«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 27. Juni 2025 ReferenzVR1 25 40 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungPedretti, Vorsitz von Salis und Righetti Hemmi, Aktuarin ParteienA._____ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Gaby Meier gegen Gemeinde B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli und C._____ AG Beigeladene vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad und Instruktionsrichter D._____ Beigeladener GegenstandSubmission (Prozessbeschwerde)

2 / 12 Sachverhalt A.Die Gemeinde B._____ schrieb am 13. November 2023 im Kantonsamtsblatt und auf der Ausschreibungsplattform www.simap.ch die Beschaffung "Erbringung von Fahrleistungen Ortsbus B._____ inkl. Schultransport" im offenen Verfahren aus. B.Mit Beschluss vom 20. März 2024 vergab die Gemeinde B._____ den Auftrag an die C._____ AG. C.Dagegen liess die A._____ AG mit Eingabe vom 15. April 2024 Beschwerde an das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben. D.Die Gemeinde B._____ und die C._____ AG beantragten in ihren Vernehmlassungen vom 14. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E.Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 legte der Instruktionsrichter den Umfang der Akteneinsicht betreffend Offertunterlagen fest. F.Nach Abschluss des Schriftenwechsels informierte die Gemeinde B._____ das Gericht mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 über den Abschluss des Vertrags mit der C._____ AG gemäss Ausschreibung und Zuschlag. G.Mit Eingabe vom 13. November 2024 beantragte die A._____ AG in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei der Vertrag zwischen der Gemeinde B._____ und der C._____ AG vom 3. Oktober 2024 zu edieren. Eventualiter sei der besagte Vertrag in geschwärzter Form zu edieren, wobei mindestens die Dauer des Vertrags, die Kündigungsmodalitäten, das Vertragsdatum, die Unterzeichneten und der Gegenstand des Vertrags offenzulegen seien. Zudem sei das Protokoll bzw. der Beschluss des Gemeindevorstands B., mit welchem der Abschluss des Vertrags beschlossen oder die Unterzeichneten zum Abschluss des Vertrags ermächtigt worden seien, zu edieren. Auch sei der Beschwerde einstweilen – superprovisorisch – die aufschiebende Wirkung zu erteilen. H.Nachdem der Instruktionsrichter den superprovisorischen Antrag am 15. November 2024 abgewiesen hatte, nahmen die C. AG sowie die Gemeinde B._____ am 9. Dezember 2024 zu den weiteren Verfahrensanträgen Stellung, wobei Letztere die zur Edition verlangten Unterlagen in teilweise geschwärzter Form einreichte. I.Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 erachtete der Instruktionsrichter die von der Gemeinde B._____ vorgenommenen Schwärzungen als begründet,

3 / 12 sachgerecht und verhältnismässig, da daraus die für die A._____ AG für die weitere Prozessführung notwendigen Angaben ersichtlich seien. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab mit der Begründung, es sei weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die aufschiebende Wirkung für den weiteren Prozessverlauf von Bedeutung sein sollte. Sodann setzte er der A._____ AG Frist an, um zu den teilweise geschwärzten Dokumenten Stellung zu nehmen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. J.Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 führte die A._____ AG insbesondere aus, dass nicht sämtliche Schwärzungen in den Verträgen zwischen der Gemeinde B._____ und der C._____ AG vom 3. Oktober 2024 begründet, sachgerecht und verhältnismässig seien, und beantragte die vollständige Offenlegung dieser Passagen. Die entsprechenden Angaben benötige sie, um konkrete Anträge stellen zu können, wie mit dem erfolgten Zuschlag zu verfahren sei. K.In seinem Schreiben vom 22. Januar 2025 wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass die Verfügung vom 23. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb aus verfahrensrechtlicher Sicht kein Anlass bestehe, auf den Umfang der Akteneinsicht zurückzukommen. Gleichzeitig setzte er der A._____ AG eine Notfrist zur Einreichung einer Stellungnahme zu den teilweise geschwärzten Unterlagen. L.In ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2025 beantragte die A._____ AG in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbesondere, es sei der bis 2024 geltende Vertrag zwischen der Gemeinde B._____ und der C._____ AG zu edieren. Eventualiter sei der besagte Vertrag in geschwärzter Form zu edieren, wobei mindestens die Dauer des Vertrags, die Kündigungsmodalitäten, das Vertragsdatum und allfällige Verlängerungsoptionen bzw. Vereinbarungen betreffend Weitergeltung offenzulegen seien. Zudem sei die Gemeinde B._____ anzuweisen, die vorgenommenen Schwärzungen in den Verträgen mit der C._____ AG vollständig offenzulegen und Letzterer nötigenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zur Begründung brachte die A._____ AG im Wesentlichen vor, sie müsse über die entsprechenden Informationen verfügen, um zu prüfen, ob eine vorzeitige Kündigung beantragt werden könne, Ansprüche aus rechtsmissbräuchlichem Verhalten bestünden und wie ein durch das Gericht zu beurteilendes Schadenersatzbegehren zu stellen und zu beziffern sei. M.Der Instruktionsrichter hielt in seiner Verfügung vom 19. Februar 2025 insbesondere fest, dass er grundsätzlich ein Interesse der A._____ AG an der Offenlegung der Kündigungsmodalitäten des neu abgeschlossenen Vertrags,

4 / 12 eventuell auch der Verlängerungsmöglichkeit des alten Vertrags erkenne. Zudem stellte er den Erlass einer Verfügung in Aussicht. N.Sowohl die Gemeinde B._____ wie auch die C._____ AG beantragten in ihren Stellungnahmen vom 25. bzw. 26. Februar 2025 die Abweisung der Verfahrensanträge der A._____ AG. O.Mit Verfügung vom 28. April 2025 wies der Instruktionsrichter die verfahrensrechtlichen Anträge der A._____ AG vom 30. Januar 2025 ab (Dispositiv- Ziff. 1). Gleichzeitig wurde Letzterer die Möglichkeit eingeräumt, allfällige Schadenersatzansprüche geltend zu machen (Dispositiv-Ziff. 2). Zur Begründung hielt der Instruktionsrichter im Wesentlichen fest, dass am zulässigerweise abgeschlossenen Vertrag keinerlei Modifikationen durch das Gericht erlaubt seien, weshalb sich die Kenntnisnahme einzelner Vertragsklauseln erübrige. P.Dagegen liess die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. Mai 2025 Prozessbeschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben und neben den bereits mit Stellungnahme vom 30. Januar 2025 gestellten Anträgen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Zudem sei der Prozessbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei ihr die in Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist abzunehmen. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, da ihrem Eventualantrag vom 13. November 2024 mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 stattgegeben worden sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gemeinde B._____ und die C._____ AG nicht verpflichtet sein sollten, die entsprechenden Vertragsinhalte offenzulegen. Auch sei die in der angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung, wonach einzig die Zusprechung von Schadenersatz im Rahmen des Sekundärrechtsschutzes möglich sei, falsch. Unter Umständen sei nämlich eine Anweisung des Gerichts, den Vertrag auf den nächstmöglichen vertraglich zulässigen Zeitpunkt zu kündigen, möglich. Indem in der angefochtenen Verfügung entschieden worden sei, dass der Vertrag nicht offengelegt werden müsse, würden ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und ihre Antragsmöglichkeiten verletzt. Q.Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 nahm der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die im Verfahren VR1 24 25 festgesetzte Frist zur Einreichung allfälliger Schadenersatzansprüche inkl. Begründung aufgrund der erhobenen Prozessbeschwerde ab.

5 / 12 R.Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verwies zur Begründung auf ihre im Hauptverfahren eingereichte Stellungnahme vom 25. Februar 2025. S.Die C._____ AG (nachfolgend: Beigeladene) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. T.Auch der im Hauptverfahren VR1 24 25 zuständige Instruktionsrichter beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2025 (Poststempel) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. U.Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. V.Die Instruktionsrichterin zog die Akten des Hauptverfahrens VR1 24 25 bei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die prozessleitende Verfügung des im Hauptverfahren VR1 24 25 zuständigen Instruktionsrichters vom 28. April 2025, mit welcher dieser die verfahrensrechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2025 abgewiesen hat. Nach Art. 42 i.V.m. Art. 50 und Art. 52 Abs. 2 VRG können solche prozessleitenden Verfügungen von den Verfahrensparteien innert zehn Tagen beim Obergericht des Kantons Graubünden angefochten werden, sofern diese durch den angefochtenen Entscheid berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung haben. Die Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die fristgerecht eingereichte Prozessbeschwerde einzutreten ist. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob der im Hauptverfahren VR1 24 25 zuständige Instruktionsrichter die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2025 gestellten verfahrensrechtlichen Anträge zu Recht abgewiesen hat. 3.Am 1. Oktober 2022 ist die IVöB (BR 803.710) für den Kanton Graubünden in Kraft getreten. Das Vergabeverfahren wurde unstreitig mit Ausschreibung vom 13. November 2023 eingeleitet, womit das neue Recht zur Anwendung gelangt (vgl.

6 / 12 Art. 64 Abs. 1 IVöB; siehe auch REGENFUSS, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 64 IVöB Rz. 4). 4.Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihrem Eventualantrag auf Offenlegung des Vergabevertrags in geschwärzter Form vom 13. November 2024 sei mit prozessleitender Verfügung vom 23. Dezember 2024 stattgegeben worden, kann ihr in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Mit Eingabe vom 13. November 2024 beantragte sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbesondere, es sei der Vertrag zwischen der Beschwerdegegnerin sowie der Beigeladenen vom 3. Oktober 2024 zu edieren, eventualiter in geschwärzter Form, wobei mindestens die Dauer des Vertrags, die Kündigungsmodalitäten, das Vertragsdatum, die Unterzeichneten und der Gegenstand des Vertrags offenzulegen seien (vgl. act. A.10 im Hauptverfahren VR1 24 25). Daraufhin reichte die Beschwerdegegnerin unaufgefordert insbesondere die beiden Verträge vom 3. Oktober 2024 betreffend "Betrieb des B._____ Bus" sowie "Beförderung von Schülern" jeweils in teilweise geschwärzter Form ein (vgl. act. A.11 im Hauptverfahren VR1 24 25). Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Dezember 2024 gab der im Hauptverfahren zuständige Instruktionsrichter diesem Eventualantrag zwar statt. Allerdings hielt er gleichzeitig fest, dass er die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Schwärzungen als begründet, sachgerecht und verhältnismässig erachte, zumal daraus die für die Beschwerdeführerin für die weitere Prozessführung notwendigen Angaben ersichtlich seien. Zudem wurden der Beschwerdeführerin namentlich die teilweise geschwärzten Verträge vom 3. Oktober 2024 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt (vgl. act. E.26 im Hauptverfahren VR1 24 25). Vor diesem Hintergrund musste für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erkennbar sein, dass ihrem Eventualantrag betreffend Offenlegung des Vergabevertrags mit prozessleitender Verfügung vom 23. Dezember 2024 nicht vollumfänglich, sondern nur teilweise entsprochen wurde. Auch hätte von ihr angesichts der hier vertretenen Auffassung erwartet werden dürfen, sich nach Erhalt der – entgegen ihrem Eventualantrag – geschwärzten Verträge gegen die besagte prozessleitende Verfügung zur Wehr zu setzen. Letztere blieb aber unstreitig unangefochten und erwuchs damit in Rechtskraft. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem Einwand, wonach aufgrund des augenscheinlich mit prozessleitender Verfügung vom 23. Dezember 2024 gutgeheissenen Eventualantrags nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene nicht verpflichtet sein sollten, die entsprechenden Vertragsinhalte offenzulegen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

7 / 12 5.1.Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVöB darf der Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, die kantonale Beschwerdeinstanz habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt. Nach Art. 54 IVöB hat eine Beschwerde im Submissionsverfahren keine aufschiebende Wirkung (Abs. 1), ausser die kantonale Beschwerdeinstanz erteilt diese auf Gesuch hin (Abs. 2). Art. 42 IVöB markiert den Übergang vom öffentlich-rechtlich geprägten Vergabeverfahren zur (zumeist privatrechtlich geregelten) Vertragsphase. Der Zuschlag gemäss Art. 41 IVöB beseitigt für ein bestimmtes Rechtsgeschäft das grundsätzliche Abschlussverbot, dem die öffentliche Hand betreffend Verträge im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen unterliegt, und Art. 42 IVöB regelt, wann der entsprechende Vertrag abgeschlossen werden darf (vgl. MÜLLER, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 42 IVöB Rz. 1). 5.2.Vorliegend erhob die Beschwerdeführerin gegen den der Beigeladenen am 20. März 2024 erteilten Zuschlag betreffend "Erbringung von Fahrleistungen Ortsbus B._____ inkl. Schultransport" am 15. April 2024 Beschwerde an das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (vgl. act. A.1 im Hauptverfahren VR1 24 25). Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer Beschwerdeschrift noch im Rahmen des durchgeführten zweiten Schriftenwechsels bzw. im weiteren Verfahren einen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellte (vgl. act. A.1, A.2, A.5 und A.8 im Hauptverfahren VR1 24 25). Nach Abschluss des Schriftenwechsels (vgl. act. E.13 im Hauptverfahren VR1 24 25) bzw. während hängigem Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag schloss die Beschwerdegegnerin mit der Beigeladenen am 3. Oktober 2024 die beiden Vergabeverträge betreffend "Betrieb des B._____ Bus" und "Beförderung von Schülern" ab, worüber das angerufene Gericht mit Schreiben vom selben Tag informiert wurde (vgl. act. A.9 im Hauptverfahren VR1 24 25; siehe auch Art. 42 Abs. 2 IVöB). Angesichts des Umstands, dass zu diesem Zeitpunkt der gegen die Zuschlagsverfügung erhobenen Beschwerde mangels entsprechenden Gesuchs keine aufschiebende Wirkung zukam und mit einem solchen denn auch nicht mehr gerechnet werden musste, mithin die angefochtene Vergabeverfügung vollstreckbar war, war die Beschwerdegegnerin zum Vertragsabschluss mit der Beigeladenen ermächtigt (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 42 IVöB Rz. 11; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1331; LOCHER, Wirkungen des Zuschlags auf den Vertrag im Vergaberecht, Diss. 2013, S. 53 f.; BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 2446). Somit ist der in Beachtung der Stillstandfristen

8 / 12 gemäss Art. 42 Abs. 1 IVöB erfolgte Vertragsabschluss – unabhängig von der Frage der materiellen Richtigkeit des zugrundeliegenden Zuschlags (vgl. LOCHER, a.a.O., S. 57 und BEYELER, a.a.O., Rz. 2451) – vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Insofern ist weder ein rechtsmissbräuchlicher Vertragsabschluss auszumachen noch ist relevant, ob der frühere Vergabevertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen betreffend Fahrdienstleistungen eine Weiterführungsklausel enthält. Im Übrigen wurden die Vergabeverträge – wie in der Ausschreibung festgehalten (vgl. die von der Beschwerdegegnerin im Hauptverfahren VR1 24 25 eingereichten Unterlagen "Ausschreibung Kantonsamtsblatt vom 13. November 2023" und "Ausschreibungsdokumentation vom 10. November 2023" – auf den

  1. Dezember 2024 abgeschlossen (vgl. die von der Beschwerdegegnerin im Hauptverfahren VR1 24 25 in teilweise geschwärzter Form eingereichten Verträge vom 3. Oktober 2024), was keinen Rechtsmissbrauch erkennen lässt. Die Abweisung der in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom 30. Januar 2025 gestellten Verfahrensanträge erfolgte damit zu Recht. 6.Ist der Vergabevertrag von der Beschaffungsstelle – wie im konkreten Fall – erlaubterweise abgeschlossen worden und erwiese sich die Beschwerde im Hauptverfahren als begründet, stünde der Beschwerdeführerin nur noch der Weg des Sekundärrechtsschutzes offen. Dieser erschöpft sich gemäss Art. 58 IVöB in der Feststellung der erlittenen Rechtsverletzung (Abs. 2) zwecks Gewährung von Schadenersatz (Abs. 3 und 4), während das Vergabegeschäft als solches vom Beschwerdeentscheid unberührt bleibt (vgl. BÜHLER, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 58 IVöB Rz. 1; siehe auch LOCHER, a.a.O., S. 74 f.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 2D_11/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1 m.w.H.). Der in seinen Wirkungen beschränkte Sekundärrechtsschutz bildet die verfahrensrechtliche Konsequenz des zulässigen Abschlusses des privatrechtlichen Vertrags mit der berücksichtigten Anbieterin, zumal die Beschwerdeinstanz nicht befugt ist, vergaberechtlich in das zivilrechtliche Vertragsverhältnis einzugreifen. Mit anderen Worten verliert die übergangene Anbieterin mit dem Vertragsabschluss definitiv die Möglichkeit, mittels der Vergabebeschwerde den Auftrag noch selbst zu erlangen (vgl. BÜHLER, a.a.O., Art. 58 IVöB Rz. 2; siehe ferner Musterbotschaft vom 16. Januar 2020 zur Totalrevision der IVöB S. 99 [act. B.2], wonach der Beschwerdeinstanz ein direkter Eingriff in den privatrechtlichen Vertrag mangels Zuständigkeit verwehrt bzw. die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines privatrechtlichen Vertrags durch die Zivilgerichte zu beurteilen sei, und BEYELER, a.a.O., Rz. 2637, wonach ein direkter Eingriff der Beschwerdeinstanz in den Vertrag per Gestaltungsurteil ausgeschlossen sei, soweit das Geschäft dem Privatrecht zugehöre und die definitive Entscheidung über

9 / 12 dessen Bestand und Gehalt daher der Zivilgerichtsbarkeit unterstehe; vgl. auch LOCHER, a.a.O., S. 72 f.). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn der im Hauptverfahren zuständige Instruktionsrichter in der angefochtenen prozessleitenden Verfügung vom 28. April 2025 ausführte, dass die Beschränkung des Verfahrens auf den Sekundärrechtsschutz dem Gericht jegliche Anpassungen des (privatrechtlichen) Vertrags verbiete bzw. am zulässigerweise abgeschlossenen Submissionsvertrag keinerlei Modifikationen durch das Gericht erlaubt seien, weshalb es auch nicht eine vorzeitige Kündigung oder ähnliche Vertragsinhalte anordnen könne bzw. sich die Kenntnisnahme einzelner Vertragsklauseln erübrige (vgl. dortige E. 3 und E. 4). Eine entsprechende Kompetenz des Gerichts, eine Vertragskündigung im Rahmen des privatrechtlich Zulässigen anzuweisen, lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht aus dem gerichtlichen Entscheid über die aufschiebende Wirkung bei noch nicht erfolgtem Vertragsabschluss herleiten. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem ohnehin nicht näher substantiierten Einwand, wonach in den Vergabeverträgen vom 3. Oktober 2024 allenfalls von der Ausschreibung abweichende Vereinbarungen getroffen worden seien, etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit beizupflichten, als die Musterbotschaft IVöB und das ehemalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden unter gewissen Umständen eine gerichtliche Anweisung, den Vertrag auf den nächstmöglichen vertraglich zulässigen Zeitpunkt zu kündigen (und den Beschaffungsgegenstand ordentlich dem Wettbewerb zu unterstellen), für möglich erachten. Dabei handelt es sich allerdings – wie die Beschwerdeführerin zu übersehen scheint – um die hier nicht vorliegenden Konstellationen, bei denen der Vertrag verfrüht geschlossen oder dem Vertragsschluss zu Unrecht keine Ausschreibung bzw. kein Einladungsverfahren vorausgegangen ist (vgl. Musterbotschaft IVöB S. 100 [act. B.2] und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 24 53 vom 17. Dezember 2024 E. 4.2). Nach dem Gesagten wurde mit dem abschlägigen prozessleitenden Entscheid betreffend Offenlegung der zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen am 3. Oktober 2024 abgeschlossenen Verträge entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder ihr Anspruch auf rechtliches Gehör noch ihre Antragsmöglichkeiten verletzt. Letztere wird im Rahmen des Hauptverfahrens die Möglichkeit haben, für den Fall der Begründetheit ihrer Beschwerde allfällige Schadenersatzansprüche geltend zu machen, wobei sich diese gemäss Art. 58 Abs. 4 IVöB auf die erforderlichen Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung ihres Angebots erwachsen sind, und somit auf den sog. Teilnahmeschaden beschränken (vgl. Schreiben des Instruktionsrichters im Hauptverfahren VR1 24 25 vom 14. Mai 2025; siehe Urteile des Bundesgerichts

10 / 12 2C_994/2016 vom 9. März 2018 E. 1.5.2, 2C_384/2016 vom 6. März 2017 E. 1.3.3 und 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 1.4.2, wonach ein Rechtsbegehren auf Aufhebung des Zuschlags nach Abschluss des Vertrags in ein Feststellungsbegehren umgedeutet werden könne, auch wenn ein solcher Antrag nicht ausdrücklich gestellt worden sei; vgl. BÜHLER, a.a.O., Art. 58 Rz. 39). Hierfür bedarf es keiner Einsicht in den Vertragsinhalt. Schliesslich ist weder ersichtlich noch konkret dargetan, inwiefern in Bezug auf die weiteren in den besagten Vergabeverträgen vorgenommenen Schwärzungen keine Geheimhaltungsinteressen bestehen sollten, bzw. was die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten ableiten will. 7.Im Ergebnis hat der im Hauptverfahren VR1 24 25 zuständige Instruktionsrichter die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2025 gestellten verfahrensrechtlichen Anträge zu Recht abgewiesen. Damit erweist sich die angefochtene prozessleitende Verfügung vom 28. April 2025 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Prozessbeschwerde abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin, insbesondere auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, gegenstandslos. 8.1.Die entstandenen Gerichtskosten für die Behandlung der vorliegenden Prozessbeschwerde sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Dabei erweist sich eine Staatsgebühr in der Höhe von CHF 1'000.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). 8.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. 8.3.Der ebenfalls obsiegenden Beigeladenen ist hingegen gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin zuzusprechen. Der vom Rechtsvertreter der Beigeladenen mit korrigierter Kostennote vom 11. Juni 2025 geltend gemachte Aufwand beläuft sich auf insgesamt CHF 2'836.60 (= 10.20 Std. à CHF 270.00 [CHF 2'754.00] zzgl. 3 % Spesen [CHF 82.60]). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Zudem liegt eine Honorarvereinbarung im Recht, weshalb der veranschlagte Stundenansatz von CHF 270.00 nicht zu beanstanden

11 / 12 ist. Auch berücksichtigt die besagte Kostennote die rechtsprechungsgemäss anzuerkennende Spesenpauschale von 3 % des Honorars (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 1 vom 12. März 2025 E. 13.3; siehe auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 21 117 vom 25. Januar 2022 E. 9 und S 20 67 vom 8. Dezember 2020 E. 7). Ausserdem wird zu Recht keine Mehrwertsteuer geltend gemacht, da die Beigeladene gemäss UID- Register mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 25 9 vom 6. Februar 2025 E. 3.3.2; siehe auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 39/R 17 71 vom 26. Juni 2018 E. 7.2, R 17 32 vom 11. Mai 2017 E. 2c und R 16 58 vom 14. Februar 2017 E. 7b). Somit hat die Beschwerdeführerin die Beigeladene aussergerichtlich mit CHF 2'836.60 zu entschädigen.

12 / 12 Es wird erkannt: 1.Die Prozessbeschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1'000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF380.00 TotalCHF1'380.00 gehen zulasten der A._____ AG. 3.Die A._____ AG entschädigt die C._____ AG aussergerichtlich mit CHF 2'836.60 (inkl. Spesen). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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