«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 16. September 2025 mitgeteilt am 24. September 2025 ReferenzVR3 23 66 InstanzDritte verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungBrun, Vorsitz Audétat und Schmid Christoffel Zanolari Hasse, Aktuarin ParteienA._____ GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Michelle Derron gegen Gemeinde Zuoz Chesa Cumünela, 7524 Zuoz Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger B._____ Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michel Castelli C._____ Beschwerdegegner 2 D._____ Beschwerdegegner 3 GegenstandBau- und Betriebsbewilligung
2 / 10 Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 5. Juli 2023 duldete der Gemeinderat der Gemeinde Zuoz im Vorfeld des Baubewilligungsverfahrens Nr. 23.27.Z.2._____ einstweilen den Betrieb des_____ladens "_____ - E." in Zuoz. Der laden wird durch C. resp. D. geführt und befindet sich im Gebäude Nr. Z.1._____ auf dem Grundstück Nr. Z.2., Grundbuch der Gemeinde Zuoz, dessen Eigentümer B. ist. B.Gegen den Entscheid vom 5. Juli 2023 des Gemeinderats der Gemeinde Zuoz stellte die A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Eigentümerin des benachbarten Grundstücks Nr. Z.3._____, Grundbuch der Gemeinde Zuoz, am 13. Juli 2023 ein Wiedererwägungsgesuch bei der Beschwerdegegnerin. Gleichentags erhob sie gegen den Entscheid vom 5. Juli 2023 Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht und heutigen Obergericht des Kantons Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren:
3 / 10 dem Grundstück Nr. Z.2., eingetragen im Grundbuch der Gemeinde Zuoz, festzustellen; 7. Wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 05. Juli 2023 im Sinne von Rechtsbegehren Ziff. 5 aufgehoben, sei den Beschwerdegegnern 2 bis 4 eine angemessene Frist anzusetzen, um für den Betrieb des ladens « – E.» und die neu geplante Lüftungsanlage, auf dem Grundstück Nr. Z.2., eingetragen im Grundbuch der Gemeinde Zuoz, ein ordentliches Baubewilligungsgesuch bei der Beschwerdegegnerin 1 einzureichen; 8. Wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 05. Juli 2023 im Sinne von Rechtsbegehren Ziff. 5 aufgehoben, sei unverzüglich die Betriebseinstellung | Betriebsstopp des ladens « – E.», auf dem Grundstück Nr. Z.2., eingetragen im Grundbuch der Gemeinde Zuoz, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall, anzuordnen; 9.Subeventualiter sei die Sache zur (Neu-)Entscheidung an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen; 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin 1. Gleichzeitig ersuchte die Beschwerdeführerin prozessualiter in erster Linie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid der Beschwerdegegnerin über das an diese gerichtete Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2023. C.Mit Noveneingabe vom 3. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine verfahrensleitende Verfügung der Gemeinde Zuoz ein und hielt an den gestellten Anträgen fest. D.Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die damalige Instruktionsrichterin die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2023. E.Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 reichte die Gemeinde Zuoz (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine weitere verfahrensleitende Verfügung vom 27. Dezember 2023 und die Baupublikation vom 28. Dezember 2023 betreffend Baugesuch "Erstellung neue Abluftanlage für Restaurant im Erdgeschoss" von B. ein. F.Mit Noveneingabe vom 6. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Baueinsprache vom 17. Januar 2024 gegen das hiervor genannte Baugesuch samt Beilagen ein. Sowohl die Beschwerdegegnerin, mit Eingaben vom 6. März 2024 und 19. Juni 2024, als auch die Beschwerdeführerin, mit Eingabe vom 13. Juni 2024, reichten dem Gericht in Folge weitere Schriftstücke bezüglich das kommunale Einspracheverfahren ein. Am 5. Juli 2024 reichte die Beschwerdegegnerin eine Kopie des Einsprache- und Bauentscheids vom 19. Juni
4 / 10 2024, mitgeteilt am 27. Juni 2024, ein, worin die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin abwies, soweit sie darauf eintrat, und das Baugesuch von B._____ bewilligte. G.Mit Eingabe vom 28. August 2024 wiederholte die Beschwerdeführerin die mit der Beschwerde erhobenen Rechtsbegehren. Gleichzeitig stellte sie weitere Verfahrensanträge zwecks Aufhebung der Sistierung sowie Erlass vorsorglicher Massnahmen. Begründend führte die Beschwerdeführerin an, die Beschwerdegegnerin habe mit dem Einsprache- und Bauentscheid vom 19. Juni 2024, mitgeteilt am 27. Juni 2024, die Einsprache der Beschwerdeführerin, soweit diese nicht berücksichtigt und gegenstandslos geworden sei, abgewiesen, und habe das Baugesuch vom 29. September 2023 für die Erstellung einer neuen Abluftanlage über Dach für das Restaurant im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. Z.2._____ bewilligt. Implizit habe die Beschwerdegegnerin im erwähnten Entscheid auch de facto das Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2023 betreffend die Betriebsschliessung des ladens abgewiesen. H.Mit prozessleitender Verfügung vom 30. August 2024 hob die damalige Instruktionsrichterin die Sistierung des Verfahrens auf und ordnete den Fortgang des Schriftenwechsels an. Des Weiteren hielt sie fest, für die superprovisorische Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahme bestehe kein Anlass. I.Nach Durchführung eines Schriftenwechsels zu den vorsorglichen Massnahmen, wies die damalige Instruktionsrichterin diese mit Verfügung vom 25. September 2024 ab. Gleichzeitig wurden die Verfahrensakten der Verfahren VR3 23 54 und VR3 24 80 beigezogen. J.Die Beschwerdegegnerin hat bereits in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, beantragt. K.Mit Stellungnahme vom 23. September 2024 beantragte B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), auf die Beschwerde vom 13. Juli 2023 sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde, namentlich die Rechtsbegehren Ziff. 1. bis 10. abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beschwerdeführerin. L.Ein weiterer Schriftenwechsel in der Sache wurde nicht angeordnet. Mit Eingabe vom 11. November 2024 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zur seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Honorarnote.
5 / 10 Erwägungen 1.1.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ein devolutives Rechtsmittel. Das bedeutet, dass der Vorinstanz die Befugnis, sich weiter mit der Sache zu befassen, grundsätzlich entzogen ist, sobald gegen ihren Entscheid vor Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben worden ist (vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2 mit Hinweisen). In Durchbrechung dieses Grundsatzes sieht Art. 55 Abs. 1 VRG indes die Möglichkeit vor, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung ziehen und diesen bis zur Urteilsfindung im Sinne der Anträge der beschwerdeführenden Partei abändern kann. In Anlehnung an Art. 58 VwVG (SR 172.021) ist die Wiederwägung nur zugunsten der beschwerdeführenden Person zulässig (vgl. PFLEIDERER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., 2023, Art. 58 N. 39). Die Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids nach Rechtshängigkeit des Verfahrens vor Verwaltungsgericht wird als Wiedererwägung lite pendente bezeichnet. Die Beschwerdeinstanz sistiert das Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 127 V 228 E. 2a). Der abgeänderte Entscheid ist dem Obergericht mitzuteilen (Art. 55 Abs. 2 VRG). Eine rechtzeitig ergangene Wiedererwägungsverfügung, die den in der Beschwerde gestellten Begehren vollumfänglich entspricht, führt zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und zur Abschreibung des Verfahrens. Wird mit der neuen Verfügung den Begehren der gesuchstellenden Partei indes nur teilweise entsprochen, hat das Obergericht gemäss Art. 55 Abs. 3 VRG die Beschwerde nur noch insoweit zu behandeln, als sie durch den abgeänderten Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_255/2015 vom 26. November 2015 E. 2.3. m.H.a. BGE 127 V 228 E. 2b/bb sowie Lehre und Rechtsprechung für das Beschaffungswesen, 2C_733/2010 vom 16. Februar 2011 E. 3.2 m.H.a. BGE 126 III 85 E. 3 sowie Literatur für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren, 2C_267/2011 vom 18. Juli 2011 E. 2.2 m.H.a. Rechtsprechung und Literatur für das kantonale Verfahren). Der Rechtsstreit bleibt bei der Beschwerdeinstanz hängig und die Behandlung der Beschwerde ist fortzusetzen, ohne dass der Beschwerdeführerin die Wiedererwägungsverfügung anzufechten braucht (BGE 113 V 237 E. 1a; KIENER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl., 2019, Art. 54 Rz. 21). In Bezug auf die abgewiesenen Begehren kommt der neuen Verfügung lediglich die Funktion einer Stellungnahme zuhanden des streitberufenen Gerichts zu. 1.2.Da die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2023 gegen die Verfügung vom 5. Juli 2023 sowohl ein Wiedererwägungsgesuch gestellt als auch Beschwerde erhoben hat, wurde das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren einstweilen sistiert. Die Vorinstanz erliess sodann am 19. Juni 2024 einen Einsprache- und
6 / 10 Bauentscheid (Anfechtungsobjekt im Verfahren VR3 24 80), mit dem sie unbestrittenermassen die Verfügung vom 5. Juli 2023 nicht zugunsten der Beschwerdeführerin in Wiedererwägung zog, mithin das Wiedererwägungsgesuch faktisch abwies. Damit wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht gegenstandlos und es erfolgte dessen Fortgang. Anfechtungsobjekt bildet weiterhin die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2023, gegen die sich die Beschwerde an das heutige Obergericht des Kantons Graubünden, auf das mit Inkrafttreten des revidierten GOG (BR 173.000) per 1. Januar 2025 die hängigen Verfahren des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen worden sind (Art. 122 Abs. 5 GOG), richtet. Gleichwohl bleibt anzufügen, dass der Bauentscheid vom 19. Juni 2024 (Anfechtungsobjekt im Verfahren VR3 24 80) im Nachgang zur Verfügung vom 3. Mai 2023 (Anfechtungsobjekt im Verfahren VR3 23 54) erfolgt ist. Spätestens seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Beschwerde im Verfahren VR3 24 80 liegt die Verfahrensherrschaft über die (angefochtenen) Streitgegenstände beim streitberufenen Gericht. 1.3.Die angefochtene Verfügung ist unbestrittenermassen eine Zwischenverfügung im Vorfeld des Baubewilligungsverfahrens betreffend die Erstellung einer neuen Abluftanlage über Dach für das Restaurant im Erdgeschoss auf dem Grundstück des Beschwerdegegners 1. Weil der Gemeinderat die angefochtene Verfügung nicht explizit als selbständig anfechtbar bezeichnet hat, ist vorliegend für die prozessuale Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde entscheidend, ob und inwiefern die angefochtene Verfügung für die Beschwerdeführerin einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt bzw. dass ihr dadurch ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde und somit die Prozessvoraussetzung von Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG erfüllt wäre. 1.4.Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein und darf sich auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig beheben lassen (BGE 141 III 395 E. 2.5 und 149 II 170 E. 1.3). Dabei genügt bereits die Möglichkeit eines solchen rechtlichen Nachteils; rein tatsächliche Nachteile wie eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen hingegen in der Regel nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2, 138 III 190 E. 6, 137 III 380 E. 1.2, je mit Hinweisen). In Anlehnung an Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG braucht der nicht wiedergutzumachende Nachteil hingegen nicht rechtlicher Natur zu sein. Das schutzwürdige Interesse an der Anfechtung eines Zwischenentscheides setzt aber voraus, dass der geltend gemachte Nachteil auch durch einen günstigen
7 / 10 Endentscheid nicht (mehr vollständig) behoben werden könnte (vgl. KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG- Kommentar, 2. Aufl., 2019, Art. 46 Rz. 9 f. und 25 ff.). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis). 1.5.Sofern die Beschwerdeführerin den nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit der Verletzung des Eigentums (gestützt auf Art. 684 ZGB) durch die ihrer Meinung nach übermässigen und rechtswidrigen Immissionen durch den Betrieb des _____ladens geltend macht (act. A.1 Rz. 12, S. 8), handelt es sich um einen allenfalls zivilrechtlichen Nachteil, dessen Behebung auch nicht mit einem verwaltungsgerichtlichen Endentscheid behoben werden könnte. Für einen derartigen Endentscheid sind allenfalls die Zivilgerichte sachlich zuständig. 1.6.Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie müsse einen rechtswidrigen und unbewilligten Betrieb weiterhin dulden, und verweist dabei auf ihre Beschwerde vom 5. Juni 2023 in der verwaltungsgerichtlichen Sache VR3 23 54 (act. A.1 Rz. 13, S. 8). Indem die Beschwerdegegnerin diesen rechtswidrigen Zustand mit dem angefochtenen Entscheid weiterhin dulde, entstehe der Beschwerdeführerin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, denn durch die Duldung dauere der rechtswidrige Zustand weiterhin an; diese Verletzung des Eigentums könne auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden (act. A.1, Rz. 15, S. 9). Hier gilt es zu differenzieren, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren mehrere Rechtsbegehren stellt, die sich einerseits auf den aus ihrer Sicht rechtswidrigen und nicht bewilligten Betrieb des _____ladens beziehen und mithin bei deren Gutheissung einen Betriebsstopp zur Folge hätten (Rechtsbegehren Ziff. 4 und 8). Auf der anderen Seite beziehen sich die übrigen Rechtsbegehren auf das formelle und materielle Baurecht bezüglich der bestehenden Baute, der geplanten Abluftanlage über Dach sowie der damit einhergehenden Koordinationspflicht (Rechtsbegehren Ziff. 2, 3, 5, 6 und 7). 1.7.Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung des Gemeinderats der Gemeinde Zuoz vom 3. Mai 2023 wie erwähnt Beschwerde erhoben und in jenem Verfahren (VR3 23 54) bereits überwiegend identische Rechtsbegehren gestellt. In jenem Verfahren gilt es demnach unter anderem über das formelle und materielle Baurecht im Zusammenhang mit dem Betrieb des _____ladens zu befinden. Die Beschwerdeführerin konnte sich umfassend zu den Aspekten des formellen und materiellen Baurechts, der Zonenkonformität, den umweltschutzrechtlichen Vorgaben, den baupolizeilichen Verfahren, der Interessensabwägung sowie den
8 / 10 gastgewerblichen Vorgaben äussern. Die übrigen Rechtsbegehren der vorliegenden Beschwerde beziehen sich auf die geplante Abluftanlage über Dach. Gegen den diesbezüglich ergangenen Bauentscheid des Gemeinderats der Gemeinde Zuoz vom 19. Juni 2024 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben (Verfahren VR3 24 80). In jenem Verfahren hat sie alle Rechtsbegehren bezüglich der Verletzung der Koordinationspflicht gestellt und konnte sich umfassend zur Sache äussern, insbesondere zu den formellen und materiellen Vorgaben im Baubewilligungsverfahren und dessen Einheitlichkeit. Die Frage betreffend den korrekten Umfang eines Baubewilligungsverfahrens bzw. die Einheit des Bauentscheides wurde somit auch im Rahmen eines Baubewilligungs‑ bzw. Einspracheverfahrens sowie im nachfolgenden Beschwerdeverfahren VR3 24 80 thematisiert. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse im Sinne eines praktischen Nutzens, weshalb ihr im vorliegenden Verfahren kein Nachteil entsteht (vgl. zum praktischen Nutzen: Urteile des Bundesgerichts 1C_249/2023 vom 5. November 2024 E. 2.4, 1C_542/2021 vom 21. September 2023 E. 1.2 und 1C_313/2019 vom 28. April 2020 E. 2.1 ff. m.H.a. BGE 142 II 451 E. 3.4.1, 141 II 50 E. 2.1 und 139 II 499 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnte die Beschwerdeführerin – im Rahmen der Legitimation und eines zulässigen Anfechtungsobjektes – selbst im bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahren gegen einen Bauentscheid die rechtliche Rüge der Verletzung der Einheit des Bauentscheides vorbringen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_244/2018 vom 28. März 2019 E. 2, 1C_658/2017 vom 18. September 2018 E. 3.2 f., 1C_350/2014 vom 13. Oktober 2015 E. 2 und 1C_394/2012 vom 31. Januar 2013 E. 2). Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass ein sofortiger Endentscheid in diesem Verfahren einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweis- und Entscheidverfahren ersparen würde. 1.8.Im Lichte dieser Ausführungen erwächst der Beschwerdeführerin aus der angefochtenen Zwischenverfügung kein nicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG, der sich durch einen günstigen Entscheid in den Verfahren VR3 23 54 und VR3 24 80 nicht (mehr vollständig) beheben liesse, weshalb auf die gegen die Verfügung vom 5. Juli 2023 erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdeführerin. Bei Nichteintreten gilt in der Regel diejenige Partei als unterliegend, welche die Beschwerde erhoben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_74/2023 vom
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10 / 10 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF2'500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF366.00 TotalCHF2'866.00 gehen zulasten der A._____ GmbH. 3.Die A._____ GmbH hat B._____ aussergerichtlich mit pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]