«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 22. Oktober 2025 mitgeteilt am 3. November 2025 ReferenzVR1 25 46 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz Pedretti und von Salis Engler, Aktuarin ad hoc ParteienA.________ Beschwerdeführer gegen Gemeinde B.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler GegenstandGemeindeversammlung

2 / 20 Sachverhalt A.An der Gemeindeversammlung vom _____ 2024 beantragte der Gemeinde- vorstand der Gemeinde B.________ einen Nachtragskredit von CHF 150'000.00 zur Finanzierung einer zweiten Mitwirkungsauflage im Rahmen der Ortsplanungs- revision, nachdem der ursprünglich genehmigte Verpflichtungskredit nicht ausge- reicht hatte. Die Stimmberechtigten lehnten den Antrag mit 60 zu 57 Stimmen ab. B.In der Folge unterbreitete der Gemeindevorstand der Gemeindeversamm- lung vom _____ 2025 einen reduzierten Zusatzkredit von CHF 70'000.00. Auf An- trag aus der Versammlung wurde die Vorlage jedoch mit 109 zu 63 Stimmen an den Gemeindevorstand zur Überarbeitung zurückgewiesen. An derselben Versamm- lung reichte zudem ein Stimmberechtigter eine Motion betreffend das weitere Vor- gehen hinsichtlich der Ortsplanungsrevision ein. C.Am _____ 2025 lud der Gemeindevorstand der Gemeinde B.________ zur Gemeindeversammlung vom _____ 2025 ein und erliess hierzu eine Botschaft. Traktandiert war unter anderem die Genehmigung der Jahresrechnung 2024. D.Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer) eine Stimmrechtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden ein und beantragte folgendes: 1.Es sei festzustellen, dass die Vorbereitung und Durchführung der Gemeindever- sammlung vom _____ 2025 die politischen Mitwirkungsrechte der Stimmberechtig- ten in rechtsverletzender Weise beeinträchtigt. 2.Die Traktanden zur Jahresrechnung 2024 sowie sämtliche Geschäfte im Zusam- menhang mit der Ortsplanungsrevision seien bis zur ordnungsgemässen rechtli- chen Klärung und Vorbereitung einstweilen zu sistieren. 3.Der Rückweisungsentscheid der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 sei vollständig zu vollziehen, insbesondere unter Offenlegung sämtlicher bislang ent- standener Projektkosten, struktureller Abläufe sowie etwaiger Schadensübernah- men. 4.Die Motion der aufgelösten Ortsplanungskommission und weiteren Personen vom _____ 2025 sei ordnungsgemäss zur Behandlung der Gemeindeversammlung zu- zuführen. 5.Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 6.Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben; eventualiter seien diese zulasten der Gemeinde B.________ zu verlegen.

3 / 20 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die Entscheidungsgrund- lagen für die Genehmigung der Jahresrechnung 2024 seien unvollständig. Weiter sei die an den Gemeindevorstand zurückgewiesene Vorlage vom _____ 2025 in der Botschaft vom _____ 2025 nicht erwähnt worden. Zudem müsse die am _____ 2025 eingereichte Motion der aufgelösten Ortsplanungskommission zwingend an der nächstfolgenden Gemeindeversammlung behandelt werden. Weder in der Traktan- denliste noch in der Botschaft finde sich hierzu ein entsprechender Vermerk. Weiter sei mit Eingabe vom 2. Juni 2025 die Geschäftsprüfungskommission (nachfolgend: GPK) auf schwerwiegende Missstände im Kontext der Ortsplanungsrevision auf- merksam gemacht worden. Trotz konkreter Aufforderung und Fristsetzung habe es die GPK unterlassen, dazu Stellung zu nehmen. Stattdessen habe sie der Gemein- deversammlung empfohlen, die Jahresrechnung zu genehmigen, ohne auf die be- anstandeten Punkte einzugehen. Weiter sei in einer E-Mail der GPK vom 2. Novem- ber 2024 die Unterstützung einer kommunalen Vorlage implizit an den Rückzug ei- ner Motion geknüpft worden, was nicht zulässig sei. Ferner habe am _____ 2024 die Gemeindeversammlung mit klarer Mehrheit die Variante A zur Erweiterung des Schulhauses C.________ beschlossen. Das am 9. Januar 2025 veröffentlichte Bau- gesuch sei jedoch in wesentlichen Punkten vom genehmigten Vorhaben abgewi- chen. Eine neue Gemeindeversammlung habe dazu nicht stattgefunden, was ver- fassungswidrig sei. E.Die Gemeindeversammlung fand am _____ 2025 statt, wobei die Jahres- rechnung 2024 mit 111 Ja- zu 15 Nein-Stimmen angenommen wurde. F.Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 reichte die Gemeinde B.________ (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) ihre Vernehmlassung zur aufschiebenden Wirkung ein und beantragte, diese sei nicht zuzuerkennen. Begründend führte die Beschwerde- gegnerin aus, dass die Gemeindeversammlung am _____ 2025 stattgefunden habe und die Jahresrechnung 2024 von der Versammlung mit grosser Mehrheit geneh- migt worden sei. Folglich bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Zuer- kennung der aufschiebenden Wirkung. Zudem hätte die Zuerkennung der aufschie- benden Wirkung zur Folge, dass sämtliche Geschäfte im Zusammenhang mit der laufenden Ortsplanungsrevision zu sistieren seien. Dies stehe jedoch im Wider- spruch zu den Anträgen 3 und 4 des Beschwerdeführers, wonach der Rückwei- sungsentscheid vom _____ 2025 und die Motion vom _____ 2025, welche beide die Ortsplanungsrevision betreffen würden, der Behandlung durch die Gemeinde- versammlung zuzuführen seien. G.Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juli 2025 erkannte der Instruktions- richter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu.

4 / 20 H.Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Ver- nehmlassung in der Sache ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei. Im Wesentlichen führte die Beschwerdegegnerin aus, dass in der Beschwerde weitere Themen aufgeworfen worden seien, welche kei- nerlei Bezug zur Gemeindeversammlung vom _____ 2025 hätten. Soweit in der Be- schwerde die Untätigkeit der GPK im Zusammenhang mit angeblich schwerwiegen- den Missständen im Kontext der Ortsplanungsrevision sowie eine angebliche Be- einträchtigung der freien politischen Willensbildung durch eine E-Mail der GPK vom 2. November 2024 im Hinblick auf die Gemeindeversammlung vom _____ 2024 gerügt werden, so sei auf diese Rügen aus folgenden Gründen nicht einzutreten. In der Jahresrechnung 2024 (Erfolgsrechnung) seien keinerlei Ausgaben im Zusam- menhang mit der Ortsplanungsrevision verbucht worden. Betreffend die E-Mail der GPK vom 2. November 2024 sei die gesetzliche Beschwerdefrist von 10 Tagen bei Weitem nicht eingehalten worden. Weiter sei diese Rüge auch nicht begründet wor- den. Ebenso würden die im Zusammenhang mit den im Schreiben vom 2. Juni 2025 erhobenen Vorwürfe gegenüber der GPK hinsichtlich der angeblich rechtswidrig un- vollständigen Prüfung der Ausstandspflicht durch die GPK in keinem Zusammen- hang mit der Genehmigung der Jahresrechnung 2024 stehen. Schliesslich werde noch die Schulhauserweiterung C.________ thematisiert. Jedoch sei auch auf diese Rüge nicht einzutreten, da das Baugesuch am 9. Januar 2025 für 20 Tage öffentlich aufgelegt worden sei und die vorliegende Stimmrechtsbeschwerde die ge- setzliche Beschwerdefrist offensichtlich nicht einhalte und daher verspätet erfolgt sei. Ferner hätten die Unterlagen für die Genehmigung der Jahresrechnung 2024 den rechtlichen Anforderungen entsprochen. Mit der rechtzeitig zugestellten Bot- schaft hätten sich die Stimmberechtigten über die wesentlichen Punkte zur Jahres- rechnung 2024 informieren können. Weiter könne festgehalten werden, dass die Nichttraktandierung des Rückweisungsantrages und der eingereichten Motion an- lässlich der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 keine Verletzung der politi- schen Rechte darstelle. Aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der Gemeinde- versammlung vom _____ 2025 und jener vom _____ 2025 sei eine gründliche und sachgerechte Vorberatung durch den Gemeindevorstand nicht möglich gewesen. Gleichzeitig ersuchte die Beschwerdegegnerin, das vorliegende Verfahren VR1 25 46 für dringlich zu erklären. I.Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juli 2025 erklärte der Instruktions- richter das vorliegende Verfahren für dringlich. J.Replizierend hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2025 an seinen Anträgen fest und vertiefte seine Ausführungen. Im Wesentlichen führte er

5 / 20 aus, dass die vom Gemeindepräsidenten vorgebrachte Begründung, es sei "aus zeitlichen Gründen" nicht möglich gewesen, den Rückweisungsantrag und die Mo- tion zu behandeln, nicht stichhaltig sei. Ferner sei ein wesentlicher Kontext zur Be- urteilung der Jahresrechnung 2024 verschwiegen worden, indem der Gemeinde- präsident es unterlassen habe, die Stimmbürger über die bereits eingereichte Stimmrechtsbeschwerde, die hängige Ausstandsbeschwerde gegen seine Person sowie die GPK-Beschwerde zu informieren. K.Mit Eingabe 8. August 2025 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein und hielt an ihren Anträgen fest. Zudem brachte sie vor, dass die drei genannten Beschwerdeverfahren (Stimmrechtsbeschwerde vom 20. Juni 2025, die damals hängige Beschwerde betreffend Ausstand des Gemeindepräsidenten und die Auf- sichtsbeschwerde vom 24. Juni 2025 gegen die GPK) mangels eines rechtlich rele- vanten Zusammenhangs mit der Jahresrechnung 2024 keine für die Stimmberech- tigten im Zusammenhang mit dem traktandierten Geschäft wichtige Information dar- stellten, die den Stimmberechtigten hätte mitgeteilt werden müssen. Der an der Ge- meindeversammlung am _____ 2025 angenommene Rückweisungsantrag D.________ verlange u.a., dass der Gemeindevorstand der Gemeindeversamm- lung "die bis jetzt effektiv benötigten finanziellen Mittel der laufenden Ortsplanungs- revision detailliert zu unterbreiten" habe. Dabei handle es sich aber nur um einen Aspekt der Rückweisung. Weiter verlange der Rückweisungsentscheid auch, die "noch ausstehenden Arbeitsabläufe noch einmal genau zu prüfen [...] und den tatsächlichen Bedarf für die noch ausstehenden Arbeitsschritte bis und mit Geneh- migung durch den Kanton noch einmal zur Abstimmung vorzulegen". Dieser Teil der Rückweisung – der vom Beschwerdeführer in der Replik wohl bewusst nicht er- wähnt worden sei – habe nicht innert knapp eines Monats so bearbeitet werden können, dass der Gemeindeversammlung bereits am _____ 2025 einen entspre- chenden Antrag hätte unterbreitet werden können. Die Motion E.________ vom _____ 2025 betreffe die für den Beschwerdeführer zentrale Kostenfrage überhaupt nicht. Es gehe darum, wie die Ortsplanungsrevision zu einem guten Ende geführt werden könne. Hinsichtlich der geforderten Aspekte sei offensichtlich, dass diese nicht innert vier Wochen geprüft werden können. Darüber hinaus sei aus ihrer Sicht die nachträgliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie eine Sistierung abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. L.Mit prozessleitender Verfügung vom 14. August 2025 wurde der Stimm- rechtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Zudem wurde das Verfahren nicht sistiert. Begründend führte der Instruktionsrichter aus, dass ein ent- sprechendes Gesuch des Beschwerdeführers bereits mit Verfügung vom 11. Juli

6 / 20 2025 abgewiesen worden sei und seither keine neuen Ereignisse eingetreten seien, welche eine neue bzw. eine andere Beurteilung erfordern würden. Zudem ändere eine allfällige aufschiebende Wirkung nichts daran, dass die Jahresrechnung 2024 von der Gemeindeversammlung am _____ 2025 mit 111 Ja- zu 15 Nein-Stimmen genehmigt worden sei. Somit sei kein rechtlich geschütztes Interesse an einer nachträglichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben. Zudem seien die Voraussetzungen einer Sistierung nicht erfüllt. M.Mit Schreiben vom 18. August 2025 legte die Beschwerdegegnerin das Schreiben des Departements für Finanzen und Gemeinden vom 8. August 2025 im Zusammenhang mit der Aufsichtsbeschwerde gegen die GPK der Gemeinde B.________ zur Kenntnis vor. Die Ausführungen des Departements würden die Rechtsauffassung der Gemeinde B.________ im Rahmen der vorliegenden Stimm- rechtsbeschwerde bekräftigen, wonach keine Sachverhalte erkennbar seien, die aufsichtsrechtliche Massnahmen rechtfertigen könnten. N.Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 18. Oktober 2025 ein 'In- formationsschreiben' ein, in welchem er dem Gericht mitteilt, dass es die Gemeinde erneut unterlassen habe, den Rückweisungsantrag D.________ an der bevorste- henden Gemeindeversammlung am _____ 2025 zu traktandieren. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 27 Abs. 1 der Verfassung der Gemeinde B.________ (nachfol- gend: GV) richtet sich das Beschwerderecht gegen Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane nach der kantonalen Gesetzgebung. Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht als Verfassungsgericht auch Be- schwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen. Nach Art. 59 lit. a VRG können mit der Beschwerde namentlich Verletzungen von verfassungsmässigen und politischen Rechten sowie des Grundsatzes des Vor- rangs von übergeordnetem Recht geltend gemacht werden. Gerügt werden können auch Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung einer Abstimmung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden V 20 13 vom 24. August 2021 E. 1.1). Die vorliegende Beschwerde wird als "Stimmrechtsbeschwerde gestützt auf Art. 95 ff. GPR GR betreffend Vorbereitung und Durchführung der Gemeindever- sammlung B.________ vom _____ 2025" betitelt. Der Geltungsbereich des GPR (BR 150.100) bezieht sich gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a bei Wahlen und Abstimmungen

7 / 20 jedoch auf kantonale und regionale Angelegenheiten. Bei der vorliegenden kommu- nalen Gemeindeversammlung richtet sich das Beschwerdeverfahren somit nach dem VRG (vgl. FETZ, Bündner Gemeinderecht, 2020, S. 183). Folglich ist die Be- schwerde als Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG entgegenzu- nehmen. 1.2.Der Beschwerdeführer ist wohnhaft in I.________ und daher im Wahlkreis B.________ stimmberechtigt, weshalb er gemäss Art. 58 Abs. 2 VRG zur Be- schwerde gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen le- gitimiert ist. 1.3.Bei Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Ab- stimmungen beträgt die Frist gemäss Art. 60 Abs. 2 VRG zehn Tage seit der Mittei- lung des Beschwerdeentscheids (lit. a) oder seit der Entdeckung des Beschwerde- grundes, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe der Ergebnisse einer Wahl und Abstimmung (lit. b). Diese kurze Frist begründete der Gesetzgeber sei- nerzeit mit dem klaren Bedürfnis nach rascher Rechtssicherheit im Bereich der po- litischen Rechte (vgl. die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 30. Mai 2006, Heft Nr. 6/2006–2007, S. 554 f.). Nach langjähriger Praxis des ehemaligen Verwaltungsgerichts und Art. 21 Abs. 3 GG (BR 175.050) muss ein entdeckter Ver- fahrensmangel (nach Erhalt der Abstimmungs-/Wahlunterlagen samt allfälliger Bot- schaften) sofort bzw. vor oder spätestens anlässlich der Gemeindeversammlung selbst bzw. am Tage der Urnenabstimmung gerügt werden (vgl. Urteile des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden V 20 14 vom 4. Mai 2021 E. 6.4, R 2018 60 vom 2. Dezember 2019 E. 3.6.3 m.H., V 12 10 vom 3. September 2013 E. 3.a; PVG 2012 Nr. 3 E. 2c, 1990 Nr. 2, 1986 Nr. 4; FETZ, a.a.O., S. 184). Die Traktandenliste wurde am _____ 2025 sowie am _____ 2025 in den F.________-Ausgaben publi- ziert und die Botschaft erreichte die Haushalte am ____ 2025 (act. C.6). Daraufhin erhob der Beschwerdeführer am 20. Juni 2025 und somit vor der Gemeindever- sammlung vom _____ 2025 fristgerecht die Stimmrechtsbeschwerde (act. A.1). 1.4.Die Beschwerde wurde demnach frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 2 VRG und Art. 38 i.V.m. Art. 62 VRG). Nach Art. 62 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Obergericht vorliegend in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. 1.5.Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Botschaft vom _____ 2025 für die Gemeindeversammlung vom _____ 2025 (act. B.4). Gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG gelten als vor dem Obergericht anfechtbare Entscheide auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen

8 / 20 eingreifen (vgl. auch Art. 28 Abs. 4 VRG für die verwaltungsinterne Rechtspflege). Der Kanton Graubünden hat sich bezüglich der Anfechtbarkeit von Realakten mithin für ein direktes, einstufiges System entschieden. Dies im Gegensatz etwa zum Bund oder dem Kanton Zürich, wo in Bezug auf den Rechtsschutz bei Realakten eine zweistufige Lösung gewählt wurde (unter gewissen Voraussetzungen besteht An- spruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welche in einem zweiten Schritt sodann angefochten werden kann; vgl. etwa Art. 25a VwVG (SR 172.021) oder den weitestgehend identischen Art. 10c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kan- tons Zürich [VRG ZH; 175.2]). Indem mit Art. 28 Abs. 4 VRG für das Verwaltungs- verfahren bzw. Art. 49 Abs. 3 VRG für das Verwaltungsgerichtsverfahren das An- fechtungsobjekt auf Realakte ausgedehnt wurde, ist eine unmittelbare Anfechtung von Realakten möglich, sofern diese in Rechte und Pflichten von Personen eingrei- fen (vgl. zu den beiden Systemen GRIFFEL, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Ver- waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 10c Rz. 3 ff.; HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1425 ff.). Die Botschaft als Vorbereitungshandlung im Hinblick auf die zu behandelnden Ge- schäfte stellt − auch wenn sie nicht als Realakt bezeichnet ist und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält − als Realakt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar, welcher gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG direkt anfechtbar ist (siehe zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden V 20 13 vom 24. August 2021 E. 1.3) 2.1.Vorliegend ist strittig, ob eine Verletzung der politischen Rechte i.S.v. Art. 34 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) vorliegt, welche die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe ge- währleisten. 2.2.Die in Art. 34 Abs. 2 BV sowie in Art. 10 KV garantierten politischen Rechte geben dem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis aner- kannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und un- verfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberech- tigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Pro- zess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Aus- druck bringen kann. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokrati- schen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderli- che Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 135 I 292 E. 2 m.w.H.). Das Ergebnis eines Urnengangs kann unter anderem durch eine unzulässige behördliche Beein- flussung der Willensbildung der Stimmberechtigten im Vorfeld von Urnengängen verfälscht werden. Eine solche fällt namentlich in Bezug auf amtliche Abstimmungs-

9 / 20 erläuterungen in Betracht (vgl. BGE 138 I 61 E. 6.2 m.w.H.). Nach der Rechtspre- chung sind behördliche Abstimmungserläuterungen oder Abstimmungsbotschaften, in denen eine Vorlage erklärt und zur Annahme oder Ablehnung empfohlen wird, unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität verpflichtet − und darf eine Abstimmungsempfehlung ab- geben − wohl aber zur Sachlichkeit. Sie verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Dem Er- fordernis der Objektivität genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafürsprechen, wenn sie ein umfas- sendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmbe- rechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Über- spitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen. Im Sinne einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der Sachlichkeit indessen, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung bedeu- tende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Refe- rendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (BGE 138 I 61 E. 6.2 m.w.H.). 2.3.Nicht nur die Abstimmungserläuterungen für eine Urnenabstimmung, son- dern auch diejenigen für eine Gemeindeversammlung unterstehen der Garantie der freien und unverfälschten Willensbildung und haben das Gebot der Sachlichkeit zu wahren (BGE 139 I 2 E. 6.3). Dies beinhaltet verschiedene Aspekte der behördli- chen Information und Intervention wie z.B. objektive, sachliche und hinreichend vollständige Abstimmungserläuterungen. Objektivität verlangt, dass alle wichtigen Elemente enthalten sein müssen, wobei ein Eingehen auf alle Einzelheiten und Ein- wendungen nicht notwendig ist, während Würdigungen, Wertungen sowie Anträge zulässig sind (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden V 20 13 vom 24. August 2021 E. 2.2). 3.1.Vorweg bleibt zu erwähnen, dass Anknüpfungspunkt der vorliegenden Stimmrechtsbeschwerde Rügen betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 bilden. Nachfolgend werden daher in ei- nem ersten Schritt diejenigen Rügen behandelt, welche keinen Bezug zu einer Ver- letzung der politischen Rechte im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 aufweisen.

10 / 20 3.2.Der Beschwerdeführer rügt die Untätigkeit der GPK im Zusammenhang mit angeblich schwerwiegenden Missständen im Kontext der Ortsplanung. Dazu kann festgehalten werden, dass die mit Schreiben vom 2. Juni 2025 (act. B.5 und B.6) erhobenen Vorwürfe gegenüber der GPK hinsichtlich der angeblich rechtswidrig un- vollständigen Prüfung der Ausstandspflicht durch die GPK in keinem Zusammen- hang mit dem an der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 zu behandelnden Geschäft, namentlich der Genehmigung der Jahresrechnung 2024, standen. Ferner weist die Jahresrechnung 2024 keine Ausgaben hinsichtlich der Ortsplanungsrevi- sion auf (act. B.4; C.6). Zudem ist anzumerken, dass das streitberufene Gericht diesbezüglich bereits mit Urteil VR1 24 91 entschieden hat bzw. aufgrund eines fehlenden Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Folglich kann diese Rüge nicht behandelt werden und ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.3.Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass durch die E-Mail der GPK vom 2. November 2024 im Hinblick auf die Gemeindeversammlung vom _____ 2024 die freie politische Willensbildung beeinträchtigt worden sei. Darin sei die Un- terstützung einer kommunalen Vorlage implizit an den Rückzug einer Motion ge- knüpft worden. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass mit dieser Rüge die gesetzliche Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 60 Abs. 2 VRG offensicht- lich nicht eingehalten wurde. Überdies wird nicht genügend substantiiert dargelegt, inwiefern darin eine Verletzung der politischen Rechte gemäss Art. 34 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 10 KV erkannt werden soll. Folglich kann in diesem Beschwerdeverfah- ren auch diese Rüge nicht behandelt werden und ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.4.Weiter thematisiert der Beschwerdeführer die Schulhauserweiterung C.________ und macht eine Verletzung der politischen Rechte im Zusammenhang mit dem beschlossenen Verpflichtungskredit geltend. An der Gemeindeversamm- lung vom _____ 2024 wurde ein Verpflichtungskredit über CHF 1.51 Mio. für die Schulhauserweiterung C.________ beschlossen, namentlich für die Variante A (act. B.9). Mit diesem Entscheid habe sich laut Beschwerdeführer die Versammlung verbindlich geäussert und einem konkreten Vorhaben zugestimmt. Am 9. Januar 2025 sei dann ein Baugesuch veröffentlich worden, das in wesentlichen Punkten vom genehmigten Vorhaben abweiche. Das Baugesuch wurde, wie von beiden Par- teien unbestritten, am 9. Januar 2025 amtlich publiziert und für 20 Tage öffentlich aufgelegt. Die am 20. Juni 2025 dagegen erhobene Stimmrechtsbeschwerde hält die gesetzliche Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 2 VRG offensichtlich nicht ein,

11 / 20 weshalb auch diese Rüge nicht behandelt werden kann und insoweit auf sie nicht einzutreten ist. 4.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Genehmigung der Jahres- rechnung 2024 durch die Stimmberechtigten eine umfassende, sachlich fundierte und transparente Darstellung der Finanzlage erfordere. Im vorliegenden Fall sei diese Voraussetzung in wesentlichen Punkten verfehlt worden. Im Zusammenhang mit der Ortsplanungsrevision seien im Jahr 2023 (recte wohl: 2022) CHF 100'000.00 aus der laufenden Rechnung verwendet worden, ohne dass hierfür ein rechtsgülti- ger Verpflichtungskredit bewilligt worden sei. Dasselbe Vorgehen sei, wie in der Bot- schaft zur Gemeindeversammlung vom _____ 2025 erläutert worden sei, für weitere CHF 26'000.00 im laufenden Jahr geplant. Weder in der Jahresrechnung 2024 noch in der offiziellen Botschaft zur Gemeindeversammlung vom _____ 2025 seien diese Ausgaben transparent ausgewiesen oder plausibel begründet gewesen. Ferner sei zudem ein wesentlicher Kontext zur Beurteilung der Jahresrechnung 2024 ver- schwiegen worden, indem der Gemeindepräsident es unterlassen habe, die Stimm- bürger über die bereits eingereichte Stimmrechtsbeschwerde, die hängige Ausstandsbeschwerde gegen seine Person sowie die GPK-Beschwerde zu infor- mieren. Demnach hätten sich die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger aufgrund der unvollständigen Unterlagen kein zutreffendes Bild über die finanzielle Tragweite des Vorhabens verschaffen können. Damit sei das Recht auf freie und unverfälschte Willensbildung verletzt worden. 4.2.Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, dass die Botschaft für die Genehmigung der Jahresrechnung 2024 das Gesamtergebnis, die Bilanz, die Er- folgsrechnung nach Funktionen gegliedert und mit Erläuterungen zu wesentlichen Abweichungen zum Budget (inkl. Spezialfinanzierungen), die Investitionsrechnung mit Erläuterungen, die Beurteilung der Finanzlage sowie den Bericht der GPK ent- halten habe. Ein ausführliches Exemplar der Jahresrechnung 2024 sei auf der Ge- meindewebseite publiziert worden und habe bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden können. Ihr Vorgehen entspreche den rechtlichen Vorgaben sowohl des kantonalen Rechts als auch der verfassungsrechtlich geschützten Abstimmungs- freiheit. Mit der rechtzeitig zugestellten Botschaft hätten sich die Stimmberechtigten über die wesentlichen Punkte zur Jahresrechnung 2024 informieren können. Dass die Entscheidungsgrundlagen für die Genehmigung der Jahresrechnung ausrei- chend gewesen seien, zeige auch die Tatsache, dass weder der Beschwerdeführer noch weitere mitbeteiligte Personen oder andere Stimmberechtigte zu diesem Trak- tandum weder zu Beginn noch während der Vorstellung der Jahresrechnung das Wort ergriffen hätten. Zudem bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass in der Jah-

12 / 20 resrechnung 2024 (Erfolgsrechnung) keine Ausgaben hinsichtlich der Ortspla- nungsrevision verbucht worden seien. Die erwähnten Zahlungen von CHF 100'000.00 bzw. CHF 26'000.00 würden die (genehmigte) Jahresrechnung 2022 bzw. die Rechnung 2025 betreffen. Aufgrund der Ablehnung bzw. Rückwei- sung der vom Vorstand beantragten Zusatzkredite für die Weiterführung der Orts- planungsrevision anlässlich der Gemeindeversammlung vom _____ 2024 bzw. _____ 2025 sei der entsprechende Betrag von CHF 26'000.00 obsolet geworden. Zudem betonte sie, dass die drei Beschwerden (Stimmrechtsbeschwerde vom 20. Juni 2025, die damals hängige Beschwerde betreffend Ausstand des Gemein- depräsidenten und die Aufsichtsbeschwerde vom 24. Juni 2025 gegen die GPK) mangels eines rechtlich relevanten Zusammenhangs mit der Jahresrechnung 2024 keine für die Stimmberechtigten im Zusammenhang mit dem traktandierten Ge- schäft wichtige Information darstellten, die den Stimmberechtigten hätte mitgeteilt werden müssen. 4.3.Generell gilt, dass Wahlen und Abstimmungen korrekt vorzubereiten und durchzuführen sind. Dies schliesst insbesondere den rechtzeitigen Versand der Un- terlagen, den ungehinderten Zugang zur Gemeindeversammlung, die regelkon- forme Traktandierung und Durchführung der Generalversammlung, die ordnungs- gemässe Behandlung von Anträgen an der Gemeindeversammlung etc. ein (FETZ, a.a.O., S. 116). Jeder Stimmbürger muss in der Lage sein, sich anhand der Trak- tanden vorzubereiten, sodass es an der Gemeindeversammlung zu keinen Gele- genheitsbeschlüssen ohne genügende Vorbereitung kommt (RASCHEIN/VITAL, Bündnerisches Gemeinderecht, 2. Aufl. 1991, S. 92). Art. 38 Abs. 2 GG hält fest, dass bei Geschäften von grösserer Tragweite eine Botschaft zuhanden der Stimm- berechtigten auszuarbeiten und zu publizieren ist. Als komplexes und umfangrei- ches Geschäft gilt bspw. der Zusammenschluss von Gemeinden. In diesen Fällen besteht aufgrund des bundesrechtlichen Anspruchs auf unverfälschte Willenskund- gabe ein Anspruch auf vorgängige Information. Dabei kann dieser vorgängigen In- formation beispielsweise durch die Zustellung einer Botschaft oder durch Aktenauf- lage auf der Gemeindeverwaltung entsprochen werden. Die Erstellung einer Bot- schaft dient somit der Orientierung der Stimmberechtigten über ein Vorhaben zu- handen der Urnenabstimmung und empfiehlt ein entsprechendes Abstimmungsver- halten (Annahme oder Ablehnung). Liegt hingegen kein Geschäft von grösserer Tragweite vor, ist es aufgrund des Unmittelbarkeitsprinzips der Gemeindeversamm- lung nicht notwendig, den Stimmberechtigten neben der Traktandenliste noch wei- tere Unterlagen zuzustellen (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Totalrevision des Gemeindegesetzes, Heft Nr. 3/2017-2018, S. 242).

13 / 20 4.4.Vorliegend wurde die Jahresrechnung 2024 der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 zur Abstimmung unterbreitet, was unbestritten ein Geschäft von grös- serer Tragweite darstellt (act. B.4). Mit der Einladung vom _____ 2025 zur Gemein- deversammlung erhielten die Stimmberechtigten gleichzeitig die Botschaft des Ge- meindevorstandes (act. B.4). Diese enthielt für das vorliegend relevante Traktan- dum 4 "Jahresrechnung 2024" folgende Beilagen: 1. Gesamtergebnis (Zusammen- fassung); 2. Bilanz; 3. Erfolgsrechnung; 4. Investitionsrechnung; 5. Beurteilung der Finanzlage. Dabei wird auf insgesamt 10 Seiten die gesamte Jahresrechnung 2024 dargestellt. Ferner wird in der Botschaft darauf verwiesen, dass weitere Unterlagen zur Gemeindeversammlung, insbesondere ein detailliertes Exemplar der Jahres- rechnung 2024 auf der Gemeindewebseite publiziert oder auf Wunsch bei der Ge- meindeverwaltung erhältlich sei (act. B.4 S. 1 und 10). 4.5Das streitberufene Gericht folgt den Ausführungen der Beschwerdegegnerin dahingehend, dass in der Jahresrechnung 2024 zu Recht keine Ausgaben im Zu- sammenhang mit der Ortsplanungsrevision verbucht bzw. ersichtlich sind. Im Pro- tokoll der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 (act. B.3, Traktandum 5) wurde festgehalten, dass die gemäss Botschaft vom Vorstand neu berechneten und zur Abstimmung stehenden CHF 70'000.00 nicht ausreichten, um die Gesamtrevision Ortsplanung bis zur Genehmigung durch den Kanton abzuschliessen. Diese Ver- mutung werde mit der Aussage in der Botschaft bestätigt, dass nebst den CHF 70'000.00 noch weitere CHF 26'000.00 aus der Erfolgsrechnung des laufen- den Geschäftsjahres nach Aufwand benötigt würden. Deshalb stellte ein Stimmbe- rechtigter den Ordnungsantrag, das Geschäft auf die nächste Gemeindeversamm- lung zur nochmaligen Prüfung zurückzustellen (act. B.3, Traktandum 5). Vorliegend ist festzuhalten, dass der Betrag von CHF 26'000.00 damit obsolet bzw. mit dem Rückweisungsantrag für den Moment gegenstandslos geworden ist. Denn die Ge- meindeversammlung vom _____ 2025 (act. B.3, Traktandum 5) nahm den Rück- weisungsantrag mit 109 zu 63 Stimmen an und beauftragte den Gemeindevorstand mit einer erneuten Überprüfung. Zudem würde sich dieser Betrag auf das laufende Geschäftsjahr 2025 und damit auf die Jahresrechnung 2025 beziehen, nicht jedoch auf die vorliegend massgebliche Jahresrechnung 2024 (act. B.7, S. 4). Dasselbe gilt für die erwähnte Zahlung von CHF 100'000.00, welche die (genehmigte) Jah- resrechnung 2022 (act. B.7; "Protokoll der Gemeindeversammlung vom _____ 2023") betraf und folglich ebenso wenig die Jahresrechnung 2024 tangiert. 4.6.Zudem ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass die drei Beschwerden (Stimmrechtsbeschwerde vom 20. Juni 2024, die da- mals hängige Beschwerde betreffend den Ausstand des Gemeindepräsidenten so-

14 / 20 wie die Aufsichtsbeschwerde vom 24. Juni 2025 gegen die GPK) mangels eines rechtlich relevanten Zusammenhangs mit der Genehmigung der Jahresrechnung 2024 keine für die Stimmberechtigten wesentliche Information darstellen, die in der Botschaft hätte mitgeteilt werden müssen. Erforderlich ist, dass die Botschaft dieje- nigen Informationen enthält, welche den Stimmberechtigten eine sachgerechte Nachvollziehung der Jahresrechnung 2024 und die Ausübung ihres Stimmrechts ermöglichen (vgl. E. 2.2 hiervor). Angaben zu den erwähnten anderen laufenden Verfahren sind demgegenüber nicht relevant und stehen in keinem Zusammenhang mit der vorliegend massgeblichen Genehmigung der Jahresrechnung 2024 bzw. der Gemeindeversammlung vom _____ Juni 2025. 4.7.Demzufolge war die Jahresrechnung 2024 weder unvollständig noch fehler- haft und die Stimmberechtigten waren mit den veröffentlichten Unterlagen in der Botschaft sowie auf der Gemeindewebseite in genügendem Masse orientiert. Ent- sprechend liegt auch keine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV und Art. 10 KV vor. Demzufolge vermag der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der fehlenden Entschei- dungsgrundlagen nicht durchzudringen. 5.1.Weiter rügt der Beschwerdeführer die Missachtung eines gültigen Rückwei- sungsentscheids. Die Gemeindeversammlung vom _____ 2025 habe die Vorlage zur Ortsplanungsrevision an den Gemeindevorstand zurückgewiesen, verbunden mit der ausdrücklichen Anweisung, sämtliche bislang aufgelaufenen Kosten, die or- ganisatorische Struktur und etwaige Schadensübernahmen des Planungsbüros an der nächsten Gemeindeversammlung vollständig offenzulegen. Die Botschaft vom _____ 2025 enthalte hierzu keinerlei Angaben. Damit sei ein demokratisch legiti- mierter Beschluss vom _____ 2025 de facto ignoriert worden. 5.2.Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass aufgrund der Tatsache, dass die Gemeinde B.________ durch das kantonale Recht zu einer Revision der Ortsplanung verpflichtet sei, der Gemeindevorstand voraussichtlich mit einem über- arbeiteten Kreditantrag an die Gemeindeversammlung gelangen werde. Dies könne jedoch nur auf der Grundlage einer gründlichen Prüfung – auch mit Blick auf die an der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 eingereichte Motion – erfolgen. Diese Abklärungen hätten nicht in der kurzen Frist zwischen der Rückweisung durch die Gemeindeversammlung am _____ 2025 und der Verabschiedung der Traktanden- liste und Botschaft für die nächste Gemeindeversammlung vom _____ 2025 vorge- nommen werden können. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 habe der Gemeindepräsident über den Stand der Arbeiten bzw. das weitere Vorge- hen wie folgt informiert: Erstellung Schlussbericht durch die ehemalige Ortspla- nungskommission (OPK), materielle Prüfung des bisherigen Planungsstands durch

15 / 20 das Amt für Raumentwicklung (ARE) und Behandlung der Motion G.________ und des Rückweisungsantrags D.________; nach Vorliegen dieser Abklärungen, Be- richte und Arbeiten entscheide der Vorstand voraussichtlich im Herbst 2025 über das weitere Vorgehen. 5.3.An der Gemeindeversammlung sind Ordnungsanträge während der Behand- lung eines Geschäfts grundsätzlich jederzeit möglich. Da sie darauf abzielen, den Ablauf der Verhandlung zu ändern, geht deren Behandlung jener von Sachanträgen vor. Über Ordnungsanträge ist – nach deren Beratung – sofort abzustimmen. An- dernfalls könnten diese gar keine Wirkung erzielen und wären dementsprechend sinnlos. Wird ein Rückweisungsantrag gestellt, so würde es keinen Sinn ergeben, hängige Sachanträge noch zu behandeln. Wird die Rückweisung angenommen, entfällt die Schlussabstimmung zum Geschäft (Amt für Gemeinden, Handbuch Ge- meindeversammlung, 2024, Rz. 116). 5.4.Der Gemeindeversammlung steht das Recht zu, ein Geschäft an den Ge- meinderat zurückzuweisen, damit es dieser nochmals einer Prüfung unterzieht. Das kann zutreffen, wenn die Gemeindeversammlung das Geschäft nicht als entschei- dungsreif betrachtet, sie indes nicht in der Lage ist, die Vorlage spontan sachge- recht zu ändern. Insbesondere kann sich anlässlich der Gemeindeversammlung zeigen, dass wegen unzureichender Vorbereitung oder wegen neuer Gesichts- punkte zusätzliche Abklärungen erforderlich sind oder in materieller Hinsicht eine andere Gestaltung oder eine weniger aufwendige Lösung zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_373/2010 vom 21. Februar 2011 E. 5.2 m.w.H.). 5.5.Es besteht für den Vorstand eine politische aber keine rechtliche Pflicht, ein zurückgewiesenes Geschäft nach den Wünschen der Stimmberechtigten zu übera- rbeiten und der Versammlung nochmals vorzulegen. Zusätzliche Abklärungen kön- nen ergeben, dass ein Geschäft nochmals in der ursprünglichen Version oder über- haupt nicht mehr vorgelegt wird (Amt für Gemeinden, Handbuch Gemeindever- sammlung, 2024, Rz. 117). Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der Gemein- devorstand gemäss Art. 38 Abs. 1 GG zudem eine Vorberatungspflicht hat, welche bei einer sachgerechten Umsetzung Zeit in Anspruch nimmt. Diese verpflichtet ihn nämlich, alle Geschäfte, die in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen, vorgängig zu prüfen und vorzuberaten. Die Vorberatungspflicht dient dazu, den Stimmberechtigten eine Empfehlung für das Stimmverhalten (Annahme, Verwer- fung, Änderung, Verschiebung) zu geben (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Totalrevision des Gemeindegesetzes, Heft Nr. 3/2017-2018, S. 242).

16 / 20 5.6.Aus den Akten geht hervor, dass an der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 (act. B.3) eine Stimmberechtigte den Ordnungsantrag gestellt hat, das Ge- schäft "Traktandum 5: Gesamtrevision Ortsplanung; Zusatzkredit" auf die nächste Gemeindeversammlung zur nochmaligen Prüfung zurückzustellen. Begründet hat sie dies damit, dass gemäss Botschaft vom Gemeindevorstand der neu berechnete und zur Abstimmung stehende Kredit in der Höhe von CHF 70'000.00 nicht ausrei- chen werde, um die Gesamtrevision Ortsplanung bis zur Genehmigung durch den Kanton abzuschliessen. Diese Vermutung werde mit der Aussage in der Botschaft bestätigt, dass nebst den CHF 70'000.00 noch weitere CHF 26'000.00 aus der Er- folgsrechnung des laufenden Geschäftsjahres nach Aufwand benötigt würden. Die- ses geplante Vorgehen entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Es müssten sämtliche Kosten über die Investitionsrechnung der Ortsplanung gebucht werden. Zudem sei der zur Abstimmung vorgelegte Zusatzkredit von CHF 70'000.00 nicht richtig ausgewiesen. Der Gemeindevorstand wurde mit dem Rückweisungsantrag angehalten, die ausstehenden Arbeitsabläufe noch einmal ge- nau zu überprüfen und anlässlich der nächsten Gemeindeversammlung, die bis jetzt effektiv benötigten finanziellen Mittel der laufenden Ortsplanungsrevision detailliert zu unterbreiten und den tatsächlichen finanziellen Bedarf für die noch anstehenden Arbeitsschritte bis und mit Genehmigung durch den Kanton noch einmal zur Abstim- mung vorzulegen. Es seien folgende Nachweise zu erbringen: Aufwand Behörden- mitglieder, Aufwand Planerin, Gesamtkreditkosten, Verpflichtungskredit, Kostenent- nahmen aus den Erfolgsrechnungen, Offenlegung Kosten Rechtsberatung in Bezug auf Mitwirkung. Schliesslich nahm die Gemeindeversammlung vom _____ 2025 den Rückweisungsantrag mit 109 zu 63 Stimmen an (act. B.3). 5.7.Für die Gemeindeversammlung vom _____ 2025 (act. B.4) war der Rückwei- sungsentscheid jedoch nicht traktandiert, wozu der Gemeindevorstand, wie in Er- wägung 5.5 hiervor dargelegt, auch nicht rechtlich verpflichtet war. Zudem erging der Antrag der erneuten Überprüfung an den Gemeindevorstand am _____ 2025 und die Verabschiedung der Traktandenliste und Botschaft für die nächste Gemein- deversammlung vom _____ 2025 am _____ 2025. Dazwischen liegen knapp fünf Wochen. Weiter wurde mit dem Rückweisungsantrag eine erneute vollständige Prü- fung des finanziellen Bedarfs der laufenden Ortsplanungsrevision initiiert (siehe E. 5.6. hiervor). Folglich ist nachvollziehbar, dass eine sachgerechte Überprüfung innert dieses eng begrenzten Zeitraums demnach nicht stattfinden konnte, dies auch vor dem Hintergrund der Vorberatungspflicht gemäss Art. 38 Abs. 1 GG. Auf- grund der laufenden Ortsplanungsrevision wird der Gemeindevorstand zudem mit einem überarbeiteten Kreditantrag wieder an die Gemeindeversammlung gelangen

17 / 20 müssen, daher bleibt der Rückweisungsantrag auch aus diesem Grund nicht un- berücksichtigt. 5.8.Ferner ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Gemeindepräsident an der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 (act. C.6) einleitend über den Stand der Geschäfte informiert hat. Gemäss dem Protokoll führte er aus, dass der Gemeinde- vorstand die Motion und den Rückweisungsantrag behandle und nach Vorliegen der Abklärungen, Berichte und Arbeiten (voraussichtlich im Herbst 2025) über das wei- tere Vorgehen informiere (act. C.6; siehe auch Ausführungen der Beschwerdegeg- nerin in der Vernehmlassung act. A.3 Ziff. 24). Dieses Vorgehen habe das Amt für Gemeinden als zulässig erachtet (act. C.6). 5.9.Vor dem Hintergrund, dass für die Beschwerdegegnerin keine rechtliche Ver- pflichtung zur Vorlage an der nächsten Gemeindeversammlung am _____ 2025 be- stand sowie aufgrund der kurzen Zeitspanne von knapp fünf Wochen zwischen dem Rückweisungsentscheid und der Verabschiedung der Traktandenliste, ist das Vor- gehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Insofern liegt auch hier keine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV und Art. 10 KV vor und die Rüge der Nichtbeach- tung des Rückweisungsantrages ist abzuweisen. 6.1.Ferner rügt der Beschwerdeführer die Nichtbehandlung der am _____ 2025 eingereichten Motion der aufgelösten Ortsplanungskommission, worin er ebenfalls eine Verletzung der politischen Rechte erblickt. 6.2.Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass Art. 23 Abs. 1 GV festhalte, dass der Gemeindevorstand "in der Regel der nächsten Gemeindeversammlung" Bericht und Antrag zu einer eingereichten Motion erstatte. Der Wortlaut lasse be- wusst Ausnahmen zu. Ebenso wie bei der Rüge der Nichtbeachtung des Rückwei- sungsentscheids (E. 5.2. hiervor) entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass bei der Motion im Zusammenhang mit der Ortsplanungsrevision die Zeit zwischen der Ge- meindeversammlung vom _____ 2025 und der Beschlussfassung am _____ 2025 über die Traktandenliste und die Botschaft für die Gemeindeversammlung vom _____ 2025 nicht ausgereicht habe, das Anliegen des Motionärs seriös zu prüfen und entsprechend Bericht und Antrag zu erstatten. Somit würden sachliche Gründe für eine Nichttraktandierung vorliegen. Die Information des Gemeindepräsidenten vom _____ 2025 habe auch diesen Punkt mitumfasst. In zeitlicher Hinsicht sei ge- plant, Bericht und Antrag zur Motion der Gemeindeversammlung im Herbst zu un- terbreiten.

18 / 20 6.3.Gemäss Art. 23 Abs. 1 GV hat jeder und jede Stimmberechtigte das Recht, ausserhalb der Traktandenliste anlässlich der Gemeindeversammlung schriftlich in der Form der allgemeinen Anregung oder eines formulierten Antrages Vorschläge über irgendwelche Gemeindeangelegenheiten zu unterbreiten. Der Gemeindevor- stand erstattet in der Regel der nächsten Gemeindeversammlung Bericht und An- trag zur Motion. Wird die Motion als erheblich erklärt, hat der Gemeindevorstand innert Jahresfrist der Gemeindeversammlung einen ausgearbeiteten Entwurf zum Entscheid bzw. zur Verabschiedung zu unterbreiten. 6.4.Hinsichtlich der Nichttraktandierung der Motion vom _____ 2025 kann auf dieselben nachvollziehbaren sachlichen Gründe verwiesen werden wie bei der Nichttraktandierung des Rückweisungsantrags vom selben Datum (siehe E. 5.7 f. hiervor). Der Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 GV lässt Ausnahmen zu, sodass die Be- schwerdegegnerin nicht verpflichtet war, die Motion bereits an der unmittelbar fol- genden Gemeindeversammlung zu behandeln, wenn sachliche Gründe dagegen- sprechen. Es ist nachvollziehbar, dass aufgrund der kurzen Zeitspanne von knap- pen fünf Wochen zwischen der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 und der Verabschiedung der Traktandenliste und der Botschaft für die Gemeindeversamm- lung vom _____ Juni 2025 am _____ 2025 eine sachgerechte und fundierte Bear- beitung der Motion sowie eine Antragstellung nicht möglich waren. Die Vorgehens- weise der Beschwerdegegnerin ist daher auch hinsichtlich der Motion vom _____ 2025 nicht zu beanstanden. 6.5.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Gemeindeversammlung vom _____ 2025 die Jahresrechnung 2024 mit grosser Mehrheit angenommen hat (111 Ja- zu 15 Nein-Stimmen; act. C.6). Demnach wäre auch bei einer Wiederho- lung der Abstimmung mit grösster Wahrscheinlichkeit kein anderes Ergebnis zu er- warten. 7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das streitberufene Gericht we- der in der Vorbereitung noch in der Durchführung der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 eine Verletzung der politischen Rechte ersichtlich ist. Zudem konnten der Rückweisungsentscheid sowie die Motion vom _____ 2025 aus zeitlichen Grün- den zwar nicht an der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 behandelt werden, jedoch bestand hierzu auch keine rechtliche Verpflichtung und sie sind auch nicht unberücksichtigt geblieben. Auf die übrigen Rügen ist mangels Wahrung der ge- setzlichen Rechtsmittelfrist nicht einzutreten. Die Stimmrechtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

19 / 20 8.1.Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittel- und im Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Den Parteien können al- lerdings für Verfahren, die sie verlangt oder veranlasst haben, die Kosten auferlegt werden, soweit das Verfahren nicht aufgrund besonderer Vorschriften kostenlos ist (Art. 72 Abs. 1 VRG). Die erkennende Kammer erachtet im vorliegenden Fall eine Staatsgebühr in der Höhe von CHF 1'000.00 (zzgl. Kanzleiausgaben) als angemes- sen und gerechtfertigt (vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR1 2024 1003 vom 14. Februar 2025 E. 7.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden V 24 2 vom 18. Juni 2024 E. 3.2) . Sie ist dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. 8.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben be- trauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Partei- entschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.

20 / 20 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1'000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF436.00 TotalCHF1'436.00 gehen zulasten von A.________. 3.Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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25.03.2026