Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 27. Juni 2025 Mit Urteil 2C_494/2025 vom 9. Oktober 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten. ReferenzVR1 25 17 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz Pedretti und von Salis ParteienA._____ Beschwerdeführer B._____ Beschwerdeführerin gegen Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden Beschwerdegegner und Schulkommission C._____ Beigeladene GegenstandUrlaubsgesuch
2 / 14 Sachverhalt A.Mit Schreiben vom 23. September 2024 stellten A._____ und B._____ bei der Schulkommission C._____ (nachfolgend: Schulkommission) ein Gesuch um Urlaub für ihre schulpflichtigen Kinder D._____ (geb. _____ 2015) und E._____ (geb. 2017) ab dem 16. Juni 2025 für 15 Schultage. D._ besucht aktuell die 3. Klasse und E._____ die 1. Klasse. Die Sommerferien beginnen am Montag, 7. Juli 2025 und enden am Freitag, 8. August 2025. Das Urlaubsgesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass A._____ ein achtwöchiges Sabbatical erhalte und diese einmalige Möglichkeit nutzen möchte, um mit der gesamten Familie in die USA und weitere Länder zu reisen. B.Unter einlässlicher Begründung wies die Schulkommission dieses Gesuch mit Entscheid vom 30. Oktober 2024 ab. C.Dagegen erhoben A._____ und B._____ mit Eingabe vom 18. November 2024 Beschwerde beim Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden (EKUD) mit dem Rechtsbegehren, ihr Urlaubsgesuch vom 23. September 2024 zu bewilligen. In der Begründung wurde angeführt, das achtwöchige Sabbatical müsse zwingend an einem Stück bezogen werden. Da sie ihren Kindern den ersten Schultag (11. August 2025) ermöglichen möchten, hätten sie sich für die fünfwöchigen Sommerferien mit vorhergehender Beurlaubung für drei Wochen entschieden. Im Gegensatz zur Schulkommission seien sie überzeugt, dass eine solche Reise durchaus "im persönlichen Interesse des Kindes" sei. Die Schulkommission anerkenne, dass ein solches Sabbatical normalerweise am Stück bezogen werde, damit man sich sowohl körperlich als auch mental tiefgehend regenerieren könne. Die Vorinstanzen hätten zudem den Sachverhalt unvollständig festgestellt, da im Urteil die schulische Leistung ihrer Söhne nicht in einem einzigen Satz erwähnt worden sei. D.In ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 beantragte die Schulkommission die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A._____ und B., soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung verwies sie auf den Sachverhalt und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. E. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 teilte der Rechtsdienst des EKUD A. und B._____ mit, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht durchgeführt werde. Von dem ihnen zustehenden Replikrecht machten A._____ und B._____ keinen Gebrauch.
3 / 14 F.Das EKUD wies die Beschwerde am 3. Februar 2025 ab. Es erwog darin sinngemäss, dass die Gewährung von Urlauben im genannten Umfang allein in der Kompetenz der einzelnen Schulträgerschaften liege. Nach Ansicht des EKUD lägen keine wichtigen Gründe vor, welche den beantragten Urlaub rechtfertigen liessen. Es läge insbesondere weder ein Notfall noch eine einmalige, ausserordentliche Situation vor. Insgesamt erweise sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig. G. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Darin rügten sie eine unrichtige sowie eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, einen unzulässigen Gebrauch des Ermessens, eine fehlende Abwägung der Interessen und Verletzung der Verhältnismässigkeitsprüfung, eine fehlerhafte Anwendung der Weisungen des EKUD sowie das Vorliegen eines mangelhaften Reglements über Absenzen und Beurlaubung der Gemeindeschule C._____. Ausserdem beantragten die Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gegen den Entscheid des EKUD vom 3. Februar 2025 (VR1 25 17) zuzuerkennen. H. Das EKUD (nachfolgend: Beschwerdegegner) reichte seine Stellungnahme am 24. März 2025 ein und beantragte die Beschwerdeabweisung, soweit darauf einzutreten sei, und die aufschiebende Wirkung sei nicht zu verfügen. Es hielt darin an seinen Begründungen aus dem Entscheid vom 3. Februar 2025 sowie aus der erstinstanzlichen Verfügung der Schulkommission fest. I. Am 27. März 2025 wurde dem Antrag bezüglich aufschiebender Wirkung nicht entsprochen. Gleichzeitig wurde das Verfahren für dringlich erklärt. J.Die Schulkommission äusserte sich anlässlich der Vernehmlassung am 31. März 2025, stellte den Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer und hielt an ihren Begründungen fest. K. Am 12. April 2025 machten die Beschwerdeführer von ihrem Replikrecht Gebrauch und hielten an ihren Rechtsbegehren vom 7. März 2025 fest. L.Der Beschwerdegegner führte in seiner Stellungnahme vom 15. April 2025 an, die Beschwerdeführenden brächten nichts Neues hervor, weswegen er an seinen Rechtsbegehren festhalte und auf eine Duplik verzichte. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
4 / 14 Erwägungen 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2025 (vgl. act. C. 5). Darin wurde die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Schulkommission vom 30. Oktober 2024 (vgl. act. C. 1) abgewiesen. 1.2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Der angefochtene Entscheid des EKUD vom 3. Februar 2025 kann weder vor einer anderen Instanz angefochten werden noch ist dieser endgültig, weshalb er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden darstellt. Als Adressaten des angefochtenen Entscheides sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf. Folglich sind sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3. Streitgegenstand ist vorliegend die Ablehnung des Urlaubsgesuchs der Beschwerdeführer für ihre Kinder durch die Schulkommission der Gemeinde C._____ bzw. deren Bestätigung durch das EKUD. Vor diesem Hintergrund bringen die Beschwerdeführer verschiedene Rügen vor, darunter eine falsche Rechtsanwendung durch die Behörden, eine falsche Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots sowie des Willkürverbots und die Ungültigkeit des Reglements über Absenzen und Beurlaubung der Schulgemeinde C._____ vom 19. September 2023 (nachfolgend: Reglement), auf die nachfolgend eingegangen wird. 1.4.Die Kognition des Obergerichts ist vorliegend auf eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt und umfasst keine Angemessenheitskontrolle (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRG). 2.1. In der konkreten Normenkontrolle können Normen, gestützt auf welche ein konkreter Einzelakt erlassen wurde, auf ihre Rechtsmässigkeit akzessorisch überprüft werden (GRIFFEL, in: Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, 3. Aufl. 2021, § 27 N. 38). Dabei herrscht in der Schweiz ein sogenanntes diffuses System, welches einer Vielzahl von Gerichten das Recht einräumt, im Rahmen der konkreten Normenkontrolle, die Verfassungsmässigkeit eines Erlasses zu überprüfen (vgl. GRIFFEL, a.a.O., § 27 N. 25). Die kantonale Verfassung hält konkret
5 / 14 die Möglichkeit fest, dass das Obergericht Gesetze und Verordnungen im Anwendungsfall überprüft (vgl. Art. 55 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]). Eine akzessorische (konkrete) Normenkontrolle ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG zulässig. Das Obergericht verfügt dabei über volle Kognition (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 74 vom 9. Mai 2023 E. 4.2, U 21 95 vom 16. August 2022 E. 4.2; PVG 2014 Nr. 2). Erweist sich der Erlass als verfassungswidrig, wird dieser durch das Gericht aber nicht formell aufgehoben; die als verfassungswidrig befundenen Normen werden nur im konkret zu beurteilenden Fall nicht angewendet (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 10/2001 - 2002 [Totalrevision der Kantonsverfassung], S. 525). 2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Weisungen des EKUD seien fehlerhaft angewendet worden. Insbesondere wird verlangt, der Begriff "Auslandaufenthalt" sei zu präzisieren. Zudem sei das Reglement über Absenzen und Beurlaubung der Gemeindeschule C._____ mangelhaft. Dieses würde nicht mit dem übergeordneten kantonalen Recht übereinstimmen, da es sowohl eine widersprüchliche Verteilung der Kompetenzen als auch inkonsistente Regelungen bei Bussen aufweise. 2.3. Die Schulkommission hat das Reglement gestützt auf Art. 15 Ziff. 2 des Schulgesetzes der Gemeinde C._____ (SchulG) erlassen. Ausserdem entscheidet diese auch gemäss Art. 15 Abs. 1 SchulG i.V.m. Ziff. 9 Reglement. Die Erfüllung der Schulpflicht und damit der regelmässige Schulbesuch von Schülern ist eine zentrale Vorgabe der kantonalen Schulgesetzgebung. Art. 28 des Schulgesetzes (BR 421.000) i.V.m. Art. 25 der Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; [BR 421.010]) gibt vor, dass Schulträgerschaften die Schüler pro Schuljahr während maximal 15 Schultagen beurlauben können. Diese kantonale Vorgabe wurde in dem besagten Reglement konkretisiert, welches seine gesetzliche Grundlage in Art. 20 Schulgesetz findet. Diesbezüglich erläutert auch Art. 3 der Weisungen über Absenzen, Urlaub und Dispensation vom Schulunterricht des EKUD vom 11. Dezember 2017 (nachfolgend: Weisungen/EKUD), welche Gesichtspunkte zur Beurteilung eines Urlaubsgesuches in Betracht gezogen werden müssen. Die Weisungen/EKUD wurden gestützt auf Art. 98 Abs. 1 lit. c Schulgesetz erlassen. 2.4. Konkret ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwieweit das Reglement der Schulgemeinde C._____ gegen Verfassungs- oder Gesetzesrecht verstossen soll, zumal sich das Reglement kompetenzgemäss auf Art. 15 SchulG und damit auf die durch Art. 20 Schulgesetz vorgesehene Möglichkeit, kommunale Regelungen zur Schulorganisation und Schulpflicht zu erlassen, stützt. Die gesetzliche Grundlage
6 / 14 ist damit gegeben. Art. 28 Schulgesetz i.V.m. Art. 25 Schulverordnung beinhalten eine Ermessensregelung (vgl. E. 5.2 ff. hiernach), die Raum für Konkretisierungen lässt. Die Gemeinde durfte diese Vorgabe durch ein eigenes Reglement näher ausformulieren, solange dies den Sinn und Zweck der kantonalen Regelung nicht verletzt. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Die Gemeinden sind somit Institute des kantonalen Rechts, wobei sich der rechtliche Beitrag des Bundes darin erschöpft, die Gemeindeautonomie gerichtlich in dem vom Kanton umrissenen Umfang zu schützen (BGE 143 I 272 E. 2.3.1 m.w.H.). Die Regierung hält in ihrer Botschaft zur Totalrevision des Gemeindegesetzes explizit fest, dass dieses Gesetz ein Rahmengesetz darstelle und folglich der hohen Gemeindeautonomie Rechnung trage. Den Gemeinden werde weiterhin ein möglichst grosser Gestaltungsspielraum für eigene organisationsrechtliche Lösungen belassen (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3/2017-2018, S. 187). Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 141 I 36 E. 5.3. m.w.H.). Im Bereich der Schulorganisation hat der Kanton Graubünden den Gemeinden einen substanziellen Spielraum eingeräumt, insbesondere mit dem Erlass einer Schulordnung (inkl. Regelung von Absenzen und Disziplin). Eine gemeinderechtliche Konkretisierung der Vorgaben in dieser Form ist aufgrund Art. 28 Schulgesetz zulässig. Anhand dieses substanziellen Handlungsspielraumes lässt sich etwa erkennen, warum je nach Gemeinde unterschiedliche Absenzen- und Beurlaubungsregelungen vorliegen. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer folgt aus der Gemeindeautonomie gerade, dass kommunale Reglemente in den verschiedenen Gemeinden unterschiedlich ausgestaltet sein dürfen, sofern sie sich innerhalb des Rahmens des übergeordneten kantonalen Rechts bewegen und keine verfassungsmässigen Rechte verletzen. Unterschiede in der Ausgestaltung von Absenzenreglementen – etwa im Umfang der definierten Ausnahmetatbestände oder der Sanktionen – sind damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sondern Folge der vom Kanton bewusst zugestandenen kommunalen Regelungsfreiheit. Dies entspricht der Logik eines dezentralisierten Schulwesens, in dem die Gemeinden als Schulträger eigenverantwortlich handeln dürfen, solange sie den Rahmen des übergeordneten Rechts wahren. Das streitige Reglement der Gemeinde C._____ bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens, konkretisiert die gesetzlich zulässige Urlaubsregelung in rechtmässiger Weise und verletzt keine übergeordneten Normen. Dass andere Gemeinden ihre Reglemente teilweise abweichend ausgestaltet haben, ist verfassungsrechtlich
7 / 14 nicht problematisch und begründet keine Ungleichbehandlung im rechtlichen Sinn. Ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht ist demnach nicht ersichtlich. 3.1. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, der Sachverhalt sei unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden. Diese Rüge begründen sie u.a. damit, der Beschwerdegegner erwähne fälschlicherweise, die Schulkommission anerkenne, dass ein Sabbatical normalerweise am Stück bezogen werde (vgl. act. B. 7, S. 2), obwohl diese in ihrem Entscheid festgehalten habe, dass das achtwöchige Sabbatical nicht zwingend zusammenhängend bezogen werden müsse (vgl. act. B. 4, S. 2). Auch wird dem Beschwerdegegner vorgeworfen, dass der Behauptung, die 15 Tage Urlaub könnten grundsätzlich nicht aneinander beansprucht werden, jegliche rechtliche Grundlage fehle und im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 Weisungen/EKUD sei. Zudem würden aus der Sicht der Beschwerdeführer verschiedene relevante Kriterien zur Beurteilung des Urlaubsgesuchs nicht berücksichtigt werden (z.B. die gute schulische Leistung ihrer Kinder). Es müssten alle relevanten Gründe in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. 3.2. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung generell als willkürlich, wenn die Vorinstanz Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführer übereinstimmen, belegt hingegen keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3). 3.3. Zum Argument der Beschwerdeführer, die Darstellung zur Dauer des Sabbatical sei widersprüchlich, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Frage nicht entscheidrelevant auf die rechtliche Beurteilung des Urlaubsgesuchs auswirkt. Entscheidend ist in casu vielmehr, ob sich etwa ein zwingender schulischer Abwesenheitsgrund der Kinder aus dem Sabbatical ableiten lässt. Auch wenn das Sabbatical am Stück zu beziehen sei, lässt sich daraus kein Anspruch auf Befreiung vom Schulunterricht der Kinder ableiten. Die Schulkommission hat diesen Umstand im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft und eine genügende Tatsachengrundlage geschaffen, ohne ihren Beurteilungsspielraum zu überschreiten. 3.4. Die von der Schulkommission vertretene Auffassung, ein zusammenhängender Urlaub von 15 Tagen sei „grundsätzlich nicht zulässig“,
8 / 14 wurde von den Beschwerdeführern kritisiert. Allerdings ergibt sich aus Art. 28 Schulgesetz lediglich, dass ein Urlaub „bis zu 15 Tagen“ bewilligt werden kann und begründet keinen Anspruch darauf. In diesem Zusammenhang erwähnt die Schulkommission sodann, dass ein Urlaubsgesuch in diesem Grössenrahmen möglich sei, wenn "besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen würden". Die Schulkommission hat mithin ein Ermessen, das sie im konkreten Fall zulasten der Gesuchsteller ausgeübt hat. Dass dieses Ermessen fehlerhaft oder willkürlich ausgeübt worden sein soll, ist nicht ersichtlich (vgl. E. 5.1 ff. hiernach). 3.5. Auch wenn aus Sicht der Beschwerdeführer einzelne Gesichtspunkte – wie etwa besondere familiäre oder kulturelle Interessen – nicht hinreichend gewichtet worden sein mögen, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, dass die Schulkommission relevante Aspekte vollständig ausser Acht gelassen hätte. Der Umstand, die Kinder würden nur 15 Schultage verpassen, wurde erkannt, aber im Lichte des öffentlichen Interesses an einem geordneten Abschluss des Schuljahres anders gewichtet. Laut Rechtsprechung (vgl. BGE 117 la 311 E. 4b) wurde ausgeführt, dass die Verlässlichkeit des Schulbetriebs im öffentlichen Interesse liegt – auch als Grenze für Individualwünsche. Dies gilt auch, wenn Kinder gute Leistungen erbringen. Denn die Gleichbehandlung aller Schüler setzt voraus, dass individuelle Interessen (z.B. Reisegelegenheit) nicht bevorzugt behandelt werden. Dies ist durchaus eine vertretbare, sachlich begründete Beurteilung. 4.1. Vorliegend rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Es wird geltend gemacht, anderen Familien sei bei ähnlichen Urlaubsgesuchen in den letzten Jahren von der Schulkommission eine Bewilligung erteilt worden. Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln; bestehenden Ungleichheiten ist umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.1 und BGE 145 II 206 E. 2.4.1). Aus Art. 8 BV darf zudem kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht abgeleitet werden (BGE 136 I 65 E. 5.6). 4.2. Die Beschwerdeführer stützen sich auf einen Zeitungsartikel und behaupten pauschal eine „undurchsichtige Praxis“ – sie belegen jedoch weder konkrete vergleichbare Fälle in ihrer Wohngemeinde, in denen eine andere Beurteilung
9 / 14 erfolgt wäre, noch eine systematische Begünstigung anderer Eltern mit ähnlich gelagerten Gesuchen. Ein Verstoss gegen Art. 8 BV setzt voraus, dass vergleichbare Gesuche von derselben Behörde bewusst anders behandelt wurden, was vorliegend nicht dargetan wurde. Selbst wenn, wie von den Beschwerdeführern behauptet, andere Familien im Kanton Graubünden eine Bewilligung für den Urlaub erhalten haben sollten, so bedeutete dies keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots i.S.v. Art. 8 Abs. 1 BV. Eine ungleiche Regelung gleicher Verhältnisse in verschiedenen Kantonen oder Gemeinden stellt noch keine Verletzung i.S.v. Art. 8 BV dar (vgl. BGE 143 II 87 E. 6.3.1, 133 I 249 E. 3.4, 125 I 173 E. 6d). Im Übrigen gilt es auch anzumerken, dass sich das Obergericht im Rahmen seiner Überprüfungsbefugnis (Art. 51 Abs. 1 VRG) regelmässig eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wenn es um lokale Angelegenheiten und die Anwendung von kommunalem Recht geht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 21 30 vom 15. Juni 2022 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ist das Gericht nicht gehalten, im Rahmen der Sachverhaltsprüfung ohne konkrete Anhaltspunkte aktiv zu untersuchen, ob andere Familien von derselben Schulkommission tatsächlich zeitlich und inhaltlich vergleichbare Urlaubsbewilligungen erhalten haben. Die diesbezügliche Behauptung der Beschwerdeführer ist zu wenig substantiiert, weshalb sie mit dieser Rüge auch nicht durchdringen. 5.1. Zudem rügen die Beschwerdeführer, der gesetzliche Spielraum im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 Schulgesetz i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Schulverordnung sei sowohl von der Schulkommission als auch vom Beschwerdegegner mangelhaft genutzt worden. Diese Regelung gäbe Spielraum für die Berücksichtigung besonderer Umstände. Ihrer Ansicht nach sei ein Sabbatical, das nur einmal im Berufsleben gewährt wird, als besonderer Umstand zu betrachten. Es stellt sich vorliegend demnach die Frage, ob der Handlungs- und Ermessensspielraum der Schulkommission über- oder unterschritten wurde (vgl. Art. 28 Abs. 1 Schulgesetz i.V.m. Art. 25 Schulverordnung), indem das Urlaubsgesuch der Beschwerdeführer für ihre Kinder gestützt auf das Reglement abgelehnt wurde. 5.2. Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen Entschliessungs- und Auswahlermessen. Entschliessungsermessen liegt vor, wenn der Rechtssatz – in der Regel mittels "Kann-Formulierung" – der Behörde freistellt, ob überhaupt eine bestimmte Rechtsfolge anzuordnen ist. Die Verwaltungsbehörde kann demnach von der Anordnung einer Massnahme auch absehen, da der Eintritt der Rechtsfolge bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingenderweise vorgeschrieben ist (WALDMANN/WIEDERKEHR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1. Aufl. 2019, S. 256
10 / 14 Rz. 36). Art. 28 Abs. 1 Schulgesetz i.V.m. Art. 25 Schulverordnung ist eine sogenannte "Kann-Bestimmung", die der Schulkommission ein Entschliessungsermessen einräumt. Eine Pflicht zur Bewilligung besteht demnach nicht, selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. 5.3. Das Ermessen ist grundsätzlich pflichtgemäss auszuüben. Die Verwaltung muss die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte prüfen. Sie darf nicht schematisch, ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles, entscheiden. Zusätzlich muss auch immer der Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet werden. Erst die Begründung der Verfügung gibt Aufschluss darüber, ob die Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat (WIEDERKEHR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2022, Rz. 181; WALDMANN/WIEDERKEHR, a.a.O, S. 257 Rz. 37). Im Rahmen der Rechtskontrolle nach Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG kann die Beschwerdeinstanz, i.c. das Obergericht, nur prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (WALDMANN/WIEDERKEHR, a.a.O, S. 259 Rz. 42). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn sich die Behörde von sachwidrigen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften sachfremden Gesichtspunkten hat leiten lassen. Ermessensmissbrauch zeichnet sich dadurch aus, dass sich die Ermessensausübung nicht auf objektive Kriterien stützt (WALDMANN/WIEDERKEHR, a.a.O, S. 257 Rz. 38; BGE 123 V 150 E. 2). 5.4. Vorliegend hat sich die Schulkommission mit dem konkreten Gesuch inhaltlich differenziert auseinandergesetzt. So wird anerkannt, dass eine gemeinsame Reise im Rahmen des achtwöchigen Sabbatical ein nachvollziehbarer Wunsch sei und die geplante Weltreise mit der Familie durchaus im persönlichen Interesse der Kinder liegen könne. Jedoch wird der Antrag vor allem mit Blick auf die Schulpflicht (Art. 68 Schulgesetz) abgewiesen. Das in Art. 19 BV statuierte Recht auf Grundschulunterricht vermittelt ein justiziables individuelles Sozialrecht, das auf schulische Angebote (Leistungen) des Staates gerichtet ist. Dieses Recht wurde von Anfang an von einer Pflicht, die Schule zu besuchen, begleitet (vgl. zum Schulobligatorium Art. 62 Abs. 2 BV). Aufgrund des Schulobligatoriums besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb und der regelmässigen Schulpflicht (vgl. BGE 129 I 35 E. 9.1). Auch erkennen sowohl die Vorinstanz als auch die Schulkommission vorliegend keine zwingenden Umstände, wonach das private Interesse bzw. persönliche Interesse der Beschwerdeführer höher gewichtet werden müsste. Zwar kann es durchaus zutreffen, dass eine Weltreise im Rahmen eines Sabbatical auch im persönlichen Interesse der Kinder liegt, doch kann dieses etwa auch gewahrt werden, indem die fünf Wochen
11 / 14 Sommerferien hierfür genutzt werden. Das Sabbatical des Vaters stellt primär ein Element individueller Lebensgestaltung und Erholung dar. Es ist beruflich freiwillig motiviert und dient nicht vorrangig der Sicherstellung familiärer oder kindesbezogener Bedürfnisse. Ausserdem spricht die gestalterische Möglichkeit, das Sabbatical in zwei zeitlich getrennte Phasen aufzuteilen, ebenfalls gegen das Vorliegen eines besonderen Umstands, der das strittige Urlaubsgesuch rechtfertigen würde. Die Begründung der Schulkommission sowie des Beschwerdegegners ist somit vertretbar und zeigt, dass eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Gesuch stattgefunden hat und folglich der Grundsatz der pflichtgemässen Ermessensausübung gewahrt wurde. Die Schulbehörde hat das öffentliche Interesse am geordneten Schulbeginn sowie die pädagogische Kontinuität den privaten Interessen sachlich gegenübergestellt. Folglich schlägt auch das Argument der Beschwerdeführer fehl, es habe keine Verhältnismässigkeitsprüfung stattgefunden. Vielmehr wurde diese im Rahmen der pflichtgemässen Ermessensausübung der Schulkommission offensichtlich gewahrt, und damit auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit als Begleiter der Ermessensausübung im vorliegenden Fall (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 591). 5.5. Im Rahmen einer Ermessenskontrolle ist weiter zu prüfen, ob die Schulkommission, bestätigt durch den Beschwerdegegner, ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Dass sich die Schulkommission über die gesetzlichen Normen hinweggesetzt hätte, ist vorliegend nicht ersichtlich. So bewegt sie sich innerhalb von Art. 28 Schulgesetz i.V.m. Art. 25 Schulverordnung, welche keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub gewähren. Die Ablehnung erfolgte innerhalb der gesetzlichen Schranken (u.a. Reglement Ziff. 10; vgl. act. B. 1). Diese Regelung erlaubt gerade keinen Spielraum in der Urlaubsgenehmigung am ersten und letzten Schultag des Schuljahres. Eine solche Praxis bezüglich Nichtgewährung von Urlauben am ersten und letzten Schultag des Jahres ist verglichen mit anderen Kantonen und Gemeinden üblich. Auch ein Ermessensmissbrauch liegt in casu nicht vor. So haben die Vorinstanzen ihre Entscheidung klarerweise auf eine objektive, sachgerechte Argumentation gestützt. Denn die Vorinstanzen prüften bei ihrem Entscheid ja gerade, ob eine Ausnahme bezüglich der Urlaubsregelung anzuwenden ist. Bei der Prüfung der einschlägigen Vorschriften wurden im vorliegenden Fall mehrere rechtlich normierte Gesichtspunkte betrachtet und dabei insbesondere die Schulpflicht hervorgehoben. Die Berücksichtigung des Interesses des Schulbetriebs und des Kindeswohls kann nicht als ermessensmissbräuchlich gewertet werden.
12 / 14 Bei der Ermessenskontrolle belassen in der Regel die Beschwerdeinstanzen den Verwaltungsbehörden einen eigenständigen Beurteilungsspielraum. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher oder sonstiger Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt. In derartigen Fragen setzen die Beschwerdeinstanzen ihr eigenes Ermessen nicht ohne Not ("ohne-Not-Praxis") an die Stelle des vorinstanzlichen Ermessens, solange dies sachgerecht ausgeübt wird (vgl. WALDMANN/WIEDERKEHR, a.a.O., S. 259 Rz. 43; WIEDERKEHR, a.a.O., Rz. 184). Dieser Ermessensspielraum wird in casu der Schulkommission zugestanden, da es sich hier im Sinne des Urlaubsgesuches um eine Spezialfrage handelt, die Behörde die lokalen Verhältnisse besser kennt und das Ermessen auch sachgerecht ausgeübt hat. Es handelt sich hierbei um eine rechtlich zulässige Form verwaltungsinterner Dezentralisierung. Insgesamt steht somit fest, dass das Ermessen der Vorinstanzen weder missbraucht noch über- oder unterschritten wurde. 6.1. Willkür gemäss Art. 9 BV liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen nicht bereits dann vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar treffender erscheint, sondern erst, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 528 f.; vgl. BGE 141 I 70 E. 2.2, 137 I 1 E. 2.4). Willkürliche Rechtsanwendung wird u.a. bei groben Ermessensfehlern angenommen (WIEDERKEHR, a.a.O., Rz. 299). 6.2. Die Schulkommission hat die „Kann“-Formulierung von Art. 28 Abs. 1 Schulgesetz korrekt als Ermessensnorm mit Prüfpflicht verstanden. Sie hat den Urlaubsantrag geprüft, das Sabbatical sowie die Reisedauer berücksichtigt und den Entscheid damit auf eine einzelfallbezogene Interessenabwägung gestützt. Dass sie den Anlass – trotz Einmaligkeit – nicht als „besonderen Umstand“ wertete, ist vertretbar und nachvollziehbar. Es wurde insbesondere das Verbot eines Urlaubs am ersten und letzten Schultag berücksichtigt, das gemäss Ziff. 10 Reglement ausdrücklich normiert ist. Von einer krassen oder stossenden Missachtung der Normstruktur kann daher nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführer behaupten, andere Familien hätten Urlaub erhalten. Sie liefern jedoch keine konkreten, dokumentierten Vergleichsfälle. Selbst wenn andere Gesuche bewilligt wurden, wäre dies nicht willkürlich, solange die Schulbehörde im Einzelfall sachlich
13 / 14 differenziert entschied. Unterschiedliche Entscheide allein belegen noch keine offensichtliche Unhaltbarkeit. Dass das Sabbatical durchaus auch im Wohle der Kinder liegen kann und deren schulische Leistungen nicht beeinträchtigen würde, vermag für sich allein jedoch nicht aufzuzeigen, dass der Entscheid der Schulkommission unhaltbar wäre, basiert dieser ja auf einer nachvollziehbar begründeten und auf objektiven Kriterien gestützten Argumentation. Eine willkürliche Rechtsanwendung i.S.v. Art. 9 BV ist deshalb zu verneinen. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG je hälftig und unter solidarischer Haftung zu Lasten von A._____ und B._____. Das Gericht erachtet dabei praxisgemäss eine Staatsgebühr von CHF 1'500.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen und gerechtfertigt (vgl. etwa Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 24 2 vom 2. Juli 2024 E. 2, U 22 21 vom 18. August 2022 E. 16). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Es besteht hier kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.
14 / 14 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1'500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF348.00 TotalCHF1'848.00 gehen je hälftig zu Lasten von A._____ und B._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]