Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 28. August 2025 mitgeteilt am 9. September 2025 [Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (1C_582/2025)] ReferenzVR3 24 30 InstanzDritte verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungSchmid Christoffel, Vorsitz Brun und Audétat Merlo, Aktuarin ParteienA._____ und A.B._____ Beschwerdeführer gegen Gemeinde Zuoz Chesa Cumünela, 7524 Zuoz Beschwerdegegnerin 1 B._____ und C._____ Beschwerdegegner 2 GegenstandBaugesuch (Einfriedung)

2 / 20 Sachverhalt A.Die Parzelle Z.1._____ der Eheleute A._____ sowie die Parzellen Z.2._____ und Z.3._____ einer Stockwerkeigentümergemeinschaft, umfassend u.a. die Stockwerkeigentümer B._____ und C., liegen in der Wohnzone und im Gebiet des am 22. April 2015 beschlossenen Quartierplans D. in der Gemeinde Zuoz. Art. 16 Abs. 2 der Quartierplanvorschriften (QPV) hält fest, dass das Quartier möglichst von Einfriedungen freizuhalten ist (Satz 1). Einfriedungen sind nur aus Sicherheitsgründen gestattet, wo sie sich zum Schutz von Personen oder Sachen aufdrängen (Satz 2). B.Am 26. April 2017 erhielten A._____ und A.B._____ die Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf Parzelle Z.1.. Am 6. Februar 2019 wurde ihnen eine Projektänderung bewilligt. In dieser Projektänderungsgenehmigung wurde unter dem Titel "Projektspezifische Nebenbestimmungen", lit. B. 3, Folgendes festgehalten: "Zaun Auslauf Ziegen: Die Einfriedung ist gemäss Art. 16 Abs. 2 QPV nicht zulässig. Ein mobiler Elektrozaun darf jedoch erstellt werden." C.Am 19. März 2019 beantragten A. und A.B._____ wiedererwägungsweise bei der Gemeinde Zuoz, es sei ihnen ein Zaun für den Auslauf der Tiere auf Parzelle Z.1._____ zu bewilligen. Am 20. März 2019, mitgeteilt am 9. April 2019, widerrief die Gemeinde lit. B. 3 des Bauentscheides vom 6. Februar 2019 und verfügte, der Zaun für die Ziegen dürfe gemäss dem bewilligten Umgebungsplan vom 6. Februar 2019 erstellt werden. Die Einfriedung solle als Engadinerzaun mit einer maximalen Höhe von 1.20 m ab Terrain erstellt werden. Bei Bedarf dürfe der Engadinerzaun durch vertikale Staketen oder horizontal gespannte Drähte ergänzt werden. D.A._____ und A.B._____ errichteten in der Folge auf Parzelle Z.1._____ ohne Bewilligung weitere ca. 40 Laufmeter Engadinerzaun. Am 9. November 2020 schrieb die Gemeinde Zuoz den Eheleuten A., sie habe festgestellt, dass auf Parzelle Z.1. eine nicht bewilligte Einfriedung (Engadinerzaun) erstellt worden sei. Sie forderte die Eheleute A._____ auf, ein nachträgliches Baugesuch für die bereits erstellte, aber nicht bewilligte Einfriedung einzureichen. E.Am 2. März 2021 schlugen die Eheleute A._____ der Gemeinde Zuoz vor, die Grundstückseigentümer im Quartierplangebiet anzufragen, ob auch sie mit der Aufhebung von Art. 16 Abs. 2 QPV einverstanden seien. Gestützt auf die Rückmeldungen konnte die Baubehörde dann allerdings nicht über einen Antrag auf Aufhebung entscheiden.

3 / 20 F.Am 27. September 2021 reichten A._____ und A.B._____ für den unbewilligten Teil des bestehenden Zauns ein nachträgliches Baugesuch um Einfriedung mittels eines Engadinerzauns ein. G.Dagegen erhoben B._____ und C._____ am 19. Oktober 2021 Einsprache und beantragten, das Baugesuch sei abzuweisen und der rechtmässige Zustand wiederherzustellen. H.Am 25. Mai 2022, mitgeteilt am 13. Juli 2022, hiess der Gemeinderat Zuoz die Einsprache gut und wies das Baugesuch von A._____ und A.B._____ mit der Begründung ab, Einfriedungen seien nur aus Sicherheitsgründen gestattet, wo sie sich zum Schutz von Personen oder Sachen aufdrängten. I.Dagegen erhoben A._____ und A.B._____ am 14. September 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten, der Entscheid des Gemeinderats von Zuoz vom 25. Mai 2022 sei aufzuheben und der Gemeinderat sei anzuweisen, ihr Baugesuch zu bewilligen. Als Beschwerdegegner nahmen am Verfahren die Gemeinde Zuoz sowie die Einsprecher B._____ und C._____ teil. J.Mit Urteil vom 9. Mai 2023 (R 22 74) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Zuoz zurück. Das Gericht erwog, dass die Gemeinde sich in ihrem Entscheid nicht damit auseinandergesetzt habe, ob ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 16 Abs. 2 QPV vorliegen würde. So hätten A._____ und A.B._____ sich auf den Schutz ihrer Tiere (Ziegen), auf den Schutz für sich und die Kinder wie für den Garten berufen und die Notwendigkeit des Schutzes vor fremden Hunden sowie einer Absturzsicherung geltend gemacht. K.Am 7. August 2023 führte die Gemeinde einen Augenschein vor Ort durch, an welchem A._____ und A.B._____ sowie seitens der Gemeinde E._____ (Departementsvorsteherin Bau), F._____ (Mitglied Baukommission), G._____ (Mitglied Baukommission) sowie H._____ (Bauverwalter) teilnahmen. L.Mit Einsprache- und Bauentscheid vom 7. Februar 2024, mitgeteilt am 20. Februar 2024, hielt die Gemeinde nach der in Beachtung des Rückweisungsauftrages des Verwaltungsgerichts erfolgten ergänzenden Beurteilung am Bau- und Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022 unverändert fest. Die nachträgliche Bewilligung für den ohne Bewilligung erstellten Zaun wurde verweigert und die Einsprache von B._____ und C._____ gutgeheissen. Sie hielt

4 / 20 zudem fest, dass nach Rechtskraft des Entscheids über die Wiederherstellungs- und Strafmassnahmen zu befinden sei. Den Entscheid begründete die Gemeinde damit, dass Art. 16 Abs. 2 QPV als Ausnahmebestimmung das Vorliegen einer Ausnahme voraussetze und damit insbesondere nicht mit Umständen begründet werden könne, die auf jedes Grundstück im Quartierplanperimeter gleichermassen zutreffen würden. Kein Anspruch könne sich ausserdem aus ohne Notwendigkeit selbst geschaffenen Gefahrensituationen ergeben. Es könne in diesem Sinne kein Anspruch auf die Haltung von Tieren, die eine Einzäunung des Grundstücks benötigen würden, bestehen. Ansonsten stünde es im Belieben der Grundeigentümer, das Zaunverbot zu umgehen. Die Haltung von Haustieren erfordere in den überwiegenden Fällen keine Einzäunung des Grundstücks. Hinsichtlich der geltend gemachten Absturzgefahr führte sie aus, dass ein Geländesprung von einem Meter, welcher gemäss SIA-Norm 358 ein Schutzelement erfordern würde, an keiner Stelle des beurteilungsgegenständlichen Zauns vorhanden sei. M.Gegen den Einsprache- und Bauentscheid vom 7. Februar 2024 erhoben A._____ und A.B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. März 2024, eingegangen am 25. März 2024, Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Beschluss des Gemeinderates von Zuoz vom 7. Februar 2024 betreffend Baugesuch Nr. 17.05.Z.1._____ sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Letztere sei anzuweisen, das Baugesuch zu bewilligen (unter Abweisung der Einsprache). Eventualiter sei der Beschluss vom 7. Februar 2024 im Sinne der Erwägungen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Sinngemäss machten die Beschwerdeführer Folgendes geltend: In formeller Hinsicht monierten sie, dass lediglich ein Siebtel des Spruchkörpers am Augenschein teilgenommen habe und die Beschwerdegegner 2 zum Augenschein nicht vorgeladen geworden seien. Zudem sei der Gemeinderat vorbefasst gewesen. Dies zeige sich darin, dass er von allem Anfang an in der Verfügung vom 9. November 2020 betreffend Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs von einer "nicht bewilligungsfähigen Einfriedung" gesprochen habe. Weiter stellten sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der Gemeinderat die alles entscheidende Frage, ob die Einfriedung für die Tierhaltung aus Sicherheitsgründen zu gestatten sei, einfach offengelassen habe. Sie beriefen sich auf den Schutz der Miniponys (eines davon bereits gekauft, noch in Obhut der Züchterin), den Schutz des künftig zu betreuenden Nachbarhundes, den Schutz der Nachbarkinder sowie den Schutz

5 / 20 ihres Sitzplatzes. Zudem sei ihre Eigentumsfreiheit verletzt, indem ihnen verunmöglicht werde, auf ihrem Grundstück Tiere (sei dies Pflegehund, Katze oder Minipony) zu halten. Es fehle an der gesetzlichen Grundlage, um die Eigentumsfreiheit im Bereich einer Bauzone durch ein Zaunverbot einzuschränken. Die Beschwerdeführer beantragten im Übrigen, dass ihnen allenfalls eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 82 KRG (BR 801.100) zu erteilen sei. Weiter rügten die Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch die Gemeinde. Sie führten aus, dass in der Gemeinde Zuoz in letzter Zeit quartierplanwidrig (im Quartier I.) als auch gesetzeswidrig in Freihaltebereichen Zäune errichtet worden seien. Auch die Gemeinde selbst habe auf eigenen Grundstücken als Bauherrin diverse Zäune errichtet. N.Mit Vernehmlassung vom 26. April 2024 liessen sich B. und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) zur Beschwerde vernehmen. Sie hielten fest, dass sie den Entscheid der Gemeinde Zuoz vom 7. Februar 2024 begrüssen und vollumfänglich unterstützen würden. O.Mit Vernehmlassung vom 29. April 2024 beantragte die Gemeinde als Beschwerdegegnerin 1 (nachfolgend: Gemeinde) die Abweisung der Beschwerde. Sie äusserte sich kurz zur Durchführung des vorgenommenen Augenscheins und offerierte die Einvernahme der Teilnehmer des Augenscheins seitens Gemeinde. P.Mit Replik vom 31. Mai 2024 verwiesen die Beschwerdeführer auf ihre Anträge gemäss Beschwerde und vertieften ihre Standpunkte. Q.Mit Duplik vom 10. Juni 2024 nahmen die Beschwerdegegner 2 kurz zu den Ausführungen der Beschwerdeführer in der Replik Stellung. R.Die Gemeinde hielt in ihrem Schreiben vom 12. Juni 2024 an ihren Rechtsbegehren fest und verzichtete auf weitere Ausführungen. S.Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

6 / 20 Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden die Totalrevision des GOG (BR 173.000) vollumfänglich in Kraft getreten. Auf dieses Datum hin sind das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt worden. Die hängigen Verfahren des Verwaltungsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Infolgedessen wurde die ursprüngliche Verfahrensnummer R 24 30 auf VR3 24 30 abgeändert. Die Verfahrensparteien sind hierüber in Kenntnis gesetzt worden. 1.2.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Einsprache- und Bauentscheid vom 7. Februar 2024 (act. B.1 und Gemeinde[G]-act. 15) ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3.Streitgegenstand bildet in formeller Hinsicht die Frage, ob der Augenschein vom 7. August 2023 Verfahrensmängel aufweist und die Gemeinde darauf als Beweismittel abstellen durfte (Art. 12 Abs. 1 lit. e VRG). 1.4.Die Beschwerdeführer rügen, dass lediglich ein Siebtel des Spruchkörpers am Augenschein vor Ort teilgenommen habe (act. A.1 Ziff. 7a und 9). 1.4.1. Gemäss dem Augenscheinprotokoll nahmen am Augenschein vom 7. August 2023 nebst den Beschwerdeführern selbst, E._____ (Departementsvorsteherin Bau), F._____ (Mitglied Baukommission), G._____ (Mitglied Baukommission) sowie H._____ (Bauverwalter) teil (G-act. 6). Somit nahmen am Augenschein zwei Mitglieder der Baukommission, der Bauverwalter sowie die Departementsvorsteherin als Mitglied des Gemeinderats und der Baukommission teil. 1.4.2. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass am Augenschein nicht der gesamte Spruchkörper teilnimmt

7 / 20 (BGE 110 Ia 81 E. 5c mit Hinweis, Urteile des Bundesgerichts 1C_21/2023 vom 8. Juli 2024 E. 3.3 und 1C_554/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.4). Weder aus dem kantonalen noch dem kommunalen Verfahrensrecht ergibt sich eine gegenteilige Regelung (VRG und Baugesetz der Gemeinde Zuoz [nachfolgend: BauG]). Gemäss dem BauG ist der Gemeinderat die Baubehörde und die Baukommission amtet als beratendes Organ der Baubehörde. Die Baukommission prüft die Baugesuche auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und stellt der Baubehörde Antrag (Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BauG). Vor diesem Hintergrund scheint es sinnvoll, wenn die Baukommission als Fachgremium den Augenschein vornimmt, um dem Gemeinderat entsprechend Antrag stellen zu können. Die Departementsvorsteherin hat den Augenschein zudem durch eine Fotodokumentation sowie ein Protokoll dokumentiert (G-act. 6). So konnten sich die übrigen Gemeinderatsmitglieder, welche am Augenschein nicht zugegen waren, ein ausreichendes Bild über die tatsächlichen Verhältnisse machen. Der Bauentscheid vom 7. Februar 2024 nimmt entsprechend auch Bezug auf das Augenscheinprotokoll (so z.B. act. B.1 Ziff. 12.3 f.). 1.4.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass hinsichtlich der Frage der Vertretung der Gemeinde am Augenschein keinerlei Verfahrensmängel festgestellt werden können. 1.5.Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass die Einsprecher zum Augenschein nicht vorgeladen gewesen seien. Die Vorladung vom 28. Juli 2023 als auch die Terminerinnerung würden dies klar aufzeigen (act. A.1 Ziff. 7c). 1.5.1. Die an einem Verfahren Beteiligten haben unter Beachtung der Grundsätze des rechtlichen Gehörs Anspruch darauf, zu einem Augenschein gehörig beigezogen zu werden (BGE 113 Ia 81 E. 3a). 1.5.2. Gemäss Email des Bauamtes vom 2. August 2023 wurde C._____ durch das Bauamt informiert, dass am 7. August 2023, um 18.00 Uhr eine Begehung vor Ort stattfinden werde (G-act. 5). Die Beschwerdegegner 2 hielten entsprechend fest, von der Gemeinde über den Augenschein informiert worden zu sein und im Vertrauen darauf, dass die Gemeinde den Augenschein lege artis durchführen werde, auf die Teilnahme verzichtet zu haben (act. A.5). Entsprechend hatten die Beschwerdegegner 2 die Möglichkeit am Augenschein teilzunehmen, worauf sie verzichtet haben. Somit liegt auch hinsichtlich der gerügten fehlenden Vorladung der Beschwerdegegner 2 zum Augenschein kein Verfahrensmangel vor.

8 / 20 1.6.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass hinsichtlich des Augenscheins keine Verfahrensmängel vorliegen und die Gemeinde darauf als Beweismittel abstellen durfte. 1.7.Die Beschwerdeführer monieren des Weiteren, dass der Gemeinderat vorbefasst gewesen sei. Dies zeige sich darin, dass er von allem Anfang an in der Verfügung vom 9. November 2020 betreffend Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs (Ziff. A.) von einer "nicht bewilligungsfähigen Einfriedung" gesprochen habe. Diese Formulierung zeige deutlich, dass der Gemeinderat seine unumstössliche Meinung bereits am 9. November 2020 gefasst habe. Daran habe es bereits bei Einleitung des Verfahrens betreffend nachträgliches Baugesuch nichts zu rütteln gegeben. Damit handle es sich offensichtlich um den Fall einer unzulässigen Vorbefassung, welche gerade in Bereichen, wo es um Fragen der Ästhetik oder die Einordnung in die Umgebung gehe, höchst problematisch sei (act. A.1 Ziff. 7d). 1.7.1. Die Beschwerdeführer machen mit der Rüge wegen Vorbefasstheit des Gemeinderats das Vorliegen eines Ausstandgrunds geltend. Die Ausstandspflicht für Mitglieder von Gemeindebehörden ist in Art. 33 GG (BR 175.050) geregelt. Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand laut Art. 33 Abs. 3 GG nach den Bestimmungen des VRG. Die Behandlung von Baueinsprachen ist dem Bereich der Rechtspflege zuzuordnen (PVG 2013 Nr. 5 E. 2c), weshalb sich der Ausstand vorliegend nach den Bestimmungen des VRG richtet. Gemäss Art. 6a Abs. 1 lit. f VRG treten Personen, die aufgrund anderer Umstände als befangen erscheinen von Amtes wegen oder auf Gesuch in den Ausstand. Gemäss Art. 6b Abs. 3 Satz 1 VRG können die Parteien einen Ausstandgrund innert zehn Tagen, seit sie davon Kenntnis erhalten haben, geltend machen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (PVG 2013 Nr. 5 E. 2b mit weiteren Hinweisen). 1.7.2. Die Beschwerdeführer hatten seit Erhalt der Verfügung der Gemeinde vom 9. November 2020 Kenntnis von der gerügten Formulierung und hätten innert zehn Tagen einen Ausstandsgrund geltend machen müssen, was vorliegend allerdings nicht geschah. Somit ist die Rüge der Vorbefasstheit der Beschwerdeführer schon aus rein formellen Gründen nicht zu hören. 1.7.3. Selbst wenn die Rüge nicht schon aus formellen Gründen scheitern würde, wäre sie auch aus materiellen Gründen nicht zu hören. Die Formulierung der Gemeinde in der Verfügung vom 9. November 2020 betreffend die "nicht

9 / 20 bewilligungsfähige Einfriedung" ist tatsächlich als ungeschickt zu bezeichnen. Allerdings ist sie vor folgendem Hintergrund zu betrachten: Die Gemeinde forderte die Beschwerdeführer in derselben Verfügung auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Zudem hatte die Gemeinde gut eineinhalb Jahre vorher (am 9. April 2019) die erste Hälfte des Engadinerzauns bewilligt. Sodann bestand ein grundsätzliches Einfriedungsverbot gemäss QPV, wovon Ausnahmen zulässig waren, doch erst auf Antrag hin mit einer entsprechenden Begründung seitens der Beschwerdeführer, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. Demzufolge kann aus der Formulierung nicht geschlossen werden, dass der Gemeinderat einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich war und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erschienen wäre. Eine Vorbefassung der Gemeinde respektive des zuständigen Spruchkörpers ist vorliegend deshalb auch in materieller Hinsicht zu verneinen. 1.7.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Rüge der Vorbefasstheit nicht zu hören ist. 1.8.In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es darauf hinzuweisen, dass die den Parteien bekannten Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens R 22 74 (soweit vorhanden) von Amtes wegen beigezogen wurden. Auf die von der Gemeinde offerierten Einvernahmen von G., F., H._____ und E._____ betreffend den Augenschein vom 7. August 2023 (act. A.3) kann verzichtet werden. Ebenfalls verzichtet werden kann auf den von den Beschwerdeführern beantragten Augenschein durch das Obergericht (act. A.1 Ziff. 8 und 10b) sowie auf die von den Beschwerdeführern beantragten Editionen der Ausnahmebewilligungen für die Parzellen Z.4., Z.5., Z.6., Z.7., Z.8./Z.9. (act. A.1 Ziff. 12). Wie sich nachfolgend zeigen wird, ergibt sich der relevante Sachverhalt hinreichend aus den vorliegenden Akten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3). 2.Materielles In materieller Hinsicht gilt es im Einzelnen über folgende Rügen respektive Anträge zu befinden: Vorliegen eines Ausnahmetatbestands von Art. 16 Abs. 2 QPV (nachfolgend E. 2.1.), Verletzung der Eigentumsfreiheit (E. 2.2.), Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (E. 2.3.), Ausnahmebewilligung nach Art. 82 KRG (E. 2.4.) sowie unrichtige Feststellung des Sachverhalts (E. 2.5.).

10 / 20 2.1.Vorliegen eines Ausnahmetatbestands von Art. 16 Abs. 2 QPV 2.1.1. Ein zentraler Punkt der vorliegenden Beschwerde ist die Frage, ob die Einfriedung des Grundstücks der Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen – weil sie sich zum Schutz von Personen oder Sachen gemäss Art. 16 Abs. 2 QPV aufdrängt – zu gestatten ist. Das Verwaltungsgericht wies im Entscheid vom 9. Mai 2023 die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Gemeinde zurück. Es begründete seinen Entscheid damit, dass sich die Gemeinde in ihrem Entscheid nicht damit auseinandergesetzt habe, ob ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 16 Abs. 2 QPV vorliegen würde. Art. 16 Abs. 2 QPV lautet wie folgt: Das Quartier ist möglichst von Einfriedungen freizuhalten. Einfriedungen sind nur aus Sicherheitsgründen gestattet, wo sie sich zum Schutz von Personen oder Sachen aufdrängen. 2.1.2. Die Beschwerdeführer machten im Laufe der Zeit verschiedene Ausnahmesachverhalte geltend: Im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht beriefen sich die Beschwerdeführer auf den Schutz ihrer Tiere (Ziegen), den Schutz für sich, die Kinder und den Garten. Sodann machten sie die Notwendigkeit des Schutzes vor fremden Hunden sowie die Notwendigkeit einer Absturzsicherung geltend (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 74 vom 9. Mai 2023 E. 6.3 f.). Im aktuellen Beschwerdeverfahren machen die Beschwerdeführer nur noch den Schutz der Miniponys, des zu betreuenden Nachbarhundes, der Nachbarkinder sowie des Sitzplatzes geltend (act. A.1 Ziff. 7b, 10f, 11 und 13). 2.1.3. Tierhaltung 2.1.3.1.Die Beschwerdeführer halten fest, dass sie aufgrund der geänderten Bedürfnisse ihrer Kinder auf ihrem Grundstück keine Ziegen oder Alpakas mehr halten möchten, sondern vielmehr Miniponys (act. A.1 Ziff. 7b und 10f). Um ihre Absicht zu belegen haben sie einen Kaufvertrag über ein Minipony eingereicht. Aus dem Kaufvertrag vom 13. August 2023 ist ersichtlich, dass die Übergabe des Miniponys "Zwirbel" im Verlauf des Jahres 2024 nach Absprache erfolge, sobald gesichert sei, dass der Auslauf fix bleibe. Der Kaufpreis sei bei Übergabe des Miniponys in bar zu bezahlen (act. B.10). Weiter führen die Beschwerdeführer aus, sie würden in Zukunft wöchentlich den Hund eines Nachbarn ausführen und hüten. Solange jedoch keine Gewissheit über den Weiterbestand des hälftigen Zauns bestehe, seien sie gezwungen, auch hier zuzuwarten (act. A.1 Ziff. 7b und 9). Die Beschwerdeführer rügen, dass die Gemeinde in ihrem Entscheid auf die Frage des

11 / 20 Schutzzwecks des Zauns für die Tierhaltung mit keinem Wort eingehe (act. A.1 Ziff. 5 und 9). 2.1.3.2.Die Gemeinde stellt sich auf den Standpunkt, Art. 16 Abs. 2 QPV setze als Ausnahmebestimmung das Vorliegen einer Ausnahme voraus, und könne nicht mit Umständen begründet werden, die auf jedes Grundstück im Quartierplanperimeter gleichermassen zutreffen würden. Ausserdem könne sich kein Anspruch aus ohne Notwendigkeit selbst geschaffenen Gefahrensituationen ergeben. Es könne in diesem Sinne kein Anspruch auf die Haltung von Tieren, die eine Einzäunung des Grundstücks benötigen würden, bestehen. Ansonsten stünde es im Belieben der Grundeigentümer, das Zaunverbot zu umgehen (act. B.1 Ziff. 11.1). 2.1.3.3.Vorweg ist festzuhalten, dass Wohnzonen – wie die vorliegende Wohnzone 2 – hauptsächlich der Wohnnutzung gewidmet sind; die Zulässigkeit anderer Nutzweisen steht unter dem Vorbehalt, dass der Hauptzweck nicht in Frage gestellt wird. Bauwerke zur hobbymässigen Pferde- bzw. Tierhaltung sind grundsätzlich so lange zonenkonform, als von den Tieren keine übermässigen Immissionen (Geruch, Lärm, Ungeziefer, Staub usw.) ausgehen. Zur Beurteilung der Zonenkonformität ist allerdings auch auf den Nutzungsplan und die dazugehörigen Nutzungsvorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts abzustellen (vgl. CAVIEZEL/HETTICH/MATHIS, in Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 3.14 f. und 3.19 f.). Das vorliegende, im kommunalen Recht festgehaltene, Einfriedungsverbot dient – zusammen mit den Vorgaben einer möglichst natürlichen Gestaltung der Umgebung (Art. 16 Abs. 1 und 3 QPV) – der Verhinderung einer Beeinträchtigung des Quartierbildes. Die Erstellung eines Zaunes im Quartierplanperimeter ist somit – grundsätzlich unabhängig des Verwendungszweckes – nicht zonenkonform. 2.1.3.4.Zu prüfen ist weiter, ob für das Erstellen eines Zaunes zur Haltung von Miniponys eine Ausnahmebewilligung nach Art. 16 Abs. 2 QPV – aus Sicherheitsgründen – erteilt werden kann. Eine Ausnahmebewilligung bezweckt im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten, d.h. offensichtlich ungewollte Wirkungen zu beseitigen, die mit dem Erlass des Nutzungsplans oder der Nutzungsvorschriften nicht beabsichtigt waren. Sie darf dagegen nicht eingesetzt werden, um generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen liessen, weil auf diesem Weg die Nutzungsplanung oder die Nutzungsvorschriften selbst abgeändert würden (vgl. BGE 117 Ib 125 E. 6d, 117 Ia 141 E. 4 jeweils m.H.a. 107 Ia 214 E. 5 und 112 Ib 51 E. 5; HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 7. Auflage 2022, S. 218, siehe auch RUCH, in

12 / 20 Aemisegger et. al [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2020, Art. 23 N 9). Diese Grundsätze sind Ausprägungen des Legalitätsprinzips und des Rechtsgleichheitsgebots (HÄNNI, a.a.O., S. 383). Dass das Erstellen eines Zauns zur hobbymässigen Tierhaltung gestützt auf die QPV nicht zonenkonform und somit nicht zulässig ist – sofern dieser überhaupt einen hinreichenden Sicherheitsbezug aufweist, wie in Art. 16 Abs. 2 QPV vorgesehen –, kann nicht als eine ungewollte Wirkung qualifiziert werden. Vielmehr ist diese Wirkung vom Ziel und Zweck der entsprechenden Vorschrift, nämlich dem Schutz des Quartierbildes, gedeckt. Auch ist im Verbot eines (Engadiner-)Zauns für Miniponys kein Härtefall zu sehen, da – wie ausgeführt – die hobbymässige Tierhaltung in der Bauzone, soweit die entsprechenden Voraussetzungen eingehalten werden (Bestimmungen zum Tier- und Umweltschutz, vgl. insbesondere das Tierschutzgesetz [TSchG; SR 455] und die Tierschutzverordnung [TSchV; SR 455.1]), zonenkonform ist. Die Beschwerdeführer können sich nach nach Alternativen ausserhalb des Quartierplanperimeters umsehen. Die kommunale Baubehörde ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, die Haltung von einem Minipony gelte nicht als besonderer Grund, welcher die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würde. 2.1.3.5.Auch die künftige wöchentliche Betreuung des Nachbarhundes auf dem Grundstück der Beschwerdeführer erfüllt keinen Ausnahmetatbestand von Art. 16 Abs. 2 QPV. Nach Ansicht des Gerichts bedürfen Hunde grundsätzlich keiner Einfriedung des Grundstücks. Schon gar nicht, wenn es den Nachbarshund betrifft, der lediglich einmal pro Woche gehütet werden soll. Im Übrigen wird auf Erwägungen 2.1.3.3. f. verwiesen. 2.1.3.6.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachte künftige Haltung von Miniponys sowie die künftige wöchentliche Betreuung eines Nachbarhundes auf dem Grundstück keinen Ausnahmetatbestand von Art. 16 Abs. 2 QPV erfüllen und damit keine Ausnahme vom Einfriedungsverbot rechtfertigen. 2.1.4. Absturzsicherung 2.1.4.1.Die Beschwerdeführer machen hinsichtlich der Nachbarskinder, welche noch nicht in den Kindergarten gehen würden, eine Absturzgefahr geltend. So führen sie aus, der seitliche Zaun vereitle die Absturzgefahr, die für die Kleinkinder L._____ nach vorne bestehe (nicht aber für diejenigen der Beschwerdeführer, da schon älter; act. A.1 Ziff. 13).

13 / 20 2.1.4.2.Die Gemeinde führte in ihrem Einsprache- und Bauentscheid vom 7. Februar 2024 zur Absturzgefahr aus, dass gemäss SIA-Norm 358 ab 100 cm Absturzhöhe grundsätzlich ein Schutzelement erforderlich sei. Ein Geländesprung von einem Meter sei an keiner Stelle des beurteilungsgegenständlichen Zauns annähernd vorhanden. Das Terrain weise weder an der Westseite (Haus Nr. 28, vgl. Fotos 2 und 3), noch an der Nordseite (wo im Zeitpunkt des Augenscheins ein Bauzaun gestanden habe, "Bauprojekt J.", der Bauzaun sei am rechten oberen Rand von Foto Nr. 1 knapp erkennbar) einen Niveauunterschied auf. Bei der von der Bauherrschaft angeführten "Steinmauer" handle es sich um eine mit Natursteinen versetzte Böschung innerhalb des Grundstücks, die einen mit Platten ausgelegten Aufenthaltsbereich einfasse (vgl. Augenscheinfoto 1). Es bestehe an keiner Stelle eine Absturzgefahr. Der Zaun verlaufe ausserdem entlang der Grenze und säume nicht die Böschung. Es handle sich bei dieser Mauer ausserdem um ein ohne jede Notwendigkeit selbst geschaffenes, grundstückinternes Gartengestaltungselement, das sicher keine Ausnahme nach Art. 16 Abs. 2 QPV rechtfertigen würde, sondern wenn schon eine gefährliche Situation anzunehmen wäre, dann müsste der Rückbau dieses Elementes angeordnet werden. Die von den Einsprechern angesprochenen zukünftigen baulichen Massnahmen an der nordwestlichen Grundstücksecke (Strasse/Parkplatz J.) seien noch ungewiss. Es sei nicht davon auszugehen, dass hier im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Absturzsicherung relevante Geländesprünge entstehen würden. Und wenn, dann wäre dannzumal die Frage der Notwendigkeit von Absturzsicherungen zu prüfen (act. B.1 Ziff. 12.1 f. und 12.4). 2.1.4.3.Gemäss der SIA-Norm 358:2010 "Geländer und Brüstungen", gültig ab dem 1. März 2010, muss jede bei Normalbenutzung begehbare Fläche, bei der eine Gefährdung durch Absturz anzunehmen ist, durch ein Schutzelement gesichert sein. Eine Gefährdung ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn die Absturzhöhe mehr als 1.0 m beträgt. Als Absturzhöhe wird die am Rand der begehbaren Fläche gemessene Höhendifferenz zur angrenzenden tieferen Fläche verstanden (Ziff. 2.1.1 f.). 2.1.4.4.Den zu beurteilenden Zaunabschnitt (Nordseite, Grenze zu Liegenschaft J._____ / Parzelle Z.8., sowie Westseite, Grenze zu Liegenschaft K./L., Parzelle Z.7.) säumt in Richtung Liegenschaft der Beschwerdeführer ein flacher bis leicht abfallender Rasenstreifen. Angrenzend an den Rasenstreifen liegt als Gartenbauelement eine von den Beschwerdeführern aus Natursteinen geschaffene, schräg abfallende Böschung (G-act. 6 Fotos 2, 3, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14). Gestützt auf das Augenscheinprotokoll inklusive

14 / 20 Fotodokumentation vom 7. August 2023 sowie den Plan des Baugesuchs kann festgehalten werden, dass an keiner Stelle des beurteilungsgegenständlichen Zauns eine Absturzhöhe von mehr als einem Meter vorliegt (G-act. 6 Fotos 2, 7, 8, 9, 11, 12, 14; vgl. auch act. 4 der Gemeinde im Verfahren R 22 74). 2.1.4.5.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Absturzsicherung notwendig ist, welche eine Ausnahme des Einfriedungsverbots und somit ein Ausnahmetatbestand von Art. 16 Abs. 2 QPV rechtfertigen würde. 2.1.5. Schutz Sitzplatz vor Verkehrsanlage 2.1.5.1.Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass eine Abschrankung in der nordwestlichen Grundstücksecke mehr als angebracht wäre. Aus dem mit Gemeinderatsentscheid am 29. März 2023 genehmigten Umgebungsplan des Bauherrn J., gehe klar hervor, dass an der nordwestlichen Grundstücksecke der Beschwerdeführer eine Strasse bzw. ein Parkplatz erstellt werde. Ca. drei Höhenmeter unterhalb dieser Verkehrsanlage befinde sich zurzeit ein Sitzplatz. Selbst wenn der Zaun für die Tiere nicht bewilligt werden würde, wäre eine Verlängerung des bewilligten Teils des Zauns auf der gesamten Nordgrenze und von ca. drei Metern auf der Westseite aus Sicherheitsgründen (Schutz des Sitzplatzes der Beschwerdeführer vor einer Verkehrsanlage) zu gestatten (act. A.1 Ziff. 11 sowie act. B.13). 2.1.5.2.Die Gemeinde führte in ihrem Einsprache- und Bauentscheid vom 7. Februar 2024 aus, dass die von den Beschwerdeführern angesprochenen zukünftigen baulichen Massnahmen an der nordwestlichen Grundstücksecke (Strasse/Parkplatz J.) noch ungewiss seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass hier im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Absturzsicherung relevante Geländesprünge entstehen würden. Und wenn, dann wäre dannzumal die Frage der Notwendigkeit von Absturzsicherungen zu prüfen (act. B.1 Ziff. 12.4). Im Rahmen des Verfahrens vor Obergericht äusserte sich die Gemeinde nicht mehr zu diesem Punkt. 2.1.5.3.Die Beschwerdeführer führen nicht näher aus, inwiefern eine an ihr Grundstück grenzende Zufahrtsstrasse (bzw. ein Parkplatz) eine Gefahr für den durch einen Rasenstreifen und eine Natursteinmauerböschung abgetrennten, in mehrere Meter Distanz zur Grundstücksgrenze gelegenen Sitzplatz darstellen soll (G-act. 6 Fotos 11, 12 und 14, act. 4 der Gemeinde im Verfahren R 22 74). Ein Zaun zum Zweck der Absturzsicherung ist an der besagten Stelle gemäss SIA-Norm 358 jedenfalls nicht notwendig. Mit Verweis auf E. 2.1.4.4. kann gestützt auf das

15 / 20 Augenscheinprotokoll inklusive Fotodokumentation vom 7. August 2023 sowie den Plan des Baugesuchs festgehalten werden, dass an keiner Stelle des beurteilungsgegenständlichen Zauns eine Absturzhöhe von mehr als einem Meter vorliegt (G-act. 6 Fotos 2, 7, 8, 9, 11, 12, 14 und act. 4 der Gemeinde im Verfahren R 22 74). 2.1.5.4.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die geplante oder allenfalls inzwischen erstellte Einfahrtsstrasse (bzw. ein Parkplatz) auf dem Nachbargrundstück J._____ eine Gefahrenlage für den Sitzplatz der Beschwerdeführer darstellen soll, welche eine Ausnahme des grundsätzlichen Einfriedungsverbots gemäss Art. 16 Abs. 2 QPV rechtfertigen würde. 2.2. Verletzung der Eigentumsfreiheit 2.2.1. Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss, ihre Eigentumsfreiheit sei verletzt, indem ihnen verunmöglicht werde, auf ihrem Grundstück Tiere (sei dies Pflegehund, Katze oder Minipony) zu halten (act. A.1. Ziff. 10c). Es fehle an der gesetzlichen Grundlage, um die Eigentumsfreiheit im Bereich einer Bauzone durch ein Zaunverbot einzuschränken (act. A.1. Ziff. 14). 2.2.2. Das Obergericht ist an die im eigenen Rückweisungsurteil entschiedenen Fragen gebunden. Bei einem zweiten Rechtsgang liegt wegen dieser Bindungswirkung eine abgeurteilte Sache vor und es ist dem Gericht verwehrt, auf die früheren Vorgaben zurückzukommen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 15 19 vom 5. April 2016 E. 4c m.w.H., bestätigt im Urteil R 18 29 vom 12. März 2019 E. 4.1). Die Bindungswirkung bezieht sich dabei nicht nur auf die Erwägungen, mit welchen die Rückweisung begründet wurde, sondern auch auf weitere, beurteilte Punkte der Streitsache, soweit sie sich im Rahmen des Streitgegenstandes bewegen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 18 29 vom 12. März 2019 E. 4.1 m.w.H.). 2.2.3. Die Beschwerdeführer haben schon beim ersten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgericht (Verfahren R 22 74) eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass eine ungerechtfertigte Verletzung der Eigentumsgarantie verneint werden kann (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 74 vom 9. Mai 2023 E. 4.3 f.). An dieser Auffassung hat das angerufene Obergericht festzuhalten. Ein Einfriedungsverbot ist als leichter Eingriff in die Eigentumsfreiheit zu werten; der bestimmungsgemässe Gebrauch des Eigentums wird nicht massgeblich erschwert oder sogar verunmöglicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_3/2013 vom

16 / 20 19. November 2013 E. 6.2; für weitere Beispiele eines leichten Eingriffes siehe HÄNNI, a.a.O., S. 40 Fussnote 96). Eine Grundlage in einem formellen Gesetz ist somit nicht erforderlich; es genügt eine materielle Rechtsgrundlage, die ihrerseits verfassungsmässig ist, sich im Rahmen der Delegation hält und von der zuständigen Behörde erlassen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_3/2013 vom 19. November 2013 E. 6.2). Art. 16 QPV wurde vom Gemeindevorstand als zuständige Behörde in Rahmen des einschlägigen Quartierplanverfahrens (vgl. Art. 53 KRG und Art. 16 ff. KRVO [BR 801.110]) erlassen und ist damit vorliegend eine genügende gesetzliche Grundlage (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 20 80 vom 21. Dezember 2021 E. 4.2.5). Das Einfriedungsverbot dient – zusammen mit den Vorgaben einer möglichst natürlichen Gestaltung der Umgebung (Art. 16 Abs. 1 und 3 QPV) – der Verhinderung einer Beeinträchtigung des Quartierbildes. Dabei handelt es sich um ein legitimes, öffentliches Interesse, welches im Übrigen auch nicht zu einer unverhältnismässigen Eigentumsbeschränkung führt. Das Einfriedungsverbot ist geeignet und erforderlich, die raumplanerischen Interessen durchzusetzen und das Verbot ist eine zumutbare Eigentumsbeschränkung. Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum nicht unbeschränkt, sondern nur innerhalb der Schranken der Raumplanung (BGE 145 II 140 E. 4.1). 2.3.Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 2.3.1. Die Beschwerdeführer bringen wie beim ersten Rechtsgang vor, dass das Einfriedungsverbot gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstosse (act. A.1 Ziff. 14) und dass die Gemeinde den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze (act. A.1 Ziff. 8b, 12 und 14 sowie act. A.4 Ziff. 2 und 4 mit Beilagen 1-6). Auch diesbezüglich kam das Gericht schon zum Schluss, dass eine Verletzung der Rechtsgleichheit verneint werden kann, weil der Quartierplan D._____ für alle Grundstückeigentümer im Quartierplanperimeter gleichermassen verbindlich ist und somit dessen Anwendung und Umsetzung alle Quartierplanbeteiligten rechtsgleich betrifft (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 74 vom 9. Mai 2023 E. 5). 2.3.2. Die Beschwerdeführer machen darüber hinaus geltend, dass in der Gemeinde quartierplanwidrig und gesetzeswidrig Zäune errichtet worden seien (act. A.1 Ziff. 8 und act. A.4 Ziff. 2 inkl. Beilagen mit Fotos). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die von den Beschwerdeführern aufgeführten Beispiele von Zäunen mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sind. Der Grossteil der aufgeführten Zäune liegt nicht im Quartierplangebiet D._____. Hinsichtlich der wenigen von den Beschwerdeführern aufgeführten Zäune, welche im Quartiergebiet

17 / 20

D._____ stehen, bestehen keinerlei Hinweise, dass diese rechtswidrig errichtet

worden wären. Und selbst wenn einer dieser Zäune im Quartier D._____

rechtswidrig errichtet worden wäre, könnten die Beschwerdeführer daraus keinen

Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen, zumal nicht ersichtlich

ist, dass die Gemeinde in ständiger Praxis vom Gesetz abweichen würde (vgl.

BGE 146 I 105 E. 5.3.1, 139 II 49 E. 7.1, 136 I 65 E. 5.6; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 1C_186/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2).

2.4.Ausnahmebewilligung nach Art. 82 KRG

2.4.1. Die Beschwerdeführer führen aus, es sei ihnen eine Ausnahmebewilligung

gestützt auf Art. 82 KRG zu erteilen (act. A.1 Ziff. 12 und 14). Sie machen geltend,

die Gemeinde nehme es bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen in

Bausachen gestützt auf Art. 82 KRG – ihren Fall ausgenommen – äusserst locker

(act. A.1 Ziff. 12). Die Ansprüche an das Vorliegen einer Ausnahme im Sinne von

Art. 82 KRG seien gemäss Praxis der Gemeinde Zuoz nicht hoch (act. A.1 Ziff. 12).

2.4.2. Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der

gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte, so kann die

kommunale Baubehörde Ausnahmen von einzelnen Bau- und Zonenvorschriften

gewähren, wenn dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten

Interessen verletzt werden (Art. 82 Abs. 1 KRG). Ausserordentliche Verhältnisse

liegen vor, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im gegebenen Falle wesentlich von

denjenigen abweichen, welche der Gesetzgeber beim Erlass der betreffenden Norm

vor Augen hatte. In der Regel liegen die ausserordentlichen Verhältnisse in der

besonderen Form, Lage oder Beschaffenheit des Baugrundstücks begründet

(Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden R 16 31 vom

4. November 2016 E. 4b, R 12 69 vom 16. Oktober 2012 E. 4b/bb sowie R 12 33

vom 3. Juli 2012 E. 7b, jeweils mit Hinweis auf PVG 1989 Nr. 27). Eine

Härtesituation darf dort angenommen werden, wo eine sinnvolle Ausnützung unter

Einhaltung der Bauvorschriften überhaupt nicht mehr möglich ist (Urteile des

Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden R 16 31 vom 4. November 2016

  1. 4b, R 12 69 vom 16. Oktober 2012 E. 4b/bb sowie R 12 33 vom 3. Juli 2012
  2. 7b). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung müssen

kumulativ erfüllt sein (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden

R 07 91 vom 13. Dezember 2007 E. 2b).

2.4.3. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern das Grundstück der

Beschwerdeführer besondere Verhältnisse aufweist, welche es von den anderen

Grundstücken im Quartierplangebiet unterscheidet und die Anwendung von Art. 82

18 / 20 KRG rechtfertigen würde. Art. 16 QPV trifft gerade alle Grundstückeigentümer im Quartierplangebiet gleichermassen. Auch ist das Vorliegen einer Härtesituation zu verneinen, konnten doch die Beschwerdeführer das Grundstück sinnvoll mit einem Einfamilienhaus überbauen. Insoweit sodann die Beschwerdeführer geltend machen, dass die Gemeinde in anderen Fällen mutmasslich grosszügig Ausnahmebewilligungen erteilt habe, gilt was unter E. 2.3.2. gesagt wurde. 2.4.4. Dem Antrag der Beschwerdeführer, es sei eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 82 KRG zu erteilen, kann nicht Folge geleistet werden. 2.5.Unrichtige Feststellung des Sachverhalts 2.5.1. Die Beschwerdeführer rügen verschiedene unrichtige und unvollständige Feststellungen des Sachverhalts (act. A.1 Ziff. 7b angebliche Aussage anlässlich Augenschein zu Ziegen / Alpakas, Ziff. 7b Nachbarshund, Ziff. 8a und 8b Betonpfosten, Ziff. 10d Ziegenstall und Ziff. 14). Das Gericht prüft gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b VRG auf Antrag hin die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Insofern ist nachfolgend lediglich auf Sachverhaltsrügen einzugehen, sofern sie rechtserheblich sind. 2.5.2. Die Beschwerdeführer führen aus, dass die Gemeinde in sachverhaltlicher Hinsicht ignoriere, dass sie in Zukunft wöchentlich den Hund eines Nachbars ausführen und hüten würden (act. A.1 Ziff. 7b). 2.5.3. Die Gemeinde hat in ihrem Einsprache- und Bauentscheid vom 7. Februar 2024 den Hund im Sachverhalt sowie in der Beurteilung abgehandelt. So wird aufgeführt, die Beschwerdeführer hätten verlauten lassen, dass die Kinder sich statt der Ziegen einen Hund oder zwei Miniponys wünschen würden. Unter dem Titel Tierhaltung hält die Gemeinde fest, dass kein Anspruch auf die Haltung von Tieren, die eine Einzäunung des Grundstücks benötigen würden, bestehe. Und die Haltung von Haustieren benötige in den überwiegenden Fällen keine Einzäunung des Grundstücks (act. B.1 Ziff. 10 und 11). 2.5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachverhaltsrüge betreffend den Hund nicht zu hören ist. Die übrigen geltend gemachten Sachverhaltsrügen sind nicht zu hören, da sie nicht rechtserheblich sind (act. A.1 Ziff. 7b betreffend angebliche Aussage anlässlich Augenschein zu Ziegen / Alpakas, Ziff. 8a und 8b betreffend Betonpfosten, Ziff. 10d betreffend Ziegenstall sowie Ziff. 14).

19 / 20 2.6.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der Einsprache- und Bauentscheid der Gemeinde Zuoz vom 7. Februar 2024 zu bestätigen. 3.Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG), wobei mehreren Parteien die Kosten zu gleichen Teilen aufzuerlegen sind, soweit die Behörde nichts Anderes entscheidet (Art. 73 Abs. 2 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.00, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). 3.2.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Sie wird zusammen mit den Kanzleiausgaben dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt. 3.3.Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 3.4.Der obsiegenden Gemeinde wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt. Auch den obsiegenden Beschwerdegegnern 2 wird praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen. Sie haben für sich selbst im eigenen Interesse gehandelt, womit die Voraussetzungen für eine Parteienentschädigung nicht erfüllt sind (Art. 78 Abs. 1 VRG).

20 / 20 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF3'000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF474.00 TotalCHF3'474.00 gehen zulasten von A._____ und A.B._____. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, VR3 2024 30
Entscheidungsdatum
28.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026