Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 8. Dezember 2025 mitgeteilt am 10. Dezember 2025 ReferenzVR2 25 33 InstanzZweite verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungRighetti, Vorsitz Merlo, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty gegen B._____ Beschwerdegegnerin GegenstandBussverfügung (Verstoss gegen das Gesetz über die Abfallbewirtschaftung)
2 / 6 In Erwägung, -dass am 1. Juni 2025 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Entscheid der B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 29. April 2025 betreffend den Verstoss gegen das Gesetz über die Abfallbewirtschaftung (Nr. Z.1.; Abfallgesetz, ABG) und die gestützt darauf erlassene Ordnungsbussenliste (Nr. Z.2.) Beschwerde ans Obergericht des Kantons Graubünden geführt hat, -dass die Zuständigkeit des Obergerichts sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) ergibt, -dass die Legitimation des Beschwerdeführers gegeben ist und die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VRG), -dass das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da der Streitwert unter CHF 10'000.00 liegt (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG), -dass der Eintritt der Rechtskraft von Ordnungsbussen gemäss Art. 28 Abs. 3 ABG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 EGzStPO (BR 350.100) deren vollständige, fristgerechte Bezahlung voraussetzt (vgl. BGE 135 IV 221 E. 2.2), -dass, obschon der Beschwerdeführer vorliegend einen Teil der Busse bezahlt hat, die Busse nicht in Rechtskraft erwachsen ist, -dass das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 21 VRG) allein nach seiner persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen halten kann (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1) und dass der Massstab des vollen Beweises Anwendung findet, wonach eine Tatsache als erwiesen gilt, wenn das Gericht am Vorliegen einer Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat und das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 02 39 vom 9. Juli 2002 E. 2 ff. und U 10 72 vom 18. Februar 2011 E. 3a), -dass der von der Beschwerdegegnerin gemachte Hinweis auf die Herabsetzung des Beweisgrades im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren demnach fehl geht, -dass Zeugeneinvernahmen – welche die Rechtsbelehrung der Zeugen enthalten müssen (vgl. Art. 12 Abs. 3 VRG) – nicht durch
3 / 6 Gemeindebehörden durchgeführt werden dürfen (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 VRG). Bereits aus diesem Grund dürfte ein Schuldspruch gestützt auf die ins Recht gelegten Einvernahmen gegen das Recht verstossen, -dass, selbst wenn die fraglichen Einvernahmen als Befragung bzw. Mitteilungen von Beteiligten und Auskunftspersonen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. d VRG zu erachten wäre, diese aufgrund des Devolutiveffekts nicht berücksichtigt werden dürften, da sie erst nach Erhebung der Beschwerde vom 1. Juni 2025 erfolgt sind (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_391/2022 vom 4. August 2023 E. 1.2.4), -dass, selbst wenn man der Beschwerdegegnerin das prozessuale Recht einräumen würde, punktuelle Abklärungen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 VRG nach Beschwerdeerhebung tätigen zu dürfen (wie das Einholen von Bestätigungen, Bescheinigungen oder auch Rückfragen), die Befragung von Mitarbeitern im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. d VRG zu weit gehen dürfte, -dass diese Frage und diejenige, ob auch in solchen Fällen ein Konfrontationsanspruch der betreffenden Person aus Art. 6 EMRK abgeleitet werden kann, hier offen gelassen werden kann, denn auch wenn man sich auf die Aussage von C._____ – so wie formuliert in der Einvernahme vom 3. Juli 2025 – stützen würde, für dieses Gericht auf jeden Fall weiterhin (ernsthafte) Zweifel bestehen würden, der Beschwerdeführer habe die fragliche Kartonschachtel in die Kartonmulde geworfen, -dass sich aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" ergibt, dass das Gericht freisprechen muss, wenn es die Überzeugung von der Schuld nicht gewinnen kann. Danach werden erhebliche und unüberwindliche Zweifel zugunsten des Beschuldigten gewertet. Erheblich sind Zweifel dann, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2a; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 02 39 vom 9. Juli 2002 E. 2 ff. und U 10 72 vom 18. Februar 2011 E. 3a), -dass es aufgrund des vorhandenen Beweismaterials im konkreten Fall erhebliche und unüberwindliche Zweifel vorliegen, die zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind, -dass aus diesem Grund der Beschwerdeführer freigesprochen werden muss, -dass die Erhebung von weiteren Beweismitteln (unter anderem die
4 / 6 Befragung von Drittpersonen), angesichts der verstrichenen Zeit seit der fraglichen Tat, nicht zielführend erscheint und demnach darauf verzichtet werden kann (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3). Im Übrigen ist eine Befragung von Zeugen durch die Beschwerdegegnerin nicht beantragt worden, -dass gemäss Art. 28 Abs. 1 ABG i.V.m. Art. 2 Ordnungsbussenliste Bussen auf der Stelle zu erteilen sind. Dies ist vorliegend allerdings nicht erfolgt. Auch dieser Umstand dürfte die Rechtmässigkeit des durchgeführten Ordnungsbussenverfahrens in Zweifel ziehen lassen, was unter Umständen auch die Nichtigkeit des ergangenen Entscheides mit sich ziehen dürfte. Über diesen Punkt muss jedoch vorliegend nicht weiter befunden werden, da die Beschwerde vom 1. Juni 2025 – wie oben ausgeführt – auf jeden Fall gutzuheissen ist, -dass nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 VRG ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitgeteilt werden kann, -dass jede Partei innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil beim Obergericht verlangen kann (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 VRG), -dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn keine Partei innert Frist eine Begründung verlangt (Art. 48 Abs. 1 Satz 3 VRG), -dass gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat, -dass im Falle eines Verzichts auf ein vollständig begründetes Urteil die Staatsgebühr angemessen reduziert wird (Art. 75 Abs. 2 Satz 4 VRG), -dass in Anbetracht des Verfahrensausganges die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind, der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt werden müssen, -dass sich die Kosten auf CHF 2'000.00 erhöhen, sollte eine der Parteien die (vollständige) schriftliche Begründung dieses Urteils verlangen. Diese Kosten (CHF 1'000.00) würden der antragstellenden Partei auferlegt, -dass der durch den Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 ihm zurückerstattet werden muss,
5 / 6 -dass gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG die unterliegende Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen hat, -dass in Anbetracht der Gesamtumstände der geltend gemachte Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers von 9.60 Stunden (CHF 2'594.40 inkl. Spesen und MWST) als übersetzt zu erachten (Eingabe einzig einer Replik von insgesamt sieben Seiten) und somit zu kürzen ist, -dass der Rechtsvertreter sich im Rahmen der Replik ausserdem nicht mit den massgeblichen rechtlichen Überlegungen hinsichtlich des angefochtenen Entscheides substantiiert auseinandergesetzt hat, -dass es im konkreten Fall demnach gerechtfertigt ist, ihm eine pauschale Entschädigung von insgesamt CHF 500.00 auszurichten (inkl. Spesen und MWST).
6 / 6 wird erkannt: