Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 22. Dezember 2025 mitgeteilt am 23. Dezember 2025 ReferenzVR1 25 84 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos gegen Gemeinde B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler GegenstandEinladung Gemeindeversammlung
2 / 7 Sachverhalt A.Am 21. November 2025 publizierte die Gemeinde B._____ die Einladung zur Gemeindeversammlung am 5. Dezember 2025 auf ihrer Homepage und am Schwarzen Brett. Die Publikation in der C._____ erfolgte am 22. November 2025. B.Mit Eingabe vom 29. November 2025 an die Gemeinde beantragte A., dass die einberufene Gemeindeversammlung abzusagen und der Termin neu anzusetzen sei. Diesen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass die C. das einzig massgebliche Publikationsorgan der Gemeinde sei und somit die Publikation der Einladung zur Gemeindeversammlung in diesem Medium die in der Gemeindeverfassung vorgeschriebene Frist von mindestens 14 Tagen vorgängig zur Gemeindeversammlung um einen Tag unterschritten habe. Entsprechend sei die Einladung zur Gemeindeversammlung verspätet erfolgt. C.Die Gemeinde übermittelte die Eingabe am 2. Dezember 2025 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Graubünden. Gleichentags entschied der Gemeindevorstand an einer ausserordentlichen Sitzung, die Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2025 auf den 22. Dezember 2025 zu verschieben und entsprechend dazu neu einzuladen. Diese Information liess die Gemeinde nachfolgend auch dem Obergericht zukommen. D.In der Kommunikation der Gemeinde an die Stimmbevölkerung zeigte sie sich überzeugt davon, dass die Publikation der Einladung zur Gemeindeversammlung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe, sie sich aber dazu entschieden habe, mit der Verschiebung ein Beschwerdeverfahren mit einhergehender Unsicherheit und möglicher Kostenfolge zu vermeiden. Entsprechend publizierte die Gemeinde die Einladung zur neu auf den 22. Dezember 2025 angesetzten Gemeindeversammlung wiederum im der C._____ und parallel dazu auf der Homepage der Gemeinde und am Anschlagbrett. E.Der Instruktionsrichter schrieb das Beschwerdeverfahren VR1 25 83 mit Verfügung vom 3. Dezember 2025, mitgeteilt am 4. Dezember 2025, als gegenstandslos geworden ab. F.Mit erneuter Beschwerde beantragte A._____ (Beschwerdeführer) am 4. Dezember 2025 (Poststempel), es sei festzustellen, dass die Einladungspraxis der Gemeinde B._____ (Beschwerdegegnerin), insbesondere die Kombination aus amtlicher Publikation und ergänzender Publikation auf Website und Anschlagbrett nicht den Anforderungen der Gemeindeverfassung entspreche; weiter sei festzustellen, dass die C._____ das einzig verbindliche amtliche Publikationsorgan
3 / 7 der Beschwerdegegnerin sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beschwerdegegnerin. Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin die Auffassung vertrete, ihre Publikationspraxis sei gesetzeskonform, weshalb ein wiederholtes, aktuelles Risiko erneuter fehlerhafter Einladungen bestehe. Dadurch sei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung der Rechtslage gegeben. G.Die Beschwerdegegnerin nahm am 12. Dezember 2025 zu der durch den Instruktionsrichter vorerst auf die Frage des Eintretens (Feststellungsinteresse) beschränkten Beschwerde Stellung und beantragte, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, weil weder ein Anfechtungsobjekt noch ein rechtlich geschütztes Feststellungsinteresse vorliege. H.Auf den seitens des Instruktionsrichters am 16. Dezember 2025 verfügten provisorischen Abschluss des Schriftenwechsels liess der Beschwerdeführer, inzwischen anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 die endgültige Abschreibung der Stimmrechtsbeschwerde beantragen. Dabei stellte er sich auf den Standpunkt, dass er keine weitere Eingabe hätte machen müssen, wenn er zu diesem Zeitpunkt vom Verschub der Gemeindeversammlung Kenntnis gehabt hätte. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG (BR 370.100) entscheidet das Obergericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall geht es zunächst darum, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde erfüllt sind oder das eingelegte Rechtsmittel andernfalls als offensichtlich unzulässig zu beurteilen ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfragen fällt vorliegend in den Kompetenzbereich des Einzelrichters. 1.2.Aufgrund dessen bestand auch kein Bedarf nach einem zweiten Schriftenwechsel, weshalb kein solcher angeordnet wurde (vgl. Art. 54 VRG). 1.3.Streitgegenstand ist, ob die Publikationspraxis der Beschwerdegegnerin den Vorgaben der Gemeindeverfassung entspricht. Unbestritten ist, dass die
4 / 7 Beschwerdegegnerin diese nach wie vor für rechtskonform hält. Zu beurteilen sind zunächst die Eintretensvoraussetzungen. 2.1.Gemäss Art. 50 VRG ist zur Führung einer Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. 2.2.Legitimationsvoraussetzungen sind somit das Berührtsein und die Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen, die der sogenannten materiellen Beschwer zuzuordnen sind (vgl. BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 10). Dem Erfordernis des Berührtseins ist die von der Praxis entwickelte Anforderung zuzuordnen, wonach die beschwerdeführende Person stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen muss (BGE 139 II 279 E. 2.3; vgl. BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 14). Nach einer Standardformulierung des Bundesgerichtes setzt die materielle Beschwer voraus, dass die betreffende Person "über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. [...] Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann" (BGE 137 II 30 E. 2.2.2; BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 10 und 13). Die materielle Beschwer setzt voraus, dass das erfolgreiche Rechtsmittel der beschwerdeführenden Person einen praktischen Nutzen eintragen würde, der sich ergibt, wenn mit der Gutheissung der Beschwerde ein Nachteil in wirtschaftlichen, materiellen, ideellen oder anderen Interessen abgewendet werden kann. Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden können. Damit wird bezweckt, dass nicht die Verletzung von Rechtsnormen geltend gemacht wird, die der beschwerdeführenden Person bei einem Obsiegen keine Vorteile bringt (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4, 140 II 214 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 4.3.1; vgl. BVGE 2009/31 E. 3.1; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 21 31 vom 10. Dezember 2021 E. 4.2; vgl. dazu auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 944). Weiter ist vorauszusetzen, dass das Interesse unmittelbar und konkret ist. Dies bedeutet, dass bereits mit dem Obsiegen der praktische Nutzen eintreten muss bzw. der drohende Nachteil unmittelbar abgewendet werden kann. Könnte hingegen die
5 / 7 geltend gemachte Beeinträchtigung selbst durch die Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet werden, ist das schutzwürdige Interesse zu verneinen (BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 15). Sodann müsste die Gutheissung des Rechtsmittels für sich alleine ausreichen, um den vom Beschwerdeführer gewünschten Erfolg zu zeitigen (BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 17). Ferner muss das geltend gemachte Interesse aktuell sein, d.h. es muss sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 m.w.H.; vgl. BERTSCHI, a.a.O., §§ 19-28a Rz. 55 und § 21 Rz. 24). Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn der angefochtene Akt im Zeitpunkt des Urteils keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann und der Nachteil auch bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann (vgl. zum Ganzen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden V 14 7 vom 17. März 2015 E. 3a). 2.3.Mit der Verschiebung der Gemeindeversammlung vom 5. auf den 22. Dezember 2025 mit entsprechender neuer Einladung und Publikation hat die Beschwerdegegnerin das Anliegen des Beschwerdeführers bereits erfüllt. Die Verschiebung der Gemeindeversammlung hat im Verfahren VR1 25 83 bewirkt, dass das rechtserhebliche Interesse der Parteien an einer Beurteilung der Angelegenheit durch das Gericht in der Sache nachträglich weggefallen ist. Entsprechend wurde das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2.4.Mit der vorliegenden Beschwerde möchte der Beschwerdeführer losgelöst von einem konkreten Anwendungsfall die aus seiner Sicht rechtswidrige Publikationspraxis der Gemeinde feststellen lassen. Indem sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2025 bezieht, mit welcher die Gemeindeversammlung vom 5. auf den 22. Dezember 2025 verschoben wurde, war er – entgegen den Behauptungen in der Eingabe vom 19. Dezember 2025 – in Kenntnis von diesem Umstand und konnte damit auch erkennen, dass damit die ursprüngliche Publikation gegenstandslos geworden ist. 2.5.Ein Feststellungsbegehren bzw. eine entsprechende Verfügung ist nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig, wenn dem Rechtsbegehren nicht in einer gestaltenden oder einer Leistungsverfügung entsprochen werden kann. Die Feststellungsverfügung ist damit zu den anderen Verfügungsarten subsidiär (vgl. dazu etwa BGE 148 I 160 E.1.6 m.w.H.). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt – und wird künftig auch Gelegenheit haben – die von ihm kritisierte Publikationspraxis anhand einer konkreten Einladung und somit anhand eines konkreten Verwaltungsaktes der
6 / 7 Gemeinde geltend zu machen, mithin im Rahmen eines Leistungs- oder Gestaltungsbegehrens. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer abstrakten, theoretischen Rechtsfrage (Publikationspraxis), losgelöst von einem konkreten Anwendungsfall, ist somit nach dem Gesagten nicht zulässig. Entsprechend ist auf die Beschwerde mangels rechtlich geschütztem Interesse nicht einzutreten. 3.Hinzu kommt, dass – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt – eine nicht auf eine konkrete Abstimmung ausgerichtete Absicht des Gemeindevorstandes, an seiner Publikationspraxis festzuhalten, für sich genommen auch kein Anfechtungsobjekt einer Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG darstellt. Somit mangelt es im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, was ebenfalls zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Weil die Streitfrage auf das Eintreten beschränkt wurde, kann vorliegend eine reduzierte Staatsgebühr erhoben werden. Diese wird auf CHF 500 festgesetzt.
7 / 7 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF186.00 TotalCHF686.00 gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]