Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 12. Dezember 2025 mitgeteilt am 15. Dezember 2025 ReferenzVR1 25 29 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz Pedretti und von Salis Helbling, Aktuar ad hoc ParteienA._____ B._____ Beschwerdeführer gegen C._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mathias Davatz GegenstandRechtsverzögerung/-verweigerung
2 / 10 Sachverhalt A.Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 gelangten A._____ und B._____ im Nachgang an eine bereits am 30. März 2023 erfolgte Besprechung mit Fragen an die Gemeindeverwaltung C._____ (nachfolgend: Gemeinde), welche im Zusammenhang mit einem Neubau in D._____ (Parzelle Nr. Z.1.) stehen. So verlangten sie etwa Antworten betreffend die Platzierung von Steinen auf dem Nachbarsgrundstück, die Wiederherstellung der Zufahrtsstrasse, den Sitzplatz "E." sowie den Neubau der Erschliessungsanlage. A._____ ist Alleineigentümerin der Nachbarsparzelle Nr. Z.2._____ des Grundstücks, auf welchem der erwähnte Neubau errichtet worden ist. B.Die Gemeinde äusserte sich auf das Schreiben hin mit E-Mail vom 22. Dezember 2023. Darin führte sie zunächst aus, dass nach der Besprechung vom 30. März 2023 eine Rückmeldung versehentlich lediglich an F._____ erfolgt sei, der an der betreffenden Besprechung ebenfalls teilgenommen habe. Darin habe sie Stellung zur Wiederherstellung der Umgebung auf der Parzelle Nr. Z.1._____ genommen bzw. die Angelegenheit dem Amt für Raumentwicklung (ARE) zur Prüfung vorgelegt. Das ARE habe mit Schreiben vom 27. Juni 2023 mitgeteilt, dass die Gemeinde sämtliche Anforderungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erfüllt habe und das Verfahren damit aus seiner Sicht abgeschlossen sei. Der Antrag, das Anliegen einer öffentlichen Widmung des "G." anzugehen, werde im Rahmen der laufenden Ortsplanrevision im Gemeindevorstand behandelt. Zu allen anderen Fragestellungen würden die Antworten erfolgen, sobald die entsprechenden juristischen Abklärungen erfolgt seien. C.Am 23. April 2024 wandten sich A. und B._____ per Brief erneut an die Gemeinde. Wiederum hätten sie auf ihre Fragen aus dem vorherigen Schreiben keine Antworten erhalten bzw. wesentliche Antworten würden fehlen. Auf die gestellten Fragen erwarte man bis am 17. Mai 2024 rechtsgenügliche Antworten. Nach Ablauf dieser Frist würden sie sich Massnahmen vorbehalten. D. Am 1. Juli 2024 sprach A._____ auf dem Bauamt der Gemeinde vor. Ihr wurde vom Bauamtsleiter mitgeteilt, der mit dem Mandat beauftragte externe Bauamtsdienstleister sei daran, die Anliegen zu bearbeiten. Er sicherte zu, sich in nächster Zeit zu melden. Die Gemeindepräsidentin teilte mit, dass die Abklärungen zu den Pendenzen noch "dauern" könnten. E. Mit E-Mail vom 23. Juli 2024 antwortete ein Sachbearbeiter des Bauamtes A._____, dass im Rahmen der laufenden Pendenzenaufarbeitung das Schreiben
3 / 10 vom 19. Dezember 2023 ebenfalls eingesehen worden sei. Zudem wurden A._____ und B._____ zu einer gemeinsamen Besprechung beim ARE eingeladen. F. Daraufhin teilten A._____ und B._____ dem Bauamt der Gemeinde am 25. Juli 2024 mit, dass ohne schriftliche Beantwortung ihres Schreibens vom 19. Dezember 2023 eine gemeinsame Besprechung mit dem ARE und weiteren Beteiligten abgelehnt werde. Ein blosses Einsehen ihrer Pendenz werde als ungenügend erachtet. G. Folglich führte die Gemeinde am 27. November 2024 eine Besprechung mit dem ARE sowie mit F., einem weiteren Mitglied der Brunnengenossenschaft D., in Abwesenheit von A._____ und B._____ durch. Diese Besprechung wurde in einem Protokoll festgehalten und den Teilnehmenden am 11. März 2025 zugestellt. H. Am 31. März 2025 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Amt für Gemeinden Beschwerde. Diese wurde am 8. April 2025 vom Amt für Gemeinden an das Obergericht des Kantons Graubünden zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Die Beschwerdeführer beantragten, dass der Brief vom 19. Dezember 2023 vollständig von der Gemeindeverwaltung C._____ zu beantworten sei. Sinngemäss beantragten sie die Feststellung einer Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. I. Die Politische C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter gesetzlicher Kostenfolge. Zunächst führte die Beschwerdegegnerin aus, dass auf die Beschwerde bereits aus formellen Gründen nicht einzutreten sei. Bezüglich des weiteren Vorgehens erklärte die Beschwerdegegnerin, sie habe die Schneeschmelze abgewartet und lasse als Nächstes neue Bestandesaufnahmen mit aktuellen Fotos der Umgebung durchführen. Die behauptete «Untätigkeit» ihrerseits sei nach dem Geschehenen nicht ersichtlich; im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, worin eine Pflicht zur Beantwortung des Schreibens vom 19. Dezember 2023 bestehe. Die Beschwerdegegnerin führte im Weiteren punktuell die Vorgeschichte zum aktuellen Verfahren auf. Die diversen Schreiben würden – wenn überhaupt – jeweils neue baupolizeiliche Anzeigen darstellen. Im vorliegenden Fall sei bislang weder eine nachträgliche Baubewilligung erteilt worden, welche die Beschwerdeführer nicht hätten anfechten können, noch ein widerrechtlicher Zustand geduldet worden. Im Ergebnis seien sämtliche Sachverhalte entweder von rechtskräftigen Baubewilligungen abgedeckt oder seien Gegenstand laufender
4 / 10 Baupolizeiverfahren. Letztere lägen unstreitig in der Kompetenz der Gemeinde. Insgesamt bestehe weder ein Anspruch auf Beantwortung des Schreibens vom 19. Dezember 2023 noch lasse sich die allfällige Verfahrensdauer als übermässig bezeichnen. J. In der Replik vom 1. Juli 2025 verzichteten die Beschwerdeführer auf eine ausführliche Antwort ihrerseits und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Das Obergericht habe auf die Beschwerde einzutreten und die Gemeinde sei zur Beantwortung des Schreibens vom 19. Dezember 2023 zu verpflichten. Ausserdem müsse es nun möglich sein, die nötigen Abklärungen zu tätigen, nachdem die Schneeschmelze vorbei sei. K. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. Juli 2025 auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Anders als bei der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterscheidet sich die gegen eine Behörde gerichtete Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde insofern, als in einem solchen Fall kein anfechtbarer Entscheid vorliegt. Behördliche Unterlassungen setzt Art. 49 Abs. 3 VRG (BR 370.100) den beim Obergericht anfechtbaren Entscheiden gleich. Durch diese gesetzliche Fiktion wird für tatsächliche oder behauptete formelle Rechtsverweigerungen sowie Rechtsverzögerungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ein taugliches Anfechtungsobjekt geschaffen, jedoch nur für den Fall, dass der verweigerte bzw. verzögerte Entscheid beim Obergericht angefochten werden könnte (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 19 18 vom 6. August 2020 E. 1.2, U 16 36 vom 16. August 2016 E. 1b, V 13 6 vom 4. November 2014 E. 1b m.w.H.). Gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG gelten als Entscheide auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen. Wird Art. 49 Abs. 3 VRG in diesem Sinne als reine Verfahrensregel zum Anfechtungsobjekt verstanden, ergibt sich daraus, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ansonsten grundsätzlich den gleichen Anforderungen wie alle anderen Verwaltungsgerichtsbeschwerden zu genügen hat. Sie ist allerdings im Regelfall nicht an eine Rechtsmittelfrist gebunden. Nur wenn die angerufene Behörde den Erlass eines anfechtbaren Entscheids ausdrücklich ablehnt, ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Beschwerde innerhalb einer nach Treu und
5 / 10 Glauben zu bestimmenden Frist einzureichen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 36 vom 16. August 2016 E. 1b, V 13 6 vom 4. November 2014 E. 1b m.w.H.). In Abgrenzung zur Rechtsverweigerung i.e.S. bedeutet Rechtsverzögerung, dass die Behörde ein Verfahren zwar an die Hand nimmt, dann aber untätig bleibt oder aber die Verfahrensdauer durch ungerechtfertigte Zwischenentscheide (wie z.B. Fristerstreckungen, Sistierungen oder Rückweisungen an die Vorinstanz) verlängert. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich sowohl auf die einzelnen Verfahrensabschnitte als auch auf die gesamte Verfahrensdauer (vgl. WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesverfassungsrecht, 2. Aufl. 2025, Art. 29 N. 26). 1.2. Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Zu einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche den Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache entscheidet. Ein Interesse ist i.d.R. nur schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als aktuell und praktisch erweist (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 3 vom 22. August 2022 E. 1.3, R 14 82 vom 16. Dezember 2024 E. 3). 1.3. Vorliegend reichten die Beschwerdeführer am 31. März 2025 eine Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 68 VRG beim Amt für Gemeinden des Kantons Graubünden ein. Nach Absprache zwischen dem Amt für Gemeinden und dem Obergericht des Kantons Graubünden wurde die Beschwerde (aufgrund der Rechtsbegehren sowie der Begründung in der Beschwerdeschrift) nicht als Aufsichtsbeschwerde, sondern als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen. Für diese Beschwerdeart ist gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG das Obergericht des Kantons Graubünden grundsätzlich zuständig, wogegen die Beschwerdeführer denn auch nicht opponierten. 1.4. Die Beschwerdeführer rügen in casu, dass ihnen seit dem Schreiben vom 19. Dezember 2023 keine rechtsgenüglichen Antworten seitens der Beschwerdegegnerin vorlägen. Auch weitere schriftliche oder mündliche Dialoge mit der Beschwerdegegnerin hätten diese Fragen nicht oder nur ungenügend beantworten können. Die letzte Reaktion der Beschwerdegegnerin datiert vom 23. Juli 2024. In dieser E- Mail an die Beschwerdeführer wurde die Einsichtnahme in das Schreiben vom
6 / 10 19. Dezember 2023 bestätigt und den Beschwerdeführern eine Einladung zu einer Besprechung in Aussicht gestellt. Dies war die letzte Reaktion der Gemeinde auf das ursprüngliche Schreiben der Beschwerdeführer. Auf diese E-Mail hin forderten die Beschwerdeführer die Beantwortung des Schreibens vom 19. Dezember 2023 vorgängig zu einer Besprechung (vgl. act. B.5). Der Antwort der Beschwerdegegnerin kann zumindest implizit entnommen werden, dass sie die von den Beschwerdeführern gestellten Fragen bis zur möglichen Besprechung (noch) nicht beantworten werde. (vgl. act. C.18). In der von den Beschwerdeführern gerügten, möglicherweise rechtsverzögernden Haltung der Beschwerdegegnerin liegt ein zumindest potenziell taugliches Anfechtungsobjekt vor. Soweit also die Gemeinde geltend macht, es fehle an einem Anfechtungsobjekt, kann ihr nicht gefolgt werden. 1.5. Frist und Form (vgl. Art. 38 und Art. 52 VRG) geben vorliegend keinen Anlass zu Bemerkungen zumal die Rechtsverzögerungsbeschwerde in casu nicht an eine Rechtsmittelfrist gebunden ist. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass bereits aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde einzutreten sei (vgl. act. A.2). In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der verweigerte Entscheid gemäss Art. 49 Abs. 1 VRG hypothetisch mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde hätte angefochten werden können. Auf die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Einwände hinsichtlich der Legitimation der Beschwerdeführer gemäss Art. 50 Abs. 1 VRG ist – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – angesichts des Verfahrensausgangs nicht näher einzugehen. 1.6.Gegenstand der vorliegenden Beschwerde und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob eine Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin vorliegt. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinausgehende Anträge stellen bzw. darüber hinausgehende Ausführungen machen (u.a. betreffend der Anweisung, dass der Brief vom 19. Dezember 2023 integral zu beantworten sei), ist darauf nicht einzutreten, respektive sind diese von vornherein nicht zu hören. 2.1.Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Dieses wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1045 m.w.H.; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 und PVG 2016 Nr. 27 E. 2b).
7 / 10 2.2. Ob die Verfahrensdauer übermässig ist (Rechtsverzögerung), bemisst sich zunächst an allfälligen im Gesetz festgelegten Fristen. Dem vorliegend massgebenden Verfahrensgesetz (VRG) sind diesbezüglich keine Vorgaben zu entnehmen. Damit liegt eine Rechtsverzögerung dann vor, wenn die Behörde mehr Zeit verstreichen lässt, als dies nach der Natur der Sache und den gebotenen Umständen gerechtfertigt ist (vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), 3. Aufl. 2023, Art. 46a N. 24 m.w.H.; vgl. PVG 2016 Nr. 27, 2009 Nr. 21 und 37). Dabei bestimmt sich die Angemessenheit der Dauer nicht absolut, sondern wird anhand der gesamten Umstände jedes Einzelfalles beurteilt. Es wird dabei insbesondere die Komplexität der Rechtsstreitigkeit, deren Bedeutung für die betroffene Person, aber auch das Verhalten der betroffenen Person und der Behörde berücksichtigt (vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., Fallbeispiele N. 26-40). Entscheidend für die Feststellung einer Rechtsverzögerung ist, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen. Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2). 3.1. Vorliegend stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe bei den Fragen im Brief vom 19. Dezember 2023 zu insgesamt vier Pendenzen keine rechtsgenüglichen Antworten vorgewiesen oder habe diese gar nicht beantwortet (vgl. act. B.1). Das Schreiben vom 22. Dezember 2023 habe die Beschwerdeführer bloss "vertröstet" (vgl. act. B.2). Auch die weiteren Korrespondenzen mit der Gemeinde hätten keine Antworten auf das ursprüngliche Schreiben gebracht (vgl. act. A.1). Die erste verstrichene Zeitspanne zwischen dem Schreiben vom 19. Dezember 2023 der Beschwerdeführer und der zunächst letzten Reaktion der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2024 – in welcher letztere die Beschwerdeführer zu einer gemeinsamen Besprechung eingeladen hatte – beträgt ca. sieben Monate. Indes ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin bereits am 22. Dezember 2023 teilweise Stellung nahm und die Beantwortung der übrigen Fragen von weiterführenden juristischen Abklärungen abhängig machte (vgl. act. B.2). Nachdem die Beschwerdeführer am 23. April 2024 nachhakten (vgl. act. B.3), bestätigte die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2024, dass diese Abklärungen noch andauerten (vgl. act. B.4) und lud am 23. Juli 2024 zu einer Besprechung ein, welche die Beschwerdeführer jedoch ablehnten (vgl. act. B.5 und act. C.18). Damit kann weder von Untätigkeit noch von einer übermässigen Verfahrensdauer gesprochen werden. Die Gemeinde hat erkennbar Schritte unternommen, um die
8 / 10 aufgeworfenen Fragen in Zusammenarbeit mit anderen Behörden (ARE) zu klären, und den Beschwerdeführern eine sachgerechte Möglichkeit zur mündlichen Erörterung angeboten. Dass die Abklärungen bis dahin mehrere Monate in Anspruch genommen haben, lässt sich durch die Komplexität der aufgeworfenen bau- und planungsrechtlichen Fragen objektiv rechtfertigen. Eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist infolge Untätigkeit liegt für diese Zeitspanne nicht vor. 3.2. Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im Zeitraum von Ende Juli 2024 bis zur Beschwerdeerhebung Ende März 2025 den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt hat. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer am 23. Juli 2024 zu einer gemeinsamen Besprechung mit dem ARE eingeladen hatte (vgl. act. C.18), lehnten diese ihre Teilnahme ab (vgl. act. B.5). Gleichwohl fand am 27. November 2024 eine Sitzung mit dem ARE statt, deren Ergebnisse im Protokoll vom 11. März 2025 festgehalten wurden (vgl. act. C.19). Aus diesem Protokoll ergibt sich, dass der Grossteil der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen behandelt und beantwortet wurde. Für die verbleibenden Punkte wurden konkrete Fortschritte festgelegt, namentlich neue Bestandesaufnahmen mit aktuellen Fotografien sowie eine baurechtliche Beurteilung allfälliger Verfahren. Diese Vorgehensweise zeigt, dass die Gemeinde die Angelegenheit aktiv weiterverfolgte und insbesondere aufgrund der saisonalen Gegebenheiten (Abwarten der Schneeschmelze über den Winter) nachvollziehbar auf eine geeignete Zeit zur Durchführung der Begehung und Aufnahme gewartet hat. Von einer Untätigkeit kann somit keine Rede sein. Dass die Beschwerdeführer der Einladung zur Besprechung nicht gefolgt sind, fällt in ihre eigene Verantwortung und kann der Gemeinde nicht als Verfahrensverzögerung angelastet werden. Angesichts der Komplexität der Sachlage sowie der erforderlichen Koordination mit weiteren Beteiligten (ARE, Bauherrschaft) erscheint die Dauer der Abklärungen objektiv gerechtfertigt. Eine Rechtsverzögerung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV liegt somit auch für diesen Zeitraum nicht vor. 3.3. Insgesamt vermag die Rüge der Beschwerdeführer betreffend Rechtsverzögerung nicht zu überzeugen. Weder im Zeitraum zwischen Dezember 2023 und Juli 2024 noch zwischen Juli 2024 und März 2025 lässt sich eine rechtlich relevante Untätigkeit der Beschwerdegegnerin feststellen. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass die Gemeinde den Sachverhalt laufend bearbeitet hat, teilweise bereits auf einzelne Pendenzen reagierte, ergänzende Abklärungen vornahm und die Beschwerdeführer zu einer gemeinsamen Besprechung eingeladen hat. Dass sich die Klärung einzelner Fragen verzögerte, ist angesichts der erforderlichen
9 / 10 Koordination mit dem ARE, der Einbindung weiterer Beteiligter sowie der Notwendigkeit einer neuen Bestandesaufnahme nachvollziehbar und durch die Umstände gerechtfertigt. Unter Würdigung der gesamten Umstände kann daher nicht von einem übermässig langen Verfahren gesprochen werden. Eine Rechtsverzögerung i.S.v. von Art. 29 Abs. 1 BV liegt somit nicht vor. 4. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG je hälftig und unter solidarischer Haftung zu Lasten von A._____ und B._____. Das Gericht erachtet dabei praxisgemäss eine Staatsgebühr (Art. 75 Abs. 2 VRG) von CHF 1'000.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen und gerechtfertigt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Es besteht hier kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.
10 / 10 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1’000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF236.00 TotalCHF1’236.00 gehen je hälftig zu Lasten von A._____ und B._____. 3.[Rechtmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]