Urteil vom 7. Januar 2026 mitgeteilt am 8. Januar 2026 [Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (9C_121/2026)] ReferenzVR2 25 32 InstanzZweite verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungSeiler, Vorsitz Hugentobler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandRechtsverweigerung
2 / 10 Sachverhalt A.A._____ meldete sich per 17. Juni 2022 in der Gemeinde B._____ an (Zuzug aus der Gemeinde C._____ im Kanton St. Gallen). Per 27. September 2022 meldete sie sich gemäss der Gemeinde B._____ wieder nach C._____ ab. B.Am 11. November 2022 wurde A._____ eine Steuerklärung zugestellt, welche sie bis zum 11. Dezember 2022 zu retournieren hatte. Nach mehreren Fristerstreckungen ging ihre Steuererklärung am 31. August 2023 bei der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden ein. Diese war jedoch nicht vollständig ausgefüllt, weshalb die zuständige Steuerkommissionärin der kantonalen Steuerverwaltung A._____ mitteilte, dass bei Nichteinreichen der Steuererklärung bis im Oktober 2023 eine Mahnung versandt werde. Infolge der wiederholten Nichteinreichung der Steuererklärung durch A._____ erging am 5. Juli 2024 eine Mahnung. C.Mit Schreiben vom 24. Juli 2024, welches u.a. mit "Bestreitung der Steuerpflicht im Kanton Graubünden" betitelt war, führte A._____ aus, dass sie die Steuererklärung bereits am 24. August 2023 eingereicht habe und zudem gemeinsam mit ihrem Ehemann in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe zusammenlebe. Die Wohnung in B._____ sei keinesfalls eine Familienwohnung gewesen, gerade auch in Anbetracht dessen, dass sie mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in einem Einfamilienhaus in C._____ wohne und abgesehen von wenigen Ausnahmen auch immer dort übernachtet habe. Als «Antrag» bestritt sie das Vorhandensein einer Steuerpflicht im Kanton Graubünden; sie sei gemeinsam mit ihrem Mann in C._____ zu veranlagen. D.Am 18. Oktober 2024 sandte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden erneut eine Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung unter Androhung einer Ordnungsbusse und einer Veranlagung nach Ermessen. Im 19. Dezember 2024 einigte sich die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden jedoch mit dem Steueramt C., dass die Gemeinde C. bzw. der Kanton St. Gallen die Steuerperiode 2022 veranlage, da nicht davon auszugehen sei, dass A._____ ihren Lebensmittelpunkt für zwei Monate nach B._____ verlegt habe. E.Mit Schreiben vom 8. April 2025 an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden stellte A._____ den Antrag auf die Zustellung einer rechtsmittelfähigen Verfügung betreffend ihre Besteuerung im Kanton Graubünden im Jahr 2022. Weiter führte sie aus, sie sei im September 2022 nicht nach C., sondern ins Ausland gezogen. Darauf antwortete die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden am 14. April 2025 und teilte A. mit, dass der steuerrechtliche
3 / 10 Wohnsitz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung am Ort des Lebensmittelpunktes sei und dies in ihrem Falle die Gemeinde C._____ im Kanton St. Gallen sei. F.Mit Schreiben vom 17. April 2025 wandte sich A._____ erneut an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und verlangte wiederum die Zustellung einer rechtsmittelfähigen Verfügung betreffend ihre Besteuerung im Kanton Graubünden im Jahr 2022. Sie habe ihren Wohnsitz nach dem Wegzug von B._____ nicht nach C., sondern ins Ausland verlegt. Darauf antwortete die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden am 1. Mai 2025 und hielt fest, dass die vertiefte Prüfung des Sachverhaltes ergeben habe, dass A. in der Steuerperiode 2022 keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde B._____ und damit im Kanton Graubünden begründet habe, was sie selbst bereits im früheren Schreiben vom 24. Juli 2024 beteuert habe. Aus diesem Grund hat die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden dem von A._____ gestellten Antrag erneut nicht stattgegeben. G.Mit Schreiben vom 11. Mai 2025 an den Leiter des Rechtsdienstes der kantonalen Steuerverwaltung erhob A._____ Beschwerde und rügte eine Rechtsverweigerung seitens der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. Sie sei mit der geplanten Nullertaxation nicht einverstanden. Daher stellte sie erneut den Antrag auf Zustellung einer rechtsmittelfähigen Verfügung. H.Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte, dass die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Graubünden anzuweisen sei, ihr eine anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen. Zur Begründung führte sie aus, sie benötige die Veranlagungsverfügung im Rahmen der Einreichung der Steuererklärung im Kanton St. Gallen für das Jahr 2022. I.Die Vorsitzende der zweiten verwaltungsrechtlichen Kammer des Obergerichts des Kantons Graubünden forderte die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 28. Mai 2025, gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VRG (BR 370.100), auf, bis zum 16. Juni 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 zu überweisen. J.Die Vorsitzende forderte am 4. Juni 2025 die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit prozessleitender Verfügung zu einer Vernehmlassung bis zum 26. Juni 2025 auf. Diese ersuchte am 11. Juni 2025 um eine Fristerstreckung bis
4 / 10 zum 18. August 2025, welcher mittels prozessleitender Verfügung vom 12. Juni 2025 stattgegeben wurde. K.Mit Vernehmlassung vom 18. August 2025 (Poststempel) beantragte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Aufgrund der gesamten Umstände habe die Beschwerdeführerin unzweifelhaft im Kanton Graubünden keinen steuerrechtlichen Wohnsitz begründet, was sie selber in ihrem Schreiben vom 24. Juli 2024 ausgeführt habe. Da der Kanton Graubünde nicht gedenke, die Beschwerdeführerin zu veranlagen, habe diese auch keinen Anspruch auf einen Steuerdomizilentscheid. L.Mit prozessleitender Verfügung vom 21. August 2025 wurde der provisorische Abschluss des Schriftenwechsels verfügt und die Einreichung einer Replik bis zum 4. September 2025 der Beschwerdeführerin freigestellt. Diese beantragte am 25. August 2025 (Poststempel) eine Fristerstreckung zur Einreichung ihrer Replik, welche ihr mittels prozessleitender Verfügung bis zum 7. Oktober 2025 einmalig gewährt wurde. M.Am 7. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Sie führte aus, sie habe in B._____ die Absicht des dauernden Verbleibens gehabt, doch sei sie am 27. September 2022 plötzlich ins Ausland umgezogen. Sie sei deshalb im Kanton Graubünden und nicht im Kanton St. Gallen zu besteuern. N.Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 verzichtete die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden auf eine Duplik. O.Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 8. Dezember 2025 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Verfahren neu vom Vorsitzenden geführt werde. P.Die Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Nach Art. 49 Abs. 1 VRG beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen verschiedene Entscheide. Gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG gelten als Entscheide auch Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen. Durch diese gesetzliche Fiktion wird für formelle Rechtsverweigerungen und
5 / 10 Rechtsverzögerungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem heutigen Obergericht geschaffen. Im Übrigen hat die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde grundsätzlich den gleichen Anforderungen wie alle anderen Beschwerden zu genügen, wobei sie allerdings im Regelfall nicht an eine Rechtsmittelfrist gebunden ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 3 vom 29. August 2022 E. 1.2). Nur wenn die angegangene Behörde den Erlass eines anfechtbaren Entscheids ausdrücklich ablehnt, ist die Beschwerdeführerin gehalten, ihre Beschwerde innerhalb einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist einzureichen (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 22 3 vom 29. August 2022 E.1.2 m.H.a. VGU U 19 18 vom 6. August 2020 E.1.2, U 16 36 vom 16. August 2016 E.1b, V 13 6 vom 4. November 2014 E.1b). Die Beschwerdeführerin ist am 8. April 2025 (act. C.8) sowie am 17. April 2025 (act. C.10) an die Beschwerdegegnerin gelangt und hat diese um Erlass einer anfechtbaren Verfügung hinsichtlich der Steuerpflicht der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 im Kanton Graubünden inklusive Begründung ersucht. Die Beschwerdegegnerin hat jeweils am 14. April 2025 (act. C.9), sowie am 1. Mai 2025 (act. C.11) dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer Verfügung nicht stattgegeben. Mit solchen abschlägigen Mitteilungen der Beschwerdegegnerin liegen eindeutige behördliche Äusserungen vor, welche Anlass für eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegeben und demzufolge fristauslösend gewirkt haben. Wie vorstehend dargelegt, muss die Adressatin einer solchen expliziten Rechtsverweigerung innerhalb einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz gelangen, ansonsten verwirkt ihr Beschwerderecht (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 16 36 vom 16. August 2016 E. 2.a). Diese Rechtsmittelfrist entspricht nach Lehre und Praxis prinzipiell der gesetzlichen Anfechtungsfrist. Das VRG kennt neben der ordentlichen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen eine besondere zweimonatige Rechtsmittelfrist für Fälle, in denen eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (Art. 22 Abs. 2 VRG). Diese kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Beschwerdeführerin diese Bestimmung gar nicht angerufen hat (PVG 2015 Nr. 18 E.6). Die am 26. Mai 2025 (Poststempel) am Obergericht des Kantons Graubünden eingereichte Beschwerde gilt demzufolge als fristgerecht eingereicht. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Obergericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Da die vorliegende
6 / 10 Beschwerde vom 26. Mai 2025 – wie nachfolgend dargestellt – offensichtlich unbegründet ist, ergeht das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz. 2.1.Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Dieses wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1045 m.w.H.; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 und PVG 2016 Nr. 27 E. 2b). 2.2.Die Beschwerdegegnerin hat in Sachen der Beschwerdeführerin bis anhin keine anfechtbare Verfügung erlassen, mit der Begründung, dass kein schutzwürdiges Interesse an einer solchen bestehe. Die Beschwerdeführerin moniert dagegen, die Beschwerdegegnerin habe das schutzwürdige Interesse zu Unrecht verneint (act A.3). Demzufolge hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse daran, dass im Rahmen der vorgebrachten Rechtsverweigerungsbeschwerde beurteilt wird, ob ihr Anspruch auf eine Nullveranlagung besteht oder ob das schutzwürdige Interesse diesbezüglich tatsächlich nicht gegeben ist. Die Eintretensvoraussetzungen sind somit erfüllt. 2.3.Zu prüfen ist demnach, ob das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin auf die Ausstellung einer Nullveranlagung durch die Beschwerdegegnerin gegeben ist und dadurch eine Rechtsverweigerung vorliegt, oder ob die Beschwerdegegnerin zu Recht untätig blieb. 3.1.Gemäss Art. 6 Abs. 1 des StG GR (BR 720.000) unterliegen natürliche Personen der unbeschränkten Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben. Als Wohnsitz gilt der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wo ihr das Bundesrecht einen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 6 Abs. 2 StG GR sowie Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG). Zur Ermittlung des steuerrechtlichen Wohnsitzes lehnt sich die bundesrechtliche Rechtsprechung an den zivilrechtlichen Wohnsitz an (BGE 148 II 285 E. 3.2.1; BGE 143 II 233 E. 2.5.1). Die Absicht des dauernden Verbleibens nach Art. 23 Abs. 1 ZGB und Art. 3 Abs. 2 StHG ist nicht so zu verstehen, als dass es auf den inneren Willen der
7 / 10 Steuerpflichtigen ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht des dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert (BGE 148 II 285 E. 3.2.2). Eine natürliche Person mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ist entweder im Kanton A oder im Kanton B persönlich zugehörig und ein "sowohl als auch" ist nicht denkbar. Dies dient der Vermeidung einer Aufsplitterung der Veranlagung (vgl. BGE 151 II 101 E. 2.2.1 für die direkte Bundessteuer; vgl. auch BGE 150 II 244 E. 4.3.3 m.w.H.). Pflegt eine Person Kontakte zu mehreren Orten, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Ausgangspunkt ist der gewöhnliche Aufenthaltsstandort der betroffenen Person. Die persönlichen, familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Interessen einer Person können sie aber so eng mit einem anderen Ort verbinden, dass dieser als Lebensmittelpunkt erscheint, obschon die betroffene Person dort weniger Zeit verbringt. Relevant sind in diesem Zusammenhang etwa der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienmitglieder, die ausserfamiliären sozialen Beziehungen, die berufliche Stellung der Steuerpflichtigen und die Wohnverhältnisse an den verschiedenen Orten (BGE 148 II 285 E. 3.2.3). Verheiratete Steuerpflichtige, Steuerpflichtige in eingetragener Partnerschaft sowie Personen in eheähnlichen Konkubinaten haben ihren Wohnsitz grundsätzlich am Ort der gemeinsamen Familienwohnung. Selbst wenn solche Personen unter der Woche an einem anderen Ort einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, werden die durch persönliche und familiäre Bande begründeten Beziehungen in der Regel für stärker erachtet als jene zum Arbeitsort, sofern regelmässig zur Familie zurückgekehrt wird (BGE 148 II 285 E. 3.3.1). 3.2.Die Beschwerdeführerin hat sich unbestrittenermassen am 17. Juni 2022 in der Gemeinde B._____ an- und am 27. September 2022 bereits wieder abgemeldet. Sie gab gegenüber der Beschwerdegegnerin an, dass die von ihr gemieteten Räumlichkeiten in B._____ zu keinem Moment als Familienwohnung tauglich und vorgesehen gewesen seien, zumal sie gemeinsam mit ihrem Mann und den vier Kindern ein grosses Einfamilienhaus in C._____ besitze, und spricht lediglich von einem vorübergehenden Aufenthalt (vgl. act. C.6 S. 2). Entsprechend bestritt sie auch das Vorhandensein einer Steuerpflicht im Kanton Graubünden und sprach sich für eine gemeinsame Veranlagung mit ihrem Ehemann in C._____ aus (vgl. act. C.6 S. 3). Damit hat die Beschwerdeführerin selbst bestätigt, in der fraglichen Zeit keinen Wohnsitz in B._____ begründet zu haben, was sich mit der Beurteilung der Beschwerdegegnerin deckt (vgl. insbes. act. C.9 und C.11; vgl. auch act. A.2 III. B. Ziff. 2). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik, wonach die Absicht
8 / 10 bestanden habe, sich für längere Zeit in B._____ niederzulassen und die Wohnung bewusst so gewählt worden sei, dass sie auch als Familienwohnung hätte dienen können (act. A.3), stehen – insbesondere im Lichte der in der Beschwerde vehement vorgebrachten Behauptungen, es habe weder eine Verbleibensabsicht noch ein Wohnsitz in B._____ bestanden – in einem Widerspruch. Ein solches widersprüchliches Verhalten findet keinen Rechtsschutz, weshalb das Obergericht vorliegend vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin in C._____ ausgeht (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3). 3.3.Vorliegend fehlt demzufolge ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung, da die Beschwerdeführerin nicht plausibel darzulegen vermag und nicht ersichtlich ist, weshalb sie die geforderte Veranlagungsverfügung im Rahmen der Einreichung der Steuererklärung im Kanton St. Gallen für das Jahr 2022 dringend benötige (vgl. act. A.1 S. 2). Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, einen entsprechenden Beleg, wonach das Steueramt C._____ eine Verfügung der Beschwerdegegnerin verlangt, einzureichen. Die Beschwerdeführerin erklärt in der Beschwerde vielmehr selbst, die Steuererklärung im Kanton St. Gallen einreichen zu müssen, was ihre Steuerpflicht in St. Gallen untermauert (vgl. auch act. C.9). Die dazu widersprüchlichen Ausführungen in der Replik (act. A.3) sind wie bereits erwähnt nicht aussagekräftig. Vor diesem Hintergrund ist kein Nutzen erkennbar, den die Beschwerdeführerin aus einer Veranlagungsverfügung oder einer Feststellungsverfügung der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Steuerpflicht ziehen würde. Als zutreffend erweist sich auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass es der steuerpflichtigen Person praxisgemäss an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse und damit an der Legitimation fehlt, eine Nullveranlagung anzufechten (BGE 150 II 409 E. 2.3.2; BGE 140 I 114 E. 2.4.1 m.w.H.). Von einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Veranlagungsverfügung ist grundsätzlich nur auszugehen, wenn hinsichtlich der streitbetroffenen Steuerperiode um tiefere Steuerfaktoren bzw. insgesamt um eine niedrigere Steuerbelastung nachgesucht wird (BGE 150 II 409 E. 2.3.1 m.w.H.). 3.4.Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, hat sie infolge eines fehlenden steuerlichen Anknüpfungspunktes darauf verzichtet, einen Steuerdomizilentscheid bzw. eine Veranlagungsverfügung betreffend die Beschwerdeführerin zu erlassen (vgl. act. A.2 III. A. Ziff. 3). Eine Beschwer durch diesen Verzicht liegt nicht vor und der Beschwerdeführerin entsteht daraus kein Nachteil. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Erlass einer Veranlagungsverfügung, wenn sie in der fraglichen Steuerperiode keinen Wohnsitz im Kanton Graubünden begründet hat.
9 / 10 Sodann besteht vorliegend kein Kompetenzkonflikt zwischen dem Kanton Graubünden und dem Kanton St. Gallen in Bezug auf die Veranlagungszuständigkeit. Einen Anspruch auf einen Vorbescheid über die subjektive Steuerpflicht (sog. Steuerdomizilentscheid) im Sinne von Art. 136 Abs. 1 StG GR hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht (vgl. auch BGE 150 II 244 E. 4.3.3 zu einem Feststellungsentscheid bei Kompetenzkonflikten). Eine Rechtsverweigerung kann der Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten demzufolge nicht vorgeworfen werden, da die Beschwerdegegnerin nicht zu einem Tätigwerden verpflichtet war. 4.1.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 500.00 festgesetzt. 4.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).
10 / 10 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF236.00 TotalCHF736.00 gehen gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten von A._____ und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]