Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 23. Mai 2025 ReferenzVR2 25 14 InstanzZweite verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAebli, Vorsitz Hemmi, Aktuarin ParteienA._____ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Thöny PTS AG, wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Giuliano Racioppi gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Beschwerdegegnerin GegenstandStrafsteuer

2 / 7 Sachverhalt A.Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 informierte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) die Thöny PTS AG und die A._____ AG darüber, dass gegen Letztere im Zusammenhang mit der Veräusserung einer Liegenschaft ein Verfahren betreffend versuchte Steuerhinterziehung in Bezug auf das Steuerjahr 2022 eingeleitet werde. B.Nachdem die Thöny PTS AG namens der A._____ AG hierzu am 28. November 2024 Stellung genommen und dabei beantragt hatte, das eingeleitete Verfahren zurückzuziehen bzw. als gegenstandslos abzuschreiben, stellte ihr die Steuerverwaltung das Schreiben "Versuchte Steuerhinterziehung Steuerjahr 2022 – Begründung" vom 26. Februar 2025 zu. Darin wurde insbesondere erwogen, dass die A._____ AG im Zusammenhang mit einer unvollständigen Verbuchung von vertraglich vereinbarten Geldflüssen aus einem Liegenschaftsverkauf eine versuchte Steuerhinterziehung nach Art. 176 DBG bzw. Art. 175 StG begangen habe. Im Rahmen der Strafzumessung wurde die Busse für die direkte Bundessteuer auf CHF 11'711.10 und betreffend die kantonale Gewinnsteuer auf CHF 12'060.25 festgesetzt. Dasselbe Schreiben wurde der A._____ AG am 7. März 2025 zugestellt. C.Mit Eingabe vom 1. April 2025 (Datum Poststempel) liess die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 26. Februar 2025 beantragen. Eventualiter sei die Busse für die direkte Bundessteuer und die kantonale Gewinnsteuer auf maximal je CHF 2'500.00 festzusetzen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass das Tatbestandselement des Vorsatzes nicht erfüllt sei. Selbst wenn dieses als erfüllt zu betrachten wäre, berücksichtigte die angefochtene Verfügung ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bzw. die Schwere des Verschuldens nur in unzureichendem Mass. D.Nachdem die Vorsitzende die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 4. April 2025 zur Einreichung einer Vernehmlassung zur Frage der Zuständigkeit aufgefordert hatte, beantragte diese am 23. April 2025, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und die entsprechende Eingabe zur Behandlung an sie weiterzuleiten. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass das Obergericht des Kantons Graubünden zur Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin nicht

3 / 7 zuständig sei, da im konkreten Fall kein Einspracheentscheid erlassen worden sei und es an ihrer Zustimmung zur Sprungbeschwerde mangle. E.Die Beschwerdeführerin replizierte am 2. Mai 2025. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG (BR 370.100) entscheidet das Obergericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Da die Beschwerde vom 1. April 2025 – wie nachfolgend dargestellt – offensichtlich unzulässig ist, ergeht das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz. 2.Im Beschwerdeverfahren vor Obergericht müssen die Prozessvoraussetzungen – darunter auch die sachliche Zuständigkeit – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache materiell prüft und einen Sachentscheid fällt. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, was die Rechtssuchenden jedoch nicht entbindet, diese zu substanziieren. Die Prozessvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch gegeben sein. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichteintretens-entscheid (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 94 vom 25. November 2024 E. 2, A 23 12 vom 6. Juni 2023 E. 2.1 und R 21 54 vom 22. Februar 2022 E. 1; siehe auch KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1652, MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 21, S. 147 und S. 170 f., und DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 20a Rz. 33 ff., insb. Rz. 43). 3.Nachdem die Beschwerdegegnerin die Thöny PTS AG und die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2024 über die Einleitung eines Verfahrens wegen versuchter Steuerhinterziehung betreffend das Steuerjahr 2022 informiert und die besagte Treuhandunternehmung hierzu am 28. November 2024 Stellung genommen hatte (vgl. act. C.1 ff.), stellte sie der Thöny PTS AG das vom 26. Februar 2025 datierte Schreiben "Versuchte Steuerhinterziehung Steuerjahr 2022 – Begründung" zu (vgl. act. B.1 und C.5 f.). Darin erwog die Beschwerdegegnerin insbesondere, dass die Beschwerdeführerin im

4 / 7 Zusammenhang mit einer unvollständigen Verbuchung von vertraglich vereinbarten Geldflüssen aus einem Liegenschaftsverkauf eine versuchte Steuerhinterziehung gemäss Art. 176 DBG (SR 642.11) bzw. Art. 175 StG (BR 720.000) begangen habe. Im Rahmen der Strafzumessung setzte sie die Busse betreffend die direkte Bundessteuer auf CHF 11'711.10 und jene für die kantonale Gewinnsteuer auf CHF 12'060.25 fest (vgl. act. B.1 und C.5). Ein identisches Schreiben, datiert vom 6. März 2025, wurde der Beschwerdeführerin am 7. März 2025 zugestellt (vgl. act. C.7 f.). Mit Eingabe vom 1. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden, worin sie das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2025 ausdrücklich als Verfügung bezeichnete und deren Aufhebung beantragte (vgl. act. A.1). Insofern bestanden für die Beschwerdeführerin keine Zweifel am Verfügungscharakter des besagten Schreibens (vgl. zu den Verfügungsmerkmalen MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 5 Rz. 28 ff.). Von Amtes wegen zu prüfen ist vorliegend, ob gegen die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2025 nicht hätte Einsprache erhoben werden müssen. Bejahendenfalls wäre die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts mangels Ausschöpfung des Rechtsmittelzuges nicht gegeben. 4.1.Gegen eine Strafverfügung nach den Vorschriften der direkten Bundessteuer bzw. des kantonalen Steuergesetzes kann die beschuldigte (juristische) Person innert 30 Tagen nach Zustellung bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erheben (vgl. Art. 182 Abs. 3 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 DBG und Art. 179 Abs. 5 i.V.m. Art. 137 Abs. 1 StG; siehe ferner SIEBER/MALLA, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, Art. 182 Rz. 91). Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Strafverfügung, so kann sie mit Zustimmung der Beteiligten als Beschwerde an das Obergericht weitergeleitet werden (sog. Sprungbeschwerde, vgl. Art. 182 Abs. 3 i.V.m. Art. 132 Abs. 2 DBG und Art. 179 Abs. 5 i.V.m. Art. 137a StG; siehe ferner SIEBER/MALLA, a.a.O., Art. 182 Rz. 92). 4.2.Gegen einen Einspracheentscheid der verfügenden Behörde betreffend eine Strafverfügung nach den Vorschriften des DBG bzw. des kantonalen StG kann die beschuldigte (juristische) Person innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben (vgl. Art. 182 Abs. 3 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG und Art. 179 Abs. 5 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StG; siehe ferner SIEBER/MALLA, a.a.O., Art. 182 Rz. 94). 5.1.Da vorliegend die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde unbestrittenermassen nicht erfüllt sind, hätte die Beschwerdeführerin aufgrund des

5 / 7 Dargelegten gegen die Strafverfügung vom 26. Februar 2025 Einsprache bei der Beschwerdegegnerin erheben müssen, um diese auf ihre Rechtsmässigkeit hin überprüfen zu lassen. Darauf hätte die Beschwerdegegnerin mit einer (korrekten) Rechtsmittelbelehrung im Rahmen einer Verfügungsformel (Dispositiv) hinweisen können und müssen (vgl. act. B.1 S. 4 und C.5 S. 4). Erst gegen einen von der Beschwerdegegnerin – auf Einsprache hin – erlassenen Einspracheentscheid wäre – wie dargelegt – die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden zulässig. 5.2.Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorgesehene Rechtsmittelzug nicht ausgeschöpft wurde, weshalb sich das angerufene Gericht als sachlich nicht zuständig erweist. Da die Zuständigkeitsordnung im öffentlichen Verfahrensrecht zwingender Natur ist (vgl. BGE 133 II 181 E. 5.1.3 und Urteil des Bundesgerichts 1C_297/2018 vom 28. März 2019 E. 2.1; siehe auch KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 496), ist es nicht Sache der angerufenen Gerichtsinstanz, von der geltenden gesetzlichen Regelung abweichende Zuständigkeiten oder Rechtsmittelwege vorzusehen. Somit ist auf die Beschwerde vom 1. April 2025 infolge offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten und die eingegangene Rechtsschrift an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung bzw. Durchführung des Einspracheverfahrens zu überweisen (vgl. Art. 4 Abs. 3 VRG). Diese wird zu prüfen haben, ob die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, wobei hinsichtlich der Einhaltung der Rechtsmittelfrist darauf hinzuweisen ist, dass diese als gewahrt gilt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde – hier beim Obergericht des Kantons Graubünden – eingereicht worden ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VRG; siehe ferner Art. 22 Abs. 2 VRG). Sofern auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin eingetreten werden kann, sind die mit Eingabe vom 1. April 2025 erhobenen materiellen Einwände zu prüfen und das Verfahren mit einem vor Obergericht des Kantons Graubünden anfechtbaren Einspracheentscheid abzuschliessen. 6.1.Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 23 12 vom 6. Juni 2023 E. 5). Im hier zu beurteilenden Einzelfall verzichtet das Gericht aufgrund der konkreten Umstände, dass das Verfahren weder umfangreich noch schwierig war, die angefochtene Verfügung angesichts der fehlenden Bezeichnung als solche sowie der darin nicht enthaltenen Verfügungsformel (Dispositiv mit Rechtsmittelbelehrung) durch die Beschwerdegegnerin mangelhaft eröffnet worden ist und Letztere der

6 / 7 Beschwerdeführerin die der Treuhänderin mitgeteilte Verfügung aus nicht gänzlich nachvollziehbaren Gründen am 7. März 2025 ebenfalls zustellte (vgl. act. B.1, C.5 und C.7 f.; siehe ferner betreffend Verfügungsform KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 1 ff., und KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 817 ff.; siehe auch Art. 182 Abs. 3 i.V.m. Art. 116 Abs. 1 DBG und Art. 179 Abs. 5 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 StG), auf die Auferlegung von Kosten. 6.2.Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt. Auch ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin gestützt auf das Verursacherprinzip abzusehen. Denn abgesehen davon, dass Letztere ihre Einwände im Zusammenhang mit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung erst im Rahmen der Replik vorgebracht hat (vgl. act. A.1 und A.3) und sie dabei den geltend gemachten Eingang ihres Schreibens vom 31. März 2025 bei der Beschwerdegegnerin nicht nachzuweisen vermag (vgl. act. A.3 und B.2 ff.), ist ihr aus der mangelhaften Verfügungseröffnung kein Nachteil erwachsen.

7 / 7 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zur Behandlung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

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23.05.2025
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25.03.2026