Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 18. März 2025 mitgeteilt am ReferenzVR1 24 92 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Einzelrichter Maurer, Aktuarin ParteienArbeitsgemeinschaft A._____ AG B._____ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder gegen Gemeinde C._____ Beschwerdegegnerin und D._____ AG Beigeladene vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder, GegenstandSubmission

2 / 10 Sachverhalt A.Am 15. August 2024 schrieb die Gemeinde C._____ im offenen Verfahren die Planungsarbeiten für die Revision der Grundordnung der Gemeinde C., mit Einbezug der ehemaligen Gemeinde E., im Kantonalen Amtsblatt und auf simap.ch aus. Innert Frist gingen drei Offerten ein. B.Mit Beschluss des F._____ C._____ vom 12. November 2024 resp. Verfügung vom 15. November 2024 vergab die Gemeinde C._____ den Zuschlag für die ausgeschriebenen Arbeiten an die D._____ AG zum Preis von CHF 468'316.00 (inkl. MWST) als wirtschaftlich günstigstes Angebot. Die zweit- platzierte Arbeitsgemeinschaft, bestehend aus A._____ AG und B._____ AG, offerierte die Arbeiten zum Preis von CHF 327'134.00. C.Gegen diesen Entscheid erhob die Arbeitsgemeinschaft A._____ AG / B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. Dezember 2024 Beschwerde beim vormaligen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin verlangt sie die Aufhebung der Zuschlagsverfügung, die Erteilung des Zuschlags an sich selber, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Gemeinde C._____ und subeventualiter die Feststellung der Rechtswidrig- keit der Zuschlagsverfügung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ihre Anträge begründet sie im Wesentlichen damit, dass die Gemeinde C._____ ihrem Zuschlagsentscheid eine Beurteilungsmatrix zugrunde gelegt habe, welche beim Zuschlagskriterium 'Preis' von derjenigen in den Ausschreibungs- unterlagen abweiche. Dies sei submissionsrechtlich unzulässig, weil es zu einer veränderten Gewichtung dieses Zuschlagskriteriums führe. Werde der Preis mit der in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Preisbewertungsregel bewertet, erweise sich das Angebot der Beschwerdeführerin als das vorteilhaftere, weshalb der erfolgte Zuschlag aufzuheben und derselben zu erteilen sei. D.Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Dezember 2024 ordnete der Instruktionsrichter an, dass bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung jegliche Vollzugshandlungen zu unterbleiben hätten, insbesondere der Vertrags- abschluss. Zudem wurde die D._____ AG (Zuschlagsempfängerin; nachfolgend Beigeladene) in Anwendung von Art. 40 VRG dem Verfahren beigeladen. E.Am 18. Dezember 2024 beantragte die Beigeladene die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Sie vermutete, dass die Angebote beim Zuschlags- kriterium 'Preis' nicht miteinander verglichen werden könnten.

3 / 10 F.In ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2025 verzichtete die Gemeinde C._____ (Vergabebehörde; nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf einen Antrag zur Behandlung der Beschwerde. Sie räumte indes ein, dass beim Zuschlags- kriterium 'Preis' bei den Konkurrentinnen der Beschwerdeführerin die Punkte nicht entsprechend der Vorgabe in den Ausschreibungsunterlagen berechnet worden seien, weshalb die Beschwerdeführerin im Ergebnis eine höhere Punktezahl hätte erhalten sollen als die Zuschlagsempfängerin. Dadurch ändere sich auch die Rangierung. G.Im Januar 2025 wurde den Parteien die Zusammenlegung des Kantons- und des Verwaltungsgerichts zum neuen Obergericht des Kantons Graubünden sowie die Weiterführung des hängigen Verfahrens U 24 92 durch die Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer unter der neuen Nummer VR1 24 92 mitgeteilt. H.Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe vom 20. Januar 2025 auf das Einreichen einer Replik, zumal weder die Beschwerdegegnerin noch die Beigeladene einen Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellten. Im Übrigen bestreite auch niemand, dass die Beschwerdeführerin bei korrekter Bewertung des Zuschlagskriteriums 'Preis' insgesamt die höchste Punktezahl erreiche. I.Am 5. Februar 2025 ging die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beim Gericht ein. J.Die Beigeladene verzichtete mit Schreiben vom 19. Februar 2025 auf das Stellen von Anträgen und damit auch auf die Teilnahme am Verfahren. K.Am 21. Februar 2025 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zur Honorar- note des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters. L.Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der angefochtenen Zuschlagsverfügung und eine direkte Neuvergabe an die Beschwerdeführerin durch das Gericht, unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4 / 10 Erwägungen 1.1.Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die Vergabe- verfügung vom 15. November 2024, worin die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvergabe 'Planungsleistung Revision Grundordnung Gemeinde C._____' für CHF 468'316.00 (inkl. MWST) an die punktemässig am besten bewertete Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) und nicht an die zweitplatzierte Beschwerdeführerin erteilte (vgl. act. B.1 = act. C.10). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 3. Dezember 2024 und beantragte primär die Aufhebung der angefochtenen Vergabeverfügung und die Erteilung des Zuschlags an sich selber. 1.2.Die fragliche Auftragsvergabe untersteht unbestrittenermassen dem öffentlichen Beschaffungsrecht. Konkret kommen die seit dem Beitritt des Kantons Graubünden per 1. Oktober 2022 revidierten Normen der IVöB (BR 803.710) zur Anwendung. Nach Art. 55 IVöB richtet sich das Verfügungs- und Beschwerde- verfahren ausdrücklich nach dem VRG (BR 370.100). Gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 56 Abs. 1 IVöB kann gegen den Zuschlag eines Auftrags innert 20 Tagen ab dessen Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Das heutige Obergericht des Kantons Graubünden, auf das die hängigen Verfahren des früheren Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden übertragen wurden (Art. 122 Abs. 5 GOG [BR 173.000]), ist zuständig für die Beurteilung von Submissionsbeschwerden (vgl. Art. 52 Abs. 1 IVöB). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Obergerichts ist damit gegeben. 1.3.Zur Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden ist laut Art. 50 VRG legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsmittellegitimation ist gegeben, wenn die Beschwerdeführerin als unterlegene Bewerberin eine realistische Chance hat, bei Gutheissung ihres Rechtsmittels mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot wird einreichen können; ob das zutrifft, ist aufgrund der Begehren und Rügen der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Legitimation ist in diesem Sinne zu verneinen, wenn beispielsweise der viertrangierte Anbieter lediglich den Ausschluss des Zuschlagsempfängers verlangt, jedoch zu bejahen, wenn dieser Anbieter beispielsweise den Ausschluss aller vor ihm stehenden Konkurrenten oder die Wiederholung des gesamten Verfahrens fordert (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.1 m.w.H.). Hier verlangt die Beschwerdeführerin die Vergabe an sich selbst, eventualiter die Wiederholung des Vergabeverfahrens. Die zweit-

5 / 10 platzierte Beschwerdeführerin hat das preisgünstigste Angebot eingereicht. Mit diesem Begehren besteht für sie demnach bei Ausschluss der Beigeladenen oder Wiederholung des Vergabeverfahrens grundsätzlich eine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten. Folglich ist sie zur Beschwerde legitimiert und auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 56 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRG und Art. 56 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 38 VRG). 1.4.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Obergericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist sich die vorliegende Beschwerde vom 3. Dezember 2024 als offensichtlich begründet. Für diese Angelegenheit ist zudem keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben, weshalb der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 1.5.Gemäss Art. 53 Abs. 1 VRG hat die Beschwerde vor Obergericht des Kantons Graubünden keine aufschiebende Wirkung. Im Einzelfall kann der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Antrag aufschiebende Wirkung erteilt werden (Art. 53 Abs. 2 VRG). Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. 2.In materieller Hinsicht gilt es über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Zuschlagsverfügung zu befinden. Beim vorteilhaftesten Angebot i.S.v. Art. 41 IVöB geht es um die beste Erfüllung der Zuschlagskriterien resp. um die Gesamtqualität des Angebots. Das Angebot mit den meisten Bewertungspunkten bei den Zuschlagskriterien – namentlich Qualität, Preis und weitere je nach Leistungs- gegenstand definierte Kriterien – muss zwingend den Zuschlag erhalten. So besteht im Beschaffungsrecht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung des Zuschlags an denjenigen Anbieter, der das vorteilhafteste Angebot eingereicht hat (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 6/2021–2022, S. 388 und 396; vgl. MÜLLER, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungs- recht, 2020, Art. 41 N. 18 f.). Der Vergabestelle steht indes beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das vorteilhafteste ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1, 125 II 86 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 2C_576/2022, 2C_623/2022 vom 3. August 2023 E. 4.3, 2C_549/2011 vom 27. März 2012 E. 2.4). 3.1.Die Beschwerdeführerin macht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsverfügung geltend, da der angefochtene Zuschlagsentscheid auf einer Beurteilungsmatrix beruhe, bei der eine andere Preisbewertungsregel angewendet

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worden sei, als in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt, wodurch das

Zuschlagskriterium 'Preis' wesentlich weniger Gewicht erhalte, als dies gemäss

Ausschreibungsunterlagen der Fall sein müsste.

3.2.Den Formvorschriften kommt im Submissionsrecht insofern ein hoher

Stellenwert zu, als sie wichtige Vergabeprinzipien – namentlich das Transparenz-

und das Gleichbehandlungsgebot – sichern (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. c IVöB; vgl. KUNZ-

NOTTER, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Beschaffungsrecht, Art. 11 N. 7;

vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Eine

systematische Darstellung der Rechtsprechung des Bundes und der Kantone,

3. Aufl. 2013, Rz. 662). Nach dem Transparenzgebot hat die Vergabestelle

sämtliche Zuschlagskriterien, die sie bei der Evaluation der Angebote in Betracht zu

ziehen beabsichtigt, vorgängig in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufzuführen

resp. das Gewicht, welches sie jedem dieser Kriterien beimisst, zum Voraus deutlich

zu präzisieren und bekanntzugeben (BGE 130 I 241 E. 5.1, 125 II 86 E. 7). Die

Vergabebehörde ist grundsätzlich an die Ausschreibung und die Ausschreibungs-

unterlagen gebunden. Diese Bindung ergibt sich insbesondere aus dem

Transparenzgebot und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Vergabebehörde ist

es untersagt, die den Anbietenden bekannt gegebenen Vergabekriterien

nachträglich zu ändern. Die Vergabebehörde handelt vergaberechtswidrig, wenn

sie bekanntgegebene Kriterien ausser Acht lässt, andere Gewichtungen vornimmt

oder Kriterien heranzieht, die nicht bekannt gegeben wurden (vgl. KUNZ-NOTTER,

a.a.O., Art. 11 N. 5). Nach dem Grundsatz der Transparenz muss die Prüfung der

Offerten gestützt auf die Zuschlagskriterien durch die Vergabebehörde

dokumentiert werden und nachvollziehbar sein (vgl. KUNZ-NOTTER, a.a.O., Art. 11

  1. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-891/2009 vom 5. November 2009
  2. 3.4 und 3.5). Das Transparenzgebot ist nach der herrschenden Lehre und

Rechtsprechung formeller Natur. Dessen Verletzung führt grundsätzlich zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. KUNZ-NOTTER, a.a.O., Art. 11 N. 7;

Urteil des Bundesgerichts 2P.299/2000 vom 24. August 2001 E. 4; Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts B-891/2009 vom 5. November 2009 E. 6.1; vgl. zum

Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6837/2010 vom 15. März 2011

E. 3).

3.3.Als Zuschlagskriterien gewichtete die Beschwerdegegnerin die Qualität des

Anbieters mit 30 %, die Qualität des Angebotes mit 40 % und den Preis mit 30 %.

Betreffend 'Bewertungsgrundsätze' wird in den Ausschreibungsunterlagen unter

Ziffer 8 folgendes festgehalten: "Die Bewertung der Zuschlagskriterien erfolgt

aufgrund einer 5-er Skala. Insgesamt sind 5 Punkte pro Kriterium erzielbar. Die

7 / 10 Preisbewertungsregel für die Kostenschätzung wird wie folgt angewendet: Das tiefste Angebot entspricht der Note 5. Pro 1 % Mehrpreis erfolgt ein Abzug von 0.1 Punkten. Angebotsabweichungen grösser als 140 % werden mit der Note 1 bewertet." (vgl. Ausschreibungsunterlagen Planungsleistungen vom 7. August 2024 [act. C.2, S. 18 f.]). Aus der vorliegenden Beurteilungsmatrix geht hervor, dass die Angebotsabweichung des berücksichtigten Angebots der Beigeladenen im Vergleich zum Angebot der Beschwerdeführerin 143.16 % beträgt (vgl. Offertbeurteilung Gesamtrevision aufgrund der Zuschlagskriterien gemäss Ausschreibungsunterlagen [act. C.9]). 3.4.Gemäss vorgenannter Preisbewertungsregel hätte das Angebot der Zuschlagsempfängerin beim Zuschlagskriterium 'Preis' folglich mit der Note 1 bewertet werden müssen, stattdessen wurde es mit der Note 2.84 bewertet. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann somit gefolgt werden, wonach diese geänderte Preisbewertungsregel dazu führe, dass das Zuschlagskriterium 'Preis' wesentlich weniger Gewicht erhalte, als dies gemäss den Ausschreibungs- unterlagen der Fall sein müsste. Damit erweist sich der Fehler in der Bewertung des Zuschlagskriteriums 'Preis' (Abweichung von Ausschreibungsunterlagen) als offensichtlich. Dies hat zur Folge, dass die vorliegende Beurteilungsmatrix zu korrigieren ist. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin ist demnach beim Zuschlagskriterium 'Preis' mit der Note 1 anstatt mit der Note 2.84 zu bewerten. Bei einer Gewichtung des Kriteriums 'Preis' mit 30 % beträgt folglich die gewichtete korrigierte Note neu 0.3 und nicht wie in der Beurteilungsmatrix aufgeführt 0.85. Dadurch reduziert sich das Total der gewichteten Punkte beim berücksichtigten Angebot von 4.35 um 0.55 auf neu 3.80 Punkte. Damit erweist sich das Angebot der Beschwerdeführerin mit einem Total von 4.11 Punkten als das vorteilhaftere, was die Beschwerdegegnerin auch eingesteht. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Zuschlagsentscheid vom 15. November 2024 als erwiesener- massen falsch und sachlich nicht haltbar, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Zuschlagsentscheid aufzuheben ist. 4.Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an die Auftraggeberin zurückweisen. Mit anderen Worten hebt das Gericht bei Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung auf und erlässt einen reformatorischen oder einen kassatorischen Entscheid. In der Regel führt die Aufhebung der Zuschlagsverfügung zur Rückweisung an die Vergabestelle (kassatorisches Urteil). Die direkte Erteilung des Zuschlags durch das Gericht fällt dann ausser Betracht, wenn noch Fragen zu entscheiden sind, bezüglich denen die Vergabestelle über Ermessen verfügt oder weitere Sachverhaltsabklärungen zu

8 / 10 treffen sind. Leidet der Entscheid an unheilbaren formellen Fehlern, kommt nur eine Rückweisung an die Vergabestelle zur Wiederholung der Ausschreibung in Frage (vgl. BÜHLER, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 58 N. 9 ff.). Die Beschwerdeinstanz kann hingegen bei Spruchreife selber einen Entscheid in der Sache treffen (reformatorisches Urteil). Eine direkte Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin kann dann erfolgen, wenn die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Zuschlags als offenkundig spruchreif erscheint und für die Entscheidfindung insbesondere keine neue Evaluation und Prüfung der Offerten erforderlich ist und nur mehr die Beschwerdeführerin für den Zuschlag in Frage kommt (vgl. BÜHLER, a.a.O., Art. 58 N. 11 ff.). Dies ist hier der Fall. Angesichts der Dringlichkeit der beschaffungs- rechtlichen Verfahren erachtet es das Gericht vorliegend auch unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie als angezeigt, nicht kassatorisch, sondern zeitnah reformatorisch über die strittige Auftragsvergabe zu entscheiden. So erweist sich das Angebot der Beschwerdeführerin aufgrund der Anpassung der Gewichtung der Zuschlagskriterien unstrittig als das vorteilhafteste Angebot. Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch explizit anerkannt. Nach dem Gesagten ist der Zuschlag für die Beschaffung von Planungsleistungen zur Revision der Grundordnung der Beschwerdegegnerin neu der Beschwerdeführerin zum Preis von CHF 327'134.00 (inkl. MWST) zu erteilen. 5.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Angesichts der Höhe des Betrags der strittigen Vergabe (Auftragswert gemäss Offerte Beschwerdeführerin: CHF 327'134.00) und dem gleichzeitig im unteren Bereich verursachten Aufwand bei tiefer Komplexität erachtet das Gericht eine Staatsgebühr in der Höhe von CHF 750.00 für angemessen und gerechtfertigt. 5.2.Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Es ist dabei grundsätzlich auf die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2025 in der Gesamthöhe von CHF 5'329.35 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 17 Std. à CHF 290.00 [CHF 4'930.00] zzgl. MWST von 8.1 % [CHF 399.35]) abzustellen. Diese Aufstellung gibt jedoch in zweifacher Hinsicht Anlass zu Bemerkungen bzw. Korrekturen: Gestützt auf die HV (BR 310.250) wird bei Einreichen einer Honorarvereinbarung der geltend gemachte Stundenansatz übernommen, sofern dieser den Ansatz von CHF 270.00 nicht überschreitet. Ist Letzteres der Fall, wird er auf CHF 270.00 herabgesetzt. Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht,

9 / 10 beträgt der Stundenansatz höchstens CHF 240.00 (Praxisänderung vom 5. September 2017; vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts R 18 17 vom 18. September 2019 E.9.2.1, U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b, S 17 15 vom 27. September 2017 E.7b). Angesichts dieser Praxis ist die Honorarnote von Rechtsanwalt Jon Andri Moder mangels vorliegender Honorarvereinbarung (vgl. Aufforderung zur Einreichung der Honorarnote vom 22. Januar 2025) anzupassen, indem für die angegebenen 17 Stunden nicht ein Stundenansatz von CHF 290.00, sondern ein solcher von CHF 240.00 zur Anwendung gelangt und das Honorar entsprechend zu kürzen ist. Zudem sind die Mitglieder der Beschwerdeführerin gemäss UID-Register mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt (vgl. UID-Registernummern), weshalb ihnen eine Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden VR3 25 9 vom 6. Februar 2025 E. 3.3.2 m.H.a. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 32 vom 11. Mai 2017, R 16 58 vom 14. Februar 2017 E. 7b und PVG 2015 Nr. 19). Die so korrigierte Honorarnote der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beläuft sich danach auf CHF 4'080.00.

10 / 10 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Vergabeentscheid der Gemeinde C._____ vom 12., mitgeteilt am 15. November 2024, über die Beschaffung von Planungsleistungen zur Revision der Grundordnung der Gemeinde C._____ aufgehoben. 2.Der Zuschlag für die Beschaffung von Planungsleistungen zur Revision der Grundordnung der Gemeinde C._____ wird der Arbeitsgemeinschaft A._____ AG / B._____ AG zum Preis von CHF 327'134.00 (inkl. MWST) erteilt. 3.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF750.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF279.00 TotalCHF1'029.00 gehen zulasten der Gemeinde C.. 4.Die Gemeinde C. hat die Arbeitsgemeinschaft A._____ AG / B._____ AG mit CHF 4'080.00 zu entschädigen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

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18.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026