VBE 2003 2

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.:Chur, 20. August 2003Schriftlich mitgeteilt am: VBE 03 2 (nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. Februar 2004 (6S.352/2003) abgewie- sen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichterin Heinz-Bommer und Kantonsrichter Rehli, Aktuar Engler. —————— In der Verwaltungsstrafsache der Z . , Anklägerin, gegen Y., Angeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto A. Lardelli, Hartbert- strasse 1, 7000 Chur, mit Verfügung der Z. vom 18. März 2003 wegen fahrlässiger Steuerhinterziehung (Fiskalstrafsache) in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A.In der Zeit vom 7. – 13. August 1997 führte die Z. an insgesamt fünf Tagen beim Verein U. in W. (M. xxx., pflichtig ab 20.07.95) eine Mehrwertsteuer- kontrolle durch, welche die Abrechnungsperiode vom 20. Juli 1995 – 30. Juni 1997 umfasste. Laut seinem Kontrollbericht vom 22. August 1997 und den dazu- gehörenden Unterlagen liess der Inspektor der Z. (A.) dem Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang Ergänzungsabrechnungen (EA) in der Höhe von Fr. 178'928.– zukommen, nämlich die EA Nr. 19'730 über Fr. 3810.– und die EA Nr. 19'739 über Fr. 11'611.–, weiter die EA Nr. 19'740 über Fr. 20'563.– sowie die EA Nr. 19'742 über Fr. 46'780.– und die EA Nr. 19'745 über Fr. 96'164.–. Der Verein U. wurde seinerzeit gegründet, um die Sanierung des stark ver- schuldeten U. (M. uuu., pflichtig ab 01.01.95) an die Hand zu nehmen. Zu diesem Zweck liess er sich anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung des U. vom 24. August 1995 die hierfür erforderlichen Geschäftsführungsbefugnisse einräumen. In der Folge gelang ein weitgehender Schuldenabbau, und es konnte deshalb die Sanierung auf den 30. April 1997 abgeschlossen werden. An der ei- genen Generalversammlung vom 29. Mai 1997 beschloss schliesslich der Verein U., den Geschäftsführungsauftrag auf den Stammverein zurückzuübertragen und sich aufzulösen. Y. war am 3. Juni 1996 an der Generalversammlung des Vereins U. zu dessen Finanzchef ernannt worden. Ab der ordentlichen Generalversammlung des U. vom 29. Mai 1997 übte er dann die gleiche Funktion bei diesem Verein aus. Von den genannten Nachsteuern wurden jene gemäss EA Nr. 19'730 (Fr. 3810.–) und EA Nr. 19'739 (Fr. 11'611.–) vollständig bezahlt, während jene gemäss EA Nr. 19'745 (Fr. 96'164.–) gänzlich und die zwei weiteren überwiegend unbeglichen blieben, wobei von der Forderung über Fr. 20'563.– gemäss EA Nr. 19'740 ein Betrag von Fr. 469.35 (24.11.97) getilgt wurde, während an die Fr. 46'780.– gemäss EA Nr. 19'742 Teilzahlungen von Fr. 12'324.35 (06.01.98), Fr. 244.– (06.02.98) und Fr. 5000.– (06.03.98) entrichtet wurden. In den Monaten November 1998 – Januar 1999 wurde der U., der von der Z. in diesem Bereich als Rechtsnachfolger des Vereins U. angesehen wird, für die ausstehenden Beträge samt Verzugszins betrieben. Nachdem gegen die drei Zahlungsbefehle Rechts- vorschlag erhoben worden war, ergingen durch die Z. die folgenden Erkenntnisse: ▪Entscheid vom 4. Februar 1999; Verpflichtung des U., der Z. aus der EA Nr. 19'742 einen Betrag von Fr. 29'211.65 nebst 5 % Verzugszins seit 16.03.96 sowie Fr. 1630.–

3 Verzugszins auf den Teilzahlungen für die Zeit vom 16.03.96 bis zu den Zahlungs- terminen zu entrichten; Beseitigung des in der Betreibung Nr. 98/7890 des Betrei- bungsamtes W. gegen den Zahlungsbefehl vom 20.11.98 erhobenen Rechtsvor- schlages; Überbindung der Verfahrenskosten von Fr. 120.–. ▪Entscheid vom 8. Februar 1999; Verpflichtung des U., der Z. aus der EA Nr. 19'740 einen Betrag von Fr. 20'093.65 nebst 5 % Verzugszins seit 16.02.97 sowie Fr. 18.– Verzugszins auf der Teilzahlung für die Zeit vom 16.02.97 bis zum Zahlungstermin zu entrichten; Beseitigung des in der Betreibung Nr. 98/8271 des Betreibungsamtes W. gegen den Zahlungsbefehl vom 07.12.98 erhobenen Rechtsvorschlages; Über- bindung der Verfahrenskosten von Fr. 120.–. ▪Entscheid vom 1. März 1999; Verpflichtung des U., der Z. aus der EA Nr. 19'745 einen Betrag von Fr. 96'164.– nebst 5 % Verzugszins seit 16.02.97 zu entrichten; Beseitigung des in der Betreibung Nr. 99/967 des Betreibungsamtes W. gegen den Zahlungsbefehl vom 28.01.99 erhobenen Rechtsvorschlages; Überbindung der Ver- fahrenskosten von Fr. 120.–. Auf eine hiergegen gerichtete Einsprache des U. vom 5. März 1999 trat die Z. mit Entscheid vom 17. Mai 2001 nicht ein. Dies blieb in der Folge unangefoch- ten. B.Mit Schlussprotokoll vom 30. Oktober 2002 eröffnete die Z. gegenü- ber Y. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen fahrlässiger Steuerhinterziehung und stellte ihm hierfür eine Busse von Fr. 2000.– in Aussicht. Der Angeschuldigte be- antragte demgegenüber in seiner Vernehmlassung vom 19. November 2002, es sei das Verfahren ohne Kostenfolge einzustellen. Er bestritt, dass ihm strafrecht- lich relevante Handlungen oder Unterlassungen zum Vorwurf gemacht werden könnten, und erhob für den gegenteiligen Fall die Einrede der Verjährung. Mit Strafbescheid vom 28. November 2002 (BU 011'418) hielt die Z. an ihrer Beurteilung gemäss Schlussprotokoll fest. Sie sprach Y. der fahrlässigen Steuer- hinterziehung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 MWSTG schuldig und belegte ihn hierfür mit einer Busse von Fr. 2000.–. Ausserdem überband sie ihm die Verfahrenskos- ten im Betrage von Fr. 120.–. Eine hiergegen gerichtete Einsprache des Verurteilten wurde von der Z. mit Strafverfügung vom 21. Februar 2003, die an die Stelle des Strafbescheides BU 011'418 trat, vollumfänglich abgewiesen. Y. wurde erneut wegen fahrlässiger

4 Steuerhinterziehung zu einer Busse von Fr. 2000.– verurteilt und mit den (nun- mehr auf Fr. 330.– angewachsenen) Verfahrenskosten belastet. C.Nachdem Y. mit Eingabe vom 3. März 2003 die gerichtliche Beurtei- lung verlangt hatte, überwies die Z. die Streitsache am 18. März 2003 der Staats- anwaltschaft des Kantons Graubünden. Dabei stellte sie in ihrem Übermittlungs- schreiben, dem die Wirkung einer Anklageverfügung zukommt, die folgenden Be- gehren: „1. Y. sei der fahrlässigen Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 85 Abs. 3 MWSTG schuldig zu sprechen. 2. Er sei in Anwendung von Art. 6 und Art. 8 VStrR sowie Art. 2 Abs. 2 StGB zu einer Busse von Fr. 2000.– zu verurteilen. 3. Die Kosten der Verwaltung aus dem verwaltungsinternen Verfahren von Fr. 330.– sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. 4. Der Einzug der Busse und der Kosten gemäss Art. 90 VStrR durch die beteiligte Verwaltung sei ausdrücklich vorzumerken. 5. Dem Beschuldigten seien die Kosten des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.“ D.Am 24. März 2003 liess die Staatsanwaltschaft Graubünden das Überweisungsschreiben der Z. samt Akten dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden zukommen. In der Folge wurde dem Angeklagten Gelegenheit gegeben, sich zu den darin enthaltenen Begehren vernehmen zu lassen. Sein Rechtsvertreter nahm diese Möglichkeit wahr und beantragte mit Eingabe vom 29. April 2003: „1. Das von der Z. angestrengte Fiskalstrafverfahren gegen Y. sei ohne Kostenfolge einzustellen. 2. Y. sei für das gesamte Fiskalstrafverfahren eine angemessene aus- seramtliche Entschädigung zulasten der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, vertreten durch die Z., zuzusprechen. 3. Y. sei von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zur Hauptverhand- lung zu befreien.“ Auf die Ausführungen der Z. und des Angeklagten zur Begründung ihrer schriftlichen Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge- gangen.

5 Angesichts des allseitigen Verzichts wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Desgleichen wurde davon abgesehen, den Parteien den Zeitpunkt der Behandlung der Streitsache im Voraus bekannt zu geben. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein angeblicher Ver- stoss von Y. gegen das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20). Die Strafverfolgung obliegt nach Art. 88 Abs. 2 MWSTG der Z., wobei dessen Abs. 1 hierfür die Bestimmun- gen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) für anwendbar erklärt, wie dies bereits in Art. 64 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 S. 1464 ff.) vorgesehen war. Will sich der Betroffene, gegen den ein Straf- bescheid im Sinne von Art. 64 VStrR und auf Einsprache hin eine Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR ergangen ist, hiermit nicht abfinden, kann er, was Y. frist- und formgerecht getan hat, innert zehn Tagen die gerichtliche Beurteilung verlangen (Art. 72 Abs. 1 VStrR). Die Verwaltung überweist den Fall an die Staatsanwaltschaft jenes Kan- tons, auf dessen Gebiet sich die Gerichtsbehörde befindet, welche die Angelegen- heit an die Hand zu nehmen hat (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Die Überweisung gilt dabei als Anklage (Art. 73 Abs. 2 VStrR). Örtlich zuständig ist nach der Wahl der Ver- waltung entweder der Richter am Begehungsort oder jener am Wohnsitz des An- geklagten (Art. 22 Abs. 1 VStrR). Da sich beide Orte im Kanton Graubünden be- finden – die strafbaren Handlungen sollen am Geschäftssitz des Vereins U. in W. begangen worden sein, während sich der Wohnsitz des Angeklagten offenbar in T. befindet –, ist nicht zu beanstanden, dass die Z. das Begehren um gerichtliche Beurteilung der bündnerischen Staatsanwaltschaft zur Weiterleitung an die urtei- lende Instanz überwiesen hat. Sachlich zuständig ist der Kantonsgerichtsaus- schuss, dem gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c StPO die gerichtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen fiskalische Bundesgesetze (wie das MWSTG) obliegt.

6 2.Y. soll wegen fahrlässiger Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 85 Abs. 3 MWSTG zur Verantwortung gezogen werden. Charakteristisch für diesen Übertretungstatbestand ist, dass der Steuerbehörde wegen pflichtwidrigen und schuldhaften Verhaltens (Missachtung von Mitwirkungspflichten durch fehlende oder ungenügende Selbstveranlagung etwa) der steuerpflichtige Sachverhalt ver- heimlicht bleibt, mit der Folge, dass es gar nicht erst zu einer Besteuerung kommt oder dass sie ungenügend ausfällt, dass also eine Steuerverkürzung eintritt (vgl. Bruno SCHERRER, in mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehr- wertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Art. 85 N. 1 f.). Aus dem Kontrollbericht des Inspektors der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der Z. vom 22. August 1997 samt den dazugehörenden Unterlagen sowie den im Anschluss daran ergangenen Weisungen ergibt sich, dass beim Verein U. unge- nügend Buch geführt, Belege nicht ausreichend aufbewahrt, Umsätze nicht richtig deklariert und unberechtigte Vorsteuerabzüge vorgenommen wurden. Darin liegt einerseits ein Verstoss gegen das in Art. 46 MWSTG verankerte Prinzip der Selbstveranlagung, wonach es ausschliesslich Sache des Steuerpflichtigen ist, für eine korrekte Versteuerung der Umsätze zu sorgen (vgl. Isabelle HOMBERGER GUT, in mwst.com, Art. 46 N. 1), und anderseits eine Missachtung der Vorschrift von Art. 58 Abs. 1 MWSTG, nach welcher der Steuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten hat, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie die für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern wesentlichen Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (vgl. Willi LEUTENEGGER, in mwst.com, Art. 58 N. 1 f.). Dies führte bezogen auf die massgebliche Abrechnungsperiode (20. Juli 1995 – 30. Juni 1997) zu ins- gesamt fünf Ergänzungsabrechnungen, mit welchen Nachsteuern im Betrage von Fr. 178'928.– eingefordert wurden. Beim Verein U. oblag (vgl. hierzu überdies die Ausführungen in Absatz 3 von Erwägung 3) die laufende und die zum Teil weiter zurück wirkende Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben (zumindest als Mitbetei- ligtem) dem als Finanzchef gewählten Y., der denn auch die einzelnen Quartals- abrechnungen, so sie überhaupt erstellt wurden, eigenhändig unterzeichnet hat, und zwar an einer Stelle mit dem vorgedruckten Vermerk, dass es sich hierbei um eine rechtsverbindliche Unterschrift handle. Er muss deshalb als jene (natürliche) Person angesehen werden, die im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VStrR für die beim Verein U. aufgetretenen, objektiv den Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäss Art. 85 StGB erfüllenden Fehlleistungen bei der Mehrwertsteuerabrech- nung grundsätzlich einzustehen hat. Die Annahme vorsätzlichen Handelns verbie-

7 tet sich allerdings, wie es bereits die Meinung des Inspektors war, mangels hinrei- chender Anhaltspunkte, und es wurden denn auch Y. gegenüber weder im verwal- tungsinternen noch im gerichtlichen Verfahren derartige Vorwürfe erhoben. Hin- gegen ist ihm anzulasten, sich bei seinen Bemühungen um die Sanierung der Fi- nanzen des U. des Bereichs Mehrwertsteuer zu wenig sorgfältig angenommen zu haben. Wenn er, was er freilich selber nicht behauptet und was angesichts seiner Ausbildung und seiner bisherigen Tätigkeit auch gar nicht anzunehmen ist – im Schlussprotokoll der Z. wird sein Beruf mit Buchhalter angegeben –, schlechthin ausser Stande gewesen sein sollte, eine korrekte Mehrwertsteuerabrechnung vor- zunehmen, hätte er den Auftrag gar nicht erst annehmen dürfen oder jedenfalls nur unter gleichzeitigem Beizug fachkundiger Hilfe. Ebenso wenig vermag er sein Ungenügen und die aufgetretenen Mängel mit dem Hinweis zu entschuldigen, er habe mangels Alternativen einfach die Angaben übernommen, die ihm durch das Sekretariat und seine Vorgänger im Amt des Finanzchefs des U. zur Verfügung gestellt worden seien. Dies hätte er nur tun dürfen, wenn er sich zuvor vergewis- sert hätte, dass die für eine vollständige und fehlerfreie Steuerberechnung erfor- derlichen Unterlagen auch tatsächlich vorhanden seien, und wenn er sich überdies durch Stichproben davon überzeugt hätte, dass daraus die richtigen Schlussfol- gerungen gezogen wurden. Schliesslich würde ihm auch die Behauptung nicht helfen, ein noch so sorgfältiges Vorgehen seinerseits hätte in etwa sowohl von der Zahl wie vom Inhalt her zu den gleichen Steuerdeklarationen geführt, wie sie mit seiner Unterschrift versehen damals in den Besitz der Z. gelangt seien. Dem ist gerade nicht so, zeigt doch das hinsichtlich der Höhe der hinterzogenen Steuern unbeanstandet gebliebene Ergebnis der durch den Inspektor der Z. getätigten Ab- klärungen, dass aus Sicht des Bundes eine vorteilhaftere Abrechnung gerechtfer- tigt und möglich gewesen wäre. 3.All dies wird von Y. nicht ernstlich in Frage gestellt. Er lässt hierzu lediglich aber immerhin geltend machen, das gegen ihn gerichtete Verwaltungs- strafverfahren müsse unbesehen dessen, welche Vorwürfe ihm gegenüber erho- ben werden könnten, wieder eingestellt werden, seien doch allfällige Straftat- bestände bereits verjährt. Gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR tritt bei Delikten der geschilderten Art die Ver- folgungsverjährung in fünf Jahren ein. Die gleiche Gesetzesbestimmung sieht auch die Möglichkeit der Unterbrechung vor, doch kann dadurch die Frist höchs-

8 tens um die Hälfte (also um zweieinhalb Jahre) verlängert werden. Für Einzelhei- ten muss mangels einer konkreten Regelung in Art. 11 VStrR gestützt auf Art. 2 VStrR auf die allgemeinen Vorschriften des StGB zurückgegriffen werden (vgl. Kurt HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Motive – Doktrin – Rechtsprechung, Bern 1998, S. 30 Rz. 1), und damit auch auf den in der Zwischenzeit durch die Verlängerung der Verjährungsfristen (siehe etwa Art. 70, 109 und 178 Abs. 1 StGB) hinfällig gewordenen Art. 72 StGB. Art. 11 Abs. 3 VStrR schliesslich handelt vom Ruhen der Verfolgungsverjährung, einem Zustand, wie er unter anderem während der Dauer eines Einsprache-, eines Beschwerde- oder eines gerichtli- chen Verfahrens über die Leistungs- oder die Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage in Er- scheinung tritt. Laut dem oben in Erwägung 2 Ausgeführten hat Y. in seiner Eigenschaft als Finanzchef des Verein U. dafür einzustehen, dass im Rahmen der für den U. ausgeübten Geschäftstätigkeit für die Zeit zwischen dem 20. Juli 1995 und dem 30. Juni 1997 ungenügende Mehrwertsteuerabrechnungen erfolgten, was dann zu den Nachsteuerforderungen gemäss EA Nr. 19'730, EA Nr. 19'739, EA Nr. 19'740, EA Nr. 19'742 und EA Nr. 19'745 führte. Die am weitesten zurückliegende Dekla- ration, welche sich noch auf einen Abschnitt der genannten Periode bezog (20.07.95 – 30.04.96) und die von Y. mitunterzeichnet war, datiert vom 14. Oktober 1996 und ging am 22. Oktober 1996 bei der Z. ein (vgl. Akt. 23 und 26). Da die Verfolgungsverjährung an jenem Tag zu laufen beginnt, an welchem die strafbare Tätigkeit ausgeführt wird (Art. 71 StGB), kann die fünfjährige Frist somit im vorlie- genden Fall frühestens Mitte Oktober 1996 ausgelöst worden sein, wobei eine sol- che Annahme einerseits ausser Acht lässt, dass auch später noch zu Beanstan- dungen Anlass gebende, den hier interessierenden Zeitraum betreffende Steuer- abrechnungen vorgelegt wurden, und durch sie anderseits ungeprüft übergangen wird, ob allenfalls gar eine sogenannte Einheitstat vorliegt, was zur Folge hätte, dass der Verjährungsbeginn auf den Tag fiele, an dem die letzte Tätigkeit ausge- führt wurde (Art. 71 Abs. 2 StGB; vgl. Jörg REHBERG, StGB Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Textausgabe mit Anmerkungen, 15. Aufl., Zürich 1999, S. 174). Geht man also zugunsten des Angeklagten davon aus, dass der Beginn der Verfolgungsverjährung bereits Mitte Oktober 1996 einsetzte, lief sie vorerst einmal bis zum 5. März 1999, das sind zwei Jahre und nicht ganz fünf Monate. An diesem Tag liess der U. Einsprache erheben gegen die drei Entscheide der Z. vom 4.

9 Februar 1999, 8. Februar 1999 und 1. März 1999, in denen festgehalten worden war, dass er aus den Ergänzungsabrechnungen EA Nr. 19'742, EA Nr. 19'740 und EA Nr. 19'745 noch Beträge von Fr. 29'211.65, Fr. 20'093.65 und Fr. 96'164.– schulde. Die Z. sieht darin einen Sachverhalt im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR. Sollte diese Einschätzung richtig sein, wäre die Verfolgungsverjährung bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens zum Ruhen gekommen. Mit dem Nichtein- tretensentscheid der Z. vom 17. Mai 2001 hätte sie ihren Lauf fortgesetzt, was bedeuten würde, dass sie selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit nie unterbro- chen worden wäre, nicht vor Mitte Dezember 2003 enden würde (von den fünf Jahren würden dadurch rund zwei Jahre und fünf Monate in die Zeit vor sowie rund zwei Jahre und sieben Monate in die Zeit nach dem Ruhen entfallen). In Tat und Wahrheit wurde die (relative) Verjährungsfrist aber seit dem 17. Mai 2001 mehrfach unterbrochen, wodurch sie jeweils wieder neu zu laufen begann (Art. 11 Abs. 2 VStrR in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des nicht mehr in Kraft befindlichen Art. 72 StGB), so etwa am 30. Oktober 2002, am 28. November 2002 und am 21. Februar 2002, als es gegenüber Y. zur Eröffnung einer Schlussverfügung, eines Strafbescheides und einer Strafverfügung kam. Da sich überdies das seinerzeitige Ruhen, so es dazu gekommen ist, nicht nur auf die relative, sondern auch auf die absolute Verjährung von siebeneinhalb Jahren erstreckt (vgl. Hauri, a. a. O., S. 33 Rz. 12), würde somit noch für längere Zeit keine Verjährung drohen. Bei all dem bleibt allerdings unerwähnt, dass mit der Einsprache vom 5. März 1999 lediglich geltend gemacht wurde, dass sich die genannten Anfechtungsobjekte (die Steu- erausstände von Fr. 29'211.65, Fr. 20'093.65 und Fr. 96'164.– festhaltenden drei Entscheide vom 4. Februar 1999, 8. Februar 1999 und 1. März 1999) statt an den U. an den Verein U. hätten richten müssen. Nicht Gegenstand des Einsprachever- fahrens war demgegenüber die Höhe der damaligen Nachsteuerschulden, ebenso wenig der Umstand, dass sie unter Berücksichtigung der inzwischen erfolgten Zahlungen auf die zuvor ergangenen Ergänzungsabrechnungen zurückgingen, die ihrerseits bezogen auf die hier interessierende Periode die Unregelmässigkei- ten widerspiegelten, welche anlässlich der Kontrollen beim Verein U. festgestellt worden waren. Stand damit aber der Deliktsbetrag nicht im Streit, darf in der Aus- einandersetzung über die Schuldnereigenschaft des U. wohl nicht leichthin eine Vorfrage gesehen werden, welche einen massgeblichen Einfluss auf den Ausgang des gegen Y. wegen fahrlässiger Steuerhinterziehung geführten Strafverfahrens haben konnte. Insbesondere hing die Ermittlung der für die ungenügenden Mehr- wertsteuerabrechnungen verantwortlichen Personen nicht von der Beantwortung der Frage ab, ob die Nachsteuern ausschliesslich vom Verein U. zu tragen gewe-

10 sen wären oder ob nach dessen Auflösung nunmehr der U. hierfür einzustehen habe. Es ist deshalb fraglich, ob die in diesem Punkt erfolgte Einsprache vom 5. März 1999 die Verjährungsfrist für die Belangung von Y. vorübergehend anzuhal- ten vermochte. Der Z. wäre es unbenommen gewesen, schon damals alle weite- ren ihr noch notwendig erscheinenden Abklärungen (Einholen von Auskünften bei- spielsweise) an die Hand zu nehmen, und es brachte ihr denn auch das nach rund zwei Jahren mit einem Nichteintretensentscheid endende Einspracheverfahren keinerlei Erkenntnisse, über die sie nicht bereits bei dessen Einleitung verfügte. Abschliessend braucht hierzu freilich nicht Stellung genommen zu werden. Am Ergebnis, dass die Verjährungseinrede verworfen werden muss, würde sich nämlich auch dann nichts ändern, wenn das Einspracheverfahren vor der Z. wie angedeutet nicht geeignet gewesen sein sollte, das Ruhen der Mitte Oktober 1996 zu laufen begonnenen Verjährung zu bewirken. Am 28. August 2001, noch vor Ablauf der fünf Jahre also, wandte sich die Z. gestützt auf Art. 40 VStrR mit einem förmlichen Begehren an die S. und verlangte von ihr, dass sie ihr innert einer be- stimmten Frist eine Vielzahl von Fragen beantworte, welche Aufschluss darüber geben sollten, wer im hier interessierenden Zeitraum beim Verein U. bzw. beim U. selbst für eine korrekte Mehrwertsteuerabrechnung zuständig war. Dieses nach aussen in Erscheinung tretende, auf die Individualisierung des im Umfeld des U. anzusiedelnden Täters gerichtete und damit dem Fortgang des Verfahrens die- nende Vorgehen der zuständigen Strafverfolgungsbehörde vermochte die Ver- jährung zu unterbrechen, zumal Y. hiervon Kenntnis erhielt und in seiner Eigen- schaft als Sportchef des U. am 6. September 2001 für die Einreichung der Stel- lungnahme um eine Fristerstreckung ersuchte (vgl. Abs. 2 des aufgehobenen Art. 72 StGB; überdies REHBERG, a. a. O., S. 175 f.; Peter MÜLLER, in NIGGLI/WIPRÄCH- TIGER, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel/Genf/München 2003, Art. 72 StGB N. 31). Die Unterbrechung bewirkte dann ihrerseits (vgl. Abs. 3 der eben genannten Bestimmung), dass die Verjährungsfrist neu zu laufen begann. Da seit dem 28. August 2001 noch nicht fünf Jahre vergangen sind und es im Übrigen in der Zwischenzeit wie gesehen zu weiteren Unterbrechungshandlungen gekom- men ist, kann die (relative) Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten sein. Nichts anderes gilt für die absolute Verjährungsfrist von siebeneinhalb Jahren, die angesichts ihres Beginns Mitte Oktober 1996 erst Mitte April 2004 ablaufen wird. Es besteht somit kein Grund, das gegen Y. gerichtete Verwaltungsstraf- rechtsverfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen. Vielmehr

11 muss der Angeklagte nach dem oben in Erwägung 3 Gesagten der fahrlässigen Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 85 Abs. 3 MSTG schuldig gesprochen und hierfür angemessen bestraft werden. 4.Gemäss Art. 85 Abs. 3 MSTG, der im Vergleich zur entsprechenden Regelung in Art. 60 Abs. 1 MSTV das mildere Recht darstellt, kann die fahrlässige Steuerhinterziehung mit einer Busse bis zum Einfachen des unrechtmässigen Vor- teils geahndet werden. Bei Berücksichtigung der nach Erlass der Ergänzungsab- rechnungen erfolgten Zahlungen ergäbe dies im vorliegenden Fall eine höchst- mögliche Busse von Fr. 145'469.30, entsprechend den in den Entscheiden der Z. vom 4. Februar 1999, 8. Februar 1999 und 1. März 1999 festgehaltenen, aus den beanstandeten Steuerhinterziehungen stammenden Ausständen. Aus diesem recht hohen Deliktsbetrag darf nun allerdings nicht einfach auf ein erhebliches Ver- schulden von Y. geschlossen werden, ist ihm doch zugute zu halten, dass ihm seine Fehlleistungen bei den Mehrwertsteuerabrechnungen keine geldwerten Vor- teile einbrachten. Sie erfolgten vielmehr im Rahmen einer als idealistisch einzu- stufenden, unentgeltlich erbrachten Dienstleistung, deren Risiken der Angeklagte aller Wahrscheinlichkeit unterschätzt haben dürfte. Hinzu kommt, dass die vor- werfbaren Verhaltensweisen bereits recht weit zurückliegen und dass sich die Ver- folgung der ganzen Angelegenheit mit den damit verbundenen Belastungen seit längerer Zeit dahinschleppt, ohne dass sich Y. vorhalten lassen müsste, das Ver- fahren über Gebühr verzögert zu haben. Bei dieser Sachlage kann nur eine Gelds- trafe in Frage kommen, die sich noch im unteren Bereich des zulässigen Rahmens bewegt, wobei die von der Z. als angebracht gehaltenen Fr. 2000.– auch dem Kantonsgerichtsausschuss angemessen erscheinen. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2003 zur Überweisungsschrift der Z. vom 18. März 2003 machte der Anwalt des Angeklagten denn auch zu Recht mit keinem Wort geltend, dass sich bei einer allfälligen Verurteilung die beantragte Busse mit den massgeblichen Strafzumessungskriterien nicht vereinbaren lasse und herabgesetzt werden müsse. Insbesondere wurde gar nicht erst behauptet, dass ein Betrag von Fr. 2000.– angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verurteilten eine übertrieben harte Sanktion darstelle. – Auf der anderen Seite käme wegen der zugunsten des Verurteilten sprechenden Umstände eine Erhöhung der Busse selbst dann nicht in Frage, wenn statt der einleitend genannten Fr. 145'469.30 die im Überweisungsschreiben der Z. angeführten Fr. 163'507.– als massgeblicher Deliktsbetrag angesehen würden – er lässt die Teilzahlungen an die Nachforde-

12 rungen gemäss EA Nr. 19'740 und EA Nr. 19'742 ausser Acht, berücksichtigt an- derseits die Tilgung der Nachforderungen gemäss EA Nr. 19'730 und EA Nr. 19'739 –, oder wenn gar von den Fr. 178'928.– ursprünglich hinterzogener Steuern ausgegangen würde, wie sie noch den fünf relevanten Ergänzungsabrechnungen zugrunde lagen. 5.Als Verurteilter hat Y. entsprechend dem Begehren der Z. sowohl die Kosten des verwaltungsinternen wie jene des gerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 97 VStrR in Verbindung mit Art. 158 Abs. 1 StPO), und es steht ihm bei dieser Sachlage von vornherein weder für das eine noch das andere Verfahren eine Par- teientschädigung zu (Art. 101 Abs. 1 VStrR in Verbindung mit Umkehrschluss aus Art. 99 Abs. 1 VStrR). Für den Fall, dass es zu einer Verurteilung und Bestrafung wegen fahrläs- siger Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 85 Abs. 3 MWSTG kommen sollte, liess denn auch der Angeklagte durch seinen Rechtsvertreter hierzu nichts Abwei- chendes beantragen. Der Einzug der Busse und der Kosten des verwaltungsinternen Verfahrens obliegt der Z., während die Kosten des Gerichtsverfahrens vom Kanton Graubün- den eingefordert werden. Sollten sie uneinbringlich sein, kann der Kanton hierfür gestützt auf Art. 98 Abs. 1 VStrR vom Bund Ersatz verlangen.

13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1.Y. ist schuldig der fahrlässigen Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 85 Abs. 3 MWSTG. 2.Hierfür wird er mit einer Busse von Fr. 2000.– bestraft. 3.Die Kosten des verwaltungsinternen Verfahrens von Fr. 330.– gehen zu Lasten von Y.. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4.Der Einzug der Busse und der Kosten des verwaltungsinternen Verfahrens obliegt der Z.. 5.Die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss von Fr. 1000.– gehen zu Lasten von Y.. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettge- schlagen. 6.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun- desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes- strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeits- beschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der VizepräsidentDer Aktuar

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GR_KG_999
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GR_KG_999, VBE 2003 2
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20.08.2003
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25.03.2026