«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 21. November 2025 mitgeteilt am 28. November 2025 ReferenzVR1 25 38 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz Pedretti und von Salis Bundi, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer 1 B._____ Beschwerdeführer 2 gegen C._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel GegenstandGemeindeabstimmung (Verpflichtungskredit)
2 / 14 Sachverhalt A.Der Gemeindevorstand C._____ plante seit mehreren Jahren die Schulraumplanung auf dem Gemeindegebiet. Darüber wurde die Bevölkerung im Jahr 2022 erstmals informiert. B.Mit Botschaft vom 6. März 2025 informierte der Gemeindevorstand von C._____ die Stimmbevölkerung über den Verpflichtungskredit von CHF 6.9 Mio. zur Sanierung des Schulhauses in D.. C.Mit Beschluss vom 26. März 2025 stimmte die Gemeindeversammlung von C. dem Verpflichtungskredit von CHF 6.9 Mio. zur Sanierung des Schulhauses in D._____ mit 134 Ja- zu 40 Nein-Stimmen zu (über 70%- Zustimmung). D.Am 9. April 2025 reichten B._____ und A._____ ein Referendum mit 129 Unterschriften gegen den Beschluss vom 26. März 2025 bei der C._____ ein. Sie verlangten detaillierte Angaben zur Finanzierung sowie zur künftigen Nutzung der Schulräumlichkeiten. E.Die Einwohnerkontrolle von C._____ bestätigte am selben Tag den beiden Referendumsführern, 31 Listen mit 129 Unterschriften zur Kontrolle entgegengenommen zu haben. Kurz darauf informierte die Gemeindepräsidentin die Bevölkerung, dass die Urnengemeinde über den Verpflichtungskredit von CHF 6.9 Mio. zur Sanierung des Schulhauses in D._____ zu befinden habe. F.Der Gemeindevorstand von C._____ beschloss anlässlich seiner Sitzung vom 15. April 2025, die Urnengemeinde von C._____ am 25. Mai 2025 über den Verpflichtungskredit von CHF 6.9 Mio. zur Sanierung des Schulhauses in D._____ abstimmen zu lassen. G.B._____ und A._____ gelangten am 26. April 2025 wiederum an den Gemeindevorstand von C._____ und verlangten verschiedene Auskünfte. H.Der Gemeindevorstand von C._____ behandelte anlässlich seiner Sitzung vom 29. April 2025 die beiden Schreiben von B._____ und A._____ vom 9. April und vom 26. April 2025. Am 7. Mai 2025 erfolgte ein Antwortschreiben seitens der C.. I.Mit Botschaft vom 23. April 2025 informierte der Gemeindevorstand von C. das Stimmvolk über den Verpflichtungskredit von CHF 6.9 Mio. zur Sanierung des Schulhauses in D._____ im Hinblick auf die bevorstehende
3 / 14 Urnenabstimmung vom 25. Mai 2025. Die Botschaft wurde den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern am 30. April 2025 versandt. J.Am 5. Mai 2025, Eingang beim Gericht am 6. Mai 2025, erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Stimmrechtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Obergericht) und stellten die folgenden Rechtsbegehren: 1.Es sei die Urnenabstimmung der C._____ vom 25. Mai 2025 über den Verpflichtungskredit von CHF 6.9 Mio. für die Sanierung des Schulhauses in D._____ mittels superprovisorischer Verfügung aufzuschieben. 2.Es sei die Abstimmung nach Klärung sämtlicher festgestellten Mängel und nach Gewährleistung einer sachlichen, vollständigen und korrekten Information der Stimmbürgerschaft neu durchzuführen. 3.Es sei festzustellen, dass die Vorbereitung der Abstimmung gegen Art. 34 Abs. 2 BV verstossen hat. 4.Die Verfahrenskosten seien der C._____ aufzuerlegen. Die Beschwerdeführer werfen der C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) hauptsächlich vor, bei der Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung über den Verpflichtungskredit von CHF 6.9 Mio. für die Sanierung des Schulhauses in D._____ am 25. Mai 2025 gegen Art. 34 Abs. 2 BV verstossen zu haben. Sie ergänzten ihre Beschwerde mit Eingabe vom 10. Mai 2025. L.Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2025 wies die stellvertretende Instruktionsrichterin das Gesuch um superprovisorische Aufschiebung der Urnenabstimmung vom 25. Mai 2025 ab. K.Innert Frist reichte die Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2025 ihre Vernehmlassung mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1.Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen. M.Am 15. Mai 2025 wies der Vorsitzende mit prozessleitender Verfügung das Gesuch um Aufschub des Urnenganges vom 25. Mai 2025 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ab. N.Die Urnenabstimmung über den Verpflichtungskredit fand am 25. Mai 2025 statt. Dabei sprachen sich knapp 61% der Stimmberechtigten für den Kredit aus (405 Ja-Stimmen gegenüber 260 Nein-Stimmen).
4 / 14 O. In der Folge liessen die Beschwerdeführer dem Gericht am 22. Mai 2025 erneut eine Stellungnahme und am 13. Juni 2025 eine Replik zugehen. P.Die Beschwerdegegnerin liess dem Gericht am 19. Juni 2025 ihre Duplik zukommen. Q.Am 2. Juli 2025 liessen die Beschwerdeführer dem Gericht eine Triplik zugehen. R.Die Beschwerdegegnerin teilte dem Gericht mit Schreiben vom 8. Juli 2025 mit, auf die Einreichung einer Quadruplik zu verzichten. S.Mit Schreiben vom 24. September 2025 teilte das Gericht den Parteien mit, ohne ihren Gegenbericht das Urteil in deutscher Sprache zu verfassen und mitzuteilen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1.Das Obergericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 4 Abs. 2 VRG (BR 370.100) von Amtes wegen. 1.1.Der Gemeindevorstand der Beschwerdegegnerin informierte die Stimmbürgerschaft mit Botschaft vom 23. April 2025, welche am 30. April 2025 versandt wurde, über den Verpflichtungskredit in der Höhe von CHF 6.9 Mio. zur Sanierung des Schulhauses in D._____ im Hinblick auf die bevorstehende Urnenabstimmung vom 25. Mai 2025. Am 5. Mai 2025, Eingang beim Gericht am 6. Mai 2025, erhoben die Beschwerdeführer Stimmrechtsbeschwerde beim Obergericht. Sie machen geltend, bei der Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung über den Verpflichtungskredit von CHF 6.9 Mio. für die Sanierung des Schulhauses in D._____ am 25. Mai 2025 sei gegen Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung verstossen worden. Die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe seien durch falsche, irreführende und unvollständige Informationen sowie durch eine sachlich nicht haltbare Beeinflussung der Stimmbürger verletzt worden. Strittig und zu klären ist folglich die Rechtmässigkeit der im Vorfeld zur Abstimmung ergangenen Informationen im Abstimmungsbüchlein.
5 / 14 1.2.Das Obergericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache. Dies ergibt sich zunächst aus Art. 55 Abs. 2 Ziff. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100), wonach das Obergericht als Verfassungsgericht Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen und politischen Rechten beurteilt. Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG ist das Verfassungsgericht für Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen (sogenannte Stimmrechtsbeschwerden) zuständig. 1.3.Amtliche Abstimmungserläuterungen stellen behördliche Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf Volksabstimmungen dar. Sie können die verfassungsrechtlich gewährleistete freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe beeinträchtigen. Als Realakt bildet der Beschluss, mit welchem amtliche Abstimmungserläuterungen durch die zuständige Behörde verabschiedet werden, einen selbstständigen Anfechtungsgegenstand, welcher gerichtlich überprüft werden kann (vgl. SÄGESSER, Amtliche Abstimmungserläuterungen: Grundlage, Grundsätze und Rechtsfragen, in: AJP 2014 S. 936 ff.). Die amtlichen Abstimmungserläuterungen betreffend die damals bevorstehende Abstimmung vom 25. Mai 2025 über den Verpflichtungskredit von CHF 6.9 Mio. zur Sanierung des Schulhauses in D._____ gelten somit als taugliches Anfechtungsobjekt. Ein anderes kantonales Rechtsmittel ist nicht gegeben (vgl. Art. 57 Abs. 3 VRG). Damit ist das Obergericht sachlich zuständig (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). 1.4.Zur Beschwerde gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen ist legitimiert, wer im betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreis stimmberechtigt ist (Art. 58 Abs. 2 VRG). Der eine der beiden Beschwerdeführer ist in E._____ wohnhaft, der andere in F.. Diese Fraktionen liegen in der C., so dass beide Beschwerdeführer stimmberechtigt sind (vgl. Art. 7 der Verfassung der C._____). Somit kann die Beschwerdelegitimation bejaht werden. 1.5.In formeller Hinsicht stellt sich weiter die Frage, ob die Stimmrechtsbeschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die beiden Beschwerdeführer hätten ihre Beschwerdegründe mutmasslich bereits mit Erhalt der Botschaft vom 6. März 2025 und spätestens im Zeitpunkt der Sammlung der Unterschriften für das fakultative Referendum entdeckt. Entsprechend sei die Beschwerde, welche am 5. Mai 2025 erhoben wurde, verspätet erfolgt. Gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. b VRG beträgt die Frist bei Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen zehn Tage seit der
6 / 14 Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung. Diesbezüglich entspricht es der langjährigen Praxis des Obergerichts bzw. des ehemaligen Verwaltungsgerichts, dass Fehler in der Vorbereitung und in der Durchführung des Abstimmungsverfahrens schon vor oder spätestens anlässlich der Gemeindeversammlung gerügt werden müssen (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden V 14 3 und V 14 4 vom 15. September 2015 E. 3.a, PVG 1990 Nr. 2; PVG 1986 Nr. 4). Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin am 6. März 2025 bereits eine Botschaft zum Verpflichtungskredit erlassen hat. Es wäre den beiden Beschwerdeführern bereits damals offen gestanden, dagegen eine Stimmrechtsbeschwerde zu erheben. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin am 23. April 2025 eine neue Botschaft zum Verpflichtungskredit von CHF 6.9 Mio. für die Sanierung des Schulhauses in D._____ erlassen. Dabei handelt es sich um einen zweiten Vorgang, welcher losgelöst vom ersten zu betrachten ist, da es sich bei der Botschaft vom April 2025 formell gesehen um eine neue Botschaft handelt. Somit steht der Beschwerdeweg dagegen grundsätzlich offen. Zu klären bleibt noch, ob die zehntägige Beschwerdefrist eingehalten wurde. Die Beschwerdegegnerin hält dazu fest, dass die Botschaft vom 23. April 2025 den Stimmbürgern am 30. April 2025 versandt wurde. Die beiden Beschwerdeführer haben am 5. Mai 2025, Eingang beim Obergericht am 6. Mai 2025, Beschwerde erhoben. Somit ist die zehntägige Anfechtungsfrist eingehalten, weshalb auf die Stimmrechtsbeschwerde einzutreten ist. 2.In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin hätte bei der Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung über den Verpflichtungskredit von CHF 6.9 Mio. für die Sanierung des Schulhauses in D._____ gegen Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung verstossen. Die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe seien durch falsche, irreführende und unvollständige Informationen sowie durch eine sachlich nicht haltbare Beeinflussung der Stimmbürger verletzt worden. Strittig und zu klären ist folglich die Rechtmässigkeit der im Vorfeld zur Urnenabstimmung vom 25. Mai 2025 ergangenen Informationen im Abstimmungsbüchlein. 3.Art. 34 Abs. 2 BV sowie Art. 10 KV garantieren die Ausübung der politischen Rechte (Wahl- und Abstimmungsbefugnis) und schützen die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe für alle in der Schweiz bzw. im Kanton Graubünden stimmberechtigten Personen. Sie geben sämtlichen Stimmbürgerinnen und –bürgern einen Anspruch darauf, dass kein
7 / 14 Abstimmungsergebnis anerkannt wird, welches nicht den freien Willen des Stimmvolkes zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 146 I 129 E. 5.1, 139 I 2, E. 6.2, 135 I 292 E. 2 m.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_43/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 1.5, 1C_343/2022 vom 30. Dezember 2022 E. 3.2, 1C_596/2017 vom 19. April 2018 E. 2.1 m.H.; PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl., 2021, Rz. 1879). Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird eine Verpflichtung der Behörden zu korrekter und zurückhaltender Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (BGE 143 I 78 E. 4.4, 140 I 338 E. 5.1). Bei Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu, die sie namentlich mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen wahrnehmen. Die Behörden sind dabei nicht zur Neutralität verpflichtet und dürfen eine Abstimmungsempfehlung abgeben. Sie sollen aber dennoch sachlich und transparent informieren und das Gebot der Verhältnismässigkeit beachten. Informationen der Behörden zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Weise im Sinn eigentlicher Propaganda die freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder gar verunmöglichen. Mit anderen Worten soll die behördliche Information stets zurückhaltend erfolgen und zur offenen Willensbildung beitragen. Sie darf die öffentliche Diskussion weder lenken, dominieren oder manipulieren. (vgl. BGE 146 I 129 E. 5.1 [Pra 2020/106 Nr. 1005], 145 I 175 E. 5.1, 145 I 1 E. 5.2.1). 4.Nachfolgend wird auf die einzelnen Rügen der beiden Beschwerdeführer und die Entgegnungen der Beschwerdegegnerin eingegangen. 4.1.Lehrplan 21 Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, in mehreren Gemeindeversammlungen sei durch Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde fälschlicherweise der Eindruck erweckt worden, der Lehrplan 21 verlange zwingend, dass alle drei Schulzyklen an einem Standort zusammengefasst sein müssten. Im Gegensatz dazu halte das Protokoll der Versammlung vom 26. März 2025 lediglich fest, dass der Lehrplan eine solche Zusammenlegung empfehle («racumonda») und
8 / 14 nicht verlange («pretenda»). Die Schulleiterin, G., hätte daraufhin bestätigt, der Lehrplan enthalte keine baulichen oder standortbezogenen Vorgaben. Dennoch sei der Lehrplan 21 in der Abstimmungsbotschaft erneut zweimal als Begründung für einen zentralen Schulstandort genannt worden, wobei von «empfehlen» («racumonda») und nicht mehr von «verlangen» («pretenda») gesprochen worden sei. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, es sei zutreffend, dass es angesichts der Gegebenheiten in der Gemeinde, insbesondere wegen der Sanierungsbedürftigkeit des Schulhauses, rückläufiger Schülerzahlen, begrenzter Platzverhältnisse sowie der Herausforderungen des Lehrplans 21, sinnvoll sei, alle Schulzyklen am Standort C. zu bündeln und mittelfristig die beiden anderen Standorte aufzugeben. Die Beschwerdegegnerin gesteht allerdings auch ein, in der Vergangenheit mehrmals davon gesprochen zu haben, dass eine «Pflicht» bestehe, sämtliche Schulzyklen an einem Standort zu unterrichten, was falsch sei und in der Folge – so auch in der hier entscheidenden Botschaft vom April 2025 – korrigiert worden sei. Entsprechend spräche diese nur noch davon, dass die Durchführung aller drei Schulzyklen an einem Standort bloss eine Empfehlung darstelle. Diese Aussage entspreche den Tatsachen und stelle keine irreführende Aussage dar. Es ist zutreffend, dass die Wortwahl der Beschwerdegegnerin, dass der Lehrplan 21 eine Zusammenlegung der drei Schulzyklen verlange («pretenda») – wie sie namentlich anlässlich mehrerer Gemeindeversammlungen verwendet wurde –, nicht ganz den Fakten entspricht, da der Lehrplan 21 nirgends vorsieht, dass sämtliche Schulzyklen an einem Standort zu bündeln sind. Diese Aussagen, welche teilweise mehrere Jahre zurückliegen, sind allerdings für die Beurteilung des vorliegenden Falls nicht mehr relevant, da sie mehrheitlich zu einem Zeitpunkt gemacht wurden, in dem die Abstimmung über den Verpflichtungskredit für die Sanierung des Schulhauses noch in weiter Ferne lag. Relevant für das vorliegende Verfahren ist in erster Linie der Wortlaut der Abstimmungsbotschaft vom April 2025 im Hinblick auf die Urnenabstimmung vom 25. Mai 2025, welcher eben von einer Empfehlung und nicht von einer Pflicht spricht (vgl. Abstimmungsbotschaft vom 24. April 2025 [act. B.2], S. 3 f.). Wie bereits dargelegt (siehe Erwägung 3 oben), kommt bei Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu, die sie namentlich mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen wahrnehmen. Die Beschwerdegegnerin beruft sich keineswegs nur auf den Lehrplan 21, der einen einzigen Schulstandort für alle drei Schulzyklen empfiehlt, sondern bringt auch weitere Argumente vor (vgl. Abstimmungsbotschaft vom 24. April 2025 [act. B.2], S.
9 / 14 4). Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist es nachvollziehbar und glaubhaft, dass die konkreten Umstände in der Gemeinde, wie die Sanierungsbedürftigkeit der Gebäude, rückläufige Schülerzahlen etc., eine Empfehlung («racumonda») für die Beschulung sämtlicher drei Schulzyklen an einem einzigen Schulstandort nahelegen und dies entsprechend auch in die Botschaft vom April 2025 Eingang gefunden hat. Damit hat die Beschwerdegegnerin von der ihr zustehenden Beratungsfunktion Gebrauch gemacht. So oder anders müsste festgestellt werden, dass ein inhaltlich nicht korrekter Satz in einem Abstimmungsbüchlein nur dann geeignet ist, die Meinungsbildung und damit das Abstimmungsresultat massgeblich zu beeinflussen, wenn diesem Satz sehr grosse, wenn nicht sogar tragende Bedeutung zukommen würde. Mit anderen Worten vermögen nur schwerwiegende behördliche Fehlinformationen, welche nach den konkreten Umständen das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnten, die Aufhebung einer ansonsten rechtsgültig zustandegekommenen Volksabstimmung zu rechtfertigen (vgl. BGE 129 I 185 E. 8.1 m.H.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden V 13 7 vom 8. April 2014 E. 5. g). Dies ist hier aber klarerweise zu verneinen. Die hier strittige Aussage vermag aus Sicht des Gerichts die Bevölkerung nicht irrezuführen oder sie in ihrer Willensbildung massgeblich zu beeinflussen. Entsprechend ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. 4.2.Fehlende Gesamtstrategie und unvollständige Informationen Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass die Abstimmungsvorlage weit mehr als eine reine Gebäudesanierung betreffe. Eine umfassende und nachvollziehbare Gesamtstrategie des Gemeindevorstands sei nicht erkennbar gewesen. So sei namentlich die künftige Nutzung der leerstehenden Schulhäuser in E._____ und F._____ nicht konkret dargelegt worden oder die mit einer allfälligen Umnutzung dieser Gebäude verbundenen Kosten seien in der Abstimmungsbotschaft nicht beziffert worden. Weiter seien die Umgebungsarbeiten sowie die Ausstattung (Schulinventar) des Schulhauses D._____ im Kredit von CHF 6.9 Mio. nicht oder zumindest nicht vollständig enthalten. Somit handle es sich um ein Teilprojekt und nicht – wie suggeriert – um eine vollständige Lösung. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass das dem Verpflichtungskredit von CHF 6.9 Mio. zugrunde liegende Bauprojekt in der Abstimmungsbotschaft vom April 2025 ausführlich dargestellt worden sei. Ziel des Projekts sei unter anderem gewesen, die derzeit auf drei Standorte verteilte Schule von C._____ künftig an
10 / 14 einem zentralen Standort in C._____ zu bündeln. Sowohl die baulichen Massnahmen als auch die über mehrere Jahre hinweg entwickelte Gesamtstrategie seien umfassend und mehrfach kommuniziert worden. Was mit den leerstehenden Gebäuden geschehe, sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu beantworten erforderlich gewesen, da in casu der Verpflichtungskredit von CHF 6.9 Mio. für die Sanierung des Schulhauses in D._____ Gegenstand der Abstimmung gebildet habe. Die künftige Verwendung der Liegenschaften sei von der aktuellen Abstimmung finanzrechtlich unabhängig. Gleiches gelte namentlich für das Schulinventar. Folgekosten, welche durch die Sanierung entstünden, müssten nicht in allen Details aufgeführt werden. Aus ihrer Sicht habe die Beschwerdegegnerin sehr transparent über ihre finanzielle Lage informiert, einschliesslich der Schuldenprognose für die Jahre 2023 bis 2029. Eine Behörde verletzt ihre Pflicht zur objektiven Information, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Die Abstimmungsbotschaft soll ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen vermitteln; Elemente, die aus Sicht der Stimmberechtigten entscheidwesentlich sind, dürfen nicht unterdrückt werden. Dazu zählen auch die Argumente der Opposition. Die Behörde muss sich allerdings nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen erwähnen, die gegen eine Vorlage erhoben werden können (vgl. BGE 139 I 2 E. 6.2, 138 I 61 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_343/2022 vom 30. Dezember 2022 E. 3.2, 1C_374/2020 vom 19. Mai 2021; Urteil des Verwaltungsgerichts Bern Nr. 100.2021.241U vom 29. April 2022 E. 4.1). Weiter müssen die behördlichen Informationen (qualitativ und quantitativ) ausreichend sowie in ihren wesentlichen Kernaussagen sachbezogen, ausgewogen und seriös sein, um die Willensbildung der Stimmberechtigten nicht zu beeinträchtigen und das Abstimmungsergebnis nicht zu verfälschen (vgl. BGE 130 I 290 E. 4.1, BGE 106 Ia 197 E. 4a, BGE 105 Ia 151 E. 3a). Der stimmberechtigten Person kann zugemutet werden, sich nötigenfalls aus anderen geeigneten Quellen näher zu informieren, falls aus ihrer persönlichen Sicht spezifische Fragen (etwa fachjuristischer oder technischer Natur) auftauchen (vgl. BGE 105 Ia 151 E. 3a). Die Botschaft zeigt, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den wesentlichen Punkten auseinandergesetzt und die Bevölkerung transparent über den Verpflichtungskredit von CHF 6.9 Mio. informiert hat (vgl. Abstimmungsbotschaft vom 24. April 2025 [act. B.2]). Es liegt in der Natur der Sache, dass es nicht möglich ist, sich bereits im Vorfeld der Abstimmung mit sämtlichen Aspekten auseinanderzusetzen. In einer Botschaft müssen gewisse Abstriche erfolgen,
11 / 14 solange die Botschaft sachlich und objektiv bleibt. Zweck einer Botschaft ist es, die Grundzüge einer Abstimmung kompakt aufzubereiten. Unzulänglichkeiten, welche aufgrund ihres untergeordneten Charakters kaum dazu geführt hätten, dass sich die Stimmbürgerschaft ihre Meinung nicht frei und gestützt auf einen umfassenden Prozess hätten bilden können, sind hinzunehmen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden V 23 7 vom 12. Dezember 2023 E. 3). Ausserdem ist der Beschwerdegegnerin auch in dem Punkt beizupflichten, dass die Frage, was mit den nicht mehr genutzten Gebäuden passiert, nachgelagert ist und unabhängig von der Frage über den Verpflichtungskredit zu beantworten ist. 4.3.Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Schulgemeinschaft sei bereits am 2. Mai 2025 darüber informiert worden, dass der Umzug der Unterstufe nach E._____ ab Sommer 2025 erfolgen werde, obwohl das Referendum zu diesem Zeitpunkt noch rechtshängig gewesen sei. Dies erwecke den Eindruck, das Resultat der Abstimmung sei bereits vorweggenommen und die Stimmbürger würden einem faktischen Entscheidungszwang unterliegen. Der Beschwerdegegnerin erschliesst sich nicht, weshalb eine vorausschauende Szenarioplanung sowie eine transparente Informationspolitik gegenüber der Schulgemeinschaft – im Hinblick auf einen möglichen Baustart für die Sanierung des Schulhauses in C._____ ab Sommer 2025 – als unzulässige Beeinflussung gewertet werden sollte. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Es gibt kein Verbot, bereits Vorkehrungen zu treffen, bevor der Volkswille eindeutig eruiert werden konnte. Allerdings ist es der Risikosphäre der Beschwerdegegnerin zuzurechnen, wenn der Volksentscheid anders ausfällt. Dann wäre sie in der Pflicht, die getätigten Vorkehrungen wieder rückgängig zu machen. 4.4.Als weitere Rüge bringen die Beschwerdeführer vor, dass zum Zeitpunkt der Information an die Schulgemeinschaft vom 2. Mai 2025 weder eine Baubewilligung vorgelegen habe noch ein Beschaffungsverfahren durchgeführt worden sei. Der Umbau sei dennoch als faktisch beschlossen kommuniziert worden, obwohl erhebliche rechtliche und bauliche Hürden bestehen würden. Die Beschwerdegegnerin äussert sich dahingehend, dass der finanzrechtliche Kreditbeschluss unabhängig von der Baubewilligung und dem Beschaffungswesen sei. Klar sei, dass eine Sanierung des Schulhauses erst erfolgen könne, wenn sowohl die Kreditgewährung durch die Urnengemeinde als auch die erforderlichen baurechtlichen und vergaberechtlichen Verfahren abgeschlossen seien.
12 / 14 Auch in diesem Punkt ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten. Beim finanzrechtlichen Kreditbeschluss und der Baubewilligung bzw. dem Submissionsverfahren handelt es sich um unterschiedliche Angelegenheiten. Es ist erst in dem Zeitpunkt sinnvoll und angezeigt, das Submissionsverfahren durchzuführen und die Baubewilligung einzuholen, wenn der Volksentscheid steht. 4.5.Ebenfalls bringen die Beschwerdeführer vor, die Präsidentin der Beschwerdegegnerin habe an der Versammlung vom 24. Mai 2023 erklärt, das Schulhaus E._____ sei durch die Patenschaft für Berggemeinden finanziert worden und bei einem Verkauf müssten die Gelder zurückerstattet werden. Diese Aussage sei falsch. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass es sich nicht erschliesse, inwiefern diese Hinweise zur künftigen Nutzung der Schulräume in E._____ und F., welche rund zwei Jahre vor der Abstimmung über den Verpflichtungskredit von CHF 6.9 Mio. für die Sanierung der Schule in D. erfolgt seien, die freie Willensbildung der Stimmberechtigten beeinträchtigt haben könnten. Bei den Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend die Patenschaft für Berggemeinden ist festzuhalten, dass die damaligen Äusserungen zu einem Zeitpunkt gemacht worden sind, als die Sache bei Weitem noch nicht für eine Volksabstimmung bereit war. Das Thema «Patenschaft für Berggemeinden» wurde in der Zwischenzeit auch nicht mehr weiter behandelt. Es liegt am System des politischen Prozesses, dass anfänglich mehr Themen vorhanden sind und diskutiert werden, welche dann teilweise nach und nach verworfen werden. Die Beschwerdegegnerin vermag glaubhaft darzulegen, dass Fragen betreffend die Patenschaft für Berggemeinden diskutiert worden sind und es sich dann herausgestellt hat, dass diese für das Geschäft ihre Relevanz verloren haben. Entsprechend hat sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Thema erübrigt. Dies ist auch der Grund, weshalb dieses Thema auch keinen Eingang in die Abstimmungsbotschaft gefunden hat. Auch dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 4.6.Somit kann festgehalten werden, dass die Botschaft für die Urnenabstimmung vom 25. Mai 2025 weder irreführend noch falsch oder unvollständig ist. Die Stimmbürger wurden in der nötigen Kürze sachlich und umfassend über den Verpflichtungskredit von CHF 6.9 Mio. zur Sanierung des Schulhauses in D._____ informiert. Entsprechend liegt kein Verstoss gegen Art. 34 Abs. 2 BV vor und die Abstimmung ist nicht zu wiederholen. Die Stimmrechtsbeschwerde ist abzuweisen.
13 / 14 4.7.Im Sinne eines kurzen Exkurses kann festgehalten werden, dass selbst wenn Fehler festgestellt worden wären, das Obergericht die Abstimmung nur aufheben würde, wenn die gerügten Unzulänglichkeiten erheblich sind und eine Beeinflussung des Ergebnisses als möglich erscheinen würde. Beurteilungskriterien sind dabei vor allem die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung zu einem bestimmten Thema (PVG 2009 Nr. 2, PVG 2006 Nr. 2, PVG 2000 Nr. 3). Die Beschwerdeführer müssten in einem solchen Fall zwar nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat. Es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Erscheint allerdings die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (BGE 145 I 1 E. 4.2, 141 I 221 E. 3.3, 138 I 61 E. 4.7.2, 135 I 292 E. 4.4; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden V 13 7 vom 8. April 2014 E. 3 b). Im vorliegenden Fall haben sich fast 61% der Stimmberechtigten (405 Ja-Stimmen gegenüber 260 Nein-Stimmen) anlässlich der Urnenabstimmung über den Verpflichtungskredit vom 25. Mai 2025 für den Kredit ausgesprochen, so dass kein knappes Ergebnis vorliegt. Entsprechend ist es unwahrscheinlich, dass die Abstimmung selbst bei Vorliegen eines eher geringfügigen Mangels der Abstimmungsunterlagen anders ausgefallen wäre. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Das Obergericht erachtet dabei eine Staatsgebühr von CHF 1'000.00 als gerechtfertigt und angemessen. Eine aussergerichtliche Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.
14 / 14 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1’000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF348.00 TotalCHF1’348.00 gehen solidarisch zu Lasten von B._____ und A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]