«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 13. Juni 2025 ReferenzVR1 24 1008 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz Hemmi, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____ Beschwerdegegnerin GegenstandUmsetzung Beschlüsse Gemeindeversammlung (Rechtsverweigerung)
2 / 8 Sachverhalt A.Anlässlich der Gemeindeversammlung von B._____ vom 13. Dezember 2023 reichte C._____ eine Motion mit folgendem Wortlaut ein: "Der Gemeindevorstand wird aufgefordert, an der Gemeindeversammlung ein Geschäft zu traktandieren und zu beantragen, dass das Perimeterverfahren beim Strassenunterhalt und Sanierungen von öffentlichen Strassen aufgehoben wird. Bei neuen Strassen soll das Perimeterverfahren selbstverständlich beibehalten werden." Diese Motion wurde von den Stimmberechtigten für erheblich erklärt. B.Im Rahmen der Gemeindeversammlung vom 16. April 2024 informierte der Gemeindepräsident die anwesenden Stimmberechtigten im Wesentlichen darüber, dass die Umsetzung des Begehrens der Motion gegen übergeordnetes Recht verstossen würde, und beantragte im Namen des Gemeindevorstands, die Motion von C._____ vom 13. Dezember 2023 abzulehnen. Nach verschiedenen Wortmeldungen wurde diesem Antrag mit 67 zu 81 Stimmen nicht entsprochen. C.In der Folge wurde anlässlich der Gemeindeversammlung vom 19. Juni 2024 das Traktandum "Sanierung der D." behandelt, wobei dem Antrag des Gemeindevorstands, für die Sanierung der D. den Bruttokredit von CHF 1'440'000.00 inkl. 8.1 % MWST zulasten der Investitionsrechnung zu bewilligen, mit 66 zu 27 Stimmen entsprochen wurde. D.Mit Eingabe vom 7. September 2024 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden insbesondere wegen Nichtumsetzung von Beschlüssen der Gemeindeversammlung. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 16. April 2024 sei eine Motion zur Abschaffung des Perimeterverfahrens bei Unterhalt und Sanierungen angenommen worden. Zwei Monate später sei im Rahmen der Gemeindeversammlung vom 19. Juni 2024 die Sanierung der D._____ thematisiert worden. Es sei angesichts des Beschlusses vom 16. April 2024 unverständlich, weshalb diesbezüglich plötzlich ein Perimeterverfahren eingeleitet werden solle. Der besagte Beschluss werde vom Gemeindevorstand ignoriert und übergangen. E.Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Bezüglich der Sanierung der D._____ werde ein Perimeterverfahren eingeleitet, da dies übergeordnetem Recht entspreche. F.In Gutheissung des superprovisorischen Gesuchs des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2024 wies der Vorsitzende die Gemeinde B._____ mit Verfügung
3 / 8 vom selben Tag an, die Tonbandaufnahmen der Gemeindeversammlungen vom 16. April 2024 und 19. Juni 2024 nicht zu löschen. G.Am 14. Oktober 2024 ging beim Gericht die Replik des Beschwerdeführers ein. H.Am 18. Oktober 2024 (Poststempel) nahm die Beschwerdegegnerin zur superprovisorischen Verfügung Stellung. I.Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 informierte der Vorsitzende die Parteien darüber, dass das Gericht davon Vormerk nehme, dass die Tonbandaufnahmen vom 16. April 2024 und 19. Juni 2024 nicht gelöscht worden seien. Insofern werde die superprovisorische Anordnung vom 3. Oktober 2024 in eine provisorische Mass- nahme überführt und gelte für die Dauer des Verfahrens weiterhin. J.Am 4. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. K.Am 18. November 2024 (Poststempel) reichte die Beschwerdegegnerin einen USB-Stick mit den Tonbandaufnahmen der Gemeindeversammlungen vom 16. April 2024 und 19. Juni 2024 ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf die vorliegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Nach Art. 49 Abs. 1 VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen verschiedene Entscheide. Gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG gelten als Entscheide auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen. Durch diese gesetzliche Fiktion wird für formelle Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem heutigen Obergericht geschaffen, auf das bei Inkrafttreten des GOG (BR 173.000) per 1. Januar 2025 hängige Verfahren des Verwaltungsgerichts übertragen worden sind (Art. 122 Abs. 5 GOG). Im Übrigen hat die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde grundsätzlich den gleichen Anforderungen wie alle anderen Beschwerden zu genügen, wobei sie allerdings im Regelfall nicht an eine Rechtsmittelfrist gebunden ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 3 vom
4 / 8 29. August 2022 E. 1.2). Da die weiteren Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist – unter Vorbehalt der Erwägung 2 – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Obergericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Da die vorliegende Beschwerde vom 7. September 2024 – wie nachfolgend dargestellt – offensichtlich unbegründet ist, ergeht das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehende Anträge stellt bzw. darüber hinausgehende Ausführungen macht (u.a. betreffend Protokolle), ist darauf nicht einzutreten resp. sind diese von vornherein nicht zu hören. 3.Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Dieses wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1045 m.w.H.; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 und PVG 2016 Nr. 27 E. 2b). 4.1.Gemäss Art. 19 Abs. 2 RPG (SR 700) hat das Gemeinwesen die Bauzonen zu erschliessen, wobei das kantonale Recht die Beiträge der Grundeigentümer regelt. Nach Art. 6 Abs. 1 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG; SR 843) erheben die nach kantonalem Recht zuständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten der Groberschliessung. Die Kosten der Feinerschliessung sind ganz oder zum überwiegenden Teil den Grundeigentümern zu überbinden (Art. 6 Abs. 2 WEG). Die Gesamtheit der Grundeigentümer muss gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (VWEG; SR 843.1) wenigstens 30 bzw. 70 Prozent von den Kosten für Anlagen der Grob- resp. Feinerschliessung tragen. 4.2.Gemäss Art. 58 Abs. 1 KRG (BR 801.100) planen die Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Grund-, Grob- und Feinerschliessung ihres Gebiets. Sie erstellen ein Erschliessungsprogramm, welches in Abstimmung mit der
5 / 8 Finanzplanung bestimmt, welche Teile der Bauzone zu welchem Zeitpunkt erschlossen und welche Erschliessungsanlagen wann saniert werden (Art. 59 Abs. 1 KRG). Die Durchführung der Erschliessung der Bauzonen und deren anderen Nutzungszonen (Projektierung, Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung) ist grundsätzlich die Aufgabe der Gemeinden (Art. 60 Abs. 1 KRG). Sie erlassen nähere Bestimmungen über die Planung und Durchführung der Erschliessung sowie die Koordination mit anderen Erschliessungsanlagen (Art. 61 Abs. 1 KRG). Die Finanzierung von Erschliessungsanlagen wird in Art. 62 ff. KRG geregelt. So decken die Gemeinden ihre Auslagen für Erschliessungen nach Art. 60 KRG durch Erhebung von Erschliessungsabgaben; sie beteiligen sich an den Kosten, soweit an den Anlagen ein öffentliches Interesse besteht oder besondere Umstände vorliegen (Art. 62 Abs. 1 KRG). Verkehrsanlagen werden über Beiträge finanziert (Art. 62 Abs. 2 KRG). Die Erschliessungsabgaben sind grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten (Art. 62 Abs. 3 KRG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 KRG werden Beiträge zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen erhoben; zu den beitragspflichtigen Kosten gehören alle für das öffentliche Werk notwendigen Aufwendungen. Der Gemeindevorstand legt den Kostenanteil fest, der von der Gemeinde (Anteil der öffentlichen Interessenz) und von der Gesamtheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (Anteil der privaten Interessenz) zu tragen ist, wobei in der Regel folgende Richtwerte gelten: Groberschliessung: Gemeindeanteil 70 bis 40 %, Privatanteil 30 bis 60 %; Feinerschliessung: Gemeindeanteil 30 bis 0 %, Privatanteil 70 bis 100 % (Art. 63 Abs. 2 KRG). Für die Aufteilung des Privatanteils auf mehrere Beteiligte dient in der Regel die mögliche Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Vor- und Nachteile (Art. 63 Abs. 3 KRG). Schuldner der Beiträge sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch eingetragenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (Art. 63 Abs. 5 KRG). Das Beitragsverfahren wird in Art. 22 ff. KRVO (BR 801.110) geregelt (vgl. Art. 63 Abs. 6 KRG). Dieses ist in der Regel vor Beginn der Bauarbeiten einzuleiten (Art. 22 Abs. 1 KRVO). Der Gemeindevorstand gibt die Absicht zur Einleitung eines Beitragsverfahrens unter Hinweis auf das beitragspflichtige Werk sowie den vorgesehenen Kostenanteil der öffentlichen und der privaten Interessenz im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt; gleichzeitig legt er den Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes (Beitragsperimeter) während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich auf (Art. 22 Abs. 2 KRVO). Betroffene
6 / 8 sind vor der Auflage schriftlich zu benachrichtigen (Art. 22 Abs. 3 KRVO). Während der öffentlichen Auflage kann beim Gemeindevorstand gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, den vorgesehenen Beitragsperimeter sowie gegen den Anteil der öffentlichen und privaten Interessenz Einsprache erhoben werden (Art. 23 Abs. 1 KRVO). Nach Abschluss des Auflageverfahrens erlässt der Gemeindevorstand den Einleitungsbeschluss und eröffnet diesen den Beteiligten und allfälligen Einsprechenden; Einwendungen gegen das Beitragsverfahren an sich, den Beitragsperimeter und den Anteil der öffentlichen und privaten Interessenz können im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden (Art. 23 Abs. 3 KRVO). Nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme des Werkes erarbeitet der Gemeindevorstand den Kostenverteiler (Art. 24 Abs. 1 KRVO). Der Gemeindevorstand stellt den Entwurf des Kostenverteilers den Beitragspflichtigen unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Grundlagen zu (Art. 25 Abs. 1 KRVO). Gegen den Entwurf des Kostenverteilers können die Beitragspflichtigen innert 30 Tagen beim Gemeindevorstand schriftlich und begründet Einsprache erheben (Art. 25 Abs. 2 KRVO). Nach Abschluss des Auflageverfahrens entscheidet der Gemeindevorstand über den Kostenverteiler und eröffnet den Entscheid den Beitragspflichtigen; gleichzeitig werden die Beiträge in Rechnung gestellt (Art. 25 Abs. 3 KRVO). Die Beiträge werden mit Eintritt der Rechtskraft des Kostenverteilers zur Bezahlung fällig; Akontozahlungen werden mit der Zustellung der Rechnung zur Bezahlung fällig (Art. 26 Abs. 1 KRVO). 5.Soweit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung vorwirft, weil sie entgegen der von den Stimmberechtigten angenommenen Motion zur Abschaffung des Perimeterverfahrens bei Unterhalt sowie Sanierungen in Bezug auf die geplante Sanierung der D._____ ein solches einzuleiten gedenke, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn wie dargelegt, muss die Beschwerdegegnerin – wie der Gemeindevorstand bereits anlässlich der Gemeindeversammlung vom 16. April 2024 gestützt auf die schriftliche Stellungnahme des Amts für Raumentwicklung Graubünden ausführte (vgl. act. C.1) – gemäss einschlägigem übergeordneten Recht dafür besorgt sein, von den Grundeigentümern namentlich bei Sanierungen von Erschliessungsanlagen zur Deckung der diesbezüglichen Kosten Beiträge zu erheben und damit ein entsprechendes Perimeterverfahren durchzuführen. In Bezug auf dieses gilt ausschliesslich das kantonale Recht, mithin die Bestimmungen nach Art. 22 ff. KRVO (vgl. Art. 5 Abs. 1 KRG; siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 24 24 vom 6. September 2024). Bei den Grundstückeigentümerbeiträgen handelt es sich um Vorzugslasten. Die Privaten sollen den wirtschaftlichen Sondervorteil geldmässig abgelten, welcher ihnen durch
7 / 8 die Gemeinde zukommt, was das Rechtsgleichheitsgebot gebietet und dem Gerechtigkeitsgedanken entspricht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 19 54-59 vom 14. März 2023 E. 5.2). Insofern verhält sich die Beschwerdegegnerin rechtmässig, wenn sie entgegen dem Beschluss vom 16. April 2024 (vgl. act. C.1) im Zusammenhang mit der Sanierung der D._____ ein Perimeterverfahren durchzuführen gedenkt bzw. die Absicht zur Einleitung eines solchen bereits bekannt gegeben hat. Andernfalls verstiesse sie gegen übergeordnetes Recht. Eine Rechtsverweigerung ist der Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht vorzuwerfen. Daran ändert nach dem Gesagten auch der Umstand nichts, dass sich der Gemeindepräsident nach der Abstimmung vom 16. April 2024 dahingehend äusserte, es sei gut, dass nun ein Gemeindeversammlungsbeschluss vorliege, und dass die Sanierungskosten künftig vollumfänglich in der Investitionsrechnung abgebildet würden (vgl. USB-Stick mit den Tonbandaufnahmen der Gemeindeversammlung vom 16. April 2024). 6.Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, dass in B._____ in der Vergangenheit mehrere Strassen ohne ein Perimeterverfahren saniert worden seien. Damit verlangt er sinngemäss eine Gleichbehandlung im Unrecht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt (Art. 8 Abs. 1 BV). Vorausgesetzt ist, dass die zu beurteilenden Fälle in den erheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 1C_510/2023 vom 16. April 2024 E. 4.4 und 1C_186/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin weist in diesem Zusammenhang in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2024 auf das kantonale übergeordnete Recht hin und führt nachvollziehbar aus, dass sie das Perimeterverfahren bei jeder Strassensanierung anwenden werde (vgl. act. A.2). Folglich besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. 7.Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
8 / 8 8.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Staatsgebühr wird vorliegend auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Diese ist zusammen mit den Kanzleiauslagen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF216.00 TotalCHF716.00 gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]