BGE 148 II 285, BGE 122 I 267, 4A_270/2017, 4A_44/2018, 9C_592/2023
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 27. Februar 2025 mitgeteilt am ReferenzVR2 24 26 InstanzZweite verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungRighetti, Vorsitz Paganini, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Evelyne Frey gegen Gemeinde B._____ Beschwerdegegnerin GegenstandSteuererlass
2 / 10 Sachverhalt: A.Das Gemeindesteueramt B._____ stellte A._____ eine Einkommenssteuer (inkl. Kirchensteuer) betreffend das Jahr 2022 in der Höhe von insgesamt CHF 780.00 in Rechnung. B.Am 10. Januar 2024 ging bei der Gemeinde B._____ ein Gesuch für A._____ seitens des regionalen Sozialdienstes um Erlass der (definitiven) Gemeindesteuern 2022 ein, worin geltend gemacht wurde, dass sie nicht über die finanziellen Mittel zu deren Bezahlung verfüge. Sie lebe knapp über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum. C.Mit Entscheid vom 12. August 2024 wies der Gemeindevorstand B._____ das Erlassgesuch für den Betrag von CHF 780.00 zzgl. Mahngebühren von CHF 30.00, gesamthaft CHF 810.00, ab mit dem Hinweis, dass Ratenzahlungen gewährt werden können. Zur Begründung führte er an, dass A._____ aufgrund der eingereichten Unterlagen über dem Existenzminimum lebe und trotz verfügbarer Mittel keine Rückstellungen für die Steuern gemacht habe. D.Dagegen reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (heute: Obergericht) des Kantons Graubünden ein mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien die definitiven Gemeindesteuern 2022 über CHF 780.00 zzgl. Mahngebühren von CHF 30.00, total CHF 810.00, zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem verlangte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie lebe mindestens seit 2022 am Existenzminimum; ihre finanzielle Situation resultiere aus unverschuldeten Erkrankungen und folgender Erwerbsunfähigkeit, wobei sie nicht freiwillig keine Steuerrückstellungen getätigt habe. Im Gegenteil, sie habe sich um die Optimierung ihres Budgets (erfolglos) bemüht und ihre unverschuldete Notlage werde noch einige Zeit andauern. Sie habe sich ebenfalls um die Verbesserung ihrer Erwerbsfähigkeit bemüht. Rückstellungen werde sie deshalb auch in absehbarer Zeit nicht tätigen können. E.Mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen nach.
3 / 10 F.In ihren Vernehmlassungen vom 3. und 22. Oktober 2024 schloss die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, die unbestrittene, gesundheitliche Belastung rechtfertige es nicht, anstatt den Steuerforderungen nachzukommen, Sparbeiträge auf diverse Konti zu überweisen. G.In der Replik vom 14. November 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, die Überweisungen auf das Sparkonto stammten aus den Stiftungsgeldern und dienten nicht dem persönlichen Sparen. Die Überweisungen auf das Vorsorgekonto (3a) seien hingegen automatisch erfolgt und dürften gemäss Angaben der Bank nicht unterbrochen werden. Sollte davon ausgegangen werden, dass sie diese Beträge zur Begleichung der Steuerschuld hätte verwenden können, beantragte die Beschwerdeführerin einen teilweisen Steuererlass. Derzeit habe sie Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, weil ihr Vermögen unter CHF 4'000.00 liege. Per 30. September 2024 habe sie über ein Vermögen von insgesamt CHF 929.00 verfügt. Sie sei weiterhin nicht in der Lage, Steuerschulden zu begleichen. Ihr monatliches Einkommen liege unter dem Existenzminimum. H.Mit Schreiben vom 22. November 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen und Anträgen fest und verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. I.Am 29. November 2024 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ein und vertiefte ihre Argumentation. Erwägungen: 1.1.Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden die Justizreform 3 in Kraft. Das Kantons- und das Verwaltungsgericht wurden zum neuen Obergericht des Kan- tons Graubünden fusioniert, welches ab diesem Datum die Verwaltungsgerichts- barkeit ausübt (vgl. Art. 55 Abs. 1 Ziff. 1 KV [BR 110.100]). Nach Art. 122 Abs. 5 GOG (BR 173.000) werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. Januar 2025) beim Kantons- oder Verwaltungsgericht hängig sind, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Obergericht übertragen. 1.2.Die steuerpflichtigen Personen können gemäss Art. 139 Abs. 1 StG (BR 720.000) gegen Einspracheentscheide und Entscheide über Steuererlasse innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids beim Obergericht schriftlich Beschwerde erheben. Dasselbe gilt gemäss Art. 1 Abs. 2 GKStG (BR 720.200) für Steuererlassentscheide der Gemeinden. Die vorliegende Eingabe der ohne
4 / 10 Weiteres beschwerdebefugten Beschwerdeführerin erfolgte frist- und formgerecht, weshalb darauf einzutreten ist. 1.3.Vorliegend entscheidet das Obergericht aufgrund des Streitwertes von CHF 810.00 in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG [BR 370.100]). 2.Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin betreffend die Gemeindesteuern 2022 zu Recht abgewiesen hat. 3.1.1. Steuern, Kosten oder Bussen können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für sie eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 1 Abs. 2 GKStG i.V.m. Art. 156 Abs. 1 StG). Das Erlassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Beweismittel der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen (Art. 1 Abs. 2 GKStG i.V.m. Art. 156 Abs. 2 erster Satz StG). 3.1.2. Sinngemäss können zudem die Bestimmungen des DBG (SR 642.11) und die Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121) herangezogen werden. Eine Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG) einer natürlichen Person liegt nach Art. 2 Abs. 1 Steuererlassverordnung vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen (lit. a) oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht (lit. b). Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. im Sinne "einer grossen Härte" Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 17 60 vom 6. Februar 2018 E. 2 m.H.). Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Art. 2 Abs. 3 Steuererlassverordnung). Als Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, werden gemäss Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung insbesondere anerkannt: eine wesentliche und andauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, aufgrund (lit. a): aussergewöhnlicher Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten (Ziff. 1), hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die
5 / 10 nicht von Dritten getragen werden (Ziff. 2) oder längerer Arbeitslosigkeit (Ziff. 3); eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht einzustehen hat (lit. b). Eine Notlage liegt gemäss Rechtsprechung des damaligen Verwaltungsgerichts insbesondere bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit vor oder bei Deckung der Lebenshaltungskosten durch die öffentliche Hand (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 17 60 vom 6. Februar 2018 E. 2 m.H.). 3.1.3. Der Steuererlass kann gemäss Art. 167a DBG insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person u.a. ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat (lit. b) oder im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat (lit. c). 3.1.4. Gemäss Art. 10 Steuererlassverordnung entscheidet die Erlassbehörde über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids (lit. a), der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht (lit. b), der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person (lit. c) und der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (lit. d). 3.1.5. Der Nachweis einer Notlage obliegt, den allgemeinen Regeln über die Beweislast folgend, der steuerpflichtigen Person. Die Verwaltung hat lediglich – gestützt auf die Unterlagen, welche die steuerpflichtige Person in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht beibringt – zu entscheiden, ob der Beweis geglückt ist (vgl. – auch zu den Folgen der Beweislosigkeit – Urteil des Bundesgerichts 9C_592/2023 vom 26. März 2024 E. 3.1; BGE 148 II 285 E. 3.1.3; 144 II 427 E. 8.3.1). Den Behörden steht bei der Beurteilung des Erlassgesuches ein weites Ermessen zu, wobei sie aber stets die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Steuergerechtigkeit zu beachten haben. Sinn und Zweck eines Steuererlasses ist es, die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person sicherzustellen. Der Erlass soll ihr selbst und nicht ihren Gläubigern zugute kommen. Dies hat zur Folge, dass ein Steuererlass nur in demjenigen Rahmen gewährt wird, in welchem auch die allfälligen privaten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten. Nur so ist die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (Opfersymmetrie) gewährleistet (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons
6 / 10 Graubünden A 23 21 vom 14. November 2023 E. 2; A 17 60 vom 6. Februar 2018 E. 2 m.H.). 4.1.Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin für die Jahre 2021 und 2022 offenbar einen Steuererlass bzw. eine Nullveranlagung erhielt. Infolge des anfangs 2022 diagnostizierten Brustkrebs (vgl. act. B.3; Nachtrag B.2) wurde sie sodann arbeitsunfähig und lebte bis im August 2024 von Kranken- und IV- Taggeldern (vgl. act. Nachtrag B.1, B.5), wobei sie 2022 und 2023 zusätzlich finanzielle Unterstützung von der Krebsliga Graubünden (vgl. act. Nachtrag B.3) und während der Eingliederungsmassnahme von September 2023 bis Ende September 2024 Ergänzungsleistungen erhielt (vgl. act. Nachtrag B.4). In der rechtskräftigen, definitiven Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 sind Einkünfte von total CHF 41'460.00 und ein Reinvermögen von CHF 4'021.00 aufgeführt (vgl. act. B.4). Für die Steuerperiode 2023 sind Einkünfte von CHF 48'323.00 und ein Reinvermögen von CHF 10'526.00 ausgewiesen, wobei die Beschwerdeführerin – infolge Bezug von Ergänzungsleistungen – eine Nullveranlagung erhielt (vgl. act. B.5). Ab September 2024 trat sie eine 50%ige Arbeitsstelle mit einem monatlichen (Brutto-)Lohn von CHF 2'400.00 an (vgl. act. B.6). Nach ihren Angaben erhält sie seit Oktober 2024 Sozialhilfeleistungen und eine IV-Rente wird zurzeit geprüft. Aus den nach der Krankheit erzielten Einkünften schliesst die Beschwerdeführerin, dass sie seither nie über dem Existenzminimum gelebt habe. Es ist jedoch im konkreten Fall nicht notwendig, im Detail zu prüfen, ob ein monatlicher Überschuss vorliegt oder nicht, da die Beschwerde, wie sich nachfolgend zeigen wird, bereits aufgrund der Vermögenssituation abzuweisen ist. Folglich kann auch auf Ausführungen zu den Ausgaben für die Mietwohnung und den Unterhalt der Kinder verzichtet werden. 4.2.Zur Beurteilung der Vermögenssituation der Beschwerdefüherin lagen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Gesuchsbehandlung nur die von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszüge des Mitglieder-Privatkontos vom 1. September bis 30. November 2023 und des Sparkontos vom 1. bis 17. Dezember 2023 vor. Daraus ergibt sich ein Saldo per diesen Daten von CHF 4'786.91 bzw. CHF 4'731.39, insgesamt somit CHF 9'518.30 (vgl. act. C.17 und 18). Zudem resultiert aus dem Mitglieder-Privatkontoauszug ein Kontoübertrag von monatlich CHF 100.00 zugunsten ihres Vorsorgekontos 3a und Überweisungen in der Höhe von CHF 150.00 zugunsten ihres Mitglieder-Sparkontos sowie in der Höhe von CHF 2'000.00 zugunsten ihres Sparkontos. Die Auszüge des Mitglieder-Sparkontos wurden nicht offengelegt und wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht. Damit verletzte die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht. Dass im Übrigen diese Überweisungen auf die Sparkonti – wie von ihr behauptet – aus
7 / 10 den zweckgebundenen Stiftungsgeldern stammen sollten, ist ebenso nicht nachgewiesen (zu den Beweisregeln vgl. oben E. 3.1.5). 4.3.Aber unabhängig davon kommt es letztlich darauf an, wie hoch ihre Ersparnisse zum Zeitpunkt des Entscheids der Beschwerdegegnerin waren. Dass sie angeblich Zahlungen mit auf dem Sparkonto deponierten Stiftungsgeldern getätigt und dieses dann mit Guthaben des Mitglieder-Privatkontos aufgefüllt hat, ist für die Ermittlung ihres verfügbaren Vermögens unerheblich. Aufgrund der aktenkundigen Belege der Vermögensverhältnisse erscheint die Ansicht der Beschwerdegegnerin vertretbar, wonach es der Beschwerdeführerin angesichts der verfügbaren, flüssigen Mittel trotz der belastenden Situation zuzumuten war, Rückstellungen für die Bezahlung der Steuern 2022 zu bilden bzw. im Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Steuerforderung (vgl. Rechnung vom 29. September 2023 [act. C.1]) eine Zahlung zu leisten. 4.4.Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ihr Ermessen nicht überschritten, indem sie einen Grund zur Ablehung des Steuererlasses (im Sinne von Art. 167a DBG) bejahte. 4.5.Daraus folgt, dass das Steuererlassgesuch zu Recht abgewiesen wurde. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5.Anders als das Verfahren vor der Erlassbehörde, das ausser bei offensichtlich unbegründeten Gesuchen kostenfrei ist (vgl. Art. 18 Steuererlassverordnung), sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich Kosten zu erheben (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.00 und sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf einen geringen Betrag von CHF 500.00 festgelegt. 6.Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege inkl. Rechtsverbeiständung in der Person ihrer Rechtsvertreterin. 6.1.Gemäss Art. 76 Abs. 1 VRG kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung
8 / 10 bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV [RS 101]). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 122 I 267 E. 2b; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 19 67 vom 16. August 2019 E. 8, U 18 33 vom 13. November 2018 E. 3.4, U 17 75 vom 27. November 2018 E. 4.4). Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, bestellt die Behörde auf ihre Kosten eine Anwältin oder einen Anwalt. Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung (Art. 76 Abs. 3 VRG). 6.2.Die Frage, ob die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren ist, kann angesichts der folgenden Ausführungen offen gelassen werden. 6.3.Zur (weiteren, kumulativen) Voraussetzung der Mittelosigkeit ist festzuhalten, dass diese aufgrund der eingereichten Belege zur Vermögenssituation fragwürdig erscheint. 6.3.1. Nach der Praxis des Bundesgerichts zum Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO (SR 272) hat die gesuchstellende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 24 9 vom 27. August 2024 E. 7.4; S 22 37 vom 4. Juli 2023 E. 8.2). 6.3.2. Im vorliegenden Fall kommt die Beschewerdeführerin ihrer umfassenden Mitwirkungspflicht nicht nach. Obwohl sie in der Replik erklärt hat, dass sie am 30. September 2024 – d. h. am Ende des Monats, in dem sie den Antrag gestellt hat – über ein Gesamtvermögen von CHF 929.00 verfügt, hat sie keinen Nachweis für diese Behauptung und ihre finanzielle Situation (im Zeitpunkt der Gesuchstellung) erbracht. Schliesslich ist sie anwaltlich vertreten, weshalb das Gesuch um
9 / 10 unentgeltliche Rechtspflege mangels Beweis der Mittellosigkeit abzuweisen ist. Davon abgesehen ist aufgrund der obigen Ausführungen (E. 4.1 ff.) eher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die nötigen Ersparnisse verfügt, die bis zu einem "Notgroschen" zur Bestreitung der Prozesskosten beansprucht werden können. 7.Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin wird gemäss der Regel in Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen.
10 / 10 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen. 3.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF256.00 TotalCHF756.00 gehen zulasten von A._____. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilung]