Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 11. Februar 2025 mitgeteilt am ReferenzVR1 24 1006 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz Pedretti und von Salis Engler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Europa Fiordalisi-Hunger gegen Gemeinde B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg und Initiativkomitee C." Beigeladene c/o D., GegenstandStimmrecht (Ungültigkeitserklärung Initiative)

2 / 30 Sachverhalt A.Am 18. Oktober 2015 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde B._____ eine Teilrevision der Ortsplanung in Bezug auf das Teilgebiet E.. Gemäss der Botschaft zuhanden der Volksabstimmung vom 18. Oktober 2015 schafft die Vorlage die planerischen Voraussetzungen für die Erstellung eines neuen Gesundheitshotels und für die Realisierung eines Neubaus für die ortsansässige F. an zentraler und durch den öffentlichen Verkehr optimal erschlossener Lage. B.Die Kantonsregierung genehmigte mit Entscheid vom 25. April 2017 die am 18. Oktober 2015 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung. C.Die F._____ erstellte schlussendlich ihren Neubau an einem anderen Standort in B.. Dies als Folge davon, dass der Regierungsbeschluss vom 25. April 2017 zunächst ans Verwaltungsgericht (Planungsbeschwerde) und anschliessend auch ans Bundesgericht weitergezogen wurde, was aus Sicht der F. das Bauvorhaben am ursprünglich vorgesehenen Standort zu lange verzögerte. D.Am 29. Juni 2021 bzw. am 2. Juli 2021 stellten die G._____ AG und die AG H._____ den Antrag, die von den Stimmbürgern von B._____ am 18. Oktober 2015 verabschiedete projektbezogene Nutzungsplanung E._____ zu überprüfen und eine Anpassung dieser Teilrevision gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG (SR 700) vorzunehmen. E.Der Gemeindevorstand wies diese Gesuche mit Entscheid vom 8. August 2022 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Gesuche das Gebot der Planbeständigkeit verletzten. F.Das ehemalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schützte mit Urteil vom 28. November 2023 (Verfahren R 22 73 und 76) den Entscheid der Gemeinde und erwog, dass der Umstand, wonach der Neubau der F._____ definitiv nicht am Standort der E._____ realisiert werde, keine erheblich veränderten Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG bedeute. Die Nutzungsplanung sei nicht auf die F._____ individualisiert worden. Die Bauherrschaft habe durch ein revidiertes Baugesuch klar zum Ausdruck gebracht, dass sie an ihrer bisherigen Planungsabsicht betreffend Erstellung und Betrieb einer Klinik festhalten möchte. Zudem sei in zeitlicher Hinsicht der Planungshorizont von 15 Jahren noch weit entfernt. Dieses Urteil wurde mit zwei separaten Beschwerden ans Bundesgericht weitergezogen.

3 / 30 G.Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 reichten D._____ und vier weitere Personen der Gemeindekanzlei B._____ eine Initiative zur Neuauflage der Ortsplanungsrevision E._____ zur Vorprüfung ein. Nach formeller Vorprüfung wurde die Initiative am 4. November 2023 in der I._____ amtlich publiziert. Am 16. Januar 2024 reichten die Initianten die Unterschriftenliste bei der Gemeindekanzlei ein, welche feststellte, dass insgesamt 413 gültige Unterschriften für die Initiative eingegangen waren. Der Gemeindevorstand stellte am 22. Januar 2024 fest, dass die Initiative formell gültig zustande gekommen war. Gleichzeitig beschloss der Gemeindevorstand, ein Gutachten zur Frage der Gültigkeit der Initiative erstellen zu lassen. H.Die Initianten reichten ihrerseits am 12. April 2024 beim Gemeindevorstand ein Gutachten ein, welches sich mit der Frage der Gültigkeit der Initiative befasst. Das Gutachten der Rechtsanwälte J._____ und K._____ kommt im Wesentlichen zum Schluss, die Nutzungsplanung E._____ weise aktuell ein Alter von rund sieben Jahren auf. Bis die neue Planung, welche gestützt auf die Initiative auszuarbeiten sei, von der Regierung genehmigt sei, dürfte die bestehende Planung ein Alter von neun oder mehr Jahren erreicht haben, was eine Überprüfung und Anpassung erlaube. Folglich stehe das Alter der Planung E._____ einer Plananpassung nicht von vornherein entgegen. Massgebend sei somit die Frage, ob sich seit Planerlass die Verhältnisse erheblich geändert hätten. Dies sei der Fall, zumal die Planung auf das Neubauvorhaben der F._____ ausgerichtet gewesen sei, und die Klinik inzwischen woanders gebaut worden sei. Es könne aufgrund seiner Spezifikation nicht davon ausgegangen werden, dass nun ein Dritter ein entsprechendes Vorhaben realisiere. Im Lichte des Grundsatzes «in dubio pro populo» sei die Initiative für gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen. I.Zum gegenteiligen Schluss kam Rechtsanwalt L._____ in seinem Gutachten, welches er am 7. Mai 2024 dem Gemeindevorstand erstattete. Nach seiner Beurteilung wurde die Frage, ob die Nichtrealisierung des Neubaus der F._____ im Gebiet E._____ eine erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG darstellt, bereits vom Bundesgericht (Urteil vom 17. Juni 2021) und vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Urteil vom 28. November 2023) beurteilt und verneint. Bis zu einer allfälligen Aufhebung des verwaltungs- gerichtlichen Urteils vom 28. November 2023 durch das Bundesgericht in den hängigen Beschwerdeverfahren bleibe das Verwaltungsgerichtsurteil bestehen und bringe die gerichtliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Planungsüberprüfung zum Ausdruck. Der Grundsatz «in dubio pro populo» gelte nicht uneingeschränkt; massgebend sei auch der Anspruch der Stimmberechtigten, dass nur über

4 / 30 rechtmässige Initiativen abgestimmt wird, die eine Veränderung der Rechtslage bewirken können. Die Volksinitiative verstosse offensichtlich gegen übergeordnetes Recht, weshalb sie gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b der Gemeindeverfassung für ungültig zu erklären sei. J.Der Gemeindevorstand B._____ schloss sich der Einschätzung von Rechtsanwalt L._____ an und beantragte dem Gemeinderat daher, die Initiative für ungültig zu erklären. In der Gemeinderatssitzung vom 29. Mai 2024 wurde der Antrag mit einem Stimmenverhältnis von 13:1 abgelehnt und somit die Initiative vom Gemeinderat für gültig erklärt. K.Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 (Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Verfassungsbeschwerde an das ehemalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Gemeinderats B._____ vom 29. Mai 2024, wonach die Initiative «Neuauflage Ortsplanungsrevision E.» gültig sei. Weiter sei die Initiative als ungültig zu erklären. Das Ganze unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass die vorliegende strittige Initiative eine Plananpassung fordere. Die Zulässigkeit der mit der Initiative geforderten Plananpassung sei unter denselben Gesichtspunkten und unter Anwendung der gleichen Gesetze und Rechtsgrundsätze zu prüfen wie das Gesuch um Anpassung der Ortsplanung der G. AG und der AG H., weshalb materiellrechtlich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts zu verweisen sei. Die Initiative, welche eine gleichartige Plananpassung fordere, würde gleichermassen gegen das Gebot der Planbeständigkeit verstossen. Die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Ortsplanung nach Art. 21 Abs. 2 RPG seien aus den gleichen, vom Verwaltungs- gericht bereits beurteilten Gründen nicht erfüllt (Urteil des Verwaltungsgerichts R 22 73 und R 22 76 E. 2.2). Auch das Zustandekommen einer Initiative habe keine veränderten Verhältnisse zur Folge. Eine allfällige Änderung des politischen Willens bzw. des Volkswillens stelle keinen wichtigen Grund für eine Planrevision dar. Angesichts des Urteils des Verwaltungsgerichts sei es rechtswidrig gewesen, die Initiative für gültig zu erklären. Die Gültigerklärung verletze das übergeordnete eidgenössische Raumplanungsgesetz. Sie verletze deshalb Art. 11 Abs. 1 lit. b der Gemeindeverfassung B.. Diese Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs von übergeordnetem Recht sei durch die angerufene Instanz bereits festgestellt worden. Mit diesen Entscheiden sei denn auch die Offensichtlichkeit der Verletzung übergeordneten Rechts im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Gemeindeverfassung

5 / 30 B._____ erstellt. Deshalb sei der Beschluss des Gemeinderats über die Gültig- erklärung aufzuheben und die Initiative für ungültig zu erklären. Der Gemeinderat unterbreite in treuwidriger Weise dem Stimmvolk eine Vorlage in einer Sache, in der es letztlich nicht entscheiden könne. Der Entscheid, ob eine Plananpassung nach Art. 21 Abs. 2 RPG zu prüfen sei, obliege in den strittigen Fällen wie hier den Gerichten. Die Initiative verletze deshalb auch den Grundsatz der Gewaltenteilung und damit wiederum Art. 11 Abs. 1 lit. b der Gemeindeverfassung B., womit die Initiative auch unter diesem Gesichtspunkt als ungültig anzusehen sei. L.In der Vernehmlassung der Gemeinde B. (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin) vom 24. Juni 2024 zur aufschiebenden Wirkung erhob die Gemeinde keine Einwände gegen deren Erteilung und beantragte die Beiladung des Initiativkomitees der Initiative zur «Neuauflage Ortsplanungsrevision E.», vertreten durch D.. Weiter sei das Verfahren für dringlich zu erklären. Das Ganze unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerde- gegnerin führte aus, dass bereits bei der Beratung über die Ungültigerklärung der Initiative im Gemeinderat der Rechtsberater des Gemeindevorstandes darauf hinwies, dass die Volksabstimmung über die Initiative erst durchgeführt werden könne, wenn rechtskräftig über die Gültigkeit der Initiative entschieden sei. In der Annahme, dass dieser Hintergrund korrekt sei, scheine die aufschiebende Wirkung zwangsläufig in der Natur der Sache zu liegen. Die Beschwerdegegnerin würde somit die aufschiebende Wirkung hinnehmen im Falle der Richtigkeit der Aussage. Weiter erscheine es zweckmässig, dem Initiativkomitee die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligung einzuräumen, da sich die Beschwerde gegen die Gültigkeit der Volksinitiative zur «Neuauflage Ortsplanungsrevision E.» richte. Die Initiative sei mit über 400 gültigen Unterschriften weit vor Ablauf der Frist eingereicht worden, was die Dringlichkeit des Anliegens aus Sicht der Stimmberechtigten aufzeige. Nebst der Kernfrage über eine allfällige Offensichtlichkeit eines Widerspruches zum übergeordneten Recht gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b der Gemeindeverfassung B. spiele die Frage der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit mit. Die Dauer bis zum Entscheid über die Gültigkeit der Initiative könne allenfalls einen Einfluss auf die materielle Beurteilung haben. Folglich solle das Verfahren aufgrund der bald bevorstehenden Gerichtsferien für dringlich erklärt werden, damit das Verfahren den Gerichtsferien nicht unterliege. M.Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juni 2024 anerkannte der Vorsitzende die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und lud das Initiativ- komitee zur Initiative «Neuauflage Ortsplanungsrevision E._____» (nachfolgend:

6 / 30 Initiativkomitee), vertreten durch D., zum Verfahren bei. Zudem wurde das Verfahren als dringlich erklärt. N.Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 (Poststempel) reichte die nun anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin die Vernehmlassung ein und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter – falls auf die Beschwerde einzutreten sei – sei die Beschwerde abzuweisen. Dies unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Formell führte die Beschwerdegegnerin aus, dass gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. b VRG die Frist bei Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht zehn Tage seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes betrage, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung. Der vorliegend zur Diskussion stehende Beschluss des Gemeinderats sei am 1. Juni 2024 in der I. amtlich publiziert worden. Die entsprechende – öffentliche – Sitzung des Gemeinderats habe bereits am 29. Mai 2024 stattgefunden. Die Sitzungseinladung sei am 15. Mai 2024 auf der Homepage der Gemeinde und am 18. Mai 2024 auch in der I._____ veröffentlicht worden. Interessierte Kreise hätten daher schon lange im Voraus gewusst, wann die Gemeinderatsabstimmung über das Traktandum «Volksinitiative Neuauflage Ortsplanungsrevision E.» stattfinden würde. Weiter sei die Gemeinderats- sitzung, wie in B. üblich, per Livestream öffentlich übertragen worden und die Aufzeichnung des Livestreams sei seither auf der Homepage der Gemeinde B._____ verfügbar. Daher sei davon auszugehen, dass Personen, welche am Ausgang der Gemeinderatssitzung besonders interessiert waren, diese live vor Ort oder per Livestream mitverfolgt haben oder zumindest noch vor dem 1. Juni 2024 über den Entscheid des Gemeinderats Bescheid wussten. Folglich habe das Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerde vom 11. Juni 2024 fristgerecht eingereicht wurde. Materiell führte die Beschwerdegegnerin aus, dass, wie Rechtsanwalt L._____ im Gutachten darlege, die kommunale Regelung zur Ungültigkeit einer Initiative im Vergleich zum kantonalen Recht höhere Anforderungen aufweise, wodurch die Ausübung des Initiativrechts erleichtert werde, was laut Rechtsanwalt L._____ auch mit dem kantonalen Recht vereinbar sei. Nach kommunaler Regelung führe nur ein offensichtlicher Widerspruch zum übergeordneten Recht zur Ungültigkeit einer Volksinitiative. Im Gutachten J./K. werde ausführlich dargelegt, gestützt auf welche Überlegungen von der Gültigkeit der Initiative auszugehen sei, und weshalb diese nicht in einem offensichtlichen Widerspruch zu übergeordnetem Recht stehe. Der Gemeinderat habe sich mit grosser Mehrheit dieser Auffassung angeschlossen, somit könne, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die rechtlichen Ausführungen im Gutachten J./K. verwiesen werden. Ergänzend stellte die Beschwerde-

7 / 30 gegnerin fest, dass der Fall «M.» (Urteil des Bundesgerichts 1C_470/2018) für den vorliegenden Fall, entgegen den Ausführungen im Gutachten L., kein Präjudiz darstelle. In M._____ sei es – im Gegensatz zu B._____ – für die Ungültig- keit einer Volksinitiative nicht erforderlich, dass die Rechtswidrigkeit geradezu offensichtlich sei bzw. «ins Auge springt». Im erwähnten Entscheid habe das Bundesgericht die Frage der (Un-)Gültigkeit der Initiative daher nach einem anderen Massstab zu beurteilen gehabt, als dies hier der Fall sei. O.Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2024 (Poststempel) beantragte das Initiativkomitee, vertreten durch D., die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Das Initiativkomitee führte aus, dass aus seiner Sicht fraglich sei, ob überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Nach Art. 38 Abs. 2 VRG sei der Rechtsschrift der angefochtene Entscheid beizulegen. Der Beschluss des Gemeinderats vom 29. Mai 2024 liege jedoch nicht bei den Verfahrensakten und werde auch nicht zur Edition verlangt. Zudem sei auch fraglich, inwieweit der Beschwerdeführer in seinen politischen Rechten überhaupt tangiert sei. Es sei von Amtes wegen zu prüfen, inwieweit ein Eingriff in das Stimmrecht vorliege, zumal dem Beschwerdeführer kein Stimmrecht vorenthalten oder eingeschränkt werde oder seine politischen Rechte in irgend einer Weise tangiert seien. Weiter legte das Initiativkomitee dar und betonte, dass es bei der Einreichung der Initiative die Frage der rechtlichen Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Initiative sorgfältig geprüft habe. Im Hinblick auf den Entscheid in der Gemeinde habe das Initiativkomitee sodann bei J., Lehrbeauftragter für Raumplanungs-, Bau- und Enteignungsrecht an der Universität Bern, ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten vom 10. April 2024 befasse sich mit der Frage, ob die eingereichte Initiative im Sinne der kommunalen Verfassung und des übergeordneten Rechts gültig ist. Sodann sei eine Initiative mit Blick auf den Terminus «offensichtlich» nur dann ungültig, «wenn kein begründeter Zweifel an ihrer Widerrechtlichkeit bestehe. Sofern hingegen an der Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht «lediglich» Zweifel bestehen, sei die Initiative als gültig zu erklären und zur Abstimmung zu bringen». Weiter befasse sich das Gutachten ausführlich mit der Initiative im Lichte von Art. 21 RPG und dem Grundsatz der Planbeständigkeit. Entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers liege sehr wohl eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse vor. In zahlreichen Voten der parlamentarischen Debatte vom 29. Mai 2024 sei die Rede davon gewesen, dass die damalige Planung im Jahre 2015 nur unter der Prämisse zustande gekommen sei, dass die F._____ dort einen neuen Standort finden würde. Sowohl bei der Vorbereitung der Planung als auch im Abstimmungskampf und bei

8 / 30 der Meinungsbildung innerhalb der Gemeinde sei die F._____ ein – wenn nicht gar das – entscheidende Element für die Gutheissung der damaligen Planung gewesen. Dies entspreche im Übrigen genau dem, was die Initiative mit über 400 Unterschriften zum Ausdruck bringe, nämlich, dass eine Neubeurteilung vorzunehmen sei, nachdem ein ganz wesentliches Element (wenn nicht gar das wesentliche Element) weggefallen sei. In diesem Sinne nehme die Initiative eben gerade den Umstand auf, dass sich seit dem Jahre 2015 hinsichtlich des Gebiets E._____ die Verhältnisse wesentlich geändert haben und damit auch die Auffassungen hinsichtlich der Beplanung. Im Gegensatz zum dargelegten Rechts- gutachten befasse sich die Beschwerde überhaupt nicht mit der Frage, ob die Initiative mit übergeordnetem Recht «in einem offensichtlichen Widerspruch» steht. Insbesondere lasse der Beschwerdeführer die Tatsache völlig ausser Acht, dass über 400 Stimmberechtigte eine Überprüfung der im Jahr 2015 unter anderen Bedingungen beschlossenen Ortsplanung für das Gebiet E._____ fordern. Das Gemeindeparlament sei ebenfalls dieser Auffassung gewesen. Es könne nicht die Rede sein, dass die Initiative unter diesen Umständen «offensichtlich» gegen übergeordnetes Recht verstosse und damit ungültig wäre. P.Replizierend hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2024 (Poststempel) unverändert an seinen Anträgen fest. Betreffend der Beschwerdefrist führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, dass der Einwand der Beschwerde- gegnerin der nicht fristgerechten Eingabe nicht zutreffend sei. Die Frist zur Verfassungsbeschwerde betrage 10 Tage nach der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abstimmung (Art. 60 Abs. 2 lit. b VRG). Einen anderen Fristenlauf sehe das VRG lediglich bei Versammlungsbeschlüssen einer Körper- schaft vor, das heisst bei Abstimmungen anlässlich von Gemeindeversammlungen. Im vorliegenden Fall sei damit auf jeden Fall die amtliche Publikation für den Fristenbeginn massgebend. Die amtliche Veröffentlichung des angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses erfolgte in der I._____ am 1. Juni 2024, womit die Frist am darauffolgenden Tag zu laufen begann. Damit sei die Beschwerde fristgerecht innert 10 Tagen erhoben worden. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Gemeinderatsbeschluss kein Entscheid im Sinne von Art. 22 Abs. 1 VRG darstelle, da er keine individuell-konkrete Anordnung sei. Folglich müsse dieser auch nicht gemäss Art. 38 Abs. 2 VRG der Beschwerde beigelegt werden. Q.Duplizierend vertiefte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 21. August 2024 ihren Standpunkt. R.Am 26. August 2024 reichte das Initiativkomitee seine Duplik ein und wirft mit ihr die Frage der Legitimation des Beschwerdeführers auf, da sich dieser einerseits

9 / 30 in N._____ aufhalte und dort seinen Wohnsitz habe und andererseits weder ersichtlich noch dargelegt sei, inwiefern durch die Initiative in sein Stimm- und Wahlrecht eingegriffen würde. Desweiteren vertiefte das Initiativkomitee seinen Standpunkt. S.In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. September 2024 argumentierte dieser, dass sein Wohnsitz in B._____ im Ortsteil O._____ sei. Er besitze in N._____ weder Wohneigentum noch ein Mietobjekt. Seine Rechte als Stimmbürger seien betroffen, sobald Bestimmungen über die politischen Rechte des Bürgers verletzt würden. Folglich sei seine Legitimation gegeben. T.Im Januar 2025 wurde den Parteien schriftlich angezeigt, dass per 1. Januar 2025 die Justizreform 3 in Kraft getreten ist. U. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Beschluss sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Mit Inkrafttreten der Justizreform 3 ist das vorliegende Verfahren dem Obergericht übertragen worden (vgl. Art. 122 Abs. 5 des Gerichtsorganisations- gesetzes vom 14. Juni 2022 [GOG; BR 173.000]). Dieses wird seither in der Ersten verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Kammer unter der Verfahrensnummer VR1 24 1006 geführt. Das Obergericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (vgl. Art. 4 Abs. 2 VRG [BR 370.100]). 1.1.Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG beurteilt das Obergericht als Verfassungs- gericht Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen. Das sowohl vom Verfassungsrecht des Bundes (Art. 34 BV) als auch des Kantons (Art. 9 f. der Verfassung des Kantons Graubünden [KV/GR; SR 131.226 bzw. BR 110.100]) gewährleistete politische Stimmrecht gibt dem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 136 I 355 E. 2, 135 I 21 E. 2.1, 134 I 7 E. 3.3.2, 133 I 127 E. 3.1). Eine solche Verfassungsbeschwerde ist jedoch gemäss Art. 57 Abs. 3 VRG ausgeschlossen, soweit ein anderes kantonales Rechtsmittel besteht. Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2024 betreffend Gültigerklärung der am 23. Oktober 2023 eingereichten und am 4. November 2023 veröffentlichten Initiative «Neuauflage Ortsplanungs-

10 / 30 revision E.». Gegen diesen Beschluss ist kein anderes kantonales Rechtsmittel ersichtlich, weshalb die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Obergerichts nach Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG vorliegt. 1.2.Beschwerdethema bildet dabei die Frage, ob die angefochtene "Gültigkeits- erklärung" zu Recht erfolgte oder ob raumplanerische Gründe vorliegen, die für eine Unzulässigkeit dieser Initiative sprechen. Dabei liegt eine Verletzung der politischen Rechte vor, wenn die Voraussetzungen für eine Gültigerklärung nicht erfüllt sind, da die Initiative bei einer Gültigerklärung dem Stimmvolk zur Abstimmung unterbreitet wird, obwohl sie dem übergeordneten Recht widerspricht. Demzufolge müsste das Stimmvolk über eine rechtswidrige Initiative abstimmen. Folglich ist das Berührtsein in den politischen Interessen des Beschwerdeführers ohne weiteren Interessen- nachweis gegeben. 1.3.Weiter ist zu einer Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 58 Abs. 2 VRG legitimiert, wer im betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreis stimmberechtigt ist. Vorliegend ist der Beschwerdeführer gemäss behördeinterner GERES-Abfrage seit 1996 an einer Adresse nördlich des P. und somit auf dem Gemeindegebiet von B._____ wohnhaft. Diese Tatsache kann als gerichtsnotorisch bezeichnet werden und wurde im Übrigen seitens der Gemeinde auch nicht bestritten. Somit ist der Beschwerdeführer auch in der Gemeinde B._____ stimmberechtigt. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist daher vorliegend gegeben. 2.1.Der Beschwerdegegner bringt formell vor, dass die Beschwerde verspätet eingereicht wurde, so dass antragsgemäss nicht darauf einzutreten sei. Gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. b VRG betrage die Frist bei Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht zehn Tage seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung. Der vorliegend zur Diskussion stehende Beschluss des Gemeinderats wurde am 1. Juni 2024 in der I._____ amtlich publiziert. Die entsprechende – öffentliche – Sitzung des Gemeinderats habe indes bereits am 29. Mai 2024 stattgefunden. Die Sitzungseinladung sei am 15. Mai 2024 auf der Homepage der Gemeinde und am 18. Mai 2024 auch in der I._____ veröffentlicht worden. Interessierte Kreise hätten daher schon lange im Voraus gewusst, wann die Gemeinderatsabstimmung über das Traktandum «Volksinitiative Neuauflage Ortsplanungsrevision E.» stattfinden würden. Die Gemeinderatssitzung sei sodann, wie in B. üblich, per Livestream öffentlich übertragen, und die Aufzeichnung des Livestreams sei seither auf der Homepage der Gemeinde B._____ verfügbar (www.B._____). Es sei daher davon auszugehen, dass Personen, welche am Ausgang der Gemeinderatssitzung besonders interessiert

11 / 30 waren, die Sitzung live vor Ort oder per Livestream mitverfolgt haben oder doch zumindest noch vor dem 1. Juni 2024 über den Entscheid des Gemeinderats Bescheid wussten. Ob die Beschwerde vom 11. Juni 2024 unter diesen Umständen fristgerecht eingereicht wurde, sei vom Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. 2.2.Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass dieser Einwand der Beschwerdegegnerin nicht zutreffe. Die Frist zur Verfassungsbeschwerde betrage 10 Tage nach der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abstimmung (Art. 60 Abs. 2 lit. b VRG). Einen anderen Fristenlauf sehe das VRG lediglich bei Versammlungsbeschlüssen einer Körperschaft vor, das heisst bei Abstimmungen anlässlich von Gemeindeversammlungen. Dort beginne die Frist für stimm- berechtigte Mitglieder einer Körperschaft am Tag der Beschlussfassung. Aber auch dort beginne die Frist erst mit der amtlichen Publikation, wenn eine solche erfolgt (Art. 60 Abs. 3 VRG). Im vorliegenden Fall sei in jedem Fall die amtliche Publikation für den Fristbeginn massgebend. Die amtliche Veröffentlichung des angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses sei in der I._____ am 1. Juni 2024 erfolgt, womit die Frist am darauffolgenden Tag zu laufen begann. Damit sei die Beschwerde fristgerecht innert 10 Tagen gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. b VRG erhoben worden. 2.3.Da es sich bei der am 11. Juni 2024 eingereichten Beschwerde ausdrücklich um eine Stimmrechtsbeschwerde handelt, ist bezüglich der Anfechtungsfrist Art. 60 Abs. 2 VRG massgebend, welcher für Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht eine Frist von zehn Tagen vorsieht, und zwar gemäss lit. b der genannten Bestimmung seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abstimmung. Gemäss Praxis des ehemaligen Verwaltungsgerichts beginnt die Anfechtungsfrist grundsätzlich mit der Entdeckung des Beschwerdegrundes zu laufen, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abstimmung. Das bedeutet, dass nicht in jedem Fall das Abstimmungsergebnis abgewartet werden kann; vielmehr ist nach dem Willen des Gesetzgebers für den Fall, dass der Beschwerdegrund bereits vor der Abstimmung bekannt geworden oder erkennbar war, die Beschwerde auch vor der Abstimmung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Diese Regelung entspricht den von der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Grundsätzen – welche zwar auch in kantonalen Verfahren Geltung beanspruchen könnten, das Bundesgericht dies aber ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_217/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 1.2 m.w.H.) –, wonach Mängel hinsichtlich Vorbereitungs- handlungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen sofort und vor Durchführung

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des Urnenganges zu rügen sind. Die Praxis des Bundesgerichts bezweckt, dass

Mängel möglichst noch vor der Wahl oder Abstimmung behoben werden können,

damit der Urnengang nicht wiederholt zu werden braucht (PVG 2012 Nr. 4 E. 2c).

Die eben dargelegten Grundsätze des Bundesgerichts entsprechen auch der

langjährigen Praxis des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden

(vgl. Urteile des ehemaligen Verwaltungsgerichts V 12 6 vom 30. Oktober 2012

  1. 2c, U 00 124A vom 4. Dezember 2001 E. 1b, U 00 121 vom 20. Dezember 2000
  2. 1 f.; PVG 1990 Nr. 2, PVG 1986 Nr. 4).

2.4.Vorliegend handelt es sich beim Anfechtungsobjekt jedoch um den

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2024 betreffend Gültigerklärung

der am 4. November 2023 veröffentlichten Initiative «Neuauflage Ortsplanungs-

revision E.» (Bg-act. 3). Demzufolge war der Beschwerdegrund nicht vor dem angefochtenen Beschluss des Gemeinderats vorhanden, da der Beschwerdeführer gerade eben diesen Beschluss anficht. Eine Kenntnisnahme im Vorfeld der amtlichen Veröffentlichung am 1. Juni 2024, wie bspw. bei Erhalt der Sitzungs- einladung am 15. Mai 2024 oder der Bekanntgabe der Sitzung am 18. Mai 2024 in der I., war diesfalls offensichtlich nicht möglich. Folglich ist vorliegend die

amtliche Veröffentlichung des angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses in der

I._____ am 1. Juni 2024 massgebend, womit die Frist am darauffolgenden Tag zu

laufen begann.

2.5.Bezüglich des Livestreams der Beschlussfassung vom 29. Mai 2024 ist

festzuhalten, dass vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob der

Beschwerdeführer überhaupt daran teilgenommen hat. Weiter ist dies auch nicht

relevant, da der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschlussfassung kein

stimmberechtigtes Mitglied war und seine Anwesenheit bzw. Teilnahme am

Livestream nichts hätte bewirken können.

2.6.Somit ist die Beschwerdeeingabe vom 11. Juni 2024 fristgerecht und auf die

Beschwerde ist einzutreten.

3.1.Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung vor, dass die

Anwältin des Beschwerdeführers eine Vollmacht vom 7. Juni 2024 als

Beschwerdebeilage eingereicht habe, aus welcher nicht hervorgehe, in welcher

Angelegenheit sich der Beschwerdeführer von Rechtsanwalt Just und/oder

Rechtsanwältin Fiordalisi-Hunger habe vertreten lassen wollen. Die Beschwerde-

gegnerin ersuchte das Gericht, den Beschwerdeführer zur Einreichung einer

korrekten Vollmacht aufzufordern.

13 / 30 3.2.Der Beschwerdeführer hielt daraufhin fest, dass gestützt auf Art. 15 Abs. 3 VRG das Gericht eine schriftliche Vollmacht über die Vertretungsbefugnis verlangen könne. Die Einreichung einer Vollmacht sei mitunter nicht zwingend vorausgesetzt im Verwaltungsverfahren und führe schon gar nicht zur Ungültigkeit der Eingabe. Eine Aufforderung im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRG an den Beschwerdeführer sei nach Einreichen der Verfassungsbeschwerde am 11. Juni 2024 nicht erfolgt, womit das ehemalige Verwaltungsgericht offenbar im Sinn der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip von einer gültigen und genügenden Vollmacht ausgegangen sei. Um weiteren nicht zielführenden Diskussionen entgegenzutreten, reichte der Beschwerdeführer eine neue, mit dem Betreffnis präzisierte Vollmacht ein. 3.3.Gemäss Art. 15 Abs. 3 VRG hat sich die Vertreterin oder der Vertreter auf Verlangen der Behörde durch schriftliche Vollmacht über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 30. Juli 2024 erneut die ursprüngliche Vollmacht mit einer präzisierenden Ergänzung beim angerufenen Gericht ein. Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen zu dieser Rüge. 4.1.In der Vernehmlassung machte das Initiativkomitee geltend, dass aus seiner Sicht fraglich sei, ob überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Denn nach Art. 38 Abs. 2 VRG sei der Rechtsschrift der angefochtene Entscheid beizulegen. Der Beschluss des Gemeinderats vom 29. Mai 2024 liege jedoch nicht bei den Verfahrensakten und werde auch nicht zur Edition verlangt. Die Eingabe entspreche damit nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, weshalb darauf nicht einzutreten sei. 4.2.Der Beschwerdeführer entgegnete daraufhin, dass das Initiativkomitee einerseits übersehe, dass der Gemeinderatsbeschluss vom 29. Mai 2024 keinen Entscheid im Sinne von Art. 22 Abs. 1 VRG darstelle. Ein Entscheid im Sinne dieser Bestimmung stelle nur eine individuell konkrete Anordnung in einem Einzelfall dar. Dort mache es auch Sinn, dass im Sinne der Verfahrensökonomie der angefochtene Entscheid, welcher nicht allgemein zugänglich sei, eingereicht werde, damit das angerufene Gericht neben dem Dispositiv auch die Begründung (Erwägungen) zur Verfügung habe. Der angefochtene Gemeinderatsbeschluss erfülle diese Voraussetzungen nicht; es sei zudem nicht individuell-konkret verfügt worden. Somit habe er auch keinen besseren Zugang zum Beschluss gehabt als die Allgemeinheit inklusive der Beschwerdegegnerin sowie des ehemaligen Verwaltungsgerichts. Das Initiativkomitee habe genau gewusst, welchen Beschluss die Beschwerde betroffen habe. Andererseits führe eine Verletzung von Art. 38 Abs. 3 VRG nicht ohne weiteres dazu, dass auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Dies wäre erst nach einer entsprechenden Nachfrist nach

14 / 30 Androhung der Säumnisfolgen zulässig. Nachdem der formelle Mangel spätestens mit Einreichung der Beilage 2, das heisst einer Kopie der Publikation, durch die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2024 im Sinne von Art. 38 Abs. 3 VRG geheilt worden sei, sei auch dieser Einwand nicht zu hören. 4.3.Gemäss Art. 38 Abs. 1 Satz 2 VRG sind Rechtsschriften unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Art. 38 Abs. 3 VRG). Sinn und Zweck der Beilage eines angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 38 Abs. 1 VRG ist, dass die Zugänglichkeit gewährleistet wird. Vorliegend handelt es sich beim Anfechtungsobjekt um den Gemeinderatsbeschluss vom 29. Mai 2024, welcher am

  1. Juni 2024 in der I._____ öffentlich publiziert wurde. Folglich sind alle Parteien in Kenntnis, um welchen Beschluss es sich vorliegend handelt. Ebenfalls kann ein allfälliger Mangel spätestens mit der Beilage des angefochtenen Beschlusses in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2024 als geheilt gelten (Bg- act. 15). 5.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sowohl das kantonale wie auch das kommunale Recht eine Prüfung der Initiative auf ihre Gültigkeit vorsehen. Vorliegend habe diese Prüfung zu Unrecht die Gültigkeit der Initiative ergeben mit der Folge, dass sich die Stimmbürger von B._____ zu einer Vorlage äussern müssten, die höherrangigem Recht widerspreche. Bereits im Sommer 2021 haben die G._____ AG und die AG H._____ dem Gemeindevorstand eine Anpassung der Ortsplanung im Gebiet E._____ beantragt. Diesen Antrag habe der Gemeinde- vorstand mit Entscheid vom 8. August 2022 unter Verweis auf die Planbeständigkeit abgewiesen. Das ehemalige Verwaltungsgericht habe die dagegen eingereichte Beschwerde der beiden vorangehend genannten Aktiengesellschaften am
  2. November 2023 mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für eine Anpassung der Ortsplanung seien nicht erfüllt, weil dafür weder eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse noch ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliege (Urteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts R 22 73/R 22 76 E. 2.5). Der Entscheid sei mit Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen worden, wo das Verfahren pendent sei. Die vorliegend strittige Initiative fordere ebenfalls eine Plananpassung. Die Zulässigkeit der mit der Initiative geforderten Plananpassung sei unter denselben Gesichtspunkten und unter Anwendung der gleichen Gesetze und Rechtsgrundsätze zu prüfen, wie das Gesuch um Anpassung der Ortsplanung

15 / 30 der G._____ AG und der AG H., weshalb materiellrechtlich auf das Urteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts zu verweisen sei. Daher verwies der Beschwerde- führer auf E. 2.1 des Urteils des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 23. November 2023, welche darlegt, dass die Grundeigentümerin mit dem revidierten Baugesuch für den Neubau einer Klinik zu erkennen gegeben habe, dass sie an ihrer bisherigen Planungsabsicht betreffend Erstellung und Betrieb einer Klinik unbeirrt festhalten möchte. Aus den Bau- und Erschliessungsvorschriften zur Teilrevision Ortsplaung E. ergebe sich eindeutig, dass auch eine andere Klinik in E._____ denkbar und erlaubt wäre. Somit habe das ehemalige Verwaltungsgericht das Vorliegen von geänderten Verhältnissen als Voraussetzungen für eine Planänderung nach Art. 21 Abs. 2 RPG verneint. Auch das Zustandekommen einer Initiative habe keine veränderten Verhältnisse zur Folge. Eine allfällige Änderung des politischen Willens bzw. Volkswillens stelle keinen wichtigen Grund für eine Planrevision dar. Somit sei es rechtswidrig, die Initiative für gültig zu erklären, da es das übergeordnete eidgenössische Raumplanungsgesetz verletze. Die Vorlage einer ungültigen Initiative zuhanden einer Volksabstimmung verletze das Rechtsstaatsprinzip, gefährde die Legitimität des demokratischen Prozesses, beeinträchtige die politische Meinungsbildung und führe die Wählerschaft in die Irre. Der Gemeinderat unterbreite in treuwidriger Weise dem Stimmvolk eine Vorlage in einer Sache, in der es letztlich nicht entscheiden könne. Der Entscheid, ob eine Plananpassung nach Art. 21 Abs. 2 RPG zu prüfen sei, obliege in den strittigen Fällen wie hier den Gerichten und nicht den Stimmbürgern. Die Initiative verletze deshalb auch den Grundsatz der Gewalten- teilung und damit wiederum Art. 11 Abs. 1 lit. b der Gemeindeverfassung B._____. Auch eine Initiative, die abgesehen von ihrer Ungültigkeit ins Leere stösst, wie im vorliegenden Fall, verletze die politischen Rechte. Weise das Bundesgericht im vorerwähnten pendenten Verfahren die hängige Beschwerde gegen das Urteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts vom 28. November 2023 ab, sei eine Anpassung der Ortsplanung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zulässig. Daran würde auch die Annahme der Initiative nichts ändern. Die Initiative wäre in diesem Fall nicht umsetzbar. Auch aus zeitlichen Gründen bliebe sie ohne Folge, weil die Planungs- vorlage bereits innert Jahresfrist nach der Abstimmung auszuarbeiten wäre (Art. 12 Abs. 3 der Gemeindeverfassung) und sich innert eines Jahres kaum veränderte Verhältnisse präsentieren würden. Würde das Bundesgericht die Beschwerde gutheissen, wäre dies zugleich die Aufforderung, eine Anpassung der Nutzungs- planung in diesem Gebiet zu prüfen. Eine Abstimmung über diese Initiative würde es dann folglich nicht brauchen, um die Nutzungsplanung zu überprüfen und anzupassen. Die Initiative sei undurchführbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c der

16 / 30 Gemeindeverfassung. Die nicht zielführende Initiative untergrabe damit auch die Legitimität des demokratischen Prozesses. 5.2.Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass im Gutachten J./K. ausführlich dargelegt werde, gestützt auf welche Überlegungen von der Gültigkeit der Initiative auszugehen sei, und weshalb diese nicht in einem offensichtlichen Widerspruch zu übergeordnetem Recht stehe. Der Gemeinderat habe sich mit grosser Mehrheit dieser Auffassung angeschlossen. Es könne daher, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, im Wesentlichen auf die rechtlichen Ausführungen im Gutachten J./K. verwiesen werden. Ergänzend sei festzustellen, dass der Fall M._____ (Urteil des Bundesgerichts 1C_470/2018 vom 4. März 2019) für den vorliegenden Fall, entgegen den Ausführungen im Gutachten L., kein Präjudiz darstelle. In M. sei es – im Gegensatz zu B._____ – für die Ungültigkeit einer Volksinitiative nicht erforderlich, dass die Rechtswidrigkeit geradezu offensichtlich sei bzw. «ins Auge springt» (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_470/2018 vom 4. März 2019 E. 2). Vorliegend seien die Anforderungen, welche für die Ungültigkeit einer Initiative erfüllt sein müssen, deutlich höher als in M.. Zudem sei im Fall «M.» geltend gemacht worden, die erhebliche Veränderung der Verhältnisse bestehe im Rückgang der Übernachtungszahlen. Diesen Umstand habe das Bundesgericht jedoch nicht als erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG erachtet. Vorliegend ergebe sich aus der im Sachverhalt dargestellten Planungsgeschichte, dass die damalige Planung stark auf die F._____ ausgerichtet gewesen sei, und dass der drohende Wegzug der F._____ aus B._____ die Stimmberechtigten stark beeinflusst haben dürfte. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht – entgegen dem Urteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts vom 23. November 2023 – zum Schluss komme, dass sich die Verhältnisse inzwischen aufgrund des Neubaus der F._____ an anderer Stelle erheblich verändert hätten. 5.3.Das Initiativkomitee führt dazu aus, dass es bei der Einreichung der Initiative die Frage der rechtlichen Voraussetzungen für die Gültigkeit der Initiative sorgfältig überprüft habe. Im Hinblick auf den Entscheid der Gemeinde habe das Initiativkomitee sodann bei J._____ ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten vom 10. April 2024 befasse sich mit der Frage, ob die eingereichte Initiative im Sinne der kommunalen Verfassung und des übergeordneten Rechts gültig sei. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung komme der Gutachter zum Schluss, dass Initiativbegehren nur dann als ungültig zu erklären seien, «wenn ihnen ein Sinn beizumessen ist, der sie vernünftigerweise nahezu mit Gewissheit als unzulässig erscheinen lässt. Kann umgekehrt der Initiative ein Sinn

17 / 30 beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie nach dem Günstigkeitsprinzip bzw. dem Grundsatz «in dubio pro populo» als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen» (Rz. 14 des Gutachtens J./K.). Mit dem Blick auf den Terminus «offensichtlich» sei eine Initiative sodann nur dann ungültig, «wenn kein begründeter Zweifel an ihrer Widerrechtlichkeit besteht. Sofern hingegen an der Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht «lediglich» Zweifel bestehen, ist die Initiative für gültig zu erklären und zur Abstimmung zu bringen». Weiter befasse sich das Gutachten mit Art. 21 RPG und dem Grundsatz der Planbeständigkeit. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liege im vorliegenden Fall sehr wohl eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse vor (Rz. 27 des Gutachtens J./K.). Bestätigt und untermauert werde die Tatsache, dass die Abstimmung im Jahre 2015 über das Gebiet E._____ unter anderen Rahmenbedingungen stattgefunden habe, durch die Diskussion in der parlamentarischen Beratung vom 29. Mai 2024. Damals sei in zahlreichen Voten die Rede davon gewesen, dass die damalige Planung nur unter der Prämisse zustande gekommen sei, dass die F._____ dort einen neuen Standort finden würde. Sowohl bei der Vorbereitung der Planung als auch vor allem im Abstimmungskampf und bei der Meinungsbildung innerhalb der Gemeinde sei die F._____ das entscheidende Element für die Gutheissung der damaligen Planung gewesen. In diesem Sinne nehme die Initiative gerade den Umstand auf, dass sich seit dem Jahr 2015 hinsichtlich des Gebietes E._____ die Verhältnisse wesentlich geändert hätten und damit auch die Auffassung hinsichtlich der Beplanung. Im Gegensatz zum dargelegten Rechtsgutachten befasse sich die Beschwerde überhaupt nicht mit der Frage, ob die Initiative mit übergeordnetem Recht «in einem offensichtlichen Widerspruch» stehe. Der Beschwerdeführer lasse völlig ausser Acht, dass sowohl die grosse Anzahl der Unterstützer der Initiative sowie die fast einstimme Meinungsäusserung im Parlament mit aller Deutlichkeit zeigen würden, dass gewichtige Bevölkerungsteile sowie das Parlament eine Überprüfung der damaligen Planung für richtig halten und dass sich aus ihrer Sicht damit die Verhältnisse seit der Beschlussfassung im Jahre 2015 erheblich verändert hätten. Jedenfalls könne nicht die Rede sein, dass die Initiative unter diesen Umständen «offensichtlich» gegen übergeordnetes Recht verstossen würde und damit ungültig wäre. 5.4.Der Beschwerdeführer hielt dazu fest, dass er sich auf diejenigen Passagen des Gutachtens J./K. beschränke, welche Widerspruch erfordern würden. Bereits die Ausgangslage sei unkorrekt beschrieben worden. Der generelle Gestaltungsplan E._____ habe nicht den einzigen Zweck gehabt, den Standort für einen Klinikneubau anzubieten und dazu ein Gesundheitshotel zu ermöglichen.

18 / 30 Bereits das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 17. Juni 2021 in den Erwägungen betreffend Planbeständigkeit, klar festgehalten, dass der Gestaltungsplan nicht bloss auf die F._____ ausgerichtet sei. Dies habe auch das ehemalige Verwaltungsgericht so bestätigt (Ziff. III 5. der Beschwerde). Das Gutachten berufe sich auf einen angeblich bestehenden Grundsatz «in dubio pro populo». Die gutachterlichen Ausführungen bezögen sich allerdings auf die Auslegung des Initiativtextes, welcher jedoch gar nicht auszulegen sei, da er klar sei. Abgesehen davon, sei darauf hinzuweisen, dass auch der deutliche Abstimmungsentscheid vom 18. Oktober 2015 eine «vox populi» sei. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb eine politische Stimmung einem rechtskräftigen Gestaltungsplan vorgehen solle. Das Gutachten erwähne den Umstand nicht, dass vorliegend ein Sondernutzungsplan zur Diskussion stehe, welcher sorgfältig über drei Instanzen geprüft wurde und letztlich vom Bundesgericht als korrekt und vollständig bestätigt worden sei. Damit sei ein erhöhter Bestandesschutz gegeben. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil zur gleichen Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2024 und 1C_38/2024 vom 8. Juli 2024) nun auch explizit bestätigt, dass dem Nutzungsplan als projektbezogenem Sondernutzungsplan erhöhter Bestandesschutz zukomme, da er bereits in detaillierter Weise die baulichen Möglichkeiten definiere. Weiter gehe das Gutachten davon aus, dass das Datum der Genehmigung des Gestaltungsplans massgebend sei, nämlich der 25. April 2014. Richtig sei hingegen, dass die Rechtsbeständigkeit des Sondernutzungsplanes erst seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2021 gegeben sei. Somit sei der Gestaltungsplan E._____ erst drei Jahre alt und folglich sei die grundsätzliche Frist von 15 Jahren im Sinne des Planungsrythmus noch lange nicht erreicht. Somit stehe die Initiative bereits in zeitlicher Hinsicht offenkundig im Widerspruch zu übergeordnetem Recht. Diese Rechtslage habe nun auch das Bundesgericht in seinem Urteil vom 8. Juli 2024 bestätigt. Weiter betonte der Beschwerdeführer, dass vom Initiativkomitee auch übersehen werde, dass der Gestaltungsplan zwar konkret ein die F._____ einbeziehendes Projekt ermöglichen sollte, aber weitsichtig auch Alternativen offen lasse. Bezüglich der 400 Stimmberechtigten, welche eine Überprüfung des Gestaltungsplans E._____ anstrebten, verweist der Beschwerdeführer auf die Praxis des Bundesgerichts, wonach ein blosser Wechsel in den Ansichten der Stimmberechtigten nicht für die Annahme erheblich veränderter Verhältnisse genügten. 5.5In der Duplik der Beschwerdegegnerin macht diese geltend, dass das Urteil vom 8. Juli 2024 bei ihr am 23. Juli 2024 eingegangen sei und deshalb an der Sitzung des Gemeinderats vom 29. Mai 2024 nicht mitberücksichtigt worden sei.

19 / 30 Daher sei die Beschwerdegegnerin nach wie vor der Ansicht, dass sie die Initiative zu Recht für gültig erklärt habe. 5.6.Duplizierend führte das Initiativkomitee mit Blick auf die in der Replik erwähnten Bundesgerichtsurteile 1C_37/2024 und 1C_38/2024 vom 8. Juli 2024 aus, dass sich das Bundesgericht mit Verweis auf das Novenrecht zur Tragweite der 2024 eingereichten Initiative nicht äussere. Damit könne aus dem Bundesgerichtsurteil für das vorliegende Verfahren nichts abgeleitet werden. Der Grundsatz in dubio pro populo verlange, dass die Initiative zur Abstimmung gebracht werde. 5.7.In materieller Hinsicht gilt es zunächst zur Ungültigkeit von Initiativen auf kommunaler Ebene Stellung zu nehmen. Zu beachten ist dabei im vorliegenden Fall, dass die Grundsätze für kantonale Initiativen nicht im gleichen Masse für Initiativen auf kommunaler Ebene gelten. Während in Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 KV für die Ungültigkeit einer Volksinitiative ein "offensichtlicher Widerspruch zu übergeordnetem Recht" verlangt wird, stellt Art. 77 Abs. 1 GPR (BR 150.100) auf das Kriterium der Rechtswidrigkeit ab. Danach werden "Initiativen, deren Inhalt rechtswidrig ist", der Volksabstimmung nicht unterbreitet. In Art. 73 ff. GPR wird die Initiative auf Regions- und Gemeindeebene gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c GPR somit separat sowie inhaltlich abweichend von den strengeren Vorgaben gemäss Art. 12 ff. KV geregelt. Die Hürde für die Ungültigerklärung im vorliegenden Fall (betreffend Gemeindeinitiative) liegt folglich tiefer als bei Initiativen auf kantonaler Ebene, wie z.B. der Sonderjagdinitiative oder Spracheninitiative (vgl. Urteile des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden V 15 1 vom 8. März 2016 und V 15 2 vom 15. März 2016). 5.8.Nach Art. 16 Abs. 1 GG (BR 175.050) sind die politischen Rechte in der Gemeinde nach Massgabe der Gemeindeverfassung und des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) gewährleistet. Kommunal wird in Art. 11 Abs. 1 lit. b der Gemeindeverfassung B._____ (nachfolgend: Gemeinde- verfassung) festgehalten, dass eine Initiative als ungültig zu erachten ist, wenn sie offensichtlich gegen übergeordnetes Recht verstösst. Demzufolge haben die Stimmberechtigten das Recht, nur über rechtmässige Initiativen abzustimmen. Somit enthält Art. 11 Abs. 1 lit. b der Gemeindeverfassung eine von den kantonalen Mindestvorschriften in Art. 77 Abs. 1 GPR abweichende Regelung, indem nur ein offensichtlicher Widerspruch zur Ungültigkeit einer Initiative führt. Die Hürde für die Ungültigkeit der Initiative auf kommunaler Ebene wurde vorliegend höher angesetzt, was bedeutet, dass das Initiativrecht erleichtert wird. Ob dies mit Art. 77 Abs. 1 GPR vereinbar ist, kann hier offen bleiben. Denn selbst wenn die vorliegende

20 / 30 Beschwerde unter dem Aspekt des offensichtlichen Verstosses gegenüber übergeordnetem Recht der mit dem Initiativtext auf Gemeindeebene verfolgten Ziele geprüft wird, ist sie – wie nachfolgend aufgezeigt wird – gutzuheissen. 6.1.Die Frage, ob ein Initiativbegehren gegen übergeordnetes Recht verstösst, kann erst nach Auslegung des übergeordneten Rechts einerseits und des Initiativbegehrens andererseits beantwortet werden. Diese hat in beiden Fällen nach den üblichen Auslegungsregeln zu erfolgen. Bei der Auslegung ist vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der Initianten abzustellen. Eine allfällige Begründung des Volksbegehrens darf allerdings mitberücksichtigt werden, wenn sie für das Verständnis der Initiative unerlässlich ist. Massgeblich ist bei der Auslegung eines Initiativtextes, wie er von den Stimmberechtigten und späteren Adressaten vernünftigerweise verstanden werden muss (BGE 139 I 292 E. 7.2 und 7.2.1 m.w.H.; Urteil des Verwaltungsgerichts V 16 8 vom 26. Juni 2018 E. 3.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung von Volksinitiativen ist vom Gedanken getragen, die Ungültigkeit mittels verfassungs- und bundesrechtskonformer Auslegung nach Möglichkeit zu verhindern, um nicht übermässig in die politischen Rechte einzugreifen ("in dubio pro populo", vgl. BGE 138 I 131 E. 3 m.w.H., in: Pra 101 Nr. 99). Von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten ist somit jene zu wählen, die einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche anderseits im Sinne der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund und Kanton vereinbar erscheint (BGE 139 I 292 E. 5.7 m.w.H., 143 I 129 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts V 16 8 vom 26. Juni 2018 E. 3.2). Kann der Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (Urteil des Verwaltungsgerichts V 16 8 vom 26. Juni 2018 E. 3.2). 6.2.Vorliegend gilt es weiter zu beachten, dass die Volksinitiative als allgemeine Anregung eingereicht wurde, da der Initiativtext vorliegend eine Überarbeitung und eine Ausarbeitung einer Plangrundlage, welche dann dem Stimmvolk zu unterbreiten sei, fordert. Somit bedürfte sie im Falle ihrer Annahme der Umsetzung durch den Gesetzgeber (HALLER/KÖLZ/GÄCHTER, Allgemeines Staatsrecht, 6. Aufl. 2020, Rz. 281). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben die Behörden, welche den in einer nicht ausformulierten Initiative angenommenen Regelungsgehalt umsetzen, eine Regelung auszuarbeiten und zu verabschieden, die den in der Initiative zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen entspricht. Dabei darf der Gegenstand des Begehrens nicht verlassen werden und ist der Sinn der

21 / 30 Initiative einzuhalten. Innerhalb des entsprechenden Rahmens steht dem Umsetzungsorgan jedoch eine gewisse, wenn auch auf das mit der Initiative verfolgte Anliegen beschränkte Gestaltungskompetenz zu. Bei der Umsetzung der Initiative ist insbesondere auf grösstmögliche Vereinbarkeit des Umsetzungsaktes mit dem höherrangigen Recht zu achten, ohne dass allerdings die Einhaltung desselben in jedem Einzelfall bereits zu prüfen ist. Bei einer unformulierten Verfassungs- oder Gesetzesinitiative läuft dies auf eine voraussichtlich mit höherrangigem Recht konforme Vorlage von Bestimmungen der entsprechenden Normstufe mit dem in der allgemeinen Anregung angestrebten Inhalt hinaus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_267/2016 vom 3. Mai 2017 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 141 I 186 E. 5.3; Urteil des Verwaltungsgerichts V 16 8 vom 26. Juni 2018 E. 3.2). 6.3.Für die materielle Überprüfung der Initiative ist nach dem Ausgeführten somit in einem ersten Schritt der Initiativtext heranzuziehen und nach den anerkannten Grundsätzen auszulegen. Die Initiative hat folgenden Wortlaut: «Die Nutzungsplanung der Spezialzone E., bestehend aus Art. 80 BauG, dem generellen Gestaltungsplan E., dem generellen Erschliessungsplan E., dem Teilplan Entsorgung und Verkehr sowie den Bau- und Erschliessungsvorschriften E., ist zu überarbeiten und es ist eine Planungsgrundlage auszuarbeiten und dem Stimmvolk zu unterbreiten, die vom jetzigen Volumen- und Nutzungs-Konzept Abstand nimmt und stattdessen eine zweckmässige, bedarfsgerechte und ortsbaulich verträgliche Überbauung des Gemeindegebiets ermöglicht.» 6.4.Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der infrage stehenden Bestimmung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut einer Norm darf allerdings nur ausnahmsweise abgewichen werden. Dies trifft etwa zu, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historische Auslegung), aus ihrem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) oder aus der Bedeutung, die der fraglichen Norm im Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematische Auslegung) beigemessen wird, ergeben (BGE 140 III 616 E. 3.3, 138 III 359 E. 6.2, 137 V 13 E. 5.1, 135 V 215 E. 7.1; PVG 2017 Nr. 33; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHEER, Schweizerisches Bundesstaats- recht, 10. Aufl. 2020, N. 92). 6.5.Gemäss grammatikalischer Auslegung der Initiative wird eine Überarbeitung der Nutzungsplanung der Spezialzone E._____ gefordert, die vom jetzigen Volumen- und Nutzungskonzept Abstand nimmt und eine zweckmässige,

22 / 30 bedarfsgerechte und ortsbaulich verträgliche Überbauung des Gemeindegebiets ermöglicht. Im Wesentlichen wird also sinngemäss eine Plananpassung nach den raumplanerischen Bestimmungen gefordert. Unter dem historischen Aspekt kann die Vorstellung der Initianten mitberücksichtigt werden, welche wiederum auf eine Überprüfung der Ortsplanung abzielt. Denn aufgrund ihrer Argumentation sei die Ortsplanung E._____ untrennbar mit der Erstellung der neuen F._____ verknüpft gewesen, und infolge dessen Wegfalls sei eine Überprüfung der Ortsplanung E._____ unerlässlich (Vernehmlassung Rz. 14). Gemäss teleologischer Auslegung des Initiativtextes, besteht der Sinn und Zweck der Initiative in der Überprüfung und Anpassung der Planung aufgrund des Umstandes, dass nicht mehr, wie ursprünglich geplant, ein Projekt unter Einbezug der F._____ im Gebiet E._____ erstellt werden kann. 6.6.Somit lässt sich der Initiativtext nur dahingehend auslegen, dass eine raumplanerische Anpassung der Ortsplanung E._____ aufgrund der veränderten Verhältnisse bezüglich der F._____ gefordert wird. Ein weitergehender Gestaltungsspielraum für die zuständige Behörde ist nicht ersichtlich. 7.1.Folglich gilt es zunächst die Bedeutung und Anwendbarkeit von Art. 21 des RPG (SR 700) zu prüfen. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind Nutzungspläne für jedermann verbindlich. Art. 21 Abs. 2 RPG schreibt vor: "Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst". Diese Bundesvorschrift gilt für alle Arten von Nutzungsplänen, also nebst den generellen Zonen- und spezifizierten Quartierplänen auch für die diversen Sondernutzungspläne, zu denen hier auch die "projektbezogene Nutzungsplanung E._____" zählt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_494/2018 vom 13. Juni 2019 E. 3.2; vgl. WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 21 N. 3; AEMISEGGER/KISSLING, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung, Rz. 59 ff.). Wie die Raumplanung im Allgemeinen bildet auch die Nutzungsplanung eine ständige und durchgehende Aufgabe, die eine Veränderung der Verhältnisse und neue Erkenntnisse zu berücksichtigen hat. Eine Planung gilt nur als sachgerecht, wenn sie bei Bedarf mit der Wirklichkeit in Übereinstimmung gebracht wird. Das gilt nicht nur für Bauzonen, die nach dem jeweiligen Bedürfnis nach Bauland (so Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG mit einem Planungshorizont von 15 Jahren) auszurichten sind, sondern für die gesamte Nutzungsplanung schlechthin. Das Gegenstück des sachgerechten Anpassungsbedarfs zeitlich überholter Nutzungspläne bildet allerdings der Grundsatz der Planbeständigkeit rechtskräftiger Nutzungs- und Quartierpläne. Das Erfordernis der Notwendigkeit der

23 / 30 Plananpassung – wie auch das Kriterium der Erheblichkeit der veränderten Verhältnisse – gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG verlangt mit anderen Worten eine Güterabwägung zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Vertrauens- schutz einerseits sowie dem öffentlichen Interesse am Erhalt des bisherigen Zustands gegenüber privaten gegenläufigen Interessen für eine Ortsplanungs- revision andererseits. Ein zentrales Kriterium in der Interessenabwägung bildet dabei das Alter des zu revidierenden Nutzungsplans: Je neuer dieser Plan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden und desto schwieriger wird es sein, die Vermutung der Gültigkeit und Verbindlichkeit der für jedermann rechtskräftigen Planung zu widerlegen. Als Anpassungsgrund kommt z.B. die Entdeckung eines schwerwiegenden Fehlers bei früheren Planungen infrage. Dies trifft dann zu, wenn man annehmen kann, das Gemeinwesen hätte anders entschieden, wenn es im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung mit den gegenwärtigen Verhältnissen konfrontiert wäre (FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 1, 6. Aufl. 2019, S. 121; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 21 N. 18-20; AEMISEGGER/KISSLING, a.a.O., Art. 21 Rz. 53-58; Urteil des Bundesgerichts 1C_534/2019 vom 20. Oktober 2020 E. 5.3 m.H. auf BGE 111 Ia 67 E. 3d). 7.2.In Übereinstimmung mit Art. 11 Abs. 1 lit. b der Gemeindeverfassung und in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 RPG gilt es nachfolgend zu prüfen, ob sich die Verhältnisse im Teilgebiet E._____ seit Erlass der korrekt durchgeführten Teilrevision im Jahre 2015 (genehmigt 2017) mit Bestätigung durch das ehemalige Verwaltungsgericht im Jahre 2023 und definitiver Beurteilung durch das Bundesgericht im Jahre 2024 in Bezug auf die Einreichung der Initiative durch das Initiativkomitee am 23. Oktober 2023 (publiziert am 4. November 2023) wirklich so geändert haben, dass sie als erheblich eingestuft werden können und kumulativ eine Plananpassung nötig erscheint. Weiter müsste eine Plananpassung im überwiegenden öffentlichen Interesse stehen und gegenteilige private Interessen bei weitem überwiegen (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 21 N. 14; AEMISEGGER/KISSLING, a.a.O., Art. 21 Rz. 33-37). 7.3.In der Botschaft zuhanden der Volksabstimmung vom 18. Oktober 2015 betreffend die Teilrevision der Ortsplanung E._____ wird dargelegt, dass die Planungsvorlage eine Sondernutzungsplanung für das erneuerungsbedürftige Post/Swisscom-Areal in B._____ Dorf darstelle (Bg-act. 6, S. 4). Unter anderem soll die Nutzungsplanung dahingehend abgeändert werden, dass Art. 80 des Baugesetzes wie folgt lauten soll: "Die Spezialzone «E._____» ist für Wohnbauten und Arbeitsstätten eingeschlossen Gastgewerbebetriebe und Einrichtungen des

24 / 30 Gesundheitswesens sowie für Bauten und Anlagen mit kultureller und Kongress- Nutzung bestimmt. Darüber hinaus sind in den im Generellen Erschliessungs- und Gestaltungsplan «E.» vorgesehenen Bereichen öffentliche Parkierungs- anlagen des Gesundheitswesens eingeschlossen". Folglich sollten im Unterschied zum vorherig geltenden Recht auch Einrichtungen des Gesundheitswesens eingeschlossen sein (Bg-act. 6, S. 12). Es werden also explizit Einrichtungen des Gesundheitswesens genannt, was keine ausschliessliche Nutzung bzw. Individualisierung bezüglich der F. beinhaltet. Das Überbauungskonzept sieht gemäss Botschaft vor, das Post/Swisscom Areal, welches von Post und Swisscom nur noch in sehr beschränktem Umfang beansprucht wird, für den Bau eines neuen Hotels und die Erstellung eines neuen Klinikgebäudes für die F._____ zu nutzen. Gemäss Bau- und Erschliessungsvorschriften E._____ sind im geplanten Hotelneubau neben Hotelnutzungen auch ergänzende kulturelle und sportliche Nutzungen (zb. Kino, Wellness) sowie gewerbliche Nutzungen und Dienstleistungs- betriebe möglich (Bg-act. 6, S. 16). In den Bau- und Erschliessungsvorschriften E._____ werden folgende geltende Bestimmungen betreffend die Nutzungsart für die im generellen Gestaltungsplan festgelegten Baubereiche I – VII dargestellt. Der Baubereich II ist für den Bau einer Klinik mit den zugehörigen Patientenzimmern, Behandlungs- und Aufenthaltsräumen bestimmt. Zulässig sind ferner ergänzend zur Kliniknutzung Arztpraxen, öffentliche und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe (Bg-act. 6, S. 29). Auch in dieser Hinsicht wird die Nutzung offensichtlich für eine Klinik bestimmt, was keine Ausschliesslichkeit bezüglich der F., sondern alternativ auch anderen Kliniken eine Nutzung bietet. Nicht zuletzt wird in der Botschaft betreffend die Nutzungsplanung sowie die Bauvorschriften explizit immer von «Klinik» gesprochen, was ebenso von einer Alternativität zeugt (vgl. Bg-act. 6, S. 20 Ziff. 2, S. 30 Ziff. 1.2, S. 31 Ziff. 2). 7.4.Es mag zwar stimmen, dass bereits bei Vorlage der Botschaft im Jahre 2015 der Klinikneubau mit der F. geplant und realisiert werden sollte, jedoch bedeutet dies folglich nicht, dass ein Um- bzw. Neubau individuell bezüglich der F._____ geplant wurde. Das heisst, dass der Baubereich II vorliegend gemäss Botschaft abstrakt auf eine Klinik ausgerichtet wurde und somit auch für alternative Kliniken in E._____ eine Nutzung der Anlagen möglich ist. 7.5.Demzufolge stellt der Umstand, dass die F._____ ihren Standort nicht wie vorgesehen im Gebiet E., sondern zwischenzeitlich in B. Bad realisierte, zwar eine Veränderung im Vergleich zur Abstimmung im Jahr 2015 dar, nicht jedoch eine wesentliche Veränderung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG. Dies unterstreicht auch der Umstand, wonach die Grundeigentümerin nach Kenntnis des

25 / 30 Absprungs der F._____ mit dem revidierten Baugesuch für den Neubau einer Klinik zu erkennen gegeben hat, dass sie an ihrer bisherigen Planungsabsicht betreffend Erstellung und Betrieb einer Klinik festhalten möchte (Urteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 73/R 22 76 vom 23. November 2023 E. 2.1). 7.6.Diese Sichtweise hat auch das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_37/2024 und 1C_38/2024 vom 8. Juli 2024 bestätigt, indem es das Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden R 22 73/R 22 76 vom 23. November 2023 schützte. Dies vor dem Hintergrund, dass die G._____ AG und die AG H._____ einen Antrag zur Überprüfung der projektbezogenen Nutzungsplanung «E.» und zur Anpassung gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG stellten. Dieser wurde vom Gemeindevorstand mit Entscheid vom 8. August 2022 abgewiesen, da es gegen die Planbeständigkeit verstosse. Dieser Entscheid wurde an das Verwaltungs- gericht sowie an das Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht schützte die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, welches erwog, dass laut Bau- und Erschliessungsvorschriften zur Teilrevision Ortsplanung E. der Baubereich II nur abstrakt (Klinik Neubau) und nicht individualisiert (F.) bestimmt worden sei. Des Weiteren führte das Verwaltungsgericht als Vorinstanz aus, dass auch das Bundesgerichtsurteil vom 17. Juni 2021 (vgl. Urteil des Bundesgerichts {1C_47/2020, 1C_48/2020, 1C_49/2020, 1C_53/2020, 1C_54/2020} vom 17. Juni 2021) nichts Gegenteiliges festhalte, wonach der projektbezogene Sondernutzungsplan den Umzug der F. in den Baubereich II zwar ermögliche, jedoch keine entsprechende Verpflichtung schaffe. Daraus ergebe sich eindeutig, dass auch eine andere Klinik in E._____ denkbar und erlaubt wäre (Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2024 vom 8. Juli 2024 E. 6.2). Das Bundesgericht macht weiter geltend, dass die Vorinstanz zu Recht ausgeführt habe, zur Frage der Notwendigkeit der Plananpassung falle hier besonders ins Gewicht, dass die für alle Grundeigentümer verbindliche Teilrevision der Ortsplanung grundsätzlich erst mit Genehmigung der Regierung im Jahre 2017 erfolgt sei und somit seit den beiden Gesuchsanträgen der Beschwerdeführerinnen vom 21./22. Juli 2022 um Einleitung einer neuen Ortsplanung im Gebiet E._____ lediglich fünf Jahre verstrichen seien. Da das Durchlaufen der gesetzlich vorgesehenen Instanzenzüge seit 2017 weitere vier Jahre angedauert habe und die angefochtene Teilrevision von 2015/2017 folglich erst mit dem Bundesgerichtsurteil vom 17. Juni 2021 definitiv und allgemein verbindlich geworden sei, seien objektiv nur zwei Jahre seit dem Inkrafttreten der letzten Teilrevision vergangen. Vom üblicherweise einzuhaltenden Planungs- horizont von 15 Jahren für eine neuerliche Überprüfung der bestehenden Ortsplanung 2015/2017 seien die Beschwerdeführerinnen bei lediglich fünf bzw.

26 / 30 sogar nur zwei Jahren seit Rechtskraft der letzten gültigen Teilrevision somit (sehr) weit entfernt. Der Grundsatz der Planbeständigkeit würde bei Einleitung einer erneuten Ortsplanung damit seiner wichtigen und elementaren Funktion der Rechtssicherheit bzw. des Vertrauensschutzes beraubt und künftig bedeutungslos. Hinzu komme, dass eine projektbezogene Sondernutzungsplanung infrage stehe, die bereits in detaillierter Weise die baulichen Möglichkeiten definiere (Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2024 vom 8. Juli 2024 a.a.O.). Dem ist vorliegend nichts beizufügen. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Gemeinde B._____ über eine überdimensionierte Wohn-, Misch- und Zentrumszone verfügt, die nach Art. 15 Abs. 2 RPG zu reduzieren ist. Im Lichte des Grundsatzes der Planbeständigkeit fällt die Überprüfung des Sondernutzungsplans E._____ vorweg ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2024 vom 8. Juli 2024 a.a.O.). 7.7.Bezüglich der zum Zeitpunkt der Einleitung des bundesgerichtlichen Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2024 vom 8. Juli 2024) vom Gemeindevorstand gültig erklärten Initiative (vorliegendes Anfechtungsobjekt) führt das Bundesgericht aus, dass die Beschwerdeführerinnen geltend machen würden, dass die Initiative zur «Neuauflage Ortsplanungsrevision E.» mit ihren 413 gültigen Unterschriften eindrücklich aufzeigen würde, dass bei den Stimmberechtigten von B. ein massives Interesse an der Anpassung der Ortsplanungsrevision E._____ bestehe und sich die Gegebenheiten seit dem Jahr 2015 erheblich verändert hätten. Entgegen der Ansicht des Initiativkomitees konnte laut Bundesgericht dieses Novum im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Das Bundesgericht führte aber dennoch aus, dass es für die Annahme erheblich veränderter Verhältnisse einen blossen Wechsel in den Ansichten der Stimmberechtigten nicht genügen lasse (vgl. BGE 128 I 190 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_37/2024 vom 8. Juli 2024 E. 6.3, 1C_470/2018 vom 4. März 2019 E. 5.3). Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann vorliegend nichts zugunsten des Initiativkomitees bzw. der Beschwerdegegnerin abgeleitet werden. 7.8.Das Anliegen des Initiativkomitees ist hinsichtlich des Sachverhalts, welcher dem Antrag der G._____ AG und der AG H._____ zugrundelag, ähnlich, da beide (Initiativkomitee und G._____ AG/AG H.) eine Plananpassung gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG aufgrund des Wegfalls des Neubaus der F. anstreben. Somit handelt es sich um die Beurteilung derselben Rechtsfrage. Die beiden Fälle sind auch bezüglich der Frage des Vorliegens wesentlich veränderter Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG vergleichbar. Am 22. Januar 2024 und somit kurz nach Einleitung des hier interessierenden bundesgerichtlichen Verfahrens

27 / 30 (1C_37/2024) stellte der Gemeindevorstand B._____ das Zustandekommen der "Initiative zur Neuauflage Ortsplanungsrevision E." fest. Folglich wird praktisch der gleiche Zeitraum bzw. Sachverhalt sowie die gleiche Rechtsfrage beurteilt. Somit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2023 sowie die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_37/2024 vom 8. Juli 2024 bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Rechtsfrage verwiesen werden. 7.9.Nicht zuletzt ist erneut festzuhalten, dass die Frage, ob die Nichtrealisierung des Neubaus der F. im Gebiet E._____ eine wesentliche Veränderung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG darstellt, ebenfalls bereits früher vom Bundesgericht beurteilt und aufgrund derselben Überlegungen verneint worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts {1C_47/2020, 1C_48/2020, 1C_49/2020, 1C_53/2020, 1C_54/2020} vom 17. Juni 2021 E. 5.1.4). Somit sind vorliegend zwei Urteile des Bundesgerichts sowie eines des ehemaligen Verwaltungsgerichts vorhanden, welche eine Plananpassung in gleicher Sache im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG ablehnen. 7.10. Das Gutachten J./K., auf welches die Initianten verweisen, legte dar, dass von der Gültigkeit der Initiative auszugehen sei, da diese nicht in einem offensichtlichen Widerspruch zu übergeordnetem Recht stehe. Mit dem Blick auf den Terminus «offensichtlich» sei eine Initiative sodann nur ungültig, wenn kein begründeter Zweifel an ihrer Widerrechtlichkeit besteht. Sofern hingegen an der Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht «lediglich» Zweifel bestehen, sei die Initiative für gültig zu erklären und zur Abstimmung zu bringen. Weiter befasst sich das Gutachten mit Art. 21 RPG und dem Grundsatz der Planbeständigkeit. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liege im vorliegende Fall sehr wohl eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse vor (Gutachten J./K. Rz. 27). Bestätigt und untermauert werde die Tatsache, dass die Abstimmung im Jahre 2015 über das Gebiet E._____ tatsächlich unter anderen Rahmenbedingungen stattgefunden habe bezüglich der Teilnahme der F.. 7.11. Zum gegenteiligen Schluss kam Rechtsanwalt L. in seinem Gutachten, welches er am 7. Mai 2024 dem Gemeindevorstand erstattete. Nach seiner Beurteilung wurde die Frage, ob die Nichtrealisierung des Neubaus der F._____ im Gebiet E._____ eine erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG darstellt, bereits vom Bundesgericht (Urteil vom 17. Juni 2021) und vom ehemaligen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Urteil vom 28. November 2023) beurteilt und verneint (vgl. Gutachten L._____, S. 5 Ziff. 11). Unterdessen wurde das hängige bundesgerichtliche Verfahren mit Entscheid vom 8. Juli 2024

28 / 30 entschieden und die Beschwerde wurde abgewiesen sowie das Urteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts vom 28. November 2023 geschützt. Der Grundsatz «in dubio pro populo» – so Gutachter L._____ weiter – gelte nicht uneingeschränkt; massgebend sei auch der Anspruch der Stimmberechtigten, dass nur über rechtmässige Initiativen abgestimmt werde, die eine Veränderung der Rechtslage bewirken könnten. Die Volksinitiative verstosse offensichtlich gegen übergeordnetes Recht, weshalb sie gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b der Gemeindeverfassung für ungültig zu erklären sei. 7.12. Aufgrund der obigen Ausführungen des angerufenen Gerichts kann nicht von einer wesentlichen Veränderung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG ausgegangen werden, da in der Ortsplanungsrevision keine Individualisierung betreffend die F._____ stattgefunden hat, was auch aus der Botschaft zur Abstimmung hervorgeht. Ohne weiteres kann eine alternative Gesundheitsklinik im geplanten Gebäude einziehen. Somit besteht eine klare Verletzung von übergeordnetem Recht bzw. des Grundsatzes der Planbeständigkeit. Folglich bestehen keinerlei Zweifel an der Widerrechtlichkeit der Initiative (vgl. Gutachten J./K. Rz. 16), welche als ungültig zu betrachten ist. 8.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Initiative aufgrund der Auslegung keinen Gestaltungsspielraum belässt, um diese bundesrechts- konform zur Abstimmung zuzulassen. Die vorliegende Initiative «Neuauflage Ortsplanungsrevision E.» widerspricht übergeordnetem Recht im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG, indem sie gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit verstösst. Es liegen keine erheblich veränderten Verhältnisse vor, welche eine Plananpassung seit der Teilrevision im Oktober 2015 bzw. seit der im Jahr 2021 eingetretenen Rechtskraft dieser Teilrevision rechtfertigen würden. Das geplante Klinikgebäude wurde nicht individuell auf die F. zugeschnitten, sondern lässt alternativ auch andere Kliniken zu. Dadurch stellt der Wegfall der F._____ keine erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG dar. Die Ungültigkeit der Initiative «Neuauflage Ortsplanungsrevision E.» im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Gemeindeverfassung B. gilt somit als erstellt. Folglich ist die angefochtene "Gültigkeitserklärung" des Gemeindevorstandes zu Unrecht erfolgt. Dazu ist festzuhalten, dass die Auslegung des Initiativtextes keine bundesrechts- konforme Ausgestaltung ermöglicht und somit ein Konflikt mit übergeordnetem Recht bestehen bleibt. 9.Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Beschluss (Gültigerklärung) des Gemeinderates B._____ vom 29. Mai 2024 gemäss

29 / 30 Art. 61 Abs. 1 VRG aufzuheben und die Initiative «Neuauflage Ortsplanungs- revision E.» als ungültig zu erklären. 10.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittel- und im Klageverfahren die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Gemäss Art. 73 Abs. 2 VRG tragen mehrere Parteien ihre Kosten zu gleichen Teilen, soweit die Behörde nicht anders entscheidet. Folglich haben vorliegend die Beschwerdegegnerin sowie das Initiativkomitee als unterliegende Partei die Kosten (Staatsgebühr: CHF 1'500.00) je hälftig und unter solidarischer Haftung gemeinsam zu tragen. 10.2. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin sowie das Initiativkomitee den obsiegenden Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren aussergerichtlich zu entschädigen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 HV (BR 310.250) i.V.m. Art. 19 AnwG (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote, die der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird (Art. 2 Abs. 2 HV), soweit insbesondere der vereinbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich sind. Vorliegend liegt eine Honorarvereinbarung mit CHF 280.00 pro Stunde im Recht. Die Praxis des ehemaligen Verwaltungsgerichts (Praxisänderung vom 5. September 2017, vgl. dazu statt vieler Urteil des Verwaltungsgerichts R 17 86 vom 17. April 2018 E. 5.2) geht gestützt auf die HV dahin, dass bei Einreichen einer Honorarvereinbarung der geltend gemachte Stundenansatz übernommen wird, sofern er den Ansatz von CHF 270.00 nicht überschreitet. Folglich ist vorliegend der Stundenansatz auf CHF 270.00 pro Stunde zu kürzen. Gemäss Honorarnote wird von RA Fiordalisi- Hunger und RA Just ein Umfang von 31.45 h geltend gemacht. Dieser Umfang ist jedoch angesichts der Schwierigkeit und der Bedeutung dieser Angelegenheit sowie der doppelspurigen Vertretung als zu hoch anzusehen. Entsprechend wird die Parteientschädigung pauschal auf CHF 7'500.00 inkl. Spesen und MWST angesetzt, welche je hälftig zu Lasten der Gemeinde B. und des Initiativ- komitees c/o D._____ gehen.

30 / 30 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss des Gemeinderates B._____ vom 29. Mai 2024 aufgehoben. 2.Die Initiative «Neuauflage Ortsplanungsrevision E.» wird als ungültig erklärt. 3.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1’500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF705.00 TotalCHF2'205.00 gehen je hälftig und unter solidarischer Haftung zu Lasten der Gemeinde B. und des Initiativkomitees zur Initiative 'Neuauflage Ortsplanungs- revision E.' c/o D.. 4.A._____ wird je hälftig zu Lasten der Gemeinde B._____ und des Initiativ- komitees zur Initiative 'Neuauflage Ortsplanungsrevision E.' c/o D. eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 7'500.00 (inkl. Spesen und MWST) zugesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung]. 6.[Mitteilungen] .

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