Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 21. Mai 2025 ReferenzVR1 24 35 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz Pedretti, von Salis, Righetti und Brun Hemmi, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel gegen Regierung des Kantons Graubünden Beschwerdegegnerin vertreten durch das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden und B._____ AG Beigeladene GegenstandSubmission
2 / 27 Sachverhalt A.Das Tiefbauamt Graubünden (TBA) schrieb am 25. Januar 2024 im Kantonsamtsblatt und auf der Ausschreibungsplattform www.simap.ch die Baumeisterarbeiten "T._____ C.-Strasse D." im Bereich "E._____ bis F." im offenen Verfahren aus. In den Ausschreibungsunterlagen wurden als Eignungskriterien die organisatorische Leistungsfähigkeit, die technische Leistungsfähigkeit, die fachliche Eignung und die finanzielle Leistungsfähigkeit definiert. Für die Ermittlung des vorteilhaftesten Angebots wurden folgende Zuschlagskriterien festgelegt: Qualität des Anbieters 20 % (Unternehmerreferenzen 10 %; Erfahrungen TBA mit Anbieter 10 %) Qualität des Angebots 20 % (Plausibilität des Angebots 10 %; Termine, Baumethode, Installationen 10 %) Nachhaltigkeit10 % (auftrags- bzw. unternehmenbezogenes Nachhaltigkeitskonzept) Preis50 % (linear verkürzte Skala, Preisspanne 30 %) B.Innert Frist reichten drei Unternehmungen ihre Offerten ein. Anlässlich der Offertöffnung am 14. März 2024 zeigte sich folgendes Bild: A.CHF 1'619'781.45 B. AGCHF 1'771'177.50 G. AGCHF 1'955'923.80 C.Die Offertkontrolle ergab, dass die Angebote der Einzelunternehmung A._____ und der G._____ AG unvollständig waren und nicht den gemäss Ausschreibungsunterlagen geforderten Vorgaben entsprachen. Das verbliebene Angebot der B._____ AG erhielt gewichtete 4.00 Punkte. D.Mit Beschluss vom 29. April 2024 (Prot. Nr. 369/2024) vergab die Regierung des Kantons Graubünden den Auftrag zum Preis von CHF 1'771'177.50 an die B._____ AG (Zuschlagsempfängerin). Als Grundlage für ihre Beschlussfassung zum Ausschluss des Angebots von A._____ wurde der Regierung im Entwurf der Vergabemitteilung folgender Text vorgelegt: "Angebot nicht vollständig gemäss den Angaben in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht und weicht damit wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung ab. Beispielsweise fehlende oder unzureichende Angaben zum technischen Bericht, zu den Subunternehmern, zum Nachhaltigkeitskonzept oder zur Eignungsprüfung verwendeter Materialien sind ungenügend und lassen damit eine vollständige sowie abschliessende Beurteilung und Bewertung des Angebots nicht zu." E.Den Vergabeentscheid teilte das TBA dem Anbieter bzw. den Anbieterinnen mit Verfügung vom 1. Mai 2024 mit. Die Mitteilung des Bezirks 7 an die Einzelunternehmung A._____ enthielt folgende Begründung für den Ausschluss: "Einverlangte Unterlagen nicht eingereicht." F.Im Rahmen eines vor der Vergabe erfolgten Telefongesprächs teilte der Leiter Projektierung/Bau Bezirk 7 des TBA A._____ mit, dass er den Auftrag
3 / 27 wahrscheinlich nicht erhalten werde, weil in Bezug auf sein Angebot Unterlagen, namentlich ein Bauprogramm, fehlten. G.Am 6. Mai 2024 fand in den Räumlichkeiten des TBA in Thusis ein Debriefing statt, wobei A._____ in Begleitung seines Rechtsvertreters und der Leiter Projektierung/Bau Bezirk 7 sowie der Submissionsverantwortliche anwesend waren. Ein Protokoll dieses Debriefings wurde nicht erstellt. H.Gegen den Vergabeentscheid liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Mai 2024 Beschwerde beim früheren Verwaltungsgericht bzw. heutigen Obergericht des Kantons Graubünden erheben und dessen Aufhebung sowie die Erteilung des Zuschlags an sich selber beantragen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuvergabe an das TBA zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem TBA zu verbieten, den Vertrag betreffend Baumeisterarbeiten mit der Zuschlagsempfängerin abzuschliessen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil die angefochtene Verfügung keine nachvollziehbare Begründung zum Ausschluss seines Angebots aber auch nicht zu den aus Sicht der Vergabebehörde massgebenden Merkmalen sowie Vorteilen des berücksichtigten Angebots enthalte. Auch lägen keinerlei Gründe vor, welche einen Ausschluss seines Angebots rechtfertigten. Unter Berücksichtigung der Zuschlagskriterien habe er das vorteilhafteste Angebot eingereicht, weshalb der Zuschlag für die fraglichen Arbeiten an ihn hätte erfolgen müssen. I.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Mai 2024 ordnete der Vorsitzende an, dass bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung jegliche Vollzugshandlungen zu unterbleiben hätten, insbesondere der Vertragsabschluss. J.In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2024 schloss die Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), vertreten durch das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden, auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Angebot des Beschwerdeführers von zahlreichen Unklarheiten bzw. Mängeln und unvollständigen Angaben gekennzeichnet sei, weshalb der Ausschluss desselben angezeigt gewesen sei. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots sei es nicht möglich gewesen, sämtliche Unklarheiten mittels einer Nachfrage beim Beschwerdeführer erläutern zu lassen. Der angefochtene Entscheid erweise sich demnach als richtig und haltbar.
4 / 27 K.Die beigeladene Zuschlagsempfängerin liess sich nicht vernehmen. L.Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 legte der Vorsitzende den Umfang der Akteneinsicht fest. M.In seiner Replik vom 19. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer zusätzlich den Ausschluss der Zuschlagsempfängerin vom Vergabeverfahren. Neben der Vertiefung seines Standpunkts in Bezug auf den eigenen Ausschluss, begründete er seinen neuen Antrag im Wesentlichen damit, dass die formgültige Eingabe der Offerte der Zuschlagsempfängerin nicht nachgewiesen und deren Angebot in mindestens sieben Positionen unvollständig sowie in einer Position bezüglich des Preises nicht plausibel sei. N.Am 23. August 2024 duplizierte die Beschwerdegegnerin bei unveränderten Rechtsbegehren und nahm in ablehnender Weise zur Replik des Beschwerdeführers Stellung. Erwägungen 1.1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Vergabeentscheid vom 29. April 2024, mitgeteilt am 1. Mai 2024, worin die Beschwerdegegnerin den Zuschlag für die Baumeisterarbeiten "Ausbau C., D." der Beigeladenen erteilt und insbesondere das Angebot des Beschwerdeführers vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hat (vgl. act. B.3). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 14. Mai 2024 und beantragte darin insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Vergabeentscheids und die Erteilung des Zuschlags an sich selber (vgl. act. A.1 S. 2). In seiner Replik vom 19. Juli 2024 beantragte er zusätzlich den Ausschluss der Zuschlagsempfängerin vom Vergabeverfahren (vgl. act. A.3 S. 2). 1.2.Die streitgegenständliche Auftragsvergabe untersteht unbestrittenermassen dem öffentlichen Beschaffungsrecht. Konkret kommen die seit dem Beitritt des Kantons Graubünden per 1. Oktober 2022 revidierten Normen der IVöB (BR 803.710) zur Anwendung. Nach Art. 55 IVöB richtet sich das Verfügungs- und Beschwerdeverfahren ausdrücklich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, vorliegend nach dem VRG (BR 370.100). Gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. e und lit. h i.V.m. Art. 56 Abs. 1 IVöB kann gegen den Zuschlag eines Auftrags bzw. den Ausschluss aus dem Verfahren innert 20 Tagen ab Eröffnung der entsprechenden Verfügung Beschwerde erhoben werden. Das heutige Obergericht des Kantons Graubünden, auf das hängige Verfahren des früheren Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen
5 / 27 worden sind (Art. 122 Abs. 5 GOG [BR 173.000]), ist zuständig für die Beurteilung von Submissionsbeschwerden (vgl. Art. 52 Abs. 1 IVöB). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ist damit gegeben. Dieses entscheidet gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbesetzung über Beschwerden gegen Entscheide der Regierung, womit das vorliegende, in Fünferbesetzung ergangene Urteil auch hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. 1.3.Zur Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden ist laut Art. 50 VRG legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsmittellegitimation ist gegeben, wenn der Beschwerdeführer als unterlegener Bewerber eine realistische Chance hat, bei Gutheissung seines Rechtsmittels mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem er ein neues Angebot wird einreichen können; ob das zutrifft, ist aufgrund der Begehren und Rügen des Beschwerdeführers zu beurteilen. Die Legitimation ist in diesem Sinne zu verneinen, wenn bspw. der viertrangierte Anbieter lediglich den Ausschluss des Zuschlagsempfängers verlangt, jedoch zu bejahen, wenn dieser Anbieter beispielsweise den Ausschluss aller vor ihm stehenden Konkurrenten oder die Wiederholung des gesamten Verfahrens fordert (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.1 m.w.H.). Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer insbesondere die Aufhebung des Vergabeentscheids, den Ausschluss der Zuschlagsempfängerin vom Submissionsverfahren und die Erteilung des Zuschlags an sich selber. Dabei stellt er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Offerte der Zuschlagsempfängerin in mehrfachr Hinsicht unvollständig und damit ungültig sei, während in Bezug auf sein Angebot keine Gründe vorlägen, die einen Ausschluss rechtfertigten. Subeventualiter beantragt er für den Fall der Ungültigerklärung beider Offerten die Aufhebung des Vergabeentscheids sowie die Wiederholung des Submissionsverfahrens. Würde der Beschwerdeführer mit seinen Rügen durchdringen, hätte er (als einzig verbliebener Anbieter) eine realistische Chance auf den Zuschlag bzw. darauf, alle Angebote vom Vergabeverfahren auszuschliessen, sodass für die streitgegenständliche Beschaffung ein neues Submissionsverfahren durchzuführen wäre, an dem sich auch der Beschwerdeführer wieder beteiligen könnte. Die Beschwerdelegitimation ist somit zu bejahen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 56 Abs. 1 und 2 IVöB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRG sowie Art. 56 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 38 VRG) ist damit einzutreten.
6 / 27 2.Mit der Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 56 Abs. 3 lit. a und lit. b IVöB). Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 4 IVöB). 3.Streitgegenstand bildet die Frage, ob das Angebot des Beschwerdeführers zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde bzw. die Beschwerdegegnerin das Angebot der Zuschlagsempfängerin zu Recht berücksichtigt hat. 4.Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 4.1.In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil die angefochtene Vergabeverfügung keine Begründung dazu enthalte, welche einverlangten Unterlagen von ihm nicht eingereicht worden sein sollten. Zudem mangle es auch an einer Begründung zu den aus Sicht der Beschwerdegegnerin massgebenden Merkmalen und Vorteilen des Angebots der Zuschlagsempfängerin. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass die an den Beschwerdeführer versandte Vergabemitteilung irrtümlicherweise nur eine stichwortartige Begründung mit dem Text "einverlangte Unterlagen nicht eingereicht" enthalten habe. Letzterer habe allerdings von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich anlässlich eines Debriefings über die Gründe für den Ausschluss seines Angebots zu informieren. Zudem sei die Begründung des Vergabeentscheids zwar knapp gehalten gewesen, doch habe aufgrund des Umstands, dass es sich beim Angebot der Zuschlagsempfängerin um das einzige gültige gehandelt habe, auf eine weitergehende Begründung verzichtet werden können. 4.2.Gemäss Art. 51 Abs. 2 IVöB sind beschwerdefähige Verfügungen summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst nach Art. 51 Abs. 3 lit. c IVöB insbesondere die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots. 4.3.In der Vergabemitteilung des TBA zuhanden des Beschwerdeführers vom
7 / 27 Räumlichkeiten des TBA, Bezirk 7, in Thusis statt (vgl. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [RVzEGzIVöB, BR 803.610]). Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, wurden ihm anlässlich dieses Debriefings die Gründe für den Ausschluss seines Angebots vom Vergabeverfahren erläutert (vgl. act. A.1 S. 9 f.; siehe ferner Art. 14 Abs. 2 RVzEGzIVöB). Er war gestützt darauf denn auch in der Lage, den Ausschluss sachgerecht anzufechten und eine substanziierte Beschwerde einzureichen (vgl. act. A.1 S. 11 ff.; siehe ferner BGE 143 III 65 E. 5.2 und BIERI, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 51 Rz. 32). Insofern wurde mit den ergänzenden Erläuterungen im Debriefing entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seinem Gehörsanspruch und insbesondere seinem Anspruch auf eine summarische Begründung seines Ausschlusses vom Vergabeverfahren ausreichend Rechnung getragen (vgl. BIERI, a.a.O., Art. 51 Rz. 17), weshalb er aus der anfänglich unklaren Begründung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Zudem ist in Bezug auf die für die Begründung der Vergabe gewählte Formulierung "vorteilhaftestes Angebot unter Berücksichtigung der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien" (vgl. act. B.3) festzuhalten, dass eine Darlegung der konkreten Vorteile eines einzig verbliebenen Angebots nicht verlangt werden kann. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass die Hervorhebung von Vorteilen dieser Offerte dem vom Vergabeverfahren ausgeschlossenen Beschwerdeführer keine relevanten Erkenntnisse gebracht hätte. Vor diesem Hintergrund liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 51 Abs. 2 und Abs. 3 lit. c IVöB vor, weshalb sich die Gehörsrüge als unbegründet erweist. Nachfolgend ist sodann auf die materiellen Einwände des Beschwerdeführers einzugehen. 5.Ausschluss vom Vergabeverfahren Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB kann der Auftraggeber einen Anbieter vom Vergabeverfahren ausschliessen, wenn festgestellt wird, dass sein Angebot wesentliche Formfehler aufweist oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung abweicht. Die Formulierung als Kann-Vorschrift zeigt, dass der Vergabestelle bei formellen und inhaltlichen Fehlern ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Sie hat dabei allerdings das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und das Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) zu beachten. Entspricht das Angebot indessen nicht den Vorgaben der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen, fehlen wesentliche Angaben oder Belege und weist der betreffende Ausschlussgrund ein
8 / 27 gewisses Gewicht auf, muss die Vergabestelle das Angebot vom Vergabeverfahren ausschliessen, andernfalls sie die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz verletzt (vgl. KUONEN, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 34 Rz. 15 ff.; siehe ferner LOCHER, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 44 Rz. 6 und Rz. 15 ff., sowie GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 435 und Rz. 457; vgl. auch BGE 143 I 177 E. 2.3.1). 6.Ausschluss des beschwerdeführerischen Angebots 6.1.1. Fehlendes Bauprogramm als Ausschlussgrund Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, das TBA habe ihm die Auskunft erteilt, dass sein Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei, weil er das Bauprogramm nicht eingereicht habe. Dies sei aber nicht zutreffend, da sein Angebot ein solches enthalten habe. Der ihm mitgeteilte Ausschlussgrund bestehe somit nicht, weshalb sein Angebot nicht hätte ausgeschlossen werden dürfen. In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer seine Rüge mit der Vermutung, dass die Begründung gemäss undatierter Vergabemitteilung (vgl. act. C.8) der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gar nicht vorgelegen habe, da sie im Beschluss nicht enthalten sei (vgl. act. C.7). Folglich seien die erstmals anlässlich des Debriefings vorgebrachten Ausschlussgründe für den Beschluss der Beschwerdegegnerin gar nicht ausschlaggebend gewesen, sondern erst nachträglich konstruiert und nachgeschoben worden. Aus diesem Grund sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung, dass der zuständige Leiter Projektierung/Bau aufgrund einer Verwechslung auf telefonische Anfrage des Beschwerdeführers hin wohl eine falsche Auskunft erteilt habe. Eine solche telefonische Anfrage bzw. Auskunft noch vor dem Vergabeentscheid sei weder zulässig, noch könne der Beschwerdeführer daraus Ansprüche ableiten. In Bezug auf den vom Beschwerdeführer in der Replik vorgetragenen Verfahrensmangel legt die Beschwerdegegnerin mit ihrer Duplik eine E-Mail vor, gemäss welcher die fragliche Vergabemitteilung zwischen dem 14. und dem 21. April 2024 erstellt worden sei. 6.1.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer offenbar noch vor der Zuschlagserteilung vom TBA fälschlicherweise in Erfahrung gebracht, dass sein Angebot wegen des fehlenden Bauprogramms wahrscheinlich für ungültig erklärt
9 / 27 werden müsse. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass eine solche Auskunft vor Erlass des Vergabeentscheids weder zulässig ist, noch der Beschwerdeführer daraus Ansprüche ableiten kann. Vielmehr ist für die Begründung eines Ausschlusses vom Vergabeverfahren unstreitig die Erläuterung in der entprechenden Verfügung massgebend. Diese ist vorliegend zwar unvollständig, was sich allerdings – wie dargelegt – für den Beschwerdeführer nicht nachteilig ausgewirkt hat (vgl. E. 4.3 hiervor). Insofern vermag der Beschwerdeführer aus der ihm erteilten falschen Auskunft betreffend Bauprogramm nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Was den angeblichen Verfahrensfehler betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine E-Mail des Leiters Büroautomation Sektion Technik des TBA vom 22. August 2024 im Recht liegt, aus welcher hervorgeht, dass die Datei VN020206.pdf, mithin der vom Beschwerdeführer erwähnte undatierte Entwurf der Vergabemitteilung, zwischen dem 14. und dem 21. April 2024 erstellt wurde (vgl. act. C.13). Somit ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser Entwurf samt der darin enthaltenen, für den Ausschluss des beschwerdeführerischen Angebots vom Vergabeverfahren massgeblichen Begründung der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung am 29. April 2024 vorgelegen hat und insofern kein Verfahrensfehler auszumachen ist (vgl. act. C.7 und C.8). 6.2.1. Fehlende Angaben zu den wichtigsten Subunternehmern Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerde, dass aus den Vergabeunterlagen nicht ersichtlich gewesen sei, dass er als Offerent für die Positionen Verankerungen, Nagelwände und Spritzbeton Subunternehmer beiziehen müsse. Einen solchen Beizug habe er für die Erbringung dieser Leistungspositionen denn auch gar nicht eingeplant, da er diese Positionen selber ausführen werde. Somit habe er diesbezüglich gar keine Subunternehmer angeben müssen. In seiner Replik vertieft der Beschwerdeführer seinen Standpunkt und wirft der Vergabestelle Willkür sowie Ungleichbehandlung vor, etwa hinsichtlich der Annahme, dass seine Belegschaft nur aus sechs Mitarbeitenden bestehen solle. Die Beschwerdegegnerin weist auf die Position 102/252.R190.03 der Ausschreibungsunterlagen hin, gemäss welcher verlangt werde, dass der Anbieter Angaben zu Subunternehmern mache. Zwar sei es tatsächlich nicht zwingend, die fraglichen Arbeiten durch Subunternehmer ausführen zu lassen, doch gehe aus der Offerte des Beschwerdeführers nirgends hervor, dass er diese Arbeiten selber ausführen wolle. So seien im Technischen Bericht keine Angaben zu den Arbeitsschritten zur Baugrubensicherung (Anker und Spritzbeton) gemacht worden. Auch aufgrund einer fehlenden Geräteliste habe nicht erkannt werden können, dass
10 / 27 der Beschwerdeführer in der Lage sei, diese Arbeiten selber auszuführen. Aufgrund der Unternehmensgrösse – der Beschwerdeführer beschäftige sechs Mitarbeitende – und den fehlenden Angaben habe davon ausgegangen werden müssen, dass er für diese Arbeiten Subunternehmer beiziehen müsse. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die diversen, teilweise parallel auszuführenden Arbeiten gemäss Bauprogramm mit dem im Technischen Bericht aufgeführten Personaleinsatz in der geplanten Zeit nicht nachvollziehbar bewältigbar seien, weshalb sie begründeten Anlass dazu gehabt habe anzunehmen, dass auf Subunternehmer zurückgegriffen werden müsse. 6.2.2. In den Ausschreibungsunterlagen (Leistungsverzeichnis) wird betreffend die Position 102/252.R190.03 vorgeschrieben, dass mit dem Angebot ein Technischer Bericht mit Angaben zu den wichtigsten, vorgesehenen Subunternehmern einzureichen ist (vgl. act. C.2, Leistungsverzeichnis S. 5). Offenbar beabsichtigt der Beschwerdeführer, die zu erbringenden Baumeisterarbeiten selber, d.h. ohne den Beizug von Subunternehmern, auszuführen. Da für die Anbieter – wie die Beschwerdegegnerin einräumt – keine Pflicht besteht, die Arbeiten durch Subunternehmer ausführen zu lassen, ist insofern nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführer in seinem Technischen Bericht in Bezug auf die von ihm erwähnten Arbeiten bzw. Positionen keine solchen angab (vgl. Technischer Bericht des Beschwerdeführers vom 11. März 2024). Auch macht die Beschwerdegegnerin nicht im Allgemeinen geltend, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die Arbeiten mit dem im Technischen Bericht aufgeführten Personal zu erbringen. Allerdings erscheint es plausibel, wenn die erfahrene Beschwerdegegnerin mit Blick auf die verschiedenen, teilweise parallel auszuführenden Arbeiten sowie das hierfür eingeplante Personal von jeweils drei bis fünf Personen (vgl. das dem Technischen Bericht des Beschwerdeführers vom 11. März 2024 beigelegte Bauprogramm) davon ausgeht, dass bei Ausführung der Baumeisterarbeiten allein durch die beschwerdeführerische Unternehmung mit nur sechs Mitarbeitenden das Bauprogramm nicht eingehalten und damit der Beschaffungsauftrag nicht zeitgerecht ausgeführt werden kann. Diese Argumentation erweist sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers denn auch nicht als willkürlich. Soweit Letzterer der Beschwerdegegnerin ausserdem eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorwirft, weil sie von lediglich sechs festangestellten Mitarbeitenden ausgeht, verhält er sich widersprüchlich. Denn der Beschwerdeführer hat dies so unstreitig in seiner Offerte bezüglich des von derselben Vergabestelle im August 2024 ausgeschriebenen Auftrags "U._____ H._____ Mauerfugen Baumeisterarbeiten" angegeben (vgl.
11 / 27 <https://www.kantonsamtsblatt. gr.chI./>, besucht am 24. April 2025). Was sodann das Angebot der Beigeladenen betrifft, hat diese entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in ihrem Technischen Bericht Angaben zu den vorgesehenen Subunternehmern gemacht (vgl. Technischer Bericht der Beigeladenen vom 11. März 2023 [recte: 2024] S. 5). Wenn die Beschwerdegegnerin die Offerte der Beigeladenen in diesem Zusammenhang für nachvollziehbar erachtet, ist dies nicht zu beanstanden. Eine Ungleichbehandlung der Offerenten, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist insofern jedenfalls nicht auszumachen. 6.3.1. Fehlende Angaben zum Lieferwerk für ungebundene Gemische Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde, in seinem Angebot in Bezug auf die Leistungsverzeichnispositionen 221/111.116.01 und 221/111.134.01 keine Angaben zum Lieferanten von ungebundenen Gemischen gemacht zu haben. Bezüglich dieser Positionen habe er als Lieferwerk "J." angegeben und im Technischen Bericht unter Ziff. 4.1 für die Kies-, Baumaterial- und Betonlieferung die K._____ AG in L._____ und die M._____ AG, welche ihr Lieferwerk in J._____ betreibe, aufgeführt. Hätte die Vergabebehörde tatsächlich anhand seiner Angaben nicht erkennen können, welches Lieferwerk die ungebundenen Gemische liefere, hätte sie in Anwendung von Art. 38 Abs. 2 IVöB in diesem Punkt eine Erläuterung des Angebots verlangen können. In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei seiner Angabe in Bezug auf die Position 221/111.134.01 ("J.") um ein offensichtliches Versehen gehandelt habe, welches ex officio hätte korrigiert werden müssen. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass der Beschwerdeführer für beide Positionen das Lieferwerk "J." angegeben habe, obschon dieses Lieferwerk für die Position 221/111.134.01 RC-Betongranulatgemisch 0/45 (RC-BG 0/45) als Lieferant nicht auf der Liste der genehmigten Produkte des TBA aufgeführt sei. Die im Technischen Bericht erwähnte M._____ AG betreibe zwar ein Lieferwerk in J._____. Sie sei damit aber nur für die Lieferung von UG/Primärmaterial (Position 221/111.116.01) auf der besagten Liste vertreten. Es sei Aufgabe der Anbieter abzuklären, ob ein Lieferwerk auch diejenigen Stoffe liefere, welche auf der besagten Liste aufgeführt seien. Wenn ein Anbieter diese Prüfung unterlasse und ein ungeeignetes Lieferwerk angebe, dürfe er nicht erwarten, dass ihn die Beschaffungsstelle auf diesen Fehler hinweise und ihn entsprechende Korrekturen vornehmen lasse. Dies würde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstossen.
12 / 27 6.3.2. Vorliegend wird in den Ausschreibungsunterlagen (Leistungsverzeichnis) in Bezug auf die Positionen 221/111.116.01 (ungebundenes Gemisch UG/Primärmaterial 0/45, KG 0/45) und 221/111.134.01 (RC-Betongranulatgemisch RC-BG 0/45, RC-BG 0/45) verlangt, dass die Anbieter das diesbezügliche Lieferwerk angeben (vgl. act. C.2, Leistungsverzeichnis S. 45). Der Beschwerdeführer hat in seiner Offerte bei beiden Positionen das Lieferwerk "J." aufgeführt (vgl. Offerte des Beschwerdeführers, Leistungsverzeichnis S. 45). Während bezüglich der erstgenannten Position das besagte Lieferwerk als Lieferant auf der Liste der genehmigten Produkte des TBA figuriert, findet sich das Lieferwerk "J." hinsichtlich der zweitgenannten Position unstreitig nicht als Lieferant auf der besagten Liste (vgl. act. C.10). Dieser Mangel kann nicht über die Nennung der M._____ AG im Technischen Bericht des Beschwerdeführers aufgewogen werden (vgl. Technischer Bericht des Beschwerdeführers vom 11. März 2024 S. 71). Abgesehen davon, dass es sich dabei – wie der Beschwerdeführer selber ausführt – um ein reines Transportunternehmen handelt (vgl. act. B.33), betreibt die im Technischen Bericht nicht erwähnte N._____ AG zwar in J._____ ein Lieferwerk, ist allerdings nur für die Lieferung von UG/Primärmaterial (Position 221/111.116.01) auf der Liste der genehmigten Produkte des TBA vertreten (vgl. act. C.10). Auch wird das über genehmigte Produkte verfügende Kieswerk O._____ von der Kies- und Betonwerk O._____ AG betrieben und nicht – wie der Beschwerdeführer zu behaupten scheint – von der von ihm im Technischen Bericht aufgeführten K._____ AG (vgl. act. C.10 sowie Technischer Bericht des Beschwerdeführers vom 11. März 2024 S. 71). Damit handelt es sich beim vorliegenden Mangel (Angabe "J._____" betreffend die Position 221/111.134.01) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um ein ins Auge springendes offensichtliches Versehen. Insofern kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, in diesem Punkt Erläuterungen gemäss Art. 38 Abs. 2 IVöB einzuholen. Abgesehen davon, dass solche grundsätzlich im Ermessen der Vergabestelle liegen, dürfen sie denn auch nicht zur Nachbesserung von Mängeln führen (vgl. FRIEDLI, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 38 Rz. 9 f.). Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass es Aufgabe der Offerenten ist, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen, und sie die sich aus nicht offensichtlichen Unklarheiten ergebenden Konsequenzen zu tragen haben. Vor diesem Hintergrund ergibt sich mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben, dass der Beschwerdeführer ein Lieferwerk für ungebundene Gemische aufgeführt hat, welches auf der massgebenden Liste nicht figuriert, womit sein Angebot den vergaberechtlichen Anforderungen nicht genügt (vgl. Urteil des
13 / 27 Bundesgerichts 2C_296/2022 vom 22. März 2023 E. 1.4.3). Ein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus ist insofern nicht auszumachen. 6.4.1. Fehlende Angaben zur Unternehmung für die Herstellung des Recyclingbetons Betonklasse C20/25 (Betonsorte GR 2) und C12/15 (Betonsorte GR 3) Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass ihm anlässlich des Debriefings zu Unrecht das Fehlen von Angaben in seiner Offerte zur Unternehmung für die Herstellung von Recyclingbeton vorgeworfen worden sei. In seinem Technischen Bericht habe er unter Ziff. 4.1 nämlich angegeben, den von ihm offerierten Recyclingbeton der Klasse C20/25 (Betonsorte GR 2) selber in Eigenproduktion vor Ort herzustellen. Diesbezüglich führt die Beschwerdegegnerin aus, dass für die Zulässigkeit des geplanten Vorgehens des Beschwerdeführers ein zertifiziertes Betonwerk erforderlich sei. Werde eine solche Anlage im Baustellenbereich neu installiert, müsse eine solche Zertifizierung jeweils erneut stattfinden, wobei eine entsprechende rechtzeitige Zertifizierung der geplanten Anlage kaum zu erreichen sei. Im Angebot des Beschwerdeführers fänden sich keine Angaben zum geplanten Zertifizierungsprozess. Es werde auch im Technischen Bericht nicht dargelegt, ob der Beschwerdeführer eine solche Anlage besitze bzw. wie er gedenke, den Prozess für die termingerechte Produktion des Betons sicherzustellen. In den Ausschreibunsunterlagen sei verlangt worden, die relevanten Anlagen zu beschreiben und im Installationsplan darzustellen. 6.4.2. Vorliegend wurde vom Beschwerdeführer in seiner Offerte betreffend die Position 241/R069.R100 der Einsatz von 1000 m 3 bzw. von 100 % Recyclingbeton angegeben (vgl. Offerte des Beschwerdeführers, Leistungsverzichnis S. 53). Präzisierend hielt er dazu in seinem Technischen Bericht unter Ziff. 4.1 fest, dass er den Recyclingbeton der Betonklasse C20/25 (Betonsorte GR 2) selber vor Ort herstellen werde (vgl. Technischer Bericht des Beschwerdeführers vom 11. März 2024 S. 71). Die Beschwerdegegnerin räumt diesbezüglich zwar ein, dass die Herstellung von Beton vor Ort auch bei kleineren Baustellen grundsätzlich möglich sei. Allerdings wurde in den Ausschreibungsunterlagen (Leistungsverzeichnis) die Darlegung der relevanten Anlagen ausdrücklich vorgeschrieben (vgl. act. C.2, Leistungsverzeichnis S. 5). Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Installationsplan ergibt sich weder der für die Betonmischanlage vorgesehene Standort, noch können seiner Offerte bzw. dem Technischen Bericht konkrete Angaben zur Art der geplanten Anlage, zum Vorgehen der Betonherstellung vor Ort sowie zu den Zuschlagsstoffen entnommen werden (vgl. Offerte des
14 / 27 Beschwerdeführer samt Technischer Bericht sowie Installationsplan vom 11. März 2024). Solche Informationen hätten sich aber umso mehr aufgedrängt, als das Gelände im Baustellenbereich unbestrittenermassen steil ist. Auch hat der Beschwerdeführer unstreitig keine Geräteliste eingereicht, aus der eine entsprechende Produktionsanlage hervorgehen würde. Insofern war für die Beschwerdegegnerin nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer bei der Herstellung des offerierten Recyclingbetons vorzugehen gedenkt und ob der für die fraglichen Bauarbeiten vorgesehene Ablauf eingehalten werden kann. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das im Rahmen des an ihn im Jahr 2016 erteilten Auftrags betreffend Baumeisterarbeiten "P." eingesetzte mobile Betonwerk nichts (vgl. act. B.31). Die in Bezug auf die Herstellung des offerierten Recyclingbetons lückenhaften Angaben des Beschwerdeführers stellen nach Ansicht des streitberufenen Gerichts einen schweren Mangel dar, welcher bereits für sich allein gesehen einen Ausschluss vom Vergabeverfahren rechtfertigt. Damit wird denn auch den Geboten der Gleichbehandlung und Transparenz Rechnung getragen (vgl. E. 5 hiervor). 6.5.1. Fehlende Angaben über die Positionierung der Baustelleninstallation Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, es treffe nicht zu, dass aus den von ihm eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich sei, wo seine Baustelleninstallation erfolgen werde. Er habe auf dem eingereichten Plan dargelegt, dass diese bei den drei oberen Kehren der C. vorgenommen werden solle. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Baustelleninstallation aufgrund der topografischen Verhältnisse an einem anderen Ort im Bereich der Baustelle gar nicht möglich sei. In seiner Replik räumt der Beschwerdeführer ein, dass sein Baustelleninstallationsplan eher knapp gehalten sei. Dennoch sei derjenige der Zuschlagsempfängerin in keiner Weise vorteilhafter. Zur Prüfung der Sachlage verlangt der Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins. Die Beschwerdegegnerin weist auf die Position 102/252.R190.12 der Ausschreibungsunterlagen hin, welche ein Konzept der Baustelleninstallation verlange, welches im Technischen Bericht umschrieben werden solle. Insbesondere müssten die Baustelleneinrichtungen beschrieben, die relevanten Anlagen aufgezeigt sowie ein Installationsplan abgegeben werden. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Installationsplan sei sehr rudimentär gehalten. Zudem befänden sich die drei eingezeichneten Flächen in steilem Gelände und seien für die Platzierung von entsprechenden Baustelleneinrichtungen ungeeignet, stehe doch in den Kehren 6 und 7 jeweils nur ein kleiner Platz zur Verfügung. Welche Einrichtungen an welcher Stelle im Gelände installiert werden sollten, sei
15 / 27 aus dem knapp gehaltenen Installationsplan nicht ersichtlich und im Technischen Bericht fehle der Beschrieb der Baustelleneinrichtungen. Es seien lediglich allgemeine Formulierungen enthalten, welche eine für den Unternehmer flexible Handhabung zuliessen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien die Angaben im Technischen Bericht und im Installationsplan der Zuschlagsempfängerin präziser. Ein Augenschein vermöge an der Tatsache, dass das Angebot des Beschwerdeführers unvollständig sei, nichts zu ändern. 6.5.2. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, wurde in den Ausschreibungsunterlagen (Leistungsverzeichnis) betreffend die Position 102/252.R190.12 verlangt, einen Technischen Bericht mit einem Konzept der Baustelleninstallation samt Beschreibung der Baustelleneinrichtungen, Darlegung der relevanten Anlagen und einem Installationsplan einzureichen (vgl. act. C.2, Leistungsverzeichnis S. 5). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer selber einräumt, dass sein eingereichter Installationsplan eher knapp gehalten sei, zeigt er darin lediglich die vorgesehenen Installationsplätze in Form von drei Rechtecken auf. Dies genügt nicht. Weder ergibt sich daraus, welche geplanten Einrichtungen bzw. relevanten Anlagen (z.B. Büro, Container für Arbeiter, Materialcontainer, WC- Anlage, Steindepot und Betonmischanlage [vgl. hierzu E. 6.4.2 hiervor]) in welchem eingezeichneten Bereich installiert werden sollen, noch kann dem Technischen Bericht des Beschwerdeführers eine Beschreibung der Baustelleneinrichtungen entnommen werden (vgl. Technischer Bericht des Beschwerdeführers vom 11. März 2024 samt Installationsplan). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ausführt, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, in seinem Angebot Angaben über die Positionierung der Baustelleninstallationen zu machen, obschon er selber davon ausgehe, dass sich die Baustelle in steilem Gelände befinde und die Platzverhältnisse für die Installation von Einrichtungen entsprechend begrenzt seien. Vor diesem Hintergrund wäre es nach Ansicht des streitberufenen Gerichts allerdings umso wichtiger, dass die Vergabestelle das geplante Vorgehen des Beschwerdeführers bereits nach Offerteinreichung kennt oder zumindest erkennen kann, damit seine Offerte überprüft, der vorgesehene Bauablauf nachvollzogen und ein Vergleich mit den übrigen Angeboten erfolgen kann. Mithin ist die Beschreibung und Darlegung der vorgesehenen Einrichtungen bzw. relevanten Anlagen erforderlich, damit sich die Vergabestelle ein Bild darüber machen kann, ob der Beschwerdeführer den Auftrag im Sinne der Vorgaben umzusetzen vermag. Insofern kann Letzterer aus dem Hinweis in seinem Technischen Bericht, wonach der Installationsplan vor Beginn der Bauarbeiten zugestellt werde (vgl. Technischer Bericht des Beschwerdeführers vom 11. März 2024 S. 69), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch ist der beantragte
16 / 27 Augenschein abzulehnen, da ein solcher nicht dazu dienen kann, ein Angebot zu vervollständigen. Zudem erweist sich der Installationsplan der Beigeladenen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als präziser. Denn jene legt namentlich dar, welche geplanten Einrichtungen in welchem Bereich der Baustelle installiert werden und wie die Stromversorgung und der Wasserbezug sowie die Anlieferung erfolgen sollen (vgl. Technischer Bericht der Beigeladenen vom 11. März 2023 [recte: 2024] S. 10 samt Installationsplan). Der vorliegende Mangel in Bezug auf das Baustelleninstallationskonzept ist nach Auffassung des angerufenen Gerichts für sich allein gesehen ebenfalls derart gravierend, dass sich gestützt darauf ein Ausschluss vom Vergabeverfahren rechtfertigt (vgl. E. 5 hiervor). 6.6.1. Fehlende Angaben der Werkvertragssummen und eines Beschriebs bezüg- lich der referenzierten Werkvertragsarbeit Der Beschwerdeführer bringt sodann in seiner Beschwerde vor, anlässlich des Debriefings sei ihm vorgehalten worden, im Technischen Bericht bei den referenzierten Werkvertragsarbeiten die jeweiligen Werkvertragssummen nicht angegeben und die jeweils ausgeführten Arbeiten nicht beschrieben zu haben. Dies sei in den Ausschreibungsunterlagen jedoch nicht verlangt worden. Auch handle es sich bei acht der aufgeführten Referenzprojekte um solche, welche für das TBA ausgeführt worden seien, sodass diese der Vergabestelle betreffend Werkvertragssummen und genauem Beschrieb der Arbeiten bekannt sein müssten. In Bezug auf die darüber hinaus erwähnten Referenzprojekte hätte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 38 Abs. 2 IVöB Erläuterungen zu den entsprechenden Werkvertragssummen und zum Beschrieb der Arbeiten verlangen müssen, da es sich um einen untergeordneten Punkt handle. Ein Ausschluss sei vor diesem Hintergrund unverhältnismässig. In seiner Replik zeigt sich der Beschwerdeführer zudem über die "Amnesie" der Beschwerdegegnerin erstaunt und bekräftigt seine Auffassung, dass Letztere gehalten gewesen wäre, bei ihm Angaben zu den Auftragssummen von Referenzen und eine genauere Beschreibung der ausgeführten Arbeiten einzuholen. Die Beschwerdegegnerin führt dazu in ihrer Vernehmlassung aus, dass der Technische Bericht des Beschwerdeführers zu den Referenzen grösstenteils zu wenig detallierte Angaben enthalte. So fehlten die Bausumme oder der genaue Inhalt des Auftrags. Es treffe zwar zu, dass einige der angegebenen Projekte für die Vergabestelle ausgeführt worden seien. Jedoch könne dieser aufgrund der Vielzahl der von ihr in Auftrag gegebenen Projekte sowie der Vielzahl von eingegangenen Offerten nicht zugemutet werden, alle eigenen Referenzen abzuklären und zu vergleichen. Auch lasse die Rechtsprechung punktuell zwar zu, Angaben zu den
17 / 27 Auftragssummen von Referenzen nachzuverlangen. Allerdings hätten vorliegend die festgestellten Mängel bzw. die fehlenden Angaben in ihrer Gesamtheit zum Ausschluss des Angebots des Beschwerdeführers geführt. Zu den Ausführungen in der Replik dupliziert die Beschwerdegegnerin, dass auch gemeinsam ausgeführte Projekte den Beschwerdeführer nicht von der Vorgabe befreiten, die notwendigen Angaben in seinem Angebot selber zu liefern. Eine Nachfrage zur Klärung von sämtlichen nicht nachvollziehbaren Positionen und fehlenden Angaben bei den Referenzen wäre einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gleichgekommen. 6.6.2. Aus den Ausschreibungsunterlagen (Leistungsverzeichnis) ergibt sich betreffend die Position 102/252.R190.19, dass in der Offerte als Referenzen bereits ausgeführte, vergleichbare Objekte anzugeben sind (vgl. act. C.2, Leistungsverzeichnis S. 5). Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer in seinem Technischen Bericht verschiedene Referenzen anführte, bei denen er grösstenteils aber nur die Bauherrschaft, die Örtlichkeit und das Ausführungsjahr angab (vgl. Technischer Bericht des Beschwerdeführers vom 11. März 2024 S. 68). Insofern erscheint plausibel, wenn die Beschwerdegegnerin ausführt, dass sie ohne Detailangaben zu den Referenzen (z.B. betreffend Bausumme bzw. genauer Auftragsinhalt) diese nicht bewerten könne. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Vergabebehörde die für sie ausgeführten Aufträge samt Werkvertragssummen hätte kennen müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn dieser kann angesichts der Vielzahl von parallel laufenden Projekten und auszuwertenden Angeboten nicht zugemutet werden, alle eigenen Referenzprojekte abzuklären und zu vergleichen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2004.00499 vom 23. Februar 2005 E. 6.2, wonach der dortige Beschwerdeführer nicht einfach habe darauf vertrauen dürfen, dass die bisher von ihm ausgeführten Aufträge für die Gemeindeverwaltung bereits bekannt seien und für die Bewertung genügten, nachdem die Abgabe einer Liste mit vergleichbaren Referenzobjekten in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich vorgesehen gewesen sei). Zwar besteht die Möglichkeit, gestützt auf Art. 38 Abs. 2 IVöB zur Klärung des vorhandenen Angebotsinhalts von einem Anbieter zu verlangen, dass er sein Angebot erläutert (vgl. FRIEDLI, a.a.O., Art. 38 Rz. 9; siehe auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2015.00702 vom 2. März 2016 E. 6.3, wonach die Nachreichung von Angaben zum Werkpreis auf Nachfrage hin nicht als rechtsverletzend erachtet wurde). Wenn die Beschwerdegegnerin davon allerdings keinen Gebrauch gemacht hat, ist dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Denn vorliegend geht es – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält – nicht bloss um einzelne
18 / 27 Unzulänglichkeiten, sondern darum, dass die ausgewiesenen Mängel bezüglich Herstellung des offerierten Recyclingbetons und Baustelleninstallationskonzept (vgl. E. 6.4.2 und E. 6.5.2 hiervor) für sich allein gesehen bereits so schwer wiegen, dass sie mit Blick auf die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz zwingend zum Ausschluss des Angebots des Beschwerdeführers vom Vergabeverfahren führen müssen (vgl. E. 5 hiervor). Insofern kann Letzterem nicht gefolgt werden, wenn er im vorliegenden Zusammenhang einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip resp. das Verbot des überspitzten Formalismus geltend macht. Ebenso wenig ist nach dem Gesagten von einer unzulässigen nachträglichen Abänderung des Leistungsverzeichnisses auszugehen. 6.7.1. Angabe von Stoffen, die sich nicht auf der Liste der genehmigten Stoffe be- finden Der Beschwerdeführer bringt ferner in seiner Beschwerde vor, dass das Vorbringen der Vergabebehörde anlässlich des Debriefings, wonach er bei der Position 221 des Leistungsverzeichnisses Geotextilprodukte angegeben habe, welche sich nicht auf der Liste der vom TBA genehmigten Produkte befänden, falsch sei. In seiner Offerte habe er nämlich betreffend die besagte Position überhaupt keine Produkte angegeben, da dies auch nicht verlangt worden sei. Damit sei der angefochtene Entscheid wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufzuheben. Diesbezüglich bringt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vor, dem Beschwerdeführer sei anlässlich des Debriefings erläutert worden, dass im Kapitel 237/842.101 Angaben zu den Geotextilien fehlten. Betroffen sei somit nicht die Position 221 des Leistungsverzeichnisses, für welche tatsächlich keine Produktangaben verlangt worden seien. 6.7.2. Insofern und angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung betreffend die Position 221 nicht nachzuweisen vermag, ist entgegen seiner Ansicht diesbezüglich keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung auszumachen. Soweit die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zudem ausführt, relevant für den Ausschluss sei insbesondere der Umstand gewesen, dass der Beschwerdeführer ein Produkt offeriert habe, welches nicht auf der Liste der genehmigten Produkte des TBA aufgeführt sei, kann auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden. 6.8.1. Angebotenes Produkt ausserhalb der genehmigten Liste des TBA Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, die Vergabebehörde habe im Rahmen des Debriefings vorgebracht, dass er bei der
19 / 27 Leistungsverzeichnisposition 237/842.101.02 als Geotextilie bei Sickerleitungen das Produkt HaTe 1300 offeriert habe, welches sich nicht auf der Liste der vom TBA genehmigten Produkte befinde. Tatsächlich habe er bei der fraglichen Position als Geotextilie den Typ HaTe 1300 angegeben. Dabei handle es sich um das Produkt von Sytec, Typ Geofiltergewebe HF 1300, wobei HF nichts anderes als "Hatefilter" bedeute und die Kurzversion von Hatefilter darstelle. Dieses Produkt befinde sich sehr wohl auf der besagten Liste. Abgesehen davon sehe Art. 38 Abs. 2 IVöB vor, dass der Auftraggeber von den Anbietern namentlich bei Unklarheiten Erläuterungen zum Angebot einverlangen könne. Sollte die Vergabebehörde tatsächlich Zweifel an der Listenkonformität des angegebenen Produkts gehabt haben, hätte sie in diesem Punkt eine Erläuterung einholen müssen. In seiner Replik räumt der Beschwerdeführer ein, dass seine Angaben unter der Position 237/842.101.02 etwas irreführend seien. Er habe die Geotextilie mit der Bezeichnung "HF 1300" offerieren wollen, das Filtergewebeprodukt "HaTe 1300" gebe es gar nicht. Diese irrtümlich zur Anwendung gebrachte falsche Schreibweise vermöge einen Ausschluss seiner Offerte vom Vergabeverfahren nicht zu rechtfertigen. Dem hält die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung entgegen, dass es sich bei der Abkürzung "HF" in der Produktbezeichnng "HF 1300" der Firma Sytec nicht um eine Abkürzung für den Begriff "Hatefilter" handle. Beim Hate-Filtergewebe handle es sich um Produkte aus der Palette der Hersteller Schoellkopf oder Huesker, während die eigene Filtergewebe-Produktpalette von Sytec die Bezeichnung "HF" trage. Der Beschwerdeführer habe folglich in seiner Offerte ein Produkt angegeben, welches nicht existiere, bzw. sei aus der Offerte nicht erkennbar gewesen, welches Produkt er zu verwenden beabsichtige. In der Duplik merkt die Beschwerdegegnerin an, offenbar habe der Beschwerdeführer ein zugelassenes Produkt offerieren wollen, dies aber nicht klar bezeichnet und stattdessen ein Produkt erwähnt, welches nicht auf der Liste der genehmigten Produkte des TBA figuriere. 6.8.2. Im konkreten Fall gab der Beschwerdeführer in seiner Offerte betreffend die Position 237/842.101.02 als Marke bzw. Typ für die Geotextilie bei Sickerleitungen was folgt an: "HATE 1300" (vgl. Offerte des Beschwerdeführers, Leistungsverzeichnis S. 51). Abgesehen davon, dass dieses Produkt unbestrittenermassen nicht existiert, räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass es sich dabei um eine irreführende Angabe handle. Offenbar wollte er nämlich die Geotextilie mit der offiziellen Bezeichnung "HF 1300" der Herstellerin Sytec offerieren, welche unstreitig auf der Liste der genehmigten Produkte des TBA
20 / 27 figuriert (vgl. act. C.11 und C.12). Dabei handelt es sich beim Geofiltergewebe "HF 1300" der Firma Sytec entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers allerdings nicht um die Abkürzung für den Begriff "Hatefilter" (vgl. act. C.12). Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf die besagte Position mit der Beschwerdegegnerin von nicht nachvollziehbaren Produktangaben auszugehen. Insofern erweist sich die Offerte des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt als mangelhaft. Letzterem ist zwar insoweit beizupflichten, als es der Vergabestelle möglich gewesen wäre, bei ihm gestützt auf Art. 38 Abs. 2 IVöB eine Erläuterung einzuholen und die Unklarheit klären zu lassen, doch liegt es – vorbehältlich der Gleichbehandlung der Anbieter – in ihrem Ermessen, ob ein Angebot erläutert werden soll (vgl. FRIEDLI, a.a.O., Art. 38 Rz. 10). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Offerte des Beschwerdeführers insgesamt zahlreiche Unklarheiten aufweist, kann der Beschwerdegegnerin diesbezüglich kein Versäumnis vorgeworfen werden. 6.9.Fazit zum Ausschluss des Angebots des Beschwerdeführers Wie dargelegt, liegen im konkreten Fall schwerwiegende und weniger schwere Mängel in Bezug auf die beschwerdeführerische Offerte vor. Ein Ausschluss vom Vergabeverfahren rechtfertigt sich bereits – je für sich genommen – aufgrund der fehlenden Angaben zur Herstellung des offerierten Recyclingbetons und zum Baustelleninstallationskonzept. Die festgestellten übrigen Mängel sind eher von untergeordneter Natur und hätten für sich allein wohl nicht zu einem Ausschluss des beschwerdeführerischen Angebots vom Vergabeverfahren geführt. Die Beschwerdegegnerin stellt sich allerdings zu Recht auf den Standpunkt, dass die Offerte des Beschwerdeführers in der Summe zu viele Unklarheiten aufgewiesen resp. unvollständige Angaben enthalten habe, sodass eine Nachfrage zu sämtlichen zu klärenden Punkten zu einer Ungleichbehandlung unter den Anbietenden geführt hätte. Damit ist der Ausschluss des Angebots des Beschwerdeführers vom Vergabeverfahren nicht zu beanstanden. 7.Ausschluss des Angebots der Zuschlagsempfängerin 7.1.1. Leistungsverzeichnis Position 102/236.100.04 und .05 / Fehlendes Couvert und fehlendes Stichwort Der Beschwerdeführer behauptet, es fehle jeglicher Nachweis, dass die Offerte der Zuschlagsempfängerin rechtzeitig eingereicht bzw. das erforderliche Stichwort korrekt auf dem Zustellcouvert aufgeführt worden sei. Damit sei die Offerte der Zuschlagsempfängerin ungültig und vom Verfahren auszuschliessen.
21 / 27 Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass es der Praxis des Kantons entspreche, dem Gericht diejenigen Angebote einzureichen, welche für die Beurteilung der Beschwerde notwendig seien. Nach Aufforderung des Gerichts seien die Offerten der weiteren Anbieterinnen unverzüglich nachgereicht worden samt Zustellcouverts. Zwischenzeitlich sei dem Beschwerdeführer das Zustellcouvert der Zuschlagsempfängerin weitergeleitet worden, sodass sich dieser ein Bild über die korrekte Einreichung habe machen können. 7.1.2. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als die Beschwerdegegnerin zunächst in Bezug auf die einzureichenden Offerten nicht transparent agierte. Auf Afforderung des Gerichts hin reichte sie allerdings die einverlangten Unterlagen nach (vgl. act. E.4 und E.5). Daraus ergibt sich denn auch, dass die Offerte der Beigeladenen der Vergabestelle rechtzeitig eingereicht und das entsprechende Zustellcouvert mit dem verlangten Stichwort versehen wurde (vgl. act. C.1, C.2, Leistungsverzeichnis S. 3, und Zustellcouvert zur Offerte der Beigeladenen). Damit ist die frist- und formgerechte Einreichung des Angebots der Beigeladenen nachgewiesen, weshalb sich die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist. 7.2.1. Fehlende Angaben zum Lieferwerk für ungebundene Gemische Der Beschwerdeführer moniert, dass die Zuschlagsempfängerin in ihrer Offerte betreffend die Position 221/111.116 "ungebundenes Gemisch UG/Primärmaterial" als Lieferwerk "M./Q./R." angegeben und im Technischen Bericht hierzu präzisiert habe "M. Transporte". Weil es sich bei der M._____ AG um ein reines Transportunternehmen handle, welches – im Gegensatz zur N._____ AG – nicht selber eigene ungebundene Gemische liefere, und die R._____ im Technischen Bericht nicht mehr aufgeführt werde, erweise sich die Offerte der Zuschlagsempfängerin als unvollständig und müsse mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Zuschlagsempfängerin in ihrer Offerte betreffend die Position 221/111.116 drei Lieferwerke angegeben habe (M., Q. und R.). Jedes dieser drei Lieferwerke biete gemäss der genehmigten Liste des TBA das Fundationsmaterial Primärmaterial UG 0/45 an. Die Angabe im Leistungsverzeichnis sei deshalb korrekt. Im Technischen Bericht nenne die Zuschlagsempfängerin vier mögliche Lieferanten (S., , Q._____ und Kieswerk O.). Die "Q." sei sowohl im Leistungsverzeichnis als auch im Technischen Bericht genannt worden, weshalb die Zuschlagsempfängerin – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – einen Lieferanten bezeichnet habe, welcher
22 / 27 das Produkt liefern könne. Bezüglich der Position 221/111.134 habe die Zuschlagsempfängerin zwei mögliche Lieferanten angegeben (M._____ und R.). Davon biete nur die R. AG gemäss genehmigter Liste des TBA das Fundationsmaterial RC-Betongranulatgemisch UG RC-BG 0/45 an, womit die Angabe im Leistungsverzeichnis nur teilweise korrekt sei. Im Technischen Bericht nenne die Zuschlagsempfängerin vier mögliche Lieferanten (S., M. Transporte, Q._____ und Kieswerk O.), von denen die "Q." übereinstimmend sowohl im Leistungsverzeichnis als auch im Technischen Bericht aufgeführt sei. Somit habe die Beigeladene auch für dieses Produkt einen Lieferanten bezeichnet, welcher das Produkt liefern könne. 7.2.2. Diesen Ausführungen ist im Grundsatz zuzustimmen. Allerdings ist dabei auf eine Unzulänglichkeit im Angebot der Beigeladenen hinzuweisen, welche darin besteht, dass es hinsichtlich der Position 221/111.134 (RC-Betongranulatgemisch RC-BG 0/45) zwischen dem Leistungsverzeichnis und den Angaben im Technischen Bericht keine Übereinstimmung gibt bzw. das aufgeführte Lieferwerk "M." bzw. N. das fragliche Fundationsmaterial gemäss genehmigter Liste des TBA unstreitig nicht anbietet (vgl. Offerte der Beigeladenen S. 67, Technischer Bericht vom 11. März 2023 [recte: 2024] S. 5 und act. C.10; siehe auch act. B.33 und B.34). Da jedoch die "Q._____" unstreitig für beide hier interessierenden Fundationsmaterialien als Lieferantin in Frage kommt, und diese von der Beigeladenen zumindest bei einem Produkt als Lieferwerk aufgeführt worden ist (vgl. Offerte der Beigeladenen S. 67), kann mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – immerhin einen Hersteller bezeichnet hat, welcher das Fundationsmaterial UG RC-BG 0/45 liefern kann. Von einer Ungleichbehandlung, wie der Beschwerdeführer behauptet, kann insofern nicht die Rede sein. 7.3.1. Fehlende Angaben zu Deponien Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass die Offerte der Zuschlagsempfängerin betreffend die Positionen 117/721.222 und 117/721.261 keine Angaben zu der für den Ausbauasphalt vorgesehenen Deponie bzw. Aufbereitungsanlage enthalte. Daher sei die Offerte unvollständig und vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Dasselbe ergebe sich auch mit Blick auf die Position 117/731.408, wo als Aufbereitungsanlage für den Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt von über 1000 mg/kg "CER" angegeben werde. Es sei völlig unklar, um welche Anlage es sich dabei handeln solle.
23 / 27 Die Beschwerdegegnerin argumentiert dahingehend, dass betreffend die Positionen 117/721.222 und 117/721.261 die verlangten Angaben fehlten. Jedoch würden die darauffolgenden Positionen 117/731.222 und 117/731.408 die Deponiestandorte des entsprechenden Materials beschreiben, womit es nachvollziehbar sei, wohin die Materialien abtransportiert werden sollten. In Bezug auf die Deponiebezeichnung "CER" hält die Beschwerdegegnerin fest, dass es sich dabei offenkundig um die Aufbereitungsanlage "CRER" in Roveredo handle. 7.3.2. Vorliegend ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass das Angebot der Beigeladenen bezüglich der Positionen 117/721.222 und 117/721.261, welche den Abtransport der entsprechenden Materialien (Ausbauasphalt mit PAK- Gehalt bis 250 mg/kg und Ausbauasphalt mit PAK-Gehalt von über 1000 mg/kg) betreffen, keine Angaben enthält (vgl. Offerte der Beigeladenen S. 45). Allerdings bezeichnete die Beigeladene in den darauffolgenden Positionen 117/731.222 und 117/731.408 die Deponie- bzw. Anlagenstandorte in Bezug auf das entsprechende Material (vgl. Offerte der Beigeladenen S. 46), womit für sie nachvollziehbar war, wohin das Material abtransportiert werden soll. Zudem muss – wie die Beschwerdegegnerin unstreitig festhält – der Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt von über 1000 mg/kg bis Ende 2025 in Deponien des Typs E entsorgt werden, welche in Rueun, Bever und Lostallo in Betrieb sind (vgl. <https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/ekud/anu/themen/abfaelle/deponie n/Seiten/info.aspx>, besucht am 6. Mai 2025). In ihrem Technischen Bericht gab die Beigeladene betreffend Belagsaufbruch insbesondere was folgt an: "CRER Rovererdo" (vgl. Technischer Bericht der Beigeladenen vom 11. März 2023 [recte: 2024] S. 5). Wenn die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund in Bezug auf die bei der Position 117/731.408 genannte Belagsaufbruch-Anlage "CER" auf die Aufbereitungsanlage "CRER" in Roveredo schloss, ist dies nicht zu beanstanden. Insofern bedurfte dieser offensichtliche Schreibfehler denn auch keiner Klärung bzw. Rückfrage der Vergabebehörde bei der Beigeladenen. Auch wird in Roveredo entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Abfallanlage "CRER" betrieben (vgl. <https://www.abfall.ch/kontakt/ adresse/GR/7/0/9999>, besucht am 7. Mai 2025). Nach dem Gesagten erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Angebot der Beigeladenen mit Blick auf die Positionen 117/721.222, 117/721.261 und 117/731.408 vom Vergabeverfahren auszuschliessen sei, als unbegründet. 7.4.1. Fehlende Angaben betreffend Herkunft (Steinbruch) und Handelsname von Mauersteinen
24 / 27 Der Beschwerdeführer sieht einen weiteren Mangel in der Offerte der Zuschlagsempfängerin darin, dass betreffend die Position 241/R849.111 weder die Herkunft (Steinbruch) noch der Handelsname der offerierten Mauersteine angegeben worden seien. Auch habe die Zuschlagsempfängerin bei der fraglichen Position einen Preis von CHF 0.10 pro Tonne bzw. für 50 Tonnen Steine einen Gesamtpreis von CHF 5.00 offeriert, was nicht plausibel sei. In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdegegnerin aus, dass der Bauherr im Leistungsverzeichnis bereits selber einen Vorschlag für die zu verwendenden Mauersteine resp. deren Herkunft gemacht habe, nämlich V.. Ohne eine weitere Nennung in der Offerte übernehme der Anbieter den Vorschlag der Beschaffungsstelle. Eine Pflicht, andere gleichwertige Produkte zu nennen, bestehe nicht. Aus der Offerte der Zuschlagsempfängerin ergebe sich somit klar, dass sie die im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Mauersteine aus V. verwenden werde. Was den offerierten Tiefpreis betreffe, handle es sich dabei um die einzige derartige Position. Zudem mache der für diese Position überlicherweise offerierte Preis nur einen kleinen Teil der Gesamtoffertsumme aus. So offeriere der Beschwerdeführer für dieselbe Position bspw. einen Preis von CHF 7'500.00 (exkl. MWST) bzw. von CHF 8'107.50 (inkl. MWST), was im Vergleich zur Gesamtoffert- summe von rund CHF 1.6 Mio. einen kleinen Teil von etwa 0.5 Prozent ausmache. Ein Spekulationspreis sei daher nicht auszumachen und eine Ungültigerklärung der Offerte der Zuschlagsempfängerin wäre vor diesem Hintergrund unverhältnismässig. 7.4.2. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Herkunft und den Handelsnamen der zu verwendenden Mauersteine erweisen sich als plausibel und nachvollziehbar (vgl. act. C.2, Leistungsverzeichnis S. 59, und Offerte der Beigeladenen S. 87). Was die diesbezügliche Preisbildung betrifft (vgl. Offerte der Beigeladenen S. 87), ist diese Position im Gesamtbild als derart untergeordnet zu qualifzieren, dass ein Ausschluss des Angebots der Beigeladenen vom Vergabeverfahren – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt – unverhältnismässig bzw. überspitzt formalistisch wäre (vgl. E. 5 hiervor). 7.5.1. Fehlende Angaben zu frosttausalzbeständigem Mörtel Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin betreffend die Position 241/R849.810 keine Angaben zum Typ und zur Marke des eingesetzten frosttausalzbeständigen Fugenmörtels enthalte. Die Offerte der Zuschlagsempfängerin sei somit unvollständig und vom Vergabeverfahren auszuschliessen.
25 / 27 Die Beschwerdegegnerin räumt diesbezüglich ein, dass die Zuschlagsempfängerin bezüglich der fraglichen Position keine Angaben gemacht habe. Dabei handle es sich jedoch um den einzigen Mangel im Angebot der Zuschlagsempfängerin. Dies führe nicht dazu, dass das gesamte Angebot an Plausibilität verliere. In Bezug auf diesen im Verhältnis zur Gesamtofferte untergeordneten Punkt könne durchaus anlässlich der Startsitzung vom Unternehmer verlangt werden, dass dieser ein Produkt gemäss der Liste der genehmigten Produkte einsetze. Preislich handle es sich um eine unbedeutende Position. Nichtsdestotrotz hätte die Beschaffungsstelle korrekterweise beim Anbieter für diese Einzelposition Erkundigungen einholen sollen. 7.5.2. Vorliegend ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die Offerte der Beigeladenen in Bezug auf die Position 241/R849.810 keine Angaben zum Typ sowie zur Marke des zu verwendenden frosttausalzbeständigen Fugenmörtels enthält und insofern mangelhaft ist (vgl. Offerte der Beigeladenen S. 87). Allerdings ist diesbezüglich mit der Beschwerdegegnerin von einem untergeordneten Mangel auszugehen, welcher ohne Weiteres noch vor Beginn der Auftragsausführung bereinigt werden kann. Auch ist dieser Mangel mit Blick auf das Preis-Leistungs- Verhältnis nur unbedeutend. Ein Ausschluss des Angebots der Beigeladenen vom Vergabeverfahren erwiese sich daher als unverhältnismässig bzw. überspitzt formalistisch (vgl. BGE 143 I 177 E. 2.3.1). 7.6.Fazit zur Berücksichtigung des Angebots der Zuschlagsempfängerin Dem Beschwerdeführer gelingt es vorliegend nicht, mit seinen Vorbringen einen Ausschluss des Angebots der Beigeladenen vom Vergabeverfahren herbeizuführen. Die gewichtigen Vorwürfe verfangen nicht und die wenigen Unzulänglichkeiten haben bloss untergeordneten Charakter, so dass sich ein Ausschluss des Angebots der Beigeladenen vom Vergabeverfahren mit Blick auf das Verbot des überspitzten Formalismus nicht rechtfertigte. 8.Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 9.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird angesichts des strittigen Auftragsvolumens von CHF 1.6 Mio. und dem breiten Rügespektrum durch das Gericht ermessensweise auf CHF 7'500.00 festgesetzt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 107 vom 22. März 2017 mit einer Staatsgebühr von CHF 7'500.00 bei einem Auftragswert im Bauhauptgewerbe von rund CHF 1.75 Mio.).
26 / 27 9.2.Die beigeladene Zuschlagsempfängerin hat sich am Verfahren nicht beteiligt, weshalb eine Parteientschädigung nach Art. 78 Abs. 1 VRG entfällt. 9.3.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.
27 / 27 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF7'500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF666.00 TotalCHF8'166.00 gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]