Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 12. Juli 2006Schriftlich mitgeteilt am: VBE 06 3 (nicht mündlich eröffnet) (Die gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 23. März 2007 (6S.555/2006) abgewiesen und die staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 23. März 2007 (6P.236/2006) abgewiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzKantonsrichter Rehli RichterVital und Hubert Aktuar ad hocWalder —————— In der Verwaltungsstrafsache der E i d g e n ö s s i s c h e n Z o l l v e r w a l t u n g , Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, Bern, Gesuchstellerin, gegen Z . A G , Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Lazopoulos, Forchstrasse 4/Kreuzplatz, Zürich, betreffend Einziehung/Ersatzforderung (Art. 59 Ziff. 2 StGB), hat sich ergeben:

2

  1. 1. Auf Grund einer Mitteilung des internationalen CITES-Sekretariats in
  2. an das Bundesamt für Veterinärwesen informierte dieses die Eidgenössische

Zollverwaltung (EZV) über den Verdacht der illegalen Einfuhr und des gewerbsmäs-

sigen Verkaufs von Shahtoosh-Produkten in A.. Bei diesen Produkten handelt es

sich um das weltweit feinste Wollgewebe („Königswolle“), für dessen Herstellung

die Haare der unter dem Namen „Tschiru“ oder „Orongo“ bekannten Tibet-Antilope

(Pantholops hodgsonii) verwendet werden. Dieses Tier ist eine vom Aussterben be-

drohte Art, die hauptsächlich im Grenzgebiet zwischen China, Indien und Pakistan

vorkommt. Von den getöteten Tieren werden die feinsten Haare gewonnen, die

dann im indischen Kaschmir zu den Shahtoosh-Schals verarbeitet werden, wobei

für die Herstellung eines Schals die Haare von drei bis fünf Tieren erforderlich sind.

Der Handel mit Shahtoosh-Wolle ist seit 1979 international verboten.

Gestützt auf die Information des Bundesamtes für Veterinärwesen eröffnete

die Zolluntersuchungsstelle Samedan am 29. Januar 2003 gegen die Firma Z. AG

in A. eine zolldienstliche Untersuchung. Die durch den alleinigen Inhaber B. vertre-

tene Gesellschaft betreibt in A. eine Boutique für Juwelen und Antiquitäten. Die Un-

tersuchung ergab, dass die Z. AG seit mindestens 1994 ununterbrochen von den in

Frage stehenden Shahtoosh-Schals kaufte und verkaufte. Da B. auch in D. ein Bi-

jouterie- und Antiquitätengeschäft, die Boutique E., betreibt, hatte er seit 1995 bis

Ende der Wintersaison 2001/2002 in A. in der Person von C. einen Geschäftsführer

angestellt.

2. Am 29. Januar 2003 führte die Zolluntersuchungsstelle Samedan in

der Firma Z. AG in A. eine Hausdurchsuchung durch. Dabei wurden unter anderem

38 ganz oder zumindest teilweise aus Shahtoosh-Fasern hergestellte Schals gefun-

den und beschlagnahmt. 18 dieser Schals wurden beim Schweizer Textilprüfungs-

institut in Zürich auf Shahtoosh untersucht, wobei sich durchwegs positive Resultate

ergaben. B. verzichtete auf die Überprüfung auch der übrigen 20 Exemplare. Auf

Grund der ersten Erhebungen wurde die Untersuchung einerseits auf B. als Inhaber

und Betreiber und C. als zur fraglichen Zeit verantwortlicher Geschäftsführer der Z.

AG und andererseits auf F., G., und die Firma H. Mode-Accessoires in I., als Liefe-

ranten sowie auf J. und K., beide in P., als Lieferantinnen und Importeurinnen von

Shahtoosh-Produkten ausgedehnt. Die Untersuchung ergab, dass die Z. AG in der

Zeit vom 24. Dezember 1993 bis zum 29. Januar 2003 insgesamt 511 Stück

„Shahtoosh“ verkauft und dafür Fr. 3'153'686.-- vereinnahmt hatte; 38 Schals waren

am 29. Januar 2003 noch unverkauft. Für die 537 Schals, deren Herkunft abgeklärt

3

werden konnte, waren Fr. 1'776'594.-- bezahlt worden. Als Hauptlieferanten waren

  1. mit 316 Stück, F. mit 112 Stück und K. mit 64 Stück in Erscheinung getreten.
  2. 1. Mit Strafbescheid vom 29. Juli 2005, schriftlich eröffnet am 19. August

2005, auferlegte die Eidgenössische Oberzolldirektion, Abteilung Strafsachen, B. in

Anwendung von Art. 74 Ziff. 3 und 6 und 87 des Zollgesetzes (ZG), Art. 85, 88 und

89 des Mehrwertsteuergesetzes (MWStG) sowie Art. 28, 32 und 32bis des Tier-

schutzgesetzes (TSchG) eine Busse von 400'000 Franken. C. wurde gleichzeitig zu

einer Busse von 80'000 Franken und J. zu einer solchen von 170'000 Franken ver-

urteilt und K. mit einer Busse von 20'000 Franken belegt. F. wurde mit Strafbescheid

vom 24. August 2005, mitgeteilt am 20. Oktober 2005, zu einer Busse von 50'000

Franken verurteilt. Während die Strafbescheide gegen J. und F. in Rechtskraft er-

wuchsen, erhoben B., C. und K. rechtzeitig Einsprache. Mit Strafverfügung vom 27.,

mitgeteilt am 28. Oktober 2005 reduzierte darauf der Chef Hauptabteilung Recht

und Abgaben der Eidgenössische Oberzolldirektion die B. und C. auferlegte Busse

auf 370'000 beziehungsweise 75'000 Franken, während die gegen K. ausgefällte

Busse bestätigt wurde.

2. Am 12. August 2005 teilte die Eidgenössische Oberzolldirektion der Z.

AG mit, dass die 38 beschlagnahmten Schals eingezogen würden und dass ihr ge-

genüber eine Ersatzforderung im Betrage von Fr. 1'025'739.70 gestellt werde. In

einer Stellungnahme vom 30. September 2005 beantragte darauf Rechtsanwalt Dr.

Benz als Rechtsvertreter der Z. AG, es seien die beschlagnahmten Schals nicht

einzuziehen und es sei von der in Aussicht gestellten Ersatzforderung abzusehen;

eventualiter sei mit der Stellung einer Ersatzforderung bis zum Vorliegen eines

rechtskräftigen Urteils oder zumindest bis zum Zeitpunkt der Stellung eines Begeh-

rens auf gerichtliche Beurteilung abzuwarten und subeventualiter sei eine allfällige

Ersatzforderung von nicht über Fr. 65'011.20 zu stellen.

Mit Entscheid vom 27. Oktober 2005 verfügte die Eidgenössische Oberzoll-

direktion die Einziehung der 38 beschlagnahmten Shahtoosh-Schals; gleichzeitig

verpflichtete sie die Z. AG zur Bezahlung einer Ersatzforderung im Betrage von Fr.

1'025'739.70. Die betroffene Firma erhob am 30. November 2005 Einsprache mit

dem Begehren, die Verpflichtung zur Bezahlung einer Ersatzforderung sei vollstän-

dig aufzuheben, eventualiter sei die Ersatzforderung auf Fr. 19'391.15, subeventu-

aliter nach freiem Ermessen zu reduzieren.

4 3. In einem Telefax-Schreiben vom 7. November 2005 teilte Rechtsan- walt Kurek der Oberzolldirektion mit, er habe die Strafverfügung gegen K. am heu- tigen Tag erhalten, weshalb er den Antrag um gerichtliche Beurteilung auch erst jetzt stellen könne, was vorläufig per Telefax geschehe; das Original werde noch gleichentags per Post zugestellt. - Mit Schreiben vom 8. November 2005 verlangte der Rechtsvertreter von B. und C. bei der Eidgenössischen Zollverwaltung die Über- weisung der Akten an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Veranlassung der gerichtlichen Beurteilung der Sache durch das zuständige Strafgericht. 4. Am 4. Januar 2006 entschied die Eidgenössische Oberzolldirektion über die Einsprache der Z. AG vom 30. November 2005. Sie hielt grundsätzlich an der Beurteilung der Vorinstanz fest und nahm lediglich insoweit eine Neuberech- nung der Ersatzforderung vor, als bezüglich der vor dem 3. Juli 1998 begangenen Widerhandlungen die Verjährung eingetreten war. Sie hielt in diesem Zusammen- hang fest, da auch die Inbesitznahme der Shahtoosh-Schals unter Strafe gestellt werde, sei für die Berechnung der Verjährung auf den Zeitpunkt des Verkaufs ab- zustellen, womit lediglich zwei Fälle verjährt seien. Sie setzte daher die Ersatzfor- derung neu auf Fr. 1'024'301.30 fest, stellte fest, dass die Einziehung der 38 Shahtoosh-Schals gemäss Bescheid vom 27. Oktober 2005 nicht angefochten wor- den und somit rechtskräftig sei, und auferlegte der Z. AG Spruch- und Schreibge- bühren von 2'080 Franken. Die Einsprecherin wurde darauf hingewiesen, dass sie innert zehn Tagen die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen könne. Von die- ser Möglichkeit machte die Z. AG in einer Eingabe vom 16. Januar 2006 Gebrauch. 5. Am 25. Januar 2006 überwies die Eidgenössische Zollverwaltung die Akten an die Staatsanwaltschaft Graubünden. Sie stellte die Anträge, auf die Be- gehren um gerichtliche Beurteilung in Sachen B. und C. sei wegen Fristversäum- nisses, und auf jenes von K. deshalb nicht einzutreten, weil das Begehren zwar am 7. November 2005 per Fax zugestellt worden sei, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aber ungenügend sei, und andererseits gleichentags zwar der deutschen, aber nicht wie in der Rechtsmittelbelehrung erwähnt der schweizeri- schen Post übergegeben worden sei. Ferner wurde beantragt, die Firma Serlas AG sei zur Bezahlung einer Ersatzforderung im Umfange der vom Gericht unter Berück- sichtigung der Verjährung zu bestimmenden erzielten Bruttogewinne zu verpflichten und es sei festzustellen, dass die mit Entscheid vom 27. Oktober 2005 verfügte Einziehung von 38 Shahtoosh-Schals in Rechtskraft erwachsen sei; es seien der Z. AG sodann die Verfahrenskosten der Verwaltung von 2'080 Franken aufzuerlegen.

5 C. 1. Am 31. Januar 2006 stellte die Staatanwaltschaft Graubünden die Ak- ten zur weiteren Behandlung dem Kantonsgericht von Graubünden zu. Dieses setzte einerseits den Beschuldigten mit Bezug auf die angefochtenen Strafverfü- gungen und andererseits der Z. AG bezüglich der Verfügung betreffend Einziehung und Ersatzforderung Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an. Der Rechtsver- treter von B. und C. beantragte darauf in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2006 zu den Strafverfahren, es sei auf die von den Beschuldigten gestellten Be- gehren vom 8. November 2005 um gerichtliche Beurteilung einzutreten, eventuell sei der Eintretensentscheid aufzuschieben, bis ein rechtskräftiges Urteil gegen sämtliche Teilnehmer vorliege, und es sei schliesslich eine mündliche Hauptver- handlung unter Teilnahme der Beschuldigten durchzuführen. Die Eidgenössische Oberzolldirektion hielt in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2006 an ihren Anträgen fest. Der Anwalt von K. reichte am 8. März 2006 eine Stellungnahme ein, in wel- cher er geltend machte, die zehntägige Frist sei entgegen der Auffassung der Ober- zolldirektion eingehalten worden, da zur Fristwahrung im gerichtlichen Verkehr die Übermittlung per Telefax weltweit zulässig und anerkannt sei. Die Eidgenössische Oberzolldirektion bestätigte in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2006 ihre An- träge. 2. In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2006 zur Frage der Ein- ziehung beziehungsweise zur Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB bean- tragte der Rechtsvertreter der Z. AG, es sei das Begehren der Eidgenössischen Oberzolldirektion, die Z. AG sei zur Bezahlung einer Ersatzforderung im Umfange der erzielten Bruttogewinne zu verpflichten, vollständig abzuweisen, eventualiter sei die Ersatzforderung nach freiem Ermessen zu reduzieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag, es sei eine mündliche Hauptverhandlung unter Teil- nahme der Organe der Z. AG durchzuführen und es seien B. und L. als Zeugen zu befragen. Zur Begründung wurde vorerst eingewandt, die Einziehung von Vermö- genswerten im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 und 2 StGB setze voraus, dass eine straf- bare Handlung begangen worden sei. Mit Bezug auf die gegen B., C. und K. aus- gefällten Strafverfügungen sei – nach der Darstellung der Eidgenössischen Zollver- waltung verspätet - je ein Begehren um gerichtliche Beurteilung gestellt worden. Sollte sich die Auffassung der EZV nicht bestätigen, so würde es an einer rechts- kräftig festgestellten strafbaren Handlung und damit an der Grundlage für eine Ein- ziehung fehlen. Weiter werde bestritten, dass zwischen dem durch den Verkauf der Schals angeblich erzielten Bruttogewinn von Fr. 1'025'739.70 und der angeblich il-

6 legalen Einfuhr der für die Einziehung erforderliche adäquate Kausalzusammen- hang bestehe. Die EZV übersehe, dass die Z. AG nicht durch die angeblich illegale Einfuhr, sondern erst durch den an sich nicht verbotenen späteren Verkauf Gewinn erzielt habe. Ferner sei die angewandte Methode zur Berechnung der Ersatzforde- rung nicht richtig, ergebe sich doch aufgrund des allgemeinen verfassungsmässi- gen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, dass der erlangte Vermögensgewinn nach dem Nettoprinzip, also unter Abzug aller Aufwandpositionen zu berechnen sei. Mit ihrer gegenteiligen Auffassung stelle sich die EZV bewusst gegen die geltende Lehre und Rechtsprechung. Zähle man vom Bruttogewinn zusätzlich den prozentu- alen Anteil am Aufwand, nämlich 81,31 % oder Fr. 834'028.95, sowie die Einkaufs- kosten für die 38 beschlagnahmten Schals von Fr. 126'699.60 ab, so verbleibe noch ein Nettogewinn von Fr. 65'011.20. Vom angeblichen Bruttogewinn ebenfalls abzu- ziehen sei der bis zum Zeitpunkt des Urteils verjährte Teil der Ersatzforderungen. Die meisten den Beschuldigten vorgehaltenen Widerhandlungen hätten sich vor dem am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen neuen Verjährungsrecht ereignet. Das neue Recht sei nicht milder, weil es für das Recht zur Einziehung längere Ver- jährungsfristen vorsehe; es finde folglich das alte Recht Anwendung. Ein Grossteil der den Beschuldigten vorgehaltenen Widerhandlungen und im entsprechenden Umfange damit auch das Recht zur Stellung einer Ersatzforderung seien damit heute verjährt. Ausgehend von der von der EZV erstellten Liste fertigte der Rechts- vertreter der Z. AG per 22. Februar 2006 zwei Tabellen an, von denen die Aufstel- lung „A“ von der Annahme ausgeht, es handle sich bei den den Angeschuldigten vorgeworfenen Widerhandlungen um Vergehen mit einer Verjährungsfrist von sie- ben Jahren, so dass die vor dem 22. Februar 1999 begangenen Widerhandlungen verjährt seien. In der Aufstellung „B“ wird das Vorliegen von Übertretungen ange- nommen, für welche eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gelte, so dass sämtliche vor dem 22. Februar 2001 verübten Widerhandlungen verjährt seien. Nach der Auf- stellung „A“ reduziere sich damit der im Einziehungsentscheid vom 27. Oktober 2005 errechnete Bruttogewinn von Fr. 1'025'739.70 auf Fr. 541'268.30, nach der Aufstellung „B“ auf Fr. 225'075.20. Bringe man von diesen Beträgen die Einkaufs- kosten für die 38 beschlagnahmten Schals von Fr. 126'699.60 sowie vom jeweiligen Bruttogewinn den Aufwand von 81,31 % in Abzug, ergebe sich bei der Variante „A“ eine Nettoverlust von Fr. 25'536.55 und bei der Variante „B“ sogar ein solcher von Fr. 84'633.05. Damit entfalle unabhängig davon, ob man vom Vorliegen von Verge- hen oder lediglich von Übertretungen ausgehe, mangels eines Nettogewinnes die Pflicht der Z. AG zur Leistung einer Ersatzforderung.

7 3. Die Eidgenössische Oberzolldirektion hielt in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2006 dem Vertreter der Z. AG vor, er verkenne, dass auf Grund der illegalen Einfuhr, Beförderung und Inbesitznahme der fraglichen Shahtoosh-Schals strafbare Handlungen vorlägen und dass daran auch jene beschuldigten Personen beteiligt seien, welche diese Schals lediglich verkauft hätten. Von den fünf Perso- nen, gegen welche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden seien, hätten de- ren zwei die entsprechenden Strafbescheide akzeptiert, während in den drei Fällen, in denen Einsprache erhoben worden sei, die Begehren um gerichtliche Beurteilung zu spät erfolgt seien, so dass in sämtlichen Fällen rechtskräftig entschieden sei. Sodann sei zu betonen, dass für den privaten Handel von Shahtoosh keine Bewilli- gungen im Sinne der Artenschutzverordnung erteilt würden. Damit könne mit einer Ware, deren Einfuhr, Beförderung und Inbesitznahme in jedem Falle illegal sei, kein Verkauf erfolgen, der als in sich rechtmässig qualifiziert werden könnte. Die Berück- sichtigung der von der Z. AG geltend gemachten Abzüge würde sodann bedeuten, dass die Bestimmung von Art. 59 StGB bei illegalem Handel in Geschäftsbetrieben gar nicht angewendet werde könnte, da die durch diese Handlungen erlangten Ver- mögenswerte stets entsprechenden Aufwandposten zugeordnet werden könnten. Irrelevant seien in jedem Falle die Einkaufskosten für die 38 beschlagnahmten Schals, beeinflussten diese doch die Höhe der mit dem Handel der übrigen Schals erlangten Vermögenswerte nicht. Bei der Berechnung der Verjährung sei in jedem Falle das alte Recht anwendbar. Bei den vorsätzlichen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz betrage die Verjährung fünf und im Falle von Unterbrechungen höchsten siebeneinhalb Jahre. Es seien somit nur jene Fälle verjährt, welche noch länger zurücklägen. Für die Berechnung der Verjährung sei sodann nicht der Tag des Ankaufs des jeweiligen Schals massgebend. Solange die Ware nicht verkauft werde, bleibe sie im Besitze der verantwortlichen Personen. Ein tatbeständliches Verhalten liege demnach mindestens bis zum Zeitpunkt des Verkaufs der Schals vor, so dass für die Verjährung der Ersatzforderung dieses Datum massgebend sei. 4. Am 26. April 2006 entschied der Kantonsgerichtsausschuss in der Strafsache gegen B., C. und K.. Er kam zum Schluss, dass in allen drei Fällen die Frist zur Stellung des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung nicht eingehalten wor- den sei, so dass auf die entsprechenden Begehren nicht eingetreten werden könne. Die drei Urteile blieben unangefochten, so dass die von der Eidgenössischen Ober- zolldirektion erlassenen Strafverfügungen vom 27. Oktober 2005 in Rechtskraft er- wachsen sind.

8 D. An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss vom 12. Juli 2006 stand nach der rechtskräftigen Erledigung der Strafsache nur noch die Frage der Ersatzforderung für die verkauften Shahtoosh-Schals zur Diskussion. Der Aktuar verlas vorerst die als Anklageschrift geltende Einziehungsverfügung der Eid- genössischen Oberzolldirektion vom 4. Januar 2006. Es wurde sodann auf die Stel- lungnahme der Z. AG vom 22. Februar 2006 verwiesen; auf deren Verlesung wurde verzichtet, da die Parteien und das Gericht bereits davon Kenntnis genommen hat- ten. Der Vertreter der Oberzolldirektion, Christoph Deville, hielt in seinem Vortrag an den in der verlesenen Einziehungsverfügung gestellten Anträgen fest. Auch Rechtsanwalt Dr. Michael Lazopoulos, der Rechtsvertreter der Z. AG, bestätigte und begründete seine in der schriftlichen Vernehmlassung vom 22. Februar 2006 ge- stellten Anträge, einschliesslich jener auf Einvernahme von B. und L. als Zeugen beziehungsweise als Auskunftsperson (B.). Nach kurzer Beratung beschloss der Kantonsgerichtsausschuss, auf die Befragung dieser beiden Personen zu verzich- ten. Nach Eröffnung dieses Entscheides konnte die Verhandlung geschlossen wer- den, da von der Möglichkeit eines zweiten Vortrags kein Gebrauch gemacht wurde und beide Parteivertreter auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichteten. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: I. 1. Die interkantonale Zuständigkeit der bündnerischen Gerichte zur Be- urteilung der vorliegenden Verwaltungsstrafsache ergibt sich aus Art. 22 Abs. 1 VStR in Verbindung mit Art. 350bis StGB. Die 38 noch unverkauften Schals wurden bei der Z. AG in A. eingezogen, wo bei der Bank M. auch Vermögenswerte der Z. AG beschlagnahmt wurden und die Z. AG ihren Sitz hat. Innerkantonal wird die Zu- ständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses durch Art. 46 Abs. 1 lit. c StPO fest- gelegt. 2. Die Eidgenössische Oberzolldirektion hat in ihrem Einziehungsbe- scheid vom 27. Oktober 2005 zwei Verfügungen erlassen. Sie hat einerseits festge- halten, dass die von der Zollkreisdirektion II, Untersuchungsstelle Samedan, be- schlagnahmten 38 Shahtoosh-Schals eingezogen würden, und sie hat andererseits die Firma Z. AG zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 1'025'739.70 als Ersatz für die nicht mehr vorhandenen Schals verpflichtet. Während die Z. AG mit Bezug auf die Ersatzforderung Einsprache erhob, was zur Einziehungsverfügung vom 4. Ja- nuar 2006 und schliesslich zum vorliegenden Verfahren führte, stellte sie sich hin- sichtlich der eingezogenen Schals zwar auf den Standpunkt, es fehle für die Einzie-

9 hung an einer Rechtsgrundlage, doch setzte sie sich gegen diese Massnahme nicht zur Wehr und verzichtete ausdrücklich auf eine Einsprache. Über die Einziehung der 38 Schals ist folglich rechtskräftig entschieden, wovon im Urteilsdispositiv Vor- merk zu nehmen ist. II. 1.a) Nachdem die im Zusammenhang mit der illegalen Einfuhr von Shahtoosh-Schals gegen verschiedene Personen geführten Strafverfahren erledigt sind und auch die Einziehung der beschlagnahmten 38 Schals nicht mehr zur Dis- kussion steht, ist im vorliegenden Verfahren nur noch über die Ersatzforderung für die von der Z. AG verkauften Schals zu befinden. Es geht dabei um eine sogenannte selbständige Einziehung, die anders als eine akzessorische Einziehung nicht in ei- nem Strafverfahren gegen den Straftäter, sondern in einem solchen gegenüber ei- nem Dritten beziehungsweise im vorliegenden Fall einer Zweiten, nämlich der Z. AG, erfolgt. Eine derartige Situation ist gegeben, wenn ein Täter für einen anderen handelte, im Hauptfall etwa das Organ einer juristischen Person für diese, und die- ser Person der einzuziehende Vermögensvorteil zufloss. Der Vertretene ist in die- sem Fall nicht Dritter, sondern Zweiter, der sich die durch den Vertreter bewirkten deliktischen Vermögenszuflüsse als durch eigenes Verhalten bewirkt anrechnen lassen muss (Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, N. 79 zu Art. 59 StGB). b) Voraussetzung einer Einziehung ist eine objektiv und subjektiv tatbe- standsmässige und rechtswidrige Tat. Als solche sogenannte Anlasstat kommt beim heutigen Stand des Verfahrens nur noch die Widerhandlung gegen Art. 28 des Tier- schutzgesetzes in Frage, nach dessen Ziffer 1 Abs. 1 mit Gefängnis oder mit Busse bestraft wird, wer Tiere oder tierische Erzeugnisse nach den Anhängen I bis III des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährde- ten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen entgegen dem Abkommen vorsätzlich ein- oder ausführt, durch das Land befördert oder in Besitz nimmt. Bei fahrlässiger Tatbegehung ist die Strafe gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung Haft oder Busse bis zu 20'000 Franken. Mit Bezug auf die Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB nicht mehr von Belang sind die Verstösse gegen das Zollgesetz und das Mehrwertsteuergesetz; die darauf beruhenden Leistungsverfügungen wurden erfüllt und bilden damit keinen Einziehungsgrund mehr, da insoweit keine unrecht- mässigen Vermögensvorteile mehr bestehen (vgl. Schmid, a.a.O. N. 58 zu Art. 59 StGB; BGE 120 IV 368).

10 B. und C., welche beide für die Z. AG tätig wurden und gegen die rechtskräf- tige Strafverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion vorliegen, erfüllen die Eigenschaften von Tätern, die im oben erwähnten Sinne für einen anderen handel- ten und diesen als Zweiten erscheinen lassen. Bei der im vorliegenden Fall gege- benen Konstellation kann bei der Frage nach dem Vorliegen einer Anlasstat auf die Strafverfügungen abgestellt werden. Gemäss Art. 77 Abs. 4 VStR ist der rechtskräf- tige Entscheid der Verwaltung über die Leistungs- und Rückleistungspflicht für das Gericht verbindlich, es sei denn, er beruhe auf einer offensichtlichen Gesetzverlet- zung oder auf einem Ermessensmissbrauch. Ob die so umschriebene Bindung des Gerichts an Leistungsverfügungen auch für Strafverfügungen der Verwaltung gilt (vgl. zur Bindung des Strafrichters an Verwaltungsentscheide auch die Ausführun- gen von Schwob, Verwaltungsstrafrecht des Bundes V, SJK Nr. 1290 S. 7, mit Hin- weis auf BGE 111 IV 190), kann vorliegend offen bleiben. Denn die Anlasstaten – die Widerhandlungen gegen Art. 28 Ziff. 1 Abs. 1 TSchG – sind durch die den Straf- verfügungen zugrunde liegenden Untersuchungsakten klar ausgewiesen. Das Dis- positiv der Strafverfügungen vom 27. Oktober 2005 enthält zwar keinen ausdrückli- chen Schuldspruch, doch kann den Erwägungen entnommen werden, dass sowohl B. als auch C. nicht nur der ihnen vorgeworfenen Zollübertretung und Mehrwert- steuerhinterziehung, sondern auch der vorsätzlichen Widerhandlungen gegen Art. 28 Ziff. 1 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes für schuldig befunden wurden. Dieser Schluss drängt sich aufgrund der Aktenlage trotz der Bestreitung durch B. förmlich auf. Dieser behauptete in seiner ersten Einvernahme vom 30. Januar 2003, er habe erst am Tag zuvor erfahren, dass die Tibet-Antilope weltweit geschützt sei. Am 15. Januar 2004 bestätigte er diese Aussage mit Bezug auf sein Wissen bezüglich der Illegalität des Handels in der Schweiz, hingegen habe er vor einigen Jahren erfah- ren, dass in den USA einmal Shahtoosh-Schals konfisziert geworden seien. Er wisse zwar, dass es ein internationales Artenschutzabkommen gebe, habe sich aber nicht mit dem entsprechenden Gesetz auseinandergesetzt. Auf den Vorhalt, es hätten in der Zwischenzeit verschiedene Mitbeschuldigte ausgesagt, dass auch er um die Illegalität des Geschäftes gewusst habe, beteuerte B., weder er noch C. hätten von einem entsprechenden Verbot etwas gewusst. Zwar habe er über die Problematik einmal mit J. gesprochen; dies sei aber nach 1998 geschehen, und er sei der Sache nach dem Gespräch nicht weiter nachgegangen. B. bestritt auch, von den von N. 1998 übersetzten Pressetexten, in welchen ausführlich von der Proble- matik rund um die Tibet-Antilope die Rede war, gewusst zu haben. Er bestritt auch, von einem Begleitbrief von F. vom 15. November 1999 zu einer Sendung von drei Shahtoosh-Schals Kenntnis gehabt zu haben, in welchem der Lieferant geschrie- ben hatte:“...Je pense qu’il est mieux de la faire sans facture à cause de tous les

11 articles et les bêtise dans la presse. Si on me demande je dis que se sont des très beaux pashminas », und machte geltend, er sei von C. nie auf dieses Schriftstück angesprochen worden. B. sagte sodann aus, das Handelsgebaren, bei welchem Ankäufe ohne Rechnungen getätigt wurden, sei mit Leuten, die ihm bekannt seien, nicht unüblich. Die Aussagen von B. erscheinen vor dem Hintergrund der Depositionen der übrigen Beteiligten unglaubwürdig. J., die Hauptlieferantin der Shahtoosh-Schals, sagte aus, sie habe seit etwa 1993 Schals an B. verkauft und sei von diesem be- drängt worden, ihm solche zu liefern. Die Verkäufe habe sie ausschliesslich mit B. vereinbart; zwar habe sie auch Schals an C. übergeben, doch sei immer alles vorher mit B. besprochen worden. Es sei ihr seit etwa 1998 bekannt gewesen, dass es bei diesen Schals um eine Ware gegangen sei, die legal gar nicht handelbar sei. Sie habe B. mehrfach danach gefragt, ob es betreffend Artenschutz in der Schweiz keine Probleme gäbe; er habe die Frage stets verneint. Mit der Zeit habe sie seinen Beschwichtigungen aber nicht mehr getraut und ihm daher sicher ab 2002 nichts mehr verkauft. - C. sagte aus, er habe bis 1996, als B. erstmals mit einem Shahtoosh-Schals gekommen sei, noch nie von diesem Produkt gehört und es sei damals auch noch nicht über ein Handelsverbot gesprochen worden. Die Lieferun- gen von Frau J. seien entweder per Post aus Zürich oder von der Lieferantin per- sönlich in A. übergeben worden. Rechnungen habe es keine gegeben; intern seien sogenannte Passantenrechnungen ausgestellt worden. Als der Wissensstand über die Handelbarkeit der Shahtoosh grösser geworden sei, habe er auf detaillierte An- gaben auf den Rechnungen verzichtet. C. gab zu, dass diesem Geschäftsgebaren etwas Anrüchiges angehaftet und den Eindruck von Illegalität erweckt habe; aller- dings habe er erst viel später von der Problematik des Shahtoosh-Handels Kenntnis erhalten. Dies sei spätestens im September 1998 der Fall gewesen, als er einen französischen Pressetext ins Deutsche habe übersetzen lassen. B. habe ab diesem Zeitpunkt auf Grund gemeinsamer Gespräche den gleichen Wissenstand gehabt wie er; das Thema sei aber nie ernsthaft und vertieft zu Ende diskutiert worden, wobei natürlich der geschäftliche Erfolg im Hinterkopf stets auch mitgespielt habe. Der Handel mit Shahtoosh-Schals sei mit einer Gewinnmarge von guten 100 % ein lohnendes Geschäft gewesen. B. habe gewusst, dass dieser Handel nicht über alle Zweifel erhaben gewesen sei und sei über die Vorgänge in diesem Zusammenhang bestens informiert gewesen. Angesichts dieser Aussagen, der sonderbaren Rech- nungstellung, der Diskussionen mit J. und der Darstellungen in den von N. über- setzten Texten kann man zu keinem anderen Schluss kommen, als dass B. die Pro- blematik des Handels mit Shahtoosh-Produkten bekannt war oder er aber davon

12 Kenntnis hätte haben können und müssen, wenn er die Augen nicht vor diesen Tat- sachen verschlossen hätte. Wenn er also um das Verbot des Handels mit solcher Ware nicht vollständig im Bilde war, so allein deshalb, weil er sich selbst davor hütete, zu viele Informationen zu erhalten. Dabei wäre es seine Pflicht gewesen, angesichts der auch für ihn ersichtlichen Problematik der Sache nachzugehen, be- vor er auf die Gefahr hin, gegen das Handelsverbot zu verstossen, in grossem Masse lukrative Geschäfte mit diesen kritischen Artikeln machte. Sein Vorgehen kann daher – zumindest seit September 1998 - nicht anders denn als vorsätzlich, bestenfalls in der Form des Eventualdolus, qualifiziert werden. Es besteht damit überhaupt kein Grund für eine von der Strafverfügung vom 27. Oktober 2005, durch die B. wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz bestraft wurde, abweichende Betrachtungsweise. 2. a) Die der Einziehung zugrunde liegenden Anlasstaten sind mit Aus- nahme einiger weniger Fälle vor dem 1. Oktober 2002 ausgeführt worden. Am 1. Oktober 2002 sind für die Einziehung in Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 70 StGB neue Verjährungsfristen in Kraft gesetzt worden. Es ist daher zu prüfen, welche Verjährungsfristen auf die Sachverhalte anzuwenden sind, welche sich vor der Gesetzesänderung ereignet haben. Diese Frage beantwortet sich da- nach, welches Gesetz für den Betroffenen das mildere ist (Art. 2, Art. 337 StGB). Vor der Revision von Oktober 2002 galt für die Einziehung gemäss alt Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren oder die längere Verjährungs- frist der Anlasstat. Alt Art. 70 StGB sah für „mit einer anderen Strafe bedrohte Taten“ – und darunter fallen die hier zur Diskussion stehenden vorsätzlichen Widerhand- lungen gegen Art. 28 Ziff. 1 Abs. 1 TSchG – eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor, wobei die Verjährung nach alt Art. 72 Ziff. 2 StGB durch jede Untersuchungs- handlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts unterbrochen wurde und die Frist neu zu laufen begann, jedoch in jedem Falle eintrat, wenn die ordentliche Frist um die Hälfte überschritten war, so dass sich für die vorliegend interessierende Kategorie von Straftaten eine absolute Verjährung von siebenein- halb Jahren ergab. Der Lauf der Verjährung endete mit dem letztinstanzlichen kan- tonalen Urteil, lief aber im Falle einer Aufhebung dieses Urteils durch das Bundes- gericht von der Ausfällung des kassierenden Urteils an weiter. Gemäss dem revi- dierten Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB verjährt das Recht zur Einziehung nach sieben Jahren oder der für die Verfolgung der Anlasstat geltenden längeren Verjährungs- frist. Gemäss dem neuen Art. 70 StGB gilt für mit einer anderen Strafe bedrohte Taten wie die vorliegenden eine Verjährungsfrist von ebenfalls sieben Jahren (Abs.

13 1 lit. c leg. cit.); eine Unterbrechung der Verjährungsfrist ist nicht mehr vorgesehen, doch läuft die Verjährung nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr weiter. b) Ob das alte oder das neue Recht das mildere ist, hängt nach der dar- gestellten Rechtslage davon ab, was als das „erstinstanzliche Urteil“ gilt, das zum Abbruch der Verjährung führt: Ist es der Einziehungsbescheid vom 27. Oktober 2005, die Einziehungsverfügung vom 4. Januar 2006 oder das Urteil des Kantons- gerichtsausschusses vom 12. Juli 2006? Auszugehen ist vom Sinn und Zweck der neuen Regelung, welche die Ergreifung von Rechtsmitteln zur Erlangung der Ver- jährung verhindern will. Um dieses Ziel zu erreichen, muss nach Auffassung des Gerichts auch ein erstinstanzliches Urteil (bzw. eine Verfügung) im Verwaltungs- strafverfahren und nicht erst ein solches im gerichtlichen Verfahren den Lauf der Verjährung beenden. Ob dies zutrifft, ergibt sich allerdings weder eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus der Botschaft zur Gesetzesänderung (BBl 1999 S. 1979 ff.). Gemäss der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches gilt als erst- instanzliches Urteil „auch....ein Strafmandat (auch Strafbefehl genannt), das weder Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens noch einer Einsprache war“ (BBl 1999 S. 2134). Da die Einsprache gegen den Straf- beziehungsweise den Einziehungsbe- scheid und ebenso das Begehren um gerichtliche Beurteilung die Straf- beziehungs- weise Einziehungsverfügung dahinfallen lässt, das Gericht in der Sache also neu befindet und entsprechend die von der Verwaltung ausgesprochene Strafe als An- trag an das Gericht zu werten ist, den der Richter ändern kann, könnte man die Ansicht vertreten, die Verjährung werde erst durch das erstinstanzliche Urteil im gerichtlichen Verfahren abgebrochen. Diese Betrachtungsweise widerspräche aber dem Sinn und Zweck der Regelung, da ansonsten in den im Verwaltungsstrafver- fahren zu beurteilenden Fällen ein zweistufiges, den Lauf der Verjährung nicht berührendes Verfahren mit Strafbescheid und Strafverfügung vorausgehen würde. Es drängt sich damit auf, zumindest der Straf- beziehungsweise Einziehungsverfü- gung, die gemäss Art. 70 Abs. 2 VStR im Gegensatz zum Strafbescheid begründet werden muss, die Bedeutung eines erstinstanzlichen Urteils beizumessen, das die Verjährung abbricht. c) Ausgehend von der oben dargelegten Auffassung ergibt sich die fol- gende Situation: Bei Anwendung des alten Rechts endete der Lauf der Verjährung mit dem letztinstanzlichen kantonalen Urteil, also mit dem heutigen (12. Juli 2006) Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses. Nach der gemäss alt Art. 72 Ziff. 2 StGB gültigen Regelung betrug die absolute Verjährung für die hier zur Diskussion stehende Anlasstat siebeneinhalb Jahre, das heisst, dass die vor dem 12. Januar

14 1999 verübten Widerhandlungen absolut verjährt sind. Geht man hingegen nach dem neuen Recht von der Auffassung des Kantonsgerichtausschusses aus, wo- nach als erstinstanzliches, den Lauf der Verjährung abbrechendes Urteil die Einzie- hungsverfügung vom 4. Januar 2006 anzusehen ist, so sind die vor dem 4. Januar 1999 begangenen Straftaten verjährt. Aus dieser Gegenüberstellung folgt, dass das alte Recht das geringfügig mildere ist und folglich zur Anwendung gelangt. d) Die allgemeinen Regeln über die Verfolgungsverjährung, das heisst über Beginn, Ruhen und Unterbrechung, sind auf die Verjährung der Vermögen- seinziehung analog anwendbar (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, N. 19 zu Art. 59 StGB). Nach Art. 71 StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die Tat ausführt. Die hier zur Diskussion stehende Anlasstat, die vorsätzliche Widerhandlung gegen Art. 28 Ziff. 1 des Tierschutzgesetzes, stellt unter anderem die Ein- und Ausfuhr, die Beförderung und die Inbesitznahme tieri- scher Erzeugnisse nach den Anhängen I bis III des Washingtoner Artenschutzübe- reinkommens unter Strafe. Bei diesem Straftatbestand handelt es sich nach der ge- setzlichen Umschreibung offensichtlich um ein Tätigkeitsdelikt und nicht um ein Dauerdelikt, soll doch anders als etwa bei den Betäubungsmitteldelikten die Inbe- sitznahme und nicht der Besitz, das Lagern, das Aufbewahren oder das Verkaufen tierischer Erzeugnisse bestraft werden. Die Verjährung begann daher entsprechend der nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses zutreffenden Argumentation des Rechtsvertreters der Z. AG mit dem Ankauf der Schals und nicht erst mit deren Verkauf. Der Lauf der Verjährung wurde verschiedentlich unterbrochen durch behördliches Handeln, das auf die Durchsetzung des Einziehungsanspruchs gerich- tet war. Als Unterbrechungshandlungen gelten dabei nach Auffassung des Gerichts nicht nur Untersuchungshandlungen bei der Z. AG, wie etwa die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vom 29. Januar 2003, sondern auch Untersuchungshandlun- gen im Strafverfahren gegen B. und C. (vgl. Schmid, a.a.O. N. 221 zu Art. 59 StGB). Dies ist im vorliegenden Verfahren insbesondere auch deshalb gerechtfertigt, weil diese beiden rechtskräftig verurteilten Personen für die Z. AG handelten, der die einzuziehenden Vermögenswerte zuflossen und die daher nicht nur Dritte, sondern Zweite ist, die sich die durch ihre Vertreter bewirkten deliktischen Vermögenszu- flüsse als durch eigenes Verhalten bewirkt anrechnen lassen muss (Schmid, a.a.O. N. 79 zu Art. 59 StGB). Aus diesen Überlegungen folgt, dass sämtliche innerhalb der absoluten Verjährungsfrist von siebeneinhalb Jahren liegenden Widerhandlun- gen bis zum Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 12. Juli 2006 nicht verjährt sind.

15 3. a) Nach der Auffassung des Rechtsvertreters der Z. AG fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der vorgehaltenen Straftat und dem er- zielten Bruttogewinn, weil dieser nicht unrechtmässig sei, wobei unter Hinweis auf BGE 125 IV 4 geltend gemacht wird, auf die Unrechtmässigkeit der Vorteile dürfe nicht schon aufgrund der Tatbegehung geschlossen werden, der Vorteil müsse „in sich“ unrechtmässig sein. Dieser Verweis ist unzutreffend. Es ging im zitierten Fall um die (Ersatz-)Einziehung des Verkaufserlöses von Ware, die durch gewerbsmäs- sige Hehlerei erlangt worden war, wobei die zugrunde liegenden Geschäfte teil- weise als vollendete, teilweise aber lediglich als untauglich versuchte gewerbsmäs- sige Hehlerei gewertet worden waren. Das Bundesgericht stellte fest, dass – soweit der Erlös aus denjenigen Handlungen stamme, welche als vollendete gewerbsmäs- sige Hehlerei qualifiziert worden seien - die Voraussetzungen zur Ersatz-Einziehung unstreitig erfüllt seien. Soweit keine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupt- tat, sondern nur eine untauglich versuchte Hehlerei vorliege, genüge der deliktische Wille des Täters hingegen nicht, um den von Art. 58 Abs. 1 lit. a StGB a.F. voraus- gesetzten Zusammenhang zwischen strafbarer Handlung und Vermögensvorteil zu begründen. Der aus dem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammende Teil des Ver- mögensvorteils sei nicht das Produkt einer strafbaren Handlung und mithin nicht unrechtmässig, so dass in diesem Umfange keine Grundlage für eine Einziehung und folglich für eine Ersatzforderung bestehe. Im zu beurteilenden Fall liegen die Dinge offensichtlich anders. Sämtliche von B. und C. für die Z. AG erworbenen Schals wurden durch eine strafbare Handlung erlangt und stellen folglich Vermö- genswerte dar, welche der Einziehung unterliegen. Soweit die Einziehung nicht mehr möglich ist, weil die durch deliktisches Handeln erworbenen Gegenstände in- folge Verkaufs nicht mehr körperlich vorhanden sind, wurde eine Ersatzforderung begründet. Es besteht also sehr wohl ein adäquater Kausalzusammenhang zwi- schen der strafbaren Inbesitznahme der Schals und dem durch deren Verkauf er- zielten Vermögensvorteil. Ob die zur Unmöglichkeit der direkten Einziehung führende Veräusserung ihrerseits rechtmässig oder nicht rechtmässig war, ist uner- heblich. b) Bei der Berechnung der Ersatzforderung ist die Oberzolldirektion von dem für die verkauften Shahtoosh-Schals erzielten Erlös ausgegangen, hat von die- sem den Einkaufspreis abgezogen und ist auf diese Weise zu einem einzuziehen- den, als Bruttogewinn bezeichneten Betrag von Fr. 1'025'739.70 gelangt. Die Z. AG bestreitet diese Berechnungsweise. Sie macht geltend, die Zollverwaltung setze sich damit bewusst sowohl gegen die geltende Rechtsprechung als auch gegen die herrschende Lehre und gehe über das Gebot des „Sich-nicht-lohnens“ hinaus. Das

16 Bundesgericht habe im Entscheid 124 I 6 klar und unmissverständlich sinngemäss erklärt, dass eine Abschöpfung nach dem Bruttoprinzip stossend und verfassungs- widrig sei und bei der Bemessung der Ersatzforderung ausschliesslich das Netto- prinzip zur Anwendung gelangen solle. - Der Rechtsvertreter der Z. AG übersieht, dass die von der Oberzolldirektion angewandte Berechnungsmethode nicht dem Bruttoprinzip entspricht, wie es im zitierten Urteil des Bundesgerichts zur Diskussion stand. Im fraglichen Fall hatte das St. Galler Kantonsgericht einen Tierarzt, der während Jahren ein bei der IKS nicht registriertes Heilmittel verwendete und sich damit einer Übertretung nach dem kantonalen Gesundheitsgesetz schuldig machte, zur Herausgabe des gesamten mit diesem erzielten Umsatzes von 695'000 Franken verpflichtet. Das Bundesgericht hat entgegen der Darstellung in der Vernehmlas- sung der Z. AG nicht apodiktisch festgestellt, die Anwendung des Bruttoprinzips in diesem sehr weiten Sinne sei überhaupt unzulässig. Es hielt fest, es brauche nicht entschieden zu werden, ob bei Übertretungen die Anwendung des Bruttoprinzips grundsätzlich unverhältnismässig sei, hingegen dürfe berücksichtigt werden, dass dieses bei blossen Übertretungen kaum je angewandt werde. Es entschied sodann, dass im konkreten Fall, wo der Tierarzt die von ihm verschriebenen Medikamente für sehr wirksam eingestuft, damit die Kosten seiner Kunden stark vermindert und daher nicht in erster Linie aus Gewinnsucht gehandelt, sondern im Gegenteil eine gegenüber vergleichbaren Medikamenten geringere Marge bezogen habe, die Er- satzforderung im Umfange des gesamten Umsatzes gesamthaft gesehen als stos- send und mit Art. 4 und Art. 22 ter BV unvereinbar erscheine. Schliesst das Bundes- gericht die Anwendung des Bruttoprinzips schon nach diesen Ausführungen nicht grundsätzlich als verfassungswidrig aus, muss klar festgehalten werden, dass im zu beurteilenden Fall die Oberzolldirektion gar nicht das Bruttoprinzip in dieser extre- men Form zur Anwendung bringen will, geht sie doch nicht vom gesamten mit den verbotenen Schals erzielten Umsatz aus, sondern sie zieht von vornherein die be- zahlten Einstandspreise vom Verkaufserlös ab. Dies entspricht aber grundsätzlich dem Nettoprinzip und ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Um- stritten ist denn auch nur, ob zusätzlich der aufgrund der Erfolgsrechnung ermittelte Aufwand wie Personalkosten, Miete, Abschreibungen usw. abzuziehen ist. Dies ist zu verneinen; wie Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, § 14, N 60 und 62) zu Recht annimmt, sind nur die unmittelbar mit der strafbaren Handlung verknüpften Aufwendungen, nicht aber die allgemeinen Aufwendungen, die eine bestimmte Geschäftstätigkeit erfordert, abzuziehen. Diese Betrachtungs- weise drängt sich förmlich auf, würde doch die von der Z. AG vertretene Auffassung dazu führen, dass mit dem Erlös aus den illegalen Geschäften die Infrastruktur des Betriebes mitfinanziert würde, der für diese notwendige Aufwand somit verringert

17 und damit das Geschäftsergebnis positiv beeinflusst würde. Damit hätte sich der widerrechtliche Handel mit den Shahtoosh-Schals gelohnt, was durch die Bestim- mungen über die Einziehung beziehungsweise die Ersatzforderung gerade verhin- dert werden soll. Im zu beurteilenden Fall erwiese sich die von der Z. AG vertretene Meinung umso stossender, als keine mit den im zitierten Bundesgerichtsentscheid angeführten vergleichbaren Gründe gegeben sind, welche in jenem Fall zu einer massvollen Festsetzung der Ersatzforderung Anlass gaben. Im Gegenteil, aus rei- ner Gewinnsucht betrieben die für die Z. AG handelnden Personen einen sehr in- tensiven und einträglichen Handel mit einem Produkt, dessen Gewinnung Tausen- den von Tibet-Antilopen das Leben kostete, womit sie in massgeblicher Weise zur Ausrottung einer geschützten Tierart beitrugen. Diese verwerfliche Gesinnung ruft nach einer rigorosen Anwendung des Gesetzes; die von der Oberzolldirektion vor- genommene Berechnung der Ersatzforderung ist daher mehr als gerechtfertigt. 4. a) Nachdem feststeht, dass die durch die Oberzolldirektion angewandte Berechnungsweise nicht zu beanstanden ist, sind die Beweisergänzungsanträge der Z. AG, welche darauf hinzielen, zusätzliche Informationen über die Buchhaltung und über den Geschäftsverlauf der Gesellschaft zu gewinnen, praktisch gegen- standslos geworden. Die für die Festsetzung der Ersatzforderung allein massgebli- chen Zahlen über die Einkaufs- und Verkaufspreise der Schals sind aus den bei den Akten liegenden Tabellen, auf die sich auch der Rechtsvertreter der Z. AG in seinen Eingaben stützt, ersichtlich, und der über den Einkaufspreis hinausgehende Ge- schäftsaufwand interessiert nicht, da er nach dem Gesagten für die Bestimmung der Ersatzforderung unerheblich ist. b) Umstritten ist, ob auch die Einkaufskosten für die 38 eingezogenen Schals bei der Festsetzung der Ersatzforderung zu berücksichtigen sind. Der Rechtsvertreter der Z. AG ist der Meinung, dass dies der Fall sei und bringt den sich ausgehend vom durchschnittlichen Ankaufspreis pro Schal von Fr. 3'334.20 erge- benden Betrag von Fr. 126'699.60 von dem durch den Verkauf der übrigen Schals realisierten Bruttogewinn in Abzug. Der Kantonsgerichtsausschuss hält dieses Vor- gehen für nicht vertretbar. Die beschlagnahmten Schals sind nicht handelbare Ge- genstände, für die es - anders als bei einer Ware, für die ein Markt besteht - keine Verwertungsmöglichkeit gibt. Würde der für die 38 eingezogenen Schals aufge- wendete Ankaufspreis von dem von der Z. AG erzielten Verkaufserlös in Abzug ge- bracht, würde das bedeuten, dass der Staat für die Schals, die er in Befolgung eines gesetzlichen Auftrags eingezogen hat, die er aber nicht verwerten kann, einen Preis zu zahlen hätte, ohne dass die Möglichkeit bestünde, den bedeutenden Einstands-

18 preis durch Verwertung der eingezogenen Gegen- stände wieder hereinzuholen. Es wäre nun in höchstem Masse unbillig, die Z. AG auf diese Weise praktisch vom Risiko, eine eingekaufte Ware nicht wieder absetzen zu können, zu entlasten, und dem Staat die finanziellen Folgen der Nichtverwert- barkeit der eingezogenen Schals aufzubürden. Es könnte in diesem Falle gar nicht mehr von einer eigentlichen Einziehung gesprochen werden, der Staat würde die Schals der Z. AG praktisch abkaufen. Stellt schon die Berücksichtigung des Ein- kaufspreises bei der Festsetzung der Ersatzforderung angesichts des gravierenden Verhaltens der verantwortlichen Personen ein erhebliches Entgegenkommen dar, liesse es sich schlechterdings nicht vertreten, die Z. AG im Falle der eingezogenen Schals durch den Abzug der Ankaufskosten zusätzlich zu Lasten des Staates zu begünstigen. Dass die Z. AG schlechter fährt, soweit die Schals noch vorhanden sind, ändert daran nichts und liegt daran begründet, dass das Gesetz die Inbesitz- nahme der Schals und nicht auch diejenige des Veräusserungserlöses verbietet (so Stratenwerth, a.a.O., § 14 N. 61). c) In der Tabelle der Oberzolldirektion über die verkauften Schals figu- riert an letzter Stelle (Randziffer 353) mit der Bemerkung „Kundengeschenk“ das Exemplar mit der Nr. FU 1.0110 KUN 2, das die Z. AG offenbar am 3. April 2001 für Fr. 2'513.-- erworben und am 29. April 2002 einem Mitglied der Familie O. ge- schenkt hat. In der Tabelle wird der Ankaufspreis dieses Schals in der Gewinnko- lonne als Negativposten aufgeführt, womit der ermittelte Gesamtgewinn reduziert wird. Sollte diese Berechnungsweise bei der Festsetzung der Ersatzforderung über- nommen werden, würde dies bedeuten, dass der Staat die Ankaufskosten dieses Schals tragen und damit das Geschenk an die Familie O. finanzieren würde. Dies darf offensichtlich nicht geschehen; die Position ist vielmehr neutral zu halten, so dass der Ankaufspreis zu Lasten der Z. AG verbleibt. d) Es wurde oben dargelegt, dass für den Lauf der Verjährung das Datum der Inbesitznahme der Schals als massgebend betrachtet wird, und dass die vor dem 12. Januar 1999 erfolgten Ankäufe verjährt sind. Es finden sich nun 28 Schals, denen keine Ankaufsbelege zugeordnete werden konnten und deren Ankaufsdatum folglich unbekannt ist. Mit Bezug auf diese Stücke hat die Oberzolldirektion den Ge- winn rechnerisch ausgehend vom durchschnittlich erzielten Gewinn von 79,287 % ermittelt. Der Vertreter der Z. AG ist der Auffassung, wenn das Ankaufsdatum un- bekannt sei (es handelt sich in seiner Aufstellung „A“ um die Positionen 178 bis 205), müsse nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass der Ankauf der entsprechenden Schals vor dem für die Verjährung massge-

19 benden Stichtag erfolgt und demzufolge die Verjährung für die Ersatzforderung be- züglich dieser Schals bereits eingetreten sei. Für die Berechnung der Ersatzforderung von vornherein ausser Betracht fal- len die acht Schals, die nach der Aufstellung der Oberzolldirektion bereits vor dem 12. Januar 1999, dem für die absolute Verjährung massgeblichen Datum, verkauft wurden, mussten doch diese Schals schon früher gekauft worden sein. Es verblei- ben 20 Schals mit unbekanntem Ankaufsdatum. Diese Schals überhaupt unberück- sichtigt zu lassen, wie es der Rechtsvertreter der Z. AG unter Hinweis auf den Grundsatz in dubio pro reo fordert, geht nach Auffassung des Kantonsgerichtsaus- schusses zu weit. Der Aufstellung der Oberzolldirektion über sämtliche erfassten Geschäfte kann entnommen werden, dass in den meisten Fällen das Ankaufs- und das Verkaufsdatum recht nahe beieinander liegen. Dies lässt den Schluss zu, dass die Z. AG in aller Regel die teuren Shahtoosh-Schals nicht auf Lager einkaufte, son- dern im Hinblick auf einen bald bevorstehenden Weiterverkauf. Von den wenigen Ausnahmen, bei denen Ankaufs- und Verkaufsdatum mehrere Monate auseinander liegen, fällt als Extremfall der am 18. April 1997 gekaufte und erst am 21. Oktober 1998 an O. verkaufte Schal auf (FU 7.0032 Kun 2). Nachdem dieses Geschäft mit einer Differenz von rund anderthalb Jahren zwischen Einkauf und Weiterverkauf ausgesprochenen Ausnahmecharakter hat, erscheint die Annahme gerechtfertigt und auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes in dubio pro reo vertretbar, dass die nach dem 12. Juli 2000 verkauften Schals nach dem 12. Januar 1999 ge- kauft worden sein müssen. Die acht Geschäfte, auf welche dies zutrifft (Positionen 198 bis 205 in der Aufstellung „A“ von Rechtsanwalt Dr. Benz), sind demnach in die Berechnung der Ersatzforderung einzubeziehen, während die übrigen Fälle als ver- jährt ausser Betracht gelassen werden. Aus den acht Positionen resultiert nach der von der Oberzolldirektion vorgenommenen und von der Z. AG nicht beanstandeten Berechnungsweise ein ersatzweise einzuziehender Gewinn von insgesamt Fr. 45'097.40. 5. Die Berechnung der sich auf Grund obiger Ausführungen ergebenden Ersatzforderung kann auf der Grundlage der Aufstellungen der Oberzolldirektion (act. 1.107), auf welche sich auch der Rechtsvertreter der Z. AG in seinen Eingaben vom 30. November 2005 und vom 22. Februar 2006 stützt, sowie der in diesen letz- teren enthaltenen Tabelle „A“ erfolgen. Es ist also davon auszugehen, dass eine vorsätzliche Anlasstat vorliegt, dass die vor dem 12. Januar 1999 erfolgten Ankäufe verjährt und die Einkaufspreise für die eingezogenen Schals nicht zu berücksichti- gen sind, und dass bei den Schals mit unbekanntem Ankaufsdatum der Gewinn für

20 acht Geschäfte von zusammen Fr. 45'097.40 einzuziehen ist. Ausgehend von die- sen Elementen errechnet sich die Ersatzforderung wie folgt: Aufstellung des erzielten Gewinns pro verkauftem Schal Auszug aus act. 1.107 mit Randziffern gemäss Position in act. 1.107 Nr.Artikel-Nr.Ankauf Brutto-Gewinn Datum 109FU 9.0045 WIE 228.01.1999 2'978.00 110FU 9.0052 WIE 228.01.1999 2'132.05 111FU 9.0053 WIE 228.01.1999 2'132.05 112FU 9.0051 WIE 228.01.1999 2'850.80 113FU 9.0054.WIE 228.01.1999 2'132.05 116FU 9.0046 WIE 228.01.1999 2'958.55 118FU 9.0049 WIE 228.01.1999 2'978.00 119FU 9.0048 WIE 228.01.1999 2'978.00 121FU 9.0058 WIE 228.01.1999 1'572.80 122FU 9.0050 WIE 228.01.1999 908.75 144FU 9.0055 WIE 228.01.1999 2'132.05 162FU 9.0057 WIE 228.01.1999 1'572.80 170FU 9.0056 WIE 228.01.1999 2'132.05 171FU 9.0059 WIE 228.01.1999 5'896.45 130FU 9.0080 RIT 204.02.1999 3'995.40 88FU 9.0068 KUN 209.02.1999 3'640.10 89FU 9.0067 KUN 209.02.1999 3'640.10 90FU 9.0065 KUN 209.02.1999 2'830.85 101FU 9.0063 KUN 209.02.1999 2'214.60 102FU 9.0064 KUN 209.02.1999 2'732.35 123FU 9.0069 WIE 209.02.1999 5'609.15 124FU 9.0070 WIE 209.02.1999 2'846.50 126FU 9.0089 RIT 209.02.1999 2'432.40 127FU 9.0101 RIT 209.02.1999 2'775.45 128FU 9.0100 RIT 209.02.1999 3'340.70 129FU 9.0099 RIT 209.02.1999 3'340.70 136FU 9.0097 RIT 209.02.1999 3'573.25 137FU 9.0098 RIT 209.02.1999 3'573.25 138FU 9.0096 RIT 209.02.1999 3'573.25 140FU 9.0095 RIT 209.02.1999 3'005.30 147FU 9.0094 RIT 209.02.1999 2'214.60 148FU 9.0090 RIT 209.02.1999 4'367.65 149FU 9.0092 RIT 209.02.1999 3'876.95 150FU 9.0093 RIT 209.02.1999 1'763.90 152FU 9.0091 RIT 209.02.1999 3'573.25 158FU 9.0061 KUN 209.02.1999 2'890.35 159FU 9.0062 KUN 209.02.1999 1'434.25 167FU 9.0060 KUN 209.02.1999 1'527.25 183FU 9.0066 KUN 209.02.1999 2'778.90 125FU 9.0074 WIE 211.02.1999 1'520.80 131FU 9.0071 WIE 211.02.1999 1'520.80 132FU 9.0072 WIE 211.02.1999 1'520.80

21 133FU 9.0076 WIE 211.02.1999 1'843.95 134FU 9.0077 WIE 211.02.1999 2'063.05 135FU 9.0078 WIE 211.02.1999 3'042.60 141FU 9.0079 WIE 211.02.1999 2'183.30 223 FU 9.0073 WIE11.02.1999 -149.70 142FU 9.0106 WIE 205.03.1999 863.60 151FU 9.0108 KUN 227.03.1999 1'120.95 154FU 9.0107 KUN 227.03.1999 1'102.30 168FU 9.0110 KUN 212.04.1999 1'579.05 173FU 9.0111 KUN 212.04.1999 4'130.80 172FU 9.0114 KUN 211.05.1999 4'130.80 177FU 9.0113 KUN 211.05.1999 1'765.10 174FU 9.0121 KUN 208.07.1999 4'269.90 175FU 9.0115 KUN 208.07.1999 1'701.60 176FU 9.0119 KUN 208.07.1999 1'260.25 178FU 9.0116 KUN 208.07.1999 1'701.60 179FU 9.0120 KUN 208.07.1999 4'269.90 180FU 9.0118 KUN 208.07.1999 1'173.25 181FU 9.0117 KUN 208.07.1999 1'701.60 207FU 9.0123 SCH 216.07.1999 3'343.85 224FU 9.0122 SCH 216.07.1999 1'860.60 204FU 9.0126 WIE 223.07.1999 1'541.40 184FU 9.0128 BOU 226.07.1999 6'020.95 197FU 9.0127 BOU 226.07.1999 6'579.05 185FU 9.0129 WIE 202.08.1999 2'976.05 186FU 9.0130 WIE 202.08.1999 2'976.05 187FU 9.0131 WIE 202.08.1999 2'976.05 188FU 9.0132 WIE 202.08.1999 2'976.05 189FU 9.0137 WIE 202.08.1999 6'678.40 190FU 9.0133 WIE 202.08.1999 2'976.05 191FU 9.0140 WIE 202.08.1999 2'976.05 192FU 9.0136 WIE 202.08.1999 6'771.45 195FU 9.0138 WIE 202.08.1999 1'333.95 203FU 9.0134 WIE 202.08.1999 -290.00 218FU 9.0139 WIE 202.08.1999 2'171.15 220FU 9.0135 WIE 202.08.1999 6'492.35 258FU 9.0141 WIE 202.08.1999 3'295.55 193FU 9.0146 WIE 207.08.1999 6'848.45 194FU 9.0147 WIE 207.08.1999 3'418.05 196FU 9.0145 WIE 207.08.1999 1'697.35 199FU 9.0152 WIE 201.09.1999 2'437.75 200FU 9.0153 WIE 201.09.1999 2'322.70 205FU 9.0151 WIE 201.09.1999 1'554.05 208FU 9.0156 WIE 201.09.1999 4'047.80 234FU 9.0155 WIE 201.09.1999 -120.35 304FU 2.0006 KUN 201.09.1999 2'271.75 209FU 9.0160 KUN 203.11.1999 2'973.50 210FU 9.0162 KUN 203.11.1999 3'322.80 221FU 9.0164 KUN 219.11.1999 4'045.35 235FU 9.0163 KUN 219.11.1999 -205.80 245FU 9.0165 KUN 219.11.1999 2'257.55 97FU 9.0019 KUN 205.12.1999 1'851.15 106FU 9.0018 KUN 205.12.1999 1'226.75

22 216FU 9.0166 KUN 211.12.1999 2'624.90 217FU 9.0168 KUN 211.12.1999 3'345.80 219FU 9.0167 KUN 211.12.1999 3'787.65 211FU 0.0002 KUN 215.12.1999 2'578.15 212FU 0.0010 KUN 215.12.1999 4'327.90 213FU 0.0009 KUN 215.12.1999 4'327.90 214FU 0.0007 KUN 215.12.1999 3'095.35 215FU 0.0008 KUN 215.12.1999 4'327.90 225FU 0.0004 KUN 215.12.1999 1'838.35 226FU 0.0006 KUN 215.12.1999 1'838.35 229FU 0.0001 KUN 215.12.1999 2'839.55 239FU 0.0003 KUN 315.12.1999 -68.60 227FU 0.0014 KUN 203.01.2000 2'542.25 228FU 0.0016 KUN 203.01.2000 2'542.25 233FU 0.0012 KUN 203.01.2000 -377.00 263FU 0.0015 KUN 203.01.2000 2'258.85 331FU 0.0011 KUN 203.01.2000 2'444.70 222FU 0.0017 KUN 214.01.2000 4'355.45 231FU 0.0018 KUN 214.01.2000 -498.20 236FU 0.0079 KUN 206.04.2000 -63.20 237FU 0.0080 KUN 206.04.2000 -63.20 238FU 0.0081 KUN 206.04.2000 -63.20 240FU 0.0082 KUN 206.04.2000 -63.20 252FU 0.0084 KUN 206.04.2000 2'426.65 253FU 0.0083 KUN 206.04.2000 2'426.65 264 FU 0.0085 KUN 206.04.2000 2'048.35 232FU 0.0093 KUN 228.04.2000 -2'869.00 241FU 0.0095 KUN 228.04.2000 2'419.15 244FU 0.0094 KUN 228.04.2000 3'988.95 246FU 0.0092 KUN 228.04.2000 3'509.65 247FU 0.0099 KUN 228.04.2000 3'509.65 248FU 0.0100 KUN 228.04.2000 1'940.90 283FU 1.0094 KUN 228.04.2000 2'661.10 288FU 0.0096 KUN 228.04.2000 317.50 289FU 1.0047 KUN 228.04.2000 -28.15 242FU 0.0128 KUN 225.08.2000 3'593.80 243FU 0.0134 KUN 225.08.2000 3'354.65 249FU 0.0135 KUN 225.08.2000 2'569.25 250FU 0.0131 KUN 225.08.2000 3'833.95 251FU 0.0127 KUN 225.08.2000 3'593.80 256FU 0.0133 KUN 225.08.2000 2'796.55 257FU 0.0129 KUN 225.08.2000 5'699.10 286FU 1.0100 KUN 225.08.2000 -25.15 287FU 1.0008 KUN 225.08.2000 -29.20 254FU 1.0001 KUN 202.01.2001 4'195.35 255FU 1.0002 KUN 202.01.2001 2'325.60 259FU 1.0014 KUN 203.01.2001 2'966.55 260FU 1.0013 KUN 203.01.2001 2'966.55 261FU 1.0006 KUN 603.01.2001 2'594.50 265FU 1.0005 KUN 203.01.2001 2'169.70 266FU 1.0004 KUN 203.01.2001 2'169.70 268FU 8.0132 WIE 203.01.2001 4'360.60 269FU 1.0005 KUN 203.01.2001 2'594.50

23 270FU 1.0004 KUN 203.01.2001 3'524.20 279FU 1.0052 KUN 203.01.2001 4'174.75 281FU 1.0095 KUN 203.01.2001 3'756.55 282FU 1.0097 KUN 203.01.2001 3'710.05 345FU 1.0003 KUN 203.01.2001 2'076.75 271FU 1.0096 KUN 208.02.2001 7'082.10 272FU 1.0010 KUN 208.02.2001 4'973.55 273FU 0.0098 KUN 208.02.2001 2'600.10 274OHNE08.02.2001 3'970.90 284FU 1.0098 KUN 208.02.2001 4'012.70 285FU 1.0011 KUN 208.02.2001 2'113.20 293FU 0.0099 KUN 208.02.2001 4'736.60 330FU 1.0054 KUN 208.02.2001 4'063.80 343FU 1.0051 KUN 208.02.2001 2'581.50 267FU 1.0096 KUN 221.02.2001 2'930.60 275FU 1.0007 KUN 221.02.2001 1'545.80 276FU 1.0012 KUN 221.02.2001 1'704.10 278FU 1.0048 KUN 221.02.2001 1'927.15 280FU 1.0053 KUN 221.02.2001 1'601.85 277FU 1.0046 KUN 222.02.2001 2'993.45 292FU 0.0130 KUN 222.02.2001 2'714.65 290FU 1.0049 KUN 203.04.2001 2'133.85 294FU 0.0097 KUN 203.04.2001 3'715.05 295FU 0.0091 KUN 203.04.2001 2'126.20 305FU 2.0008 KUN 203.04.2001 2'691.45 306FU 2.0001 KUN 203.04.2001 2'691.45 309FU 2.0009 KUN 203.04.2001 4'388.20 353FU 1.0110 KUN 203.04.2001 -2'513.00 291FU 0.0132 KUN 209.04.2001 2'457.85 296FU 1.0111 KUN 209.04.2001 2'563.05 307FU 2.0005 KUN 209.04.2001 2'318.45 310FU 9.0154 WIE 209.04.2001 2'555.60 297FU 1.0116 KUN 227.12.2001 8'286.75 298FU 1.0093 KUN 227.12.2001 5'063.75 299FU 1.0050 KUN 227.12.2001 5'063.75 300FU 1.0106 KUN 227.12.2001 2'922.95 301FU 1.0107 KUN 227.12.2001 5'156.70 302FU 1.0114 KUN 227.12.2001 4'552.60 303FU 2.0007 KUN 227.12.2001 4'552.60 308FU 2.0003 KUN 227.12.2001 2'897.75 311FU 1.0109 KUN 227.12.2001 4'571.15 312FU 1.0112 KUN 223.01.2002 7'291.15 313FU 1.0115 KUN 223.01.2002 6'794.20 314FU 2.0002 KUN 223.01.2002 5'233.40 315FU 1.0108 KUN 223.01.2002 6'952.20 316FU 1.0113 KUN 225.01.2002 2'719.65 317FU 2.0004 KUN 225.01.2002 2'637.40 318FU 2.0014 KUN 225.01.2002 2'480.15 319FU 2.0015 KUN 225.01.2002 6'087.25 322FU 2.0019 KUN 225.01.2002 5'491.35 332FU 2.0018 KUN 225.01.2002 2'998.45 320FU 2.0017 KUN 206.02.2002 6'500.20 321FU 2.0016 KUN 206.02.2002 1'482.80

24 323FU 2.0020 KUN 206.02.2002 2'293.75 346FU 2.0028 KUN 206.02.2002 2'589.30 326FU 2.0045 KUN 216.02.2002 1'927.50 327FU 2.0046 KUN 216.02.2002 2'131.35 328FU 2.0044 KUN 216.02.2002 2'721.80 329FU 2.0049 KUN 216.02.2002 8'557.35 324FU 2.0048 KUN 218.02.2002 1'592.45 325FU 2.0047 KUN 218.02.2002 2'245.35 333FU 2.0052 KUN 228.02.2002 1'996.20 334FU 2.0059 KUN 208.03.2002 2'027.20 335FU 2.0057 KUN 208.03.2002 3'589.35 336FU 2.0062 KUN 208.03.2002 5'642.40 337FU 2.0058 KUN 208.03.2002 5'718.45 338FU 2.0054 KUN 208.03.2002 1'528.40 339FU 2.0055 KUN 208.03.2002 2'339.75 340FU 2.0056 KUN 208.03.2002 7'940.25 341FU 2.0060 KUN 208.03.2002 2'213.10 342FU 2.0064 KUN 208.03.2002 3'713.95 344FU 2.0061 KUN 208.03.2002 5'532.55 348FU 2.0063 KUN 208.03.2002 5'574.60 347FU 2.0095 KUN 231.03.2002 8'515.05 349FU 2.0097 KUN 231.03.2002 3'232.35 350FU 2.0100 KUN 202.04.2002 2'740.05 351FU 2.0099 KUN 202.04.2002 5'461.25 352FU 2.0101 KUN 202.04.2002 2'311.70 353FU 1.0110 KUN 2Kundengeschenk03.04.2001 - FU 8.0086 KUN 2Verkaufsdatum14.11.2000 493.65 FU 0.0085 KUN 2Verkaufsdatum08.02.2001 2'424.90 FU 1.0009 KUN 2Verkaufsdatum09.04.2001 2'969.50 FU 2.0021 KUN 2Verkaufsdatum10.02.2002 2'753.70 FU 2.0155Verkaufsdatum31.12.2002 7'315.80 FU 0.0087Verkaufsdatum31.12.2002 11'918.95 FU 3.0089Verkaufsdatum31.12.2002 7'767.90 FU 3.0088Verkaufsdatum31.12.2002 9'453.00 Ersatzforderung715'676.45 III. Die Vollstreckung des Urteils, also der Einzug der Ersatzforderung, ist gemäss Art. 90 VStR von der beteiligten Verwaltung, im vorliegenden Fall somit von der Eidgenössischen Zollverwaltung vorzunehmen. Die Aufteilung des einzuziehen- den Betrages erfolgt nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte vom 19. März 2004 (TEVG; SR 312.4). Das Tei- lungsverfahren wird durch das Bundesamt für Justiz eingeleitet und durch Verfü- gung erledigt, nachdem ihm gemäss Art. 6 TEVG der rechtskräftige Einziehungs- entscheid innerhalb von zehn Tagen mitgeteilt worden ist. Das Bundesamt für Justiz wird die Verteilung nach den Vorschriften von Art. 5 TEVG vorzunehmen haben.

25 IV. Die Regelung der Kostenfolge ist gemäss Art. 97 VStR nach den ein- schlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts vorzuneh- men. Nach den für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss sinngemäss anwendbaren Vorschriften von Art. 158 StPO sind die Verfahrenskosten bei Verur- teilung ganz oder teilweise dem Verurteilten beziehungsweise im vorliegenden Fall der zur Zahlung einer Ersatzforderung verpflichteten Z. AG zu überbinden. Dabei kann der Umstand, dass einem Teil der Forderung wegen Eintritts der absoluten Verjährung nicht stattgegeben werden konnte, zu keiner anderen Kostenauflage führen, da die Ersatzforderung dem Grundsatz nach vorbehaltlos zu bejahen war, so dass die Z. AG auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 157 StPO, wonach einem Angeklagten die Kosten überbunden werden können, wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung des Verfahrens Anlass gegeben hat, zur Tra- gung sämtlicher Kosten zu verpflichten wäre. Angesichts dieser Sachlage fehlen selbstverständlich auch die Voraussetzungen, um der Z. AG eine Parteientschädi- gung zuzusprechen

26 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1.Die Z. AG wird gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung im Betrage von Fr. 715'676.45 verpflichtet. Der Vollzug erfolgt durch die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirek- tion. 2.Es wird festgestellt, dass der Einziehungsbescheid der Eidgenössischen Oberzolldirektion vom 27. Oktober 2005 bezüglich der Einziehung der 38 be- schlagnahmten Shatoosh-Schals in Rechtskraft erwachsen ist. 3.Die Kosten des Verfahrens vor der Eidgenössischen Zollverwaltung von Fr. 2'080.-- sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Kantonsgerichtsaus- schuss von Graubünden von Fr. 6'000.— trägt die Z. AG. 4.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vorsitzende:Der Aktuar ad hoc:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, VBE 2006 3
Entscheidungsdatum
12.07.2006
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026