«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 17. Februar 2026 mitgeteilt am 19. Februar 2026 ReferenzVR3 24 106 InstanzDritte verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungSchmid Christoffel, Vorsitz Brun und Audétat Gross, Aktuar ParteienA._____ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just gegen Stadt Chur Postfach 810, Rathaus Poststrasse 33, 7001 Chur Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Benz GegenstandBaubewilligung

2 / 12 Sachverhalt A.Die A._____ AG beabsichtigt als Baurechtsnehmerin die Parzelle Z.1._____ im Südwesten von Chur mit einer Gewerbehalle zu überbauen. Eigentümerin dieser Parzelle ist die Stadt Chur. Unmittelbar im Süden und Osten entlang der Parzelle Z.1._____ befinden sich Hochspannungsleitungen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (EWZ) und der B._____ AG. Am 19. Oktober 2023 wurde das Neubaugesuch eingereicht. B.Mit Beschluss vom 24. Oktober 2024, mitgeteilt am 4. November 2024, erteilte der Stadtrat von Chur die nachgesuchte Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen. Unter Ziff. 4 wurden verschiedene Dokumente zum "integrierenden Bestandteil" der Bewilligung erklärt; u.a. unter Ziff. 4.7 die "Stellungnahme des Eidg. Starkstrominspektorats" vom 23. Mai 2024. C.Die Bauherrschaft A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob gegen den Baubescheid Nr. 2023-0372 betreffend Neubau Gewerbehaus mit Aussenparkplätzen auf Parzelle Z.1._____ (Baurecht 14253) am 5. Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (neu seit 1. Januar 2025: Obergericht des Kantons Graubünden) mit folgenden Anträgen:

  1. Die Auflage gemäss Ziff. 4.7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 24. Oktober 2024 sei aufzuheben und die nachgesuchte Bewilligung sei ohne Verweis auf die Stellungnahme des Eidg. Starkstrominspektorats vom 23. Mai 2024 zu erteilen.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin.
  3. Formeller Antrag: Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis das betreffend die Stellungnahme des Eidg. Starkstrominspektorats eingereichte Erläuterungsgesuch entschieden wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Stellungnahme des Eidg. Starkstrominspektorats vom 23. Mai 2024 sei als integrierender Bestandteil des Beschlusses bezeichnet worden. Diese Stellungnahme sei der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz (aber) nicht zur Kenntnis gebracht worden und es sei ihr auch nicht die Möglichkeit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Erst nach Eröffnung des Beschlusses habe sie Kenntnis vom Inhalt der Stellungnahme der B._____ AG vom 23. Mai 2024 erhalten. Darin sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen. D.In ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2024 beantragte die Stadt Chur (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde vom

3 / 12 5. Dezember 2024 und insbesondere des Sistierungsgesuchs laut Ziff. 3 der Beschwerdeanträge, soweit darauf einzutreten sei; alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zum Vorwurf der Gehörsverletzung machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Beschwerdeführerin als Baugesuchstellerin jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, Einsicht in sämtliche Akten des von ihr selbst beantragten Baubewilligungsverfahrens zu nehmen. Was die angeblich unbekannte Beurteilung in Bezug auf die Hochspannungsleitung betreffe, so sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des gesamten Baubewilligungsprozesses einen engen und permanenten Austausch mit der B._____ AG unterhalten habe. Entsprechend sei der Bauherrschaft die Thematik betreffend Abstandsvorschriften und der NIS-Verordnung bestens bekannt gewesen. Eine Aufhebung des Baubescheids und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin wäre offensichtlich als prozessualer Leerlauf zu werten, den es zu verhindern gelte und der auch nicht im Interesse der Bauwilligen stünde. Im Übrigen sei die angefochtene Ziff. 4.7 als integrierender Bestandteil der Baubewilligung nicht gemeinsam mit der Baubewilligung anfechtbar. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin bei der B._____ AG eine anfechtbare Verfügung verlangen und den spezialgesetzlich vorgesehenen Rechtsweg beschreiten müssen. E.Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (Referenz VR3 24 106) wies die zuständige Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Graubünden die beantragte Sistierung des Hauptverfahrens ab. Die Kostenregelung sollte dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten bleiben. F.Mit Replik vom 25. Februar 2025 und Duplik vom 19. März 2025 hielten die Parteien unverändert an ihren gegensätzlichen Anträgen und Standpunkten in ihren früheren Rechtsschriften fest. Sie vertieften und ergänzten darin nochmals ihre gegenteiligen Ansichten über die Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie die Bedeutung von Ziff. 4.7 in der angefochtenen Baubewilligung. Erwägungen 1.Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden die Totalrevision des GOG (BR 173.000) vollumfänglich in Kraft. Auf dieses Datum hin sind das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt worden. Die hängigen Verfahren des Verwaltungsgerichts sind daher auf diesen Zeitpunkt hin auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG).

4 / 12 2.1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Beschluss mit Baubescheid Nr. 2023-0372 vom 24. Oktober/4. November 2024 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden und stellt daher ein taugliches Anfechtungsobjekt vor Obergericht dar. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demnach in die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. 2.2.Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde an das Obergericht legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des fraglichen Baubescheids betreffend Neubau eines Gewerbehauses mit Aussenparkplätzen auf Parzelle Z.1._____ (Baurecht 14253) mit integrierendem Bestandteil der Stellungnahme des Eidg. Starkstrominspektorats (recte: der B._____ AG) vom 23. Mai 2024 (Ziff. 4.7). Vorliegend dreht sich der Rechtsstreit allein um die Bedeutung und Wirkung dieser Ziffer auf die erteilte Baubewilligung – unter Berücksichtigung/Wahrung des rechtlichen Gehörs –, weshalb die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Überprüfung und allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids mit Ziff. 4.7 hat. Die Beschwerde ist überdies form- und fristgerecht (Art. 38 i.V.m. Art. 52 VRG) eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3.Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass Ziff. 4.7 des Bauentscheids vom 24. Oktober 2024 nicht gemeinsam mit der Baubewilligung anfechtbar sei. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin bei der B._____ AG oder dem ESTI eine anfechtbare Verfügung verlangen und den spezialgesetzlich vorgesehenen Rechtsweg – mit Verweis auf Art. 18d EleG – beschreiten müssen (act. A.2. II. Rz. 23, act. A.4. II Rz. 12). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist Ziff. 4.7 als integrierender Bestandteil des Bauentscheids im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens anzufechten. Eine allfällige Zustimmung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (nachfolgend: ESTI) wäre gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0) i.V.m. Art. 21 lit. b EleG mit einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Vorliegend war allerdings eine Zustimmung des ESTI nicht notwendig (e contrario Art. 21 lit. b EleG i.V.m. Art. 3 EleG und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung

5 / 12 über elektrische Leitungen vom 30. März 1994 [Leitungsverordnung, LeV; SR 734.31]) und liegt entsprechend auch nicht vor. Die Beschwerdegegnerin war gestützt auf Art. 11a lit. b LeV einzig verpflichtet, vor Erteilung der Baubewilligung die Betreiberinnen der Hochspannungsleitungen anzuhören, was sie auch tat und deren Stellungnahme sie zum integrierenden Bestandteil des Bauentscheids erhob. Entsprechend ist Ziff. 4.7. als integrierender Bestandteil der Baubewilligung im vorliegenden Beschwerdeverfahren anfechtbar. 4.Vorab ist der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu behandeln. Die Beschwerdeführerin rügte, dass ihr im Verfahren vor der Vorinstanz die Stellungnahme der B._____ AG vom 23. Mai 2024, welche als integrierender Bestandteil des Beschlusses bezeichnet worden sei (Ziff. 4.7), nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und ihr auch nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, dazu Stellung zu nehmen. Erst nach Eröffnung des Beschlusses habe sie Kenntnis vom Inhalt der Stellungnahme der B._____ AG vom 23. Mai 2024 erhalten (act. A.1. Rz II.4). 4.1.Laut Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 1C_487/2022 vom 26. März 2024 E. 3.1). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung der Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 147 I 433 E. 5.1, 143 V 71 E. 4.1). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 141 I 60 E. 3.3). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst schliesslich auch die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

6 / 12 Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1, 136 I 229 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.1 sowie Urteil 1C_551/2022 vom 16. April 2024 E. 3.1). An die Begründungsdichte von Baubewilligungen sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, da sich der massgebliche Sachverhalt weitgehend aus den Baugesuchunterlagen und den geltenden Nutzungsvorschriften ergibt (vgl. ALAIN GRIFFEL, Raumplanungs- und Baurecht, in: a nutshell, 4. Aufl. 2021. S. 259). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar wären (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2, 133 I 201 E. 2.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rzn. 1175- 1176, S. 260 f.). 4.2.Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Bauentscheides keine Kenntnis von der Stellungnahme der B._____ AG vom 23. Mai 2024 hatte. Ebenso wenig hatte sie Kenntnis von der Stellungnahme des EWZ vom 11. Juli 2024 (Verweis auf die Stellungnahme der B._____ AG vom 23. Mai 2024, act. C.3; act. A.3. Rz. III.1; act. A.4). 4.3.In Würdigung der gesamten Korrespondenz ist für das Gericht allerdings hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin während des erstinstanzlichen Verfahrens mit der Leitungsbetreiberin B._____ AG in fachkundigem Austausch stand und Kenntnis ihrer grundsätzlichen Beurteilung der Situation hatte (Überschreitung des Anlagegrenzwertes von 1 Mikrotesla auf der gesamten Parzelle Z.1.; act. C.1). Insbesondere aus der Stellungnahme der B. AG vom 23. Mai 2024 ergibt sich, dass diese die Beschwerdeführerin – von der

7 / 12 B._____ AG als Bauherrschaft respektive Projektanten bezeichnet – mit Email vom 19. Februar 2024 darüber ins Bilde setzte, dass bauliche Einschränkungen möglich sein könnten, da die Anlagewerte auf der ganzen Bauparzelle überschritten seien. Der Inhalt der Stellungnahme der B._____ AG vom 23. Mai 2024 erfolgte für die Beschwerdeführerin daher nicht überraschend und erstmalig, zumal die Erkenntnisse im Schreiben vom 23. Mai 2024 sogar noch günstiger und vorteilhafter ausfielen, als es die Beschwerdeführerin laut erster Email vom 19. Februar 2024 erwarten durfte. Die Stellungnahme vom 23. Mai 2024 (act. B.2) endete nämlich wie folgt: Präzisierend möchte die B._____ AG anmerken, dass sich in der letzten Version der Studie gezeigt habe, dass der Anlagegrenzwert von 1 Mikrotesla auf dem bebaubaren Teil der Parzelle teilweise eingehalten sei (türkis eingefärbte Fläche auf beiliegendem Plan). 4.4In Würdigung der Umstände ist der vorliegende Eingriff in die Äusserungs- und Informationsrechte der Beschwerdeführerin als nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, welche aufgrund der vollen Kognition des Obergerichts im vorliegenden Verfahren (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG) als geheilt zu betrachten ist. Die Beschwerdeführerin erhielt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Kenntnis von der Stellungnahme der B._____ AG vom 23. Mai 2024 sowie der Stellungnahme des EWZ vom 11. Juli 2024 und konnte sich dazu im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ausführlich äussern, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat. 5.Die Beschwerdeführerin bringt inhaltlich weiter vor, dass die grafische Darstellung in der Beilage der Stellungnahme der B._____ AG keinen Bezug auf den NIS-Korridor nehme, die errechneten Abstände nicht ersichtlich seien und es nicht klar sei, ob sich durch die Stellungnahme der B._____ AG als integrierender Bestandteil der Baubewilligung (Ziff. 4.7) zusätzliche Nutzungseinschränkungen ergeben würden (act. A.1 Rz III.2 und 4). 5.1.Zutreffend ist, dass die B._____ AG in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2024 keinen Bezug auf den NIS-Korridor gemäss GGP nimmt. Vielmehr nimmt sie Bezug auf eine den Parteien angeblich bekannte "Berechnung von 2018" sowie die "letzte Version der Studie". Wie sich nachfolgend zeigen wird, schränkte die Beschwerdegegnerin mit Ziff. 4.7 der Baubewilligung die Nutzung der Parzelle über den NIS-Korridor gemäss GGP hinausgehend ein (vgl. dazu E. 6.3). Vorab geht es allerdings einzig um die Klärung der Frage, ob Ziff. 4.7 der Baubewilligung und damit die Stellungnahme der B._____ AG vom 23. Mai 2024 genügend klar und die türkis markierte Blase (Zone mit eingehaltenem Anlagegrenzwert) ausreichend definiert sind.

8 / 12 5.2.Die B._____ AG hielt im Rahmen ihrer Stellungnahme fest (act. B.2 und C.2), dass sie der Bauherrschaft bereits mit Email vom 19. Februar 2024 mitgeteilt habe, dass sie die bereits bekannte Berechnung von 2018 nochmals überprüft habe und die Werte bzw. der NISV-Korridor sich bestätigt hätten. Der Anlagegrenzwert von 1 Mikrotesla sei demnach auf der gesamten Parzelle Z.1._____ überschritten. Die Leitungen seien bereits für den Betrieb optimiert: es bestehe damit seitens B._____ AG und EWZ keine Sanierungspflicht. Präzisierend – nicht im Email an die Beschwerdeführerin erwähnt – merkte sie an, dass sich in der letzten Version der Studie gezeigt habe, dass der Anlagegrenzwert von 1 Mikrotesla auf dem bebaubaren Teil der Parzelle teilweise eingehalten sei (türkis eingefärbte Fläche auf dem beigelegten Plan). Diese Stellungnahme erhob die Beschwerdegegnerin zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung (Ziff. 4.7). 5.3.Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der Duplik vom 19. März 2025 inhaltlich nochmals eindeutig und unmissverständlich zur Sache, indem sie festhielt: In der auf dem Beilageplan zum Schreiben vom 23. Mai 2024 türkis eingefärbten, bebaubaren Fläche sei der Anlagegrenzwert eingehalten. Nur auf dieser Fläche bestehe keine Nutzungseinschränkung. Dies habe zur Folge, dass das Gewerbehaus zwar gebaut werden könne, jedoch im gesamten betroffenen nordöstlichen Bereich, selbst wenn dieser weitergehen sollte als der schematisch festgelegte NIS-Korridor, keine Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) möglich seien. 5.4.Nach Auffassung des Gerichts ist der Inhalt von Ziff. 4.7 der Baubewilligung damit verständlich und die den Anlagegrenzwert nicht überschreitende Zone (türkis markiert gemäss beigelegtem Plan) genügend definiert, um die erteilte Baubewilligung unter Einhaltung dieser Prämisse in die nutzungskonforme Realität umzusetzen. 6.Die Beschwerdeführerin moniert, dass in der Stellungnahme der B._____ AG weder die Berechnungsgrundlage offengelegt noch die Abweichung zu dem im GGP aufgenommen NIS-Korridor erklärt werde (act. A.1 Rz III.2). 6.1.Vorweg gilt es festzuhalten, dass die Feststellung der B._____ AG, wonach der Anlagegrenzwert von 1 Mikrotesla auf der gesamten Parzelle Z.1._____ mit Ausnahme der türkis eingefärbten Blase überschritten sei (act. B.2), tatsächlich weiter geht als der (rot schraffierte) NIS-Korridor laut GGP (act. C.5 und act. C.2). Zwischen dem westlichen Rand des NIS-Korridors (act. C.5) und der östlichen Grenze der türkis Blase (act. B.2) besteht ein Streifen, welcher gemäss Stellungnahme B._____ AG den Anlagegrenzwert von 1 Mikrotesla – über den NIS-

9 / 12 Korridor gemäss GGP hinausgehend – überschreitet. Dasselbe gilt für den westlichen Spickel der Parzelle, dieser ist für das geplante Bauprojekt allerdings nicht von Relevanz. Es stellt sich somit die Frage der Rechtmässigkeit dieser über den GGP hinausgehenden Einschränkung durch die Beschwerdegegnerin. 6.2.Die Beschwerdegegnerin hat bei der Erteilung einer Baubewilligung gestützt auf Art. 23 Abs. 3 RPG unter anderem zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind. Gestützt auf Art. 13 ff. Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) müssen Anlagen den Anlagegrenzwert von 1 Mikrotesla an Orten mit empfindlicher Nutzung einhalten. Dieser Grenzwert ist gemäss Stellungnahme der B._____ AG vom 23. Mai 2024 auf der Parzelle Z.1._____ ausserhalb der türkis gefärbten Blase überschritten. Die B._____ AG stützt sich dabei auf eine von ihr vorgenommene Überprüfung der Berechnung der Anlagewerte sowie auf die "letzte Version der Studie", welche somit zwischen der Email an die Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2023 und ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2024 verfasst worden sein muss (act. B.2). Der GGP mit dem eingetragenen NIS-Korridor dagegen stammt aus dem Jahr 2007. 6.3.Bei der Stellungnahme der B._____ AG, der sich das EWZ mit Email vom 11. Juli 2024 anschloss und welche die Gemeinde als integrierender Bestandteil der Baubewilligung (Ziff. 4.7) übernahm, handelt es sich nicht um eine Stellungnahme irgendeiner Drittpartei. Die B._____ AG ist vielmehr die nationale Übertragungsnetzgesellschaft der Schweiz und verantwortlich für den Betrieb, die Sicherheit, den Unterhalt und die Entwicklung des Schweizer Höchstspannungsnetzes. Sie ist eine fachkundige Instanz zur Berechnung der NIS- Belastung der von ihr betriebenen Anlagen und hat in der Beurteilung der vorliegenden Frage kein Eigeninteresse. Zu berücksichtigen ist sodann, dass das von der B._____ AG definierte, den Anlagegrenzwert überschreitende Gebiet den im GGP festgehaltenen und damit rechtsverbindlichen NIS-Korridor nicht verletzt, sondern aufgrund ihrer aktuellsten Studie vielmehr weiter geht. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstandes, dass keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, weshalb an der fachlichen Einschätzung der B._____ AG zu zweifeln wäre, durfte die Beschwerdegegnerin auf die aktuellste Expertise der B._____ AG abstützen und diese zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklären. 7.Relevant sind die vorgängig abgehandelten Fragen bezüglich Klarheit des Inhalts von Ziff. 4.7 der Baubewilligung (E. 5) sowie bezüglich Rechtmässigkeit der über den NIS-Korridor hinausgehende Nutzungsbeschränkung (E. 6) für im Rahmen des Bauprojekts vorgesehene OMEN.

10 / 12 7.1. Gestützt auf Art. 13 ff. Anhang 1 NISV müssen Anlagen den Anlagegrenzwert von 1 Mikrotesla an Orten mit empfindlicher Nutzung einhalten. Bei OMEN handelt sich nach Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV um Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten. Als ständiger Arbeitsplatz gilt gemäss Definition des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz, 324 – 11; Bern, Januar 2025) ein Arbeitsbereich, wenn er während mehr als 2 ½ Tagen pro Woche durch einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin oder auch durch mehrere Personen nacheinander besetzt ist. Nicht als OMEN gelten z.B. Balkone und Dachterrassen (vgl. BGE 128 II 378), Treppenhäuser, Abstellräume, Keller, Estriche und andere Nebenräume (die nicht für den längerfristigen Aufenthalt von Personen geeignet sind), Lager- und Archivräume, Autogaragen und Autoeinstellplätze, Kirchen, Konzert- und Theatersäle, Turn- und Sporthallen, Freizeitanlagen und Badeanstalten, Campingplätze sowie leicht demontierbare oder verschiebbare Strukturen wie Gartenhäuser, Caravans, Wohnmobile oder Zelte (vgl. Praxisfestlegung BAFU, >Hochspannungsleitungen, Vollzugshilfe zur NISV, 2007, Ziff. 2.7 S. 25 [OMEN]; Ziff. 2.8 S. 26 [OKA: Orte für kurzfristigen Aufenthalt]; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2011 vom 24. April 2012 E. 4.1). 7.2.Gestützt auf die vorliegenden Pläne des Bauprojekts ergibt sich, dass es sich einzig bei den beiden geplanten Räumen "Büro/Aufenthalt" im Erdgeschoss und Zwischengeschoss um OMEN handeln dürfte (act. C.4). Laut den konkreten Detailplänen des Gewerbe- und Lagerhallengebäudes sind für die übrigen Räume oder Gebäudeteile keine Arbeitsplätze oder Aufenthaltsräume vorgesehen (act. C.4). Die beiden genannten Räume "Büro/Aufenthalt" befinden sich gestützt auf die Detailpläne "0. Erdgeschoss" und "1. Zwischengeschoss" sowie unter Bezugnahme auf die Detailpläne "3. Attikageschoss" und "Schnitt C-C + D-D" (für die Orientierung an den eingezeichneten Balkonen, act. C.4) ausserhalb der türkis gefärbten Blase (act. B.2), wo die Anlagegrenzwerte überschritten sind. Als Konsequenz können die beiden als "Büro/Aufenthalt" geplanten Räume im Erdgeschoss und Zwischengeschoss nicht als solche genutzt werden, sofern sich darin regelmässig Personen während längerer Zeit aufhalten (vgl. dazu E. 7.1). Wie die B._____ AG in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2024 richtig ausführt, liegt es in der Verantwortung der Bauherrschaft (Beschwerdeführerin) bzw. der zuständigen Baubewilligungsbehörde (Beschwerdegegnerin), das Bauvorhaben in Anwendung der NISV zu planen und zu prüfen. Wenn die Beschwerdegegnerin die Pläne unter den im Baubescheid enthaltenen Bedingungen genehmigt und die Baubewilligung erteilt, ist sie gehalten, die korrekte Benutzung der OMEN bei der Bauabnahme und danach zu überprüfen.

11 / 12 8.Im Übrigen sei noch erwähnt, dass die elektrischen Spannungsleitungen im Süden und im Osten entlang der Parzelle Z.1._____ bereits optimiert wurden, so dass keine Sanierungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 NISV besteht (vgl. Bestätigungen act. C.2 und C.3). Ebenfalls wird der Horizontalabstand der Hochspannungsleitung zum Gebäude von mindestens 20 m gemäss Art. 38 Abs. 3 LeV eingehalten (act. C.4). 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 10.Es bleibt somit noch über die Kosten- und Entschädigungsfolge zu befinden: 10.1. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens 20'000.00; sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Vorliegend erscheint dem Gericht eine Staatsgebühr von CHF 3'000.00 (inkl. Sistierungsverfahren; siehe lit. E im Sachverhalt) angemessen. Sie ist zusammen mit den Kanzleiauslagen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 10.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

12 / 12 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF 3'000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF 336.00 TotalCHF 3’336.00 gehen zulasten der A._____ AG. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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