Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 19. Juni 2025 ReferenzVR3 23 42 InstanzDritte verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungBrun, Vorsitz Audétat und Schmid Christoffel Ott, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Gemeinde Laax Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng GegenstandGesuch um Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens

2 / 16 Sachverhalt A.Ein Projekt zur Seegestaltung wurde von der Gemeindeversammlung Laax am 6. Dezember 2017 verabschiedet. Darin enthalten war die Sanierung und Erweiterung der bestehenden Spielzone "B." auf der Parzelle Z.1. im Südosten des C., welche 1989 geschaffen worden war. Nachdem A. infolge von Bauarbeiten auf dem Spielplatz an die Gemeinde Laax gelangt war, führte diese ein ordentliches Baubewilligungsverfahren für die Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "B." auf Parzelle Z.1. durch (Baugesuch Nr. 29-2018, publiziert am 21. September 2018). Auf Beschwerde von A._____ hin hob das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil R 19 6 vom 22. Dezember 2020 den Einspracheentscheid vom 27. November 2018 sowie die Baubewilligung vom 11. Dezember 2018 insofern auf, als dass der südwestliche Pfosten der Seilbahn in der Gewässerraumzone bewilligt worden war. Die Sache wurde an die Gemeinde Laax zum Erlass eines neuen Bauentscheides im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Auf die dagegen von A._____ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_96/2021 vom 4. April 2022 nicht ein. B.Nachdem A._____ in den Eingaben vom 13. und 14. April 2023 mit zwei Vergleichsvorschlägen zur Bereinigung der Situation beim Spielplatz B._____ an die Gemeinde Laax gelangt war, stellte er am 15. April 2023 bei der Gemeinde Laax ein Gesuch um Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens für das Projekt "Seegestaltung C." (mit einer Kreditanfrage von CHF 880'000.00 gemäss Projektbotschaft vom 6. Dezember 2017, S. 6 bis 11). Mit Verfügung vom 16. Mai 2023, mitgeteilt am 17. Mai 2023, wies die Gemeinde Laax das Gesuch ab, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte. C.Am 20. Mai 2023 (Datum Poststempel) erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 23 42, ab dem 1. Januar 2025 und nachfolgend VR3 23 42). Der Beschwerdeführer verlangte darin im Ergebnis – neben der (kosten- und entschädigungspflichtigen) Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2023 –, dass die (in der Projektbotschaft vom 6. Dezember 2017 auf S. 6 bis 11 beschriebene) "Seegestaltung C._____" im Rahmen eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens gesamthaft beurteilt werden müsse. D.Die Gemeinde Laax (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 3. Juli 2023 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die

3 / 16 Beschwerde erweise sich als offensichtlich unbegründet und sei rechtsmissbräuchlich erhoben worden. E.Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 beantragte der Beschwerdeführer den Beizug aller Verfahrensakten aus den Verfahren R 19 6, R 23 42 und R 23 55, inkl. Urteil des Bundesgerichts 1C_96/2021 vom 4. April 2022 und erklärte sich mit einem Aktenbeizug aus dem Verfahren R 23 55 (ab dem 1. Januar 2025 und nachfolgend: VR3 23 55) einverstanden und nahm zur beschwerdegegnerischen Vernehm- lassung vom 3. Juli 2023 Stellung. Er machte insbesondere eine Unvereinbarkeit der kantonalen Gesetzgebung über die Wildschutzgebiete mit dem Bundesrecht geltend. F.In der Stellungnahme vom 25. August 2023 erachtete die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die beschwerdeführerischen Ausführungen als für das vorliegende Verfahren nicht relevant. G.Am 11. September 2023 und 15. September 2023 stellte der Beschwerdeführer infolge der am 8. September 2023 publizierten Baugesuche zur Sanierung des Seerundweges um den C._____ sowie betreffend das Vorhaben der Uferbefestigung mit Erstellung einer Zugangsrampe für die Seemähmaschine am südlichen Ende des C._____ den Antrag, das vorliegende Verfahren VR3 23 42 zu sistierten, bis über die diesbezüglich bei der Staatsanwaltschaft bzw. den Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE GR) eingereichten Strafanzeigen gegen Unbekannt entschieden worden sei. Am 19. September 2023 beantragte der Beschwerdeführer schliesslich eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis eine schriftliche Stellungnahme des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) zur Frage vorliege, ob sein Gesuch auf Durchführung eines nachträglichen ordentlichen Baubewilligungsverfahrens für die «"Seegestaltung C.", illegal gebaut im Herbst 2018» rechtsmissbräuchlich sei. Mit Eingabe vom 26. September 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Sistierungsgesuch abgeschrieben werden könne, er während längerer Zeit versucht habe, mit dem ANU in Verbindung zu treten, und nun ins Ausland verreise. H.Am 9. Oktober 2023 edierte die Instruktionsrichterin die bei der Beschwerdegegnerin vorhandenen Baugesuchsakten betreffend die Uferbefestigung C. und die Sanierung des Seerundweges C._____. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2023, woraufhin die Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2024 auf die Einreichung einer Quadruplik verzichtete.

4 / 16 I.Nachdem die Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2023 in Nachachtung des Urteils R 19 6 vom 22. Dezember 2020 betreffend die Sanierung und Erweiterung des bestehenden Spielplatzes "B." auf der Parzelle Z.1. über das am 18. November 2022 publizierte Baugesuch Nr. 30-2022 zur Verlegung der Kinderseilbahn entschieden und die Einsprache des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2022 abgewiesen hatte, erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2023 dagegen erneut Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht (Verfahren VR3 23 55). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin einem Sistierungsantrag nicht wiedersetzt hatte, sistierte die Instruktionsrichterin am 13. Juli 2023 das Verfahren VR3 23 55 bis zu einem rechtskräftigen Urteil im Verfahren VR3 23 42. Der Beschwerdeführer hatte jeweils in den Beschwerden vom 6. November 2023 (Datum Poststempel) auch die Sistierung der Baubewilligungsverfahren betreffend die am 8. September 2023 publizierte Sanierung des Seerundweges um den C._____ (Verfahren R 23 113, ab dem 1. Januar 2025 und nachfolgend: VR3 23 113) sowie das ebenfalls am 8. September 2023 publizierte Vorhaben der Uferbefestigung mit Erstellung einer Zugangsrampe für die Seemähmaschine am südlichen Ende des C._____ (Verfahren R 23 114, ab dem 1. Januar 2025 und nachfolgend: VR3 23 114) bis zur Rechtskraft des Urteils im Verfahren VR3 23 42 beantragt. Dies nachdem die Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 2023 in jeweils separaten Bau- und Einspracheentscheiden darüber befunden hatte. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin in den Verfahren VR3 23 113 und VR3 23 114 gegen eine Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgesprochen hatte und der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2023 mit neuen Anträgen repliziert hatte, lehnte die Instruktionsrichterin am 12. Dezember 2023 die Sistierung dieser beiden Verfahren ab. J.Im Januar 2025 wurden die Parteien darüber informiert, dass das bislang vor der Fünften Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden hängige Verfahren R (20)23 42 ab sofort unter der Nummer VR3 (20)23 42 von der Dritten verwaltungsrechtlichen Kammer des Obergerichts des Kantons Graubünden weitergeführt werde. K.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden die Justizreform 3 in Kraft. Das Kantons- und das Verwaltungsgericht wurden zum neuen Obergericht des

5 / 16 Kantons Graubünden fusioniert, welches ab diesem Datum die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausübt (vgl. Art. 55 Abs. 1 Ziff. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]). Gemäss Art. 122 Abs. 5 GOG (BR 173.000) werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (am

  1. Januar 2025) beim Kantons- oder Verwaltungsgericht hängig sind, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Obergericht übertragen. 2.Im Beschwerdeverfahren vor Obergericht müssen die Prozessvoraussetzungen – darunter auch die sachliche Zuständigkeit – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache materiell prüft und einen Sachentscheid fällt. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, was die Rechtssuchenden jedoch nicht entbindet, diese zu substanziieren. Die Prozessvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch gegeben sein. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 92 vom 10. Dezember 2024 E. 1 und R 21 54 vom 22. Februar 2022 E. 1; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., 2021, Rz. 1652; MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl., 2021, S. 21, 147, 170 f. und 235 f.; DAUM, in: Herzog/Daum (Hrsg.) Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, Art. 20a Rz. 33 ff., insb. 43). 2.1.Vorliegend ist die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Laax vom 16., mitgeteilt am 17. Mai 2023 angefochten. Damit wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. April 2023 auf Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens für das «Projekt "Seegestaltung C._____", mit Kreditanfrage von CHF 880'000.-, vgl. Seiten 6 – 11 der Projektbotschaft vom 6.12.2017, genehmigt durch die Gemeindeversammlung vom 6.12.2017» ohne Kostenfolge abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) können namentlich Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind, beim Obergericht (bis am 31. Dezember 2024: beim Verwaltungsgericht) mit Beschwerde angefochten werden. Verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (Abs. 4 lit. a VRG) oder ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das

6 / 16 Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (Abs. 4 lit. b VRG). Das kommunale Baugesetz (BauG) siehe kein kommunales Rechtsmittel gegen Entscheide des Gemeindevorstands in Bausachen vor (Art. 86 Abs. 1 BauG). Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (siehe auch Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG i.V.m. Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 111 Abs. 1 BGG). 2.2.Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Entscheid eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit des Bauentscheides durch die von ihr gewählte Vorgehensweise im Umfeld des C._____ verneint und erachtet das Gesuch des Beschwerdeführers darüber hinaus als rechtsmissbräuchlich, weil er selber ausdrücklich die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens für die Spielplatzerweiterung auf der Parzelle Z.1._____ verlangt hatte. 2.2.1 Der angefochtene Entscheid wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden könne. Angesichts der angegebenen 30- tägigen Beschwerdefrist (Art. 52 Abs. 1 VRG) geht die Beschwerdegegnerin anscheinend nicht von einer verfahrensleitenden Anordnung oder vorsorglichen Massnahme aus (vgl. Art. 52 Abs. 2 VRG). Dieser Entscheid beinhaltet zwar die Beurteilung des eigenständigen Gesuchs auf Einleitung eines umfassenden ordentlichen Baubewilligungsverfahrens bzw. auf die Ausdehnung der Baubewilligungsverfahren Nr. 30-2022 bzw. Nr. 29-2018 betreffend die Sanierung und Erweiterung des bestehenden Spielplatzes "B." auf der Parzelle Z.1. auf alle in der erwähnten Projektbotschaft vom 6. Dezember 2017 auf S. 6 bis 11 thematisierten Bauvorhaben und Nutzungen formell betrachtet abschliessend. Andererseits betrifft der vorliegend angefochtene Entscheid im Ergebnis aber die Frage, ob insbesondere das Bauvorhaben betreffend den Spielplatz "B." unabhängig von den Übrigen (in der auf S. 6 bis 11 der Projektbotschaft vom 6. Dezember 2017 thematisierten) Bauvorhaben und Nutzungen unter dem Aspekt der Einheit des Bauentscheides beurteilt werden kann und darf. Das mit Entscheid vom 30. Mai 2023 abgeschlossene Baubewilligungsverfahren Nr. 30-2022 betreffend den Spielplatz "B." ist seit dem 7. Juni 2023 als Verfahren VR3 23 55 zwischenzeitlich ebenfalls wieder vor dem Obergericht hängig und derzeit bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im vorliegenden Beschwerdeverfahren sistiert. 2.2.2. Um End- oder Teilentscheide im Sinne von Art. 90 BGG handelt es sich, wenn diese das Verfahren in der Hauptsache – aus materiellen oder formellen

7 / 16 Gründen – ganz oder teilweise abschliessen (BGE 149 II 170 E. 1.2 und Urteil des Bundesgerichts 1C_245/2024 vom 30. September 2024 E. 1.1, je m.H.a. BGE 146 I 36 E. 2.2). Selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nach Art. 92 und 93 BGG schliessen hingegen das Verfahren nicht ab. Die Hauptsache ist weiterhin hängig (Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2025 vom 6. Februar 2025 E. 4.2.2 und 9C_588/2024 vom 4. November 2024 E. 2.2.2). Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 93 vom 20. August 2024 handelt es sich beispielsweise bei einem vorgängigen, auf Gesuch von Nachbarn hin gefällten kommunalen und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid über eine Nichtunterstellung eines geplanten Bauvorhabens unter eine geltende Planungszone um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 4 VRG, der nicht selbständig angefochten werden kann. Denn eine solche, auch unter koordinationsrechtlichen Zielsetzungen (vgl. Art. 88 KRG [BR 801.100] und Art. 25a und Art. 33 Abs. 4 RPG [SR 700]) kritisch zu betrachtende, Vorgehensweise, die zu ungerechtfertigten Verzögerungen von Bauprojekten und zu einer doppelten Prüfung dieses Aspekts sowohl im vorgezogenen Unterstellungs- als auch im ohnehin durchzuführenden Baubewilligungsverfahren führten, erfülle die Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 49 Abs. 4 lit. b in fine VRG nicht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 93 vom 20. August 2024 E. 1.3.1 ff.). 2.2.3. Vorliegend fällte die Beschwerdegegnerin in vergleichbarer Weise in einem eigenständigen Gesuchsverfahren einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid. Die Frage betreffend den korrekten Umfang eines Baubewilligungsverfahrens bzw. die Einheit des Bauentscheides kann grundsätzlich aber auch im Rahmen eines Baubewilligungs- bzw. Einspracheverfahrens sowie im nachfolgenden Beschwerdeverfahren thematisiert werden, soweit der Beschwerdeführer in einer besonderen Beziehungsnähe dazu steht und daraus ein schutzwürdiges Interesse im Sinne eines praktischen Nutzens entstünde (vgl. zum praktischen Nutzen: Urteile des Bundesgerichts 1C_249/2023 vom 5. November 2024 E. 2.4, 1C_542/2021 vom 21. September 2023 E. 1.2 und 1C_313/2019 vom 28. April 2020 E. 2.1 ff. m.H.a. BGE 142 II 451 E. 3.4.1, 141 II 50 E. 2.1 und 139 II 499 E. 2.2; WALDMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BSK-BGG], 3. Aufl., 2018, Art. 89 Rz. 21 ff. und insb. 22a sowie WIEDERKEHR/EGGENSCHWILER, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, 2018, Rz. 65 ff.). Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann – im Rahmen der Legitimation und eines zulässigen Anfechtungsobjektes – selbst im bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahren gegen einen Bauentscheid die

8 / 16 rechtliche Rüge der Verletzung der Einheit des Bauentscheides vorgebracht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_244/2018 vom 28. März 2019 E. 2, 1C_658/2017 vom 18. September 2018 E. 3.2 f., 1C_350/2014 vom 13. Oktober 2015 E. 2 und 1C_394/2012 vom 31. Januar 2013 E. 2). Insofern hätte die momentane Nichtanfechtbarkeit eines solchen selbständigen (Zwischen-) Entscheides auch keinen Nachteil zu Folge, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben liesse (vgl. Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG). 2.3.Es fragt sich weiter, ob der Beschwerdeführer einen anderweitigen Anspruch auf einen vorgängig gefällten, eigenständigen Entscheid über den konkreten Umfang der Baubewilligungsverfahren im Zusammenhang mit der Seegestaltung "C.", respektive der Ausdehnung der Baubewilligungsverfahren Nr. 30-2022 bzw. Nr. 29-2018 betreffend die Sanierung und Erweiterung des bestehenden Spielplatzes "B." auf alle in der erwähnten Projektbotschaft vom 6. Dezember 2017 thematisierten Bauvorhaben und Nutzungen hat. Bestünde kein solcher Anspruch des Beschwerdeführers, hätte sich die Beschwerdegegnerin auch bei einem Verzicht auf den Erlass eines separaten diesbezüglichen Entscheides nicht dem Vorwurf einer Rechtsverweigerung ausgesetzt. 2.4. Ausweislich der Eingaben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 13. und 14. April 2023 (act. C.1 f.) bezweckt der Beschwerdeführer mit seinen eingeleiteten Verfahren die Umpositionierung der Bestandteil des ursprünglichen Baugesuches Nr. 29-2018 betreffend die Sanierung und Erweiterung des bestehenden Spielplatzes "B." bildenden "längsten Schaukel Graubündens" bzw. Schaukel mit sieben Elementen. Diese wurde ca. zehn Meter vor dem Balkon seiner Stockwerkeigentumseinheit Nr. Z.2., Parzelle Z.3._____, erstellt und bewilligt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 6.4.1 und Bauausführungsplan, in: Akten der Beschwerdegegnerin im Verfahren VR3 23 55 [act. C 3.3 {VR3 23 55}] und Plan 1:200 vom 30. Mai 2018, in: act. C.4.1 und 4.8 [VR3 23 55]). Dabei schlug der Beschwerdeführer ursprünglich namentlich vor, die Beschwerdegegnerin solle ein neues Baugesuch für die Versetzung der genannten Schaukel an den Standort gemäss Projektbotschaft vom 6. Dezember 2017 (vgl. act. C.4.9 [VR 23 55], S. 10) oder an einen anderen Standort einreichen und das Gesuch ohne das Stellen eines Baugespannes im Sinne von Art. 43 KRVO (BR 801.110) publizieren. Wenn die Schaukel baurechtlich nach seinen Begehren versetzt werden könne, könne die Beschwerdegegnerin das Baugesuch Nr. 30- 2022 vom 18. November 2022 zurückziehen oder er werde die Einsprache vom 5. Dezember 2022 zurückziehen und es sei der Beschwerdegegnerin überlassen,

9 / 16 ob die (in den Gewässerraum) hineinragende Seilbahn noch versetzt werde oder nicht (act. C.1, S. 1 f. und act. C.2, S. 3 f.). In der Eingabe vom 14. April 2023 brachte er vor, aufgrund eines Fehlers seines damaligen Rechtsberaters sei im September 2017 nur ein Gesuch um Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für die Spielplatzerweiterung gestellt worden. Korrekterweise hätte sich das Gesuch wegen der "Einheit der Sache" auf die "Seegestaltung C." gemäss Projektbotschaft vom 6. Dezember 2017 beziehen müssen. Er könne angesichts einer Verjährungsfrist von mindestens 30 Jahren für illegal erstellte Bauten eine Ausweitung des vor Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens verlangen (wohl gemeint das mit Urteil vom 22. Dezember 2020 mit einer partiellen Rückweisung an die Beschwerdegegnerin abgeschlossene Verfahren R 19 6; vgl. auch das Nichteintretensurteil des Bundesgerichts 1C_96/2021 vom 4. April 2022). In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer ausserdem geltend, dass der Beschwerdegegnerin die Unzulässigkeit der Erstellung von diversen Bodenplatten aus Beton in der Gewässerraumzone, neuen versiegelten Wegen sowie Beleuchtungskörpern bewusst gewesen sei. Mit als Gesuch betitelter Eingabe vom 15. April 2023 beantragte der Beschwerdeführer schliesslich Folgendes: «Es sei für das Projekt "Seegestaltung C.", mit Kreditanfrage von CHF 880'000.-, vgl. Seiten 6 - 11 der Projektbotschaft vom 6.12.2017, genehmigt durch die Gemeindeversammlung vom 6.12.2017 ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen». Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die Ausführungen in der Eingabe vom 14. April 2023, wobei er ausserdem eine anfechtbare Verfügung verlangte (act. C.3). 2.5.Gemäss Art. 85 Abs. 2 KRG ist – vorbehältlich einer abweichenden Regelung im KRG, der Spezialgesetzgebung oder im Gemeinderecht – der Gemeindevorstand die zuständige (kommunale Bau-) Behörde für Verfügungen und Entscheide im Bereich des Baurechts. Bauten und Anlagen bzw. Bauvorhaben dürfen grundsätzlich nur mit schriftlicher Bewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden (Art. 86 Abs. 1 KRG). Zeitlich begrenzte Bauvorhaben sowie solche, die weder öffentliche noch private Interessen berühren, unterliegen nicht der Baubewilligungspflicht. Die Regierung bestimmt durch Verordnung, welche Bauvorhaben keiner Baubewilligung bedürfen, und legt für diese eine Anzeigepflicht fest. Sie trifft für Bauten und Anlagen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen die gleiche Regelung, soweit das Bundesrecht dies zulässt (Art. 86 Abs. 2 KRG; siehe auch Art. 40 f. KRVO). Nach Art. 51 Abs. 1 BauG bzw. Art. 40a Abs. 2 KRVO entscheidet der Gemeindevorstand als kommunale Baubehörde (vgl. Art. 6 BauG) namentlich

10 / 16 darüber, ob ein gestützt auf Art. 50 Abs. 1 BauG bzw. Art. 40a Abs. 1 KRVO angezeigtes Bauvorhaben unter die baubewilligungsfreien Vorhaben gemäss Art. 40 KRVO fällt oder unter das ordentliche oder vereinfachte Baubewilligungsverfahren (vgl. Art. 41 ff. KRVO und 51 f. KRVO [vormals Meldeverfahren] i.V.m. Art. 92 Abs. 3 f. KRG; vgl. für unmittelbare Geltung des formellen kantonalen Baurechts: Art. 5 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 Ziffer 6 KRG). Auch wenn Art. 40a Abs. 2 KRVO explizit vorsieht, dass die Baubehörde den Entscheid über die Unterstellung eines Bauvorhabens unter das ordentliche oder vereinfachte Baubewilligungsverfahren gegenüber der Bauherrschaft in einer anfechtbaren Verfügung zu treffen hat, kann daraus vorliegend nicht der Schluss gezogen werden, dass dasselbe auch für den seitens eines Dritten bestrittenen Umfang eines bereits publizierten Bauvorhabens bzw. den inhaltlich korrekten Umfang eines Baugesuches unter koordinationsrechtlichen Aspekten gelten muss. Denn diese Regelung bezieht sich nach dem Wortlaut nur auf das Verhältnis zwischen Baugesuchsteller und Baubehörde. Jedenfalls aber nicht auf die Frage der Bestimmung des Umfanges des Baubewilligungsverfahrens unter dem Aspekt der Einheit des Bauentscheides. Vielmehr hängt von diesem in Art. 40a Abs. 2 KRVO als anfechtbar bezeichneten Entscheid insbesondere auch ab, ob überhaupt ein Baubewilligungsverfahren und somit eine vorgängige behördliche Kontrolle eines raumordnungsrelevanten Vorhabens auf seine Übereinstimmung mit den massgebenden (öffentlich-rechtlichen) Vorschriften durchgeführt wird oder nicht (vgl. auch Art. 40 Abs. 3 KRVO, wonach ein Baubewilligungsverfahren auch für Bauvorhaben nach Art. 40 Abs. 1 KRVO bzw. Art. 86 Abs. 2 KRG einzuleiten ist, wenn Anzeigen für eine Verletzung des materiellen Rechts bestehen). Ausserdem hängt davon auch die Publizitätswirkung eines allfälligen Baugesuches ab, wenn anstatt des ordentlichen Verfahrens gemäss Art. 41 ff. KRVO nur das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 50 f. KRVO ohne Baugespann und öffentliche Auflage sowie Publikation durchgeführt wird (vgl. Art. 51 Abs. 1 KRVO). Diese Fragen stellen sich hingegen in dieser Form nicht, wenn nur strittig ist, welche raumordnungsrelevanten Vorkehrungen in das Baugesuch bzw. in das unbestrittenermassen durchzuführende (ordentliche) oder in ein bereits hängiges Baubewilligungsverfahren einzubeziehen sind. 2.6.Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind in ein Baubewilligungsverfahren namentlich diejenigen baulichen Vorkehrung und/oder beabsichtigten Nutzungen einzubeziehen, die nicht unabhängig voneinander beurteilt werden können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_244/2018 vom 28. März 2019 E. 2, 1C_658/2017 vom 18. September 2018 E. 3.3, 1C_350/2014 vom 13. Oktober 2015 E. 2.5 und 1C_394/2012 vom 31. Januar 2013 E. 2).

11 / 16 Daneben ist aber zu beachten, dass sich die zulässigen Anfechtungsobjekte für die verwaltungsgerichtliche Beschwerde insbesondere nach Art. 49 VRG und die Legitimation nach Art. 50 VRG sowie Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG richten. Gemäss den vorstehenden Erwägungen 2.2.1 ff. erwächst dem Beschwerdeführer aber durch einen Verweis dieser Beanstandungen in die tangierten hängigen Baubewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahren kein Nachteil. Insofern ist eine kommunale Baubehörde bei einem bereits (wieder) hängigen Baubewilligungsverfahren – selbst bei Vorliegen eines entsprechenden separaten Gesuches – nicht verpflichtet einen vorgängigen und eigenständigen Entscheid über den inhaltlichen Umfang des Baubewilligungsverfahrens zu fällen. Denn mittels Einsprache gemäss Art. 45 Abs. 4 KRVO kann im Rahmen der üblichen Sachentscheidsvoraussetzungen (siehe insbesondere Art. 92 Abs. 2 i.V.m Art. 101 Abs. 2 KRG) auch die Verletzung der Einheit des Bauentscheides gerügt werden, weil die im Baugesuch vorgesehenen Bauten und Anlagen sowie allenfalls Nutzungen zu Unrecht nicht gemeinsam beurteilt werden. Verzichtete somit die kommunale Baubehörde auf den Erlass eines solchen eigenständigen (Zwischen-) Entscheides, setzte sie sich auch nicht dem Vorwurf einer Rechtsverweigerung aus. 2.7.Vorliegend ist weiter zu beachten, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil R 19 6 vom 22. Dezember 2020 den Einspracheentscheid vom 27. November 2018 und die Baubewilligung vom 11. Dezember 2018 im Baubewilligungsverfahren Nr. 29-2018 vom 21. September 2018 betreffend die Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "B._____" materiell nur insofern aufheben wollte, als dass der südwestliche Pfosten der Seilbahn in der Gewässerraumzone bewilligt worden war. Die Sache wurde dementsprechend an die Gemeinde Laax zum Erlass eines neuen Bauentscheides im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Ausser einem Bestandteil der Seilbahn erachtete das Verwaltungsgericht somit die übrigen (strittigen), im Baugesuch Nr. 29-2018 (als neu erkannten und) vorgesehenen Spielplatzelemente und somit namentlich auch die Schaukel mit sieben Elementen als bewilligungsfähig. Dabei erschien eine geringfügige Verschiebung des südwestlichen Pfostens der Seilbahn aus dem Gewässerraum hinaus angesichts der örtlichen Umstände ohne Einfluss auf die übrigen Spielplatzelemente durchaus als möglich (vgl. Bauausführungsplan, in: act. C.3.3 [VR3 23 55]; Plan 1:200 vom 30. Mai 2018, in act. C.4.1 und 4.8 [VR3 23 55]). Dies bestätigt nunmehr auch das Baugesuch Nr. 30-2022 vom 18. November 2022, wonach die gesamte Seilbahn mit den entsprechenden Aufschüttungen bloss um 3 m nach Nordosten verschoben wird und dies auch keine anderen Spielplatzelemente tangiert. Der Hinweis betreffend die Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips im Rahmen des neu zu erlassenden Bauentscheides war darauf

12 / 16 gerichtet, die Beschwerdegegnerin zu einer entsprechenden Auseinandersetzung und nochmaliger Überprüfung von weiteren, einfach umzusetzenden vorsorglichen Massnahmen im Rahmen des ohnehin formell neu zu erlassenden Bauentscheides anzuhalten. Dabei war es der Beschwerdegegnerin überlassen, ob sie auf die Seilbahn verzichten, diese verkürzen oder verschieben will. Mit Urteil 1C_96/2021 vom 4. April 2022 qualifizierte das Bundesgericht das genannte Urteil als vorderhand nicht anfechtbaren Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG und trat auf die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 erhobene Beschwerde nicht ein. Dabei verneinte das Bundesgericht auch das Vorliegen eines Teilentscheids gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a BGG bzw. einer Teilbaubewilligung für die übrigen Spielgeräte. Denn nach Ansicht des Bundesgerichts kann die Bewilligungsfähigkeit der Seilbahn nicht losgelöst von derjenigen der übrigen Spielgeräte beurteilt werden, weil die Versetzung der Seilbahn gegebenenfalls auch Auswirkungen auf die Terraingestaltung des gesamten Spielplatzes sowie die Positionierung der übrigen Spielplatzelemente haben könne. Der Rückweisungsentscheid hemmt gemäss Bundesgericht die Wirksamkeit der für den Spielplatz erteilten Baubewilligung vom 11. Dezember 2018 insgesamt. Das Bundesgericht verneinte auch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, soweit der Beschwerdeführer befürchtete, in einer allfälligen Beschwerde gegen den neuen Bauentscheid betreffend die Neugestaltung der Seilbahn die Bewilligungsfähigkeit der übrigen Spielgeräte nicht mehr in Frage stellen zu können. Denn gemäss Bundesgericht kann der Beschwerdeführer gegen den neu auszufällenden Bauentscheid betreffend die Bewilligungsfähigkeit der Seilbahn die kantonalen Rechtsmittel ergreifen und im Anschluss gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid an das Bundesgericht gelangen. Dabei könne das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2020 unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 3 BGG mitangefochten werden. Bundesgerichtliche Rückweisungsurteile binden kraft ungeschriebenem Bundesrecht sowohl die kantonalen Vorinstanzen als auch das Bundesgericht selbst. Angesichts dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (Urteile des Bundesgerichts 9C_590/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.1 und 4A_121/2023 vom 29. November 2023 E. 3, je m.H.a. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 und 135 III 334 E. 2 und 2.1). Auch auf kantonaler Ebene ist bei einem Rückweisungsentscheid die Vorinstanz an die rechtliche Beurteilung im

13 / 16 verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid gebunden (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.5; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 18 63 vom 7. Mai 2019 E. 3.2.1 sowie U 15 19 und 15 2 vom 5. April 2016 E. 4c; HIRZEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., 2023, Art. 61 Rz. 28; WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3376). Beurteilt der Rückweisungsentscheid neben dem die Rückweisung betreffenden Punkt auch weitere Gesichtspunkte der Streitsache, sind auch diese Erwägungen bindend für die Vorinstanz. Allgemeine Hinweise oder obiter dicta sind demgegenüber nicht verbindlich (vgl. DONATSCH, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. Aufl., 2014, § 64 Rz. 15). Das Baubewilligungsverfahren Nr. 29-2018 vom 21. September 2018 beschränkte sich auf die Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "B." auf Parzelle Z.1.. Der Beschwerdeführer kritisierte zum damaligen Zeitpunkt aber in keiner Weise einen ungenügenden inhaltlichen bzw. räumlichen Umfang des nachträglich durchgeführten Baubewilligungsverfahrens und rügte auch keine Verletzung der Einheit des Bauentscheides in Bezug auf alle in der Projektbotschaft vom 6. Dezember 2017 auf S. 6 bis 11 thematisierten Bauvorhaben und Nutzungen. Auch in der Beschwerde vom 11. Februar 2021 an das Bundesgericht (Verfahren 1C_96/2021) rügte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einheit des Bauentscheides und im Hinblick auf die Qualifikation des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 22. Dezember 2020 als direkt anfechtbarer Entscheid im Sinne von Art. 90 ff. BGG sowie unter Willkürgesichtspunkten bloss, dass der Einspracheentscheid vom 27. November 2018 und die Baubewilligung vom 11. Dezember 2018 in Anbetracht der noch vorzunehmenden Überprüfung der Vereinbarkeit des Spielplatzes (auf der Parzelle Z.1.) mit dem umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip nicht vollständig aufgehoben worden seien (act. C.2.6 [VR3 23 55], S. 4 ff. und 22). Angesichts dieser Umstände ist im Verfahren VR3 23 55 der Verfahrensgegenstand konsequenterweise auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens R 19 6, also den Spielplatz "B." auf der Parzelle Z.1._____ wie er im Baugesuch vom 21. September 2018 beschrieben ist, beschränkt. Dabei wird insbesondere zu beachten sein, inwieweit das Obergericht überhaupt noch auf im Rückweisungsentscheid gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 ausdrücklich abgelehnte oder gar nicht in Erwägung gezogene rechtliche Gesichtspunkte sowie neue Tatsachen und Beweismittel eingehen darf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_590/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.1 und 4A_121/2023 vom 29. November 2023 E. 3) bzw. welche davon nicht vielmehr in einer Beschwerde an das Bundesgericht namentlich

14 / 16 betreffend die Urteile in den Verfahren VR3 23 55 und R 19 6 (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG) vorzubringen wären. 2.8.Soweit der Beschwerdeführer also erst mit dem Gesuch vom 15. April 2023 eine Ausdehnung des auf seine Intervention hin am 21. September 2018 eingeleiteten Baubewilligungsverfahrens Nr. 29-2018 bzw. Nr. 30-2022 betreffend die Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "B." auf alle in der Projektbotschaft vom 6. Dezember 2017 erwähnten Bauvorhaben und Nutzungen erreichen will, erscheint die Zulassung einer selbständigen Anfechtbarkeit des Entscheides des Gemeindevorstands Laax vom 17. Mai 2023 auch nicht als geboten. Dieser enthält zwar eine Rechtsmittelbelehrung und könnte insoweit auch als ausdrücklich selbständig anfechtbar erlassen verstanden werden, wobei aber in jedem Fall nicht geltend gemacht wird, dass sich dadurch das Verfahren möglicherweise vereinfachen liesse. Dies ist auch nicht naheliegend. Dementsprechend fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung für eine eigenständige Anfechtbarkeit des Entscheides des Gemeindevorstandes Laax vom 17. Mai 2023. Dass der Entscheid vom 17. Mai 2023 für den Beschwerdeführer einen Nachteil zu Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben liesse (Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG), wurde ebenfalls nicht substantiiert geltend gemacht und ist gemäss den vorstehenden Erwägungen auch nicht ersichtlich. Denn soweit die Einwendungen der Verletzung der Einheit des Bauentscheides hinsichtlich seines inhaltlichen Umfanges nicht als verspätet oder rechtsmissbräuchlich zu beurteilen wären, sind diese angesichts von Art. 93 Abs. 3 BGG nach Ansicht des Gerichts noch mit Beschwerde ans Bundesgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 bzw. das Urteil im Verfahren VR3 23 55 möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_96/2021 vom 4. April 2022 E. 1.6.1). Ausserdem sind mit den Verfahren VR3 23 113 und VR3 23 114 zwei weitere Verfahren vor Obergericht hängig, welche bauliche Vorkehrungen bzw. Baubewilligungsverfahren im Umfeld des C. zum Gegenstand haben und nicht von der Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 betroffen sind. 3.Selbst wenn es sich vorliegend um einen verfahrensabschliessenden End- oder Teilentscheid (in der Hauptsache) im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a und Art. 52 Abs. 1 VRG handelte, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 50 KRG (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100 2020 105 vom 16. Juli 2021 E. 2.3 ff. m.H.a. Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2016 S. 273 E. 2.4 f. bezüglich ein schutzwürdiges [Rechtsschutz-] Interesse an einem Entscheid betreffend die

15 / 16 Baubewilligungspflicht von raumordnungsrelevanten Vorkehrungen in einem eigenständigen Verfahren). 4.Zusammenfassend handelt es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid vom 17. Mai 2023 um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 4 VRG betreffend die Erweiterung des Spielplatzes "B." auf der Parzelle Z.1.. Die eigenständige Anfechtbarkeit würde angesichts des bereits ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 und des bundesgerichtlichen Nichteintretensurteils 1C_96/2021 vom 4. April 2022 weder zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil (Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG) noch zu einer potenziellen Vereinfachung des Verfahrens führen (Art. 49 Abs. 4 lit. b VRG). Ferner fehlt dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der von ihm aufgeworfenen Fragestellung in einem eigenständigen Verfahren. Damit ist infolge Nichterfüllens der Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 49 Abs. 4 und Art. 50 VRG auf die Beschwerde vom 20. Mai 2023 nicht einzutreten. 5.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des Beschwerdeführers. Bei Nichteintreten gilt in der Regel diejenige Partei als unterliegend, welche die Beschwerde erhoben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_74/2023 vom

  1. Dezember 2023 E. 3.1 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 20 69 vom 10. November 2020 E. 2). Die Staatsgebühr wird in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG und unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands sowie der weiteren Verfahren des Beschwerdeführers betreffend das Umfeld des C._____ auf CHF 2'000.00 festgesetzt. 5.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.

16 / 16 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF2'000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF356.00 TotalCHF2'356.00 gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, VR3 2023 42
Entscheidungsdatum
19.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026