Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 6. Mai 2025 ReferenzVR2 24 28 InstanzZweite verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungRighetti, Vorsitz Audétat und Richter-Baldassarre, RichterIn Gross, Aktuar ParteienA._____ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Flavia Buchli gegen Gemeinde B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Remo Dolf GegenstandAnschlussgebühren

2 / 16 Sachverhalt A.Die A._____ AG, vertreten durch Präsident C., ist Bauherrin des Bauprojekts Neubau/Erweiterung Pflegezentrum D. auf den Parzellen Z.1._____ und Z.2._____ in der Gemeinde B.. Am 21. Dezember 2021 hat das Bauamt B. der Bauherrin eine provisorische Baurechung für das Baugesuch vom 11. Juni 2019 zugestellt. Das Bauprojekt wurde dabei bezüglich Anschlussgebühren Wasser und Abwasser in die Objektklasse 3 laut des jeweiligen Gebührentarifs eingestuft. Bei einer geschätzten Bausumme von CHF 10 Mio. wurde ein Gebührenbetrag von total CHF 410'895.00 (wovon CHF 150'000.00 für den Wasseranschluss 1.5 % und CHF 220'000.00 für den Abwasseranschluss 2.2 % der Bausumme) in Rechnung gestellt. Am 20. Januar 2022 ersuchte die Bauherrin das Bauamt, dass Bauprojekt in die gebührengünstigere Objektklasse 2 umzuteilen. Mit Gemeindevorstandsbeschluss vom 8. Februar 2022 entsprach der Gemeindevorstand dem Gesuch um Reduktion der Anschlussgebühren und stellte für die definitive Bauabrechnung den Gebührenansatz der tieferen Objektklasse 2 in Aussicht. Am 15. Februar 2022 erliess das Bauamt die korrigierte Bauabrechnung. Laut dieser neuen Rechnung belief sich der Gebührenbetrag auf CHF 316'565.00 (wovon CHF 100'000.00 für Wasseranschluss 1 % und CHF 180'000.00 für Abwasseranschluss 1.8 % der Bausumme). B.Am 11. Mai 2022 stellte die Geschäftsprüfungskommission (GKP) der Gemeinde B._____ im Bericht für die Rechnungsperiode 2021 gewisse Unstimmigkeiten in Bezug auf die Einhaltung von Kompetenzen fest. In der Jahresrechnung würden Gebühreneinnahmen von CHF 90'000.00 (exkl. MWST) fehlen, welche die Wasser- und Abwasseranschussgebühren für Neubauten betreffen würden. Daraus resultiere zulasten der Gemeinde ein Fehlbetrag von ca. CHF 151'000.00 (exkl. MWST). C.An der Sitzung vom 15. September 2022 behandelte der Gemeindevorstand die rechtliche Einschätzung der GKP und teilte der Bauherrin daraufhin am 10. Oktober 2022 mit, dass das Bauprojekt für die definitive Abrechnung der Wasser- und Abwassergebühren – entgegen der früheren Zusage vom 8. Februar 2022 – in die Objektklasse 3 eingeteilt werde. Am 31. Oktober 2023 stellte die Gemeinde der Bauherrin die definitive Baurechnung gestützt auf die amtliche Schätzung des Neuwertes sowie unter Berücksichtigung der korrekten Ansätze zu. Danach beliefen sich die Wasser- und Abwassergebühren auf CHF 559'558.40 für den Neubau und auf CHF 19'510.10 für den Umbau. Die Wasseranschlussgebühr wurde mit 1.5 % und die Abwasseranschlussgebühr mit 2.2 % der Bausumme gemäss der höheren Objektklasse 3 berechnet. Am 30. November 2023 erhob die Bauherrin

3 / 16 dagegen zuerst bei der Geschäftsleitung der Gemeinde B._____ Einsprache, welche mit Verfügung vom 13./18. Juni 2024 die Einsprache abwies. D.Dagegen erhob die Bauherrin ebenfalls Einsprache beim Gemeindevorstand, welcher mit Einsprachentscheid vom 26. August, mitgeteilt am 12. September 2024, im Dispositiv was folgt festhielt bzw. im Entscheid (lit. C, S. 10) erkannte:

  1. Die Einsprache vom 8. Juli 2024 wird abgewiesen und die definitiven Baurechnungen vom
  2. Oktober 2023 betreffend Erweiterung Wohn- und Pflegezentrum D._____ (Umbau) sowie Erweiterung Wohn- und Pflegezentrum D._____ (Neubau) [werden] bestätigt.
  3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen an] Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gemeinde verursachergerechte Wasseranschluss- und Abwasseranschlussgebühren erhebe und sich bei der Einteilung der Objektklassen am mutmasslichen Wasser- und Abwasseranfall des betreffenden Objekts (gering, mittel, stark) zu orientieren habe. Sie habe dabei das Äquivalenz- und Verursacherprinzip zu beachten. Die entsprechenden Vorgaben im kommunalen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesetz (WvG; AeG) stünden somit im Einklang mit dem übergeordneten Recht. Bei der vorliegenden Baute handle es sich um ein Wohn- und Pflegezentrum für Senioren. Konkret seien 54 neue Pflegezimmer und 14 neue Seniorenwohnungen geplant worden. Der Erweiterungsbau liege in der ZöBA und erfülle einen Beherbergungszweck. Die Zimmer und Wohnungen dienten der Unterbringung und Betreuung von betagten Menschen. Gemäss Anhang zum WvG und AeG gehöre das Wohn- und Pflegezentrum damit zur Kategorie mit starkem Wasserverbrauch und deshalb zur Objektklasse 3. Es liege kein Grenzfall vor, der noch unter die Objektklasse 2 fallen könnte. Laut Abrechnung vom 12. März 2024 habe das Tertianum D._____ einen Wasser- und Abwasserverbrauch von 4'475 m 3

zu verzeichnen gehabt, was einem hohen Wasserverbrauch entspreche. Der durchschnittliche Verbrauch einer Person liege statistisch pro Jahr bei rund 104 m 3 . Eine vergleichbare Institution in der Gemeinde habe einen Verbrauch von 4'359 m 3

verzeichnet und sei daher ebenfalls der Objektklasse 3 zugeteilt worden. Im Einzelfall sei der Gemeindevorstand zunächst ohne rechtliche Grundlage und damit unrechtmässig von der gesetzlichen Regelung (Verursacherprinzip) abgewichen. Als Exekutivbehörde sei der Gemeindevorstand ans Recht gebunden und hätte keinen Ausnahmetatbestand schaffen dürfen. Bei der provisorischen Baurechnung vom 15. Februar 2022 handle es sich daher um einen ursprünglich unrichtigen Entscheid. Beide Parteien seien sich bewusst gewesen, dass vom Verursacherprinzip abgewichen worden sei, womit auch nicht von einem

4 / 16 versehentlich fehlerhaften Entscheid ausgegangen werden könne. Überdies habe keine Bindungswirkung für den Erlass der definitiven Baurechnung bestanden. Die Abgabepflichtige könne sich nicht mit Erfolg auf den Vertrauensschutz berufen. E.Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2024 liess die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. August/12. September 2024 beantragen (Ziff. 1). Die definitiven Baurechnungen vom 31. Oktober 2023 betreffend Erweiterung Wohn- und Pflegezentrum D._____ (Umbau) sowie Erweiterung Wohn- und Pflegezentrum D._____ (Neubau) seien bezüglich der Wasseranschlussgebühren sowie bezüglich der Abwasseranschlussgebühren aufzuheben und bezüglich der Wasseranschlussgebühren auf 1.0 % der Bausumme und bezüglich der Abwasseranschlussgebühren auf 1.8 % der Bausumme, entsprechend jeweils der Objektklasse 2, festzusetzen (Ziff. 2). Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1 % MWST und 3 % Spesen für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren vor Vorinstanzen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 3). Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die zwei Verfügungen des Gemeindevorstands vom 8. Februar 2022 und 15. Februar 2022 unangefochten in Rechtskraft erwachsen und damit für alle Beteiligten rechtsverbindlich seien. Die Einteilung in die Objektklassen erfolge zudem vor Kenntnis der Gemeinde darüber, wie hoch der tatsächliche Wasserbedarf liege. Es sei daher auf den mutmasslichen Wasser- und Abwasseranfall abzustellen. Damit sei offensichtlich, dass den Behörden ein Ermessensspielraum zukomme. Ein allfälliger Widerruf der Verfügung vom 8./15. Februar 2022 falle ausser Betracht, da die zwei Voraussetzungen dafür nicht vorlägen. Weder habe sich die Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert noch lägen hier überwiegende öffentliche oder private Interessen für einen Widerruf vor. Ein Verbrauch von 4'475 m 3 durch total 84 Bezugspersonen des betreffenden Wohn- und Seniorenheims ergäbe einen durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Person im Jahr von rund 53 m 3 (und nicht von 104 m 3 ), was mit vergleichbaren Gebäuden (vgl. Aufzählung S. 17) korrespondiere und somit ebenfalls die Einteilung in die tiefere Objektklasse 2 rechtfertigen würde. Bei der Mitteilung vom 8. Februar 2022 habe es sich mitnichten um eine Zusicherung oder blosse Auskunft gehandelt, sondern um einen verbindlichen Gemeindevorstandsbeschluss. Die Thematik des Vertrauensschutzes sei deshalb gar nicht zu prüfen. Die Verfügungen vom 8. Februar 2022 und 15. Februar 2022 (provisorische Baurechnung) hätten demnach weiterhin Bestand und seien umfassend zu schützen.

5 / 16 F.In ihrer Beschwerdeantwort (Vernehmlassung) vom 16. Dezember 2024 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die vollständige Abweisung der Beschwerde; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung brachte sie vor, dass das Bauprojekt zwar in der ZöBA liege, aber von einer privaten Bauherrschaft verwirklicht und privat betrieben werde. Da somit eine wirtschaftliche Zweckverfolgung mit Gewinnausrichtung bestehe, könne nicht von besonderen Umständen, die eine Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin bzw. der Steuerzahler und eine Abweichung vom Äquivalenz- und Verursacherprinzip rechtfertigen würden, ausgegangen werden. Einer Finanzierung der Wasserversorgung bzw. insbesondere der Abwasserentsorgung aus Steuermitteln stehe das gemäss Bundesgericht statuierte Verursacherprinzip entgegen. Für die ungedeckten und nicht der Bauherrin in Rechnung gestellten Anschlussgebühren müsste damit die Allgemeinheit aufkommen, was bei diesem Privatprojekt nicht in Ordnung wäre. Auch wurde die Bindungswirkung der provisorischen Einstufung verneint (vgl. Ziff. 2.1, S. 4), das Gebot des Vertrauensschutzes als nicht verletzt erachtet (Ziff. 2.2, S. 4-5) und die Einstufung in die Objektklasse 3 als korrekt bezeichnet (Ziff. 2.3, S. 6). Unter Schlussfolgerung (Ziff. 2.4) wurde festgehalten: Die Beschwerdegegnerin habe die definitive Bauabrechnung rechtmässig erstellt. Die provisorische Veranlagung sei fehlerhaft gewesen und habe anlässlich der endgültigen Veranlagung korrigiert werden können. Die Einteilung in die Objektklasse 3 entspreche den Gesetzesvorgaben und dem Verursacherprinzip. Ein Vertrauensschutz greife nicht, da die fehlerhafte Einstufung für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen sei und das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Gesetzesregelung überwiege. G.Mit Replik vom 13. Januar 2025 (Beschwerdeführerin) sowie Duplik vom 24. Januar 2025 (Beschwerdegegnerin) ergänzten, vertieften und wiederholten die Parteien im Wesentlichen noch einmal ihre gegensätzlichen Standpunkte in der Sache. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie die Ausführungen und die Argumente im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden die Totalrevision des GOG (BR 173.000) vollumfänglich in Kraft. Auf dieses Datum hin sind das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden

6 / 16 zusammengelegt worden. Die hängigen Verfahren des Verwaltungsgerichts sind daher per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). 2.1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. August/12. September 2024 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden und stellt daher ein taugliches Anfechtungsobjekt vor Obergericht dar. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demnach in die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. 2.2.Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde an das Obergericht legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des strittigen Entscheids über die Entrichtung von Anschlussgebühren (Frischwasser/Abwasser) für den Neubau mit Erweiterung des Wohn- und Pflegezentrums D._____ in der Gemeinde B._____. Sie ist damit vom besagten Entscheid berührt und hat ein schützwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist daher auch befugt, den Gebührenentscheid vor Obergericht anzufechten und überprüfen zu lassen. Die Beschwerde ist überdies form- und fristgerecht (Art. 38 i.V.m. Art. 52 VRG) eingereicht worden. 2.3.Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 26. August/12. September 2024, worin die Einsprecherin (heutige Beschwerdefüherin) verpflichtet wurde, die Anschlussgebühren für den Wasserverbrauch und die Abwasserentsorgung für den Neubau einschliesslich Erweiterung ihres privaten Bauprojekts gestützt auf die Objektklasse 3 (starker Verbrauch) und nicht die niedrigere Objektklasse 2 (mittlerer Verbrauch) zu bezahlen. Nebst der Einteilung und Klassifizierung des Bauprojekts ist insbesondere die Vorgehensweise der Gemeinde (Beschwerdegegnerin) strittig, die zunächst provisorisch aus Opportunitätsgründen – im Sinne einer Ausnahme – zugunsten der Bauherrin (heutige Beschwerdeführerin) auf die tiefere Objektklasse 2 erkannte, später aber definitiv auf die höhere Objektklasse 3 abstellte. Anstatt den gebührengünstigeren Betrag der Klasse 2 von CHF 316'565.00 (CHF 100'000.00 für Wasseranschluss 1 % und CHF 180'000.00 für Abwasseranschluss 1.8 % der Bausumme) sollte die Beschwerdeführerin danach den höheren Verbraucherbetrag der Klasse 3 von CHF

7 / 16 559'558.40 (Neubau) zzgl. CHF 19'510.10 (Umbau/Erweiterung) (basierend auf Wasseranschlussgebühr 1.5 % und Abwasseranschlussgebühr 2.2 % der Bausumme) bezahlen, was einer Differenz bzw. Gebührenerhöhung von CHF 262'503.50 (bzw. prozentual rund 83 %) entspräche. 2.4.Soweit die Beschwerdeführerin mit Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens die Aufhebung der definitiven Baurechnungen vom 31. Oktober 2023 – welche inhaltlich als mitangefochten zu betrachten sind – beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (siehe zum Devolutiveffekt BGE 130 V 138 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_210/2022 vom 3. Januar 2024 E. 1.2). 2.5.Vorweg stellt sich die Frage der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass des angefochtenen Entscheids. Gemäss Art. 50b Abs. 2 der Verfassung der Beschwerdegegnerin – mit Beschluss vom 13. Februar 2022 und Inkraftgetreten am

  1. Juli 2022 – können Entscheide der Geschäftsleitung innert 20 Tagen mit Einsprache beim Gemeindevorstand angefochten werden. Auf denselben Zeitpunkt ist die Organisationsverordnung der Beschwerdegegnerin in Kraft getreten, worin die Aufgaben und Befugnisse der (neu geschaffenen) Geschäftsleitung in Art. 21 OrgV wie folgt umschrieben werden: Sie (die Geschäftsleitung) kann ihrerseits zuhanden des Gemeindevorstands Berichts- oder Antragsdossiers erarbeiten (Abs. 2). Die Geschäftsleitung sorgt für die Umsetzung der Gemeindevorstandsbeschlüsse (Abs. 3). Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die Verfügung der Geschäftsleitung der Beschwerdegegnerin vom 13./18. Juni 2024 die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin abwies und damit die definitiven Baurechnungen betreffend Umbau und Neubau Wohn- und Pflegezentrum D._____ bestätigte (act. B.10, Dispositiv Ziff. 1 S. 3). Die Beschwerdeführerin wurde darin verpflichtet, innert 60 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung CHF 22'669.60 (für Umbau) und CHF 304'734.70 (für Neubau) an die Gemeinde zu bezahlen (act. B.10, Ziff. 2 S. 3). Diese Verfügung könne innert 20 Tagen seit Mitteilung mit Einsprache beim Gemeindevorstand angefochten werden (act. B.10, Ziff. 4 S. 4). Mit Einsprache vom 8. Juli 2024 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 13./18. Juni 2024 beim Gemeindevorstand innert 20 Tagen an, womit der in der Gemeindeverfassung (nArt. 50b Abs. 2 GV) vorgeschriebene Instanzenzug korrekt eingehalten wurde und somit die Beschwerdegegnerin (der Gemeindevorstand) auch dafür zuständig war, die erneute Einsprache vom 8. Juli 2024 zu behandeln. Der Einspracheentscheid vom
  2. August/12. September 2024 wurde somit von der zuständigen Beschwerdegegnerin erlassen und stellt das alleinige Anfechtungsobjekt im

8 / 16 Verfahren vor Obergericht dar. Auf die Beschwerde vom 14. Oktober 2024 ist deshalb – mit Ausnahme von E. 2.4. – einzutreten. 3.In materieller Hinsicht gilt es zunächst darüber zu befinden, ob die Einteilung des Bauprojekts (Neubau/Umbau Wohn- und Pflegeheim) in die Objektklasse 3 in Bezug auf die Festsetzung der Anschlussgebühren (Frischwasser und Abwasser) in Übereinstimmung mit den bestehenden Vorgaben auf Bundesstufe, Kantonsstufe und Gemeindeebene erfolgt ist. Es handelt sich dabei namentlich um die Art. 60a GSchG und Art. 74 Abs. 2 BV (Verankerung des Verurscherprinzips), Art. 62 Abs. 1 KRG und Art. 64 Abs. 2 KRG (Kostendeckung durch Gebühren für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen) sowie auf kommunaler Ebene Art. 22 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1-4 und Art. 30 des Wasserversorgungsgesetzes (WvG) bzw. Art. 24 Abs. 1, Art. 27 und Art. 33 des Abwasserentsorgungsgesetzes (AeG), letztmals geändert beide am 13. Februar 2022 und in Kraft gesetzt am 1. Juli 2022. In den Anhängen zum WvG und AeG wurden jeweils die Gebührenansätze, differenziert nach den Objektklassen 1-3 (geringer/mittlerer/starker Wasserverbrauch) in Prozenten der Bausumme festgelegt. Vorliegend sind die Rechtmässigkeit der definitiven Einteilung in die Objektgruppe 3 (statt 2 wie von der Beschwerdeführerin beantragt) und die Vorgehensweise und das Verhalten der Beschwerdegegnerin während der Veranlagungsphase unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes zu würdigen. 3.1.Gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 WvG erhebt die Gemeinde zur Deckung ihrer Auslagen für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung (Sanierung, Ersatz) von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen kostendeckende und verursachergerechte Gebühren. Nach Art. 25 Abs. 1 WvG ist für Gebäude, die erstmal an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen werden, eine einmalige Wassergebühr zu bezahlen. Diese bemisst sich nach dem indexierten Neuwert des angeschlossenen Gebäudes gemäss amtlicher Schätzung und den im Gebührentarif festgelegten, nach Objektklassen abgestuften Gebührenansätzen. Art. 26 WvG bestimmt weiter: Die Wasseranschlussgebühren werden bei Erteilung der Baubewilligung provisorisch veranlagt. Die definitive Veranlagung erfolgt nach Eingang der amtlichen Schätzung (Abs. 1). Die Anschlussgebühren für den erstmaligen Wasseranschluss bestehender Gebäude werden bei Erteilung der Anschlussbewilligung veranlagt (Abs. 2). Massgeblich für provisorische Veranlagungen ist der voraussichtliche Wert bzw. Mehrwert des bewilligten Bauvorhabens. Dieser wird aufgrund der approximativen Baukosten gemäss Baugesuch bestimmt. Sind die angegebenen Baukosten offensichtlich unzutreffend, wird der voraussichtliche Wert bzw. Mehrwert von der Baubehörde aufgrund des

9 / 16 Bauzeitversicherungsantrags oder einer eigenen Schätzung festgelegt (Abs. 3). Massgeblich für die definitive Veranlagung von Wasseranschlussgebühren ist der aufindexierte Neuwert des gebührenpflichtigen Bauvorhabens gemäss amtlicher Schätzung im Zeitpunkt des Anschlusses (Abs. 4). Nach Art. 30 WvG sind Einsprachen gegen Gebührenrechnungen innert 30 Tagen schriftlich und begründet der Geschätsleitung einzureichen (Abs. 1). Die Geschäftsleitung prüft die Einsprache und legt die Höhe der geschuldeten Gebühr in einer Verfügung fest (Abs. 2). Gestützt auf Art. 23 Abs. 2 WvG werden die Gebührenansätze in einem separaten Tarif (im Anhang) wie folgt festgelegt: Wasseranschlussgebühren / Gebührenansatz / Neuwert gemäss amtlicher Schätzung •Objektklasse 1: Gebührenansatz 0.50 % Bauten mit geringem Wasserbedarf wie Bürogebäude, Verwaltungsbauten, Schulbauten; Kirchliche Bauten; Lagerhäuser für Material, Remisen, Scheunen; Kleinbauten (Garagen, Schöpfe usw.); Selbständige Einstellhallen. •Objektklasse 2: Gebührensansatz 1.00 % Bauten mit mittlerem Wasserbedarf wie Wohnbauten, Wohn- und Geschäftshäuser; Kaufhäuser (ohne Restaurant); Kleingewerbebetriebe (Verkäuftsgeschäfte, Bäckereien, Coiffeurbetriebe, Schreinereien, Werkstätten usw.); Lagerhäuser für Lebensmittel; Ställe, Freizeit- und Sportanlagen. •Objektklasse 3: Gebührenansatz1.50 % Bauten mit starkem Wasserbedarf wie Spitäler, Krankenhäuser, Heime, Kurhäuser; Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen, Gasthöfe, Restaurant usw.); Kaufhäuser mit Restaurant; Sennereien, Molkereien, Metzgereien, Schlachthöfe; Industrie- und Grossgewerbebauten. 3.2.Gemäss Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AeG erhebt die Gemeinde zur Deckung ihrer Auslagen für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung (Sanierung, Ersatz) von öffentlichen Abwasseranlagen kostendeckende und verursachergerechte Gebühren. Nach Art. 27 AeG werden die Abwasseranschlussgebühren für neue Gebäude sowie Nachzahlungen bei gebührenpflichtigen Zweckänderungen oder nachträglichen baulichen Veränderungen bei Erteilung der Baubewilligung provisorisch veranlagt. Die definitive Veranlagung erfolgt nach Eingang der amtlichen Schätzung (Abs. 1). Die Anschlussgebühren für den erstmaligen Abwasseranschluss bestehender Gebäude werden bei Erteilung der Anschlussbewilligung veranlagt (Abs. 2). Massgeblich für die definitive Veranlagung von Abwasseranschlussgebühren ist der aufindexierte Neuwert des gebührenpflichtigen Bauvorhabens gemäss amtlicher Schätzung im Zeitpunkt des Anschlusses (Abs. 5). Art. 33 AeG legt weiter fest: Einsprachen gegen Gebührenrechnungen sind innert 30 Tagen schriftlich und begründet der Geschäftsleitung einzureichen (Abs. 1). Die Geschäftsleitung prüft die Einsprache

10 / 16 und legt die Höhe der geschuldeten Gebühr in einer Verfügung fest (Abs. 2). Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 AeG werden die Gebührenansätze in einem separaten Tarif (im Anhang) wie folgt festgelegt: Abwasseranschlussgebühren / Gebührenansatz / Neuwert gemäss amtlicher Schätzung •Objektklasse 1: Gebührenansatz 1.50 % Lagerhäuser für Material, Remisen, Scheunen; Kleinbauten (Garagen, Schöpfe usw.); Selbständige Einstellhallen; Freizeit- und Sportanlagen; Schulbauten; Kirchliche Bauten; Ställe. •Objektklasse 2: Gebührensansatz 1.80 % ½-Familienhäuser; Bürogebäude, Verwaltungsgebäude; Wohn- und Geschäftshäuser; Kleingewerbebetriebe (Verkaufsgeschäfte, Bäckereien, Coiffeurbetriebe, Schreinereien, Werkstätten usw.). •Objektklasse 3: Gebührenansatz2.20 % Bauten mit starkem Abwasseranfall wie Spitäler, Krankenhäuser, Heime, Kurhäuser; Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen, Gasthöfe, Restaurants usw.); Kaufhäuser mit Restaurants; Sennereien, Molkereien, Metzgereien, Schlachthöfe; Industrie- und Grossgewerbebauten; Mehrfamilienhäuser. 3.3.Aufgrund der soeben zitierten Klassifizierung in drei Objektklassen mit unterschiedlichem Frischwasser- und Abwasserentsorgungsverbrauch – wenn auch nur bespielhaft und nicht abschliessend aufgezählt – ergibt sich für das streitberufene Gericht eindeutig, dass im konkreten Fall für die objektive Einteilung des Bauprojekts Wohn- und Pflegezentrum D._____ (Neubau und Erweiterung/Umbau) einzig die Objektklasse 3 in Frage kommt, da dieses offensichtlich die typischen Merkmale eines "Heims" und "Beherbergungsbetriebs" (Pension mit Restaurant) erfüllt und deshalb bei den Wasseranschlussgebühren zu einem Gebührensatz von 1.50 % zu erfassen war. Dasselbe gilt für die charakteristischen Kriterien des "Heims" und "Beherberungsbetriebs" (Pension mit Restaurant) mit Blick auf die zu erwartenen Abwasseranschlussgebühren für das betreffende Seniorenzentrum, womit hier der Gebührenansatz von 2.20 % anzuwenden und gerechtfertigt ist. Diese Betrachtungweise und Würdigung entspricht sowohl dem bundesrechtlichen Verursacherprinzip (Art. 60a GSchG und Art. 74 BV), dem kantonalen Kostendeckungsprinzip (Aequivalenz- und Verursacherprinzip) durch Gebühren für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen gemäss Art. 62 i.V.m. Art. 64 KRG als insbesondere auch den hier zur Anwendung gelangenden kommunalen Vorschriften im WvG und AeG samt separater Anhänge. Anhand der gesetzlich genau festgelegten Tarife bestand für die Exekutivbehörden (Gemeindevorstand/Geschäftsleitung) kein eigener Ermessensspielraum mehr, um abweichend davon (aus Opportunitätgründen) eine andere Kategorie (niedrigere Objektklasse 2) zu wählen oder damit eine unzulässige Ausnahme vom Prinzip der

11 / 16 Gleichbehandlung aller rechtsunterworfenen Baubewilligungsempfänger auf dem Sektor 'Frischwasserversorgung und Abwasserentsorgung' zu statuieren (vgl. Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 22. November 2021 Entscheide SGSTA.2021.28, BST.2021.24 / BST 2021.24 vom 22. November 2021 E. 3.3; bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_26/2022 vom 15. Februar 2022). Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten herangezogenen Vergleichsobjekte (sh. Beschwerde/Aufzählung S. 17) mit einem deutlich geringeren Wasserverbrauch (nur 53 m 3 statt 104 m 3 pro Person) nichts, da jene Gebäudetypen als Ein- und Mehrfamilienhäuser nicht aussagekräftig mit einem rund um die Uhr bewohnten und daher markant intensiver genutzten Wohn- , Pflege- und Seniorenheim verglichen werden können. Diese Einschätzung wird noch dadurch untermauert, dass bei einer tatsächlich vergleichbaren Institution in derselben Gemeinde mit 4'359 m 3 ein fast gleich hoher Wasserverbrauch wie das hier strittige Bauprojekt mit 4'475 m 3 pro Jahr verzeichnet wurde und jene Institution nachweislich ebenfalls gebührenrechtlich bereits der Objektklasse 3 zugewiesen wurde. An der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 26. August/12. September 2024 besteht für das Obergericht damit kein Zweifel. 4.Im konkreten Fall gilt es jedoch noch die Vorgehensweise und das Verhalten der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Mitteilungen (Beschlüsse/Zusicherungen) vom 8. Februar 2022 und 15. Februar 2022 (betreffend provisorische Baurechnung) zu würdigen und sie auf ihre Vereinbarkeit mit dem "Vertrauensprinzip" zu prüfen. 4.1.Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 und 143 V 341 E. 5.2.1). In Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, § 10 Rz. 624, S. 144). Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben kann einer unrichtigen Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen zubilligen. Voraussetzung dafür ist, dass a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der

12 / 16 Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (siehe BGE 137 II 182 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2015 vom 25. August 2015 E. 3.2). Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 111 Ib 116 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_914/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.3). 4.2.Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Rüge der Verletzung des Vertrauensschutzes aufgrund der Vorgehensweise und des Verhaltens der Beschwerdegegnerin infolge ihrer Mitteilungen/Zusicherungen vom 8. Februar und 15. Februar 2022 in Bezug auf die provisorische Baurechnung (auf der Basis der Objektklasse 2) verständlich ist und vom Gericht nachvollzogen werden kann. Es stellt sich allerdings die Frage, ob sämtliche Voraussetzungen für die Bejahung eines Vertrauensbruchs durch die Beschwerdegegnerin als erfüllt angesehen werden können. Was die erste Voraussetzung der vorbehaltlosen Auskunft trifft, so gilt es festzuhalten, dass zuerst die Objektklasse 3 von der Beschwerdegegnerin als zutreffend und richtig bezeichnet wurde (Gebühren CHF 410'895.00, wovon Wasseranschluss CHF 150'000.00 [1.5 % der Bausumme CHF 10 Mio.] und Abwasseranschluss CHF 220'000.00 [2.2 % der Bausumme CHF 10 Mio.]). Erst auf Begehren und Intervention der gebührenpflichtigen Beschwerdeführerin entschied sich die Beschwerdegegnerin (wohl aus Kulanz- und Opportunitätsgründen) auf die tiefere Objektklasse 2 zu erkennen (Gebühren CHF 316'565.00; wovon Wasseranschluss CHF 100'000.00 [1 % der Bausumme] und Abwasseranschluss CHF 180'000.00 [1.8 % der Bausumme]). Das Vorliegen der Voraussetzung einer vorbehaltlosen Zusicherung ist fraglich, insofern es sich beim Schreiben vom 8. Februar 2022 um ein Kulanzangebot handeln sollte. Auf diese Frage ist allerdings nicht näher einzugehen, weil das Prinzip des Vertrauenschutzes bereits aus nachfolgenden Gründen ausscheidet: Die Voraussetzung, wonach die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der Auskunft nicht hat erkennen können, fehlt vorliegend. Wie dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2022 zu entnehmen ist, hielten die Antragssteller (C._____ und E._____) selbst ausdrücklich fest, dass sie sich bewusst seien, dass die Gebührenanpassung (mit Beschluss/Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2022 in Aussicht gestellt) eine Ausnahme sei und mit dem Entscheid entsprechend (diskret) umgegangen werde (act. C.1). Diese Formulierung stellt zumindest ein gewichtiges

13 / 16 Indiz dar, dass die Beschwerdeführerin genau wusste, dass ihr eine Sonderbehandlung im Sinne einer "Ausnahme" zuteil würde und somit die Richtigkeit der Auskunft bei objektiver Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand der Anhänge im WvG und AeG nicht gesetzeskonform gewesen sein kann. Auch die Voraussetzung, wonach die Beschwerdeführerin im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden Dispositionen getroffen hat, darf ernsthaft angezweifelt werden, zumal die Baubewilligung bereits erteilt worden war und das Bauvolumen von ca. CHF 10 Mio. den Schluss zulässt, dass die Beschwerdeführerin des privaten Bauprojekts selbst bei Kennntnis der höheren Wasser- und Abwasserentsorgungsgebühr gemäss definitiver Baurechnung vom 31. Oktober 2023 (act. B.8) an der Projektverwirklichung festgehalten hätte. Diese berechtigte Vermutung gründet ebenfalls auf dem bereits erwähnten (Dankes- )Schreiben vom 9. Februar 2022, dass die Beschwerdeführerin ein grosses Interesse der Öffentlichkeit für Wohnungen mit Dienstleistungen und für Pflegezimmer aus den vielen Anfragen der einheimischen Bevölkerung verspüre. Daran ändert auch nichts, dass mit der Einteilung in die Objektklasse 3 unbestritten (mit CHF 559'558.40 [Neubau] plus CHF 19'510.10 [Umbau]) deutlich höhere Gebühren zu entrichten sind, als dies bei der Objektklasse 2 (mit CHF 316'565.00) der Fall gewesen wäre, da die Diffferenz immerhin einer Erhöhung von CHF 262'503.50 (bzw. aufgerundet 83 %) entspricht und somit durchaus als beachtlich zu werten ist. Im Vergleich zum Gesamtbauvolumen von CHF 10 Mio. erscheint jedoch selbst eine Gebührensteigerung von CHF 262'503.50 noch als vertretbar, zumal der private Betrieb des besagten Wohn- und Pflegeheims mit realistischen Gewinnabsichten auf eine längere Zeitdauer ausgelegt ist und dem Bedürfnis einer zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der Schaffung von geeigneten Betreuungsplätzen in der eigenen Wonsitzgemeinde sicherlich sehr erfolgsversprechend Rechnung trägt. Das Kriterium der "Nichterkennbarkeit oder Inkaufnahme einer falschen Auskunft" ist hier daher für die Bejahung des Vertrauenschutzes als nicht erfüllt zu betrachten. Die weiteren Voraussetzungen müssen damit nicht mehr vertieft geprüft werden, da auch ohne sie die stets kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme des Vertrauenschutzes nicht gegeben sind und damit auch der Schutz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) hier nicht greift. Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass nach Ansicht des streitberufenen Gerichts das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz überwiegen dürfte, zumal dem Grundsatz der Rechtsgleichheit besondere Beachtung zu schenken ist (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_26/2022 vom 15. Februar 2022 E. 1.4).

14 / 16 4.3.Zu klären und zu entscheiden bleibt damit aber immer noch, ob die Mitteilungen (Beschlüsse/Zusicherungen) vom 8. Februar und 15. Februar 2022 bereits in Rechtskraft erwachsen sind und daher – wie dies die Beschwerdeführerin zu Glauben scheint – wegen ihrer Bindungswirkung nicht mehr abgeändert werden können; zumal die Voraussetzungen für einen Widerruf (Art. 25 VRG) ebenfalls zu verneinen seien. Die Beschwerdeführerin verkennt bei ihrer Argumentation, dass sich die zwei erwähnten Schreiben – lediglich, aber immerhin – auf die provisorische Baurechnung vom 15. Februar 2022 (act. B.6), welche die provisorische Baurechnung vom 21. Dezember 2021 ersetzte (act. B.3), bezogen haben und dort jeweils explizit stets von "provisorischer" und nicht "definitiver" Bauabrechnung die Rede war. Die präjudizielle Wirkung der provisorischen Festlegung der Gebühren betrifft jedoch weder den Gesamtwert des Bauprojekts nach Eingang der amtlichen Schätzung noch die abschliessende Einteilung des Bauprojekts in die jeweils korrekte Objektklasse. Aus diesem Grunde wurde den Schreiben vom 8./15. Februar 2022 auch keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, weil erst gegen die definitive Baurechnung die Möglichkeit bestehen sollte, zuerst 'Einsprache bei der Geschäftsleitung' und darauf noch 'Einsprache bei der Beschwerdegegnerin' erheben zu können (vgl. dazu Urteil des [ehemaligen] Verwaltungsgerichts A 2020 47 vom 16. August 2021 E. 2.3). Die Grundsätze der Steuerveranlagung gelten vorliegend umso mehr, wenn der Verwaltung zunächst nur eine provisorische Veranlagung zur Verfügung steht. Die provisorische Gebührenveranlagung ist keine Veranlagung im Sinne des Gesetzes. Sie befasst sich einzig mit dem Bezug und der Sicherstellung der Gebührenabgabepflicht. Es handelt sich dabei um eine reine Gebührenbezugsmassnahme, mit welcher die Bemessungsfaktoren noch nicht definitiv festgesetzt werden. Die Verbindlichkeit und Unabänderbarkeit von provisorischen Baurechnungen ist damit zu verneinen. Ihr Sinn und Zweck besteht allein darin, die mutmasslichen Anschlussgebühren möglichst rasch in Erfahrung zu bringen und bereits entsprechende Zahlungen leisten zu können. Die definitive Baurechnung gibt aber erst verbindlich Auskunft darüber, ob die bereits geleisteten Anschlussgebühren ausreichend sind. Es besteht dabei die Möglichkeit, dass zuerst zu viel geleistete Gebühren zurückzuerstatten sind oder bisher (provisorisch) zu tief veranschlagte Gebühren am Ende noch (definitiv) erhöht werden müssen. Zuletzt zu beachten ist, dass selbst wenn man davon ausgehen würde, das es sich bei der fraglichen Zusicherung um Verfügungen i.e. Sinne handeln würde, der Gemeinde neben dem Widerruf im Sinne von Art. 25 VRG, auch die Revision gemäss Art. 67 VRG zur Verfügung stünde, wonach die (Verwaltungs-)Behörde, die zuletzt entschieden hat, einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Antrag revidieren darf, wenn sie aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat.

15 / 16 4.4.Zusammengefasst ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. August/12. September 2024 rechtens und verhältnismässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Oktober 2024 ist infolgedessen abzuweisen. 4.5.Angesichts des Ausgeführten kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Edition (sh. Beschwerde S. 21) verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen darf, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b). 5.Es ist hier damit noch über die Kosten- und Entschädigungsfolge zu befinden. 5.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei ermessensweise eine Staatsgebühr von CHF 4'000.00, zzgl. Kanzleiauslagen (Art. 75 VRG), für angemessen und gerechtfertigt. 5.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.

16 / 16 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF4'000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF356.00 TotalCHF4'356.00 gehen zulasten der A._____ AG. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]

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