BGE 146 I 49, BGE 140 II 65, BGE 137 I 235, 1D_4/2018, 1D_5/2022, + 5 weitere
Obergericht des Kantons GraubündenObere Plessurstrasse 1, 7001 Chur Dretgira superiura dal chantun Grischun+41 81 257 39 90 Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioniwww.justiz-gr.ch Urteil vom 24. April 2025 ReferenzVR1 24 59 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz Pedretti und von Salis Hemmi, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen Bürgergemeinde B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mathias Davatz GegenstandEinbürgerung
2 / 18 Sachverhalt A.Die kosovarische Staatsangehörige A., Jahrgang 1985, reiste im Jahr 2006 in die Schweiz ein und lebt seither zusammen mit ihrem Ehemann in der Gemeinde B.. Sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Ihre drei Kinder (Jahrgang 2009, 2014 und 2020) kamen in der Schweiz zur Welt und erwarben – ebenso wie ihr Ehemann – das Schweizer Bürgerrecht. A._____ arbeitet in einem 80 %-Pensum als "Assistant Store Manager" bei C._____ in D.. B.Am 3. Juli 2022 (Eingang 14. Juli 2022) stellte A. beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM) ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Nach Prüfung der formellen Einbürgerungsvoraussetzungen trat das AFM am 18. Januar 2023 auf das Gesuch ein und überwies es zur weiteren Bearbeitung der Bürgergemeinde B.. C.Nachdem in der Folge am 13. März 2023 ein erstes Einbürgerungsgespräch stattgefunden hatte, teilte die Einbürgerungskommission B. A._____ am 31. März 2023 mit, dass die anlässlich des Gesprächs gestellten Fragen gar nicht oder ungenügend beantwortet worden seien, und lud sie zu einem weiteren Gespräch ein. D.Das zweite Einbürgerungsgespräch wurde am 20. Juni 2023 durchgeführt. Da A._____ gemäss der Einbürgerungskommission B._____ auch im Rahmen dieses Gesprächs die Anforderungen nicht erfüllen konnte, wurde ihr die Möglichkeit eines dritten Gesprächs eingeräumt. E.Nachdem am 17. Juni 2024 das dritte Einbürgerungsgespräch durchgeführt worden war, beschloss der Bürgerrat B._____ auf Antrag der Einbürgerungskommission hin am 18. Juni 2024, das Einbürgerungsgesuch von A._____ abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Letztere mit den kantonalen und kommunalen Verhältnissen nicht vertraut sei. F.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. September 2024 (Poststempel) Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht bzw. heutigen Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bürgerrats B._____ vom 18. Juni 2024 und die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, gemäss Medien sei bekannt, dass manche Gemeinden einiges täten, um einer Person die Einbürgerung zu verweigern. Trotz des Umstands, dass sie viele Fragen korrekt beantwortet habe, habe sie das Ziel nicht erreichen können. Es seien Fragen gestellt worden, die ein
3 / 18 normaler Bürger kaum beantworten könne. Sie lebe seit 18 Jahren in B._____ und arbeite seit 17 Jahren in D., zurzeit als stellvertretende Betriebsleiterin des Kettenrestaurants C.. Sie sei weder vorbestraft noch habe sie Betreibungen und sei auch nie von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Sie frage sich, wieso andere Gemeinden Personen mit kaum vorhandenen Deutschkenntnissen eine Einbürgerung ermöglichten, sie jedoch trotz ihrer Bemühungen einen negativen Bescheid erhalte. G.Die Bürgergemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe während drei Gesprächen die Gelegenheit gehabt, die materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen von Art. 6 KBüV zu erfüllen. Diese habe sie jedoch nicht erfüllt, da sie anlässlich des dritten Gesprächs 55 von 99 Fragen richtig beantwortet und damit die geforderte Mindestpunktzahl (74 korrekte Antworten bzw. 75 %) nicht erreicht habe. Auch treffe es nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin im Vergleich zu anderen Gemeinden überdurchschnittlich streng wäre. Der Ehemann sowie die Kinder der Beschwerdeführerin seien im ersten Anlauf eingebürgert worden und hätten die ihnen gestellten Fragen somit in genügender Anzahl beim ersten Anlauf beantworten können. H.Die Beschwerdeführerin reichte trotz der ihr eingeräumten Frist keine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid vom 18. Juni 2024, mitgeteilt am 19. August 2024, mit welchem die Beschwerdegegnerin das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2022 (Eingang 14. Juli 2022) abgewiesen hat (vgl. act. B.1). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) i.V.m. Art. 26 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Graubünden (KBüG; BR 130.100) beurteilt das heutige Obergericht des Kantons Graubünden, auf das bei Inkrafttreten des GOG (BR 173.000) per 1. Januar 2025 hängige Verfahren des Verwaltungsgerichts übertragen worden sind (Art. 122 Abs. 5 GOG), Beschwerden gegen Entscheide der Bürgergemeinde. Folglich stellt der besagte Entscheid vom 18. Juni 2024 ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem
4 / 18 Obergericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 3.1.Schweizerin oder Schweizer ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 BV). Hinsichtlich Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern sind die Kompetenzen zur Rechtsetzung und Rechtsanwendung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden aufgeteilt (vgl. Art. 38 BV). Das Einbürgerungsverfahren ist dreistufig. Voraussetzung zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts ist die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, des Kantonsbürgerrechts sowie der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Dabei müssen auf jeder Ebene sowohl formelle als auch materielle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein. Nach Art. 38 Abs. 2 BV erlässt der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Für die ordentliche Einbürgerung verlangt das Bundesrecht in formeller Hinsicht zum einen, dass die bewerbende Person bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; zum andern, dass sie einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs (Art. 9 Abs. 1 lit. a und lit. b des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]). Art. 11 BüG setzt für die Einbürgerung sodann die erfolgreiche Integration der gesuchstellenden Person (lit. a) sowie die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen (lit. b) voraus; die Einbürgerung darf keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen (lit. c). Nach Art. 12 Abs. 1 BüG zeigt sich eine erfolgreiche Integration insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (lit. c), in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (lit. e). Gemäss Art. 12 Abs. 3 BüG können die Kantone weitere Integrationskriterien
5 / 18 vorsehen. Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerfordernisse oder der Eignung Konkretisierungen des bundesgesetzlich vorgeschriebenen Rahmens vornehmen können, solange ihre Anforderungen selbst verfassungskonform sind und eine Einbürgerung nicht übermässig erschweren (vgl. BGE 146 I 49 E. 2.2 m.w.H.). Sämtliche materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch anlässlich der Einbürgerung erfüllt sein (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 und 135 II 161 E. 2). 3.2.Auf kantonaler Ebene bestimmt Art. 4 Abs. 1 KBüG, dass der Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts für Ausländerinnen und Ausländer neben der Niederlassungsbewilligung einen Wohnsitz von mindestens fünf Jahren in der Einbürgerungsgemeinde bedingt, wovon zwei Jahre unmittelbar vor der Gesuchseinreichung. Die Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in das Bürgerrecht setzt voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nach Prüfung der persönlichen Verhältnisse als geeignet erscheint (Art. 5 Abs. 1 KBüG). Dies erfordert gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung insbesondere, dass sie oder er erfolgreich in die kantonale und kommunale Gemeinschaft integriert ist (lit. a), mit den kantonalen und kommunalen Verhältnissen vertraut ist (lit. b) und in den vergangenen zehn Jahren bezogene Sozialhilfegelder zurückbezahlt hat (lit. c). Nach Art. 6 Abs. 1 KBüG zeigt sich eine erfolgreiche Integration insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Kantonssprache zu verständigen (lit. c), in der gesicherten Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung sowie geordneten finanziellen Verhältnissen (lit. d) und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (lit. e). Mit den kantonalen und kommunalen Lebensverhältnissen ist die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV; BR 130.110) vertraut, wenn sie oder er namentlich über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse verfügt (lit. a), am sozialen und kulturellen Leben der dortigen Gesellschaft teilnimmt (lit. b) und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt (lit. c). 3.3.Das Einbürgerungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim AMZ einzureichen. Dieses leitet das Gesuch nach Prüfung der Wohnsitzfristen, des
6 / 18 strafrechtlichen Leumunds und der sprachlichen Integration an die zuständige Bürgergemeinde weiter (Art. 9 Abs. 1 und 2 KBüG und Art. 3 KBüV). Nach Art. 10 Abs. 1 KBüG tätigt die Bürgergemeinde nach Erhalt des Einbürgerungsgesuchs die Erhebungen, welche für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind. Über die Zusicherung oder Verweigerung des Gemeindebürgerrechts entscheidet die Bürgergemeindeversammlung mit Mehrheitsbeschluss (Art. 10 Abs. 2 KBüG). Die Bürgergemeinde kann diese Kompetenzen dem Bürgervorstand oder einer besonderen Kommission übertragen (Art. 10 Abs. 4 KBüG). Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 KBüV ist im Rahmen der Erhebungen die Durchführung eines zu protokollierenden Einbürgerungsgesprächs mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zwingend. Der Bürgergemeinde steht es frei, die Kenntnisse nach Art. 6 Abs. 1 lit. a im Rahmen eines schriftlichen Tests zu prüfen (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 KBüV). Nach Art. 51 Abs. 1 der Statuten der Beschwerdegegnerin (abrufbar unter: https://E._____/, besucht am 15. April 2025) prüft und behandelt die Einbürgerungskommission Einbürgerungsgesuche und leitet diese mit ihrer Empfehlung an den Bürgerrat weiter. Letzterem obliegt die Beschlussfassung über die Aufnahme in das Bürgerrecht (Art. 42 Abs. 1 Ziff. 10 der Statuten der Beschwerdegegnerin). 3.4.Die Gemeinde verfügt beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen. Obwohl diesem Entscheid auch eine politische Komponente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren kein rechtsfreier Vorgang, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden. Zu beachten sind deshalb die einschlägigen Verfahrensbestimmungen. Die Gemeinde darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und muss ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben (vgl. BGE 146 I 49 E. 2.6, 140 I 99 E. 3.1 und 138 I 305 E. 1.4.3). Dabei hat die Gemeinde insbesondere die Vorgaben des Rechts des Bundes und des Kantons zu wahren (vgl. BGE 146 I 49 E. 2.6; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 2.5). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis wäre es willkürlich und rechtsungleich, eine einbürgerungswillige Person, die alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, nicht einzubürgern (vgl. BGE 146 I 49 E. 2.7 und 138 I 305 E. 1.4.5). Diesfalls verbleibt kein Ermessen für die Verweigerung der Einbürgerung (vgl. HAFNER/BUSER, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/ Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 38 Rz. 18; ACHERMANN/VON RÜTTE, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 38 N 35).
7 / 18 4.Die Kognition des Obergerichts des Kantons Graubünden richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von Art. 51 Abs. 1 VRG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, Rechtsverletzungen begangen oder das ihr zustehende Ermessen überschritten bzw. missbraucht hat. Dazu ist das Obergericht auch aufgrund von Art. 29a BV verpflichtet. In Bezug auf die Einbürgerungsvoraussetzungen obliegt dem Gericht eine freie Überprüfung. Jedoch berücksichtigt es bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbstständig anwenden. Das kantonale Gericht muss die Rechtsanwendung und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gemeinde aber dennoch auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Es darf dabei nicht – auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie – eine bloss willkürfreie Anwendung der bürgerrechtlichen Bestimmungen akzeptieren, wenn sich aus dem Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (vgl. BGE 137 I 235 E. 2.5; siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 20 72 vom 11. März 2021 E. 2). 5.Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ihren abschlägigen Entscheid vom 18. Juni 2024 damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 6 KBüV nicht erfülle und damit mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut sei (vgl. act. B.1; siehe auch Vernehmlassung vom 27. September 2024 [act. A.2]). Insofern geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die übrigen materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen gegeben sind. Dem ist zuzustimmen. Die Beschwerdeführerin reiste im August 2006 zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein und lebt seither zusammen mit ihm in der Gemeinde B._____. Gemeinsam haben sie drei Kinder (Jahrgang 2009, 2014 und 2020) (vgl. Niederlassungsbewilligung C [Einbürgerungsakten, act. 1], undatierter Lebenslauf sowie undatiertes Motivationsschreiben [Einbürgerungsakten, act. 3], Wohnsitzbescheinigung vom 7. Juli 2022 [Einbürgerungsakten, act. 9] und Familienausweis vom 12. Juli 2022 [Einbürgerungsakten, act. 15]). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beachtet (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG und Art. 6 Abs. 1 lit. a KBüG). So bestätigte denn auch das AMZ am 18. Januar 2023, dass es keinen Eintrag im schweizerischen Strafregisterinformationssystem VOSTRA gebe, aufgrund des Berichts der Kantonspolizei Graubünden weder strafrechtliche Vorkommnisse noch sonstige Verstösse gegen den ordre public bekannt seien und aus fremdenpolizeilicher Sicht keine Gründe gegen eine Einbürgerung sprächen (vgl.
8 / 18 Einbürgerungsakten, act. 21; siehe ferner Art. 7 ff. KBüV; vgl. auch Bericht der Kantonspolizei Graubünden vom 29. Dezember 2022 [Einbürgerungsakten, act. 20] und das Dokument "Lebenslauf und Selbstdeklaration" vom 3. Juli 2022 [Einbürgerungsakten, act. 7]). Auch ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin die Werte der Bundesverfassung nicht respektiert (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b BüG, Art. 6 Abs. 1 lit. b KBüG und Art. 12 KBüV; siehe auch undatiertes Motivationsschreiben [Einbürgerungsakten, act. 3]). Was sodann die Fähigkeit anbelangt, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Kantonssprache zu verständigen (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. c KBüG; siehe auch Art. 12 Abs. 1 lit. c BüG), ist darauf hinzuweisen, dass das AMZ die sprachliche Integration als erfüllt erachtet hat. Es hielt am 18. Januar 2023 namentlich fest, dass die Beschwerdeführerin über mündliche Sprachkenntnisse in einer Kantonssprache entsprechend dem Referenzniveau B1 und über schriftliche Sprachkenntnisse in einer Kantonssprache entsprechend dem Referenzniveau A2 verfüge (vgl. Einbürgerungsakten, act. 21; siehe auch Art. 13 KBüV; vgl. ferner das Dokument "Lebenslauf und Selbstdeklaration" vom 3. Juli 2022 [Einbürgerungsakten, act. 7], das Zertifikat Start Deutsch 2, Europastufe A2 [Einbürgerungsakten, act. 4] sowie das Schreiben der Höheren Fachschule Südostschweiz vom 8. Juli 2022 und den dazugehörigen Ergebnisbogen, wonach die Beschwerdeführerin den mündlichen Teil der Deutsch- B1-Prüfung bestanden habe [Einbürgerungsakten, act. 5]). Insofern erscheint nicht plausibel, wenn die Beschwerdegegnerin von sehr schlechten Deutschkenntnissen ausgeht (vgl. Anträge der Einbürgerungskommission zuhanden des Bürgerrats [Einbürgerungsakten, act. 31 und 40]). Ferner ist die Beschwerdeführerin seit dem
9 / 18 Art. 5 Abs. 2 lit. c KBüG, welche nach dem Gesagten erfüllt ist). Abgesehen davon, dass die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden in ihren Bescheinigungen zuhanden der Einbürgerungsbehörden vom 8. Juli 2022 und 19. Oktober 2022 anmerkte, dass Inkassohandlungen in den letzten fünf Jahren erforderlich gewesen seien, bestätigte sie, dass die Ehegatten A._____ die in den letzten fünf Jahren zugestellten provisorischen und definitiven Steuerrechnungen – abgesehen von noch ausstehenden Gemeindesteuern 2021 (Ratenvereinbarung) – ordnungsgemäss bezahlt hätten, gegen sie in den letzten fünf Jahren kein Verfahren wegen Steuerhinterziehung mit Buss- oder Straffolge eingeleitet worden sei und gegen sie in den letzten zwei Jahren keine Betreibungen wegen nicht bezahlter Steuern eingeleitet worden seien (vgl. Einbürgerungsakten, act. 14 und act. 18, wonach ausserdem ein steuersatzbestimmendes Einkommen von CHF 64'400.00 bzw. CHF 57'200.00 sowie ein Reinvermögen von CHF 108'156.00 bzw. CHF 108'401.00 ausgewiesen wurden). Gleichermassen ergibt sich denn auch aus den im Recht liegenden Auszügen aus dem Betreibungsregister, dass betreffend die Namen I._____ und J._____ keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert sind (vgl. Einbürgerungsakten, act. 11 und act. 12). Insofern ist von der Erfüllung des Kriteriums der gesicherten Teilnahme am Wirtschaftsleben und von geordneten finanziellen Verhältnissen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG und Art. 6 Abs. 1 lit. d KBüG bzw. Art. 14 und 15 KBüV auszugehen. In Bezug auf die Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. e BüG, Art. 6 Abs. 1 lit. e KBüG und Art. 17 KBüV) ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sowie die gemeinsamen Kinder unbestrittenermassen bereits Schweizer Bürger sind (vgl. Beschwerdeschrift vom 13. September 2024 [act. A.1], Einbürgerungsgesuch vom 3. Juli 2022 [Einbürgerungsakten, act. 8] und das Dokument "Lebenslauf und Selbstdeklaration vom 3. Juli 2022 [Einbürgerungsakten, act. 7]). Zudem ist davon auszugehen, dass der älteste Sohn in die Oberstufe geht, während der jüngere die Primarschule und die fünfjährige Tochter den Kindergarten in der Gemeinde B._____ besuchen (vgl. undatierter Lebenslauf sowie undatiertes Motivationsschreiben [Einbürgerungsakten, act. 3]), womit der Erwerb von Sprachkompetenzen in der deutschen Sprache bzw. Bildung und die Teilnahme am sozialen Leben in der Wohngemeinde einhergeht. Insofern ist auch dieses Integrationskriterium erfüllt. 6.1.Die Beschwerdegegnerin erachtet indessen das Erfordernis der Vertrautheit mit den schweizerischen, kantonalen und kommunalen Verhältnissen (vgl. Art. 11 lit. b BüG, Art. 5 Abs. 2 lit. b KBüG und Art. 6 KBüV) aufgrund der Ergebnisse der Einbürgerungsgespräche als nicht erfüllt, was im Folgenden zu prüfen ist.
10 / 18 6.2.1. Dem Erfordernis der Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse und des Vertrautseins mit den schweizerischen und lokalen Lebensumständen liegen unbestimmte und auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe zugrunde. Gemeint sind einerseits die wirtschaftliche und soziale Eingliederung und andererseits Grundlagenkenntnisse der Staatskunde und Geschichte, der Geografie sowie von kulturellen Sitten und Gebräuchen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine genügende Integration nicht die Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen Gemeindeorganisationen voraus. Die soziale Eingliederung kann auch über die Arbeit erfolgen. Selbst ein zurückgezogenes Leben schliesst eine Integration je nach den konkreten Umständen nicht von vornherein aus. Zwar kann eine gewisse Anpassung verlangt werden, die Aufgabe der eigenen kulturellen Herkunft und Identität aber nicht. Überdies müssen die Anforderungen insgesamt verhältnismässig und diskriminierungsfrei sein und sie dürfen nicht überzogen erscheinen. Insbesondere handelt es sich bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen nicht um ein Fachexamen, bei der sich Kandidierende über Spezialkenntnisse und -begriffe auszuweisen haben. Vielmehr geht es um die Beurteilung von Lebenssachverhalten und um Grundkenntnisse des Allgemeinwissens. Spitzfindigkeiten haben im Einbürgerungsverfahren keinen Platz und die Ansprüche an das Wissen der gesuchstellenden Person dürfen nicht überhöht werden. Es darf nicht mehr verlangt werden, als auch von einem durchschnittlichen Schweizer mit Wohnsitz in der Gemeinde vernünftigerweise erwartet werden dürfte (vgl. BGE 146 I 49 E. 4.3 m.w.H.). 6.2.2. Schliesslich dürfen bei der Beurteilung der Integration als Ganzes die kantonalen und kommunalen Behörden zwar den einzelnen Kriterien eine gewisse eigene Gewichtung beimessen. Insgesamt muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall. Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, solange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (vgl. BGE 146 I 49 E. 4.4 m.w.H.). 6.3.Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einbürgerungsgespräche vom 13. März 2023 und 20. Juni 2023 nach Auffassung der Beschwerdegegnerin die Einbürgerungsanforderungen nicht zu erfüllen vermocht hatte (vgl. Einbürgerungsakten, act. 24, 25, 31, 32, 33 und 34), erfolgte am 17. Juni 2024 ein
11 / 18 drittes Gespräch (vgl. Einbürgerungsakten, act. 41). Anlässlich dieser mündlichen Befragung prüfte die Beschwerdegegnerin – wie bereits zuvor – unter anderem die gesellschaftlichen und politischen (staatskundlichen) Kenntnisse der Beschwerdeführerin. Mit Blick auf deren Ergebnisse ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die allgemeinen Fragen über die Schweiz (Staatsform, Landessprachen, Kantone, Nachbarländer) korrekt beantwortete. Abgesehen davon, dass sie anstatt – wie verlangt – sieben nur – aber immerhin – drei Grundrechte aufzählen konnte und es ihr nicht möglich war, den Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit und die Definition dieses Begriffs zu erläutern, war sie in Bezug auf die Fragen betreffend "Rechte und Pflichten" in der Lage, einige Pflichten und das Stimmrecht als politisches Recht eines Schweizer Bürgers zu benennen. Zudem wusste sie, wann das Frauenstimmrecht in der Schweiz wirksam wurde, und sie konnte fünf politische Parteien aufzählen. Ebenso war es ihr möglich, sechs Sozialversicherungsbereiche aufzuzählen und das Dreisäulenprinzip der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge kurz zu erläutern. Sodann wusste sie in Bezug auf das schweizerische Schulsystem zwar nicht, wie viele verschiedene Schulsysteme bzw. was es für freiwillige weiterführende Schulen gibt. Allerdings war ihr das obligatorische Schulsystem bekannt. Ferner konnte sie zwar keine Angaben zur Frage machen, ob in der Schweiz eine Religion vorgeschrieben sei, jedoch konnte sie die staatlich anerkannten Kirchen aufzählen. Auch war es ihr möglich, sämtliche Fragen zu den Eckdaten der Schweiz (Zahlen 1848 und 1291 sowie Feiertage) richtig zu beantworten. Im Weiteren konnte sie – abgesehen vom obersten Grundgesetz der Schweiz – einige Gesetze aufzählen und wusste, wer für den Erlass von Gesetzen zuständig ist. Das Gesetzgebungsverfahren konnte sie hingegen nicht erläutern. In Bezug auf den Bund war sie in der Lage, Bundes- und Gerichtsaufgaben, die Mitgliederanzahl des Bundesparlaments, Zuständigkeiten der Bundesregierung und sowohl die Anzahl als auch die Namen der Bundesräte zu benennen. Hingegen konnte sie in diesem Zusammenhang hinsichtlich einiger Fragen (wer ist das Parlament bzw. die Bundesversammlung und die Regierung, wer wählt die Abgeordneten der beiden Räte, für was sind sie zuständig, wie heisst der Bundeskanzler bzw. Stabschef des Bundesrats, was für Aufgaben hat er, wer wählt das Bundesgericht) keine korrekte Antwort geben. Diesbezüglich ist jedoch in relativierender Weise festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – wie dargelegt – die ihr bereits zuvor gestellte Frage, wer für den Erlass von Gesetzen zuständig sei, korrekt beantworten konnte. Im Weiteren konnte sie in Bezug auf die Kantone bzw. den Kanton Graubünden verschiedene kantonale Aufgaben, die gesetzgebende kantonale Behörde, deren Mitgliederanzahl, die Anzahl der Regierungsräte des Kantons Graubünden sowie neben dem Regierungspräsidenten 2024 zwei weitere Regierungsräte aufzählen. Den Standeskanzleidirektor kannte sie hingegen nicht.
12 / 18 Auch konnte sie keine Regierungsaufgabe und nur – aber immerhin – eine anstatt – wie verlangt – zwei Aufgaben des Grossen Rats nennen. Diesbezüglich ist jedoch ebenfalls relativierend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – wie dargelegt – die ihr zuvor gestellte Frage, wer die gesetzgebende Behörde des Kantons Graubünden sei, richtig beantworten konnte. Schliesslich war sie auch in der Lage, verschiedene kommunale Aufgaben aufzuzählen und sämtliche Fragen in Bezug auf den Gemeindevorstand B._____ (Gemeindepräsident, Anzahl Mitglieder, Name der übrigen Mitglieder, wer wählt den Gemeindevorstand inkl. Gemeindepräsident) richtig zu beantworten (vgl. Einbürgerungsakten, act. 41 S. 3 ff.). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Beschwerdeführerin die gesellschaftlichen und politischen (staatskundlichen) Fragen der Beschwerdegegnerin mehrheitlich korrekt beantwortet hat. Dabei fällt allerdings auf, dass von ihr teilweise sehr spezifische Antworten verlangt bzw. ihr zum Teil Fragen gestellt wurden, welche auch ein durchschnittlicher Schweizer Einwohner der Gemeinde B._____ nicht unbedingt korrekt hätte beantworten können (vgl. z.B. die verlangten Antworten zu den Fragen: wie kommt ein Gesetz zu Stande, wie ist der Ablauf?; vgl. ferner die Fragen: was für Aufgaben hat der Stabschef des Bundesrats bzw. der Bundeskanzler?, kennen sie den Standeskanzleidirektor? [Einbürgerungsakten, act. 41 S. 4, S. 7, S. 11 und S. 13]). Auch hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin teilweise recht streng bewertet, indem sie ihr trotz der Aufzählung von einigen korrekten Antworten gar keine Punkte vergeben hat (vgl. z.B. die Fragen: was haben wir für Grundrechte in der Schweiz, welche kennen sie?, kennen sie die Regierungsräte des Kantons Graubünden? [Einbürgerungsakten, act. 41 S. 4 und S. 12 f.]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen im Einbürgerungsverfahren allerdings – wie dargelegt – keine überzogenen Anforderungen bzw. überhöhten Ansprüche an das Wissen gestellt werden, sondern die Fragestellungen dürfen lediglich dazu dienen, einen Eindruck zu verschaffen, wie es um die Grundkenntnisse der gesuchstellenden Person steht (vgl. E. 6.2.1 hiervor). Diese sind nach dem Gesagten hinsichtlich der gesellschaftlichen und politischen (staatskundlichen) Verhältnisse entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin positiv zu bewerten. 6.4.Des Weiteren ist auf die Befragung zu den geografischen und historischen Verhältnissen einzugehen. Betreffend "B._____ und Umgebung Region K." beantwortete die Beschwerdeführerin die Frage nach der nächstgelegenen Stadt in der Region bzw. dem Hauptort des Kantons Graubünden richtig. Ebenso konnte sie zur Region K. gehörende Gemeinden und immerhin zwei regional zusammengelegte Ämter (verlangt wurden drei) aufzählen. Demgegenüber konnte sie hinsichtlich der Fragen, was die Region K._____ sei bzw. wo sich das
13 / 18 dazugehörige Regionalgericht befinde, keine Angaben machen. Abgesehen davon, dass von ihr in Bezug auf die erste Frage eine sehr spezifische Antwort verlangt wurde, ist nicht auszuschliessen, dass auch einem durchschnittlichen Schweizer Einwohner der Gemeinde B., der noch nie etwas mit dem besagten Gericht zu tun hatte, die entsprechende Örtlichkeit unbekannt ist (vgl. Einbürgerungsakten, act. 41 S. 16). Sodann ist in Bezug auf die örtlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten der Gemeinde B. festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Fragen der Beschwerdegegnerin zum Wappen von B._____ richtig beantwortete. Ebenso konnte sie – wie verlangt – sechs Flurnamen, das Gebiet der N._____ der Beschwerdegegnerin, vier kommunale Spiel- und Freizeitanlagen bzw. Naherholungsgebiete, zwei Restaurants bzw. Cafés, zwei Einkaufsmöglichkeiten, zwei Möglichkeiten der Abwicklung von Finanzgeschäften, die Burg sowie die protestantische und katholische Kirche in B._____ benennen (vgl. Einbürgerungsakten, act. 41 S. 16 ff.). Allerdings erscheinen auch die in diesem Zusammenhang an die Beschwerdeführerin gestellten Anforderungen teilweise unverhältnismässig bzw. überhöht (vgl. z.B. die verlangte Antwort +/- 200 in Bezug auf die Einwohner- sowie Stimmberechtigtenzahl [die Beschwerdeführerin nannte die Zahlen 3'000 bzw. 3'200 resp. 2'000 und erhielt die Bewertung "nicht korrekt beantwortet"]; die verlangte Antwort, wonach der Einwohnerverein die Zeitschrift von B._____ publiziere und diese vier Mal pro Jahr erscheine; der verlangte exakte Name der Entsorgungsstation, Kenntnis über die entsprechende Örtlichkeit sollte genügen; das Aufzählen von 15 Strassennamen, sonst erfolgt die Bewertung "nicht korrekt beantwortet" [die Beschwerdeführerin konnte immerhin fünf Strassennamen nennen]; die verlangten spezifischen Informationen betreffend die Alpen von B.; das Aufzählen von zwei roten bzw. weissen Traubensorten, Kenntnis, dass B. ein Weinbaudorf ist, sollte genügen [die Beschwerdeführerin konnte immerhin zwei rote Traubensorten und eine weisse Traubensorte nennen, erhielt aber in Bezug auf die Frage betreffend die weissen Traubensorten die Bewertung "nicht korrekt beantwortet"]; das Aufzählen der Schlösser, sonst erfolgt die Bewertung "nicht korrekt beantwortet" [die Beschwerdeführerin konnte immerhin ein Schloss aufzählen, wofür sie zunächst auch einen halben Punkt erhielt, der dann aber wieder gestrichen wurde]; die Frage betreffend das Verhältnis der beiden Kirchen im Dorf; das Aufzählen von fünf Dorfvereinen, sonst erfolgt die Bewertung "nicht korrekt beantwortet" [die Beschwerdeführerin konnte immerhin drei Vereine nennen] [Einbürgerungsakten, act. 41 S. 16 ff.]). Angesichts des Umstands, dass im Einbürgerungsverfahren die Beurteilung von Grundkenntnissen entscheidend ist (vgl. E. 6.2.1 hiervor), und der vorliegenden Antworten der Beschwerdeführerin zu den geografischen Verhältnissen sind solche diesbezüglich zu bejahen. In Bezug auf die der Beschwerdeführerin gestellten Fragen zu den geschichtlichen
14 / 18 Verhältnissen der Gemeinde B._____ ist festzuhalten, dass sie wusste, wann B._____ urkundlich das erste Mal erwähnt wird. Ebenso konnte sie konkrete Angaben hinsichtlich des grössten Q._____ und des oberen Schlosses von B._____ machen. Auch war sie in der Lage, die weibliche Berühmtheit, die im heutigen Schloss B._____ wohnte, namentlich zu nennen. Ausserdem waren ihr zumindest die Anfangsbuchstaben der gesuchten Bahngesellschaften bekannt. Abgesehen davon, dass von ihr hätte erwartet werden dürfen, die ungefähre Höhe von B._____ zu kennen, gehen die übrigen Fragestellungen grösstenteils über Grundkenntnisse des Allgemeinwissens bzw. über das, was ein durchschnittlicher Schweizer mit Wohnsitz in der Gemeinde B._____ vernünftigerweise wissen müsste, hinaus (vgl. z.B. die Fragen: für was wurde die L._____ zeitweise verwendet?, seit wann ist B._____ von der Rhätischen Bahn erschlossen?, mit welchem Datum wurde die älteste Urkunde mit gemeindeeigenem Siegel von B._____ datiert?, wann wurde M._____ von B._____ getrennt? [Einbürgerungsakten, act. 41 S. 19 f.]). Somit ging es bei den von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen zu den geschichtlichen Verhältnissen der Gemeinde B._____ mehrheitlich um Spezialkenntnisse und weniger um die im Einbürgerungsverfahren massgebliche Beurteilung von Grundkenntnissen (vgl. E. 6.2.1 hiervor). Insofern ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang lediglich vier Fragen korrekt beantwortete (vgl. Einbürgerungsakten, act. 41 S. 19 f.), zu relativieren. Auch kann die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten aus ihrem (erstmals) im April 2023 erfolgten Hinweis insbesondere auf die Webseiten betreffend die Gemeinde B._____ nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Schreiben vom 13. April 2023, 21. September 2023 und 28. Februar 2024 samt Informationsblatt [Einbürgerungsakten, act. 29, 34 und 36]; siehe auch Schreiben vom 3. Februar 2023 und vom 31. März 2023, wonach ein entsprechender Hinweis fehlte [Einbürgerungsakten, act. 23 und 25]). 6.5.Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit fast 19 Jahren in der Schweiz bzw. in der Gemeinde B._____ lebt (vgl. Niederlassungsbewilligung C [Einbürgerungsakten, act. 1], undatierter Lebenslauf und undatiertes Motivationsschreiben [Einbürgerungsakten, act. 3] sowie Wohnsitzbescheinigung vom 7. Juli 2022 [Einbürgerungsakten, act. 9]). Nachdem sie zunächst über acht Jahre als Serviceangestellte bei G._____ und anschliessend einige Jahre als Schichtleiterin bei der F._____ bzw. bei C._____ gearbeitet hatte (vgl. undatierter Lebenslauf sowie undatiertes Motivationsschreiben [Einbürgerungsakten, act. 3] und das Dokument "Lebenslauf und Selbstdeklaration" vom 3. Juli 2022 [Einbürgerungsakten, act. 7]), ist sie seit dem 1. November 2022 als "Assistant Store Manager" bei C._____ im Rahmen eines unbefristeten
15 / 18 Arbeitsverhältnisses in einem 80 %-Pensum tätig (vgl. Beschwerdeschrift vom 13. September 2024 [act. A.1] und Arbeitgeberbestätigung vom 11. September 2024 [act. B.2]). Da die Beschwerdeführerin somit seit vielen Jahren in der Schweiz bzw. in der Nähe ihres Wohnorts erwerbstätig ist und sie sich dabei erfolgreich hochgearbeitet hat, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin von einer genügenden sozialen Eingliederung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b KBüV ausgegangen werden (vgl. E. 6.2.1 hiervor, wonach gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die soziale Eingliederung auch über die Arbeit erfolgen kann; siehe auch Arbeitgeberbestätigung vom 11. September 2024, wonach die Beschwerdeführerin namentlich eine engagierte Person sei und sie sich mit ihren Arbeitskollegen sowie Vorgesetzten gut verstehe [act. B.2], und undatierte Aktennotiz [Einbürgerungsakten, act. 26]). Durch diese Teilhabe bekundet die Beschwerdeführerin denn auch ihren Willen, auf die hiesige Gesellschaft zuzugehen und sich mit deren sozialen Lebensbedingungen auseinanderzusetzen (vgl. BGE 146 I 49 E. 2.5, 141 I 60 E. 3.5 und 138 I 242 E. 5.3). Gegen die in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu bejahende soziale Eingliederung spricht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zudem auch nicht, dass sie weder Mitglied in einem Verein noch in anderen Gemeindeorganisationen ist (vgl. E. 6.2.1 hiervor). 6.6.Was schliesslich die Pflege von Kontakten zu Schweizerinnen und Schweizern gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. c KBüV betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Gesuch um ordentliche Einbürgerung vom 3. Juli 2022 drei Referenzpersonen mit Schweizer Bürgerrecht aufführte (vgl. Einbürgerungsakten, act. 8). Bei der Telefonnummer der erstgenannten Referenzperson wurde der Vermerk "ungültige Nummer" angebracht (vgl. ebenda). In diesem Zusammenhang wäre die Beschwerdegegnerin jedoch zu weiteren Abklärungen verpflichtet gewesen und hätte bei der Beschwerdeführerin die korrekte Nummer ohne Weiteres nachfragen können (vgl. Art. 10 Abs. 1 KBüG, Art. 26 KBüV und Art. 11 Abs. 1 VRG). Abgesehen davon telefonierte die Beschwerdegegnerin mit den beiden anderen Referenzpersonen am 31. März 2023 und 3. April 2023. Diesbezüglich ergibt sich aus der entsprechenden Aktennotiz, dass die beiden Referenzpersonen, welche das Schweizer Bürgerrecht erworben haben, mit der Beschwerdeführerin zusammengearbeitet (G._____ bzw. F._____) und noch heute Kontakt zu Letzterer hätten. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin von diesen Referenzpersonen als nette, interessierte und zuverlässige Person mit Kontakten bei der Arbeit beschrieben (vgl. undatierte Aktennotiz [Einbürgerungsakten, act. 26]). Da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst ein zurückgezogenes Leben eine Integration nicht per se ausschliesst (vgl. E. 6.2.1 hiervor), sind die vorliegenden Kontakte zu Schweizer Bürgern entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
16 / 18 als ausreichend zu betrachten. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ebenfalls Kontake mit der einheimischen Bevölkerung hat. Dasselbe dürfte mit Blick auf das schulische Umfeld der Kinder der Beschwerdeführerin gelten. Schliesslich besitzen der Ehemann der Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder – wie dargelegt – das Schweizer Bürgerrecht, womit auch insofern von Kontakten zu Schweizerinnen und Schweizern auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdegegnerin aus ihrem Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin keine Personen aus B._____ referenziert habe, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 7.Die Gesamtwürdigung aller massgeblicher Aspekte ergibt vorliegend, dass die Beschwerdeführerin die materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen und damit auch das Erfordernis des Vertrautseins mit den schweizerischen, kantonalen und kommunalen Verhältnissen (vgl. Art. 11 lit. b BüG, Art. 5 Abs. 2 lit. b KBüG und Art. 6 KBüV) erfüllt (vgl. E. 5 hiervor zu den weiteren materiellen Einbürgerungsvor- aussetzungen). Insofern erscheint die Beschwerdeführerin für die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht als geeignet (vgl. Art. 5 Abs. 1 KBüG). Selbst wenn von Defiziten in Bezug auf die historischen Verhältnisse auszugehen wäre, wären diese nicht derart gewichtig, dass sie für sich alleine einer Einbürgerung entgegenstünden. Ein allfälliges diesbezügliches Manko würde durch die übrigen Kriterien ausreichend kompensiert (vgl. E. 6.2.2 hiervor; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 6.1 f.). Indem die auf eidgenössischer sowie kantonaler Ebene statuierten gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung von der Beschwerdeführerin insgesamt erfüllt werden, bleibt bei einer ausgewogenen Gesamtbetrachtung kein Ermessensspielraum für die Verweigerung der Erteilung des Gemeindebürgerrechts (vgl. E. 3.4 hiervor). 8.Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Unrecht abgewiesen. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid vom 18. Juni 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Zusicherung für das Gemeindebürgerrecht zu erteilen (vgl. Art. 28 Abs. 1 KBüV). 9.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Staatsgebühr wird vorliegend praxisgemäss auf CHF 1'500.00 festgesetzt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Diese ist zusammen mit den Kanzleiauslagen der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
17 / 18 9.2.Die unterliegende Partei wird ausserdem verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, steht ihr praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.
18 / 18 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Bürgerrats B._____ vom 18. Juni 2024 aufgehoben und Letzterer angewiesen, A._____ die Zusicherung für das Bürgerrecht der Gemeinde B._____ zu erteilen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1'500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF376.00 TotalCHF1'876.00 gehen zulasten der Bürgergemeinde B._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]