«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 9. Juli 2025 Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (2C_423/2025) ReferenzVR1 24 46 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz Pedretti und von Salis Engler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ ag Beschwerdeführerin gegen B._____ AG Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins und C._____ AG Beigeladene GegenstandSubmission
2 / 21 Sachverhalt A.Die B._____ AG schrieb am 12. März 2024 auf simap.ch und im kantonalen Amtsblatt im offenen Verfahren nach GATT/WTO die Beschaffung von Labor- dienstleistungen und die Installation eines Laborinformationssystems (LIS) mit Schnittstelle zu den definierten Labor-Geräten sowie weiteren Schnittstellen für einen Zeitraum von 5 Jahren aus. Als Eignungskriterien definierte die Vergabebehörde, dass der Anbieter die Einhaltung der in der Selbstdeklaration aufgeführten Bedingungen und Bestimmungen bestätigt, sowie die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit für die Ausführung des Auftrags gegeben sein müssen; weiter hat der Anbieter alle Anforderungen in "Teil B.0 Angebotsunterlagen B._____ Labor" zu beantworten bzw. zu erfüllen. In den Ausschreibungsunterlagen wurden zudem die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung wie folgt formuliert: Preis netto, exkl. MWST 50% Aufschlüsselung des Angebots20% Anbindung LIS, Unterhalt und Support LIS25% Innovation und Nachhaltigkeit 5% B.Im Rahmen der Fragerunde gingen innert Frist insgesamt sechs Fragen ein. Diese wurden am 21. April 2024 zuhanden der A._____ ag sowie der C._____ AG in anonymer Form beantwortet. Von Seiten der A._____ ag sind keine Fragen eingegangen. C.Innert Eingabefrist reichten zwei Anbieterinnen ihre Offerten ein. Anlässlich der Offertöffnung am 1. Mai 2024 bot sich folgendes Bild: C._____ AG CHF 292'295.00 A._____ agCHF 289'000.00 Bei der anschliessenden Prüfung und Auswertung der Offerten ergab sich folgende Reihenfolge: C._____ AG 844.3 Punkte A._____ ag830.0 Punkte D.Mit Vergabebeschluss vom 17. Juni 2024 erteilte die B._____ AG der C._____ AG den Zuschlag. Der Entscheid wurde beiden Anbieterinnen schriftlich mitgeteilt.
3 / 21 E.Gegen diese Vergabeverfügung erhob das A._____ ag (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. Juli 2024 (Poststempel) Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht und heutigen Obergericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, den Ausschluss der Zuschlagsempfängerin und die Erteilung des Zuschlags an sich selber, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörde zur Neuvergabe an die Beschwerdeführerin und subeventualiter die Wiederholung der Ausschreibung. Zudem stellte sie verschiedene Verfahrensanträge. Ihre Beschwerde begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass die Vergabebehörde in mehrfacher Weise formelle und materielle Vorschriften des Vergaberechts verletzt habe, weshalb der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft, willkürlich und ausserhalb des zulässigen Ermessens erfolgt sei. F.Die C._____ AG (nachfolgend: Beigeladene/Zuschlagsempfängerin) beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, ohne sich zu den Verfahrensanträgen zu äussern. Im Wesentlichen betonte sie, dass sie ein Komplettanbieter für labormedizinische Dienstleistungen sei. Es obliege daher einzig der Vergabebehörde abzuschätzen, ob mit einer aus ihrer Sicht adäquaten Abarbeitung der zu erbringenden labordiagnostischen Dienstleistungen bei den am Submissionsverfahren beteiligten Parteien zu rechnen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene nicht in der Lage sein sollte, die Aufträge der Vergabebehörde technisch bzw. kapazitätsmässig selbst zu erbringen. G.In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2024 beantragte die B._____ AG (nachfolgend: Vergabebehörde/Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Ihr Rechtsbegehren begründete die Vergabebehörde im Wesentlichen damit, dass sie den angefochtenen Vergabeentscheid unter Einhaltung der vergaberechtlichen Vorgaben getroffen und den Zuschlag an die Anbieterin mit dem vorteilhaftesten Angebot erteilt habe. Zudem habe sie gegen die aufschiebende Wirkung nichts einzuwenden. H.Mit prozessleitender Verfügung vom 22. August 2024 legte der Instruktionsrichter den Umfang der Akteneinsicht fest und gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung statt. I.Die Beschwerdeführerin bestätigte in ihrer Replik vom 8. Oktober 2024 ihre materiellen Rechtsbegehren und vertiefte ihre vorgebrachten Rügen.
4 / 21 J.In ihrer Duplik vom 28. Oktober 2024 hielt die Vergabebehörde an ihren Rechtsbegehren fest und verzichtete aufgrund des aus ihrer Sicht herrschenden Konkurrenzkampfes auf eine detaillierte Auseinandersetzung mit den zahlreichen Rügen der Beschwerdeführerin. Auch die Beigeladene hielt in ihrer Duplik vom 28. Oktober 2024 an ihren Ausführungen fest und bestritt die Vorbringen der Beschwerdeführerin. K.In der Triplik vom 7. November 2024 vertiefte die Beschwerdeführerin erneut ihren Standpunkt. L.Am 26. November 2024 nahm die Beschwerdeführerin zudem zur eingereichten Honorarnote der Vergabebehörde Stellung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid vom 17. Juni 2024 sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden die Justizreform 3 in Kraft. Das Kantons- und das Verwaltungsgericht wurden zum neuen Obergericht des Kantons Graubünden zusammengeführt, welches ab diesem Datum die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausübt (vgl. Art. 55 Abs. 1 Ziff. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden; BR 110.100). Gemäss Art. 122 Abs. 5 GOG (BR 173.000) werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 2025 beim Kantons- oder Verwaltungsgericht hängig sind, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Obergericht übertragen. 2.1.Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Zuschlagsentscheid vom 17. Juni 2024, worin die Vergabebehörde die ausgeschriebene Beschaffung von Laboranalysen samt Installation eines LIS an die am besten bewertete Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) mit einer Gesamtpunktzahl von 844.30 (Preisangebot CHF 292'295.00) und nicht an die zweitrangierte Beschwerdeführerin (830 Punkte; Preisangebot CHF 289'000.00) erteilte, wogegen die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2024 (Poststempel) Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob. 2.2.Die streitgegenständliche Auftragsvergabe untersteht unbestrittenermassen dem öffentlichen Beschaffungsrecht. Das anwendbare Recht bilden die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung zum öffentlichen Beschaffungswesen (IVöB; SR 803.710) vom 15. November 2019, in Kraft gesetzt
5 / 21 am 1. Oktober 2022, weil das Beschaffungsverfahren bezüglich Laboranalysen (inkl. Installation LIS) am 12. März 2024 und somit zeitlich nach dem Inkrafttreten der totalrevidierten IVöB eingeleitet wurde und daher (laut intertemporaler Regelung in Art. 64 Abs. 1 IVöB) auf den vorliegenden Fall das neue Recht anwendbar ist. Nach Art. 55 IVöB richtet sich das Verfügungs- und Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, soweit die IVöB nichts anderes bestimmt (VRG; BR 370.100). 2.3.An der schriftlich eingereichten Beschwerde vom 8. Juli 2024 (Poststempel) gibt es bezüglich ihrer Form gemäss Art. 38 VRG als auch der Einhaltung der Beschwerdefrist nach Art. 56 Abs. 1 IVöB nichts auszusetzen. Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht worden. 2.4.Nach Art. 52 IVöB ist gegen Verfügungen (Entscheide) der Auftraggeber mindestens ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig. Auch nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, anderen Körperschaften und von selbständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der Zuschlagsentscheid der Vergabebehörde ist ein solcher Entscheid, der weder andernorts angefochten werden kann noch auf Kantons- oder Bundesebene endgültig ist. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar und das angerufene Gericht ist damit sowohl sachlich, funktionell wie auch örtlich zur Streitentscheidung befugt. 2.5.Zur Beschwerde an das kantonale Obergericht ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Die Beschwerdeführerin wird durch die Auftragsvergabe der Laborarbeiten inkl. Anbindung LIS an die Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) offenkundig wirtschaftlich nachteilig berührt, weil nicht sie die ausgeschriebenen Laborarbeiten mit Installation eines LIS ausführen darf. Es entgeht ihr damit ein Auftrag in der Grössenordnung von CHF 289'000.00 laut eigener Preisofferte. Die Beschwerdeführerin ist als Nichtberücksichtigte von zwei Anbieterinnen mit dem preislich günstigeren Angebot legitimiert, den Zuschlag anzufechten, bestehen doch aufgrund des günstigeren und einzig anderen Preisangebots intakte Chancen, dass sie im Falle der Gutheissung der Beschwerde selbst den Zuschlag anstelle der Beigeladenen erhalten würde.
6 / 21 2.6.Hinsichtlich der Kognition (Überprüfungsbefugnis) des Obergerichts ist festzuhalten, dass sich diese bei Vergabeentscheiden nach Art. 56 Abs. 3 IVöB auf Rechtsverletzungen zzgl. Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen beschränkt. Die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 4 IVöB). Das Obergericht kann daher sein Ermessen nicht an die Stelle jenes der Vorinstanz (Vergabebehörde) setzen. Vielmehr hat es, so die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, Lösungen der Vergabebehörde zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung zweckmässiger erschiene (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 39 vom 29. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Gerade bei Fragen der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien kommt der Vergabebehörde praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu und auch bei Fragen technischer, technologischer, (bau-)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. PVG 2001 Nr. 45; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 64 vom 13. Dezember 2022 E. 4.6, U 21 53 vom 26. Oktober 2021 E. 1.5, U 21 14 vom 24. Juni 2021 E. 3). Das Gericht kann nur dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist. Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist der Nachweis einer willkürlichen, sachlichen nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 39 vom 29. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). 3.In materieller Hinsicht gilt es, die Rügen betreffend ungenügend klarem Gegenstand der Ausschreibung (E. 4 hiernach), Gehörsverletzung wegen ungenügender Begründungspflicht (E. 5), Ausschluss der Mitbeteiligten (E. 6) sowie die willkürliche Angebotsbewertung (E. 7) auf ihre Berechtigung hin zu prüfen. Beschwerdethema bzw. Streitgegenstand ist somit die Rechtmässigkeit des angefochtenen Vergabeentscheids. 4.1.Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die vorliegende Ausschreibung zum einen die Durchführung von Laboranalysen für die Vergabebehörde und zum anderen die Installation eines LIS mit Schnittstellen zu den Laborgeräten sowie zu verschiedenen anderen Systemen, insbesondere zum Klinikinformationssystem KIS (PATIDOK), beinhalten würde. Zudem sei ein innovativer und nachhaltiger Vorschlag erwartet worden, um das Labor der Vergabebehörde zukünftig wirtschaftlich zu verbessern. Die zu vergebenden Dienstleistungen seien für einen
7 / 21 Zeitraum von fünf Jahren zu erbringen. In Ziffer 1.2 bis 1.4 der Beilage 5 sei der Ausschreibungsgegenstand näher konkretisiert worden. Insbesondere seien Vorgaben zum Abholzeitpunkt der Laborproben im Spital gemacht, Supportzeiten definiert und festgehalten worden, dass eine sogenannte "Supervision" für verschiedene Laborfachbereiche verlangt werde. Bei der Leistung "Anbindung LIS" hätten die Anbieter insbesondere die Lieferung und die Inbetriebnahme eines LIS zu offerieren sowie die Anbindung von gewissem Laborgeräteinventar der Vergabebehörde an das LIS und die Einrichtung der notwendigen Schnittstellen offerieren müssen. Für die Beschwerdeführerin sei damit klar gewesen, dass die Vergabebehörde die Beschaffung einer externen (d.h. nicht im Spital der Vergabebehörde durchgeführten) Laboranalytik sowie die Beschaffung eines LIS ausgeschrieben habe. Ein Outsourcing des Labors im Spital der Vergabebehörde (d.h. die Übernahme und Führung des Labors im Spital der Vergabebehörde durch einen externen Dienstleister in eigenem Namen und auf eigene Rechnung) sei an keiner Stelle in den Ausschreibungsunterlagen ein Thema gewesen. Wie die Beschwerdeführerin dann aber in der erwähnten Frage- und Antwortrunde habe feststellen müssen, sei der Ausschreibungsgegenstand indes nicht für alle klar gewesen. So habe ein Anbieter die Frage aufgeworfen, ob das Labor am Standort im Spital der Vergabebehörde oder ausserhalb betrieben werden solle, ob das vorhandene Spitalpersonal für das Labor übernommen werden solle und ob es erforderlich sei, die im Spital vorhandenen Laborgeräte zu übernehmen. Diese Fragen würden sich allesamt und eindeutig auf ein sogenanntes Outsourcing des Spitallabors beziehen. Sie seien von der Vergabebehörde – zur kompletten Überraschung der Beschwerdeführerin – dahingehend beantwortet worden, dass das Spital als Laborstandort gegeben sei, aber die Übernahme des Personals/der Geräte "kein Muss- sondern ein Kann-Kriterium" sei. Diese Antworten der Vergabebehörde (insb. die Übernahme des Spitalpersonals und der Laborgeräte für das Labor) hätten nur dahingehend verstanden werden können, dass sie – entgegen ihrer Beschreibung des Ausschreibungsgegenstandes in der Ausschreibung – plötzlich in Erwägung gezogen habe, ihre gesamte Laboranalytik auszulagern also auch sämtliche Laboranalytik, die sie bis anhin selbst in ihrem Spitallabor mit ihrem Spitalpersonal und ihren Laborgeräten durchgeführt habe (sog. Outsourcing der gesamten Spitallaboranalytik an ein Privatlabor am Standort B._____). Dieses 100 %-Outsourcing des Spitallabors der Vergabebehörde sei jedoch an keiner Stelle Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen. Zudem sei bei der richtigen Betrachtung des Ausschreibungsgegenstandes ein 100 %- Outsourcing des Spitallabors bereits sachlogisch ausgeschlossen. Eine Anpassung des Ausschreibungsgegenstandes im Sinne einer nachträglichen Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen, welche neu ein 100 %-Outsourcing des Spitallabors der
8 / 21 Vergabebehörde im Leistungsumfang inkludiere, sei vorliegend nicht vorgenommen worden (und sei nota bene auch unzulässig gewesen). Weiter habe die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 24. April 2024 auch nochmals klargestellt, dass ein 100 %-Outsourcing nicht Gegenstand der Ausschreibung gewesen sei. Somit überlasse es die Beschwerdeführerin dem Gericht zu beurteilen, ob die mit der Beantwortung der Fragen von der Vergabebehörde gestiftete Verwirrung nicht schon für sich genommen zur Aufhebung des Vergabeentscheids führen müsste. 4.2.Die Vergabebehörde entgegnet, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht zutreffe. Ausgeschrieben und von beiden Anbietern zu Recht offeriert worden seien diverse externe Labordienstleistungen sowie eine LIS- Anbindung. Entgegen der unbegründeten Befürchtung der Beschwerdeführerin habe die Beigeladene den Zuschlag nicht etwa für die angebotene Outsourcing- Lösung erhalten. Folglich hätten beide Verfahrensparteien korrekt offeriert. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die behauptete Verwirrung im Rahmen der Fragebeantwortung eine der beiden Verfahrensparteien negativ beeinflusst hätte. 4.3.Gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 56 Abs. 1 IVöB kann gegen die Ausschreibung eines Auftrags innert 20 Tagen ab deren Publikation Beschwerde erhoben werden, demzufolge seit der öffentlichen Ausschreibung am 12. März 2024 auf simap.ch (siehe Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR1 2024 81 vom 24. Januar 2025 E. 1.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 54 vom 24. Oktober 2023 E. 1.5.1). Deshalb ist die Rüge bezüglich des unklaren Ausschreibungsgegenstands und der entstandenen Verwirrung, welche für sich genommen zur Aufhebung des Vergabeentscheids führen müsse, mit vorliegender Beschwerde verspätet erfolgt, weshalb sie nicht zu hören ist. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wäre die Rüge zudem unbegründet. 4.4.Der Mindestinhalt der Veröffentlichung einer Ausschreibung wird in Art. 35 Abs. 1 IVöB festgehalten. Vorliegend ist Art. 35 Abs. 1 lit. c IVöB einschlägig, wonach die Beschreibung der Leistung, einschliesslich der Art und Menge, oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Optionen in der Ausschreibung enthalten sein müssen. Art. 36 IVöB bezeichnet den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen, falls die entsprechenden Angaben nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind. 4.5.In den Ausschreibungsunterlagen (act. B.5) wird unter Ziffer 1.1 der Gegenstand der Ausschreibung beschrieben:" Der Auftrag beinhaltet die Durchführung von Laboranalysen gemäss den Anforderungen des Auftraggebers.
9 / 21 Es umfasst auch die Installation eines Labor-Informations-Systems mit Schnittstellen zu den Laborgeräten sowie zu verschiedenen anderen Systemen, darunter das Klinikinformationssystem KIS (PATIDOK), das ERP-System OPALE, die Software SYNEDRA zur Betrachtung medizinischer Daten und das Management Informations-System TIP HCe der B._____ AG. Zusätzlich wird erwartet, dass ein innovativer und nachhaltiger Vorschlag entwickelt wird, um das Labor der B._____ AG zukünftig zu verbessern, ohne dabei den hohen Qualitätsanspruch zu beeinträchtigen. Die Dienstleistungen werden für 5 Jahre vergeben". Des Weiteren wird unter Ziffer 1.3 die Infrastruktur beschrieben:" Die Laborgeräte werden in einem separaten, eigenständigen VLAN betrieben. Die Einrichtung, Support inkl. Pikett, wenn nötig und Betrieb der Geräte/Netzwerkkonfigurationen obliegt dem LIS-Betreiber/Auftragnehmer. Der Umfang der Aufgaben der Spital-IT beschränkt sich auf die Lieferung/Abholung der Daten an den definierten Übergabepunk (recte: Übergabepunkt) zwischen SPIDA und LIS-Betreiber". 4.6.Die Erwähnung der vorhandenen Laborgeräte und wie sie zu nutzen bzw. zu unterhalten sind, zeigt, dass der Laborstandort im Spital der Vergabebehörde als gegeben erachtet wird. Denn wäre ein externer Laborstandort vorgesehen gewesen, dann wären die Laborgeräte bzw. auch der Support nicht Teil der Ausschreibung und der Anbieter wäre sachlogisch dafür verantwortlich. Mit anderen Worten müsste die Zuständigkeit der Spital-IT nicht klargestellt werden bzw. müsste die Infrastruktur des Labors nicht derart über die Ausschreibung sichergestellt werden. Zudem wird erwartet, dass ein innovativer und nachhaltiger Vorschlag für eine zukünftige Verbesserung des Labors der Vergabebehörde entwickelt wird. Aus diesem Wortlaut ist ein gegebener Laborstandort für die ausgeschriebenen Dienstleistungen im B._____ ebenso naheliegend. 4.7.Vor diesem Hintergrund kann ausserdem festgehalten werden, dass Fragen zur Vergabe grundsätzlich jederzeit entgegenzunehmen sind. Die Frage- und Antwortrunde dient dem Zweck, etwaige Fragen und Zweifel bezüglich der Ausschreibung von Seiten der potenziellen Anbieterinnen zu beantworten oder zu beseitigen (siehe https://www.trias.swiss/erstellung-der-ausschreibung-und- ausschreibungsunterlagen#c276; aufgerufen am 16. Juni 2025). Vorliegend gingen im Rahmen der Fragerunde innert Frist insgesamt sechs Fragen ein. Diese wurden am 21. April 2024 zuhanden beider Verfahrensparteien in anonymer Form beantwortet. Die Antworten zeigten ebenso, dass die Vergabebehörde den Laborstandort als gegeben erachtete (act. B.6 Frage Nr. 3). Zudem sei die Übernahme des vorhandenen Spitalpersonals sowie der Geräte für das Labor kein
10 / 21 Muss-Kriterium, sondern ein Kann-Kriterium (act. B.6 Fragen Nr. 4 und 6). Zu betonen bleibt, dass von Seiten der Beschwerdeführerin keine Fragen eingegangen sind (act. B.6). 4.8.Somit kann abschliessend festgehalten werden, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass nur externe Labordienstleistungen, d.h. Dienstleistungen in einem Labor ausserhalb des Spitals E._____, ausgeschrieben waren. Gemäss plausibler Einschätzung der Vergabebehörde haben beide Verfahrensparteien korrekt offeriert, was der Argumentation der Beschwerdeführerin bezüglich entstandener Verwirrung entgegensteht. Gemäss Vergabebehörde hat die Beigeladene den Zuschlag auch nicht etwa für die angebotene Outsourcing-Lösung erhalten. Folglich ist es für das angerufene Gericht nicht erstellt, dass im Rahmen der Fragebeantwortung eine Verwirrung entstanden ist, welche eine der beiden Verfahrensparteien negativ beeinflusst hätte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Ausschreibung angeblich bis zur Fragerunde nicht richtig verstanden hat, ändert nichts daran, dass der Ausschreibungsgegenstand korrekt umschrieben war. 5.1.Die Beschwerdeführerin rügt, dass der angefochtene Zuschlagsentscheid nicht genügend begründet worden und deshalb ihr Gehörsanspruch verletzt worden sei. 5.2.Die Vergabebehörde hält dem entgegen, dass selbst wenn dies nach Auffassung des Gerichts der Fall sein sollte, eine allfällige daraus resultierende Gehörsverletzung gemäss konstanter Rechtsprechung im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten würde. Die Beschwerdeführerin sei einerseits sehr wohl in der Lage gewesen, den Zuschlag sachgerecht anzufechten. Andererseits habe sie die Möglichkeit erhalten, sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ausführlich vernehmen zu lassen. Insofern erwiese sich die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen von Beginn weg als Leerlauf. Die Argumentation der Beschwerdeführerin zeige, dass die Beschwerde mit Sicherheit auch dann erhoben worden wäre, wenn bereits eine umfassende Begründung vorgelegen hätte (nur schon in Bezug auf den Aspekt des Subunternehmerbeizuges). Aus diesem Grund werde die Beschwerdeführerin aus einer allfälligen Gehörsverletzung auch im Kostenpunkt nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Weiter bringt die Vergabebehörde vor, dass das neue Beschaffungsrecht keinen Anspruch auf Akteneinsicht im Vergabeverfahren vorsehe. Im Kanton Graubünden stehe es den unterlegenen Anbietern jedoch offen, sich vor oder nach Ablauf der Beschwerdefrist an die Vergabestelle zu wenden, um im Rahmen eines Debriefings die wesentlichen Gründe für ihre
11 / 21 Nichtberücksichtigung resp. für die Vergabe an die Zuschlagsempfängerin zu erfahren. Von dieser Möglichkeit habe die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise keinen Gebrauch gemacht. Schliesslich sei zu bemerken, dass sich – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin – nur in den seltensten Fällen bereits anhand der Begründung in der Vergabemitteilung (sprich ohne Einsicht in die Offerten) eruieren lasse, ob die Evaluation der Angebote nachvollziehbar und willkürfrei gewesen sei. Ein allfälliger Mangel in der Begründung habe deshalb nicht zu einer Rückweisung an die Vorinstanz zu führen und sei auch im Kostenpunkt nicht zu Ungunsten der Vergabestelle zu würdigen. 5.3.Der Zweck von Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101; Anspruch auf rechtliches Gehör) sowie Art. 22 Abs. 1 VRG (Begründungspflicht von Entscheiden) liegt darin, dass der Betroffene den ihm missliebigen Entscheid allenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss sich dabei nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 145 III 324 E. 6.1, 142 II 49 E. 9.2, 141 III 28 E. 3.2.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1071; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, N. 1243 und N. 1250). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt. Begründet wird dies mit prozessökonomischen Überlegungen. Grundsätzlich lässt das Bundesgericht die Heilung allerdings nur zu, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt; die Heilung des Mangels soll die Ausnahme bleiben (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2.). Ausnahmsweise ist selbst bei schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Heilung möglich, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2.; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1174 ff.).
12 / 21
5.4.Art. 51 Abs. 3 IVöB legt weiter fest, dass die summarische Begründung eines
Zuschlags folgende Elemente umfasst:
Im vorliegenden Fall erfüllt der Zuschlagsentscheid (act. B.4) die Vorgaben von lit. a
und b; die Vorgabe nach lit. d ist hier nicht relevant. Zu prüfen ist aber die Einhaltung
der Vorgabe gemäss lit. c, zu der noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt
(siehe Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR1 24 88 vom
11. Februar 2025 E. 3.3). Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hält im Urteil
WBE.2022.157 vom 30. Juni 2022 in Erwägung 3.4 dazu was folgt fest:"In Bezug
auf die Begründung des Zuschlags beschränkt sich die Verfügung vom 6. April 2022
auf die Feststellung, das Angebot der B. AG habe sich «aufgrund der vorgängig
festgelegten Vergabekriterien als das wirtschaftlichste erwiesen». Damit ist den
Vorgaben von Art. 51 Abs. 2 und 3 IVöB, wonach beschwerdefähige Verfügungen
summarisch zu begründen sind und die summarische Begründung eines Zuschlags
die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigenden Angebots zu
nennen hat (Art. 51 Abs. 3 lit. c IVöB), nicht Genüge getan. Der Zuschlag ist
inhaltlich zu begründen, indem konkrete Anhaltspunkte für die Vorteile der
Zuschlagsofferte bekannt gegeben werden. Jeder Anbieter hat Anspruch auf
Kenntnis der Gründe, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, sowie der
relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters. Die Begründung soll
den unterlegenen Anbieter in die Lage versetzen, den Zuschlagsentscheid in den
Grundzügen nachvollziehen zu können." In dem vom Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau zu beurteilenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die
Vergabebehörde dem Ersuchen der späteren Beschwerdeführerin um nähere
Informationen zur Bewertung der Angebote offenbar nicht entsprochen hat (Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2022.157 vom 30. Juni 2022 E.
3.4).
5.5.Im vorliegenden Verfahren hat die Vergabebehörde der Mitteilung des
Zuschlagsentscheids vom 17. Juni 2024 (act. B.4) die Bewertungsmatrix nicht
beigelegt. Diese wurde erst anlässlich des Beschwerdeverfahrens von der
Vergabebehörde eingereicht, zusätzlich wurden detaillierte Auswertungen
abgegeben (act. C.6 und C.7). Der strittige Zuschlagsentscheid beinhaltet lediglich
die Bewertung des nichtberücksichtigten Angebots in einer rudimentären
Darstellung, aus welcher sich einzig die zusammengefasste Punktebewertung der
13 / 21 Zuschlagskriterien ZK1 und ZK2-4 der Beschwerdeführerin entnehmen lässt. Eine Auflistung der einzelnen Zuschlagskriterien mit deren Gewichtung und der entsprechenden Punktebewertung der beiden Anbieterinnen fehlt. Aus dem Zuschlagsentscheid ergibt sich somit nicht, inwiefern sich das Angebot der Beigeladenen von jenem der Beschwerdeführerin unterscheidet und aus welchem Grund dem Angebot der Beigeladenen der Zuschlag erteilt wurde (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus VG.2022.00040 vom 27. Oktober 2022). Diese Situation entspricht folglich nicht den Vorgaben an eine summarische Begründung gemäss Art. 51 Abs. 3 lit. c IVöB. 5.6.Folglich liegt eine Gehörsverletzung vor. Diese ist aber im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt worden, da die Vergabebehörde sowohl die erforderliche Bewertungsmatrix eingereicht als auch die angefochtene Zuschlagsverfügung ausführlich begründet hat und die Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels sich dazu äussern konnte (siehe Vernehmlassung, Rz. 28 ff.; act. C.6 und C.7). 5.7.Das Vorliegen einer Gehörsverletzung kann im Kostenpunkt berücksichtigt werden. Diesbezüglich ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach dem neuen Vergaberecht die Möglichkeit hatte, sich an den Auftraggeber zu wenden, um die Nichtberücksichtigung zu besprechen. Demnach führt der Auftraggeber gemäss Art. 14 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (RVzEGzIVöB; BR 803.610) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EGzIVöB; BR 803.600) mit einem nicht berücksichtigten Anbieter auf dessen Verlangen hin ein Debriefing durch (Abs. 1). Im Debriefing werden insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots bekannt gegeben. Die Vertraulichkeit nach Art. 51 Abs. 4 IVöB ist zu beachten (Abs. 2). Auch von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin vorliegend keinen Gebrauch gemacht. Zudem ist – wie die Beschwerdegegnerin plausibel schildert – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohnehin Beschwerde erhoben hätte, weil die Beigeladene aus Sicht der Beschwerdeführerin zur Auftragserfüllung unrechtmässig Subunternehmer beiziehe (vgl. dazu Erwägung 6 hernach). Aufgrund dieser Umstände kann die Beschwerdeführerin auch bei der Kostenverteilung nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.1.Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass in den allgemeinen Ausschreibungsbedingungen die Vergabebehörde definiert und verbindlich festgelegt habe, dass Subunternehmer nur für die Logistik zugelassen seien. Weiter
14 / 21 habe die Vergabebehörde in Form eines Eignungskriteriums verlangt, dass der Anbieter die Laboranalysen als Gesamtdienstleister durchführe. Art. 31 IVöB schreibe sodann vor, dass die charakteristische Leistung durch den Anbieter selbst zu erbringen sei. Diese Vorgaben müssten vorliegend zum Ausschluss der Mitbeteiligten führen, weil diese mit ihrem Personal gar nicht alle Laborfachbereiche abdecken und die IT-bezogenen Dienstleistungen (Teilleistung LIS-Anbindung) nicht selbst erbringen könne, sondern dafür einen Drittanbieter beiziehen müsse, namentlich im Bereich Hämatologie. 6.2.Die Vergabebehörde entgegnet, dass die Zuschlagsempfängerin sowohl technisch als auch kapazitätsmässig in der Lage sei, die ausgeschriebenen Dienstleistungen zu erfüllen. Dies ergebe sich einerseits aus deren Angebot sowie andererseits aus den Branchenkenntnissen und -erfahrungen der Vergabestelle. Die Zuschlagsempfängerin habe explizit angegeben, den Auftrag als Gesamtdienstleister ausführen und ein Probevolumen von rund CHF 100'000.00 abdecken zu können. Aus den eingereichten Unterlagen sei sodann nichts ersichtlich, was den gegenteiligen Schluss nahelegen würde. Bei der Zuschlagsempfängerin handle es sich um einen Komplettanbieter, der mit seinem Know-How und seinen Ressourcen gar weitaus umfangreichere Dienstleistungen für andere medizinische Institutionen erbringe. Bei der Rüge der Beschwerdeführerin handle es sich demnach um eine unzutreffende und unbelegte Vermutung. 6.3.Die Beigeladene führte aus, dass sie ein Komplettanbieter für labormedizinische Dienstleistungen sei. Weiter sei sie in allen technologischen und logistischen Belangen auf dem neuesten Stand der Technik. Es sei in der medizinischen Labordiagnostik nicht nur in der Schweiz übliche Praxis, dass kein Labor sämtliche denkmöglichen labordiagnostischen Tests selbst, d.h. ohne Hinzunahme von weiteren Dienstleistern durchführe. Alle Anbieter derartiger Dienstleistungen würden sich bei sehr speziellen medizinische Fragestellungen auf die Expertise tertiärer kantonalen und universitärer Fragestellungen und «Leistungen der hochspezialisierten Medizin» (HSM) verlassen. Diese hierarchische Stratifikation der medizinischen Dienstleistungen sei ein zentrales Element des Schweizer Gesundheitssystems und damit auch der nationalen Gesundheitspolitik der Schweiz. Sie habe daher den Charakter einer Tatsache, welche auch ausdrücklich für die ebenfalls im Kanton St. Gallen angesiedelte Beschwerdeführerin gelte. Daneben habe sie alle zum Betrieb notwendigen Bewilligungen und sie werde, ebenso wie alle anderen Labordiagnostik-Anbieter auch, durch die bevollmächtigten prüfenden Instanzen von Bund, Kanton und
15 / 21 Gemeinde überwacht. Die Beigeladene betont, dass sie über mehr als ausreichende Personalressourcen verfüge, um die zu erwartenden Laboraufträge der Vergabebehörde abzuarbeiten. Die zu erwartenden Aufträge würden sowohl in der Quantität wie auch in der Komplexität nur einen geringen Anteil der bereits jetzt erbrachten Labordienstleistungen darstellen. Es sei somit in keinster Weise davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage sein sollte, die Aufträge der Vergabebehörde technisch bzw. kapazitätsmässig selbst zu erbringen. 6.4.Nach Art. 31 Abs. 1 IVöB sind Bietergemeinschaften und Subunternehmer zugelassen, soweit dies in der Ausschreibung oder in den entsprechenden Unterlagen nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich durch den Anbieter zu erbringen (Art. 31 Abs. 3 IVöB). 6.5.In den Ausschreibungsunterlagen (act. B.5) hielt die Vergabebehörde fest, dass Angebote von Bietergemeinschaften nicht zulässig (Ziff. 4.4) und Subunternehmer nur für die Logistik zugelassen sind (Ziff. 4.5). Aus den eingereichten Unterlagen (vgl. act. C.4) finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Beigeladene Subunternehmer ausserhalb des Bereichs der Logistik für die vorliegende Auftragserfüllung beschäftigen wird. Zudem hat die Beigeladene den gesamten Anforderungskatalog im Rahmen der Offerte mit «Ja» beantwortet. Ausserdem werden die Beigeladene wie auch die Beschwerdeführerin als Komplettanbieterinnen bezeichnet (act. C.4). Die Beigeladene betont, dass sie über mehr als ausreichende Personalressourcen verfüge, um die zu erwartenden Laboraufträge der Vergabebehörde abzuarbeiten. Sodann liegen weder Hinweise vor, dass die Beigeladene nicht fähig wäre, den Auftrag zu erfüllen, noch belegt die Beschwerdeführerin ihre Behauptung des unzulässigen Beizugs von Subunternehmern mit entsprechenden Dokumenten oder Beweisanträgen. Die Beschwerdeführerin kann aus dieser unsubstanziierten Argumentation nichts zu ihren Gunsten ableiten und die Rüge des Ausschlusses der Beigeladenen erweist sich folglich als unbegründet. 7.1.Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass, auch wenn der Beschwerdegegnerin (recte wohl: Beschwerdeführerin) mangels gehöriger Begründung des Zuschlagsentscheids bzw. Akteneinsicht keine näheren Angaben über die Angebotsbewertung vorliegen, sie davon ausgehen müsse, dass die Angebotsbewertung willkürlich zu ihren Lasten erfolgt sei. Der Beschwerdegegnerin (recte wohl: Beschwerdeführerin) seien die Leistungen der Mitbeteiligten bekannt und sie sei daher der festen Auffassung, dass sie bei einer willkürfreien Bewertung der qualitativen Kriterien das klar bessere Angebot eingereicht habe und deutlich mehr Punkte als die Mitbeteiligte hätte erhalten müssen. Die Mitbeteiligte hätte de
16 / 21 facto höchstens beim Preis das bessere Angebot einreichen können, was sie gemäss Zuschlagsentscheid aber nicht getan habe. Sie sei überzeugt, dass sie auch in qualitativer Hinsicht gesamthaft das beste Angebot unterbreitet habe. Da sie unbestrittenermassen den tiefsten Preis offeriert habe, müsse sich ihr Angebot als das vorteilhafteste erweisen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass in Anwendung von Art. 41 IVöB der Zuschlag demnach ihr zu erteilen sei. 7.2.Die Vergabebehörde entgegnet, dass sie die eingegangenen Angebote eingehend geprüft und anhand der in der Ausschreibung bekanntgegebenen Zuschlagskriterien bewertet habe. Die Prüfung sei durch ein Expertengremium, bestehend aus den Leitern des Labors und der IT, einem Chefarzt und Spitalleitungsmitglied, dem Leiter Unternehmensentwicklung & Services und Spitalleitungsmitglied sowie einer externen Beraterfirma (D._____) erfolgt. Die Bewertungsergebnisse der einzelnen Mitglieder seien anschliessend konsolidiert resp. zusammengeführt worden und hätten so zum vorliegenden Bewertungsergebnis geführt. Die Notengebung sei wiederum auf Seite 13 der Angebotsunterlagen vorgegeben worden. Die punktemässige Bewertung der Zuschlagskriterien sei im Rahmen der Zuschlagsverfügung bekanntgegeben worden. Insgesamt habe das Angebot der Zuschlagsempfängerin im Rahmen der Bewertung 844.30 Punkte und dasjenige der Beschwerdeführerin 830 Punkte erhalten. Damit handle es sich beim Angebot der Zuschlagsempfängerin trotz des minim höheren Preises um das vorteilhaftere Angebot, weshalb dieses gestützt auf Art. 41 IVöB zu Recht den Zuschlag erhalten habe. 7.3.Gemäss Art. 41 IVöB erhält das vorteilhafteste Angebot den Zuschlag. Dabei geht es um die beste Erfüllung der Zuschlagskriterien resp. um die Gesamtqualität des Angebots. Das Angebot mit den meisten Bewertungspunkten bei den Zuschlagskriterien – namentlich Qualität, Preis und weitere je nach Leistungsgegenstand definierte Kriterien – muss zwingend den Zuschlag erhalten. So besteht im Beschaffungsrecht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung des Zuschlags an denjenigen Anbieter, der das vorteilhafteste Angebot eingereicht hat (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 6/2021–2022, S. 388 und 396; vgl. MÜLLER, in: Trüeb [Hrsg.], a.a.O., Art. 41 N. 18 f.). Der Vergabestelle steht indes beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das vorteilhafteste ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Vor allem bei Fragen technischer, technologischer, (bau-)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1, 125 II 86 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 2C_576/2022, 2C_623/2022 vom 3. August 2023 E. 4.3, 2C_549/2011 vom
17 / 21 27. März 2012 E. 2.4; vgl. PVG 2001 Nr. 45; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 64 vom 13. Dezember 2022 E. 4.6, U 21 53 vom 26. Oktober 2021 E. 1.5, U 21 14 vom 24. Juni 2021 E. 3). Vorliegend kann bezüglich der Kognition des Obergerichts bei Vergabeentscheiden auf Erwägung 2.6 hiervor verwiesen werden, wonach dem Obergericht deshalb nur eine Überprüfung auf Willkür gestattet ist. Zu betonen ist erneut, dass das Gericht nur dort eingreifen kann, wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist. Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 15 vom 23. Mai 2022 E. 4.5, U 21 90 vom 15. Februar 2022 E. 1.6 und U 21 53 vom 26. Oktober 2021 E. 1.5, je m.w.H.). 7.4.Des Weiteren kommt den Formvorschriften im Submissionsrecht insofern ein hoher Stellenwert zu, als sie wichtige Vergabeprinzipien – namentlich das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot – sichern (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. c IVöB; vgl. KUNZ-NOTTER, in: Trüeb [Hrsg.], a.a.O., Art. 11 N. 7; vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Eine systematische Darstellung der Rechtsprechung des Bundes und der Kantone, 3. Aufl. 2013, Rz. 662). Nach dem Transparenzgebot hat die Vergabestelle sämtliche Zuschlagskriterien, die sie bei der Evaluation der Angebote in Betracht zu ziehen beabsichtigt, vorgängig in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufzuführen resp. das Gewicht, welches sie jedem dieser Kriterien beimisst, zum Voraus deutlich zu präzisieren und bekanntzugeben (BGE 130 I 241 E. 5.1, 125 II 86 E. 7). Die Vergabebehörde ist grundsätzlich an die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gebunden. Diese Bindung ergibt sich insbesondere aus dem Transparenzgebot und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Vergabebehörde ist es untersagt, die den Anbietenden bekannt gegebenen Vergabekriterien nachträglich zu ändern. Die Vergabebehörde handelt vergaberechtswidrig, wenn sie bekanntgegebene Kriterien ausser Acht lässt, andere Gewichtungen vornimmt oder Kriterien heranzieht, die nicht bekannt gegeben wurden (vgl. KUNZ-NOTTER, a.a.O., Art. 11 N. 5). Nach dem Grundsatz der Transparenz muss die Prüfung der Offerten gestützt auf die Zuschlagskriterien durch die Vergabebehörde dokumentiert werden und nachvollziehbar sein (vgl. KUNZ-NOTTER, a.a.O., Art. 11 N. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 891/2009 vom 5. November 2009 E. 3.4 und 3.5). Das Transparenzgebot ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung formeller Natur. Dessen Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. KUNZ- NOTTER, a.a.O., Art. 11 N. 7; Urteil des Bundesgerichts 2P.299/2000 vom
18 / 21 24. August 2001 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-891/2009 vom 5. November 2009 E. 6.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6837/2010 vom 15. März 2011 E. 3). 7.5.In den Ausschreibungsunterlagen (act. B.5) wurden die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung wie folgt formuliert: Preis netto, exkl. MWST 50% Aufschlüsselung des Angebots20% Anbindung LIS, Unterhalt und Support LIS25% Innovation und Nachhaltigkeit 5% Betreffend ‘Notengebung’ wird in den Ausschreibungsunterlagen unter Ziffer 5.4 folgendes festgehalten: "Die Zuschlagskriterien dienen der Bewertung der Angebote. Die Bewertung erfolgt mit einem Punktesystem, welches von 0 (schlechteste Note) bis 5 (beste Note) reicht. Die Note 0 erhält, wer keine Angaben liefert. Die Note jedes Zuschlagskriteriums wird mit dem Prozentsatz der entsprechenden Gewichtung multipliziert und es ergibt sich pro Zuschlagskriterium eine Punktzahl (P). Den Zuschlag erhält das Angebot mit der höchsten Gesamt- Punktzahl". Die Bewertung des Preises wird wie folgt beschrieben: "Das Angebot mit dem tiefsten Preis erhält die Note 5. Die Angebote, die 100% oder mehr vom tiefsten Preis abweichen, erhalten die Note 0. Dazwischen werden die Noten (auf eine Kommastelle gerundet) linear vergeben. Die Note wird mit der Gewichtung multipliziert". Die Vergabebehörde erklärt dies in Rz. 31 ihrer Vernehmlassung mit anderen Worten, dass die Gewichtung sich daraus ergebe, dass die einzelnen Zuschlagskriterien ZK1 – ZK4 von den Total 1'000 Punkten den entsprechenden Anteil ausmachen. 7.6.1. Die Auswertung sowie die Auswertungsübersicht (act. C.6 und C.7) zeigen eine Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin von insgesamt 830 Punkten und der Beigeladenen von 844.30 Punkten. 7.6.2. Beim Preis (ZK1; 50 %; act. C.6 und C.7) erlangte die Beschwerdeführerin mit ihrem Angebot von CHF 289’000.00 im Vergleich zum Angebot der Beigeladenen (CHF 292'295.00) die volle Punktzahl von 500 Punkten. Die Beigeladene wurde in diesem Kriterium mit 494.30 Punkten bewertet. 7.6.3. Beim Kriterium "Aufschlüsselung des Angebotes" (ZK2; 20 %; act. C.6 und C.7) erlangte die Beschwerdeführerin insgesamt 130 Punkte und die Beigeladene 150 Punkte. Die Beigeladene offerierte beim Unterkriterium "Logistik, Reaktionszeiten" eine zusätzliche Abholung, somit 4x pro Tag, sowie eine
19 / 21 Zeitangabe von 1.5 h. Auf Seiten der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass die Abholung in der Vergangenheit zwar meist reibungslos funktioniert habe. Die angegebene Reaktionszeit bei Notfällen von max. 15 Minuten von der Anmeldung bis Abholung wurde jedoch nicht als realistisch eingestuft. Folglich erreichte die Beigeladene eine Punktzahl von 40 und die Beschwerdeführerin eine Punktzahl von 30. Weiter fehle beim Unterkriterium "Qualitätssicherung, Supervision vor Ort" bei der Beschwerdeführerin eine Aufschlüsselung in alle Teilgebiete, was ein elementarer Punkt für die gesetzlich korrekte Weiterführung des Labors darstelle. Die Angaben zum Thema Supervision seien weiter sehr generell festgehalten worden und es würden Angaben zur Häufigkeit fehlen. Deshalb wurde das Angebot der Beigeladenen mit 40 Punkten und jenes der Beschwerdeführerin mit 30 Punkten bewertet. Beim Unterkriterium "Leistungsspektrum" und "Relevanz und Effizienz" wurden beide Anbieterinnen gleich bewertet. 7.6.4. Beim Kriterium "Anbindung an Labor Informationssystem (LIS)" (ZK3; 25 %; act. C.6 und C.7) wurde die Beschwerdeführerin mit einer Punktzahl von 170 Punkten im Gegensatz zur Beigeladenen mit 160 Punkten leicht besser bewertet. Der Aufwand für die Anbindung sei im Vergleich zum Angebot der Beschwerdeführerin (als frühere Laborpartnerin) für die Beigeladene etwas grösser, jedoch habe sie klare und nachvollziehbare Angaben zu Chancen und Risiken gemacht. Daneben gewährleiste das Angebot der Beschwerdeführerin eine zeitnahe Abrechnung mit elektronischer Information und die nötige Flexibilität für allenfalls gewünschte Anpassungen. 7.6.5. Beim Kriterium "Nachhaltigkeit und Innovation" (ZK4; 5 %; act. C.6 und C.7) erreichte die Beigeladene 40 Punkte und die Beschwerdeführerin 30 Punkte. Zusammenfassend begründete dies die Vergabebehörde dahingehend, dass das Angebot der Beschwerdeführerin betreffend die Innovation sehr allgemein gehalten sei und betreffend Nachhaltigkeit der angegebene Transport mit Velokurier/SBB in E._____ aus Sicht der Vergabebehörde nicht möglich sei. 7.7.Die Bewertung der Angebote ist folglich nachvollziehbar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vergabebehörde willkürlich gehandelt haben soll. Zudem erfolgte die Prüfung der Zuschlagskriterien durch ein Expertengremium bestehend aus dem Leiter des Labors, dem Leiter der IT, einem Chefarzt und Spitalleitungsmitglied, dem Leiter Unternehmensentwicklung & Services und Spitalleitungsmitglied sowie einer externen Beraterfirma (D._____). Anschliessend wurden die verschiedenen Bewertungen zusammengeführt. Folglich fanden verschiedene Sichtweisen Eingang in die Bewertung. Bereits in der Vernehmlassung vom 19. August 2024 führte die Vergabebehörde aus, dass sie
20 / 21 den angefochtenen Vergabeentscheid unter Einhaltung der vergaberechtlichen Vorgaben getroffen und den Zuschlag an die Anbieterin mit dem vorteilhaftesten Angebot erteilt habe. Somit ist für das streitberufene Gericht nicht erstellt, inwiefern die Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar sein soll. Aufgrund des besser bewerteten Angebots der Beigeladenen und des erheblichen Ermessensspielraums der Vergabestelle bei fachspezifischen Bewertungsfragen erweist sich der Zuschlag an die Beigeladene als rechtmässig. 8.Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. 9.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Angesichts des Auftragswerts von rund CHF 290'000.00 und des erhöhten Aufwands des Gerichts durch drei Schriftenwechsel erscheint eine Staatsgebühr in der Höhe von CHF 3'000.00 als angemessen und gerechtfertigt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 61 vom 22. November 2016: Staatsgebühr CHF 6'000.-- bei einer Auftragssumme von etwas über CHF 1 Mio. bei gleichem Thema: Laboranalytik, Ausschluss vom Verfahren; Auftragssumme vorliegend deutlich tiefer als die Summe im genannten Urteil; vgl. auch bezüglich Auftragssumme Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 18 56 vom 6. November 2018: Haustechnikarbeiten für rund CHF 125'000.00 [Staatsgebühr CHF 2'000.--]; U 14 101 vom 21. April 2015: Blockwerkheizung für rund CHF 155'000.-- [Staatsgebühr CHF 2'000.--]). 9.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen – wie die B._____ AG als öffentliches Akutspital – wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Auch die Beigeladene hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie im Verfahren nicht anwaltlich vertreten war.
21 / 21 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF3'000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF516.00 TotalCHF3'516.00 gehen zu Lasten der A._____ AG. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]