Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 12. August 2025 mitgeteilt am 15. August 2025 ReferenzVR1 24 93 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz Pedretti und von Salis Hemmi, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Raffaele De Vecchi gegen Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden Ringstrasse 10, 7001 Chur Beschwerdegegner GegenstandRückweisung durch das Bundesgericht: Zugang zu amtlichen Dokumenten
2 / 11 Sachverhalt A.Im Juni 2019 informierte die Regierung des Kantons Graubünden die Öffentlichkeit darüber, dass sie im Zuge der Aufarbeitung des "Baukartellskandals" mit neun Bauunternehmen Vergleiche abgeschlossen habe und sich die Unternehmen zur Bezahlung einer Kompensation verpflichtet hätten. Gleichzeitig teilte der Kanton Graubünden mit, weiteren Unternehmen, die in andere WEKO- Verfahren involviert seien, ebenfalls Vergleichsgespräche anzubieten. B.Nachdem A., Redaktor beim B. im Juni 2019 das damalige Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden um Herausgabe der abgeschlossenen Vergleichsvereinbarungen zwecks öffentlicher Transparenz ersuchte hatte, wies dieses das Gesuch mit Verfügung vom 8. Juli 2019 ab. C.Im März und Mai 2020 informierte die Regierung des Kantons Graubünden die Öffentlichkeit darüber, dass sie sich mit weiteren Bauunternehmen über Vergleichszahlungen geeinigt habe. Damit sei die beschaffungs- und zivilrechtliche Aufarbeitung der verschiedenen WEKO-Kartellverfahren seitens des Kantons vorläufig abgeschlossen. D.Im Juni 2020 ersuchte A._____ abermals um Zugang zu den mit den verschiedenen Bauunternehmen abgeschlossenen Vergleichsvereinbarungen. Nachdem die Vergleichsverhandlungen seitens des Kantons abgeschlossen seien, stehe zumindest einer teilweisen Einsicht nichts mehr im Weg. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 wies das neu bezeichnete Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden (DIEM) das Gesuch erneut ab. E.Dagegen erhob A._____ Beschwerde an das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil U 20 86 vom 23. März 2021 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das DIEM zurück. Das Verwaltungsgericht erwog, es seien öffentliche und insbesondere private Interessen an der Einschränkung der Herausgabe der Vergleichsvereinbarungen vorhanden. Demgegenüber bestünden aber auch erhebliche Interessen der Öffentlichkeit an der Herausgabe der Dokumente. Eine generelle Verweigerung der Herausgabe der Vergleichsvereinbarungen sei deshalb nicht verhältnismässig. Eine Aufschiebung bis zum Abschluss der konnexen Gerichtsverfahren und eine Schwärzung der Umsatzzahlen erweise sich als angemessene Lösung. Bekannt zu geben sei dannzumal zumindest die ungefähre Höhe der Vergleichszahlungen. Auch sei denkbar, die relevanten Informationen in einem separaten Dokument zusammenzustellen und herauszugeben.
3 / 11 F.Im Juni 2021 präzisierte A._____ sein Gesuch um Zugang zu den abgeschlossenen Vergleichsvereinbarungen. Unter Hinweis auf die Verfügung der WEKO vom 19. August 2019 stellte er sich auf den Standpunkt, dass die abgeschlossenen Vergleiche auf einem anerkannten Sachverhalt und auf anerkannten Vorwürfen der WEKO beruhten. Somit könnten keine konnexen Gerichtsverfahren laufen. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 stellte das DIEM fest, dass die besagte Verfügung der WEKO an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen worden und vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ebenfalls ein Verfahren im Zusammenhang mit den festgestellten Wettbewerbsabreden hängig sei, und entschied was folgt: "Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist abschliessend festzuhalten, dass die Vergleichsvereinbarungen nach Abschluss der konnexen Gerichtsverfahren in geschwärzter Form dem Gesuchsteller ausgehändigt werden." G.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erneut Beschwerde an das frühere Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, ihm sei unverzüglich Zugang zu den Vergleichsvereinbarungen zu gewähren, wobei jene Passagen, die Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Bauunternehmen beinhalteten, geschwärzt werden könnten. Mit Urteil U 21 91 vom 7. Februar 2023 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde wiederum teilweise gut. Es erwog, es bestehe ein konkretes privates Interesse an der Verweigerung der Herausgabe der Vergleichsvereinbarungen, weil den Richterinnen und Richtern des Bundesverwaltungsgerichts andernfalls möglicherweise neue Informationen zum Fall zugänglich gemacht würden. Andererseits bestehe ein grosses Interesse der Bevölkerung an der Herausgabe der Dokumente. Es sei gerechtfertigt, die Herausgabe der ersuchten Dokumente bis zum Abschluss der erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vor Bundesverwaltungsgericht, aber nicht darüber hinaus, aufzuschieben. Das Verwaltungsgericht entschied, die Verfügung des DIEM (nachfolgend: Beschwerdegegner) vom 22. Oktober 2021 wie folgt zu ändern: "Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist abschliessend festzuhalten, dass die Vergleichsvereinbarung[en] innert 20 Tagen nach Mitteilung des/r erstinstanzlichen Urteils/e in den Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in geschwärzter Form dem Gesuchsteller ausgehändigt werden." H.Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und ihm sei uneingeschränkter Zugang zu den Vergleichsvereinbarungen des Kantons Graubünden mit in WEKO-Verfahren
4 / 11 betreffend unzulässige Submissionsabreden involvierten Bauunternehmen zu gewähren, wobei jene Passagen, die Geschäftsgeheimnisse und Kennzahlen der betroffenen Unternehmen beinhalteten, zu schwärzen seien. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diese anzuweisen sei, die Vergleichsvereinbarungen beizuziehen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 1C_149/2023 vom 8. November 2024 teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Es erwog insbesondere, dass die Unternehmen, welche mit dem Kanton Graubünden die Vergleichsvereinbarungen abgeschlossen hätten, vom Beschwerdegegner und von der Vorinstanz – soweit ersichtlich – nicht zur Stellungnahme eingeladen worden seien und damit keine Gelegenheit erhalten hätten, ein Rechtsbegehren zur Beschwerde zu stellen. Diese Unternehmen seien vom Entscheid, die Vereinbarungen dem Beschwerdeführer (früher oder später) herauszugeben, besonders berührt. Gehe man davon aus, die Unternehmen seien mit der Herausgabe der Vereinbarungen nicht einverstanden, hätten sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Folglich wären sie zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt und ihnen hätte das Urteil der Vorinstanz von Bundesrechts wegen eröffnet werden müssen. Daher rechtfertige es sich, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese werde – allenfalls in Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner – dafür zu sorgen haben, dass die von der ersuchten Herausgabe der Dokumente betroffenen Unternehmen vor dem neuen Entscheid angehört und dass ihnen die sie betreffenden Entscheide eröffnet würden. I.Nachdem der Instruktionsrichter die Parteien mit Verfügung vom 14. Januar 2025 aufgefordert hatte, betreffend Umsetzung der Anweisung des Bundesgerichts Stellung zu nehmen, beantragte der Beschwerdegegner am 4. Februar 2025, die Sache in Nachachtung einer korrekten Verfahrensabwicklung zur Wahrung der Rechte aller beteiligten Parteien an ihn zur Neubeurteilung – unter Berücksichtigung der bisher bereits ergangenen Rechtsprechung – zurückzuweisen. J.Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2025, es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, sämtliche Vergleichsvereinbarungen innert zehntägiger Frist ungeschwärzt dem Obergericht des Kantons Graubünden einzureichen. Zudem seien sämtliche von der Herausgabe der Vergleichsvereinbarungen gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 betroffenen Unternehmen innert kurzer Frist zur Stellungnahme aufzufordern. Auch sei ihm individuell Zugang zu jenen Vergleichsvereinbarungen zu gewähren, deren Herausgabe die jeweiligen Unternehmen gemäss Rechtsbegehren Nr. 2
5 / 11 zugestimmt oder nicht begründet abgelehnt hätten. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass sich der Beschwerdegegner im Rahmen der herauszugebenden Vergleichsvereinbarungen zur Geheimhaltung verpflichtet habe, weshalb es heikel erscheine, wenn er selbst ein Vernehmlassungsverfahren anstrebe. K.Am 21. Februar 2025 hielt der Beschwerdegegner vollumfänglich an seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2025 fest. L.In seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2025 zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass angesichts der klaren Rechtslage und des bereits ausgeschöpften Ermessensspielraums des Beschwerdegegners eine Rückweisung unangebracht sei. Auch sei eine solche weder aus verfahrensökonomischen noch aus rechtsstaatlichen Gründen vertretbar. Die Unternehmen seien durch die Beschwerdeinstanz anzuhören. M.Am 3. April 2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme. Erwägungen 1.Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid nur aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1640). Bei einer Rückweisung sind die Ausführungen und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643; vgl. auch BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). 2.Mit Urteil 1C_149/2023 vom 8. November 2024 hiess das Bundesgericht die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 21 91 vom 7. Februar 2023 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten teilweise gut, hob das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv- Ziff. 1). In Erwägung 3 erwog das Bundesgericht insbesondere, die Unternehmen, welche mit dem Kanton Graubünden die Vergleichsvereinbarungen abgeschlossen hätten, seien vom Beschwerdegegner und von der Vorinstanz – soweit ersichtlich –
6 / 11 nicht in das Verfahren gemäss dem Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz [KGÖ]; BR 171.000) oder in das Rechtsmittelverfahren einbezogen worden. Namentlich seien sie von der Vorinstanz – soweit ersichtlich – nicht zur Stellungnahme eingeladen worden und hätten somit keine Gelegenheit erhalten, ein Rechtsbegehren zur Beschwerde zu stellen. Die kantonalen Behörden schienen davon auszugehen, die Unternehmen seien mit der Herausgabe der Vereinbarungen ohnehin nicht einverstanden. Ob dies tatsächlich zutreffe, könne den Akten und dem angefochtenen Urteil allerdings nicht entnommen werden. Schliesslich sei das angefochtene Urteil gemäss Urteilsdispositiv den betroffenen Unternehmen nicht eröffnet worden. Die Unternehmen, welche mit dem Kanton Graubünden die Vergleichsvereinbarungen abgeschlossen hätten, seien vom Entscheid, die Vereinbarungen dem Beschwerdeführer (früher oder später) herauszugeben, im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG besonders berührt. Gehe man davon aus, die Unternehmen seien mit der Herausgabe der Vereinbarungen nicht einverstanden, hätten sie ein im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Folglich wären sie zur Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil der Vorinstanz berechtigt und hätte ihnen das Urteil der Vorinstanz in Anwendung von Art. 112 Abs. 1 BGG von Bundesrechts wegen eröffnet werden müssen. Unter den gegebenen Umständen rechtfertige es sich, das angefochtene Urteil gestützt auf Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz werde – allenfalls in Rückweisung der Sache an das verfügende Departement – dafür zu sorgen haben, dass die von der ersuchten Herausgabe der Dokumente betroffenen Unternehmen vor dem neuen Entscheid angehört würden (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV) und dass ihnen die Entscheide, welche sie beträfen, eröffnet würden. Soweit die Vorinstanz erneut mit der Angelegenheit befasst sein werde, werde sie die Vergleichsvereinbarungen – dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend – zu ihren Akten zu nehmen und zu würdigen haben (vgl. Art. 13 Abs. 3 KGÖ). 3.1.Vorliegend ist somit zunächst darüber zu entscheiden, ob das rechtliche Gehör den von der ersuchten Herausgabe der Vergleichsvereinbarungen betroffenen Unternehmen im Rechtsmittelverfahren vor dem heutigen Obergericht des Kantons Graubünden oder im Verfahren gemäss KGÖ vor dem Beschwerdegegner zu gewähren ist. 3.2.Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur
7 / 11 Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, dass es dem Betroffenen ermöglicht worden ist, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 136 I 265 E. 3.2 und 135 II 286 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_221/2024 vom 28. November 2024 E. 2.2, 2C_852/2022 vom 2. Mai 2023 E. 5.1 und 2C_738/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.2). 3.3.Vorliegend ist unbestritten, dass die Unternehmen, welche mit dem Kanton Graubünden Vergleichsvereinbarungen abgeschlossen haben, weder vom Beschwerdegegner im Rahmen des Verfahrens gemäss KGÖ (vgl. dortige Art. 10 ff.) noch vom früheren Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Beschwerdeverfahren einbezogen wurden. Somit hatten sie bisher nicht die Möglichkeit, zum Gesuch des Beschwerdeführers um Zugang zu den abgeschlossenen Vergleichsvereinbarungen Stellung zu nehmen. Vielmehr wurde darüber ohne vorgängige Anhörung der betroffenen Unternehmen entschieden. Insofern liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (vgl. zu den Folgen Erwägung 4 hernach). Das Bundesgericht überlässt den Entscheid darüber, ob die betroffenen Unternehmen im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens anzuhören sind oder die Angelegenheit hierfür an den Beschwerdegegner zurückgewiesen werden soll, dem Ermessen des Gerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_149/2023 vom 8. November 2024 E. 3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei heikel bzw. gar vertrauenswidrig, wenn der Beschwerdegegner, welcher sich in den Vergleichsvereinbarungen zur Geheimhaltung verpflichtet habe, ein Vernehmlassungsverfahren durchführe, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn gemäss Art. 10 ff. KGÖ ist der Beschwerdegegner für die Behandlung des Gesuchs um Zugang zu den Vergleichsvereinbarungen zuständig, wobei er ein entsprechendes Verfahren unter Einbezug der Betroffenen sowie Gewährung der Verfahrensrechte durchzuführen hat. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Beschwerdegegner nicht hinreichend objektiv sei, um die Sache erneut zu instruieren und zu beurteilen. Abgesehen davon, dass der Einwand betreffend Parteilichkeit und eines nicht fairen Verfahrens bisher vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurde, ist es dem Beschwerdegegner – wie offenbar bis anhin auch –
8 / 11 zuzutrauen, über die Angelegenheit ohne Einwirken sachfremder Umstände zu entscheiden. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die Neubeurteilung gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners unter Berücksichtigung der bisher ergangenen Rechtsprechung erfolgen wird (vgl. act. A.1; vgl. insb. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 zur Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_149/2023 vom 8. November 2024 – nach vorläufiger Einschätzung bzw. ohne das noch durchzuführende kantonale Verfahren und das Ergebnis vorwegzunehmen – ausführte, eine allfällige Unkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von den Vergleichsvereinbarungen sei kein zulässiger Grund, die Vereinbarungen während des Rechtsmittelverfahrens unter Verschluss zu halten, bzw. die Auffassung des früheren Verwaltungsgerichts, wonach die betroffenen Unternehmen ein überwiegendes privates Interesse im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 KGÖ daran hätten, dass das Bundesverwaltungsgericht im kartellrechtlichen Rechtsmittelverfahren vom Inhalt der Vergleichsvereinbarungen entgegen der bundesgesetzlichen Regelung keine Kenntnis erhalte, erscheine prima vista offensichtlich unhaltbar (vgl. dortige Erwägung 4). Im Übrigen kann der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, wonach eine Nicht-Rückweisung dem Schutz des Beschwerdegegners dienen würde, ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn der Umstand allein, dass im Rahmen des Verfahrens vor dem Beschwerdegegner allfällige Beanstandungen in Bezug auf dessen Vorgehen vorgebracht werden könnten, vermag einen Verzicht auf eine Rückweisung nicht zu rechtfertigen. Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, dass die Voraussetzungen für eine Rückweisung an die erste Instanz nicht erfüllt seien, verfängt dieser Einwand ebenfalls nicht. Zwar kann die Rückweisung einer Sache zur Neubeurteilung in einem gewissen Spannungsverhältnis zum allgemeinen Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV stehen. Vorliegend sprechen allerdings die Umstände, dass im Rahmen des noch zu gewährenden rechtlichen Gehörs insbesondere Abklärungen zum Umfang sowie zur Form der Herausgabe vorzunehmen sind, dem Beschwerdegegner als Behörde diesbezüglich ein Ermessensspielraum zukommt und Letzterer infolge Kenntnis der Vergleichsvereinbarungen über eine bessere Sachkunde verfügt, für eine Rückweisung (vgl. GRIFFEL, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 28 Rz. 38). Insofern kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass die Rückweisung an die erste Instanz wenig zweckmässig sei. Zudem lässt die vorliegende Sachkunde des Beschwerdegegners auf eine beförderliche Erledigung des Verfahrens schliessen (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 KGÖ). Hinzu kommt, dass vorliegend – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – eine Rückweisung der Angelegenheit an den Beschwerdegegner angesichts der
9 / 11 nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die betroffenen Bauunternehmen noch vorzunehmenden Interessenabwägung nicht als formalistischer Leerlauf bzw. unverhältnismässig erscheint. Ausserdem würde ein gerichtliches Vorgehen zu einem Instanzenverlust führen. Insofern drängt sich eine Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner – wie dieser zu Recht festhält – zur ausreichenden Wahrung der Parteirechte und zur Durchführung eines korrekten Verfahrens auf. 4.Sodann ist auf die Folgen der festgestellten Gehörsverletzung einzugehen. Wie bereits dargelegt, führt die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. Erwägung 3.2 hiervor). Demzufolge ist die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. November 2021 infolge Gehörsverletzung gutzuheissen und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. Oktober 2021 aufzuheben, ohne dass im vorliegenden Verfahren materielle Rügen noch zu prüfen wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.7). Die Angelegenheit ist zur Durchführung des Verfahrens gemäss KGÖ unter Einbezug der betroffenen Unternehmen und zu anschliessendem neuen Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 5.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00 und den Kanzleiauslagen, dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (vgl. Art. 15 Abs. 2 und Abs. 3 KGÖ i.V.m. Art. 73 Abs. 1 sowie Art. 75 Abs. 1 und Abs. 2 VRG [BR 370.100]). 5.2.Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Kostennoten vom 22. November 2021 und 24. Januar 2022 geltend gemachte Aufwand beläuft sich auf insgesamt CHF 7'085.90 (recte: CHF 7'084.85; = 18.58 Std. à CHF 300.00 [CHF 5'574.00] zzgl. Barauslagen bzw. Spesen [CHF 1'004.30] und 7.7 % MWST [CHF 506.55]). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand ist nicht zu beanstanden. Allerdings ist der in der Honorarvereinbarung ausgewiesene Stundenansatz von CHF 300.00 – der Praxis des Gerichts folgend – auf CHF 270.00 zu kürzen (vgl. dazu statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 86 vom 17. April 2018 E. 5.2). Auch können praxisgemäss maximal 3 % als Spesenpauschale veranschlagt werden (vgl. statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 44 vom 11. Juli 2023 E. 4.2). Somit hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit CHF 5'564.95 zu entschädigen.
10 / 11 5.3.Die Kostennote des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters vom 20. März 2025 ist vorliegend nicht zu berücksichtigen, da seinem Begehren, wonach die betroffenen Unternehmen durch die Beschwerdeinstanz anzuhören seien, nicht stattgegeben werden kann (vgl. Erwägung 3.3 hiervor).
11 / 11 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden vom 22. Oktober 2021 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Durchführung des Verfahrens gemäss KGÖ unter Einbezug der betroffenen Unternehmen und zu anschliessendem neuen Entscheid an das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1'500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF276.00 TotalCHF1'776.00 gehen zulasten des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden. 3.Das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden hat A._____ mit CHF 5'564.95 (inkl. Spesen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelverfahren] 5.[Mitteilungen]