«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 9. Juli 2025 ReferenzVR3 18 81 InstanzDritte verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz Brun und Righetti Casanova, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ SA Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mischa Morgenbesser gegen Gemeinde Davos Berglistutz 1, Postfach, 7270 Davos Platz Beschwerdegegnerin und B., C., D.B._____ und E.B., F.B. und G.B., F., H.C._____ und I.C., H., I._____, Beschwerdegegner GegenstandBaugesuch (Mobilfunkantenne)
2 / 14 Sachverhalt A.Mit Baugesuch Nr. 18119 vom 24. Mai 2018 ersuchte die A._____ SA um die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau einer ca. 25 m hohen Mobilfunkanlage auf Parzelle Nr. Z.1._____ in der Gemeinde Davos (Grundeigentümerin J._____ AG). Während der öffentlichen Auflage gingen 13 Einsprachen ein, unter anderem von B., D.B. und E.B., F., I., K., C., F.B. und G.B., L. und M., H. und H.C._____ und I.C._____ (nachfolgend: Einsprecher). Beanstandet wurden formelle Mängel, die Beeinträchtigung des Gesundheitsschutzes (Strahlenbelastung) sowie des Orts- und Landschaftsbildes sowie die Zonenkonformität. B.Mit Fachbericht Nr. 2692-L vom 4. Juni 2018 nahm das Amt für Umwelt des Kantons Graubünden (nachfolgend: ANU) Stellung zum Bauvorhaben und erachtete die Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender elektromagnetischer Strahlung als eingehalten. Nach ausführlicher Stellungnahme der A._____ SA vom 24. Juli 2018 zu den Einsprachen hiess der Kleine Landrat der Gemeinde Davos die Einsprachen 1-4, 6-8, 11 und 13 am 11. September 2018 (mitgeteilt am 21. September 2018) gut, soweit sie sich gegen die Auswirkungen der Anlage auf die Umgebung und Landschaft richteten. Auf die Einsprachen 5, 10 und 12 wurde nicht eingetreten. Diesen Entscheid begründete die Gemeinde damit, dass am geplanten Standort die Gestaltungsanforderungen gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG nicht erfüllt würden. C.Die Baugesuchstellerin A._____ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 23. Oktober 2018 Beschwerde gegen den ablehnenden Bau- und Einspracheentscheid betreffend Neubau einer Mobilfunkanlage in der Gemeinde Davos (nachfolgend: Gemeinde) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (seit 1. Januar 2025 Obergericht des Kantons Graubünden) ein. Sie beantragte, der Entscheid sei aufzuheben, die Gemeinde sei anzuweisen, das Baugesuch zu bewilligen und es sei ein Augenschein durchzuführen. Sie begründete ihre Begehren im Wesentlichen damit, dass die Höhe der Anlage technisch bedingt sei und deshalb nicht zur Bauverweigerung führen dürfe. Das Orts- und Landschaftsbild sei vorliegend nicht beeinträchtigt. D.Einige Einsprecher (nachfolgend: Beschwerdegegner) nahmen zwischen dem 11. und dem 14. November 2018 je zur Beschwerde Stellung. Sinngemäss beantragten alle, die Beschwerde wegen ungeeigneter Standortwahl abzulehnen. Die Beschwerdegegner L._____ und M._____, vertreten durch Rechtsanwalt Georg
3 / 14 Mattli, beantragten zudem die Beschwerde aus formellem Mangel wegen Entfernung der Baugespanne ohne Bewilligung durch die kommunale Baubehörde (Art. 43 Abs. 3 RPV) abzuweisen. E.Am 4. Dezember 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Profile nicht winterfest seien und deshalb entfernt und erst für den Augenschein wieder montiert würden. F.Die Gemeinde nahm mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung wegen Verletzung von Art. 73 Abs. 1 KRG. Sie reichte zudem ein Schreiben der Denkmalpflege Graubünden vom 28. November 2018 ein, in dem Letztere ihre Einschätzung zum Sendemast mitteilte und diesen wegen seiner Grösse und exponierten Ausrichtung als stark störendes Element im Umgebungsschutz der inventarisierten Gebäude erachtete und das Bauprojekt wegen seiner wesentlichen Beeinträchtigung negativ beurteilte. G.Mit Replik vom 7. Januar 2019 stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Einholung der Stellungnahme der Denkmalpflege sei unzulässig und sei unbeachtlich. Weiter wiederholte sie im Wesentlichen bereits gemachte Ausführungen. H.Mit Duplik vom 21. Januar 2019 bekräftigte auch die Gemeinde ihre bereits vorgebrachten Argumente. I.Beschwerdegegner K._____ zog mit Schreiben vom 20. Januar 2020 seine Einsprache wegen Verkaufs seiner Liegenschaft und damit verbundenem Interessenverlust an der Streitsache zurück. J.Diverse Gesuche (ab 7. Februar 2019 bis 3. Oktober 2023) der Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens zur Prüfung von Alternativlösungen wurden durch den Instruktionsrichter jeweils bewilligt, letztmals mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024. Das Verfahren wurde mit Schreiben vom 2. April 2024 wieder aufgenommen. K.Nach erfolgter Terminkoordination wurden mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 alle Verfahrensbeteiligten zum Augenschein am Montag, 3. Februar 2025, 11:00 Uhr, eingeladen. Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Dezember 2024 durch das Gericht zur Wieder-Montage der Profile bis spätestens zum Termin des Augenscheins angehalten. Am 27. Januar 2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Obergericht sodann telefonisch mit, dass es der von
4 / 14 ihr beauftragten Firma nicht möglich sei, die entfernten Profile auf den Termin des Augenscheins erneut zu montieren. Folglich wurden die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 27. Januar 2025 über die Verschiebung des Augenscheins informiert und mit Verfügung vom 12. Februar 2025 erneut zum Augenschein eingeladen, diesmal auf den Freitag, 7. März 2025, 11:00 Uhr. L.Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 teilten die Beschwerdegegner L._____ und M., vertreten durch Rechtsanwalt Georg Mattli, mit, kein Interesse mehr an einer Prozessteilnahme zu haben und sich aus dem Verfahren zurückrückzuziehen. M.Am 7. März 2025 fand der Augenschein statt. Anwesend waren für die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Andreas Eichenberger, für die Gemeinde N. und O._____ sowie die Beschwerdegegner B., C., D.B., F.B., F._____ mit Sohn P._____ und H.C._____. Besichtigt wurden sechs von den Verfahrensparteien vor Ort beantragten Standorte. N.Mit Verfügung vom 1. April 2025 wurde das Wort- und Fotoprotokoll des Augenscheins vom 28. März 2025 den Parteien zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme bis zum 11. April 2025 zugestellt. O. Mit Eingaben vom 3. und 11. April 2025 nahmen die Beschwerdeführerin und die Gemeinde zum Augenscheinprotokoll Stellung. P.Die Gemeinde äusserte sich zudem mit Schreiben vom 21. Mai 2025 zur eingereichten Honorarnote vom 22. April 2025 des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin. Q.Weitere Stellungnahmen sind keine eingegangen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Eingaben, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Das Obergericht des Kantons Graubünden ist per 1. Januar 2025 aus der Zusammenführung des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts entstanden. Verfahren, die am 1. Januar 2025 bei Zusammenführung zum Obergericht bzw. bei Inkrafttreten der Änderung des GOG (BR 173.000) beim Verwaltungsgericht hängig waren, wurden am 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen. Die vorliegende Beschwerde wurde mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 beim damaligen
5 / 14 Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hängig gemacht und daher am
6 / 14 3.Vorgängig ist verfahrensrechtlich die Rüge der Beschwerdeführerin zu behandeln, das Einbringen eines Schreibens der Denkmalpflege Graubünden vom 28. November 2018 betreffend die Einschätzung zur Gestaltung der streitigen Mobilfunkanlage sei unzulässig, da sie erst mit der Vernehmlassung der Gemeinde vom 3. Dezember 2018 an das damalige Verwaltungsgericht erfolgte. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass das Schreiben folglich nicht durch das Gericht berücksichtigt werden dürfe. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass gemäss Art. 51 Abs. 3 VRG neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge im Verfahren vor Obergericht explizit zulässig sind. Die Einbringung des Schreibens der Denkmalpflege Graubünden (datiert vom 28. November 2018) in das Verfahren ist zuzulassen. Durch den in Verwaltungssachen geltende Untersuchungsgrundsatz, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln ist, wäre es auch der zuständigen Beurteilungsbehörde, vorliegend dem Obergericht, gestattet, von Amtes wegen notwendige Beweismittel wie beispielsweise Amtsberichte oder Auskünfte im Verfahren einzuholen (Art. 11 Abs. 1 VRG und Art. 12 Abs. 1 VRG). Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin die Gelegenheit zum Schreiben bzw. der Einschätzung der Denkmalpflege Stellung zu nehmen. Damit wurde ihr auch das rechtliche Gehör in Bezug auf die Einbringung des Schreibens gewahrt. 4.Streitig ist vorliegend der Bauentscheid betreffend das Gesuch um Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. Z.1._____ der Gemeinde. Zu prüfen ist, ob die Abweisung des Baugesuches durch die Gemeinde zu Recht erfolgte. 5.1.Das Obergericht beurteilt Streitsachen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit Ausnahme der unangemessenen Ermessensanwendung durch die Gemeinde grundsätzlich mit uneingeschränkter Prüfungskognition (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG [SR 700]; Art. 51 Abs. 1 VRG). Vorliegend hat die Gemeinde das Baugesuch um Neubau einer Mobilfunkanlage in der Dorfkernzone der Gemeinde Davos, Fraktion R._____, mit der Begründung abgelehnt, dass der Sendemast die am geplanten Standort erwarteten Gestaltungsanforderungen nach Art. 73 Abs. 1 KRG (BR 801.100) nicht erfüllen könne, weil das Orts- und Landschaftsbild durch die sehr auffällige und wuchtige Anlage einen äusserst empfindlichen Eingriff erfahre, der sich geradezu zerstörend auf die Umgebung und Landschaft auswirke. 5.2.Die Fragen des Ortsbildschutzes, der Ästhetik und der Auswirkungen auf Gebäude und Liegenschaften sind von der Gemeinde als Baubewilligungsbehörde zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 1C_547/2022 vom 19. März 2024 E. 6.3). Art. 73 KRG verlangt, dass Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der
7 / 14 Baukunst so zu gestalten und einzuordnen sind, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Diese generelle Ästhetikklausel kann auch für die Beurteilung von Mobilfunkanlagen herangezogen werden. Den Gemeinden kommt im Sinne der bisherigen, konstanten Rechtsprechung des Obergerichts (bzw. des früheren Verwaltungsgerichts) bei der Anwendung von Art. 73 KRG bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten und Anlagen in eine bestehende Umgebung ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchem das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (vgl. PVG 1994 Nr. 19). 5.3.Mobilfunkanlagen werden insbesondere aufgrund ihrer Höhe im Ortsbild oft als Fremdkörper wahrgenommen. Im Leitentscheid BGE 141 II 245 hält das Bundesgericht in Erwägung 7.1 was folgt fest: "Soweit kommunale Bau- und Zonenvorschriften Mobilfunkanlagen betreffen, müssen sie die sich aus dem Bundesumwelt- und - fernmelderecht ergebenden Schranken beachten. In diesem Rahmen sind kommunale ortsplanerische Bestimmungen, die zur Wahrung des Charakters oder der Wohnqualität eines Quartiers die Errichtung von Mobilfunkanlagen einschränken, grundsätzlich möglich (BGE 133 II 64 E. 5.3 S. 67). Auch ist nicht ausgeschlossen, allgemeine Ästhetikklauseln auf solche Anlagen anzuwenden. Dabei ist indessen auf die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung des Bundes angemessen Rücksicht zu nehmen (BGE 133 II 353 E. 4.2 S. 360, BGE 133 II 64 E. 5.3 S. 67). Die im Interesse des Ortsbildschutzes erlassenen ortsplanerischen Bestimmungen dürfen daher die Wahrnehmung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber gemäss der Fernmeldegesetzgebung nicht vereiteln oder über Gebühr erschweren. Diese Gesetzgebung soll insbesondere eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten und einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 lit. a und c des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG; SR 784.10]). ...". 5.4. Bereits von Bundesrechts wegen erfordert die Errichtung von Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone keine Prüfung von Alternativstandorten. Dementsprechend müssen die Kantone bzw. Gemeinden auch keine Standortkriterien definieren (Urteile des Bundesgerichts 1C_324/2022 vom 16. Juni 2023, 1C_703/2020 vom 13. Oktober 2022 E. 7.7 m.w.H.). Denkbar ist aber eine Negativplanung, die in einem bestimmten schutzwürdigen Gebiet oder auf gewissen Schutzobjekten die Erstellung von Mobilfunkantennen untersagt. Zulässig ist auch ein Kaskadenmodell, das geeigneteren Standorten die Priorität vor weniger geeigneten einräumt (vgl. dazu BGE 141 II 245 E. 2.1 m.w.H.). Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_324/2022 vom 16. Juni 2023 E. 5.2; Urteile des Verwaltungsgerichts R 22 118 und R 22 119 vom 29. April 2024 E. 7.3).
8 / 14 5.5. Vorliegend hat die Gemeinde keine solche Planung vorgebracht. Sie begründete den abschlägigen Bauentscheid damit, dass der 25 m hohe, direkt an der Kantonsstrasse geplante und zwischen zwei Häusergruppen im ansonsten locker bebauten Gelände platzierte Sendemast sehr dominant in Erscheinung trete. Die erwähnten Häusergruppen würden sich hangaufwärts erstrecken und im Umkreis von 300 m diverse geschützte respektive erhaltenswerte Bauten umfassen. Diese Argumentation wurde von den Beschwerdegegnern in ihren jeweiligen Stellungnahmen an das Obergericht (damals Verwaltungsgericht) unterstützt. Das Gebiet R._____ sei eine ursprüngliche und typische Walsersiedlung. Die erhaltens- und schützenswerten Gebäude in der Nähe des geplanten Baustandortes der Mobilfunkanlage sowie das Dorf- und Landschaftsbild seien zu erhalten und nicht durch die Mobilfunkantenne zu stören und zu gefährden. Darauf wiesen die Gemeinde sowie die weiteren Beschwerdegegner auch am durchgeführten Augenschein an den verschiedenen besuchten Orten mehrfach hin. Weiter waren sie der Auffassung es gäbe bessere Alternativstandorte als den von der Beschwerdeführerin gewählten Standort in der Walsersiedlung. Im Wesentlichen sei dieser ungenügend gewählt und ungeeignet für die Anwohner, Gäste, Mieter und Eigentümer. Dem entgegnete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seinen Eingaben und am gerichtlichen Augenschein vor Ort, dass weitere Alternativstandorte gesucht aber keine gefunden worden seien. Durch den daneben liegenden Bahnhof und Gerüstplatz sei dieser Standort vielmehr der geeignetste Ort und im Hinblick auf die zu füllenden Netzlücken auch am sinnvollsten. Schutzobjekte würden durch die Mobilfunkanlage nicht beeinträchtigt werden. Er betonte mehrfach, dass die Beurteilung objektiv nach dem Gesetz vorgenommen werden müsse, und die Höhe sowie das Aussehen gemäss Baugesuch technisch bedingt und unveränderbar seien. Eine farbliche Anpassung an die Landschaft hingegen sei möglich und sei durch die Gemeinde mittels Auflage in der Baubewilligung festzusetzen. 5.6.Vorliegend gilt es nochmals festzustellen, dass das Baugesuch zur Errichtung von Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Prüfung von Alternativstandorten bedarf (Urteile des Bundesgerichts 1C_324/2022 vom 16. Juni 2023, 1C_703/2020 vom 13. Oktober 2022 E. 7.7 m.w.H.). Die Rügen der Gemeinde und Beschwerdegegnern, es würde bessere Standorte für den Bau einer Mobilfunkanlage in der Umgebung existieren, zielt daher ins Leere und ist nicht weiter zu beurteilen.
9 / 14 5.7.Die Vorinstanz hat sich sodann weder mit der Rüge der Beschwerdeführerin, die Dominanz der Anlage ergebe sich einzig aus der technisch bedingten Höhe des Sendemastes, weshalb eine Verweigerung des Baugesuches aus ästhetischen Gründen ausgeschlossen sei, noch in Bezug auf das Orts- und Landschaftsbild im Umkreis von 300 m bezüglich diverser geschützter respektive erhaltenswerter Bauten auseinandergesetzt. Stattdessen hat sie sich vorwiegend auf den Standpunkt gestellt, das Ortsbild würde übermässig beeinträchtigt. 5.8.Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Höhe sowie grundsätzlich auch das Aussehen der Mobilfunkanlage technisch bedingt und unveränderbar sind. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Gemeinde mit Berücksichtigung des Fernmelderechts ihren Ermessenspielraum bezüglich der Auslegung und Anwendung von Art. 73 Abs. 1 KRG überschritten hat. In unmittelbarer Nähe der geplanten Mobilfunkanlage befindet sich der Bahnhof R._____ sowie ein Lagerplatz mit Gerüstkomponenten. Selbst wenn dieser Lagerplatz – wie das die Beschwerdegegner behaupten – nur vorübergehend bestehen würde, änderte dies grundsätzlich nichts am Charakter der nächsten Umgebung der geplanten Mobilfunkanlage. Auch befinden sich in unmittelbarer Nähe des geplanten Standortes keine geschützten oder erhaltenswerten Bauten. Durch ihre Höhe von 25 m ist die Anlage aber von weiterer Entfernung zu sehen und beeinflusst damit das Ortsbild. Bei der Prüfung des Ortsbildschutzes sind sodann die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung angemessen zu berücksichtigen. Die Höhe einer Mobilfunkanlage ist technisch bedingt und unveränderbar. Zudem würde ein Standort in umliegender Nähe am Ortsbild mit Blick aus einiger Entfernung auf Kirche/Walsersiedlung/Berge/Landschaft grundsätzlich keine Verbesserung bringen, wogegen bei einem weiter entfernten Standort das Ziel eines möglichst lückenlosen Mobilfunknetzes hinter den Ortsbildschutz gestellt würde. 5.9.In ihrem Bau- und Einspracheentscheid ging die Gemeinde nicht vertieft darauf ein, wie sie in ihrer Beurteilung die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung des Bundes angemessen berücksichtigte. Eine entsprechende Interessenabwägung fand nicht statt. Am gerichtlichen Augenschein vom 7. März 2025 konnten die Anwesenden einen guten Gesamteindruck der Mobilfunkanlage bzw. dessen Umgebung erhalten. Es war nicht ersichtlich, dass das Erscheinungsbild der im Umkreis liegenden Häuser, Kirche und Berge durch die Mobilfunkantenne mehr beeinträchtigt werden würde, als dies technisch notwendig wäre. Es mag zwar stimmen, dass die geplante Mobilfunkanlage aufgrund ihrer Höhe aus gewissen Perspektiven – teilweise zusammen mit den Objekten des Denkmal- und Ortsbildschutzes – wird wahrgenommen werden
10 / 14 können. Dieser Umstand führt für sich alleine jedoch nicht dazu, dass die Antenne diese geschützten Bauten massgeblich negativ zu beeinträchtigen vermag. Für eine solche Annahme wäre rechtsprechungsgemäss erforderlich, dass der Standort der Mobilfunkanlage für die Fernwirkung eines Schutzobjekts besonders wichtig wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E. 5.1, 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 9.7 f.). Auch wenn die Mobilfunkanlage eine leichte Beeinträchtigung des schützenswerten Ortsbilds erwarten lässt, ist unter diesen Umständen eine Verletzung von Art. 73 Abs. 1 KRG zu verneinen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Interesse an einer qualitativ und quantitativ guten Mobilfunkversorgung (vgl. Art. 1 FMG [SR 784.10]) die vorliegend nicht bedeutende Beeinträchtigung des geschützten Ortsbilds zu überwiegen vermag (vgl. BGE 133 II 321 E. 4.3.4; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_451/2017 vom 30. Mai 2018 E. 2.4, 1C_173/2016 vom 23. Mai 2017 E. 6.2; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1C_703/2020 vom 13. Oktober 2022 E. 7.6). 5.10. Nach dem Gesagten ergibt die Beurteilung der eingereichten Akten in Verbindung mit dem durchgeführten Augenschein vom 7. März 2025 und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die Gemeinde vorliegend kantonales Recht verletzt hat, indem sie das Baugesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgelehnt hatte, die geplante Mobilfunkanlage würde das Ortsbild verletzen und verstosse damit gegen Art. 73 Abs. 1 KRG. 6.Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2019 liessen die Beschwerdegegner L._____ und M._____ vorbringen, dass das Baugespann ohne kommunale Bewilligung der Baubehörde gemäss Art. 43 Abs. 3 KRVO (BR 801.110) nicht hätte entfernt werden dürfen und die Beschwerde deshalb wegen eines formellen Mangels abzuweisen sei. Obschon sie sich aus dem Verfahren zurückgezogen haben, ist an dieser Stelle dennoch der Vollständigkeit halber auf die Rüge einzugehen: Bei Bauvorhaben, die nach aussen in Erscheinung treten, ist gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuchs ein Baugespann aufzustellen, welches die Lage, Höhe und Gestalt der Baute klar erkennen lassen muss (Art. 43 Abs. 1 KRVO). Gleichzeitig mit der materiellen Vorprüfung prüft die kommunale Baubehörde, ob das Baugespann richtiggestellt ist, worauf sie unter Umständen eine angemessene Frist zur Verbesserung einräumt (Art. 44 Abs. 1 und 2 KRVO). Nach Erteilung der Baubewilligung kann sich der Nachbar im Rechtsmittelverfahren auf die Mangelhaftigkeit der Profilierung berufen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dartun. Dazu muss er also den Nachweis erbringen, dadurch in seiner Interessenwahrung behindert worden zu sein. Dies trifft etwa dann zu, wenn eine qualifiziert fehlerhafte Profilierung den Nachbar davon abgehalten hat, den
11 / 14 baurechtlichen Entscheid anzufechten. Eine weitere Hürde besteht darin, dass vom Anfechtungswilligen eine wenigstens durchschnittliche Aufmerksamkeit verlangt wird. Verfahrensfehler, die sich bei angemessener Sorgfalt erkennen lassen, sind sofort zu beanstanden. Bei Säumnis verwirkt die Rüge und kann im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Ist eine Profilierung überhaupt unterblieben, dürfte das Rechtsmittelverfahren häufiger zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen; demgegenüber ist bei ungenauen Profilierungen eher zu vermuten, der Nachbar habe in die Pläne Einsicht genommen und daraus die tatsächlichen Dimensionen des Projekts erkennen können. Sollte der Fehler gar erst bemerkt werden, nachdem die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist, so kann auf diese kaum je zurückgekommen werden. Denn eine unrichtige und selbst eine fehlende Profilierung stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar; ebenso reicht eine Nichtprofilierung eines Gebäudeteils nicht für einen Widerruf der Baubewilligung aus (vgl. Urteil des Verwaltungsgericht R 18 93 vom 5. Juni 2019 E. 4.2 m.w.H.). Alle im vorliegenden Fall am Verfahren beteiligten Einsprecher bzw. Beschwerdegegner haben offensichtlich, nachdem sie von der Bauausschreibung vom 12. Juni 2018 in der Davoser Zeitung Kenntnis erhalten hatten, gegen den Neubau der Mobilfunkanlage Einsprachen an den Kleinen Landrat sowie Stellungnahmen zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht verfasst. Es lag demnach in ihrer eigenen Entscheidung für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Bauprojektes vom Baugesuch, der entsprechenden Profilierung sowie den öffentlich aufgelegten Baugesuchsakten Kenntnis zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat zudem mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 an das Verwaltungsgericht die Entfernung der Profilierung über den Winter angekündigt. Allen Verfahrensparteien, inkl. den Beschwerdegegnern sowie dem zuständigen Gemeinwesen wurde eine Kopie dieses Schreibens zugestellt. Insofern ist nicht ersichtlich, inwieweit einer Verfahrenspartei aus der zeitweisen fehlenden bzw. entfernten Profilierung ein Nachteil erwachsen wäre, weshalb sie daraus auch nichts zu ihren Gunsten ableiten können (vgl. zum Ganzen Urteile des Verwaltungsgerichts R 17 35 vom 15. Dezember 2017 E. 4c.cc, R 14 31 vom 9. September 2014 E. 2 f.). 7.Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren vorgebrachten Rügen der Einsprecher bzw. Beschwerdegegner wie eine Wertverminderung der naheliegenden Liegenschaften und Gesundheitsschäden durch Strahlungen wegen der Mobilfunkanlage verzichtet, weil bereits eine Verletzung von Art. 73 Abs. 1 KRG zur Abweisung des Baugesuches führen würde. Rügen ausserhalb der in Erwägung 5 beurteilten ästhetischen bzw. gestalterischen Fragestellung – wie die genannten – bilden damit nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb auf sie hier nicht eingetreten werden
12 / 14 kann. Sie sind erstinstanzlich durch die Baubehörde der Gemeinde zu beurteilen, ansonsten den Verfahrensparteien eine Rechtsmittelinstanz für die Beurteilung dieser Frage verloren ginge. 8. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist und die Streitsache zur Neubeurteilung und umfassenden Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 9.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten der unterliegenden Gemeinde sowie der weiteren unterliegenden Beschwerdegegner. Die Staatsgebühr wird in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG und in Anbetracht des Verfahrensaufwandes (mit gerichtlichem Augenschein), der weiteren Bemessungskriterien und mit Berücksichtigung vergleichbarer Fälle auf CHF 4’000.00 festgesetzt. Diese Gebühr geht zur Hälfte zu Lasten der Gemeinde und unter solidarischer Haftung je zu einem Sechszehntel zulasten der Beschwerdegegner B., C., D.B._____ und E.B., F.B. und G.B., F., H.C._____ und I.C., H., I._____. 9.2.Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht eine Parteientschädigung für die Vertretung im Rechtsmittelverfahren geltend. Die eingereichte Honorarnote vom 28. Januar 2019 wurde in der am 22. April 2025 eingereichten Honorarnote um die Position des Augenscheins vom 7. März 2025 ergänzt. Insgesamt wird ein Aufwand im Umfang von 17.47 h à CHF 300.00 plus Kleinspesen von CHF 157.25 bzw. 3 % geltend gemacht (insg. CHF 5'398.25). 9.3.Die geltend gemachten 17.47 Stunden Arbeitsaufwand sind mit Berücksichtigung des Augenscheins vom 7. März 2025 vertretbar. Der abgerechnete Zeitraum zwischen dem 27. September 2018 und dem 11. Dezember 2018 entspricht dem Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht (bzw. damaligen Verwaltungsgericht) und ist damit rechtmässig. Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2025 hat die Gemeinde zu Recht auf die fehlende Honorarvereinbarung der Beschwerdeführerin hingewiesen. Gemäss Praxis des Obergerichts (bzw. des früheren Verwaltungsgerichts) gilt Folgendes (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E. 13b): Bei Einreichung einer Honorarvereinbarung mit einem geltend gemachten Stundensatz von über CHF 270.00 wird dieser auf CHF 270.00 gekürzt; bei in der Kostennote geltend gemachtem Stundensatz bis und mit CHF 270.00 wird der Stundensatz entsprechend der Honorarvereinbarung übernommen. Bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung – wie vorliegend – wird der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber der Stundenansatz von CHF 240.00
13 / 14 übernommen, da die Höhe des Stundenansatzes mangels Honorarvereinbarung nicht verifiziert werden kann. Geltend gemachte Pauschalspesen werden maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen. Vorliegend ist der geltend gemachte Betrag deshalb, um CHF 60.00/h zu kürzen, was eine Parteientschädigung von CHF 4'318.60 (17.47 h x CHF 240.00 = CHF 4’192.80 + CHF 125.80 Kleinspesen) ergibt. Die Gemeinde Davos und die Beschwerdegegner haben die Parteikosten der Beschwerdeführerin aussergerichtlich je hälftig zu tragen, d.h. der Gemeinde Davos werden CHF 2'159.30 und den Beschwerdegegnern B., C., D.B._____ und E.B., F.B. und G.B., F., H.C._____ und I.C., H., I._____ je ein Sechszehntel, ausmachend je CHF 269.90 (gerundet), auferlegt. 9.4.Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner L._____ und M._____ eine Honorarnote beim damaligen Verwaltungsgericht eingereicht. Nach Mitteilung über den Rückzug aus dem Verfahren und ohnehin, nachdem die Beschwerdegegner in diesem Verfahren unterlegen sind, kann ihnen vorliegend keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
14 / 14 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Bau- und Einspracheentscheid betreffend Neubau Mobilfunkanlage, Parz.-Nr. Z.1., S., R., vom 11. September 2018 des Kleinen Landrats Davos aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF4’000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF662.00 TotalCHF4'662.00 gehen zur Hälfte zulasten der Gemeinde Davos sowie zu je einem Sechszehntel zulasten von B., C., D.B. und E.B., F.B. und G.B., F., H.C._____ und I.C., H., I.. 3.Die Gemeinde Davos und B., C., D.B. und E.B., F.B. und G.B., F., H.C._____ und I.C., H., I._____ haben die A._____ SA aussergerichtlich je hälftig mit insgesamt CHF 4'318.60 (inkl. Barauslagen) zu entschädigen, d.h. auf die Gemeinde Davos entfallen CHF 2'159.30 und auf B., C., D.B._____ und E.B., F.B. und G.B., F., H.C._____ und I.C., H., I._____ je CHF 269.90. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]