Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 5. Januar 2026 mitgeteilt am 8. Januar 2026 ReferenzVR2 25 48 InstanzZweite verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungSeiler, Vorsitz Merlo, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandBundes-, Kantons- und Gemeindesteuern 2023

2 / 7 Sachverhalt A.Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden veranlagte A._____ mit vom 28. April 2025 datierten definitiven Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer 2023. Als Adresse des Steuerpflichtigen war auf den Verfügungen eine Adresse in B._____ (Kanton Zug) aufgeführt. Am 3. Juli 2025 erhob A._____ Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2025 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein. B.Am 25. August 2025 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Verwaltungsgericht (recte: Obergericht) des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Veranlagung sei unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen neu vorzunehmen. C.Mit Verfügung vom 28. August 2025 wurde A._____ aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 500.00 zu leisten. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt. D.Die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Vernehmlassung vom 30. September 2025 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1.Gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Obergericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 139 Abs. 1 StG [BR 720.000] und Art. 49 Abs. 1 Bst. b VRG [BR 370.100]). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden. Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde könnte die Beschwerdegegnerin einzig verpflichtet werden, auf die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen einzutreten. Auf Ziff. 2 der Anträge des Beschwerdeführers, der eine materielle Korrektur der Veranlagungsverfügungen anstrebt, kann daher nicht eingetreten werden. 1.2.Der Streitwert besteht in der Differenz zwischen den veranlagten Steuern und den Steuern, die sich nach Auffassung des Beschwerdeführers ergäben, und beträgt ca. CHF 6'000.00. Der Entscheid kann daher einzelrichterlich ergehen (Art. 43 Abs. 3 Bst. a VRG).

3 / 7 2.Streitig ist, ob die Einsprache vom 3. Juli 2025 rechtzeitig eingereicht wurde. 2.1.Gegen definitive Veranlagungsverfügungen kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen seit Zustellung der Veranlagungsverfügung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben (Art. 132 Abs. 1 DBG [SR 642.11], Art. 137 Abs. 1 StG). Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag (Art. 133 Abs. 1 DBG; Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Veranlagungsverfügungen erst am 30. Juni 2025 erhalten. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie habe die Veranlagungsverfügungen mit B-Post versendet, die normalerweise innert drei Arbeitstagen zugestellt werde. Die Veranlagungen seien daher spätestens am 2. Mai 2025 beim Beschwerdeführer eingetroffen, so dass die Einsprachefrist am 2. Juni 2025 geendet habe und die Einsprache damit verspätet sei. 2.2.Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 18 25 vom 2. Oktober 2018 E. 3.1). Für die Zustellung der Veranlagung ist die Steuerverwaltung beweisbelastet (Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2022 vom

  1. November 2023 E. 4.4). Der Beweis der Zustellung kann durch eingeschriebene Sendung erbracht werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt auch beim Verfahren "A-Post-Plus" eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung. Bei gewöhnlicher A- und B-Post greift hingegen keine Zugangsvermutung (Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2022 vom
  2. November 2023 E. 4.4.1 - 4.4.3). Der blosse Hinweis auf ordentliche Zustellungsfristen reicht nicht als Beweis aus (BGE 142 IV 125 E. 4.4). Ist aber erstellt, dass die steuerpflichtige Person eine Mitteilung mit einfacher Briefpost erhalten hat, ist zu vermuten, dass diese Zustellung unter normalen Bedingungen erfolgte. Wird hingegen die Tatsache oder das Datum der Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bestritten und bestehen diesbezüglich effektiv Zweifel, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, wenn seine Darstellung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, sofern der Beweis für die Zustellung nicht anderweitig erbracht werden, denn ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb der Wahrscheinlichkeit, dass mit der Möglichkeit einer grösseren Verspätung nicht gerechnet werden müsste (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 5.3.1, 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012

4 / 7 E. 4.3). Dabei ist kein strikter Beweis vorausgesetzt; im Rahmen der Beweiswürdigung genügt, dass aufgrund der konkreten Umstände der Zeitraum hinreichend klar bestimmt werden kann, in dem die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein muss (Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden A 18 25 vom 2. Oktober 2018 E. 3.2, m.H. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Da es praktisch schwierig, wenn nicht gar unmöglich zu beweisen ist, dass eine Zustellung mittels einfacher Post tatsächlich erfolgt ist, kann es daher angebracht sein, zumindest den zweiten Schriftverkehr (Zahlungserinnerung u.dgl.) nicht mit einfacher, sondern mit eingeschriebener Post oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu versenden (BGE 145 IV 252 E. 1.8). Im Falle eines Umzugs ist der Verfügungsadressat verpflichtet, entweder der Behörde die neue Adresse zu melden oder eine Nachsendung der an die frühere Adresse zugestellten Sendungen zu veranlassen (BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_272/2020 vom 23. April 2020 E. 3.2; 1C_532/2018 vom 25. März 2019 E. 3.3; 2C_565/2012 vom 11. April 2013 E. 3.3.3). 2.3.Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer hatte von Anfang November 2024 bis Ende April 2025 Wohnsitz in B., ab Anfang Mai 2025 in C. (act. B.6 und B.7). Mit Schreiben vom 27. März 2025, adressiert an die Adresse in B., forderte die Steuerallianz D. den Beschwerdeführer auf, innert 20 Tagen eine zusätzliche Unterlage einzureichen, ansonst die Veranlagung aufgrund der bestehenden Aktenlage vorgenommen werde. In der Veranlagungsverfügung vom 28. April 2025 wurde bemerkt, dass trotz dieser Aufforderung die verlangte Unterlage nicht eingereicht worden sei. Die Veranlagungsverfügungen wurden an die Adresse in B._____ adressiert. Die entsprechenden Steuerrechnungen für die Kantons- und Gemeindesteuern wurden am 9. Mai 2025 ebenfalls an die Adresse des Steuerpflichtigen in B._____ adressiert (act. C.3 und C.4). Sie enthielten den Vermerk "Definitive Rechnung gemäss separater Verfügung". Gemäss den an die Adresse in C._____ adressierten Kontoauszügen vom 30. September 2025 wurden die entsprechenden Beträge am 21. Mai 2025 bezahlt (act. C.5). 2.4.In seiner Einsprache vom 3. Juli 2025 hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, aufgrund seines Clubwechsels sowie seines anschliessenden Umzugs nach C._____ und dort noch innerhalb des Kantons habe er die Aufforderung zur Einreichung der Unterlage leider nie erhalten. Es sei gut möglich, dass die Postsendung aufgrund dieser Umzüge nicht korrekt weitergeleitet worden sei oder er sie übersehen habe. Die definitive Veranlagungsverfügung habe er erst am letzten Montag (also am 30. Juni 2025) erhalten. Auch in seiner Beschwerde an das

5 / 7 Gericht macht er geltend, er habe aufgrund seines Clubwechsels sowie seines anschliessenden Umzugs nach C._____ mit weiteren Wohnungswechseln innerhalb des Kantons die ursprüngliche Aufforderung zur Einreichung der Unterlage nicht erhalten. Auch die Veranlagungsverfügung sei ihm nicht korrekt bzw. verspätet zugegangen; erst am 30. Juni 2025 habe er sie in C._____ erhalten. 2.5.Aus dem dargelegten Sachverhalt (vorne E. 2.3) ergibt sich, dass die Aufforderung vom 27. März 2025 an die damals richtige Adresse zugestellt wurde, so dass die Erklärung des Beschwerdeführers, sie sei möglicherweise aufgrund der Umzüge nicht korrekt weitergeleitet worden, nicht zutreffen kann. Sodann ist aus der am 21. Mai 2025 erfolgten Zahlung der Steuerbeträge zu folgern, dass die Rechnungen vom 9. Mai 2025, obwohl noch an die frühere Adresse in B._____ adressiert, noch vor dem 21. Mai 2025 beim Beschwerdeführer eingetroffen sind. Schliesslich ist unbestritten, dass die Veranlagungsverfügungen effektiv beim Beschwerdeführer eingetroffen sind. Insoweit ist nach den dargelegten Regeln (vorne E. 2.2) eine Zustellung unter normalen Bedingungen zu vermuten. Die Darstellung des Beschwerdeführers, die Zustellung sei erst am 30. Juni 2025 erfolgt, erscheint unter diesen Umständen als unwahrscheinlich, wurden doch auch die später verschickten Rechnungen trotz alter Adressierung dem Beschwerdeführer offensichtlich innert den ordentlichen Fristen zugestellt. Offenbar hatte der Beschwerdeführer die Nachsendung an die neue Adresse organisiert. Denkbar wäre freilich, dass diese Nachsendung für die Verfügungen vom Montag 28. April 2025 noch nicht wirksam war und daher diese Sendungen aufgrund des in dieser Woche erfolgenden Umzugs irgendwo verloren gingen, sei es bei der Post, sei es beim Beschwerdeführer. Da sie aber unbestrittenerweise effektiv zugestellt wurden, entfällt die Variante, dass sie bei der Post verloren gingen. Dass sie rund zwei Monate später, am 30. Juni 2025, an die neue Adresse in C._____ zugestellt wurden, erscheint höchst unwahrscheinlich. Als überwiegend wahrscheinliche Variante erscheint, dass die Verfügungen April/Anfangs Mai dem Beschwerdeführer zugestellt, von diesem aber aus irgendwelchen Gründen nicht zur Kenntnis genommen wurden. 3.Zusammengefasst ergibt sich, dass die Einsprache vom 3. Juli 2025 verspätet erhoben wurde. Fristwiederherstellungsgründe werden keine geltend gemacht. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist damit rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 1.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erachtet ermessensweise eine

6 / 7 Staatsgebühr von CHF 500.00, zzgl. Kanzleiauslagen (Art. 75 VRG), für angemessen und gerechtfertigt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.

7 / 7 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF176.00 TotalCHF676.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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05.01.2026
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25.03.2026