«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 25. August 2025 mitgeteilt am 3. September 2025 ReferenzVR2 24 34 InstanzZweite verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungRighetti, Vorsitz Aebli und Audétat Hemmi, Aktuarin ParteienA._____ und A.B._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Steiner gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandKantons- und Gemeindesteuern 2016

2 / 12 Sachverhalt A.Am 17. Juni 2019 reichten A._____ und A.B._____ ihre Steuererklärung für ausserhalb des Kantons, in der Schweiz wohnhafte Personen mit Grundbesitz oder Betriebsstätten im Kanton betreffend die Steuerperiode 2016 ein. Dieser legten sie eine Kopie der Steuererklärung 2016 ihres Wohnsitzkantons Zürich vom 14. Juni 2019 bei. B.Am 17. April 2020 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) die definitive Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2016. Darin wurde das steuerbare Einkommen auf CHF 56'800.00 (Kantonssteuer) bzw. CHF 46'700.00 (Gemeindesteuer) (satzbestimmend: CHF 283'300.00) festgesetzt. C.Dagegen liessen A._____ und A.B._____ mit Schreiben vom 14. Mai 2020 bei der Steuerverwaltung Einsprache erheben, wobei unter Hinweis auf eine selbst erstellte Steuerausscheidung insbesondere beantragt wurde, das steuerbare Einkommen auf null Franken und das satzbestimmende Einkommen auf CHF 133'890.00 festzusetzen. D.Am 15. Juni 2022 erliess das kantonale Steueramt Zürich die Veranlagungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 sowie die interkantonale bzw. internationale Steuerausscheidung. Am 11. Juli 2022 erfolgte eine Berichtigung. E.Gegen den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts Zürich vom 11. Juli 2022 liessen A._____ und A.B._____ am 22. Juli 2022 Einsprache erheben. F.Aufgrund dieser Einsprache korrigierte die Steuerverwaltung ihre Steuerausscheidung vom 17. April 2020 teilweise und erliess einen entsprechenden Veranlagungsvorschlag für die Kantons- und Gemeindesteuer 2016. G.Nachdem in der Folge an der Einsprache vom 14. Mai 2020 festgehalten worden war, stellte das kantonale Steueramt Zürich der Steuerverwaltung den Einspracheentscheid vom 9. November 2022 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 zu. H.Mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 wies die Steuerverwaltung die Einsprache vom 14. Mai 2020 ab.

3 / 12 I.Dagegen liessen A._____ und A.B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. November 2024 Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und beantragen, das in der Gemeinde B._____ bzw. Gemeinde C._____ steuerbare Einkommen sei auf CHF 4'600.00 bzw. CHF 7'200.00 und das im Kanton Graubünden steuerbare Einkommen sei entsprechend auf CHF 11'800.00, alles zum Satz von CHF 243'900.00, festzusetzen. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die in der Steuerausscheidung im angefochtenen Entscheid unter der Bezeichnung "Zins Geschäftspassiven" vorgenommene Aufrechnung von total CHF 200'392.00 bzw. CHF 38'915.00 bei B._____ sei nicht nachvollziehbar und entbehre einer Grundlage. Es liege eine im interkantonalen Verhältnis unzulässige Doppelbesteuerung vor. J.Die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. K.Die Beschwerdeführer liessen sich trotz der ihnen eingeräumten Frist nicht mehr vernehmen. Auf den angefochtenen Einspracheentscheid und die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Gemäss Art. 139 Abs. 1 StG (BR 720.000; in der bis zum 31. Dezember 2024 gültig gewesenen und ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung) kann gegen Einspracheentscheide beim Verwaltungsgericht (bzw. Obergericht) des Kantons Graubünden innert 30 Tagen schriftlich Beschwerde erhoben werden. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2024 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem heutigen Obergericht des Kantons Graubünden dar, auf das bei Inkrafttreten des GOG (BR 173.000) per

  1. Januar 2025 hängige Verfahren des Verwaltungsgerichts übertragen worden sind (Art. 122 Abs. 5 GOG). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG (BR 370.100). Folglich fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden. Als materielle und formelle Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

4 / 12 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Einkommen 2016 vorgenommene interkantonale Steuerausscheidung rechtmässig ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die im Rahmen der Steuerausscheidung unter der Bezeichnung "Zins Geschäftspassiven" vorgenommene Aufrechnung von CHF 200'392.00 (satzbestimmend) bzw. CHF 38'915.00 (steuerbar) zu Recht erfolgte oder diese Vorgehensweise gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung verstösst. Die interkantonale Steuerausscheidung betreffend die Vermögenssteuer 2016 wurde von den Beschwerdeführern anerkannt. 3.1.Ein interkantonaler Sachverhalt liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person bestimmte persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen zum Hoheitsgebiet verschiedener Kantone unterhält und diese Kantone für die Besteuerung an diese Beziehungen anknüpfen. Um entscheiden zu können, welcher Kanton oder welche Kantone zur Besteuerung der Person befugt sind, muss das Kollisionsrecht bestimmen, welche Eigenschaften die territorialen Beziehungen aufzuweisen haben, damit der betreffende Kanton zur Besteuerung berechtigt ist. Dabei wird zwischen zwei Grundarten von Steuerdomizilen unterschieden, einerseits dem Hauptsteuerdomizil und andererseits den Nebensteuerdomizilen. Hauptsteuerdomizil ist jener Ort, zu dem eine natürliche oder juristische Person in besonders enger Beziehung steht. An diesem Ort wird sie aufgrund ihrer persönlichen Zugehörigkeit besteuert. Eine derartige persönliche Zugehörigkeit begründet bei natürlichen Personen der (steuerrechtliche) Wohnsitz bzw. der (qualifizierte) Aufenthalt. Am Hauptsteuerdomizil ist die steuerpflichtige Person grundsätzlich für ihr sämtliches Einkommen und Vermögen steuerpflichtig, das nicht aufgrund einer besonderen Zuweisungsnorm an einem weiteren, in einem anderen Kanton gelegenen Steuerdomizil zu versteuern ist. Nebensteuerdomizile wiederum sind Orte, zu denen eine Person in einer steuerrechtlich erheblichen Beziehung steht, die weniger eng ist als die Beziehung zum Hauptsteuerdomizil. Solche Beziehungen sind in erster Linie wirtschaftlicher Natur. Sie bestehen im Besitz von Vermögen am betreffenden Ort oder im Bezug von Einkünften aus diesem Ort. Es sind Beziehungen, wie sie durch Liegenschaften oder Betriebsstätten begründet werden (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, in: Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 5 N. 1 und N. 4 ff.). 3.2.Vorliegend ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass ein interkantonaler Sachverhalt vorliegt, das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführer im Wohnsitzkanton Zürich zu verorten ist und sie infolge Liegenschaftsbesitz im

5 / 12 Kanton Graubünden Nebensteuerdomizile haben. Dabei ist der Beschwerdeführer Alleineigentümer von vier in der Gemeinde B._____ gelegenen Wohnungen mit je einem Autoeinstellplatz. Diese gehören zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers, der unstreitig ein selbständigerwerbender Liegenschaftenhändler ohne Betriebsstätte im Kanton Graubünden ist. Ebenso ist unbestritten, dass es sich bei den veräusserten zürcherischen Liegenschaften um Geschäftsvermögen handelte. Ausserdem ist die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin einer in der Gemeinde C._____ liegenden Wohnung mit drei Autoeinstellplätzen, welche zu ihrem Privat-vermögen gehört. 4.1.Als Schranke der kantonalen Steuerhoheit wirkt insbesondere das – als verfassungsmässiges Recht ausgestaltete – Doppelbesteuerungsverbot (vgl. Art. 127 Abs. 3 BV). Ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV liegt vor, wenn ein Steuersubjekt von zwei oder mehreren Kantonen (Steuerhoheiten) für das gleiche Steuerobjekt und dieselbe Steuerperiode zur Besteuerung herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Zudem darf ein Kanton ein Steuersubjekt grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil es nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge seiner territorialen Beziehungen auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; vgl. BGE 138 I 297 E. 3.1, 137 I 145 E. 2.2 und 134 I 303 E. 2.1). 4.2.Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Handelsliegenschaften von Liegenschaftenhändlern sind ausschliesslich und vollumfänglich im Liegenschaftskanton steuerbar. Dies gilt sowohl für den Wertzuwachs als auch für die wiedereingebrachten Abschreibungen. Die Kapitalgewinne unterliegen im monistischen System im Umfang des Wertzuwachsgewinns der Grundstückgewinnsteuer und im Umfang der wiedereingebrachten Abschreibungen der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer und im dualistischen System stets vollumfänglich der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer. Gewisse Kantone, welche das dualistische System kennen, erhoben von ausserkantonalen Liegenschaftenhändlern die Grundstückgewinnsteuer, während sie Liegenschaftenhändler mit Domizil im Kanton der Einkommenssteuer unterstellten (so z.B. der Kanton St. Gallen). Eine solche Besteuerung stand im Widerspruch zum Schlechterstellungsverbot sowie zum Gleichbehandlungsgebot, wurde aber vom Bundesgericht in verschiedenen Entscheiden geschützt (vgl. z.B. Urteil des

6 / 12 Bundesgerichts 2P.173/2001 vom 26. Februar 2002; vgl. OERTLI, in: Zweifel/ Beusch/de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 33 N. 108 f.). In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht in Bezug auf die Besteuerung von Liegenschaften im interkantonalen Verhältnis das Schlechterstellungsverbot wie auch den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nun deutlich stärker gewichtet. Wohl hält das Bundesgericht grundsätzlich weiter daran fest, dass dem Liegenschaftskanton die Gesamtheit der Liegenschaftserträge und -gewinne zur ausschliesslichen Besteuerung zusteht. Dem Liegenschaftskanton sind jedoch insofern Grenzen gesetzt, als er auf die Situation des Steuerpflichtigen und dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Rücksicht nehmen muss. So kann zwar der Belegenheitskanton den Wertzuwachs aus der Veräusserung einer Betriebsliegenschaft ausschliesslich besteuern; er ist aber verpflichtet, den Geschäftsverlust, den die Unternehmung im Sitzkanton aufweist, mit dem Grundstückgewinn zu verrechnen. Eine weitere Praxisänderung betraf die Schuldzinsen bei Liegenschaftenhändlern, welche neu nach dem quotenmässigen System proportional nach Lage der geschäftlichen und privaten Aktiven zwischen den betroffenen Kantonen aufgeteilt werden (vgl. dazu Erwägung 5 hernach). Im Lichte dieser Neuausrichtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und insbesondere zur Durchsetzung des Schlechterstellungsverbots konnte an der Zulässigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von ausserkantonalen Liegenschaftenhändlern im Vergleich zu den im Kanton ansässigen Liegenschaftenhändlern nicht länger festgehalten werden (vgl. BGE 137 I 145 E. 4.2 f. mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Wertzuwachsgewinne aus der Veräusserung von zürcherischen Geschäftsliegenschaften ausschliesslich und vollumfänglich im Kanton Zürich als Belegenheitskanton steuerbar sind. Mit anderen Worten stehen dem Liegenschaftskanton Zürich die besagten Wertzuwachsgewinne zur ausschliesslichen Besteuerung zu. Dabei unterliegen diese angesichts des im Kanton Zürich geltenden monistischen Systems der Grundstückgewinnbesteuerung (vgl. BGE 139 II 373 E. 4.2 f.). 4.3.Trifft in der interkantonalen Steuerausscheidung über Einkommen und Vermögen – wie vorliegend – ein Kanton mit monistischem System (ZH) auf einen Kanton mit dualistischem System (GR), müssen zum Zweck vergleichbarer Verhältnisse alle Grundstückgewinne (Wertzuwachsgewinne) in vollem Umfang in die Steuerausscheidung einbezogen werden. Das gilt auch für Wertzuwachsgewinne auf Liegenschaften in einem Kanton mit monistischem

7 / 12 System. Die Kantone sind zwar frei, ob sie Kapitalgewinne auf Liegenschaften des Geschäftsvermögens nach dem dualistischen System mit der allgemeinen Einkommens- und Gewinnsteuer oder nach dem monistischen System mit der besonderen Grundstückgewinnsteuer erfassen wollen. Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) lässt den Kantonen diesbezüglich die Wahl (vgl. Art. 12 Abs. 1 und Abs. 4 StHG). Doch darf sich die Wahl des Besteuerungssystems nicht zu Ungunsten der übrigen Kantone und des Steuerpflichtigen, der in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, auswirken (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.1, 139 II 373 E. 4.2 und 131 I 249 E. 6.3). In BGE 139 II 373 E. 4.4 erwog das Bundesgericht insbesondere, der Kanton Aargau (Anmerkung des Obergerichts: dualistisches System) berücksichtige im Rahmen seiner vom Verwaltungsgericht bestätigten interkantonalen Steuerausscheidung die Zürcher (Anmerkung des Obergerichts: monistisches System) Grundstückgewinne in der Höhe der Wertzuwachsgewinne. Darin liege keine Doppelbesteuerung, wie die Beschwerdeführer rügten, weil die ausserkantonalen Gewinne lediglich für die Kapitalausscheidung und zur Satzbestimmung herangezogen würden. Auch das Schlechterstellungsverbot sei nicht verletzt, da der Kanton Aargau damit die Beschwerdeführer nicht stärker besteuere als einen kantonalen Liegenschaftenhändler. Das Vorgehen entspreche auch dem Kreisschreiben Nr. 27 der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Vermeidung von Ausscheidungsverlusten (Ziff. 3.1.4). Zudem führte das Bundesgericht im Urteil 2C_230/2017 vom 26. Januar 2018 in Bezug auf die interkantonale Doppelbesteuerung bzw. das Aufeinandertreffen von monistischem und dualistischem System im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung namentlich aus, indem in einer ersten Phase alle Wertzuwachsgewinne in vollem Umfang in die Steuerausscheidung einbezogen würden, würden vergleichbare Verhältnisse herbeigeführt, obwohl beide Kantone unterschiedlichen Systemen folgten; zudem werde so berücksichtigt, dass (auch) der Grundstückkanton einen etwaigen Betriebsverlust mitzutragen habe. In einer zweiten Phase könne der Grundstückkanton einzig noch den verbleibenden Grundstückgewinn beanspruchen. Als Ergebnis sei somit für die Ermittlung des massgeblichen satzbestimmenden Gesamtergebnisses und die auf diesem fussende Steuerausscheidung auf das für die Gewinnsteuer massgebliche handelsrechtliche Ergebnis abzustellen (vgl. dortige E. 3.1.2 f. mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Kanton Graubünden die Wertzuwachsgewinne aus der Veräusserung von zürcherischen

8 / 12 Geschäftsliegenschaften im Rahmen seiner interkantonalen Steuerausscheidung über das Einkommen 2016 zur Satzbestimmung herangezogen hat (vgl. act. B.1, Steuerausscheidung, Position "Zins Geschäftspassiven", "Total Satz"). Davon scheinen auch die Beschwerdeführer auszugehen (vgl. act. A.1 Ziff. 3). Insofern liegt kein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV vor (vgl. dazu Erwägung 4.1 hiervor). Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass die in der Steuerausscheidung im angefochtenen Entscheid unter der Bezeichnung "Zins Geschäftspassiven" vorgenommene Aufrechnung von insgesamt CHF 200'392.00 nicht nachvollziehbar sei, erweist sich ihr Einwand als nicht hinreichend substantiiert, so dass darauf nicht näher einzugehen ist (vgl. act. A.1 Ziff. 10). Allerdings ist den Beschwerdeführern nach dem Gesagten darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin die Wertzuwachsgewinne aus der Veräusserung von zürcherischen Geschäftsliegenschaften für die Ermittlung des im Kanton Graubünden und damit am Nebensteuerdomizil steuerbaren Einkommens nicht hätte anteilsmässig berücksichtigen bzw. aufrechnen dürfen (vgl. act. B.1, Steuerausscheidung, Position "Zins Geschäftspassiven", "B._____ GR"). Insofern kann den Beschwerdeführern gefolgt werden, wenn sie vorbringen, da Veräusserungsgewinne ausschliesslich dem Belegenheitskanton zur Besteuerung zugewiesen würden und im Kanton Graubünden keine Veräusserungen erfolgt seien, verändere dies den Ertrag aus den bündnerischen Liegenschaften nicht (vgl. act. A.1 Ziff. 3). In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde demnach als begründet. 5.Soweit die Beschwerdeführer sodann auf die proportionale Verlegung der Schuldzinsen nach dem Verhältnis der Aktiven hinweisen (vgl. act. A.1 Ziff. 5), ist ihnen darin beizupflichten, dass der auf B._____ entfallende Anteil CHF 33'336.00 (CHF 239'488.00 : 100 x 13.92 %) beträgt und nicht – wie in der interkantonalen Steuerausscheidung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2024 ausgewiesen – CHF 33'347.00 (vgl. act. B.1, Steuerausscheidung). Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde begründet. 6.1.Beiträge an Sozialversicherungen (Alters-, Hinterlassenen-, Invaliden-, Arbeitslosen- und obligatorische Unfallversicherung, Erwerbsersatzordnung) gehören zwar nach der Systematik der Steuergesetze zu den allgemeinen Abzügen (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. d und f DBG sowie Art. 36 Abs. 1 lit. d StG). Bei Unselbständigerwerbenden sind sie aber an die Erwerbstätigkeit geknüpft und deshalb gleich wie die Berufskosten zu verlegen. Dasselbe gilt für persönliche Beiträge des Selbständigerwerbenden. Diese sind zwar ebenfalls keine

9 / 12 Gewinnungskosten, sondern allgemeine Abzüge. Da sie in einem ursächlichen und engen Zusammenhang zum Erwerbseinkommen stehen und auf der Grundlage dieses Einkommens erhoben werden, sind sie gleich wie Geschäftsaufwendungen auszuscheiden. Mithin sind Beiträge an Sozialversicherungen gleich wie Gewinnungskosten organisch mit bestimmten Einkünften verknüpft und kollisionsrechtlich folgerichtig diesen objektmässig zuzuweisen (vgl. BETSCHART, in: Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 24 N. 12 mit weiteren Hinweisen; HÖHN/MÄUSLI, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl. 2000, § 19 N. 6a; Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich 1 DB.2013.13, 1 ST.2013.13 vom 27. Mai 2013 E. 3c/aa). 6.2.Bei Beiträgen an die berufliche Vorsorge (2. Säule) ist ähnlich wie bei den Sozialversicherungsbeiträgen vorzugehen. Auch hier handelt es sich um allgemeine Abzüge (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG und Art. 36 Abs. 1 lit. e StG), welche aber aufgrund ihres Bezugs zum Erwerbseinkommen bei Erwerbstätigen wie Gewinnungskosten objektmässig ausgeschieden werden. Bei Unselbständigerwerbenden werden die Beiträge (ordentliche Beiträge und Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren) gleich wie das Erwerbseinkommen zugeteilt. Bei Selbständigerwerbenden ist zu unterscheiden: Ordentliche Beiträge gelten im Umfang von 50 % (oder sofern Personal vorhanden ist, im gleichen prozentualen Umfang wie der Arbeitgeber für sein Personal die Beiträge übernimmt) als Geschäftsaufwand und sind deshalb wie Geschäftsaufwand auszuscheiden ("Arbeitgeberanteil"). Der Rest der ordentlichen Beiträge ("Arbeitnehmeranteil") und Leistungen für den Einkauf stellen demgegenüber keinen Geschäftsaufwand, sondern allgemeine Abzüge dar. Da aber auch diese Beiträge einen engen und ursächlichen Bezug zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit haben, sind sie gleich wie Geschäftsaufwand auszuscheiden (vgl. BETSCHART, a.a.O., § 24 N. 13 mit weiteren Hinweisen). 6.3.Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) fallen ebenfalls unter die allgemeinen Abzüge (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG und Art. 36 Abs. 1 lit. f StG). Auch hier besteht ein enger Bezug zur Erwerbstätigkeit, da nur Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende Beiträge an die Säule 3a leisten können (vgl. Art. 7 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3; SR 831.461.3]). Diese Beiträge sind deshalb gleich wie Beiträge an die 2. Säule auszuscheiden (bei Selbständigerwerbenden wie Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge) (vgl. BETSCHART, a.a.O., § 24 N. 14 mit weiteren Hinweisen).

10 / 12 6.4.Hinsichtlich der Verlegung der AHV-Beiträge ergibt sich nach dem Gesagten, dass jede Einkommensquelle die darauf beruhenden Sozialversicherungsbeiträge zu tragen hat. Mithin sind die AHV-Beiträge den betreffenden Einkünften aus der Tätigkeit als Selbständigerwerbender objektmässig zuzuweisen. Dasselbe gilt nach dem Ausgeführten für die Beiträge an die Säule 3a. Insofern ist es zutreffend, wenn die Beschwerdeführer vorbringen, die AHV-Beiträge und die Beiträge an die Säule 3a seien entsprechend dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verteilen und beträfen daher nur den Kanton Zürich und B._____ (vgl. act. A.1 Ziff. 7). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie in ihrer Steuerausscheidung die Vorsorgebeiträge proportional zu den in den Steuerdomizilen steuerbaren Reineinkommen verteilt hat (vgl. Veranlagungsvorschlag der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2022 [act. C.10] sowie Steuerausscheidung vom 22. Oktober 2024 [act. B.1]). In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde ebenfalls als begründet. 7.Während bei der Vermögenssteuer nebst den Schulden lediglich Steuerfreibeträge bzw. Sozialabzüge zu verlegen sind, weist das Einkommenssteuerrecht eine grosse Vielfalt weiterer Abzüge auf (z.B. familienrechtliche Unterhaltsbeiträge Versicherungsprämien, krankheits- und/oder behinderungsbedingte Kosten, gemeinnützige Zuwendungen), die sich – anders als die Gewinnungskosten – nicht eindeutig bestimmten Einkommensquellen zuordnen lassen und sich für eine objektmässige Verlegung somit nicht eignen. Solche Abzüge sind folglich proportional zu den Einkünften nach Abzug von Gewinnungskosten und Schuldzinsen zu verlegen. Jeder beteiligte Kanton ermittelt die nach seinem kantonalen Steuerrecht bestimmten Abzüge (als Gesamtbetrag) und übernimmt davon den auf seine Steuerhoheit entfallenden Anteil gemessen an den Gesamteinkünften nach Abzug von Gewinnungskosten und Schuldzinsen, ebenfalls bemessen nach seinem eigenen kantonalen Steuerrecht (d.h. als ob die steuerpflichtige Person einzig seiner Steuerhoheit unterläge; vgl. SIEBER, in: Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 25 N. 37 f. mit weiterem Hinweis; siehe auch BETSCHART, a.a.O., § 24 N. 39 und N. 41, wonach Unterhaltsbeiträge [Ehegatten- und Kinderalimente] im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG als allgemeine Abzüge in keinem sachlichen bzw. direkten Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen und daher nicht objektmässig zugeteilt werden können; vielmehr sind sie nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile [Bruttoeinkommen abzüglich Gewinnungskosten, weitere objektmässig zuzuteilende Abzüge und Schuldzinsen] auf die einzelnen Kantone zu verlegen). Mit Blick auf die Bemerkungen der Beschwerdegegnerin zum

11 / 12 Veranlagungsvorschlag vom 12. September 2022 ist davon auszugehen, dass die ausgewiesenen Unterhaltsbeiträge von CHF 39'857.00 im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung im eben genannten Sinne und damit korrekt verlegt worden sind (vgl. act. C.10 S. 2). Gegenteiliges vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun. 8.Schliesslich ergibt sich in Bezug auf die Sozialabzüge aus der Steuerausscheidung der Beschwerdegegnerin prima facie, dass die diesbezügliche Verlegung ebenfalls korrekt erfolgt ist (vgl. act. B.1, Steuerausscheidung; siehe auch BETSCHART, a.a.O., § 24 N. 48). Gleichermassen gehen die Beschwerdeführer in ihrer der Beschwerde beigelegten Steuerausscheidung von einer Verlegung nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile aus (vgl. act. B.2 f.). 9.Insgesamt ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur neuen Steuerausscheidung und Veranlagung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 10.1. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 2'500.00 festgesetzt. 10.2. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführer mit der Beschwerde keine Entschädigung beantragt und im Rahmen dieses Verfahrens keine Kostennote eingereicht haben, wird ihnen für das vorliegende Verfahren keine Entschädigung zugesprochen.

12 / 12 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur neuen Steuerausscheidung und Veranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF2'500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF296.00 TotalCHF2'796.00 gehen zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. 3.Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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25.08.2025
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25.03.2026