Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 29. September 2025 mitgeteilt am 2. Oktober 2025 ReferenzVR2 25 13 InstanzZweite verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungRighetti, Vorsitz Hemmi, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch B._____, gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandGrundstückgewinnsteuer

2 / 6 In Erwägung,

  • dass A._____ am 30. Dezember 2024 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) vom 29. November 2024 betreffend die kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuer erhob,
  • dass die Steuerverwaltung diese Einsprache mit Einspracheentscheid vom
  1. Februar 2025 teilweise guthiess,
  • dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch B._____, dagegen am 20. März 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erhob,
  • dass die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 8. Mai 2025 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,
  • dass sich die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden aus Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG (BR 370.100) ergibt,
  • dass gemäss Art. 139 Abs. 1 StG (BR 720.000) gegen Einspracheentscheide beim Obergericht des Kantons Graubünden innert 30 Tagen schriftlich Beschwerde erhoben werden kann,
  • dass eine Verfügung in der Regel in dem Zeitpunkt als eröffnet gilt, in dem sie in den Machtbereich des Adressaten gelangt. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_284/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.2 mit Verweis u.a. auf BGE 138 III 225 E. 3.1, 130 III 396 E. 1.2.3),
  • dass, wenn dies nicht innert der siebentägigen Abholfrist erfolgt, angenommen wird, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_284/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.2 mit Verweis u.a. auf BGE 138 III 225 E. 3.1, 130 III 396 E. 1.2.3),
  • dass sich diese sog. Zustellfiktion rechtfertigt, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihnen zugestellt werden können. Diese Rechtsprechung gilt während eines hängigen Verfahrens und wenn die

3 / 6 Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_284/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.2 mit Verweis u.a. auf BGE 138 III 225 E. 3.1, 130 III 396 E. 1.2.3),

  • dass die Zustellfiktion auch für Zustellungen ins Ausland greift. Die völkerrechtskonforme Auslandzustellung ist unabhängig vom ausländischen Recht auch dann rechtswirksam, wenn sie im Fall einer inländischen Zustellung am Ort der Schweizer Verfügungsbehörde rechtswirksam wäre (vgl. PVG 2022 Nr. 21 E. 1.3.1.2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_219/2022 vom
  1. Januar 2023),
  • dass gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1) Schweizerische Gerichte und die nach kantonalem oder kommunalem Recht zuständigen Steuerbehörden einer Person in einem ausländischen Staat Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen können, wenn das anwendbare Abkommen dies zulässt,
  • dass gestützt auf Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SR 0.652.1) jede Vertragspartei die Zustellung von Schriftstücken an eine Person im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei unmittelbar durch die Post vornehmen kann,
  • dass weder dargetan noch ersichtlich ist, dass sich der Partnerstaat Italien das Recht vorbehalten hat, die in Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vorgesehene Zustellung von Schriftstücken durch die Post nicht zu gestatten (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen; siehe auch https://www.sg.ch/content/dam/sgch/steuern-finanzen/steuern/steuerbuch/art- 158-227-stg/167_1.pdf, besucht am 29. September 2025),
  • dass, obschon für eingeschriebene Sendungen in Italien längere Abholungsfristen von bis zu 30 Tagen bestehen, dies nicht zur Folge hat, dass die Zustellfiktion nach Ablauf der Abholungsfrist von sieben Tagen um eine allfällige, vom (ausländischen) Postdienst gewährte, längere Aufbewahrungsfrist verlängert wird (vgl. PVG 2022 Nr. 21 E. 1.3.2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_219/2022 vom 4. Januar 2023),

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  • dass der Vertreter der Beschwerdeführerin aufgrund des hängigen Einspracheverfahrens mit einer Zustellung eines entsprechenden Entscheids der Beschwerdegegnerin rechnen musste,
  • dass gemäss der vorliegenden Sendungsverfolgung (vgl. act. C.10 f.) der angefochtene Einspracheentscheid dem Vertreter der Beschwerdeführerin am
  1. Februar 2025 zugestellt wurde,
  • dass das Einschreiben allerdings bereits am 11. Februar 2025 (offenbar nach erfolglosem Zustellversuch und Zustellung der Abholungseinladung am
  1. Februar 2025) in der italienischen Postfiliale zur Abholung bereitstand,
  • dass die Zustellfiktion demnach am 17. Februar 2025 eintrat,
  • dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) somit am darauf folgenden Tag, dem 18. Februar 2025, zu laufen begann (vgl. Art. 7 Abs. 1 VRG) und am 19. März 2025 endete,
  • dass der Beschwerdeführerin eine angemessene Zeit zur Beschwerdeerhebung zur Verfügung stand,
  • dass die Beschwerde den Poststempel vom 20. März 2025 trägt und demnach verspätet ist,
  • dass daher auf die Beschwerde vom 20. März 2025 nicht einzutreten ist,
  • dass das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG i.V.m. Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]),
  • dass auf die Weiterleitung der Beschwerdeschrift an die Staatsanwaltschaft Graubünden stillschweigend verzichtet wurde (vgl. act. D.5),
  • dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
  • dass das Gericht dabei ermessensweise eine Staatsgebühr von CHF 1'000.00, zzgl. Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG), für angemessen und gerechtfertigt erachtet,
  • dass Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG),

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  • dass davon abzuweichen, vorliegend kein Anlass besteht, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht,

6 / 6 wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1'000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF156.00 TotalCHF1'156.00 gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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29.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026