Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 28. Januar 2026 mitgeteilt am 13. Februar 2026 ReferenzVR1 25 39 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz Pedretti und von Salis Engler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch B., gegen Amt für Volksschule und Sport Beschwerdegegner C. Berufsbeistandschaft Beigeladener Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Graubünden Beigeladene GegenstandSonderpädagogische Massnahmen
2 / 11 Sachverhalt A.A., Jahrgang 2015, wurde ab dem _____ 2023 im D. sonderbeschult. Mit Verfügung vom _____ 2024 (Nr. Z.1.) verlegte das Amt für Volksschule und Sport (nachfolgend: AVS) den Durchführungsort der Sonderschulung auf den _____ 2024 hin in die E. im Kanton O.1.. Seither wird A. dort im Rahmen einer einvernehmlich angeordneten Sonderschulmassnahme sonderbeschult und betreut. B.Mit Verfügung vom _____ 2025 (Nr. Z.2.) ordnete das AVS für A. eine interne Sonderschulung in der E._____ für den Zeitraum vom _____ 2025 bis zum _____ 2027 an. C.Am 6. Mai 2025 (Poststempel: 7. Mai 2025) erhob B._____ als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung vom _____ 2025 sei aufzuheben. Einleitend stellte er klar, dass er die Beschwerde nicht gegen den «Sonderschulbedarf», sondern gegen den Zeitraum erhebe, in welchem der Beschwerdeführer in der E._____ beschult werden solle. An der Standortbestimmung am _____ 2025 habe er sich bereit erklärt, dass der Beschwerdeführer das Schuljahr 2025/2026, wie schon das Schuljahr zuvor, in der E._____ absolviere, da er dort grosse Fortschritte erzielt habe. Jedoch sei sein Ziel bereits zuvor gewesen, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2026/2027 wieder nach O.2._____ zurückkehren könne. Dies habe er den beteiligten Personen sowie dem Beistand und der Schulpsychologin mitgeteilt, ohne dass ihm erklärt worden sei, dass dies nicht möglich sei. In Vorbereitung auf dieses Ziel sei der Beschwerdeführer auf die Warteliste des F._____ gesetzt worden, was ihm von G._____ mit E-Mail vom _____ 2025 bestätigt worden sei. Dann habe er die Verfügung Nr. Z.2._____ ohne Begründung erhalten, wonach der Beschwerdeführer bis zum Ende des Schuljahres 2026/2027 in der E._____ beschult werden solle. Zudem habe er herausgefunden, dass das F._____ gar keine Warteliste führe und daher noch Plätze für das Schuljahr 2026/2027 vorhanden wären. D.Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 reichte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Graubünden [...] (nachfolgend: Beigeladene), ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Heimaufenthalt des Beschwerdeführers in der E._____ erfreulich positiv verlaufe. Durch die positive Haltung der Eltern sei es dem Beschwerdeführer überhaupt erst
3 / 11 möglich, unbeschwert den Heimalltag zu erleben und zu bewältigen. Dies sei ihm bei der früheren einvernehmlichen Sonderschulung im D._____ nicht gelungen und der Aufenthalt habe wegen massiven Verhaltensauffälligkeiten des Vaters und des Sohnes abrupt abgebrochen werden müssen. Deshalb sei das derzeitige Setting in der E._____ passend und solle auch weiterhin gewährleistet werden, solange möglich im einvernehmlichen Rahmen. Aus ihrer Sicht sei nichts an der ausgestellten Sonderschulverfügung des AVS auszusetzen, welche formal auf zwei Jahre festgelegt sei. E.Mit Stellungnahme vom 13. Juni 2025 beantragte das AVS (nachfolgend: Beschwerdegegner) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdegegner führte begründend aus, dass der zur Diskussion stehende Zeitraum vom _____ 2025 bis zum _____ 2027 der Verfügungsdauer gemäss den Richtlinien zur Abklärung und Antragstellung von hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen vom _____ 2024 entspreche. Im vorliegenden Fall gewährleiste er mit der zweijährigen Anordnung die angemessene Sonderschulung gemäss dem derzeit ausgewiesenen Bedarf des Beschwerdeführers bis zum _____ 2027. In Übereinstimmung mit dem Ziel, dass der Beschwerdeführer in eine externe Sonderschule im Kanton Graubünden wechseln könne, habe die zuständige Mitarbeiterin des SPD (Schulpädagogischer Dienst) bereits mit E-Mail vom ______ 2025 gemeldet, dass der Beschwerdeführer auf die Warteliste für das F._____ für das Schuljahr 2026/2027 gesetzt werden könne. Die Aufnahme auf die Warteliste sei am _____ 2025 bestätigt worden und die entsprechende Mitteilung an den gesetzlichen Vertreter sei am _____ 2025 per E-Mail erfolgt. Am schulischen Standortgespräch vom _____ 2025, an dem beide Erziehungsberechtigten sowie der zuständige Beistand teilgenommen hätten, sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer bis im Sommer 2026 in der E._____ bleibe und Weiteres im Frühling 2026 geprüft werde. Mit der angeordneten Dauer der internen Sonderschulung bis Ende Juli 2027 sei in der E._____ für den Beschwerdeführer ein Platz sichergestellt. Eine Verkürzung der Verfügungsdauer auf ein Jahr bis im Juli 2026 würde diesen garantierten Platz gefährden und die damit zusammenhängende Kostengutsprache in Frage stellen. Die interne Sonderschulung in der E._____ werde im Fall einer Anschlusslösung in der externen Sonderschulung im F._____ ab dem Schuljahr 2026/2027 vorzeitig beendet und analog dem Vorgehen im Jahr 2024 werde eine Anordnung mit neuem Durchführungsort «F._____» erlassen.
4 / 11 Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung vom 29. April 2025 sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht. Angefochten ist vorliegend der Entscheid des Beschwerdegegners vom _____ 2025, worin eine interne Sonderschulung für den Beschwerdeführer in der E._____ für den Zeitraum vom _____ 2025 bis zum _____ 2027 verfügt wurde. Dieser Entscheid kann gemäss Art. 95 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 Schulgesetz (BR 421.000) innert 10 Tagen direkt an das Obergericht des Kantons Graubünden weitergezogen werden, womit er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor diesem Gericht darstellt. 2.1.Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Laut Art. 304 Abs. 1 ZGB haben die Eltern von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge. Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem anderen handelt (Abs. 2). Zudem ernennt die Kindesschutzbehörde laut Art. 308 Abs. 1 ZGB, wenn die Verhältnisse es erfordern, dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. 2.2.Vorliegend erhob der Vater als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 6. Mai 2025 Beschwerde an das Obergericht (act. A.1). Aus der Verfügung des Beschwerdegegners vom _____ 2025 betreffend die Anordnung der hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahme ergibt sich, dass die gesetzliche Vertretung sowohl dem Vater als auch der Mutter des Beschwerdeführers zukommt (act. B.4). Es ist vorliegend davon auszugehen, dass der Vater hinsichtlich der Beschwerdeerhebung im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil, der Mutter, gehandelt hat, da den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Ausserdem wurde H._____ als Beistand des Beschwerdeführers eingesetzt (act. D.2). Seine Aufgaben bestehen in der Unterstützung und Beratung der Eltern im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft. Des Weiteren hat er im Rahmen der «Beistandschaft mit besonderen Befugnissen» (Art. 308 Abs. 2 ZGB)
5 / 11 unter anderem die sorgeberechtigten Eltern erforderlichenfalls im schulischen Bereich zu vertreten. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass seine Befugnisse auch eine Vertretung vor Gericht umfassen würden. Vielmehr besteht die beiständliche Vertretung neben der weiterhin gegebenen elterlichen Vertretungsbefugnis (sog. konkurrierende/parallele Befugnis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.4). Dementsprechend ist B._____ befugt, seinen minderjährigen Sohn im vorliegenden Verfahren gesetzlich zu vertreten. Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom _____ 2025 ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er bzw. sein Vater zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 50 VRG). 2.3.Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 38 VRG und Art. 95 Abs. 4 Schulgesetz). 3.Streitgegenstand ist vorliegend der in der Verfügung vom _____ 2025 festgelegte Zeitraum vom _____ 2026 bis zum 2027 (Schuljahr 2026/2027) für die interne Sonderschulung in der E.. Für das Schuljahr 2025/2026 stimmte der Vater der Sonderschulung in der E._____ zu (vgl. act. A.1 und B.6). 4.1.Der Vater des Beschwerdeführers führt aus, dass er sich an der Standortbestimmung in der E._____ am _____ 2025 freiwillig dazu bereit erklärt habe, dass der Beschwerdeführer das Schuljahr 2025/2026, wie schon das Schuljahr 2024/2025, in der E._____ absolviere, da er in dieser Schule grosse Fortschritte erzielt habe. Dies stelle er auch nicht in Frage. Jedoch sei es schon vor dieser Standortbestimmung sein Ziel gewesen, dass der Beschwerdeführer wieder nach O.2._____ zurückkehren könne, und zwar auf das Schuljahr 2026/2027 hin. Dafür sei der Beschwerdeführer für das Schuljahr 2026/2027 auf die Warteliste für das F._____ gesetzt worden. Dies sei ihm mit E-Mail vom ____ 2025 von G._____ bestätigt worden. Mit Schreiben vom _____ 2025 an die Beigeladene habe er nachgefragt, ob ihm dies bestätigt werden könne. Diese habe ihn jedoch an den dafür verantwortlichen schulpsychologischen Dienst Graubünden weitergeleitet. Anschliessend habe er die Verfügung Nr. Z.2._____ ohne Begründung erhalten, wonach sein Sohn bis zum Ende des Schuljahres 2026/2027 in der E._____ beschult werden solle. Zudem habe er durch eigene Abklärungen erfahren, dass das F._____ keine Wartelisten führe und daher für das Schuljahr 2026/2027 Platz vorhanden wäre. Ihm sei erklärt worden, dass eine Sonderschulung jeweils für zwei Jahre verfügt werde. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass mit zwei Schuljahren in O.3._____ diese Frist auslaufe und der Beschwerdeführer, wie erwähnt, ab dem Schuljahr 2026/2027 in O.2._____ beschult werden könne. Über den Sachverhalt,
6 / 11 dass diese Frist erst am _____ 2027 auslaufe, sei er nicht aufgeklärt und folglich mit nicht korrekten/falschen Tatsachen und Argumenten überzeugt worden. Zudem habe er mit I._____ (Kinderpsychologin) in O.4._____ ein Gespräch geführt und sie habe keine Bedenken für eine Sonderschulung im F.. Sie habe sich auch bereit erklärt, seinen Sohn in eine Therapie aufzunehmen. Auch ein Telefonat mit J. des AVS habe aufgezeigt, dass die Sonderschulung des Beschwerdeführers in einer Tagesschule kein Problem sei. 4.2.Der Beschwerdegegner macht geltend, dass der zur Diskussion stehende Zeitraum vom _____ 2025 bis zum _____ 2027 der Verfügungsdauer gemäss den Richtlinien zur Abklärung und Antragstellung von hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen vom _____ 2024 entspreche. Er ordne eine ausserkantonale Sonderschulung maximal für die Dauer von zwei Jahren an. Im vorliegenden Fall gewährleiste er mit der zweijährigen Anordnung die angemessene Sonderschulung gemäss dem derzeit ausgewiesenen Bedarf des Beschwerdeführers bis zum _____ 2027. Aus seinem Antrag vom _____ 2025 ergebe sich, dass alle Beteiligten (insbesondere die gesetzliche Vertretung) informiert und mit der beantragten Massnahme sowie dem geplanten Umsetzungskonzept einverstanden gewesen seien. Der Rahmen einer internen Sonderschule sei aufgrund der bestehenden Verhaltensschwierigkeiten sowie der familiären Schwierigkeiten weiterhin zwingend notwendig, um positive Entwicklungsschritte zu ermöglichen. In Übereinstimmung mit dem Ziel, dass der Beschwerdeführer in eine externe Sonderschule im Kanton Graubünden wechseln könne, habe die zuständige Mitarbeiterin des SPD bereits mit E-Mail vom _____ 2025 gemeldet, dass der Beschwerdeführer auf die Warteliste für das F._____ für das Schuljahr 2026/2027 gesetzt werden könne. Sie führe eine Warteliste für Plätze in der separativen Sonderschulung für Schülerinnen und Schüler mit psychischen Behinderungen und Verhaltensauffälligkeiten. Die Aufnahme auf die Warteliste sei am _____ 2025 bestätigt worden und die entsprechende Mitteilung an den gesetzlichen Vertreter sei am _____ 2025 per E-Mail erfolgt. Am schulischen Standortgespräch vom _____ 2025, an welchem beide Erziehungsberechtigten und auch der zuständige Beistand teilgenommen hätten, sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer bis sicher im Sommer 2026 in der E._____ bleibe und Weiteres im Frühling 2026 geprüft werde. Diese Vorgehensweise entspreche seiner Praxis, gemäss welcher Anordnungen von hochschwelligen Massnahmen jährlich überprüft und die Erziehungsberechtigten miteinbezogen würden. Mit der angeordneten Dauer der internen Sonderschulung bis Ende Juli 2027 sei in der E._____ für den Beschwerdeführer ein Platz sichergestellt. Eine Verkürzung der Verfügungsdauer auf ein Jahr bis im Juli 2026 würde diesen garantierten Platz
7 / 11 gefährden und die damit zusammenhängende Kostengutsprache in Frage stellen. Die interne Sonderschulung in der E._____ werde im Fall einer Anschlusslösung in der externen Sonderschulung im F._____ ab dem Schuljahr 2026/2027 vorzeitig beendet und analog dem Vorgehen im Jahr 2024 werde eine Anordnung mit neuem Durchführungsort «F.» erlassen. 4.3.Die Beigeladene bringt vor, dass der Heimaufenthalt des Beschwerdeführers in der E. erfreulich positiv verlaufe. Der Beschwerdeführer nehme aktiv das schulische und pädagogische Angebot wahr und könne dadurch in seiner persönlichen, sozialen und schulischen Entwicklung gezielt gefördert werden, was auch notwendig sei. Auch die Eltern würden von den involvierten Fachpersonen bezüglich der Sonderschulung intensiv begleitet und betreut. Durch die positive Haltung der Eltern sei es dem Beschwerdeführer überhaupt möglich, unbeschwert den Heimalltag zu erleben und zu bewältigen. Dies sei ihm bei der früheren einvernehmlichen Sonderschulung im D._____ nicht gelungen und der Aufenthalt habe wegen massiver Verhaltensauffälligkeiten des Vaters und des Sohnes abrupt abgebrochen werden müssen. Deshalb sei das derzeitige Setting in der E._____ passend und sollte auch weiterhin gewährleistet werden, solange möglich im einvernehmlichen Rahmen. Aus ihrer Sicht sei nichts an der ausgestellten Sonderschulverfügung des Beschwerdegegners auszusetzen, welche formal auf zwei Jahre festgelegt sei. 4.4.Im Kanton Graubünden bilden das Schulgesetz und die Schulverordnung die rechtlichen Grundlagen für die sonderpädagogischen Massnahmen. Gemäss Art. 43 Abs. 1 Schulgesetz (BR 421.000) haben Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen. Diese gliedern sich in niederschwellige und hochschwellige Massnahmen (Art. 44 Abs. 1 Schulgesetz). Als niederschwellige Massnahmen gelten insbesondere die integrative Förderung und die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Art. 44 Abs. 2 Schulgesetz). Als hochschwellige Massnahmen gelten etwa der Unterricht im Rahmen der Sonderschulung (Art. 44 Abs. 3 lit. a Schulgesetz) und die dazugehörende Betreuung (Art. 44 Abs. 3 lit. b Schulgesetz). Der Unterricht im Rahmen der Sonderschulung umfasst die Förderung und Schulung von Kindern und Jugendlichen, die dem Unterricht in der Regelschule trotz der niederschwelligen Massnahmen mittel- und langfristig nicht zu folgen vermögen (Art. 44 Abs. 3 der Verordnung zum Volksschulgesetz [VSV; BR 421.010]), während die dazugehörende Betreuung Tagesstrukturangebote, den stationären Aufenthalt und die Pflege in Institutionen der Sonderschulung umfasst, wobei sie sich auch auf die Betreuung während Wochenenden oder Ferien erstrecken kann (Art. 44 Abs. 4
8 / 11 VSV). Gemäss Art. 46 Abs. 1 Schulgesetz erfolgt die Umsetzung der nieder- und hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen bedürfnisorientiert in integrativen und separativen Schulungs- und Förderformen. Die Umsetzung erfolgt integrativ, soweit die Schulung und Förderung für die Schülerin oder den Schüler mit besonderem Förderbedarf in der Regelklasse vorteilhaft und für die Regelklasse tragbar sind (Art. 46 Abs. 2 Schulgesetz). Andernfalls erfolgt die Umsetzung teilintegrativ als Gruppen- oder Einzelunterricht oder separativ in Abteilungen von Institutionen der Sonderschulung oder in Familien (Art. 46 Abs. 3 Schulgesetz). 4.5.Während für die Anordnung der sonderpädagogischen Massnahmen im niederschwelligen Bereich die Schulträgerschaft zuständig ist, ist für die Anordnung der sonderpädagogischen Massnahmen im hochschwelligen Bereich das Amt zuständig (Art. 48 Schulgesetz). Die Anordnung hochschwelliger sonderpädagogischer Massnahmen setzt dabei eine Abklärung durch die Fachstellen des Amtes oder vom Amt beauftragten Dritten voraus (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 VSV), wobei der Entscheid über die Durchführung von sonderpädagogischen Massnahmen unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten der Schülerin oder des Schülers sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation zu erfolgen hat (Art. 47 Abs. 1 VSV). Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu überprüfen und diese sind gegebenenfalls zu ändern oder zu beenden (Abs. 2). Dabei sind die Erziehungsberechtigten in das Entscheidungsverfahren betreffend die sonderpädagogischen Massnahmen einzubeziehen (Abs. 3). 4.6.Mit Verfügung vom _____ 2024 ordnete der Beschwerdegegner die interne Sonderschulung des Beschwerdeführers in der E._____ erstmalig für die Dauer vom _____ 2024 bis zum _____ 2025 an (act. C.5). Im Rahmen einer periodischen Überprüfung wurde im Standortgespräch vom _____ 2025 (act. C.6) festgehalten, dass der Beschwerdeführer eminent von den schulischen Rahmenbedingungen der E._____ profitiere. Der Bedarf, ihm diese auch im weiteren Verlauf der Primarschulzeit darzubieten, sei aus der Sicht der E._____ klar indiziert. Der Beschwerdeführer benötige schulische Rahmenbedingungen, die ihn unterstützten, soziale Kontakte zu festigen und sich auf die Rahmenbedingungen des fachlichen Lernens einzulassen. Er habe einen hohen Bedarf an Sicherheit und Kontrolle sowie das Bedürfnis nach Angehörigkeit und Anerkennung. Diese Ressourcen würden ihm in der E._____ angemessen angeboten. Einvernehmlich hatten alle Beteiligten, darunter auch der Vater als gesetzlicher Vertreter, beschlossen, dass der Beschwerdeführer bis zum Sommer 2026 in der E._____ bleibe. Eine weitere Überprüfung finde im Frühling 2026 statt. Am _____ 2025 verfügte der
9 / 11 Beschwerdegegner die interne Sonderschulung in der E._____ für die Dauer vom _____ 2025 bis zum _____ 2027 (act. B.4). Ferner wurde in der Verfügung festgehalten, dass der Schulpsychologische Dienst mit Antrag vom _____ 2025 einen (weiter andauernden) Sonderschulbedarf festgestellt habe. 4.7.Vorliegend ist die Indikation einer Sonderschulung von allen Parteien unbestritten. Der Vater des Beschwerdeführers ist bloss mit der Dauer der Sonderschulung in der E._____ bis zum _____ 2027 nicht einverstanden, da er möchte, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2026/2027 im F._____ in O.2._____ beschult werde. 4.8.Die Festlegung bzw. Verlängerung der Dauer der Sonderschulung bis zum _____ 2027 entspricht dem bereits ausgeführten sonderpädagogischen Bedarf des Beschwerdeführers (siehe act. C.6). Die Anordnungen für zwei Jahren entspricht zudem den Richtlinien zur Abklärung und Antragstellung von hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen des Beschwerdegegners vom 1. Oktober 2024, wonach ausserkantonale Sonderschulungen für maximal zwei Jahre angeordnet werden können (act. C.1, Ziff. 3.2.1). Die Zweckmässigkeit der Massnahme wurde im Frühling 2025 periodisch überprüft. Dabei wurde im Standortgespräch vom _____ 2025 (act. C.6) festgehalten, dass die Sonderschulung des Beschwerdeführers aufgrund der bestehenden Verhaltensschwierigkeiten sowie der familiären Schwierigkeiten weiterhin zwingend notwendig sei, um positive Entwicklungsschritte zu ermöglichen. Dabei war u.a. auch der Vater des Beschwerdeführers anwesend und stimmte der Massnahme zu. Der Einwand des Vaters, der Beschwerdeführer solle bereits mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 in das F._____ wechseln, vermag gegenüber der sonderpädagogischen Einschätzung zum jetzigen Zeitpunkt nicht aufzukommen. Dies gilt insbesondere, da der Vater keine sachlichen Gründe benennt, die aufzeigen würden, dass ein früherer Wechsel dem sonderpädagogischen Bedarf des Beschwerdeführers besser entspräche. Zum anderen ist die Sicherstellung eines geeigneten Schulplatzes ein wesentlicher Bestandteil der Anordnung. Mit der Verfügung vom _____ 2025 (act. B.4) ist für den Beschwerdeführer bei Bedarf ein Platz in der E._____ bis zum _____ 2027 gewährleistet. Dies bedeutet aber nicht, dass die volle Dauer ausgeschöpft werden muss. Schliesslich wurde während des Standortgesprächs am _____ 2025 die periodische Überprüfung des Bedarfs im Frühling 2026 bereits in Aussicht gestellt. Erweist sich der Bedarf zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als gegeben, kann, wie vom Beschwerdegegner ausgeführt, die interne Sonderschulung in der E._____ ab dem Schuljahr 2026/2027 in eine externe Sonderschulung im F._____ überführt und entsprechend vorzeitig beendet
10 / 11 werden; in diesem Fall würde analog dem Vorgehen im Jahr 2024 eine Anordnung mit neuem Durchführungsort «F.» erlassen. Insgesamt ist die festgelegte Dauer rechtmässig sowie verhältnismässig. Es bestehen keine sachlichen Gründe, die eine Verkürzung der Massnahme zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen würden. Eine solche Verkürzung könnte nebst der Gefährdung des Schulplatzes zudem laut des Beschwerdegegners auch die Kostengutsprache für die Massnahme in Frage stellen. 5.Der Vater des Beschwerdeführers macht zudem geltend, er habe in Erfahrung gebracht, dass das F. keine Warteliste führe und deshalb für das Schuljahr 2026/2027 noch freie Plätze zur Verfügung stünden. Vorliegend ergibt sich jedoch aus den Akten, dass die zuständige Mitarbeiterin des SPD bereits mit E-Mail vom _____ 2025 gemeldet hat, dass der Beschwerdeführer auf die Warteliste für das F._____ für das Schuljahr 2026/2027 gesetzt werden könne (act. C.3). Der Beschwerdegegner führt dazu aus, dass er eine Warteliste für Plätze in der separativen Sonderschulung für Schülerinnen und Schüler mit psychischen Behinderungen und Verhaltensauffälligkeiten führe. Die entsprechende Bestätigung des Beschwerdegegners erfolgte am ______ 2025 (act. C.3), und die Mitteilung an den gesetzlichen Vertreter wurde am _____ 2025 per E-Mail versandt (act. B.1). Somit besteht eine Warteliste, allerdings nicht beim F._____ selbst, sondern beim Beschwerdegegner. Der Beschwerdeführer wurde auf diese Warteliste aufgenommen. Aus der Argumentation des Vaters lässt sich folglich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. 6.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter B._____ aufzuerlegen. Dabei erscheint dem Gericht eine reduzierte Staatsgebühr in der Höhe von insgesamt CHF 750.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen und gerechtfertigt. 7.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Es besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.
11 / 11 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF750.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF358.00 TotalCHF1’108.00 gehen zulasten von A., gesetzlich vertreten durch B.. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]