Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 10. Dezember 2008Schriftlich mitgeteilt am: VB 08 6 Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli und Hubert Aktuarin ad hocThoma —————— In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung des Dr. med. X., Berufungskläger, gegen die Verfügung des Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 10. Ok- tober 2008, mitgeteilt am 21. Oktober 2008, betreffend Aberkennung des ausländischen Führerausweises, hat sich ergeben:
2 A.Am 26. September 2007 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kan- tons Graubünden, dass X. das Recht aberkannt werden, für die Dauer von 3. Mo- naten ab 26. November 2007 bis und mit 25. Februar 2008 mit ausländischen und internationalen Führerausweisen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ein Motorfahrzeug zu lenken. Zur Begründung führte das Strassenverkehrsamt an, X. sei am 29. Juli 2007 um 11.25 Uhr mit seinem Personenwagen _ auf der Autostrasse A13 in Richtung San Bernardino gefahren. Bei Zillis, in einer unübersichtlichen Kurve, habe er ein Wohnmobil überholt. Um eine Kollision zu verhindern, habe ein entgegenkommen- der Fahrzeuglenker nach rechts auf den Pannenstreifen ausweichen und leicht ab- bremsen müssen. Eine folgenschwere Kollision sei nur dank guter Aufmerksamkeit und Reaktion des entgegenkommenden Lenkers ausgeblieben. X. habe somit ge- gen Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verstossen. Es handle sich dabei um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Nach einer schweren Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen werden (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Unter Ziffer 2 mit dem Titel „Wichtige Hinweise“ vermerkte das Strassenverkehrsamt, dieses Administrativverfahren werde unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren durchgeführt. B.Mit Strafmandat vom 12. Oktober 2007 sprach der Kreispräsident Schams X. schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt auf 2 Jahre, sowie einer Busse von CHF 1'000.00, ersatzweise bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Dieses Strafmandat erwuchs nicht in Rechtskraft (siehe nachfolgend lit. D). C.Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 26. September 2007 erhob X. am 23. Oktober 2007 Beschwerde an das Departement für Justiz, Sicher- heit und Gesundheit Graubünden und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und somit das Recht nicht abzuerkennen, in der Schweiz und Liechten- stein ein Motorfahrzeug zu lenken. Seine Beschwerde begründete X. im Wesentlichen damit, dass das Strafver- fahren noch anhängig sei. Ohne Verurteilung sei ein Führerausweisentzug jedoch rechtswidrig. Das Strassenverkehrsamt habe nicht über seine Schuld zu entschei- den. In materieller Hinsicht brachte X. vor, sein Überholmanöver stelle keine schwere Widerhandlung dar, weil ansonsten der entgegenkommende Fahrzeuglen- ker nicht nur leicht hätte abbremsen müssen.
3 D.Gegen das Strafmandat vom 12. Oktober 2007 erhob X. Einsprache, worauf das ordentliche Verfahren zur Durchführung gelangte. Nach ergänzter Untersu- chung und Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein mit Urteil vom 20. Mai 2008 X. schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. Dafür wurde er zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 110.00 bedingt auf zwei Jahre sowie zu einer Busse von CHF 1'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen verurteilt. Die von X. dagegen erhobene Berufung wies der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit Urteil vom 17. September 2008, mitgeteilt am 1. Oktober 2008, ab. Am 5. November 2008 legte X. gegen das Urteil des Kantonsgerichtsaus- schusses von Graubünden Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht ein. Das Verfahren ist dort zurzeit noch hängig. E.Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008, mitgeteilt am 21. Oktober 2008, wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit die von X. gegen die Verfü- gung des Strassenverkehrsamtes erhobene Beschwerde ab. F.Dagegen erhob X. am 18. November 2008 Berufung an den Kantonsgerichts- ausschuss von Graubünden mit dem Antrag, die angefochtene Departementsverfü- gung sei ersatzlos aufzuheben und somit keine Aberkennung des Führerscheins für 3 Monate zu verfügen. G.Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit beantragt in seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2008 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid wird – soweit erforderlich – nachstehend eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Auf die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist gestützt auf Art. 19 Abs. 2 der grossrätlichen Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (BR 870.100) in Verbindung mit Art. 142 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) einzutreten. 2. a) Der Berufungskläger macht geltend, die Aberkennung des Führeraus- weises widerspreche dem Doppelbestrafungs- und Doppelverfolgungsverbot. Die Aberkennung sei nicht als Nebenstrafe vom Strafgericht gleichzeitig mit den Gelds-
4 trafen verhängt worden, sondern in einem eigenen Verfahren von einer anderen Behörde. b)Der Berufungskläger verkennt, dass für die Beurteilung von Verkehrs- regelverletzungen der Strafrichter zuständig ist, während die Anordnung eines Füh- rerausweisentzugs in die Zuständigkeit der Administrativbehörde fällt. Der Strafrich- ter ist daher nicht befugt, über einen Führerausweisentzug zu befinden, und der Administrativbehörde fällt nicht die Kompetenz zu, die Strafbestimmungen des SVG (Art. 90 ff.) anzuwenden. Diese Zweiteilung in Strafverfahren einerseits und Admi- nistrativverfahren andererseits verstösst nach konstanter Rechtsprechung des Bun- desgerichts weder gegen den Grundsatz „ne bis in indem“, wonach niemand wegen der gleichen Tat zweimal verfolgt werden darf, noch gegen die EMRK (vgl. BGE 125 II E. 1b S. 404 f.; Urteil des Bundesgerichts 6A.87/2002 vom 10.02.2003, E. 2.5). Die Berufung erweist sich somit insoweit als unbegründet. 3.In der Hauptsache trägt der Berufungskläger vor, in der angefochte- nen Departementsverfügung werde zutreffend die Bindungswirkung an ein Urteil betont. Das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden sei jedoch noch nicht rechtskräftig, weil er dagegen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben habe. Eigene Feststellungen habe das Departement nicht getroffen. Jedenfalls sei das dreimonatige Fahrverbot verfrüht. Damit macht der Berufungskläger sinn- gemäss und wie bereits vor Vorinstanz geltend, der Führerausweis dürfe ihm nicht ohne strafrechtliche Verurteilung entzogen werden. – Wie es sich damit verhält und wie die Vorinstanzen vorliegend verfahren sind, ist somit einer näheren Prüfung zu unterziehen. a)Dem Verhältnis zwischen Verwaltungsbehörde und Strafrichter liegt eine lange und wechselvolle Rechtsprechung des Bundesgerichts vor. In Weiter- führung seiner bisherigen Praxis betonte es in einem Urteil vom 27. Juni 1990 i.S. R.P. gegen Consiglio die Stato del Cantone Ticino, dass die Verwaltungsbehörde in aller Regel den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten habe. Kurze Zeit später präzisierte es diese Rechtsprechung und führte aus, im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gelte es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu von- einander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justiz- behörden führe und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt würden.Die Verwaltungsbehörde habe daher – sofern eine Anzeige an den Strafrichter bereits erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen sei – grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sei. Dies sei etwa dann nicht der Fall,
5 wenn nur die Frage des bedingten Strafvollzugs streitig sei oder wenn klar sei, dass ein Rückfall im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG gegeben sei. Ausnahmen seien indessen nur dann zuzulassen, wenn in Bezug auf den Schuldpunkt der in Frage stehenden SVG-Widerhandlung keinerlei Zweifel bestünden (z.B. Beweis des Fah- rens in angetrunkenem Zustand aufgrund einer Blutprobe, deren Ergebnis aner- kannt sei). Das Verfahren sei formell nicht einzustellen, sondern auszusetzen oder zu sistieren (BGE 119 Ib E. 2c/bb S. 162). Diese Rechtsprechung wurde in der Folge wiederholt bestätigt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6A.87/2002 vom 10.02.2003, E. 2.3). b)Das Strassenverkehrsamt hielt in seiner Verfügung vom 26. Septem- ber 2007 fest, dieses Administrativverfahren werde unabhängig von einem allfälli- gen Strafverfahren durchgeführt. Eine Begründung dazu unterblieb. Dem Strassen- verkehrsamt musste zu diesem Zeitpunkt aufgrund der X. vorgeworfenen Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz klar sein, dass gegen ihn nebst dem Administrativverfahren auch eine Anzeige an den Strafrichter erfolgt ist oder jeden- falls mit einer solchen gerechnet werden muss. Rund drei Wochen nach der vom Strassenverkehrsamt erlassenen Verfügung, d.h. am 12. Oktober 2000, erging denn auch bereits ein Strafmandat des Kreispräsidenten Schams. Das Vorgehen des Strassenverkehrsamtes widerspricht offenkundig der unter E. 3a dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Möglicherweise liess sich das Strassenver- kehrsamt davon leiten, dass X. in der polizeilichen Einvernahme sein Überholmanö- ver eingestand und er auf eine Vernehmlassung verzichtete. Allein damit waren die Voraussetzungen, um ausnahmsweise losgelöst von einem (allfälligen) Strafverfah- ren eine Administrativmassnahme zu verfügen, jedoch nicht gegeben. So konnten bereits im Polizeirapport und in der polizeilichen Einvernahme von X. teils abwei- chende Sachverhaltsdarstellungen entnommen werden. So ist im Polizeirapport von einer unübersichtlichen Kurve die Rede und dass sich X. mit seinem Fahrzeug mit der ganzen Fahrzeugbreite auf der Gegenfahrbahn befunden habe. Um eine fol- genschwere Kollision zu verhindern, habe der Lenker des Gegenfahrzeuges nach rechts auf den Pannenstreifen ausweichen und leicht abbremsen müssen. X. sagte demgegenüber aus, aus seiner Sicht sei die Kurve teilweise übersichtlich gewesen. Er sei auch der Meinung, dass er nur mit der halben Fahrzeugbreite auf der Gegen- fahrbahn gewesen sei. Dass der Lenker des Polizeifahrzeuges habe ausweichen müssen, habe er nicht bemerkt. Insofern lag somit keine übereinstimmende Sach- verhaltsdarstellung vor. Dass für die Beurteilung eines Führerausweisentzugs der (massgebliche) Sachverhalt von Bedeutung ist, dürfte wohl unbestritten sein. Ebenso klar ist, dass hierfür auch der rechtlichen Qualifikation des in Frage stehen- den Verhaltens, also ob es sich um eine einfache oder eine grobe Verletzung von
6 Verkehrsregeln handelt, erhebliches Gewicht zukommt. Das Strassenverkehrsamt durfte daher das Administrativverfahren nicht unabhängig eines allfälligen Strafver- fahrens durchführen. c)Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit erwog, im vor- liegenden Fall liege ein Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 17. September 2008 vor und es gebe für die verfügende Behörde keine ersichtlichen Gründe, weshalb aufgrund der vorgebrachten Argumentation des Beschwerdefüh- rers von dem im Urteil des Kantonsgerichtsausschusses festgehaltenen Sachver- halt abgewichen werden sollte. Dessen Behauptung, er habe keine schwere Verlet- zung von Verkehrsregeln begangen, ansonsten der entgegenkommende Fahrzeug- lenker nicht nur leicht hätte abbremsen müssen, vermöge nicht zu überzeugen. In diesem Zusammenhang könne ohne weiteres auf die diesbezüglichen Ausführun- gen im Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 17. September 2008 verwiesen werden. Einleitend zu diesen Erwägungen legte das Departement dar, unter welchen Voraussetzungen nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil gerecht- fertigt ist. Das Departement hat mit seiner Argumentation ausser Acht gelassen, dass das vorerwähnte Urteil des Kantonsgerichtsausschusses noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Dieses wurde am 1. Oktober 2008 mitgeteilt, wobei das Departement am 7. Oktober 2008 mit einem Exemplar bedient wurde. Im Entscheid- dispositiv wurde auf die 30-tägige Rechtsmittelfrist an das Schweizerische Bundes- gericht hingewiesen. Die hieramts angefochtene Verfügung, in der sich das Depar- tement auf das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses beruft, datiert vom 10. Ok- tober 2008 und wurde am 21. Oktober 2008 mitgeteilt. Sowohl die Entscheidfällung durch das Departement als auch die Zustellung der Verfügung erfolgten mithin vor Ablauf der für eine Beschwerde an das Bundesgericht geltenden Rechtsmittelfrist. Da X. am 5. November 2008 gegen das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Beschwerde an das Bundesgericht erhob, ist dieses Urteil (noch) nicht in Rechts- kraft erwachsen. Es liegt demnach noch kein rechtskräftiges Strafurteil vor. Das De- partement hat sich demnach zu Unrecht auf das Urteil des Kantonsgerichtsaus- schusses abgestützt. d)Das Departement argumentiert in seiner Vernehmlassung, sowohl der Be- zirksgerichtsausschuss Hinterrhein als auch der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden hätten in ihren Urteilen festgestellt, dass X. gegen Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verstossen und daher den Verkehrsvorschriften in grober Weise im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zuwider gehandelt habe. Es habe somit für seine Beurteilung
7 ohne weiteres von diesem Sachverhalt ausgehen und von eigenen Feststellungen absehen dürfen. Die eingereichte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht vermöge an der in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Beurteilung nichts zu ändern. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, steht sie doch in klarem Wider- spruch zu dem vom Bundesgericht beim Zusammentreffen von Straf- und Adminis- trativverfahren aufgezeigten Verfahrensablauf. Wie dargelegt, hat die Administrativ- behörde mit ihrem Entscheid grundsätzlich bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zuzuwarten (vgl. E. 3a hiervor). Gründe, die ausnahmsweise ein Abwei- chen von diesem Grundsatz zulassen, sind vorliegend nicht gegeben und werden von den Vorinstanzen denn auch nicht substantiiert vorgebracht. Ist das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses noch nicht rechtkräftig, durfte sich das Departement daher auf dieses weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht abstützen. e)Wären Gründe vorgelegen, die ausnahmsweise berechtigt hätten, ein Admi- nistrativverfahren unabhängig eines allfälligen Strafverfahrens durchzuführen, so hätten die Vorinstanzen eigene Sachverhaltserhebungen vornehmen müssen. Dies haben sie jedoch nicht getan. Das Departement hat aber auch die Strafakten nur in sehr beschränktem Umfang beigezogen. So findet sich diesbezüglich in den Editi- onsakten einzig der Erhebungsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 30. Juli 2007 mit einer dort angehefteten Abschrift der polizeilichen Befragung von X.. Dem Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 17. September 2008 ist indessen zu entnehmen, dass die Strafakten wesentlich mehr Urkunden umfassen, insbeson- dere auch ein Fotoblatt der Kantonspolizei, eine Vernehmung von X. durch das Be- zirksgericht Mödling und die Zeugeneinvernahme des Polizisten, welcher das ent- gegenfahrende Polizeifahrzeug lenkte (vgl. 5c S. 9 f.). 5. a) Nach dem Gesagten ist die Aberkennung des ausländischen Führerauswei- ses, wie der Berufungskläger zu Recht rügt, jedenfalls zu früh erfolgt. Die Vorinstan- zen hätten mit dem Administrativverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zuwarten und bis zu diesem Zeitpunkt ihr Verfahren sistieren müssen. Insoweit erweist sich die Berufung somit als begründet, so dass die angefochtene Departementsverfügung aufzuheben ist. Infolge des Devolutiveffekts gilt mit der Be- rufung gegen die Departementsverfügung auch die ihr vorangegangene Verfügung des Strassenverkehrsamtes als mit angefochten. Die Aufhebung der Departements- verfügung bewirkt daher auch ohne ausdrückliche Erwähnung die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamtes. b)Mit Aufhebung der Verfügung der beiden Vorinstanzen wird das Administra- tivverfahren wieder in den Zustand der Verfahrenseinleitung durch das Strassen-
8 verkehrsamt zurückversetzt. Dabei hat dieses mittels Verfügung die Verfahrens- fortsetzung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren. Die Ak- ten sind daher zu diesem Zweck vom Departement an das Strassenverkehrsamt weiterzuleiten. 6.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Von einer ausseramtlichen Entschädigung an den Berufungskläger ist praxisgemäss abzusehen, da er nicht anwaltlich vertreten war und sich zudem der Aufwand für die Berufungsschrift in engen Grenzen hielt.
9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird im Sinne der Erwägung gutgeheissen, die angefochtene Departementsverfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu- handen des Strassenverkehrsamtes Graubünden zurückgewiesen. 2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. b) Eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht ausgerichtet. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti-gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc: