VBE 2006 8

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 11. Dezember 2006Schriftlich mitgeteilt am: VBE 06 8 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli und Vital AktuarCrameri —————— In der Verwaltungsstrafsache des D e p a r t e m e n t s d e s I n n e r n u n d d e r V o l k s w i r t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Reichsgasse 35, Regierungsgebäude, 7000 Chur, Gesuchsteller, gegen X., Gesuchsgegner, wegen Umwandlung einer Busse in Haft, hat sich ergeben:

2 A.Mit Verfügung vom 16. September 2004 sprach das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden X. der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 18 des Lebensmittelgesetzes (LMG, SR 817.0), Art. 19 der Lebensmittelverord- nung (LGV, SR 817.02), Art. 2 der Bio-Verordnung (SR 910.18) sowie Art. 5 und 8 der Hygieneverordnung (HyV, SR 817.051) und bestrafte ihn in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 lit. a, h und k LMG mit einer Busse von Fr. 300.--. Die Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft. Die Bezahlung der Busse blieb aus. Die in der Folge vom Kanton Graubün- den gegen den Schuldner eingeleitete Betreibung endete am 23. Mai 2005 mit ei- nem Verlustschein. B.Mit Eingabe vom 23. November 2006 an das Kantonsgericht von Graubünden beantragte das kantonale Departement des Innern und der Volkswirt- schaft - seit dem 1. Januar 2005 ist dieses Departement für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Vorschriften über den Umgang mit Le- bensmitteln zuständig - die Umwandlung der X. auferlegten Busse von Fr. 300.-- in Haft. C.Mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidiums vom 28. November 2006 wurde der Gesuchsgegner über das Umwandlungsgesuch des kantonalen Departements unterrichtet und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich schriftlich ver- nehmen zu lassen, allfällige Anträge auf Beweisergänzung zu stellen, seine even- tuelle schuldlose Zahlungsunfähigkeit aufzuzeigen und zu belegen sowie mitzutei- len, ob er die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantons- gerichtsausschuss wünsche. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass bei Zah- lung der Busse bis zum 7. Dezember 2006 das Gerichtsverfahren hinfällig würde. Darauf antwortete er am 6. Dezember 2006 folgendermassen: „Eine Frechheit. Beim Bezirksgericht Imboden bin ich freigesprochen worden und zwar auf allen Ebenen. Lieber bin ich ein Sozialfall für den Rest meines Lebens, als einen Cent zu zahlen. Eine solche Frecharbeit von denen, die von unseren Steuergeldern ihren Ranzen voll machen.“ Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gemäss Art. 49 Ziff. 3 Abs. 1 StGB wird die Busse durch den Richter in Haft umgewandelt, wenn der Verurteilte sie nicht bezahlt und auch nicht abver- dient. Der Richter kann im Urteil selbst oder durch nachträglichen Beschluss die

3 Umwandlung ausschliessen, wenn ihm der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Im Falle der Umwandlung werden Fr. 30.-- Busse einem Tag Haft gleichgesetzt. Die Bestimmun- gen über den bedingten Strafvollzug sind auf die Umwandlungsstrafe anwendbar (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 StGB). Die Umwandlung einer Busse in Haft ist von der Vollzugsbehörde zu bean- tragen und vom Kantonsgerichtsausschuss zu verfügen (Art. 192 Abs. 1 StPO; Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über das Verwaltungsstrafverfahren, VStV, BR 350.490). Demnach ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses zur Behandlung des Umwandlungsgesuches des kantonalen Departements des Innern und der Volkswirtschaft gegeben. 2. a) Gemäss Art. 109 StGB verjährt die Strafe einer Übertretung in zwei Jahren. Diese Bestimmung beschränkt sich darauf, für Übertretungen eine beson- dere Vollstreckungsverjährungsfrist aufzustellen. Im übrigen gelten nach Art. 102 StGB die Regeln der Art. 73 - 75 StGB. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der Behörde und mit jeder Unterbrechung beginnt die ordentliche Verjährungsfrist neu zu laufen (Art. 75 Ziff. 2 StGB). Die absolute Frist für die Vollstreckung beträgt drei Jahre (Art. 75 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 109 N. 1). Durch die angehobene Betreibung (Verlustschein vom 23. Mai 2005) wurde die ordentliche Verjährungsfrist von zwei Jahren unterbrochen und begann neu zu laufen. Die ordentliche Verjährungsfrist wäre am 23. Mai 2007 abgelaufen. Das Gesuch, die Busse in Haft umzuwandeln, wurde am 23. November 2006 eingereicht, somit vor Ablauf der Verjährungsfrist. Daher ist die Strafe nicht verjährt. b)Soweit der Gesuchsgegner in seiner Antwort geltend macht, er sei vom Bezirksgericht (recte: Bezirksgerichtsausschuss) Imboden freigesprochen wor- den, ist er nicht zu hören, weil Gegenstand des entsprechenden Urteils vom 2. Fe- bruar 2005 die Nichtbefolgung einer unter Hinweis auf die Strafdrohung des Art. 292 StGB erfolgte Anordnung des kantonalen Labors und Lebensmittelinspektorates vom 10. August 2004 war und nicht die Verurteilung vom 16. September 2004 we- gen der vorsätzlichen Widerhandlungen gegen die eingangs erwähnten Bestim- mungen der Lebensmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung. Der Freispruch er- folgte somit in einem anderen Strafverfahren.

4 c)Die Bussverfügung des kantonalen Justiz-, Polizei- und Sanitätsde- partements vom 16. September 2004 hat der Kantonsgerichtsausschuss nicht zu überprüfen. Bleibt bei Nichtbezahlung der Busse auch ein Betreibungsverfahren fruchtlos, genügt dies für sich alleine nicht, um eine Umwandlung gemäss Art. 49 Ziff. 3 StGB auszuschliessen. Denn deren Ausschluss knüpft an das schuldlose Ausbleiben der Bussenzahlung. Schuldlosigkeit ist nur anzunehmen, wenn der Ver- urteilte auch bei gutem Willen keine Möglichkeit hat, sich die erforderlichen Mittel zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichtes 6S.87/2004 vom 12. Mai 2004, E. 2.2). Der Gesuchsgegner hat in seiner Antwort vom 6. Dezember 2006 weder aufgezeigt noch belegt, dass er schuldlos ausserstande sein sollte, die fragliche Busse zu be- zahlen. Er hat es mithin versäumt, seine Schuldlosigkeit bzw. unverschuldete Not- lage nachzuweisen. Unter diesen Umständen ist entsprechend dem Antrag des kan- tonalen Departements des Innern und der Volkswirtschaft die nichtbezahlte Busse von Fr. 300.-- in 10 Tagen Haft umzuwandeln. d)Der Richter kann den bedingten Strafvollzug gewähren, wenn die Vor- aussetzungen von Art. 41 Ziff. 1 StGB gegeben sind (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 StGB). In objektiver Hinsicht steht der Gewährung dieser Rechtswohltat nichts ent- gegen. Subjektiv ist aber erforderlich, dass Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Haftstrafe von weiteren strafba- ren Handlungen abgehalten. Mit anderen Worten muss ihm eine günstige Prognose gestellt werden können, d. h. er muss für dauerndes Wohlverhalten Gewähr bieten. Unter dem Gesichtspunkt des Vorlebens und Charakters bietet der Gesuchsgegner keine Gewähr dafür, dass er sich durch eine blosse Warnstrafe von der Verübung weiterer Straftaten abhalten lässt. Voraussetzung für eine gute Prognose ist Einsicht in das Unrecht der Tat. Der Verurteilte hat keine Spur von Einsicht gezeigt, hat er sein Verhalten immer für rechtmässig gehalten. Hinzu kommt, dass er zuletzt deut- lich seine Gleichgültigkeit gegenüber dem Strafverfahren gezeigt hat, indem er die Aufforderungen des Kantonsgerichtspräsidiums ignorierte. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges fehlen damit die subjektiven Voraussetzungen, weshalb die Haftstrafe zu vollziehen ist. 3.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten von Fr. 300.-- gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Gesuchsgegners. Die Vollzugskos- ten der Haftstrafe trägt dagegen der Kanton (Art. 188 StPO).

5 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die vom Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement gegen X. mit Strafverfü- gung vom 16. September 2004 ausgesprochene Busse von Fr. 300.-- wird in 10 Tagen Haft umgewandelt. 2.Der bedingte Strafvollzug wird verweigert. 3.Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Gesuchs- gegners. 4.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der VizepräsidentDer Aktuar

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11.12.2006
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25.03.2026