Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 27. Februar 2026 mitgeteilt am 10. März 2026 ReferenzVR1 25 59 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz Pedretti und von Salis Engler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas F. Vögeli gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally C._____ Beigeladene GegenstandSubmission
2 / 21 Sachverhalt A.Die B._____ schrieb am _____ im offenen Verfahren die Architekturleistungen für die Sanierung, Erweiterung und Modernisierung des Werkhofs D._____ im Kantonsamtsblatt und auf der Ausschreibungsplattform www.simap.ch aus. Als Zuschlagskriterien wurden der Preis mit einer Gewichtung von 40 %, die Erfahrung mit einer Gewichtung von 40 % sowie die Auftragsanalyse, Organisation und Plausibilität des Angebots mit einer Gewichtung von 20 % definiert. B.Innert Frist gingen sechs gültige Offerten ein. Mit Auftragsvergabe vom _____ erteilte die B._____ den Zuschlag für das wirtschaftlich günstigste Angebot an die C.. C.Gegen diese Verfügung erhob die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. September 2025 (Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie die Aufhebung der Vergabeverfügung und den Zuschlag an sich selber, eventualiter die Aufhebung der Vergabeverfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörde zwecks teilweiser Wiederholung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Untersagen eines Vertragsabschlusses bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Sie begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Gemeinde bei der Zuschlagserteilung in mehrfacher Hinsicht gegen zentrale Grundsätze des öffentlichen Beschaffungsrechts verstossen habe, indem sie den Zuschlag an ein nachweislich schlechter bewertetes Angebot erteilt habe. D.Am 17. September 2025 legte die Beschwerdeführerin dem Gericht ihr Geheimhaltungsinteresse an Teilen ihres Angebots gegenüber der Zuschlagsempfängerin dar und reichte dem Gericht je eine ungeschwärzte und eine geschwärzte Version dieses Dokuments ein. E.Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2025 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin bzw. Vergabebehörde) die Abweisung der Beschwerde. Gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hatte sie nichts einzuwenden. Weiter stellte sie zwecks nachträglicher Gehörsgewährung den Antrag, der Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit einzuräumen, zu den einzelnen Bewertungen der ad-hoc- Baukommission (und der Vergabebehörde) betreffend die Zuschlagskriterien 2
3 / 21 (Erfahrung) und 3 (Auftragsanalyse, Organisation, Plausibilität) Stellung zu nehmen, alles unter gesetzlicher Kostenfolge. Die Vergabebehörde begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass im Bewertungsprozess zunächst die als externe Beraterin beigezogene E._____ (nachfolgend: externe Beraterin) am 1. Juli 2025 zuhanden der Baukommission einen ersten (verwaltungsinternen) Bewertungsvorschlag der Zuschlagskriterien erarbeitet habe. Erstrangiert sei gemäss diesem Bewertungsvorschlag die F._____ gewesen. Anschliessend sei dieser erste, verwaltungsinterne Bewertungsvorschlag – wie in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt – durch die vom Gemeindevorstand eingesetzte ad-hoc-Baukommission im Detail beraten und überarbeitet worden. Nach dieser zweiten Bewertung habe die C._____ obsiegt. Bei der Ausarbeitung dieser Vernehmlassung habe die Vergabebehörde ausserdem bemerkt, dass sich in die ursprüngliche Offertbeurteilung bei der Preisbewertung hinsichtlich des mittleren Stundenansatzes sowohl ein Tipp- wie auch ein Rechnungsfehler eingeschlichen hätten. Weiter sei in den Auflageakten, welche den unterlegenen Anbieterinnen im Rahmen der Akteneinsicht nach erfolgter Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt worden seien, versehentlich betreffend die Zuschlagskriterien 2 (Erfahrung) und 3 (Auftragsanalyse, Organisation, Plausibilität) sowie betreffend die Gesamtbewertung der erste (verwaltungsinterne) Bewertungsvorschlag der externen Beraterin enthalten gewesen; ob mit diesen Akten gleichzeitig auch die massgebliche Bewertung der ad-hoc-Baukommission aufgelegt worden sei, könne die Vergabebehörde heute nicht mehr nachvollziehen. Was die Argumentation der Beschwerdeführerin bezüglich des mittleren Stundenansatzes betreffe, so beruhe diese auf einem falschen Verständnis der Ausschreibungsunterlagen bzw. der ausgeschriebenen Zuschlagskriterien. Da die Beschwerdeführerin keinen mittleren Stundenansatz für die Zusatzleistungen angeboten habe, sei eine Bewertung mit 0 Punkten folgerichtig; fraglich sei einzig, ob das Angebot infolge Unvollständigkeit nicht hätte ausgeschlossen werden müssen. F.Die beigeladene Zuschlagsempfängerin liess sich nicht vernehmen. G.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Oktober 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren gut und gewährte der Beschwerdeführerin eingeschränkte Akteneinsicht. H.Mit Replik vom 17. Oktober 2025 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihren bisherigen Ausführungen und Anträgen fest und vertiefte dabei ihren Standpunkt.
4 / 21 I.Am 28. Oktober 2025 duplizierte die Beschwerdegegnerin bei unveränderten Rechtsbegehren und nahm Stellung zur Replik der Beschwerdeführerin. J.Mit Eingabe vom 10. November 2025 führte die Beschwerdeführerin betreffend ihrer Kostennote aus, dass diese vom Gericht nach Ermessen festzulegen sei. Ferner machte sie im Sinne des unbedingten Replikrechts Ausführungen zur Duplik der Beschwerdegegnerin. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, in der angefochtenen Zuschlagsverfügung vom _____ sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Die vorliegende Vergabe untersteht unbestrittenermassen dem öffentlichen Beschaffungsrecht. Es kommen somit die seit dem Beitritt des Kantons Graubünden per 1. Oktober 2022 revidierten Normen der IVöB vom 15. November 2019 (BR 803.710) zur Anwendung. 1.2.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom _____ (act. B.1), mit welcher der Zuschlag der vorliegenden Architekturleistungen an die am besten bewertete Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) mit einer Gesamtpunktzahl von 563 erfolgt ist. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 4. September 2025 (Poststempel). Gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB ist der Zuschlag durch Beschwerde anfechtbar. Zuständig für die Beurteilung von Submissionsbeschwerden ist das kantonale Obergericht (vgl. Art. 52 Abs. 1 IVöB). Gemäss Art. 55 IVöB richtet sich das Verfügungs- und Beschwerdeverfahren im Übrigen nach den Bestimmungen des VRG (BR 370.100), soweit die IVöB nichts anderes bestimmt. Folglich stellt der Zuschlag ein taugliches Anfechtungsobjekt vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar und das angerufene Gericht ist damit sowohl sachlich, funktionell wie auch örtlich zur Streitentscheidung befugt. 1.3.Zur Beschwerde an das kantonale Obergericht ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG i.V.m. Art. 55 IVöB). Die Legitimation ist gegeben, wenn die unterlegene Bewerberin als Beschwerdeführerin eine reelle Chance hat, bei Gutheissung ihres Rechtsmittels mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot wird einreichen können; ob das zutrifft, ist aufgrund der Begehren und Rügen der
5 / 21 Beschwerdeführerin zu beurteilen (zum Ganzen: BGE 141 II 14 E. 4 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin wird durch die Auftragsvergabe der Architekturleistungen an die Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) offenkundig wirtschaftlich nachteilig berührt, weil nicht sie die ausgeschriebenen Architekturleistungen hinsichtlich der Sanierung, Erweiterung und Modernisierung des Werkhofs D._____ ausführen darf. Es entgeht ihr damit ein Auftrag in der Grössenordnung von rund CHF 400'000.00 laut eigener Preisofferte (act. B.1 u. B.4). Wäre der mittlere Stundenansatz der Beschwerdeführerin von CHF 122.00 bei der Bewertung berücksichtigt worden, hätte sie beim Zuschlagskriterium 1 «Preis» eine höhere Punktzahl erzielt. Im Vergleich zu den übrigen Anbieterinnen und ihren Angaben zum mittleren Stundenansatz wäre von einer Erhöhung um mindestens 80 Punkte auszugehen, womit auch die Gesamtpunktzahl entsprechend höher ausgefallen wäre (vgl. act. B.5 S. 1). Somit hätte sie als Drittplatzierte mit einem Rückstand von 67 Punkten eine reelle Chance, mit ihrem Angebot zum Zug zu kommen, sofern sie mit ihrer Beschwerde obsiegen würde. Sie hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Zuschlagsverfügung. 1.4.Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 56 Abs. 1 IVöB sowie Art. 38 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 55 IVöB) ist somit einzutreten. 1.5.Hinsichtlich der Kognition (Überprüfungsbefugnis) des Obergerichts ist festzuhalten, dass sich diese bei Vergabeentscheiden nach Art. 56 Abs. 3 IVöB auf Rechtsverletzungen zzgl. Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen beschränkt. Die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 4 IVöB). Das Obergericht kann daher sein Ermessen nicht an die Stelle jenes der Vorinstanz (Vergabebehörde) setzen. Vielmehr hat es, so die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, Lösungen der Vergabebehörde zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung zweckmässiger erschiene (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 39 vom 29. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Gerade bei Fragen der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien kommt der Vergabebehörde praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu, und auch bei Fragen technischer, technologischer, (bau-)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. PVG 2001 Nr. 45; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 64 vom 13. Dezember 2022 E. 4.6, U 21 53 vom 26. Oktober 2021 E. 1.5, U 21 14 vom 24. Juni 2021 E. 3). Das Gericht kann nur
6 / 21 dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist. Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 39 vom 29. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). 2.Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren gutgeheissen und der Beschwerdeführerin eingeschränkte Akteneinsicht gewährt (vgl. act. F.1). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 3.Umstritten und zu prüfen sind vorliegend die Rügen betreffend Gehörsverletzung wegen ungenügender Aktenauflage (E. 4 und 5) sowie die willkürliche Angebotsbewertung (E. 6). Beschwerdethema bzw. Streitgegenstand ist somit die Rechtmässigkeit des angefochtenen Vergabeentscheids. 4.1.Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, den Beschwerdeführerinnen sei zwecks nachträglicher Gehörsgewährung im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit einzuräumen, zu den einzelnen Bewertungen der ad-hoc-Baukommission (und der Vergabebehörde) betreffend die Zuschlagskriterien 2 (Erfahrung) und 3 (Auftragsanalyse, Organisation und Plausibilität des Angebots) Stellung zu nehmen. Dies deshalb, da in den Auflageakten, welche den unterlegenen Anbieterinnen im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt worden seien, betreffend die Zuschlagskriterien 2 (Erfahrung) und 3 (Auftragsanalyse, Organisation und Plausibilität des Angebots) sowie betreffend Gesamtbewertung versehentlich der erste (verwaltungsinterne) Bewertungsvorschlag der externen Beraterin enthalten gewesen sei; ob mit diesen Akten gleichzeitig auch die massgebliche Bewertung der ad-hoc-Baukommission aufgelegt worden sei, könne sie nicht mehr nachvollziehen. 4.2.Die Beschwerdeführerin bringt replicando vor, dass das Beschwerdeverfahren nicht dazu dienen könne, dass die Vergabestelle eigene Fehler im Vergabeverfahren, die sie sogar ausdrücklich zugebe, nachträglich korrigieren und damit die Vergabe an ihren Favoriten rechtfertigen könne. Es handle sich auch nicht etwa um geringfügige Fehler, die für den Gesamtausgang nicht massgeblich wären. Im Gegenteil, die eigentliche Entscheidungsgrundlage, d.h. das Bewertungsergebnis zu den einzelnen Kriterien, die den Parteien offengelegt worden sei, sei nach den eigenen Aussagen der Vergabestelle nicht massgeblich
7 / 21 gewesen. Den Anbietern seien demnach falsche Grundlagen offengelegt worden. Damit müsse sie davon ausgehen, dass das gesamte Bewertungsverfahren fehlerhaft gewesen sei, was nicht nachträglich geheilt werden könne. 4.3.Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus, dass zum Schutz der einzelnen Mitglieder der ad-hoc-Baukommission deren Bewertungen nicht offengelegt würden, was – weil es sich um verwaltungsinterne Dokumente der Meinungsbildung handle – rechtlich auch korrekt sei. 4.4.Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass nicht einzusehen sei, weshalb die Einzelbewertungen, soweit überhaupt erforderlich, zu Handen des Gerichts nicht offengelegt werden könnten. Auch widerspreche sich die Vergabestelle, wenn sie einerseits festhalte, diese seien rein interne Dokumente, gleichzeitig sich aber auf deren Inhalte zur Rechtfertigung ihres Vergabeentscheids stützen wolle. Schon allein deshalb müsse das gesamte Verfahren wiederholt werden, soweit die Vergabestelle sich nicht auf die ursprünglich offengelegten Dokumente stützen wolle und aufgrund dessen den Zuschlag der Beschwerdeführerin erteile. 4.5.Art. 29 Abs. 2 BV und auf kantonaler Ebene insbesondere Art. 16 und Art. 22 Abs. 1 VRG gewährleisten den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet einen Teilaspekt des Rechtes auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV. Er dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann (siehe BGE 144 I 11 E. 5.3, 142 I 86 E. 2.2 und 140 I 99 E. 3.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1001 ff.). Dieses Mitwirkungsrecht umfasst insbesondere das Recht des Einzelnen, sich vor der Beschlussfassung der Behörden zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise vorzubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, falls dieses geeignet ist, den Entscheid der Behörden zu beeinflussen (BGE 140 I 99 E. 3.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 m.w.H.). 4.6.Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 IVöB der Auftraggeber (hier die Vergabebehörde) Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch individuelle Zustellung an die Anbieter zu eröffnen hat und die Anbieter vor
8 / 21 Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör haben (siehe auch gleicher Wortlaut in Art. 51 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB; SR 172.056.1]). Grundsätzlich besteht auch im Submissionsverfahren ein Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 139 II 489 E. 3.3); dieser Anspruch wird im vergaberechtlichen Verfügungsverfahren jedoch stark relativiert. Auf Bundesebene finden aufgrund der speziellen Eigenschaft des erstinstanzlichen Verfahrens und des Schutzes der Geschäftsgeheimnisse der konkurrierenden Anbieterinnen die Art. 26 bis 33 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) keine Anwendung. Somit ist fraglich, ob tatsächlich noch von einem grundsätzlichen Anspruch gesprochen werden kann (vgl. BIERI in: Trüeb [Hrsg.] Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 51 Rz. 16). Gemäss Art. 57 Abs. 1 IVÖB besteht im Verfügungsverfahren kein Anspruch auf Akteneinsicht. Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Demnach wird der Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht zeitlich auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren verschoben. Zudem wird durch diverse Interaktionen mit den Anbieterinnen während des Vergabeverfahrens, wie Fragerunden während der Offerteingabefrist und Bereinigungsrunden während der Evaluation der Offerten, der Gehörsanspruch ausreichend geschützt (vgl. BIERI, a.a.O, Art. 51 Rz. 17). Nach dem neuen Vergaberecht hat ein nichtberücksichtigter Anbieter zudem die Möglichkeit, sich an den Auftraggeber zu wenden, um die Nichtberücksichtigung zu besprechen. Demnach führt der Auftraggeber gemäss Art. 14 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (RVzEGzIVöB; BR 803.610) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EGzIVöB; BR 803.600) mit einem nicht berücksichtigten Anbieter auf dessen Verlangen hin ein Debriefing durch (Abs. 1). Im Debriefing werden insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots bekannt gegeben. Die Vertraulichkeit nach Art. 51 Abs. 4 IVöB ist zu beachten (Abs. 2). 4.7.Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, mithin führt eine Verletzung des Gehörsanspruchs, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_434/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.2.2, 5A_315/2021 vom 29. März 2022 E. 3.1.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1174).
9 / 21 4.8.Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt. Begründet wird dies mit prozessökonomischen Überlegungen. Grundsätzlich lässt das Bundesgericht die Heilung allerdings nur zu, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt; die Heilung des Mangels soll die Ausnahme bleiben (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2.). Ausnahmsweise ist selbst bei schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Heilung möglich, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2.; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1174 ff.). 4.9.Vorliegend gewährte die Beschwerdegegnerin nach der Auftragsvergabe vom _____ allen unterliegenden Anbieterinnen während der Beschwerdefrist im Rahmen eines ausgeweiteten Debriefings Einsicht in die Vergabeakten (act. B.1 Ziff. 5; act. A.4 Rz. 6). Das Debriefing wurde jedoch nicht im Sinne von Art. 14 RVzEGzIVöB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EGzIVöB aufgrund eines Gesuchs mit einer einzelnen Anbieterin durchgeführt. Vielmehr gewährte die Beschwerdegegnerin sämtlichen Anbieterinnen von sich aus und gemeinsam Einsicht in die Vergabeakten (act. B.1 Ziff. 5; act. B.5 u. B.6). Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdegegnerin den unterliegenden Anbieterinnen im Rahmen dieser Aktenauflage versehentlich den ersten Bewertungsvorschlag der externen Beraterin vom 1. Juli 2025 zugänglich gemacht hat (act. A.3 Ziff. 10). Unklar und für die Beschwerdegegnerin zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollziehbar ist, ob der zweite Bewertungsvorschlag der ad-hoc-Baukommission ebenfalls Gegenstand der Aktenauflage war. 4.10. Einleitend ist der Ablauf des Bewertungsprozesses der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vergabe darzustellen sowie die Bedeutung der beiden Bewertungsvorschläge näher zu erläutern. Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Bewertungsverfahren war vorliegend in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt (act. B.2 Ziff. 5.4 f.). Gemäss Ziffer 5.5 der Ausschreibungsunterlagen oblag der ad-hoc-Baukommission die Beurteilung der Angebote sowie die Ausarbeitung einer Empfehlung zuhanden des Gemeindevorstandes (act. B.2 Ziff. 5.5). Die externe Beraterin nahm demgegenüber lediglich die Funktion einer Verfahrensbegleitung wahr und hatte insbesondere die Vollständigkeit der
10 / 21 eingereichten Angebote vorzuprüfen (act. B.2 Ziff. 5.4). Der von der externen Beraterin erstellte erste Bewertungsvorschlag stellte folglich lediglich einen verwaltungsinternen Arbeitsschritt dar. Dieser wurde von der ad-hoc- Baukommission im Rahmen ihrer internen Meinungsbildung eingehend beraten und überarbeitet (vgl. act. A.3 Ziff. 6, act. B.2 Ziff. 5.4 f.). Massgeblich für den Zuschlagsentscheid war sodann der von der ad-hoc-Baukommission erarbeitete Bewertungsvorschlag, welcher dem Gemeindevorstand als Empfehlung unterbreitet wurde. 4.11. Mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung, wonach aufgrund der möglicherweise ungenügenden Aktenauflage zwecks nachträglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen sei, brachte sie sinngemäss zum Ausdruck, dass eine Gehörsverletzung vorlag. Damit implizierte sie zugleich, dass insbesondere der zweite Bewertungsvorschlag der ad- hoc-Baukommission dem Akteneinsichtsrecht unterstand und hätte offengelegt werden müssen. Wie bereits in Erwägung 4.10 hiervor ausgeführt, diente der erste Bewertungsvorschlag der externen Beraterin als Ausgangspunkt für die spätere Gesamtbewertung und floss unmittelbar in die von der ad-hoc-Baukommission zuhanden des Gemeindevorstandes erarbeitete Empfehlung ein (act. B.2 Ziff. 5.5). Folglich kommt vor allem dem Bewertungsvorschlag der ad-hoc-Baukommission entscheidwesentliche Bedeutung zu, da dieser vom Gemeindevorstand bestätigt wurde und demnach die Grundlage für den Zuschlagsentscheid bildete (vgl. act. A.3 Ziff. 7). Damit beschränken sich die Bewertungsvorschläge nicht auf eine bloss folgenlose interne Meinungsäusserung, sondern prägten die Entscheidfindung in inhaltlicher Hinsicht massgeblich. Aus diesem Grund hätte zumindest der zweite Bewertungsvorschlag der ad-hoc-Baukommission als finale Empfehlung zuhanden des Gemeindevorstandes für die Beschlussfassung aufgelegt werden müssen und unterliegt somit dem Akteneinsichtsrecht bzw. dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. 4.12. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Einzelbewertungen der Mitglieder der ad-hoc-Baukommission nicht offengelegt worden seien, ist festzuhalten, dass sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten lässt. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren offengelegten Einzelbewertungen der Mitglieder der ad-hoc-Baukommission wurden in anonymisierter und zusammengefasster Form offengelegt, indem für jedes Zuschlagskriterium jeweils eine Durchschnittsbewertung ausgewiesen wurde (act. C.8.3). Durch die anonymisierte und zusammenfassende Offenlegung wurde der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung der Bewertung nicht
11 / 21 verunmöglicht. Insbesondere war es der Beschwerdeführerin möglich, die Bewertung im vorliegenden Beschwerdeverfahren inhaltlich nachzuvollziehen und ihre Rügen substantiiert vorzubringen. Ein prozessualer Nachteil im Hinblick auf die Erhebung oder Begründung der Beschwerde ist daraus nicht entstanden. Entscheidend ist vielmehr, dass die ad-hoc-Baukommission die ermittelten Durchschnittsnoten anschliessend gemeinsam erörtert und als Gesamtgremium bestätigt hat (vgl. act. A.3 Ziff. 6.3.3). Damit beruht die Bewertung nicht auf isolierten Einzelmeinungen, sondern auf einem kollektiven Entscheidungsprozess. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist demnach nicht zu beanstanden. 4.13. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin insoweit verletzt wurde, als ihr lediglich der erste Bewertungsvorschlag der externen Beraterin zugänglich gemacht wurde, nicht hingegen der zweite, entscheidrelevante Bewertungsvorschlag der ad-hoc- Baukommission. Die Akteneinsicht kann daher nicht als vollständige Offenlegung der entscheidrelevanten Unterlagen gewertet werden. 4.14. Angesichts der vorliegenden Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführerin infolge der Unkenntnis der unvollständigen Aktenauflage kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer vollständigen und korrekten Aktenauflage von der Erhebung der Beschwerde abgesehen hätte. Es lässt sich demnach nicht ausschliessen, dass sie auch bei Kenntnis sämtlicher relevanter Unterlagen Anlass zur Beschwerdeführung gesehen hätte. Darüber hinaus stand es der Beschwerdeführerin offen, nach erfolgter Einsichtnahme in die entscheidrelevanten Unterlagen die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen. Selbst ohne vorgängige Akteneinsicht hätte sie nach dem ersten Schriftenwechsel die Möglichkeit gehabt, die Beschwerde zurückzuziehen, sofern deren Erhebung ausschliesslich auf der unvollständigen Aktenauflage beruht hätte. Dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, vermag der Beschwerdegegnerin nicht angelastet zu werden. 4.15. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren Einsicht in sämtliche entscheidrelevanten Bewertungsvorschläge gewährt wurde. Zudem legte die Beschwerdegegnerin eine umfassende Begründung der Bewertung vor, und es wurde der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (vgl. act. A.3 Ziff. 9 ff.; act. A.5 Ziff. 3 und 4). Aufgrund des durchgeführten zweifachen Schriftenwechsels sowie ihrer Ausführungen im Sinne des unbedingten Replikrechts konnte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt umfassend darlegen, namentlich zur
12 / 21 Bewertung betreffend die Zuschlagskriterien 2 (Erfahrung) und 3 (Auftragsanalyse, Organisation und Plausibilität des Angebots) sowie zur Gesamtbewertung. Folglich wurde die vorliegende Gehörsverletzung infolge der unvollständigen Aktenauflage im Beschwerdeverfahren geheilt. Der Mangel hatte somit keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens und ist daher nicht geeignet, die Aufhebung des Zuschlagsentscheids zu rechtfertigen. 5.1.Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingeräumten, versehentlich fehlerhaft durchgeführten Aktenauflage, macht die nichtberücksichtigte Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, sie habe bei der Bewertung der externen Beraterin beim Zuschlagskriterium 3 (Auftragsanalyse, Organisation, Plausibilität) die Bestnote 5 erreicht, womit sich das ganze Bewertungsverfahren als fehlerhaft erweise und somit eine falsche Entscheidgrundlage hinsichtlich des Vergabeentscheids vorliege. 5.2.Dazu ist festzuhalten und zudem unbestritten, dass der erste verwaltungsinterne Bewertungsvorschlag inhaltlich nicht vollständig mit dem zweiten Bewertungsvorschlag der ad-hoc-Baukommission übereinstimmt, welcher anschliessend vom Gemeindevorstand als Grundlage des Zuschlagsentscheids bestätigt wurde. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, es sei, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, eine unzutreffende oder fehlerhafte Entscheidgrundlage vorgelegen. Die Abweichung zwischen dem ersten Bewertungsvorschlag der externen Beraterin und dem späteren Bewertungsvorschlag der ad-hoc-Baukommission erklärt sich bereits aus den unterschiedlichen Rollen und Aufgaben der Beteiligten (siehe E. 4.10 hiervor). Zudem wurde der Bewertungsprozess in den Ausschreibungsunterlagen dargelegt. Unter diesen Umständen hätte für die Beschwerdeführerin erkennbar sein müssen, dass der erste Bewertungsvorschlag der externen Beraterin keinen definitiven Charakter aufwies, sondern lediglich als Grundlage für die weitere interne Beurteilung der ad-hoc-Baukommission diente. Zudem ist anzumerken, dass es sich bei beiden Bewertungen um «Bewertungsvorschläge» handelt. Über den definitiven Zuschlag hatte schliesslich die Beschwerdegegnerin als Vergabebehörde zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund verfängt das Argument der Beschwerdeführerin, wonach durch den nicht entscheidrelevanten ersten Bewertungsvorschlag eine falsche Entscheidgrundlage vorgelegen habe, nicht. 6.1.Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vergabebehörde habe den mittleren Stundenansatz ihres Angebots zu Unrecht mit 0 Punkten bewertet. Der mittlere Stundenansatz von CHF 122.00 sei aus dem Honorarangebot ohne Weiteres ersichtlich, da sich dieser aus dem Honorarangebot mit einem Kostendach
13 / 21 und den aufgeführten Stunden einfach ermitteln lasse, was in der Nutzwertanalyse im Kriterium 3 (Auftragsanalyse, Organisation und Plausibilität des Angebotes) der externen Beraterin, welche für die Vergabestelle die Bewertung der Offerten der Planer vorgenommen habe, auch gemacht worden sei. Aus ihrem Honorarangebot ergebe sich der explizit als Kostendach angegebene Betrag von CHF 366'455.00, welcher durch die ebenfalls ausgewiesenen 3'000 Stunden dividiert werden könne und somit den mittleren Stundenansatz ausweise (CHF 366'455.00 / 3'000 h = CHF 122.15). Darauf sei von der externen Beraterin im Zusammenhang mit der Beurteilung des Kriteriums 3 abgestellt worden. Die Ausschreibung verlange ferner keine explizite Ausweisung des mittleren Stundenansatzes, auch wenn der mittlere Stundenansatz ein Kriterium beim Preis und der Gewichtung in der Ausschreibung sei. Die externe Beraterin habe der Beschwerdeführerin für das Kriterium 3 (Auftragsanalyse, Organisation und Plausibilität des Angebotes) unter Berücksichtigung des mittleren Stundenansatzes von CHF 122.00 die Bestnote 5 vergeben. Das Angebot sei für die externe Beraterin also sehr gut nachvollziehbar und plausibel gewesen. Trotz der Note 5 im Kriterium 3 (Auftragsanalyse, Organisation und Plausibilität des Angebotes) und der Berechnung ihres mittleren Stundenansatzes von CHF 122.00 durch die externe Beraterin habe ihr die Vergabebehörde im Kriterium 1 (Preis – mittlerer Stundenansatz) 0 Punkte vergeben, mit dem Hinweis, dass aus dem Honorarangebot der mittlere Stundenansatz nicht ersichtlich sei. Dies sei, wie vorstehend dargelegt, nachweislich falsch. Dass bekannte Angaben nur im einen, nicht aber im anderen Kriterium zu berücksichtigen seien, sei nicht korrekt und auch nicht nachvollziehbar. 6.2.Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin auf einem falschen Verständnis der Ausschreibungsunterlagen beruhe. Beim ausgeschriebenen mittleren Stundenansatz handle es sich um einen eigenständigen Preis für eine eigenständige Leistung (Abrechnung von Zusatzleistungen). Dieser Preis sei ausdrücklich als Zuschlagskriterium ausgeschrieben worden, habe zwingend von den Anbieterinnen angeboten und von der Vergabebehörde benotet werden müssen und habe von der Vergabebehörde – im Falle eines fehlenden Angebots – nicht eigenmächtig anstelle der Anbieterinnen bestimmt werden können. Da die Beschwerdeführerin keinen mittleren Stundenansatz für die Zusatzleistungen angeboten habe, habe die Vergabebehörde das Zuschlagskriterium «mittlerer Stundenansatz» somit zu Recht mit 0 Punkten bewertet. 6.3.Gemäss Art. 41 IVöB erhält das vorteilhafteste Angebot den Zuschlag. Dabei geht es um die beste Erfüllung der Zuschlagskriterien resp. um die Gesamtqualität
14 / 21 des Angebots. Das Angebot mit den meisten Bewertungspunkten bei den Zuschlagskriterien – namentlich Qualität, Preis und weitere je nach Leistungsgegenstand definierte Kriterien – muss zwingend den Zuschlag erhalten. So besteht im Beschaffungsrecht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung des Zuschlags an denjenigen Anbieter, der das vorteilhafteste Angebot eingereicht hat (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 6/2021–2022, S. 388 und 396; vgl. MÜLLER, in: Trüeb [Hrsg.], a.a.O., Art. 41 N. 18 f.). Wie bereits in Erwägung 1.5 hiervor ausgeführt, steht der Vergabebehörde beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das vorteilhafteste ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Zu betonen ist, dass das Gericht nur dort eingreifen kann, wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist. Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 15 vom 23. Mai 2022 E. 4.5, U 21 90 vom 15. Februar 2022 E. 1.6 und U 21 53 vom 26. Oktober 2021 E. 1.5, je m.w.H.). 6.4.Gemäss Art. 34 Abs. 1 IVöB müssen Angebote und Anträge auf Teilnahme schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden. Sie müssen die in der Ausschreibung genannten Vorgaben einhalten, wobei offensichtliche Rechenfehler von Amtes wegen berichtigt werden (Art. 38 Abs. 1 IVöB). Die Offerten müssen, um im öffentlichen Vergabeverfahren zulässig zu sein, nicht nur formale und zeitliche Regeln einhalten, sondern auch sämtliche inhaltlichen Vorgaben der Vergabestelle betreffend das Geschäft unter all seinen tatsächlichen und rechtlichen Aspekte, die sich aus den Ausschreibungsdokumenten und den weiteren Kommunikationen ergeben (sog. Ausschreibungskonformität; vgl. BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 1914). 6.5.Ob ein Angebot vollständig ist, ergibt sich aus den Bestimmungen der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen der Auftraggeberin. Bei der Frage, ob bei Unvollständigkeit eines Angebots eine Frist für eine Nachreichung der fehlenden Unterlagen oder Angaben gewährt werden kann, muss vorab geklärt werden, ob die Nachreichung Auswirkungen auf das Preis-Leistungs-Verhältnis der Offerte hat und ob ein schwerer Mangel des Angebots vorliegt. Nur wenn diese Frage verneint werden kann, ist die Nachreichung noch möglich. Sobald aber Angaben oder Dokumente nachgereicht werden müssten, die einen Einfluss auf das Preis-Leistungs-Verhältnis haben, ist die Nachreichung unzulässig (LOCHER, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020,
15 / 21 Art. 44 N. 18 m.H.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4969/2017 vom 24. September 2018 E.4.4 und BEYELER, a.a.O., Rz. 1745 ff.). Den Formvorschriften kommt im Submissionsrecht insofern ein hoher Stellenwert zu, als sie wichtige Vergabeprinzipien – namentlich das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot – sichern (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. c IVöB; vgl. KUNZ-NOTTER, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 11 N. 7; vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Eine systematische Darstellung der Rechtsprechung des Bundes und der Kantone, 3. Aufl. 2013, Rz. 662). 6.6.Die Beschwerdegegnerin schrieb mit Publikation der Ausschreibungsunterlagen vom _____ (publiziert am ; SIMAP Meldungsnr. Z.1.) die Architekturleistungen für die Sanierung, Erweiterung und Modernisierung des Werkhofs D._____ im offenen Verfahren gemäss IVöB aus (act. B.2 und B.3). In Ziffer 5.6 der Ausschreibungsunterlagen sind die Zuschlagskriterien wie folgt definiert (act. B.2 Ziff. 5.6): KriterienGewichtung 1.Preis (Honorarangebot) -Gesamtbetrag Honorarofferte (Gewichtung 30 %) (durch die Auftraggeberin kontrolliert und bereinigt) -Mittlerer Stundenansatz (Gewichtung 10 %) 40 % 2.Erfahrung Referenzprojekte – Planung, Projektierung, Bauleitung Referenzen der massgebenden Personen mit Aussagekraft in Bezug zum Bauvorhaben. Die im Rahmen der Referenz erbrachten Leistungen müssen mindestens die Leistungsanteile gemäss Ausschreibung umfassen. Es sind zwingend zwei realisierte oder sich im Bau befindende Projekte einzureichen. Jede Referenz wird mit je 20 % gewichtet. 40 % 3.Auftragsanalyse, Organisation und Plausibilität des Angebots Verständlichkeit und Plausibilität der Überlegungen zur Bauplanung; Erkennen der kritischen Aspekte 20 % Weiter wurde die Bewertung des vorliegend relevanten Zuschlagskriteriums 1 «Preis» wie folgt ausgeschrieben (act. B.2 Ziff. 5.7.1): 5.7.1. Bewertung Zuschlagskriterium «1 Preis» Die Note für den Angebotspreis wird mit dem KBOB-Preisbewertungsmodell und auf Grund einer linearen Kurve mit folgenden Eckwerten festgelegt und ermittelt: -Honorarangebot (durch die Auftraggeberin kontrolliert und bereinigt) netto inkl. MWST -Lineare Bewertung, preisgünstigstes Angebot = maximale Punktzahl, ≥ 140 % = minimale Punktzahl -Gewichtung 40 %
16 / 21 6.7.Der Angebotspreis (exkl. MWST und 5 % Nebenkosten) der Beschwerdeführerin beläuft sich auf CHF 380'450.80 und gilt als Kostendach (act. B.4). Dabei wurde der Aufwand auf 3'000 Stunden geschätzt und für die verschiedenen Phasen wurden entsprechende Stundenansätze offeriert (A: CHF 165.00; B: CHF 0.00; C: CHF 120.00; D: CHF 0.00; E: CHF 85.00; F: CHF 65.00; G: CHF 0.00). Ein mittlerer Stundenansatz kann der Offerte der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden (act. B.4). 6.8.Im Bewertungsvorschlag der externen Beraterin vom 1. Juli 2025, der den Anbieterinnen während der Akteneinsicht offengelegt wurde, wurde in der «Nutzwertanalyse Kriterium 1 – mittlerer Stundenansatz» festgehalten, dass zum offerierenden mittleren Stundenansatz seitens der Beschwerdeführerin keine Angabe vorliege (act. B.5 S. 1). In der «Nutzwertanalyse Kriterium 3 – Auftragsanalyse, Organisation und Plausibilität des Angebots» wurde ebenfalls vermerkt, dass dazu keine explizite Angabe gemacht worden sei; rein rechnerisch ergebe sich jedoch ein mittlerer Stundenansatz von CHF 122.00 (act. B.5 S. 4). 6.9.Aus den Ausschreibungsunterlagen geht klar hervor, dass sich der Preis (Honorarangebot) aus zwei Teilgehalten zusammensetzt, welche je unterschiedlich gewichtet werden (30 % Gesamtpreis; 10 % mittlerer Stundenansatz; vgl. act. B.2 S. 10). In den Ziffern 2.7.5 und 2.7.7 der Ausschreibungsunterlagen wurden folgende Honorierungsarten und Angaben zu den Zusatzleistungen definiert, wobei als Grundlage auf die Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten abgestützt wurde (SIA-Norm 102, Ausgabe 2020; act. B.2 S. 6): -Teilphase 31 Vorprojekt: •Vorprojekt Honorierung nach effektivem Zeitaufwand mit einem Kostendach (Stundenansätze gemäss Personaltabelle mit Honorarkategorien) -Teilphase 32 Bauprojekt: •Bauprojekt Honorierung nach effektivem Zeitaufwand mit einem Kostendach (Stundenansätze gemäss Personaltabelle mit Honorarkategorien) -Ab Teilphase 33 Bewilligungsverfahren: •Honorierung als Pauschale (Grundlage genehmigter Kostenvoranschlag +/- 10 %) -Zusatzleistungen: Zusatzleistungen müssen ausgewiesen, begründet und im Voraus mit der Auftraggeberin abgestimmt sein. Die Zusatzleistungen werden mit dem offerierten mittleren Stundenansatz entschädigt. 6.10. Wie aus den Ausschreibungsunterlagen demnach zu entnehmen ist und die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar ausführt (act. A.3 Ziff. 12), handelt es sich beim Zuschlagskriterium «Gesamtbetrag der Honorarofferte» (30 %) um das offerierte Gesamthonorar bestehend aus dem (nach Honorarkategorien/Qualifikationskategorien mit Kostendach) abzugeltenden
17 / 21 Honorar der Teilphasen 31 und 32 sowie dem Pauschalhonorar für die «Grundleistungen» der Teilphasen 33, 41, 51, 52 und 53. Beim Zuschlagskriterium «mittlerer Stundenansatz» (10 %) handelt es sich um einen separat zu offerierenden Preis, nämlich dem Honorar für die (im vorerwähnten «Gesamtbetrag der Honorarofferte» nicht enthaltenen) «besonders zu vereinbarenden Leistungen» (Zusatzleistungen) der Teilphasen 33, 41, 51, 52 und 53. Mit anderen Worten ist der mittlere Stundenansatz gemäss Ziffer 2.7.7 der Ausschreibungsunterlagen ein eigenständiger Preis für eine eigenständige Leistung, nämlich die Zusatzleistungen. Dieser Preis kann folglich nicht, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, durch die Beschwerdegegnerin mittels Division des «Gesamtbetrags der Honorarofferte» (für die Teilphasen 31 und 32 sowie die Grundleistungen der Teilphasen 33, 41, 51, 52 und 53) durch die hierfür offerierten Stunden ermittelt werden. Zudem ist die von der externen Beraterin im Bewertungsvorschlag vorgenommene rechnerische Ermittlung des mittleren Stundenansatzes, wie der Wortlaut besagt, lediglich «rein rechnerischer» Natur (act. B.5 S. 4). Daraus folgt, dass nicht nur eine einzige mögliche Angabe eines mittleren Stundenansatzes bestand. Die Beschwerdeführerin hätte zwar den rein rechnerisch ermittelten Wert angeben können, sie hätte jedoch ebenso einen davon abweichenden mittleren Stundenansatz festlegen dürfen. Es handelt sich somit nicht bloss um eine vergessene Angabe, die aus den übrigen Offertunterlagen hätte abgeleitet werden können, sondern um eine fehlende inhaltliche Angabe. Diese konnte von der Beschwerdegegnerin nicht ergänzt werden, da es sich dabei um eine unternehmerische Preisfestsetzung und damit um eine wesentliche Willensäusserung der Anbieterin handelt. Folglich läuft die Argumentation der Beschwerdeführerin ins Leere, wenn sie geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe als Vergabebehörde den fehlenden mittleren Stundenansatz selbst aus dem Bewertungsvorschlag der externen Beraterin berechnen müssen bzw. den im Rahmen des Kriteriums 3 (Auftragsanalyse, Organisation und Plausibilität des Angebots) rein rechnerisch ermittelten Betrag berücksichtigen müssen. Der mittlere Stundenansatz, der ausdrücklich als Zuschlagskriterium vorgegeben wurde, hätte als eigenständige Angabe entsprechend den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen aus der Offerte der Beschwerdeführerin ersichtlich sein müssen, wie dies auch von den übrigen Anbieterinnen vorgenommen wurde (vgl. act. B.4 und B.5). 6.11. Indem die Beschwerdeführerin den in den Ausschreibungsunterlagen verlangten mittleren Stundenansatz nicht beziffert hat, ist das Zuschlagskriterium 1 «Preis» des Angebots unvollständig (vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR1 24 72 vom 18. März 2025 E. 4.2 ff.). Diese
18 / 21 Unvollständigkeit betrifft einen wesentlichen inhaltlichen Teil des Angebots, da sie eine verlässliche Beurteilung der effektiven Kosten verunmöglicht und somit das Preis-Leistungs-Verhältnis beeinflusst. Daher wäre auch eine Nachreichung unzulässig gewesen (vgl. E. 6.5 hiervor). Daran vermag auch das von der Beschwerdeführerin offerierte Kostendach nichts zu ändern, da dieses die fehlenden Angaben nicht ersetzt und keine hinreichende Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass vorliegend eine wesentliche inhaltliche Angabe fehlt, weshalb die Beschwerdegegnerin das Zuschlagskriterium «mittlerer Stundenansatz» zu Recht mit 0 Punkten bewertet hat. 7.1.Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass sich in die ursprüngliche Offertbeurteilung bei der Preisbewertung ein Fehler eingeschlichen habe. Für die Preisbewertung – und zwar sowohl für den Gesamtbetrag der Honorarofferte (30 %) als auch für den mittleren Stundenansatz (10 %) – sei eine lineare Benotungsskala mit Bestnote für das günstigste Angebot und 0 Punkten bei 140 % des günstigsten Angebots ausgeschrieben worden. Der Gesamtbetrag der Honorarofferte (30 %) sei wie ausgeschrieben bewertet worden. Bei der Bewertung des mittleren Stundenansatzes (10 %) hätten sich sowohl ein Tipp- als auch ein Rechnungsfehler eingeschlichen. So sei der günstigste mittlere Stundenansatz der G._____ versehentlich mit CHF 105.00 statt mit CHF 115.00 beziffert worden, und der mittlere Stundenansatz sei versehentlich mit einer linearen Skala mit 0 Punkten bei 200 % (statt bei 140 %) des günstigsten Angebots bewertet worden. 7.2.Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber erneut geltend, dass das Beschwerdeverfahren nicht dazu dienen könne, dass die Vergabestelle eigene Fehler im Vergabeverfahren, die sie sogar ausdrücklich zugebe, nachträglich korrigieren und damit die Vergabe an ihren Favoriten rechtfertigen könne. Eine solche Vorgehensweise sei nicht zu schützen. 7.3.Das von der Beschwerdegegnerin bezeichnete Bewertungssystem des mittleren Stundenansatzes entspricht demjenigen in den Ausschreibungsunterlagen. Demzufolge ist der Berechnungsfehler, wie von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung ausgeführt, nachvollziehbar (vgl. act. B.2 Ziff. 5.6. f.; act. A.3 Ziff. 9). Der Zuschlagsentscheid vom _____ (act. B.1) zeigt folgende Gesamtpunkte (nachfolgend nach Höhe der Punktzahl aufgeführt): -C.,563 -F.,547 -A._____,496 -G._____284
19 / 21 -H.281 -I.243 Nach der Korrektur des Berechnungsfehlers (vgl. oben Erwägung 7.1 und act. A.3 S. 6 f.) zeigt sich die Gesamtpunktzahl wie folgt: -C., 566 -F., 526 -A._____, 496 -G._____284 -H._____278 -I._____243 Folglich ergibt sich, dass sowohl der von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung aufgezeigte Tippfehler als auch der Berechnungsfehler weder Auswirkungen auf die Gesamtpunktzahl der Beschwerdeführerin noch auf ihre Rangierung bzw. auf die Rangierung sämtlicher Anbieterinnen hatten. Diesbezüglich stösst die Argumentation der Beschwerdeführerin ins Leere. 8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zuschlagsentscheid im Ergebnis rechtmässig erfolgte und nicht zu beanstanden ist. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 9.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Staatsgebühr ist angesichts der Höhe des Offertbetrags von rund CHF 400'000.00, der mittleren Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen und unter Bezugnahme auf die bisherige Gerichtspraxis (vgl. etwa Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 82 vom 11. Januar 2023 und U 21 63 vom 15. Dezember 2022) auf CHF 3'000.00 festzusetzen. 9.2.Vorliegend rechtfertigt es sich allerdings, der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschwerdegegnerin mittels Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung und durch die teilweise Auferlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 126 II 111 E. 7b). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde auch ohne Gehörsverletzung erhoben hätte und ihr zudem die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs bzw. eines Teilrückzugs nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels offen gestanden hätte. Folglich ist die Beschwerdeführerin im Umfang von einem Viertel der Gerichtskosten zu entlasten. Entsprechend sind die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von
20 / 21 CHF 3'000.00 zzgl. Kanzleiauslagen, zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR1 24 45 vom 1. April 2025). Gemäss Art. 16a Abs. 2 AnwG (BR 310.100) bemisst sich die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichts- und kantonalen Verwaltungsbehörden nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache. Nach Art. 2 Abs. 1 HV (Honorarverordnung; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Vorliegend liegt weder eine Honorarvereinbarung noch eine Honorarabrechnung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Recht. Entsprechend wird die durch die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren zu bezahlende reduzierte aussergerichtliche Entschädigung (ein Viertel) pauschal auf insgesamt CHF 1’000.00 festgelegt. 9.3.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Die Beigeladene ist nicht anwaltlich vertreten und sie macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass ihr durch den Rechtsstreit notwendige Kosten verursacht wurden (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG).
21 / 21 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF3’000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF616.00 TotalCHF3'616.00 gehen zu drei Vierteln zulasten der A._____ und zu einem Viertel zulasten der B.. 3.Die B. hat die A._____ im Umfang von CHF 1'000.00 (inkl. Spesen) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]