Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 3. Februar 2026 mitgeteilt am 20. Februar 2026 ReferenzVR2 25 63 InstanzZweite verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungSeiler, Vorsitz Aktuarin Hemmi ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____ Beschwerdegegnerin GegenstandBussenverfügung (Campieren/Übernachten)

2 / 8 Sachverhalt A.Mit Bussenzettel vom 2. August 2025, 00.25 h, auferlegte die Gemeindepolizei B._____ A._____ eine Ordnungsbusse von CHF 150.00 wegen unzulässigen Campierens/Übernachtens auf dem Parkplatz C.. Nachdem A. das Ordnungsbussenverfahren abgelehnt hatte, verfügte der Gemeindevorstand B._____ am 5. November 2025, an der Busse werde festgehalten; der Gesamtbetrag von CHF 180.00 (inkl. Mahnspesen) sei innert 30 Tagen zu bezahlen. B.A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 14. November 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, die Ordnungsbusse sei zurückzuziehen. Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nahm mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2025 Stellung und beantragte sinngemäss die Ablehnung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Replik vom 10. Dezember 2025. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 auf eine weitere Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Das Obergericht des Kantons Graubünden ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zuständig (vgl. Art. 4 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung für den Kanton Graubünden [EGzStPO; BR 350.100] i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG [BR 370.100]). Als Adressatin der angefochtenen Bussenverfügung ist die Beschwerdeführerin davon berührt und weist sie ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG). 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Obergericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf CHF 180.00 (Busse CHF 150.00 plus Mahngebühr CHF 30.00). Da für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache keine

3 / 8 Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. 2.1.Nach Art. 17 Abs. 1 des Polizeigesetzes der Gemeinde B._____ vom 30. November 2008 (PolG) bedarf jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des öffentlichen Grundes der Bewilligung der Gemeinde. Dies gilt gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. f PolG insbesondere für "das Campieren (in Zelten, Wohnwagen und dergleichen) ausserhalb der von den Behörden bezeichneten Stellen". Werden gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzungen ohne Bewilligung bzw. Konzession ausgeübt, kann der Gemeindevorstand die nötigen Beseitigungsmassnahmen treffen. Vorbehalten bleibt eine Bestrafung nach Massgabe von Art. 28 ff. (Art. 17 Abs. 5 PolG). Art. 28 Abs. 1 und 2 PolG lauten: 1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und gestützt darauf erlassene Verordnungen und Verfügungen werden vom Gemeindevorstand unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren gemäss den einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Strafprozessordnung mit Busse bis zu Fr. 10'000.00 bestraft. 2 Der Gemeindevorstand erlässt eine Liste mit Übertretungen, welche mit Ordnungsbussen bis zu Fr. 300.00 geahndet werden können. Er bestimmt den Bussenbetrag und bezeichnet die zur Erhebung der Busse ermächtigten Gemeindeorgane. Gemäss Art. 2 lit. j der Ordnungsbussenliste vom 30. November 2008 wird für "unzulässiges Campieren/Übernachten auf öffentlichem Grund (Art. 17 Abs. 2 PolG)" eine Ordnungsbusse von CHF 150.00 erhoben. 2.2.Unabhängig davon, ob die Ordnungsbusse als strafrechtlich oder als verwaltungsrechtlich gilt, trägt die Behörde die Beweislast für das Vorliegen des Sachverhalts, auf welchen sie die Busse stützt. Strafrechtlich ergibt sich dies aus der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 10 Abs. 1 StPO), verwaltungsrechtlich aus Art. 8 ZGB, der analog auch im öffentlichen Recht anwendbar ist (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.3 und 144 II 332 E. 4.1.3). 3.In der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführerin unzulässiges Campieren/Übernachten vorgeworfen. Sie sei nach ihren Angaben auf dem Parkplatz im Auto gewesen, um mit ihren Hunden wegen Feuerwerken in anderen Gemeinden einige Stunden zu verbringen, und zwischendurch auch mit den Hunden am See spazieren gegangen. 3.1.Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass sie gut drei Stunden (kurz vor 22.00 Uhr bis kurz nach 01.00 Uhr) auf dem Parkplatz parkiert hat. Sie habe aber nicht übernachtet. Zweck des Parkierens sei gewesen, mit den Hunden am See zu spazieren. Sie sei in der Nacht vom 1. auf den 2. August mit ihrem Auto, einem VW T5 Transporter, der campingtauglich umgebaut und beim Strassenverkehrsamt als

4 / 8 Camper eingetragen sei, auf dem Weg von ihrem Wohnort D._____ zu ihrem Wochenendhaus auf E._____ gewesen. Die ungewöhnlich späte Zeit für einen ausgedehnten Spaziergang lasse sich dadurch erklären, dass sie dem vielen Feuerwerk um Mitternacht habe ausweichen wollen. Sie habe eine Übernachtung weder geplant noch durchgeführt, zumal ihr Wochenendhaus in gut 15 Minuten mit dem Auto erreichbar sei. Es sei kein Nachtparkverbot ausgeschildert gewesen, die erlaubte Parkdauer betrage acht Stunden. Ein Campingverbotsschild habe sie bemerkt, doch habe das sie nicht betroffen, da sie ja nicht habe übernachten wollen. Sie hätte auch nicht den Mut, als Frau allein an einem ungeschützten Ort zu übernachten. Sie habe entgegen der Angabe in der Verfügung nicht im Auto, sondern am See mit den Hunden ein paar Stunden verbringen wollen. Erst nach dem Spaziergang habe sie noch einen Moment im Auto verweilt, bevor sie zu ihrem Wochenendhaus habe fahren wollen. 3.2.In der Vernehmlassung führt die Beschwerdegegnerin aus, die Nachtpatrouille habe das Fahrzeug am 2. August 2025 um 00.25 Uhr auf dem Parkplatz C._____ angetroffen. Sie hätte kein Licht im Fahrzeug gesehen. Nach mehrmaligem Klopfen habe die Beschwerdeführerin das Fahrzeug geöffnet. Hunde seien keine bemerkt worden. Es sei unerheblich, ob die Beschwerdeführerin habe übernachten wollen, da das Campieren alternativ zum Übernachten in der Ordnungsbussenliste aufgeführt sei. Das Campingverbot sei an den Ortseingängen signalisiert, was die Beschwerdeführerin als Besitzerin eines Wohnmobils hätte wissen müssen. 3.3.In der Replik wiederholt die Beschwerdeführerin, dass sie nach dem langen Spaziergang am See noch kurz im hinteren Teil des Fahrzeugs verbracht habe, bevor sie dann hätte weiterfahren wollen. Sie habe dann kurz vor halb eins ein Auto heranfahren gehört und zuerst an einen Überfall gedacht. Als sie bemerkt habe, dass es sich um eine Kontrolle handelte, sei sie ausgestiegen. Nachdem sich die Patrouille nicht habe ausweisen wollen, habe sie beschlossen, direkt weiterzufahren, doch hätte die Patrouille sie daran gehindert und einen Bussenzettel ausgefüllt. Die Patrouille habe nicht in das Fahrzeug geblickt und daher die Hunde nicht bemerkt. Nachdem sie sich vom Schreck etwas erholt habe, sei sie dann um ca. 01.00 Uhr weiter zu ihrem Ferienhaus gefahren. Es sei nie ihre Absicht gewesen, mehrere Stunden im Auto zu verbringen. 3.4. Nach den dargelegten Vorbringen der Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Nacht vom 1. auf den 2. August 2025 von ca. 22.00 Uhr bis ca. 01.00 Uhr mit ihrem als Campingfahrzeug umgebauten VW-Transporter auf dem Parkplatz C._____ parkierte. Dass sie im Fahrzeug geschlafen hätte, ist

5 / 8 hingegen nicht erstellt. Ebenso ist nicht bewiesen, dass sie ohne die Intervention der Nachtpatrouille den Rest der Nacht auf dem Parkplatz verbracht hätte. In den Akten befinden sich keine echtzeitlichen Dokumente, welche den Sachverhalt näher erhellen könnten, sondern nur der Bussenzettel (vgl. act. C.3), worauf aber nur Ort, Datum, Zeit, Ziffer 2j der Bussenliste, Name und Adresse der Beschwerdeführerin, Nummer des Kontrollorgans und Bussbetrag aufgeführt sind. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie sei mit den Hunden spazieren gegangen und habe dann in ihre Ferienwohnung fahren wollen, mag allenfalls etwas gesucht erscheinen, zumal es auch nicht ganz widerspruchsfrei ist, wenn die Beschwerdeführerin einerseits vorbringt, sie hätte Angst gehabt, allein auf dem Parkplatz zu übernachten, andererseits aber mitten in der Nacht am See einen längeren Spaziergang gemacht haben will. Geradezu ausgeschlossen ist die Darstellung der Beschwerdeführerin jedoch nicht. Dass die Beschwerdeführerin Hunde bei sich hatte, ist nicht bewiesen, aber das Gegenteil ebenso wenig. Gerichtsnotorisch reagieren Hunde empfindlich auf Lärm von Feuerwerken, so dass es erklärbar ist, wenn die Beschwerdeführerin die Nacht des 1. August 2025 am G._____ bei H._____ verbringen will, wo offenbar ein Feuerwerkverbot besteht (siehe Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin, act. A.2 S. 1). Im Sinne der Unschuldsvermutung bzw. Beweislastverteilung (vgl. vorne Erwägung 2.2) ist somit von einem gut dreistündigen Parkieren auf dem Parkplatz auszugehen, da eine längere Verweildauer oder auch die Absicht einer solchen nicht bewiesen ist. 4.Zu prüfen ist, ob dieser Sachverhalt den Tatbestand des unerlaubten Campierens (Art. 17 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 28 Abs. 2 PolG und Art. 2 lit. j der Ordnungsbussenliste) erfüllt. 4.1.Der Begriff des Campierens ist im PolG nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Campieren oder Campen das Übernachten in einem Zelt oder Wohnwagen verstanden (Wikipedia, Artikel "Camping", besucht am 2. Februar 2026); der Begriff ist somit enger als der allgemeinere Begriff des Übernachtens, der auch das Nächtigen in einem Biwak (biwakieren) oder unter blossem Himmel umfasst. In diesem Sinne verbietet z.B. Art. 23 des Baugesetzes der Gemeinde B._____ vom 17. November 2011 das Aufstellen einzelner Wohnwagen, Wohnmobile und Zelte ausserhalb bewilligter Campingplätze, wobei aber zeitlich befristete Zeltlager ausserhalb bewilligter Campingplätze vom Gemeindevorstand bewilligt werden können. Das kurzfristige Parkieren von Wohnmobilen auf einem Parkplatz wird aber nach allgemeinem Sprachgebrauch eher nicht als Campieren bezeichnet.

6 / 8 4.2.Die systematische Auslegung des Gesetzes ergibt, dass die einzelnen Tatbestände von Art. 17 Abs. 2 PolG eine Konkretisierung des bewilligungspflichtigen gesteigerten Gemeingebrauchs (Art. 17 Abs. 1 PolG) darstellen. Ein anderer bewilligungspflichtiger Tatbestand ist z.B. das Dauerparkieren (Abs. 2 lit. a). Daraus folgt, dass ein kurzzeitiges Parkieren nicht als bewilligungspflichtiger bzw. unerlaubter gesteigerter Gemeingebrauch zu qualifizieren ist. Demgemäss fällt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das kurzfristige Parkieren unter den gewöhnlichen Gemeingebrauch und die Gebührenfreiheit gemäss Art. 82 Abs. 3 BV bzw. Art. 37 Abs. 2 aBV (vgl. BGE 122 I 279 E. 2b m.H.). Die Abgrenzung zwischen dem bewilligungsfreien normalen Parkieren und dem unzulässigen Dauerparkieren ist damit aber noch nicht klar. Einen Hinweis darauf, was die Beschwerdegegnerin darunter versteht, kann die auf dem Internet zugängliche Benützungsordnung für den Parkplatz C._____ geben (vgl. https://F._____, besucht am 2. Februar 2026). Danach kostet das Parkieren CHF 1.50 pro Stunde von 08.00 bis 19.00 Uhr. Die maximale Parkdauer beträgt acht Stunden. Im Winter gilt ein Nachtparkverbot von 24.00 bis 08.00 Uhr. Daraus ergibt sich, dass ein Parkieren bis maximal acht Stunden nach 19.00 Uhr weder gebührenpflichtig noch verboten ist, und in diesem Rahmen im Sommer auch nach 24.00 Uhr noch zulässig ist. Parkieren ist gemäss Art. 19 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) bzw. Art. 30 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) das Abstellen von Fahrzeugen, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient. Ein Parkieren liegt demzufolge auch dann vor, wenn sich Personen im Fahrzeug befinden. Bei dieser Parkordnung handelt es sich zwar offenbar nicht um eine in der Gesetzessammlung der Beschwerdegegnerin publizierte Rechtsnorm. Trotzdem wäre es widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin ein Parkieren von drei Stunden, wie es hier zur Diskussion steht, einerseits gebührenfrei zulassen, zugleich aber als bewilligungspflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch bzw. unzulässiges Campieren qualifizieren würde. 4.3.Aufgrund dieser Überlegungen fällt der hier zu beurteilende Sachverhalt (vgl. vorne Erwägung 3.4) nicht unter die Strafnorm von Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 PolG. Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 20 85 vom 8. Oktober 2020 (vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 6B_1285/2020 vom 17. März 2021); denn dort war sachverhaltsmässig unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seinem Wohnmobil auf öffentlichem Grund übernachtet hatte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts E. 4, Urteil des Bundesgerichts E. 1.3), was hier nicht der Fall ist.

7 / 8 5.Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine notwendigen Kosten entstanden, die einen Anspruch auf Parteikostenersatz begründen würden (Art. 78 Abs. 1 VRG).

8 / 8 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde B._____ vom 5. November 2025 wird aufgehoben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF196.00 TotalCHF696.00 gehen zulasten der Gemeinde B._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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