Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 19. Februar 2026 mitgeteilt am 25. Februar 2026 ReferenzVR2 25 57 InstanzZweite verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungRighetti, Vorsitz Pedretti und Michael Dürst Gross, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mathias Davatz gegen Enteignungskommission des Kantons Graubünden Beschwerdegegnerin und B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Christina GegenstandEnteignung (vorzeitige Besitzeseinweisung)
2 / 11 Sachverhalt A.A._____ ist Alleineigentümer der Parzellen Nrn. Z.1., Z.2. und Z.3._____ in der B._____ (nachfolgend: Gemeinde). Mit Beschluss vom _____ genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden das Wasserbauprojekt C._____ und erteilte gleichzeitig das Enteignungsrecht für die benötigten Grundstücksflächen. Da die Gemeinde mit dem genannten Alleineigentümer keine gütliche Einigung über die Übernahme seiner Grundstücke für die Realisierung des Dammprojekts erzielen konnte, reichte das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (DIEM) Graubünden bei der kantonalen Enteignungskommission ein Gesuch um Durchführung eines Schätzungsverfahrens im Sinne des Enteignungsgesetzes ein. Nach Einleitung des Enteignungsverfahrens ersuchte die Gemeinde zusätzlich um vorzeitige Besitzeseinweisung. Sie begründete das Gesuch mit der Dringlichkeit der Bauarbeiten. Mit Entscheid vom _____ wies die Enteignungskommission die Gemeinde in Gutheissung ihres Gesuchs vorzeitig in den Besitz der benötigten Grundstücksflächen ein. B.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Obergericht). Er beantragte einerseits (materiell) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und andererseits (verfahrensrechtlich) die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die Kriterien für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Bestehen eines Anordnungsgrundes sowie Verhältnismässigkeit nach Interessenabwägung) erfüllt seien. Die Enteignungskommission habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und ihre Begründungspflicht verletzt. Vor allem aber bestehe keine Erforderlichkeit einer vorzeitigen Besitzeseinweisung. C.Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2025 beantragte die Gemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die aufschiebende Wirkung sei nicht zu gewähren und die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung erleide der Beschwerdeführer keinen Nachteil, weil das Enteignungsrecht mit rechtskräftigem Regierungsbeschluss vom _____ längst erteilt worden sei und er damit die benötigten Flächen definitiv verlieren werde. Die Öffentlichkeit habe ein hohes Interesse an der raschen Sanierung des Talbaches, um schwere Murgänge zu verhindern und damit die Bedrohung der Dorfbevölkerung vor Naturgefahren abzuwenden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor, zumal der Beschwerdeführer noch selbst beantragt habe, die Sache sei reformatorisch durch das Obergericht zu entscheiden. Die Erforderlichkeit der
3 / 11 vorzeitigen Besitzeseinweisung sei gegeben, da die Dringlichkeit des Hochwasserschutzprojekts C._____ als hoch und wichtig einzustufen sei. Geplant seien Rodungs-, Abhumusierungs- und Vorbereitungsarbeiten, die aus Tier- und Naturschutzgründen (Berücksichtigung Brut-/Laichzeiten, Flora/Fauna, Bodenfestigkeit) bereits im Winter/Frühling 2026 im gesamten Gebiet vorgenommen werden sollten. Aus Sicherheitsgründen müssten die wesentlichen Arbeiten am Wildbach baldmöglichst durchgeführt werden, da das Risiko von Murgängen und Hochwasser zu jener Zeit am geringsten sei und dadurch die Gefahr für die Öffentlichkeit minimiert werden könne. D.Am 22. Oktober 2025 verzichtete die Enteignungskommission (ebenfalls Beschwerdegegnerin) auf die Stellung eigener Anträge in dieser Streitangelegenheit. Zum Sachverhalt sei aber zu ergänzen, dass am _____ ein Augenschein stattgefunden habe und darüber auch ein Protokoll erstellt worden sei. Es sei eine Anhörung betreffend vorzeitiger Besitzeseinweisung erfolgt und der angefochtene Entscheid sei den Parteien am _____ mitgeteilt worden. Bereits am _____ habe der Vertreter des Beschwerdeführers der Enteignungskommission mitgeteilt, dass er sich zum Bauphasenplan vom _____ äussern wolle. Diese Mitteilung per E-Mail habe nicht den Vorgaben des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) entsprochen, was der Vorsitzende der Kommission im Begleitschreiben vom 26. September 2025 den Parteien zusammen mit dem Entscheid auch so mitgeteilt habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei überdies ebenso zu verneinen wie eine Verletzung der Begründungspflicht, da alle wesentlichen Fakten zur Entscheidfindung korrekt im Sinne von Art. 28 des Enteignungsgesetzes berücksichtigt und gewürdigt worden seien. E.Mit Verfügung vom 6. November 2025 wies der zuständige Instruktionsrichter und zugleich Vorsitzende der Zweiten verwaltungsrechtlichen Kammer des Obergerichts den Verfahrensantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Hauptverfahren (VR2 25 57) im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass aus dem Bauphasenplan nicht klar entnommen werden könne, wann die benötigten Grundstücke des Beschwerdeführers tatsächlich in Anspruch genommen werden müssten. Dass dies erst in der Phase 4 (ab Juli 2026) – wie vom Beschwerdeführer behauptet – erfolgen würde, könne demnach aus diesem Plan nicht abgeleitet werden. Die Angaben der Gemeinde betreffend die Dringlichkeit und die Notwendigkeit der vorzeitigen Besitzeseinweisung schienen hingegen plausibel zu sein. Würde im Konkreten keine Notwendigkeit bestehen, wäre für die Beschwerdegegnerin ansonsten kein Nutzen aus der vorzeitigen Besitzeseinweisung ersichtlich, weshalb nicht nachvollziehbar wäre, weshalb die
4 / 11 Beschwerdegegnerin ein solches Gesuch gestellt hätte. Es möge auf der anderen Seite zutreffend sein, dass die vorzeitige Besitzeseinweisung das Eigentum des Beschwerdeführers einschränken würde. Allerdings sei diese Einschränkung temporär und bereits mit der formellen Enteignung erfolgt, wobei der entsprechende Entscheid nicht angefochten worden sei. Dass der Beschwerdeführer auf die enteigneten Grundstücke bis zum abgeschlossenen Schätzungsverfahren angewiesen wäre, sei weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Das Interesse am Beginn der Bauarbeiten des Hochwasserwerkes, welches dem Schutz von Personen und Infrastruktur dienen werde, sei nach Ansicht des Vorsitzenden höher zu gewichten, als die reine Möglichkeit des Beschwerdeführers, über die fraglichen Grundstücke bis zum abgeschlossenen Schätzungsverfahren zu verfügen. F.Gegen diese Verfügung des Instruktionsrichters betreffend Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung im Hauptverfahren (VR2 25 57) erhob der Beschwerdeführer am 12. November 2025 Prozessbeschwerde (VR2 25 62) beim Obergericht mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2025 und Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Hauptverfahren (VR2 25 57) (Begehren Ziff. 1); weiter sei der vorliegenden Prozessbeschwerde superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Gegenparteien, die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 2). Der mit der Fällung des angefochtenen Entscheids befasste Instruktionsrichter habe im Prozessbeschwerdeverfahren in den Ausstand zu treten bzw. sei in den Ausstand zu versetzen (Ziff. 3; Ausstandsbegehren); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerinnen (d.h. einerseits Gemeinde sowie andererseits Enteignungskommission) im Hauptverfahren VR2 25 57 (Ziff. 4). Die hierzu eingereichte Prozessbeschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin (Gemeinde), datierte vom 20. November 2025, worin diese die vollumfängliche Abweisung der Prozessbeschwerde, kostenfällig zulasten des Beschwerdeführers, beantragte. Als Beilage Nr. 2 wurden dabei zwei Farbfotos zum Hochwasserschutzprojekt (Beginn Vorbereitungsarbeiten, Stand 20. November 2025) und die Beilage Nr. 3 (mit Bauphasenplan 1-6 Verbauung C./TP1: D./Submissionsprojekt) zuhanden des Obergerichts eingereicht. Mit Eingabe vom 25. November 2025 präzisierte der Beschwerdeführer seine Prozessbeschwerde betreffend Ziff. 3 (Ausstandsbegehren) noch insofern, als dieses Begehren betreffend Ausstand des Vorderrichters einzig für das Prozessbeschwerdeverfahren (VR2 25 62) gestellt worden sei, und nicht auch (zwingend) für das Hauptverfahren (VR2 25 57) gelte. G.Mit Replik vom 27. November 2025 präzisierte der Beschwerdeführer seine Anträge insofern, als eventualiter die vorzeitige Besitzeseinweisung im Verfahren
5 / 11 VR2 25 57 frühestens ab Juli 2026 zu gewähren sei. Zunächst sei das Gericht gehalten, Klarheit über die Rechtsmittelfrist (10 oder 30 Tage) betreffend Entscheid über die vorzeitige Besitzeseinweisung zu schaffen. In formeller Hinsicht wurden erneut die Rügen der Gehörs- und Begründungspflichtverletzung erhoben, welche mit der Protokollierungspflicht der Enteignungskommission begründet wurden. Weiter wurden ein Verstoss gegen die Untersuchungsmaxime sowie das Verbot des überspitzten Formalismus geltend gemacht. Die Enteignungskommission hätte gestützt auf die damals bekannten Akten die vorzeitige Besitzeseinweisung keinesfalls erteilen dürfen, da dem Beschwerdeführer daraus bedeutende und nachträglich nicht wiedergutzumachende Nachteile erwachsen seien. Die Voraussetzungen von Art. 28 KEntG seien nicht erfüllt worden. Die vorzeitige Besitzeseinweisung stelle vorliegend einen ungerechtfertigten Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar und sei durch die falsche Anwendung der Beweisregeln zustande gekommen. Unter Fazit wurde resümiert: Verhältnismässig wäre die Besitzeseinweisung in die Grundstücke des Beschwerdeführers frühestens ab Juli 2026, damit bis Anfang Oktober 2026 z.B. noch die Vorbereitungshandlungen (Bäume fällen usw.) getätigt werden könnten und ab Mitte Oktober 2026 (Phase 5) effektiv mit den Bauarbeiten begonnen werden könne. Eine Besitzeseinweisung ab dem _____ (Datum des angefochtenen Entscheids) sei unverhältnismässig. H.Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Dezember 2025 verfügte der für das Prozessbeschwerdeverfahren (VR2 25 62) zuständige Vorsitzende der Zweiten verwaltungsrechtlichen Kammer (ohne Beizug oder Mitwirken des Vorderrichters) betreffend vorzeitige Besitzeseinweisung was folgt:
6 / 11 J. Mit Duplik vom 5. Dezember 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) kostenfällig die Abweisung der Beschwerde (im Verfahren VR2 25 57). Die Vorbereitungsarbeiten im übrigen Gebiet hätten Mitte Oktober 2025 bereits begonnen. Den beigelegten Fotos könne entnommen werden, dass die gegenüberliegende Bachseite des Wohnhauses des Beschwerdeführers bereits gerodet und abhumusiert worden sei. Dasselbe müsse nun baldmöglichst auf den zur Enteignung vorgesehenen Grundstücken des Beschwerdeführers erfolgen, damit der dortige Schutzdamm noch im 2026 errichtet werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen sollte, wenn die Besitzeseinweisung vor der Festsetzung der Entschädigung im Hauptverfahren erfolge. Die Vorbereitungsarbeiten müssten im Winter/Frühling 2026 durchgeführt werden, weil die Regierung in ihrem Beschluss vom _____ zahlreiche zeitliche Auflagen verfügt habe, die entsprechend berücksichtigt werden müssten. Das zeitliche Korsett für die Ausführung der Arbeiten im Gebiet sei eng. Es sei daher enorm wichtig, dass die Gemeinde bzw. die beauftragte Arbeitsgemeinschaft die Arbeiten in den vorgegebenen Zeiträumen frühzeitig beginnen könnten, um allen Interessen gerecht zu werden und gleichzeitig das Bauprojekt zügig voranzutreiben, um den Hochwasserschutz baldmöglichst zu gewährleisten. Der baldige Beginn der Arbeiten auf den Grundstücken des Beschwerdeführers sei daher unerlässlich, weshalb ihr Gesuch um vorzeitige Besitzeseinweisung begründet sei. K.Mit Nachtrag/Ergänzung vom 17. Dezember 2025 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) in ihrer Duplik offensichtlich versuche, eine Begründung nachzuschieben, um die vorzeitige Besitzeseinweisung ex post noch irgendwie zu rechtfertigen. Die von ihr mit der Duplik eingereichten E-Mails seien allesamt nach dem angefochtenen Entscheid der Enteignungskommission erstellt worden und könnten daher von vornherein nichts beweisen. Erwägungen 1.1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. g VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide anderer Behörden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Gemäss Art. 22 Abs. 1 KEntG (BR 803.100) können der Enteigner und der Enteignete, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, alle Sachentscheide der Enteignungskommission an das Obergericht weiterziehen. Der angefochtene Entscheid vom _____ der Enteignungskommission des Kantons Graubünden betreffend Enteignung (vorzeitige Besitzeseinweisung) ist ein solcher Sachentscheid und stellt deshalb ein taugliches Anfechtungsobjekt vor Obergericht
7 / 11 dar. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt infolgedessen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Gemeinde ist vorliegend ebenfalls Partei, weil sie das Gesuch um vorzeitige Besitzeseinweisung gestellt hat und damit den Entscheid der Enteignungskommission initiiert hat. 1.2.Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde an das Obergericht legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift – wie Art. 22 Abs. 1 KEntG – dazu ermächtigt ist. Der Beschwerdeführer ist Adressat des Entscheids betreffs vorzeitige Besitzeseinweisung und mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der benötigten Grundstücksflächen (bereits ab Winter/Frühling 2026, nicht frühestens ab Juli 2026) nicht einverstanden. Er erachtet die Voraussetzungen dafür laut Art. 28 KEntG als nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat somit ein schützenswertes Interesse an der Überprüfung und allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerde ist überdies form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 38 i.V.m. Art. 52 VRG). Auf sie ist demzufolge einzutreten. 1.3.Der Beschwerdeführer möchte zunächst in formeller Hinsicht geklärt haben, wie es sich mit der massgebenden Rechtsmittelfrist (10 oder 30 Tage) im konkreten Fall verhält. Nach Art. 52 Abs. 1 VRG ist eine Beschwerde gegen einen Sachentscheid schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Obergericht einzureichen. Die Frist zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen Massnahmen beträgt zehn Tage (Abs. 2). Im konkreten Fall hat die Enteignungskommission des Kantons Graubünden im Dispositiv unter Ziff. 5 (S. 3) des angefochtenen Entscheides vom _____ (act. B.11 Verfügung) eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ans Obergericht des Kantons Graubünden seit Mitteilung des Entscheids angegeben. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die vorzeitige Besitzeseinweisung das hängige Enteignungsverfahren nicht zum Abschluss bringt; sie regelt hingegen die Besitzverhältnisse bis zum definitiven Eigentumserwerb des Enteigners, wobei im konkreten Fall lediglich noch die Entschädigungsansprüche strittig sind. Es handelt sich somit prozessual um einen Zwischenentscheid (Urteil des Bundesgerichts 1C_137/2019 vom 5. Juli 2019 E. 1.1). Bei Zwischenentscheiden – obschon Art. 52 Abs. 2 VRG dies nicht ausdrücklich vorsieht – gilt die verkürzte Beschwerdefrist von zehn Tagen (vgl. PVG 2023 Nr. 14 E. 1.2.2). Im konkreten Fall hat diese Feststellung aber keine weiteren rechtlichen Auswirkungen, da die Beschwerdeschrift vom 8. Oktober 2025 unbestritten innert der 10-tägigen Beschwerdefrist nach Mitteilung des angefochtenen Entscheids vom ____,
8 / 11 zugestellt am _____, mit Fristenlaufbeginn am _____ verfasst und an das Gericht übermittelt wurde (vgl. Poststempel auf Couvert). Die Beschwerde wurde somit seitens des anwaltlich und damit professionell vertretenen Beschwerdeführers rechtzeitig gestellt und es sind ihm somit aus der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid keine Rechtsnachteile erwachsen. Weitere Erörterungen zu den Rechtsmittelfristen erübrigen sich damit in casu. 1.4.Wie bereits erwähnt (Erwägungen 1.1. f.), können der Enteigner und der Enteignete alle Sachentscheide der Enteignungskommission an das Obergericht weiterziehen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (Art. 22 Abs. 1 KEntG). Bereits im Urteil R 22 39 vom 1. November 2022 bejahte das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die selbständige Anfechtbarkeit von Entscheiden über die vorzeitige Besitzeseinweisung. Selbst wenn die Legitimation zur Anfechtung von den in Art. 49 Abs. 4 VRG vorgesehenen Voraussetzungen abhängig gemacht würde (Nachteil für die betroffene Partei, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt [lit. a], oder Erlass eines Entscheides ausdrücklich als selbständig anfechtbar, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt [lit. b]), wäre eine solche vorliegend zu bejahen, da – obschon nur vorübergehend – die Dauer der durch die Enteignung geschaffenen vorläufigen Eigentumsbeschränkung für einen Betroffenen "verloren" geht. Dies stellt einen Nachteil für die betroffene Partei dar, der sich später nicht mehr beheben lässt (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 21 66 vom 24. Januar 2023 E. 1.1.1). 2.In materieller Hinsicht ist die Recht- und Verhältnismässigkeit der vorzeitigen Besitzeseinweisung zu prüfen. Ausgangspunkt bildet dabei Art. 28 KEntG, der lautet: 1 Der Enteigner kann nach Einleitung des Schätzungsverfahrens durch den Kommissionspräsidenten nach vorgenommenem Augenschein und nach Anhören der Abtretungspflichtigen ermächtigt werden, das Grundstück schon vor der Zahlung der Entschädigung in Anspruch zu nehmen, wenn für den Enteigner aus einer Verzögerung bedeutende Nachteile entstehen würden. * 2 Wenn der Kommissionspräsident einem solchen Gesuch entspricht, hat er gleichzeitig die Massnahmen anzuordnen, die die spätere Festsetzung der Entschädigung sichern. Auf Antrag des Enteigneten kann er zudem eine Sicherheitsleistung verlangen. * 3 Jedenfalls ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an mit fünf Prozent zu verzinsen.
9 / 11 2.1.Im konkreten Fall macht die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) die Dringlichkeit und Notwendigkeit der vorzeitigen Besitzeseinweisung geltend. Sie begründet dies im Wesentlichen mit der Minimierung von Naturgefahren und der Rücksichtnahme auf die Tier- und Pflanzenwelt, die den Beginn der Hochwasserverbauungen im besagten Talabschnitt im Winter/Frühling 2026 deutlich verbessern und vereinfachen würden gegenüber einem erst späteren Baustart ab Juli 2026 bzw. gar erst im Herbst 2026. Dieser Sachdarstellung vermag sich das Gericht anzuschliessen, weil es offenkundig ist, dass die Bauarbeiten aufgrund der zahlreichen Auflagen im rechtskräftigen Regierungsbeschluss vom _____ eine entsprechende Vorlaufzeit zur Einhaltung und möglichst friktionsfreien Projektverwirklichung benötigen und es somit verhältnismässig und angebracht erscheint, mit der Realisation der Verbauungsarbeiten nicht unnötig zuzuwarten. Dem ist hier umso mehr beizupflichten, als für den Beschwerdeführer keine nennenswerten Nachteile erkennbar sind, die ihm aus dem vorgezogenen Baustart erwachsen würden. Die formelle Enteignung der vom Beschwerdeführer benötigen Grundstücksflächen wurde durch den erwähnten Regierungsbeschluss längst vorgenommen und bestätigt, weshalb auch nicht von einer Enteignung zur Unzeit bzw. einer Überraschung für den Beschwerdeführer die Rede sein kann. Dieser hat denn auch sachlich nicht dargetan, worin der Nachteil für ihn aus der vorzeitigen Besitzeseinweisung bestehen könnte. Nach Art. 28 Abs. 3 KEntG steht ihm vielmehr noch eine gesonderte Entschädigung zu 5 % Zins ab dem Tage der Besitzergreifung zu. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Verfügungsgewalt über die benötigten Grundstückflächen (Nrn. Z.1., Z.2. und Z.3._____) ein paar Monate vor Eintritt der Bauphase 4 (ab Juli 2026) verliert, vermag die daraus entstehenden Vorteile für die Öffentlichkeit (wie der raschere und verbesserte Schutz der Dorfbewohner in der unterhalb gelegenen Talschaft vor Murgängen und Hochwasser) bei einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung bei weitem nicht zu überwiegen. 2.2.Daran ändern auch die formellen Einwände des Beschwerdeführers gegenüber der Enteignungskommission nichts, weil nachweislich ein Augenschein am _____ in Anwesenheit des Beschwerdeführers stattgefunden hat, dieser somit vor Ort angehört wurde und darüber korrekt ein Protokoll erstellt wurde. Dass der Beschwerdeführer über den Ablauf des Verfahrens im Wesentlichen vorgängig Bescheid wusste, belegt auch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer noch vor Erhalt des angefochtenen Entscheids am _____ der projektbezogene Bauphasenplan vom _____ (act. B.8) zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Korrespondenz act. B.9, B.10 mit Brief act. B.12). Allfällige Verfahrensmängel wären zudem geheilt, weil der Beschwerdeführer hier die Möglichkeit erhalten hat, sich vor
10 / 11 dem Obergericht des Kantons Graubünden nochmals zu äussern und diese unabhängige Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage von sich aus frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung wäre selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interessen der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar wären (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rzn. 1175- 1176, S. 260 f.). 2.3.Der Nachtrag mit Ergänzungen des Beschwerdeführers im letzten Schreiben vom 17. Dezember 2025 – wonach im Nachhinein versucht werde, eine Begründung für den angefochtenen Entscheid vom _____ ex post nachzuschieben – erweist sich materiell als unbegründet, da in der Duplik der Beschwerdegegnerin (Gemeinde) vom 5. Dezember 2025 lediglich ganz konkret und im Einzelnen auf die bereits im Regierungsbeschluss vom _____ enthaltenen Auflagen und Vorgaben für eine möglichst umweltschonende und zeitnahe Projektverwirklichung Bezug genommen wurde und sie deshalb einzig mit Blick auf das in Frage stehende Verbauungsschutzprojekt – mittels E-Mails – definitive Klarheit schaffen wollte. Der Beschwerdeführer dringt auch mit dieser Rüge (fehlender Beweiswert) nicht durch. 3.Es bleibt somit noch über die Kosten- und Entschädigungsfolge zu befinden. 3.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei Kosten in der Höhe von CHF 2'500.00 für angemessen und gerechtfertigt, zumal darin auch noch die vorgängig angefallenen Kosten für die Erstellung der Verfügung vom 6. November 2025 (act. D.3) mitenthalten sind. 3.2. Aussergerichtlich werden keine Parteientschädigungen an die obsiegenden Beschwerdegegnerinnen (Enteignungskommission und Gemeinde) zugesprochen. Die gesetzliche Grundlage dazu ist Art. 78 Abs. 2 VRG, wonach Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen in der Regel keine solche Entschädigung zugesprochen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
11 / 11 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF2'500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF306.00 TotalCHF2’806.00 gehen zulasten von A._____. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]