Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 97
2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren am _____ 1996, _____ Staatsangehöriger, ist am 18. September 2012 zwecks Familienvereinigung mit seiner Mutter (B., geboren am , ebenfalls _____ Staatsangehörige), in die Schweiz eingereist. Nach dem A. mit Eingabe vom 31. Juli 2013 auf die Prüfung seiner selbständigen Flüchtlingseigenschaft verzichtete, wurde er mit Entscheid des Bundesamtes für Migration in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einbezogen und es wurde ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt. Am 15. August 2013 erhielt er eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung und das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden (nachfolgend AFM) erteilte ihm auf Gesuch am 23. Juli 2018 vorzeitig eine Niederlassungsbewilligung. 2.Seit dem 1. September 2018 wohnt A._____ mit C., welche er am _____ 2020 geheiratet hat, in einer Wohnung in E.. Die beiden haben zwei gemeinsame Kinder, nämlich D., geboren am _____ 2019 und F., geboren am _____ 2021. Am 9. April 2020 reichte A._____ ein Gesuch für den Familiennachzug für seine Frau und die gemeinsame Tochter beim AFM ein. Mit Schreiben vom 15. April 2020 forderte dieses A._____ auf, weitere für die Behandlung des Gesuchs notwendige Unterlagen einzureichen, unter anderem auch die Reisepässe seiner Frau und der gemeinsamen Tochter. A._____ reichte in der Folge weitere Unterlagen ein, jedoch keine Kopien der Reisepässe. Auf Nachfrage des AFM gab A._____ an, seine Frau und seine Tochter würden nicht über heimatliche Reisepässe verfügen. 3.Nach erneutem Nachfragen durch das AFM machte A._____ schliesslich geltend, das AFM halte zu Unrecht fest, dass seine Frau für das Gesuch um Familiennachzug einen gültigen Reisepass vorzulegen habe. Sie verfüge nicht über einen gültigen Reisepass und es sei ihr ausserdem
3 - nicht zumutbar respektive könne von ihr nicht verlangt werden, dass sie sich um einen gültigen heimatlichen Reisepass zu bemühen habe, da ihr Asylgesuch nach wie vor hängig sei. Die Tochter verfüge über keine Reisepapiere, da sie in der Schweiz geboren und noch nie im Ausland gewesen sei. 4.Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 teilte das AFM mit, dass es ohne gültige Reisepapiere keine ordentliche Aufenthaltsbewilligung erteilen könne. Es handle sich bei den Verfahren nach AIG und nach AsylG um zwei separate Verfahren. Gleichzeitig fügte das AFM an, dass die übrigen Voraussetzungen des Familiennachzugs zum damaligen Zeitpunkt erfüllt seien. Nach erneuter Korrespondenz zwischen dem AFM und A._____ lehnte das AFM den Familiennachzug und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an C._____ und die gemeinsame minderjährige Tochter D._____ mit Verfügung vom 11. August 2021 ab. Begründend fügte es an, aufgrund der fehlenden Reisepässe der Ehefrau und der gemeinsamen minderjährigen Tochter seien die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nicht erfüllt. Durch die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Ehefrau und die minderjährige Tochter werde vorliegend nicht in das geschützte Rechtsgut des Familienlebens eingegriffen, da die Ehefrau und die minderjährige Tochter bereits mit dem Ehemann respektive dem Vater zusammenleben würden. Es stehe A._____ frei, ein neues Gesuch um Prüfung des Familiennachzugs für seine Ehefrau und die gemeinsame minderjährige Tochter einzureichen sobald gültige heimatliche Reisepässe vorliegen. 5.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 9. September 2021 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 11. August 2021 sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für C._____ sowie einer Niederlassungsbewilligung für die gemeinsame Tochter
4 - D.. Gleichzeitig beantragte A., es sie ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 6.Im Wesentlichen wurde die Beschwerde damit begründet, dass auch das AFM festhalte, dass A._____ alle familiennachzugsspezifischen Voraussetzungen erfülle. Der Auffassung des AFM, dass eine gültige Bewilligungserteilung nur erfolgen könne, wenn ein gültiges Reisedokument vorliege, sei nicht zu folgen. Es sei der Ehefrau nicht möglich, ihren Reisepass zu beschaffen. Aus diesem Grund habe sie am
5 - 9.Mit Departementsverfügung vom 28. Oktober 2022, gleichentags mitgeteilt, wies das DJSG die Beschwerde ab. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für den Familiennachzug grundsätzlich als erfüllt erachtet werden und zu prüfen sei, ob das AFM zurecht das Vorlegen gültiger Reisepässe verlangt habe. Das DJSG kommt dabei zum Schluss, das AFM habe die Bewilligungserteilung an C._____ bzw. ihre Tochter wegen fehlender Erfüllung dieser Voraussetzung zu Recht abgelehnt. Da A._____ bzw. C._____ und ihre Tochter weder gültige und anerkannte Ausweispapiere eingereicht haben noch Anstrengungen beim SEM zur Feststellung der Schriftenlosigkeit unternommen hätten, hätten sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Ausserdem stellt das DJSG fest, dass der Schutz des Familienlebens vorliegend nicht tangiert werde, da die Ehefrau und die Tochter von A._____ bereits bei ihm wohnen würden und eine Ausreise bzw. Ausweisung nicht angeordnet worden sei. 10.Gegen die Departementsverfügung vom 28. Oktober 2022 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 28. November 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1.Es sei die Ziffer 1 der Departementsverfügung vom 28. Oktober 2022 des Beschwerdegegners 1 aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner 2 anzuweisen, der Ehefrau des Beschwerdeführers, C., geboren am _____ 1998, eine Aufenthaltsbewilligung und der gemeinsamen minderjährigen Tochter D., geboren am _____ 2019, eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. 2.Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
6 - 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MWST zu Lasten des Beschwerdegegners. Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer die folgenden prozessualen Anträge: 1.Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2.Das Verfahren sei bis zum 31. März 2023 zu sistieren. 3.Das Verfahren sei insofern auszuweiten, dass der am _____ 2021 geborene Sohn des Beschwerdeführers, F._____, in das Verfahren einbezogen wird. 11.Diese Anträge begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass es für seine Frau und Tochter nicht möglich sei, die erforderlichen Ausweispapiere zu beschaffen. Gleichzeitig führte er aus, dass er trotz der mehrfachen gescheiterten Versuche und der Gefahren, die das Unterfangen für den Beschwerdeführer berge, im Januar 2023 nach _____ reisen werde, um vor Gerichte eine Passbeschaffung für seine Ehefrau zu organisieren. Infolgedessen sei das Verfahren gemäss prozessualem Antrag Ziff. 2 zu sistieren, bis klar sei, ob eine Passbeschaffung erfolgreich gewesen sei. 12.Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer sowohl eine Flugbestätigung, welche belegen solle, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2023 die Reise nach _____ antreten werde, um zu versuchen einen Pass für seine Ehefrau zu beschaffen, als auch Rechnungen für die monatlichen Kosten der Kindertagesstätte und Screenshots der Konten des Beschwerdeführers nach. 12.Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 teilte das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) mit, es habe keine Einwände gegen die Sistierung
7 - des Verfahrens bis am 23. März 2023 und ergänzte, dass man mit einer Vernehmlassung zur Hauptsache das Ende der Sistierung bzw. eine erneute Fristansetzung abwarte. 13.In der Folge wurde das Verfahren mit prozessleitender Verfügung vom
8 - um unbelegte Behauptungen des Beschwerdeführers. Es seien keinerlei Bestätigungen von staatlichen Stellen ins Recht gelegt worden, weder von den Behörden im allfälligen Heimatsstaat bzw. anderen Orten der beteiligten Staaten noch von Vertretungen dieser Staaten in der Schweiz. Das SEM habe weiterhin weder eine Schriftenlosigkeit von C._____ noch die Unmöglichkeit der Beschaffung von Reisedokumenten bestätigt. Schliesslich habe sich die angespannte Situation im _____ erst seit dem _____ 2023 verschlechtert und habe deshalb im Zeitpunkt der Reise des Beschwerdeführers noch nicht bestanden. Bezüglich der übrigen Vorbringen verweist der Beschwerdegegner auf die angefochtene Departementsverfügung. 16.Es folgten weitere Eingaben auf deren Vorbringen bei Bedarf in den Erwägungen näher eingegangen wird. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Departementsverfügung vom 28. Oktober 2022, worin die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des AFM vom 11. August 2021 abgewiesen und damit das Gesuch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an seine Frau C._____ und einer Niederlassungsbewilligung an seine Tochter D._____ im Rahmen des Familiennachzugs nicht bewilligt wurde. 1.2.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die hier angefochtene
9 - Departementsverfügung kann weder vor einer anderen Instanz angefochten werden noch ist sie endgültig, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden darstellt. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf. Folglich ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. 2.Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren sei insoweit auszuweiten, dass der am _____ 2021 geborene Sohn des Beschwerdeführers, F., in das Verfahren einbezogen wird. Begründend fügte er an, gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG können die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben nicht ausdehnen, im vorliegenden Fall sei das zweite Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau jedoch während des hängigen Verfahrens geboren worden, was eine Ausnahme von dieser Regel zur Folge haben dürfte. Der Beschwerdegegner entgegnet zu Recht, diesem Antrag könne aufgrund von Art. 51 Abs. 2 VRG nicht stattgegeben werden. In tatsächlicher Hinsicht werde das Ergebnis des Hauptentscheides des Verwaltungsgerichts hingegen vom AFM auch auf F. analog anzuwenden sein. Folglich wird das Verfahren nicht auf den Sohn des Beschwerdeführers ausgeweitet. 3.Strittig und zu prüfen ist, ob das Gesuch des Beschwerdeführers vom
10 - 4.Der schweizerische Gesetzgeber hat den ausländerrechtlichen Familiennachzug in Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) geregelt. Laut Art. 44 AIG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung (zzgl. Familiennachzug) erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehenden Personen keine jährlichen Ergänzungsleistungen beziehen oder wegen des Familiennachzuges beziehen könnten (lit. e). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unbestrittenermassen erfüllt. Im vorliegenden Verfahren ist lediglich zu prüfen, ob das AFM zu Recht für die Bewilligungserteilung vom Beschwerdeführer bzw. seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter gültige Reisepässe, d.h. gültige heimatliche Reisepässe, verlangt hat. 4.1.Gemäss Art. 13 Abs. 1 AIG müssen Ausländerinnen und Ausländer bei der Anmeldung ein gültiges Ausweispapier vorlegen, wobei der Bundesrat diesbezüglich Ausnahmen bestimmen kann. Auch Art. 89 AIG hält fest, dass Ausländerinnen und Ausländer während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitz eines gültigen nach Art. 13 Abs. 1 anerkannten Ausweispapiers sein müssen. Diesbezüglich führt der Beschwerdegegner in der angefochtenen Departementsverfügung unter Verweis auf die Botschaft (BBl 2002, S. 3819 zu Art. 89 AIG) aus, dem Besitz von gültigen heimatlichen Ausweispapieren komme im Ausländerrecht eine grosse Bedeutung zu, da dieser sicherstelle, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich sei.
11 - 4.2.Die Anforderungen an die ausländischen Ausweispapiere werden in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) definiert. Art. 8 VZAE sieht vor, dass Ausweisschriften der von der Schweiz anerkannten Staaten, sofern sie die Identität der Ausländerin oder des Ausländers und die Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat belegen und die Inhaberin oder der Inhaber damit jederzeit in diesen Staat einreisen kann (lit. a); andere Ausweise, die Gewähr dafür bieten, dass die Inhaberin oder der Inhaber damit jederzeit zur Einreise in den ausstellenden Staat oder in das im Ausweis bezeichnete Gebiet berechtigt ist (lit. b) sowie andere Ausweise, die Gewähr dafür bieten, dass die Inhaberin oder der Inhaber damit jederzeit ein genügendes Ausweispapier erhalten kann, das zur Einreise in den ausstellenden Staat oder in das im Ausweis bezeichnete Gebiet berechtigt (lit. c) als Ausweise für die Anmeldung anerkannt werden. 4.3.Gemäss Art. 8 Abs. 2 VZAE muss bei der Anmeldung kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist (lit. a); von den betroffenen Personen nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimats- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung des Ausweispapiers bemühen (lit. b); die Ausländerin oder der Ausländer einen vom SEM ausgestellten Pass gemäss Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) besitzt (lit. c); oder die Ausländerin oder der Ausländer keine gültigen ausländischen Ausweispapiere besitzt und vom SEM einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäss Art. 3 RDV erhalten hat (lit. d). 4.4.Im Zusammenhang mit der Ausstellung von Reisedokumenten an Schriftenlose hält das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren in ständiger
12 - Rechtsprechung fest, dass die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann, also die Zumutbarkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a RDV, nach objektiven Massstäben zu beurteilen ist. Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV). Dasselbe gilt in der Regel auch für Personen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AIG). Als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b RDV gilt die Beschaffung eines Reisepapiers grundsätzlich dann, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates um dessen Ausstellung bemüht, diese aber ohne zureichende Gründe verweigert wird (BVGE 2022 VII/2, S. 13; zum Ganzen siehe BVGE 2014/23 E. 5.2-5.4 m.w.H.). 4.5. Die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich des Vorliegens (bzw. Nichtvorliegens) von heimatlichen Ausweispapieren ist überzeugend: So wird dort ausgeführt, dass C._____ mit der Klage auf Feststellung der Personalien beim Regionalgericht das ihr Zumutbare unternommen hat (Beschwerde, S. 15 f.). Mit der Gutheissung der Klage seien ihre Personalien denn auch inklusive Geburtsland, Geburtsort, Zivilstand, Vor- und Nachnamen von Vater und Mutter im Schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen worden (Beschwerde S. 16). Weiter wird in der Beschwerde ausgeführt, dass eine Passbeschaffung kaum möglich sei. So könne sie in _____ keinen Pass erhalten, da ihr Vater (von dem die Staatsbürgerschaft abgeleitet wird) verstorben sei und sie über keinerlei Dokumente von ihm verfüge. Hinzu komme, dass sie gegenüber dem _____ Staat aller Voraussicht nach eine Reueerklärung abgeben und eine «Diaspora-Steuer» zahlen müsse, was gemäss
13 - Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts unzumutbar sei (Beschwerde, S. 16 f.). Für die Passbeschaffung bei den _____ Behörden sei der Beschwerdeführer im Januar 2023 extra nach _____ gereist, jedoch mit seinem Anliegen nicht durchgedrungen. Vielmehr behandelten die Behörden seinen Antrag mit der Begründung, der Beschwerdeführer müsse sich zuerst an die Behörden im _____ wenden, nicht (Eingabe vom 16. Mai 2023 S. 1). Daran vermögen auch die Ausführungen des DJSG, wonach die Bemühungen mehrheitlich durch den Beschwerdeführer und nicht dessen Frau vorgenommen worden seien sowie, dass sich die Situation im _____ erst am _____ 2023 verschlechtert habe und vorher dennoch keine Passbeschaffungs- Versuche bei den dortigen Behörden unternommen worden seien, nichts zu ändern. Die im Kontext _____, _____ und _____ offensichtlich schwierige, wenn nicht unmögliche Situation zur Passbeschaffung kann vor dem Hintergrund der durch das Regionalgericht Plessur festgestellten Personalien nicht dazu führen, dass der Familiennachzug per se nicht erteilt werden kann. Auch die Mitwirkung und der betriebene Aufwand des Beschwerdeführers sowie seiner Frau können ihm nicht zur Last gelegt werden. 4.6.Hinzu kommt, dass das SEM in seinen Weisungen und Erläuterungen, I. Ausländerbereich (Weisungen AIG), ohne Kapitel 4, Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, Bern Oktober 2013, (aktualisiert am 1. Oktober 2022, Kapitel 3.1.5.1.) betreffend heimatliche Ausweispapiere was folgt festhält: Verfügen Ausländerinnen und Ausländer mit gefestigtem Aufenthaltsrecht (z.B. Niedergelassene, ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern oder von niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern) nicht oder nicht mehr über die
14 - erforderlichen Ausweispapiere, stehen deswegen ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz und ihr Anspruch auf eine Bewilligungserteilung nicht in Frage (BGE 123 II 145). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass C._____ als Ehegattin des mit einer Niederlassungsbewilligung ausgestatteten A._____ eben gerade über das hier angesprochene gefestigte Aufenthaltsrecht verfügt, weshalb an das Vorliegen von Ausweispapieren keine allzu hohen Anforderungen mehr gestellt werden können. 4.7.Entsprechend hält auch das Bundesverwaltungsgericht fest, dass allein das Fehlen gültiger Ausweispapiere der Nachzuziehenden kein Grund für die Verweigerung eines Familiennachzugs darstellt. So wurde beispielsweise im Fall F-7978/2015 die Vaterschaft zwischen dem in der Schweiz lebenden Vater und dem in _____ lebenden Kind aufgrund fehlender Identitätspapiere mittels DNA-Test nachgewiesen (F-141/2020 vom 25. November 2021 E. 8). In BVGE 2022 VII/2 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung und präzisierte sie dahingehend, dass eine Verweigerung des Familiennachzugs gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG einzig gestützt auf fehlende Ausweispapiere der nachzuziehenden Personen in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG (nur) dann erfolgen kann, wenn ernsthafte Zweifel an der Identität der Familienangehörigen bestehen, die auf keinem anderen Weg behoben werden können und eine zumutbare Mitwirkung der betreffenden Personen an der tatsächlich möglichen Identitätsabklärung unterblieben ist (BVGE 2022 VII/2 E. 10). 4.8.Von ernsthaften Zweifeln an der Identität kann vorliegend insbesondere aufgrund des Feststellungsurteils des Regionalgerichts Plessur betreffend C._____ nicht ausgegangen werden. Auch ist nicht bestritten, dass D._____ die Tochter des Beschwerdeführers ist. Folglich ist festzuhalten,
15 - dass die fehlenden Ausweispapiere im Fall von C._____ und D._____ dem Familiennachzug und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht im Weg stehen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. 5.1.Das Asylverfahren des Bundes steht einer solchen Bewilligung ebenfalls in keiner Weise entgegen. Mit der Heirat verfügt C._____ über ein abgeleitetes gefestigtes Aufenthaltsrecht. 5.2.Art. 90 AIG verpflichtet Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthaltes wesentlichen Tatsachen machen (lit. a); die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (lit. b) sowie Ausweispapiere beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken (lit. c). Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, soweit er ausführt, dass C._____ ihrer Pflicht in Bezug auf die Passbeschaffung im Sinne von Art. 89 und 90 lit. c AIG i.V.m. Art. 8 VZAE nachgekommen sei, in dem sie einerseits vor dem Regionalgericht Plessur erfolgreich Klage auf Feststellung ihrer Personalien erhoben habe und andererseits ihr Ehemann (erfolglos) nach _____ gereist sei, um für sie einen Pass zu organisieren. Folglich kann dem Beschwerdegegner auch nicht zugestimmt werden, soweit er vorbringt, der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die gemeinsame minderjährige Tochter hätten ihre Mitwirkungspflicht verletzt. 6.1.Bei diesem Verfahrensausgang wird das beschwerdeführerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gegenstandslos. Die Gerichtskosten gehen gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des unterliegenden
16 - Beschwerdegegners. Das Verwaltungsgericht erachtet eine Staatsgebühr von CHF 1'500.- als angemessen. 6.2.Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Partei in der Regel überdies verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. 6.3.Die Kosten und Entschädigungen im vorinstanzlichen Verfahren sind nicht zu korrigieren, da diese Dispositivziffern (insbesondere die Ziffern 3 und
Mitgeteilt am