlichen Ausläufer hätten. 2.2.3. In ihrer Vernehmlassung verwies die Regierung auf den angefochtenen Beschwerdeentscheid. Dort hatte sie das Eintreten auf die Beschwerde damit begründet, dass die Ausscheidung des Gewässerraums Auswirkungen auf die konkret möglichen baulichen Massnahmen auf den Parzellen Z.7._____ und Z.3._____ habe. Zu Ersterer betrage die Distanz von der Parzelle des Beschwerdeführers 95 Meter, was einer räumlichen Nähe gleichkomme, die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig zur Bejahung der Legitimation führe. Weiter erscheine es möglich, dass die durch die Bachverlegung bedingte Verschiebung der Bauten im Quartierplanperimeter zu einer Zunahme von Immissionen auf der Parzelle des Beschwerdeführers führen könnten. Auch könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass das am Bauzonenrand gelegene Landwirtschaftsland des Beschwerdeführers dereinst eingezont und überbaut werden könnte. 2.2.4. Gemäss dem Beschwerdeführer verkennt die Gemeinde, dass sich der Dorfbach im Bereich C._____ in zwei Ausläufer aufteile. Der südliche Ausläufer sei Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dieser verlaufe in Richtung Südosten, bevor er in den Rhein münde. Der nördliche Ausläufer verlaufe eingedolt in Richtung Osten unter der Überbauung am F.weg entlang und anschliessend offen durch die Landwirtschaftszone, u.a. auch auf seinen Parzellen Z.1., Z.11._____ und Z.13.. Die Ausgestaltung des südlichen Ausläufers und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Wasserfluss würden den nördlichen Ausläufer des Dorfbaches, insbesondere in seiner Funktion als Hochwasserentlastung, beeinflussen, weshalb er im Hochwasserfall mehr als ein Dritter von der Gewässerraumausscheidung betroffen sei. Entgegen den Ausführungen der Gemeinde spiele es keine Rolle, ob die möglichen Immissionen, wozu auch der Wasserfluss zu subsumieren sei, innerhalb oder ausserhalb der Bauzone anfallen würden. Deshalb spiele es auch keine Rolle, ob die Einzonung einer Fruchtfolgefläche unwahrscheinlich sei. Jedenfalls sei die Behauptung, auf der Parzelle Z.1. könne nie etwas gebaut werden, unzutreffend. 2.2.5. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und damit formell beschwert ist (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG; HÄNNI, a.a.O., S. 608 f.). Fraglich ist, ob die materielle Beschwer gegeben ist,

12 / 27 mithin ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) (HÄNNI, a.a.O., S. 609 f.). 2.2.5.1. Geht es um ein Bauprojekt muss die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 141 II 50 E. 2.1, BGE 137 II 30 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_668/2017 vom 31. Oktober 2018 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 145 I 156]). Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden, ohne vertiefte Abklärungen. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung glaubhaft gemacht werden (HÄNNI, a.a.O., S. 609; BGE 140 II 214 E. 2.3, BGE 136 II 281 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E. 3.2, 1C_668/2017 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3, 1C_340/2017 vom 25. Juni 2018 E. 1.2.2). Die Legitimation ergibt sich aber nicht schon aus der blossen räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit (HÄNNI, a.a.O., S. 609; BGE 140 II 214 E. 2.3, BGE 133 II 181 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_625/2022 vom 19. August 2024 E. 4, 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E. 3.2). Der Beeinträchtigung muss ein gewisses Gewicht zukommen, um eine Betroffenheit zu begründen, die grösser ist als diejenige der Allgemeinheit (Urteile des Bundesgerichts 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E. 3.2, 1C_475/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.3.2). Dabei wird auch betont, dass nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden dürfe, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich sei (BGE 140 II 214 E. 2.3, BGE 136 II 274 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_625/2022 vom 19. August 2024 E. 4.1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen wie Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft (BGE 140 II 214 E. 2.3, BGE 136 II 281 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_625/2022 vom 19. August 2024 E. 4.1.2, 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E. 3.2). Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen

13 / 27 Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse genügt nicht (BGE 142 II 451 E. 3.4.1, BGE 141 II 307 E. 6.4, BGE 138 II 191 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_625/2022 vom 19. August 2024 E. 4.1.1). Insbesondere kann ein Beschwerdeführer mit Vorbringen, mit denen er einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt, ohne dass ihm im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht, nicht zur Beschwerde zugelassen werden (BGE 141 II 50 E. 2.1, BGE 137 II 30 E. 2.2.3, BGE 133 II 249 E. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2019 vom 5. März 2020 E. 3.1). Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintretenskriterium, mit dem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (BGE 137 II 30 E. 2.2.3). Ist die besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht gegeben, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Dieser kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (BGE 141 II 50 E. 2.1). 2.2.5.2. Wie aus dem rechtskräftigen Zonenplan aus dem Jahr 2008 hervorgeht (act. C.1), berühren sich die am Fusse des Kirchhügels gelegene Parzelle Z.3._____ und der äusserste, nordwestlichste im Wald gelegene Spickel der Parzelle Z.1._____ des Beschwerdeführers im Bereich der Parzelle Z.14._____ direkt. Der Dorfbach fliesst im nordwestlichen Teil der Parzelle Z.3._____ ein kurzes Stück frei. Die dann folgende Eindolung soll aufgehoben, der Bach verlegt und offen geführt werden (PMB S. 27 f., Ziff. 10.4 und Abb. 21 [act. C.2.1]). Der ganze entsprechende Bereich wurde in der laufenden Ortsplanungs-Teilrevision als Gewässerraumzone ausgeschieden. Wie sich dem genehmigten Zonenplan (act. C.2.1) entnehmen lässt, beträgt die Distanz zwischen dem Bereich der Gewässerraumzone auf der Parzelle Z.3., am Fuss des Kirchhügels, und dem fraglichen am nächsten gelegenen, nordwestlichsten Spickel der Parzelle Z.1., weniger als 100 Meter. Auch die Distanz zwischen dem süd-westlichsten Teil der Parzelle Z.1., der in der Landwirtschaftszone liegt, und der Parzelle Z.7. beträgt weniger als 100 Meter (vgl. auch Beschwerdeentscheid S. 10 [act. B.1]), während die Distanz zum geplanten Gewässerraum auf der Parzelle Z.7._____ hingegen mehr als 100 Meter beträgt (vgl. auch Visualisierungen in der Vernehmlassung der Gemeinde, S. 6).

14 / 27 Da die fraglichen Parzellen zumindest in einem Punkt unmittelbar aneinander grenzen und ansonsten teilweise weniger als 100 Meter voneinander entfernt sind, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein besonderes Berührtsein allein schon aufgrund der räumlichen Nähe zu bejahen. Dass es sich dabei um einen schmalen Waldstreifen handelt, der voraussichtlich nie als Bauzone werde genutzt werden können, sowie um Fruchtfolgeflächen, die kaum je zu Bauland eingezont würden, wie die Gemeinde geltend macht, kann vorliegend nicht ausschlaggebend sein. Denn gemäss Bundesgericht ist grundsätzlich nicht auf die besondere Beschaffenheit oder Lage einer Parzelle abzustellen, und genauso wenig komme es darauf an, ob die benachbarten Parzellen überbaut oder überbaubar sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E. 3.3). Darüber hinaus erscheint das Argument der Gemeinde, das Gewässer werde auf der dem Beschwerdeführer gehörenden Parzelle keine Immissionen verursachen, nicht überzeugend. Wie der Beschwerdeführer darlegte, ist es zumindest denkbar, dass der Wasserfluss im fraglichen Dorfbach (südlicher Ausläufer), Auswirkungen auf den nördlichen Ausläufer hat, der offen über den südöstlichen Bereich der Parzelle Z.1._____ und das Landwirtschaftsland fliesst. Somit kann (noch) nicht gesagt werden, es bestehe keine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache und der Beschwerdeführer hätte keinerlei praktischen Nutzen aus der allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. 2.3.Nach dem Gesagten ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG). 2.4.Das Obergericht entscheidet gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbesetzung über Beschwerden gegen Entscheide der Regierung, womit das vorliegende, in Fünferbesetzung ergehende Urteil auch hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. 3.Amtet die Regierung nicht bloss als Genehmigungs-, sondern wie vorliegend auch noch als erste Beschwerdeinstanz und ist das Obergericht somit die zweite kantonale Rechtsmittelinstanz, gilt auch in Ortsplanungssachen die Kognition nach Art. 51 Abs. 1 VRG. Danach erstreckt sich die Kontrollbefugnis des Obergerichts im Beschwerdeverfahren auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b). Das streitberufene Gericht überprüft demnach Sachverhalt und Rechtsfragen frei. Demgegenüber beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig und angemessen ist (Urteile

15 / 27 des Verwaltungsgerichts R 23 20 vom 19. März 2024 E. 2 und R 18 69 vom 7. Januar 2020 E. 2). 4.Vorliegend geht es um die Ortsplanungs-Teilrevision mit Ausscheidung des Gewässerraums gestützt auf Art. 36a GschG (SR 814.20; in Kraft seit dem

  1. Januar 2011) bzw. um die Festlegung der Gewässerraumzonen gestützt auf Art. 37a KRG (in Kraft seit dem 1. April 2019). Demnach sind im Kanton Graubünden die Gemeinden verpflichtet, den Gewässerraum mittels Ausscheidung von Gewässerraumzonen im Zonenplan festzulegen. Massgeblich ist dabei der Raumbedarf der oberirdischen Gewässer, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer (Art. 36a Abs. 1 lit. a GschG), des Schutzes vor Hochwasser (lit. b) und der Gewässernutzung (lit. c). Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) haben die Kantone den Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen (Abs. 1). Bis der Gewässerraum ausgeschieden ist, gelten die Vorschriften der GSchV (vgl. Übergangsbestimmungen Abs. 2 und Art. 108b Abs. 1 KRG), die u.a. bei Fliessgewässern die Mindestbreite der Gerinnesohle bestimmt (vgl. Art. 41a GSchV). 4.1.Die Festsetzung des Gewässerraums ist eine raumwirksame Aufgabe und im Sinne von Art. 2 Abs. 1 RPG mit anderen Planungen abzustimmen (FRITZSCHE, in: Hettich/Jansen/Norer, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 36a Rz. 38). Bei einer raumwirksamen Tätigkeit ist auch Art. 3 RPV zu beachten: Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu (was bei der Ausscheidung von Gewässerräumen regelmässig der Fall ist), so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie die betroffenen Interessen ermitteln, beurteilen und auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen (FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a Rz. 39). 4.2.Die Festlegung der Gewässerraumzone im Gebiet C._____ hängt mit der geplanten zukünftigen Überbauung des Gebiets zusammen. Gemäss den Angaben im PMB (act. C.2.1) soll der bisherige kurze offene Abschnitt des Dorfbaches im Norden des Gebiets zukünftig nur noch mit einer Restwassermenge gespeist, eingedolt und verlegt werden, um eine Bebauung zu ermöglichen (S. 27, Ziff. 10.4 Abs. 2 und Abb. 20). Ein Teil des Dorfbaches (Anm. des Gerichts: im nordwestlichen Teil der Parzelle Z.3._____) soll zukünftig ausgehend vom Dotierbauwerk weiterhin eingedolt und parallel zum geplanten zukünftig offenen Teil des Gewässers geführt werden (PMB S. 27 f., Ziff. 10.4 und Abb. 20 und 21).

16 / 27 4.2.1. Die Verlegung eines Gewässers ist im Lichte von Art. 37 GSchG zu beurteilen. Diese Bestimmung wurde per 1. August 2025 geändert bzw. angepasst (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über den Wasserbau vom 10. März 2023, BBl 2023 858, S. 24 [nachfolgend Botschaft]). In einem Rechtsmittelverfahren ist grundsätzlich auf die materielle Rechtslage im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids abzustellen, also auf den gleichen Zeitpunkt wie im Verwaltungsverfahren (GRIFFEL, Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel des Verwaltungsrechts, in: Uhlmann, Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre und des Verwaltungsrechts, 2014, S. 10; BGE 139 II 470 E. 4.2). Eine Ausnahme ist jedoch dann zu machen, wenn zwingende Gründe dafür bestehen, das neue Recht sogleich anzuwenden (BGE 139 II 470 E. 4.2, BGE 125 II 591 E. 5e/aa). Dies trifft vor allem dann zu, wenn Vorschriften um der öffentlichen Ordnung willen oder zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden sind (BGE 139 II 470 E. 4.2, BGE 123 II 359 E. 3) oder wenn es milder ist (GRIFFEL, a.a.O., S. 11). Zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts erachtet das Bundesgericht regelmässig im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts als gegeben (BGE 139 II 470 E. 4.2, BGE 135 II 384 E. 2.3; GRIFFEL, a.a.O., S. 11). 4.2.2. Die per 1. August 2025 erfolgte Änderung von Art. 37 GSchG ist im Wesentlichen redaktioneller Natur, weshalb im Nachfolgenden jeweils beide Versionen aufgeführt werden. Neu ist im Titel anstatt von "Verbauungen und Korrektion" die Rede von "Eingriffen". Darunter fallen alle Massnahmen, die das Gewässer in seiner Gestalt oder ökologischen Funktion verändern (Botschaft, S. 24). Durch die Änderung des Fachbegriffs "Fliessgewässer" in "oberirdische Gewässer" wird verdeutlicht, dass neben den Erstgenannten auch stehende Gewässer gemeint sind, etwa Seen, nicht aber das Grundwasser (Botschaft, S. 24; vgl. zur Definition des oberirdischen Gewässers Art. 4 lit. a GschG). Zu den oberirdischen Gewässern gehören auch eingedolte Gewässerabschnitte sowie künstliche Gewässer, soweit sie im Gewässernetz eingebunden sind (vgl. BAFU, Belastete Standorte und Oberflächengewässer, Übersicht und Hilfestellung für den Altlastenvollzug, 2021, S. 12). Art. 37 Abs. 1 GSchG schreibt vor, dass Fliessgewässer bzw. oberirdische Gewässer nur verbaut oder korrigiert werden dürfen, wenn dadurch u.a. der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten oberirdischen Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann (Art. 37 Abs. 1 lit. c [ursprüngliche Fassung] bzw. lit. d [Fassung in Kraft seit dem 1. August 2025] GSchG). Dabei muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden (Art. 37

17 / 27 Abs. 2 Satz 1 [ursprüngliche Fassung] bzw. Abs. 2 [Fassung in Kraft seit dem

  1. August 2025] GSchG). Oberirdische Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet – und unterhalten (Fassung in Kraft seit dem 1. August 2025) – werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend bzw. so weit als möglich erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 Satz 2 lit. a-c [ursprüngliche Fassung] bzw. Abs. 3 lit. a-c [Fassung in Kraft seit dem 1. August 2025] GSchG). Für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer gilt Abs. 2 (Art. 37 Abs. 4 GSchG [ursprüngliche Fassung]) bzw. für die Schaffung künstlicher Gewässer, die Instandstellung und die Verstärkung bestehender Schutzbauten nach Schadenereignissen gelten Abs. 2 und 3 sinngemäss (Art. 37 Abs. 5 GSchG [Fassung in Kraft seit dem 1. August 2025]). Die Verlegung eines Fliessgewässers ist etwa dann zulässig, wenn sonst ein Areal nicht sinnvoll überbaut werden könnte (FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a Rz. 29 m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 [Suvretta House], wo der verdolte bzw. kanalisierte Bach mitten durch einen Baubereich führte). 4.2.3. Die zuständigen Behörden haben dem Gesichtspunkt der Renaturierung von Gewässern im Rahmen von Sondernutzungs- oder Baubewilligungsverfahren frühzeitig in koordinierter Weise Rechnung zu tragen. Sofern die Gewässersanierung in einem engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer geplanten Überbauung steht, besteht die Verpflichtung, die Überbauungsordnung und die Renaturierungsplanung hinreichend zu koordinieren. Diese Koordination setzt eine umfassende Interessenabwägung unter Einbezug aller von der Überbauung einerseits und der Bachsanierung andererseits berührten Interessen, namentlich der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Gewässerschutzes, voraus (FRITZSCHE, a.a.O., Art. 37 Rz. 39). 5.Auf dieser rechtlichen Grundlage ist im Nachfolgenden zu prüfen, ob die Regierung die Teilrevision der Ortsplanung "Gewässerräume" zu Recht genehmigt und die gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss erhobene Planungsbeschwerde zu Recht abgewiesen hat. 5.1.Dabei ist vorerst auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt, weil der rechtserhebliche Sachverhalt nicht richtig oder unvollständig festgestellt worden sei. Gemäss dem in Art. 11 VRG verankerten Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Abs. 1), wobei auch die am Verfahren Beteiligten verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Behörde

18 / 27 erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Art. 11 Abs. 3 VRG). 5.1.1. Im angefochtenen Beschwerdeentscheid hielt die Regierung vorab fest, der Beschwerdeführer könne aus den Festlegungen im Quartierplan C._____ aus dem Jahr 2015 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch wenn sich die Gemeinde im Quartierplan 2015 zur Linienführung des Dorfbaches geäussert habe, genüge dies der in Art. 37a KRG vorgeschriebenen Anforderung an die Planungsstufe nicht. Eine rechtsgenügliche Gewässerraumausscheidung sei auf Stufe Quartierplan nicht möglich, vielmehr sei eine Anpassung der Grundordnung erforderlich. Dem Quartierplan 2015 komme daher keine präjudizierende Wirkung zu. Aus diesem Grund könne dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend mache, dass der Dorfbach im Hinblick auf die im Quartierplan vorgesehene Offenlegung im fraglichen Perimeter als bestehendes offenes Gewässer qualifiziert werden müsse. In tatsächlicher Hinsicht handle es sich beim fraglichen Abschnitt des Dorfbaches um ein bereits verbautes bzw. korrigiertes Fliessgewässser im Sinne von Art. 37 Abs. 1 lit. c GSchG. Sofern der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend macht, es sei fraglich, ob es sich beim Dorfbach um ein eingedoltes Gewässer handle, weil im rechtskräftigen Quartierplan 2015 ein offener Bachverlauf vorgesehen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie den Planungsmitteln, insbesondere dem genehmigten Zonenplan und dem PMB (act. C.2.1) entnommen werden kann, ist der Dorfbach mehrheitlich eingedolt und soll renaturiert werden. Allein die Festlegung in einem Quartierplan macht aus einem eingedolten noch keinen offen fliessenden Bach. Ferner ist der Quartierplan 2015 vorliegend auch nicht massgeblich, zumal dieser gemäss den zutreffenden Ausführungen der Regierung (vgl. Beschwerdeentscheid Ziff. 4.1, S. 11 f.) bzw. der Gemeinde (vgl. Vernehmlassung Ziff. 8 ff., S. 4 f.) überholt ist, keine präjudizierende Wirkung hat und damit vorliegend unbeachtlich ist. Ferner kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, dass es sich beim fraglichen Bach um ein bereits verbautes oder korrigiertes Fliess- bzw. oberirdisches Gewässer im Sinne von Art. 37 Abs. 1 lit. c (ursprüngliche Fassung) bzw. lit. d (Fassung in Kraft seit dem 1. August 2025) GSchG handelt. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern die Überlegungen im Zusammenhang mit der Festsetzung des Bachverlaufs im Quartierplan 2015 bei der aktuellen Gewässerraumausscheidung relevant wären bzw. was er mit seinem nicht näher substanziierten Editionsbegehren beweisen will. Sofern er geltend macht, eine Interessenabwägung sei schon einmal vorgenommen worden (Beschwerde

19 / 27 Ziff. 12 f., S. 8, und Ziff. 5, S. 10), muss ihm entgegengehalten werden, dass eine solche im Zusammenhang mit dem Quartierplan 2015, wenn überhaupt, dann unter anderen Vorzeichen im Rahmen eines kommunalen Gestaltungsplans und im Hinblick auf eine andere Überbauungsvariante stattgefunden hat, und vorliegend somit nicht massgeblich sein kann. Seinem Beweisantrag auf Edition der Verfahrensakten betreffend den Quartierplan C._____ 2015 inkl. Revision sowie auf Durchführung eines Augenscheins ist daher in antizipierter Beweiswürdigung nicht stattzugeben (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, BGE 145 I 167 E. 4.1, BGE 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_631/2023 vom 18. Februar 2025 E. 4.1 und 1C_522/2022 vom 25. März 2024 E. 1.2 und 2.3). 5.1.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass der frühere bzw. ursprüngliche Verlauf des Dorfbaches nicht eruiert worden sei und dass die Regierung tatsachenwidrig zum Schluss komme, der ursprüngliche Verlauf des Dorfbachs sei unbekannt bzw. auf der Siegfriedkarte nicht eingezeichnet. Auf dem ins Recht gelegten Auszug aus der Siegfriedkarte sowie einem Auszug aus der Landeskarte von 1934 ergebe sich aber, dass der Dorfbach früher durch das Dorf geflossen sei und sich dann der Schwerkraft folgend ins Gebiet der heutigen Gärtnerei ergossen habe, so wie er im Quartierplan 2015 in etwa festgelegt worden sei. Die Behörden wären gehalten gewesen, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach Möglichkeit anzustreben. Von einer bestmöglichen Berücksichtigung dieses Zustands könne mit der unnatürlichen Verlegung in den Hang des Kirchhügels nicht die Rede sein. Zutreffend ist, dass die Regierung und die Gemeinde davon ausgingen, der natürliche Verlauf des Dorfbaches sei unbekannt (vgl. Beschwerdeentscheid Ziff. 5.1, S. 14, bzw. Vernehmlassung der Gemeinde, Ziff. 8, S. 4). Auch D._____ spricht in ihrem Evaluationsbericht vom Dezember 2020 davon, dass es "im vorliegenden Fall keinen natürlichen Gewässerverlauf gibt und dieser auch unbekannt" sei (act. C.2.2, S. 5). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, der im Wesentlichen vom "früheren" bzw. "ursprünglichen" Verlauf spricht, als wäre damit der "historische" Gewässerverlauf gemeint (vgl. z.B. Beschwerde Ziff. 5 und 6, S. 10), geht es gemäss dem Wortlaut von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 (ursprüngliche Fassung) bzw. Abs. 2 (Fassung in Kraft seit dem 1. August 2025) GSchG um den "natürlichen" Verlauf des Gewässers. Dieser soll beibehalten bzw. wiederhergestellt werden mit dem Ziel – wie sich dies aus der Aufzählung in Art. 37 Abs. 2 Satz 2 lit. a-c (ursprüngliche Fassung) bzw. Abs. 3 lit. a-c (Fassung in Kraft seit dem 1. August 2025) GSchG ergibt –, eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer

20 / 27 sowie eine standortgerechte Ufervegetation zu erhalten. Vorliegend wurde der Dorfbach im fraglichen Bereich gemäss den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Gemeinde bereits vor mehreren Generationen komplett eingedolt. Dieser durch- bzw. unterquert seither unterirdisch das ganze Gebiet (Evaluationsbericht S. 4). Folglich ist nachvollziehbar, dass oberirdisch kein natürlicher Bachverlauf bzw. keine Reste eines ursprünglichen bzw. historischen Bachverlaufs erkennbar oder rekonstruierbar sind (vgl. Art. 37 Abs. 2 [ursprüngliche Fassung] bzw. Abs. 3 [Fassung in Kraft seit dem 1. August 2025] GSchG). Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass der ursprüngliche bzw. historische Verlauf, wie er auf der Siegfriedkarte von 1874 und auf dem Auszug aus der Landeskarte von 1934 (act. B.9 und 10) ersichtlich ist, mit dem Verlauf des aktuell eingedolten Baches übereinstimme. Vielmehr geht er davon aus, dass er in etwa dem Bachverlauf im Quartierplan 2015 entspreche (Beschwerde Ziff. 11, S. 7, Ziff. 6, S. 11). Im Evaluationsbericht hält D._____ fest, dass der Gewässerverlauf in der geplanten, neuen Linienführung so nie existiert habe (Evaluationsbericht S. 5 [act. C.2.2]) bzw. die geplante Linienführung nicht dem natürlichen Verlauf des Gewässers entspreche (Evaluationsbericht S. Z.2.). Ein natürlich fliessender Bach würde sich einen Weg entlang der Falllinie durch das Gelände suchen (Evaluationsbericht S. 5). Um jedoch eine bessere Ausnützung zu erreichen, solle die Linienführung nicht entlang der Falllinie, sondern entlang der nordwestlichen und südlichen Berandungen der geplanten Überbauung verlaufen (Evaluationsbericht S. 5). Damit wird klar, dass die neue Linienführung aus Gründen der besseren Ausnützung der Überbauung (Evaluationsbericht S. 5) so geplant wurde, mithin abweichend von einem natürlichen Gewässerverlauf. Nach dem Gesagten kann nicht von einer unrichtigen oder ungenügenden Feststellung des Sachverhalts und damit auch nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gesprochen werden. 5.1.3. Sofern der Beschwerdeführer in sachverhaltlicher Hinsicht rügt, im PMB werde mit dem Hinweis auf den von der E. AG erarbeiteten, noch nicht rechtskräftigen Quartierplan tatsachenwidrig festgehalten, dass es einen rechtskräftigen Quartierplan aus dem Jahr 2015 gebe (vgl. Beschwerde Ziff. 2 S. 4 und Ziff. 6 S. 8), kann ihm nicht gefolgt werden, zumal das eine (rechtskräftiger Quartierplan 2015) das andere (Quartierplanentwurf der E._____ AG für die Revision) nicht ausschliesst. Wenn die Gemeinde feststellt, dass der im Quartierplan 2015 (act. C.2.2) festgelegte Gewässerraum (mit einer anderen

21 / 27 Verlaufslinie als im aktuell genehmigten Zonenplan Dorf, Gewässerräume [act. C.2.1]) nicht KRG-konform ist, weil ein solcher gemäss Art. 37a KRG im Zonenplan auszuscheiden ist, hat sie korrekterweise die erforderliche Ortsplanungs-Teilrevision "Gewässerraum" durchgeführt sowie angesichts der in der Grundordnung geänderten Verlaufslinie ein Verfahren zur Änderung bzw. Anpassung des Quartierplans eingeleitet (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 KRVO [BR 801.110]) bzw. dieses bis zum rechtskräftigen Abschluss der Ortsplanungs- Teilrevision "Gewässerraum" sistiert. 5.2.Die Regierung kam in ihrem Beschwerdeentscheid (act. B.1) zum Schluss, dass die auf den Parzellen Z.3., Z.4., Z.5., Z.7. und Z.10._____ festgelegten Gewässerraumzonen die einschlägigen gewässerschutz- und planungsrechtlichen Vorgaben erfüllten. Sie zeigte gestützt auf Art. 37 Abs. 1 und 2 GschG auf, dass es zulässig sei, für den schon vor längerer Zeit eingedolten Bach im südlichen Bereich des Gebiets C._____ eine neue Linienführung festzulegen, zumal diese im Zusammenhang mit der Offenlegung des Dorfbaches zu einer Verbesserung des ökologischen Zustands des betreffenden Gewässerabschnitts führe (act. B.1, Ziff. 5.1 f., S. 14 f.). 5.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Behörden wären gehalten gewesen, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach Möglichkeit anzustreben. Von einer bestmöglichen Berücksichtigung dieses Zustands könne mit der unnatürlichen Verlegung des Dorfbaches in den Hang nicht die Rede sein. Es sei nicht ersichtlich, wie diese Linienführung langfristig das natürliche Funktionieren des Gewässers sicherstellen solle. Damit habe die Gemeinde ihr Ermessen klar überschritten. Art. 37 GSchG sei kein Freipass für jegliche noch so unvernünftige Massnahme. Vielmehr sei diese Bestimmung nur dann anwendbar, wenn die umfassende Interessenabwägung für eine allenfalls nicht optimale Massnahme spreche. Ein öffentliches Interesse an der Bachverlegung sei nicht ersichtlich. Das Interesse dürfte sich damit auf Renditeüberlegungen der privaten Bauherrschaft reduzieren. Die Gewässerraumausscheidung verletze sämtliche Grundsätze, die bei der Renaturierung von eingedolten Gewässern zu beachten seien. 5.2.2. Dem hält die Gemeinde entgegen, der natürliche Verlauf des Gewässers müsse nicht zwingend, sondern nur möglichst beibehalten werden. Stehe die Gewässersanierung in engem Zusammenhang mit einer geplanten Überbauung (wie vorliegend), müssten Überbauung und Renaturierung im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung koordiniert werden, wobei sowohl die Interessen der Gewässerschutz- wie auch der Raumplanungsgesetzgebung (haushälterischer Umgang mit dem Boden/Verdichtung) zu berücksichtigen seien.

22 / 27 Die vorliegende Gewässerraumausscheidung ermögliche ein Ausdolungs- und Bauprojekt, das der vorgeschriebenen Interessenabwägung optimal entspreche. 5.3.Wie bereits erwähnt (Erwägung 4.2.2) dürfen Fliessgewässer verbaut oder korrigiert werden, u.a. wenn dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers verbessert werden kann (Art. 37 Abs. 1 lit. c [ursprüngliche Fassung] bzw. lit. d [Fassung in Kraft seit dem 1. August 2025] GSchG). Im Vordergrund steht bei lit. c (bzw. lit. d nach der neuen Fassung) die Verlegung eines Fliessgewässers; eine solche ist etwa dann zulässig, wenn sonst ein Areal nicht sinnvoll überbaut werden könnte (FRITZSCHE, a.a.O., Art. 37 Rz. 29 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 E. 8). Gemäss Art. 37 Abs. 2 GSchG muss dabei der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. D.h. der natürliche Verlauf muss nicht zwingend beibehalten oder wiederhergestellt werden (FRITZSCHE, a.a.O., Art. 37 Rz. 41), die Renaturierung ist erwünscht, wird aber nicht erzwungen (FRITZSCHE, a.a.O., Art. 37 Rz. 44). Die Bestimmung belässt den Behörden einen Spielraum für eine Interessenabwägung im Einzelfall (FRITZSCHE, a.a.O., Art. 37 Rz. 45). Bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung (vgl. Erwägung 4.2.2) sind in raumplanerischer Hinsicht die Ziele und Planungsgrundsätze gemäss RPG zu beachten, insbesondere das Gebot der haushälterischen Nutzung des Bodens und kompakten Besiedlung (Art. 1 RPG), die u.a. auch eine Bekämpfung der Baulandhortung beeinhalten (Art. 15a RPG; Gebot der Baulandmobilisierung), und der angemessenen Verdichtung der Siedlungsfläche (Art. 3 RPG) (AEMISEGGER/KISSLING, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung Rz. 10 ff., 29, 40, sowie Art. 15a Rz. 11 f.). 5.3.1. Wenn der Beschwerdeführer auf der Rüge beharrt, der ursprüngliche Verlauf des Baches sei nicht eruiert worden, obwohl er rekonstruierbar gewesen wäre (act. C.2.2 [Beschwerde vom 4. Juli 2022]), so mag dies zwar zutreffen, ist aber, wie bereits dargelegt, nicht entscheidrelevant (vgl. Erwägung 5.1.2). Letztlich hält auch der Beschwerdeführer fest, dass die geplante Linienführung nicht mit der alten übereinstimmen müsse (vgl. Beschwerde Ziff. 6, S. 10). Mangels überzeugender Gründe nicht nachvollziehbar ist dessen Behauptung, gestützt auf den Verlauf in der Siegfriedkarte müsse der Bach in direkter Linie in Richtung des Quartierplangebiets fliessen, nur so könne der frühere Verlauf bestmöglich berücksichtigt werden. Vielmehr ist, wie die Gemeinde zu Recht ausführt, nebst dem früheren und dem aktuellen bzw. dem natürlichen Verlauf auch und v.a. die vorzunehmende Interessenabwägung massgeblich. Auch leuchtet ein, dass – so

23 / 27 die Darstellung der Regierung –, die Möglichkeiten der Linienführung von den bestehenden baulichen Gegebenheiten bestimmt werden und der Bach im Bereich der auf den Parzellen Z.9._____ und Z.10._____ liegenden Gebäude ohnehin nach Osten abgelenkt werden muss, damit das Wasser in die bestehende Strassenunterquerung eingeleitet werden kann. 5.3.2. Was die Interessenabwägung betrifft, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die Ausdolung des eingedolten Dorfbaches eine ökologische Aufwertung des Gewässers im Sinne von Art. 37 Abs. 1 lit. c [ursprüngliche Fassung] bzw. lit. d [Fassung in Kraft seit dem 1. August 2025] GSchG mit sich bringt, womit der Zustand des bereits verbauten Gewässers verbessert wird. Die Ausdolung bzw. Umlegung ist folglich grundsätzlich zulässig und erwünscht. Die Regierung betonte im Beschwerdeentscheid das öffentliche Interesse an der haushälterischen Nutzung des Bodens und begründete dieses damit, dass sich das Gebiet in einer bestehenden Bauzone befinde, die es zu mobilisieren und zu bebauen gelte. Sie erachtete es als nachvollziehbar, dass die aktuelle Bachführung gemäss Quartierplan 2015, die das Baugebiet diagonal durchschneide, zu unbefriedigenden Überbauungslösungen, u.a. auch für die Fussgängerführung und die unterirdische Parkierungsanlage, führe. Die Gemeinde hielt diesbezüglich fest, schon der Umstand, dass bis heute keine dem Quartierplan 2015 entsprechende Überbauung erfolgt sei, lasse vermuten, dass sich damit keine rentable, den aktuellen Marktbedürfnissen entsprechende Überbauung habe realisieren lassen. Die geplante Linienführung ermögliche eine dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung mit angemessener Verdichtung entsprechende Wohnüberbauung, wobei auch das Orts- und Landschaftsbild sowie die Wohnqualität massiv verbessert würden, weil nach dem Quartierplan 2015 wegen des mitten durch das Quartier verlaufenden Gewässers grosse oberirdische Parkierungsanlagen vorgesehen waren, während mit der vorgesehenen Gewässerraumausscheidung eine komplett unterirdische Parkierung und damit ein komplett autofreier Wohnbereich realisierbar sei. Das Gericht erachtet das in der Replik vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, dass das Gebiet C._____ im Wesentlichen unüberbaut sei, weshalb sich der Ermessensspielraum zur Festlegung eines unnatürlichen Bachverlaufs verringere, und dass folglich, bei raumplanerisch vergleichbarer Ausgangslage, die Interessen des Gewässer- und des Hochwasserschutzes ausschlaggebend sein müssten, als nicht überzeugend. Wie bereits ausgeführt, steht die Gewässerverlegung im Zusammenhang mit der Überbauung des

24 / 27 fraglichen Quartierplangebiets, weshalb nicht von einem unüberbauten Gebiet gesprochen werden kann und im Zusammenhang mit der geplanten Überbauung auch die raumplanerischen Interessen zu beachten sind (vgl. Erwägung 4.2.2). Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, weder die Vorinstanz noch die Gemeinde hätten dargelegt, dass die raumplanerischen Ziele mit der neuen Bebauungsvariante besser verwirklicht werden könnten bzw. dass mit dem Quartierplan 2015 eine maximale Überbauung und Verdichtung nicht möglich wären, womit ein öffentliches Interesse an der Verlegung des Baches nicht ersichtlich sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es nicht darum geht, die Variante gemäss Quartierplan 2015 gegenüber der Variante, die dem auszuscheidenden Gewässerraum zugrunde liegt, abzuwägen, sondern im Hinblick auf die aktuell geplante Überbauung des Gebiets eine Interessenabwägung in Bezug auf die vorgesehene Ausdolung und Verlegung des Dorfbaches an den Hang des Kirchhügels vorzunehmen. Eine Überbauung im Sinne des Quartierplans 2015 steht nicht zur Debatte, zumal diesbezüglich ein Revisionsverfahren zwar sistiert, aber doch hängig ist. Was der Beschwerdeführer gegen die Interessenabwägung vorbringt, ist letztlich appellatorische Kritik, zumal er selbst nicht einleuchtend begründet, weshalb das Gebiet auf der Basis des Quartierplans 2015 besser überbaubar sein soll als mit der neuen Linienführung des Gewässers. Auch sein Vorbringen, dass die seitens der Vorinstanz und der Gemeinde dargelegten Erschwernisse im Zusammenhang mit den erforderlichen Bachüberführungen für die Fussgänger und den Schwierigkeiten bei der Erstellung der unterirdischen Parkierungsanlage nicht ersichtlich seien, dass diese rein finanzieller Natur sein dürften, und dass keine der beiden Varianten der Quartierplanung das Konzentrationsprinzip besser verwirklichten, sind nicht geeignet, die Darstellungen von Regierung und Gemeinde bezüglich des öffentlichen Interesses an der vorgesehenen Gewässerraumausscheidung zu entkräften. Diesbezüglich ist, wie auch die Gemeinde ausführte, festzuhalten, dass Rentabilitätsgründe bei der Überbauung des Gebiets nicht per se unbeachtlich sind, hat doch auch die Gemeinde ein Interesse daran, dass ein brachliegendes Gebiet innerhalb der Bauzone (W2 und W3) bautechnisch sinnvoll, zeitnah und finanziell rentabel überbaut werden kann. Auch die erwähnten Erschwernisse wegen der erforderlichen Bachüberführungen für die Fussgänger und im Zusammenhang mit der Realisierung der unterirdischen Parkierung sind für das Gericht nachvollziehbar, zumal es einleuchtet, dass es anderer, insbesondere bautechnisch und damit auch finanziell aufwändigerer Lösungen bezüglich Zugänglichkeit für Fussgänger und motorisierter Zufahrt bedarf, wenn der Bach offen mitten durch die Überbauung führt

25 / 27 als wenn er am Rand des Bebauungsgebiets durchfliesst. Dies zeigt auch die von der Gemeinde zur Veranschaulichung in der Duplik aufgezeigte "Testplanung" auf (Ziff. 5, S. 7). Was die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers betrifft, diese stelle eine reine Behauptung ohne Beweischarakter dar, muss ihm entgegengehalten werden, dass nicht verlangt werden kann, bereits im jetzigen Verfahrensstadium konkrete Baupläne vorzulegen. 5.4.Im Übrigen hat die Regierung im angefochtenen Beschwerdeentscheid überzeugend dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Ausscheidung des fraglichen Gewässerraums in Sinne von Art. 36a GSchG gegeben sind (Ziff. 6.2, S. 16). Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts Konkretes vor, weshalb darauf verwiesen werden kann. 5.5.Sofern der Beschwerdeführer schliesslich mit Blick auf Art. 38 GSchG ausführt, selbst wenn die Gewässerraumfestlegung mit dem unnatürlichen Bachverlauf rechtmässig wäre, bedürfe die Erstellung des geplanten Entlastungsstollens einer Ausnahmebewilligung und die entsprechenden Voraussetzungen seien nicht gegeben, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Frage nicht im vorliegenden Verfahren zu klären ist. Vielmehr betrifft sie das konkrete Bauprojekt, ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden nutzungsplanerischen Verfahrens, mit der einzig die Ausscheidung des Gewässerraums im Rahmen der Grundordnung zu prüfen ist. 5.6.Das Gericht kommt zum Schluss, dass die ökologische Funktion des Fliessgewässers mit dessen Ausdolung aufgewertet und dass mit dessen Verlegung eine dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung und der angemessenen Verdichtung entsprechende Wohnüberbauung ermöglicht wird, womit im Rahmen der Gewässerraumausscheidung, auch im Hinblick auf die vorgesehene Umlegung des Dorfbaches im Sinne von Art. 37 GSchG, die Interessen des Gewässerschutzes und der Raumplanung gleichermassen und ausreichend berücksichtigt und die Voraussetzungen gemäss Art. 36a GSchG eingehalten sind. Eine Ermessensüberschreitung liegt nicht vor. Der Beschwerde- sowie der Genehmigungsbeschluss der Regierung vom 25. April 2023 erweisen sich als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kanzleiauslagen und einer Staatsgebühr, die auf CHF 4'000.00 festzusetzen ist, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 1 VRG).

26 / 27 6.2.Eine aussergerichtliche Entschädigung steht weder der Regierung noch der Gemeinde zu, da beide in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

27 / 27 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF4'000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF621.00 totalCHF4'621.00 gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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