Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 02. Juli 2007Schriftlich mitgeteilt am: VB 07 7 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli und Sutter-Ambühl AktuarBlöchlinger —————— In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung des lic. oec. A.X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen die Strafverfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 7. Mai 2007, mitgeteilt am 15. Mai 2007, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, hat sich ergeben:
2 A.1.Mit Strafmandat des Strassenverkehrsamtes vom 11. Dezember 2006 wurde A.X. wegen missbräuchlichen und übermässigen Verwendens der Autohupe der Widerhandlung gegen Art. 40 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 120.-- verurteilt. Dem- gemäss erachtete es die Behörde als erwiesen an, dass A.X. am 23. Juli 2006 um 17:25 Uhr auf der A 13, Gemeindegebiet Zillis, Fahrtrichtung Thusis, am Steuer seines Personenwagens im Bereich einer von einem Polizeibeamten be- dienten Radarmessstation ohne Rechtfertigung für die Dauer von 5 bis 7 Se- kunden die Hupe betätigt hatte. 2. Gegen diesen Entscheid erhob A.X. am 15. Dezember 2006 Ein- sprache. In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2007 führte sein Rechtsver- treter unter Hinweis auf die unmittelbar an den Vorfall erfolgte polizeiliche Ein- vernahme aus, A.X. habe die Radarmesstelle nicht wahrgenommen. Der vor ihm fahrende Fahrzeuglenker habe bei relativ hoher Geschwindigkeit ohne er- sichtlichen Grund sein Fahrzeug abgebremst. Dies habe sein Mandant als gra- vierende Gefahrensituation wahrgenommen, weshalb er einmal - und dies nor- mal - gehupt habe. Es könne keine Rede davon sein, dass A.X., wie ihm der Polizeibeamte C. vorwerfe, die Hupe während einer Dauer von 5 bis 7 Sekunden betätigt habe, als er den hinter dem Radargerät sitzenden Polizeibeamten D. wahrgenommen habe. Derselbe Polizeibeamte habe ihm ursprünglich auch vor- gehalten, er habe auf Höhe der Radarstelle grundlos mehrmals die Hupe betätigt. Im Übrigen könne die Ehefrau von A.X., welche am besagten Tag auf dem Beifahrersitz mitgefahren sei, die Sachverhaltsdarstellungen des Ange- schuldigten bezeugen. 3. Am 18. Januar 2007 leitete das Strassenverkehrsamt die Einspra- che an das zuständige Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden weiter. 4.Am 20. März 2007 wurden A.X. - in Anwesenheit seines Rechts- vertreters - und die beiden Polizeibeamten D. und C. vom Departement für Jus- tiz, Sicherheit und Gesundheit befragt. Gleichentags stellte der Vertreter von A.X. beim Departementsvorsteher den Antrag, es sei eine öffentliche Verhand- lung durchzuführen. 5. Mit Schlussverfügung vom 23. März 2007 wurde die Untersuchung durch das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit geschlossen.
3 6.Mit Schreiben vom 30. März 2007 bestritt der Rechtsvertreter von A.X. die Zuständigkeit des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden. Sodann wurde erneut die Durchführung einer öffentlichen Ver- handlung verlangt. B. Mit Verfügung vom 7. Mai 2007, mitgeteilt am 15. Mai 2007, er- kannte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden: 1.A.X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 40 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2.Dafür wird A.X. mit einer Busse von Fr. 120.-- bestraft. 3.Die Busse im Betrage vonFr.120.-- sowie die Kosten des Verfahrens bestehend aus einer Staatsgebühr vonFr.840.-- Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen vonFr.358.-- Kopien vonFr.22.-- und Polizeikosten vonFr.40.-- TotalFr.1'380.-- werden dem Einsprecher auferlegt und sind innert 30 Tagen seit Erhalt dieses Entscheides mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung). C.1.Gegen diese Verfügung liess A.X. am 8. Juni 2007 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden:
4 den anwaltlichen Aufwendungen im erstinstanzlichen Strafverfah- ren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde eine mündliche Berufungsver- handlung beantragt. Sodann wurde Antrag auf Befragung von B.X. als Zeugin gestellt. 2. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubün- den schloss in seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2007 auf kostenfällige Ab- weisung der Berufung. 3.Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 teilte der Rechtsvertreter von A.X. dem Kantonsgerichtspräsidium unter Bezugnahme auf ein mit dem Vorsit- zenden des zuständigen Kantonsgerichtsausschusses geführtes Telefonge- spräch mit, dass sein Mandant auf die Durchführung einer öffentlichen Verhand- lung verzichte, sofern ausnahmslos von seiner Sachdarstellung ausgegangen werde. Am Antrag auf Befragung von B.X. als Zeugin werde festgehalten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich eine Befragung erübrige, sofern auf die Sachdarstellung des Berufungsklägers abgestellt werde. 4.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im an- gefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegan- gen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 180 Abs. 1 StPO kann der Betroffene gegen Strafverfü- gungen der Departemente innert 20 Tagen beim Kantonsgerichtsausschuss Be- rufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen. Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Berufung ist demnach einzutreten. 2.Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubün- den (nachstehend mit DJSG oder Departement bezeichnet) hat den Antrag von A.X. auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgelehnt. Zur Begrün- dung führte die Vorinstanz aus, der in Art. 6 Abs. 1 EMRK statuierte Grundsatz der Öffentlichkeit erfordere nicht für alle Instanzen eine öffentliche Verhandlung. Von einer öffentlichen Verhandlung könne gemäss bundesgerichtlicher Recht-
5 sprechung (BGE 119 Ia 316 E. 2b) abgesehen werden, wenn die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt habe. Daraus folge umgekehrt, dass dem An- spruch auf Öffentlichkeit des Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zwin- gend bereits vor erster Instanz entsprochen werden müsse. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers erachtet darin einen Verstoss gegen Art. 6 Ziff 1 EMRK. Zur Begründung bringt er vor, die strafrechtlichen Grundprinzipien seien auch im Verwaltungsstrafverfahren zu beachten. Dazu gehöre insbesondere die Öffentlichkeit der Verhandlung. Werde diesem An- spruch vor dem Departement nicht Rechnung getragen, sei der Angeschuldigte schon allein deshalb zu einem Rechtsmittelverfahren gezwungen, um seinen Anspruch auf Öffentlichkeit des Strafverfahrens durchsetzen zu können. Hinzu komme, dass der erstinstanzliche Entscheidungsträger sich mit der Person des Angeschuldigten und seiner Tat anlässlich einer mündlichen Verhandlung aus- einandersetzen solle. Genau dieser Anspruch sei dem Berufungskläger vorent- halten worden; ein direkter Kontakt zwischen dem in der Sache entscheidenden Departementsvorsteher und dem Berufungskläger habe nie stattgefunden. Die- ser Verfahrensfehler wiege umso schwerer, als in Verwaltungsverfahren derar- tige Entscheide durch den Rechtsdienst unterschriftsfertig vorbereitet und vom Entscheidungsträger vor dem Hintergrund der unzähligen Verfahren routine- mässig unterzeichnet würden. Der Verfahrensfehler werde auch nicht durch eine öffentliche Berufungsverhandlung geheilt; damit würde dem Berufungsklä- ger eine Instanz entzogen. Die angefochtene Strafverfügung sei daher ohne weiteres aufzuheben. Selbst wenn eine Heilung dieses Mangels durch ein öf- fentliches Berufungsverfahren möglich wäre, müsse dem rechtswidrigen Vor- gehen bei der Regelung der erstinstanzlichen Kosten angemessen Rechnung getragen werden. Es lasse sich niemals rechtfertigen, die im Verhältnis zur Busse ohnehin unverhältnismässige Staatsgebühr dem Berufungskläger zu be- lasten. a) Wenn das DJSG ausführt, von einer öffentlichen Verhandlung könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im späteren Verfahren ab- gesehen werden, wenn die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt habe, und daraus ableitet, dem Anspruch auf Öffentlichkeit des Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK müsse folglich nicht zwingend bereits vor erster Instanz ent- sprochen werden, bringt es damit gleichfalls die Auffassung zum Ausdruck, dass ein solcher konventionsrechtlicher Anspruch im erstinstanzlichen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wohl besteht, es aber ausreicht, wenn ihm zu einem
6 späteren Verfahrenszeitpunkt - mithin im Berufungsverfahren - Beachtung ge- schenkt wird. Der Berufungskläger hat nun allerdings seinen Antrag auf Durch- führung einer mündlichen Berufungsverhandlung nachträglich zurückgezogen. Insofern erübrigt sich auch die Prüfung der Frage, welche Bedeutung der öffent- lichen Berufungsverhandlung in Bezug auf das Verfahren vor dem DJSG zu- kommt. Nachdem die Frage aber von grundsätzlichem Interesse ist und der Rechtsvertreter des Berufungsklägers geltend macht, es liege ein Verstoss ge- gen Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, der durch eine öffentliche Berufungsverhandlung gar nicht geheilt werden könne, ist auf die Rüge gleichwohl einzugehen. b)Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache öffentlich von einem Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtli- chen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Damit statuiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlung ist auch in Art. 30 Abs. 3 BV verankert, welcher indes nicht über Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinausgeht (BGE 128 I 288 E. 2 S. 290). Das Prinzip der Öffentlichkeit der Verhandlung garantiert dem Angeschuldigten und allen übrigen am Prozess Beteiligten eine korrekte und gesetzmässige Behandlung. Die Verhandlungen sind dabei in einem doppelten Sinn öffentlich: Gegenüber der Allgemeinheit, die, von gewissen Ausnahmen abgesehen, den Prozess unmittelbar verfolgen kann, und gegenüber den Par- teien, die an allen Prozesshandlungen des Gerichtes teilnehmen können. Damit ist auch im Gerichtswesen für Transparenz gesorgt, was zu den Grundlagen eines demokratischen Staates gehört (BGE 119 Ib 311 E. 6.b S. 328 mit Hin- weisen). ba)Wie aus dem Wortlaut von Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt, ist der Grund- satz der Öffentlichkeit nicht in jedem Verfahren beachtlich. Zwingend zur An- wendung zu gelangen hat die Bestimmung nur dort, wo über zivilrechtliche An- sprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird. Selbst innerhalb dieser beiden Anwendungsfälle be- stehen - worauf an dieser Stelle nicht eingegangen werden muss - Ausnahmen. Vom Verfahrensgegenstand her in Betracht fällt vorliegend der zweite Anwen- dungsfall. Den Begriff der strafrechtlichen Anklage bestimmen die Organe der
7 EMRK autonom und ohne Rücksicht auf die Begriffe des nationalen Rechts. Da- bei wird zuerst geprüft, ob die fragliche Massnahme dem nationalen Strafrecht zugeordnet ist. Die innerstaatliche Qualifikation dient allerdings nur als Anhalts- punkt; weitaus grössere Bedeutung kommt der wahren Natur der Widerhand- lung und deren Folgen zu, wie sie sich nach dem Kreis der potentiellen Adres- saten der Vorschrift bestimmt. Dabei orientiert sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch an der Einschätzung vergleichbarer Taten in den an- deren Vertragsstaaten. Wird mit der angewendeten Norm ein präventiver und repressiver Zweck verfolgt und mithin ein für jedermann bestimmtes Verhalten erzwungen, liegt grundsätzlich eine strafrechtliche Angelegenheit vor. Schliess- lich stellt der Gerichtshof - wenn sich die ausschliessliche Zuordnung zum straf- rechtlichen Bereich nicht bereits aufgrund der Natur der Zuwiderhandlung ergibt
8 Bundesgesetz über den Strassenverkehr (GAVzSVG; BR 870.100). Wird die Übertretung nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet, ist die Busse jedoch nicht mehr nach einem bestimmten Tarif, sondern nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 StGB beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.- -. Zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tatbegehung sah das Gesetz indes noch eine Busse von Fr. 5'000.-- vor (Art. 106 Abs. 2 aStGB in der bis 1. Januar 2007 massgeblichen Fassung). Angesichts des grossen Adressatenkreises wird je- doch auch unter Berücksichtigung der milderen Sanktion nach altem Recht (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) mit der Ahndung der Übertretungstatbestände nach Art. 90 Ziff. 1 SVG - soweit sie jedenfalls im ordentlichen Verfahren zur Anklage gelan- gen - offensichtlich ein repressiver und präventiver Zweck verfolgt. Der straf- rechtliche Charakter der Zuwiderhandlung und damit die Anwendung von Art. 6 EMRK auf das vorliegende Verfahren ist folglich - ohne dass noch eine Prüfung des dritten Kriteriums erforderlich wäre - zu bejahen. Damit ist auch gesagt, dass der Berufungskläger Anspruch darauf hat, mit seiner Sache von einem Gericht gehört zu werden. c)Um Art. 6 EMRK zu genügen, muss das Gericht verschiedene An- forderungen erfüllen. Verlangt wird ein auf Gesetz beruhendes, unabhängiges, unbefangenes Gericht, dem in der Sache unbeschränkte Prüfungsbefugnis zu- kommt (vgl. Mark. E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskon- vention, 2. Auflage, 1999, § 19 N. 429, mit Hinweisen). Art. 6 EMRK gewährt jedoch kein Recht auf einen Instanzenzug. Der Anspruch nach Art. 6 EMRK bezieht sich auf das Verfahren als Ganzes und dem Anspruch wird somit Rech- nung getragen, wenn mindestens einmal vor einem Gericht mit voller Kognition eine öffentliche Verhandlung stattfindet (BGE 119 Ib 311 E. 7.c S. 333; Urteil des Bundesgerichts 6P.95/2006 vom 8. August 2006 E. 2.2.2.) Insofern ist es - zumindest im Bereich von Übertretungen und Ordnungswidrigkeiten - durchaus zulässig, dass über die Stichhaltigkeit der Anklagen im Geltungsbereich des Art. 6 EMRK zunächst eine Verwaltungsbehörde entscheidet, sofern deren Erkennt- nisse der Kontrolle durch ein ordentliches Gericht mit umfassender Rechtspre- chungsbefugnis unterliegen (vgl. Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Ver- waltungsrechtspflege, 1995, S. 310 mit Hinweisen; Miehsler/Vogler, Internatio- naler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, N. 307 zu Art. 6 EMRK). Dabei darf allerdings nicht ausser acht gelassen werden, dass alle Verfahren innerhalb eines Instanzenzugs gleichwohl eine prozessuale Einheit bilden und sich aus Art. 6 EMRK neben der Beurteilung durch ein Gericht noch
9 weitere Vorgaben für ein faires Verfahren geben. Rechtsstaatliche Mindeststan- dards setzt insbesondere Art. 6 Ziff. 3 EMRK. Diesen Garantien muss - je nach Ausgestaltung der Verfahrensabschnitte - bereits erstinstanzlich Rechnung ge- tragen werden, damit sich das Verfahren insgesamt als fair erweist (vgl. Herzog, a.a.O., S. 310 f.; Miehsler/Vogler, a.a.O., N. 273 zu Art. 6 EMRK). Schliesslich gilt darauf hinzuweisen, dass dort, wo tatsächlich ein gerichtlicher Instanzenzug besteht, dem Recht primär schon im erstinstanzlichen Verfahren Beachtung zu schenken ist (Herzog, a.a.O., S. 311; Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 1999, S. 162 mit Hinweisen). d)Gemäss Art. 179 Abs. 1 StPO findet für alle Strafverfügungen, wel- che in die Spruchkompetenz einer kantonalen Amtsstelle fallen, das Strafman- datsverfahren nach Art. 170 ff. StPO sinngemäss Anwendung. Das DJSG hat demnach die Untersuchung nach den Vorschriften des ordentlichen Verfahrens unter Einhaltung der damit verbundenen Verfahrensgarantien zu führen. Daraus wurde geschlossen, beim Verfahren vor dem Departement handle es sich um ein ordentliches Strafverfahren, in dem die strafrechtlichen Grundprinzipien nach Art. 6 EMRK beachtlich seien (PKG 2002 Nr. 41 E. 2; PKG 2004 Nr. 21 E. 2.b). Diese Bindung an die Grundprinzipien kann jedoch selbstverständlich nur soweit gehen, als sie der Natur der betreffenden Instanz nicht zuwiderläuft. Beim DJSG (wie im Übrigen auch dem ihm vorgeschalteten Strassenverkehrsamt) handelt es sich um eine Verwaltungsbehörde und nicht um ein Gericht. Dem DJSG bzw. dem entscheidenden Departementsvorsteher fehlt es an der erfor- derlichen richterlichen Unabhängigkeit (vgl. Rekurspraxis der Regierung des Kantons Graubünden 1993/1994 Nr. 42; BGE 118 Ia 473 E. 5. S. 478). Einer Verwaltungsbehörde ist es nun aber sowohl aufgrund ihrer Funktion als auch ihrer Organisationsstruktur nicht möglich, eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. Art. 6 Ziff 1 EMRK verlangt eine solche denn auch nicht von Verwaltungsbehörden, sondern von den Gerichten, wobei der Zugang zum Gericht zu gewährleisten ist. Das DJSG bleibt letztlich auch in seiner Funktion als rechtsprechende Instanz bei Übertretungen gegen die Stras- senverkehrsgesetzgebung eine Verwaltungsbehörde und sein Entscheid ergeht nicht in einem Gerichts- sondern in einem Verwaltungsstrafverfahren. Dem wei- tergehenden Erfordernis einer gerichtlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK trug der Kanton Graubünden im Jahre 1995 Rechnung, indem er die Möglichkeit schuf, Strafverfügungen der Departemente mittels Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss anzufechten (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat 1994/1995 S. 564 ff.) Bei der Berufung handelt es sich um ein
10 vollkommenes Rechtsmittel, mit dem alle Mängel der angefochtenen Verfügung sowohl in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht gerügt werden können (Art. 146 Abs. 1 StPO; W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, S. 375). Namentlich hat der Rechtsmitteleinleger Anspruch auf eine öffentliche Berufungsverhandlung. e) Im Ergebnis folgt aus diesen Ausführungen, dass das DJSG ge- stützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK schon allein deshalb nicht zu einer öffentlichen Verhandlung verpflichtet war, weil es in seiner rechtsprechenden Funktion keine gerichtliche Instanz im Sinne der Konventionsbestimmung ist und auch nicht als gerichtliche Instanz in den Instanzenzug eingebunden ist (vgl. dazu auch Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan- tons Zürich, 2. Auflage, S. 321 N. 85; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 4 zu Art. 36 VRPG). Ebenso wenig war das DJSG dazu nach Massgabe des kanto- nalen Rechts gehalten, nachdem weder die sinngemäss anwendbaren Bestim- mungen der StPO über das Strafmandatsverfahren noch das üblicherweise im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden anwendbare Verwaltungsrechtspfle- gegesetz (vgl. Art. 178 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 33 ff. des Verwal- tungsgerichtsgesetzes, VRG; BR 370.100) eine solche Verpflichtung enthalten. Damit besteht im Verfahren vor dem DJSG weder das Recht noch die Verpflich- tung zu einer öffentlichen Verhandlung. Zum andern ergibt sich aber auch, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK dennoch Genüge getan ist, nachdem im Berufungsverfahren Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung besteht. Mit der Durchführung der öffentlichen Verhandlung im Berufungsverfahren wird dabei nicht ein Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt, sondern es besteht erst überhaupt in diesem Verfahrensabschnitt ein Anspruch. f)Schliesslich vermögen auch die anderen vom Berufungskläger konkret vorgetragenen Rügen, mit denen er sich teilweise auch auf die zusätz- lichen in Art. 6 EMRK statuierten Vorgaben an ein faires Verfahren beruft, kei- nen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu begründen. fa) Der Berufungskläger macht geltend, wenn dem Anspruch auf öf- fentliche Verhandlung vor dem DJSG nicht Rechnung getragen werde, sähe sich ein Angeschuldigter schon allein deshalb zu einem Rechtsmittelverfahren gezwungen, um seinen Anspruch auf Öffentlichkeit durchzusetzen. Das trifft - wie dargelegt wurde - wohl zu, ist aber nach Massgabe von Art. 6 Ziff 1 EMRK
11 durchaus zulässig. Eine Einschränkung besteht lediglich insofern, als Art. 6 Ziff. 3 EMRK den Anspruch auf gerichtliche Entscheidung innert angemessener Frist verlangt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die vorgelagerten Ver- fahren vor Verwaltungsinstanzen mit einzubeziehen (vgl. Herzog, a.a.O., S. 309 mit Hinweisen). Dass vorliegend gegen diesen Anspruch verstossen wurde, be- hauptet der Berufungskläger indes nicht. fb)Ebenso wenig lässt sich behaupten, der Anspruch auf eine effizi- ente Verteidigung werde ohne öffentliche Verhandlung im vorgelagerten Verfah- ren vor dem Departement in einer Weise eingeschränkt, dass selbst bei der Ge- währung dieses Rechts im gerichtlichen Verfahren nicht mehr von einem fairen Verfahren gesprochen werden könne. Dem Angeschuldigten werden im Straf- verfahren vor der Verwaltungsbehörde umfassende Parteirechte eingeräumt. Er erhält letztlich - was das Beweisverfahren betrifft - dieselben Rechte, wie im or- dentlichen Untersuchungsverfahren. Er hat namentlich das Recht, in der Ein- sprache schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 174 StPO), einen Verteidiger bei- zuziehen (Art. 76a StPO), Beweis- und Beweisergänzungsanträge zu stellen und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern (PKG 1997 Nr. 12), Einsicht in die Akten zu nehmen (PKG 1998 Nr. 43), und sich im Rahmen einer persönlichen Einver- nahme zu seiner Person und zur Sache zu äussern (PKG 1991 Nr. 35). Damit wird dem Angeschuldigten bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eine effiziente Verteidigung gewährleistet. Der Berufungskläger machte denn auch von seinen Rechten Gebrauch. Wohl wurden schliesslich die Beweise nicht direkt vom Departementsvorsteher abgenommen. Desgleichen oblag Letz- terem wohl der auf die Akten gestützte Entscheid in der Sache, wohingegen für die Ausfertigung der Begründung sein Rechtsdienst besorgt war. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers liegt aber auch diesbezüglich keine Verlet- zung der EMRK vor. Weder handelt es sich beim Grundsatz der Unmittelbarkeit um ein aus dem Anspruch auf Öffentlichkeit abgeleitetes und in der EMRK ver- ankertes Prinzip (vgl. Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 239), noch sind solche Einschränkungen in der Unmittelbarkeit im Verfahren vor einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde nach Massgabe der EMRK oder der Verfassung unzuläs- sig (C. Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Ver- fahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, S. 35 mit Hinweis auf BGE 113 Ia 418 ff; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., S. 321 N. 83 mit Hinweis auf BGE 117 Ia 134 f.)
12 fc) Nicht beanstanden lässt sich sodann, dass dem Berufungskläger im Verfahren vor dem DJSG Kosten auferlegt wurden. Soweit er geltend macht, es lasse sich angesichts der konkreten, vorstehend dargelegten Ausgestaltung des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde niemals rechtfertigen, ihn mit einer im Verhältnis zur Busse ohnehin unverhältnismässig hohen Staatsgebühr zu be- lasten, ist er nicht zu hören. Weder die EMRK, noch das eidgenössische oder das kantonale Recht geben Anspruch darauf, dass die Kosten des Strafverfah- rens in einem bestimmten Verhältnis zur ausgefällten Sanktion zu stehen haben. Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang lediglich, dass die EMRK eine wirk- same Ausübung des Rechts auf Zugang zum Gericht garantiert. Ein solcher Zu- gang kann verunmöglicht sein, wenn der Angeschuldigte - gemessen an seinen finanziellen Verhältnissen - mit derart hohen Verfahrenskosten zu rechnen hat, dass er bereits deshalb davor zurückschreckt, ein staatliches Gericht anzurufen (Miehsler/Vogler, a.a.O., N. 274 zu Art. 6 EMRK). Von einer solchen prohibitiven Kostenfolge kann vorliegend jedoch schon allein deshalb nicht die Rede sein, weil der Berufungskläger aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse ohne weite- res in der Lage ist, für die Kosten des Verfahrens aufzukommen. Im Übrigen wird dem Recht auf wirksamen Zugang zum Gericht im vorgelagerten Verfahren bereits dadurch Rechnung getragen, dass bei der Bemessung der Staatsgebühr der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kostenpflichtigen Rechnung zu tra- gen ist (Art. 8 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Straf- verfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen (BR 350.230) in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 VRG) und schliesslich - bei finanziell knappen Verhältnissen - Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege be- steht (Art. 76 VRG). g)Damit erweisen sich zusammenfassend alle vom Berufungskläger gegen die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens vorgetragenen Rü- gen als unbegründet. 3. In der Sache selbst machte der Berufungskläger bereits im vorin- stanzlichen Verfahren geltend, er habe die Hupe lediglich einmal für die Dauer von einer Sekunde und nicht - wie im Polizeirapport festgehalten - wiederholt über die Dauer mehrerer Sekunden betätigt. Alsdann habe er deshalb gehupt, weil er die Situation als gefährlich eingeschätzt habe. Als Beweis für seine Be- hauptungen verlangte er die Einvernahme seiner Ehefrau. Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung von der Tatsachendarstellung des Berufungs- klägers aus. Sie legte dem Angeschuldigten weder ein unnötig langes Hupsignal
13 zur Last, noch gelangte sie zur Feststellung, A.X. habe nicht aufgrund eines subjektiv empfundenen Gefühls der Gefährdung, sondern aus anderen Gründen von der Hupe Gebrauch gemacht. Entsprechend war die Vorinstanz auch nicht gehalten, die Ehefrau des Berufungsklägers als Zeugin einzuvernehmen. Des- gleichen erübrigt sich auch die erneut beantragte Einvernahme im Berufungs- verfahren, nachdem der zur Last gelegte Sachverhalt unbestritten ist und der Kantonsgerichtsausschuss folglich der Beurteilung den nämlichen Sachverhalt zugrunde zu legen hat. 4. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, auch nach Massgabe der Tatsachendarstellung des Angeschuldigten sei nicht ersichtlich, inwiefern die Sicherheit des Verkehrs vorliegend ein Betätigen der Hupe erfor- dert habe. Der Fahrzeugführer habe - auch bei fliessendem Verkehr - damit zu rechnen, dass das vorausfahrende Fahrzeug seine Fahrt abbremse. So halte Art. 34 Abs. 4 SVG bzw. Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) denn auch fest, dass beim Hintereinanderfahren ein ausreichender Abstand zu wahren sei, damit auch bei überraschendem Bremsen des voranfah- renden Fahrzeugs rechtzeitig gehalten werden könne. Der Abstand von A.X. zum vorausfahrenden Fahrzeug sei ausreichend gewesen. Auch soweit A.X. vorgebe, er habe mit seinem Signal die anderen Verkehrsteilnehmer warnen wollen, sei ihm nicht zu folgen. Die Auffassung, ein Hupen sei zur Warnung der Verkehrsteilnehmer zulässig, wenn das vorausfahrende Fahrzeug aus einem nicht sofort ersichtlichen Grund seine Geschwindigkeit verlangsame, sei vom Sinn und Zweck von Art. 40 SVG nicht gedeckt. Dies umso weniger, als vorlie- gend der vorausfahrende Lenker die Geschwindigkeit lediglich reduziert, nicht aber sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst habe. Es gehöre letztlich zu den Sorgfaltspflichten von A.X., das reflexartige Betätigen des akustischen Warnsignals - hervorgerufen allein durch das Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs - zu unterbinden. Habe er dies nicht oder nicht ausreichend getan, sei ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers erachtet diese Begründung als nicht haltbar. Für die Beurteilung einer Gefahrensituation bleibe - so der Be- rufungskläger - einem Fahrzeuglenker je nach den Umständen äusserst wenig Zeit. Das sei auch vorliegend der Fall gewesen. Der Berufungskläger sei mit 90 bis 100 km/h in einer Fahrzeugkolonne auf einem an sich übersichtlichen Stre- ckenabschnitt unterwegs gewesen, als der vor ihm fahrende Lenker auf Höhe der mobilen Radarstation - ohne für den Berufungskläger primär erkennbaren
14 Grund - sein Fahrzeug brüsk und stark abgebremst habe. A.X. habe das Fahrmanöver des voranfahrenden Fahrzeuglenkers aus nachvollziehbaren Gründen als Gefahrensituation wahrgenommen und spontan bzw. reflexartig gehupt. Auch wenn ein Fahrzeuglenker beim Hintereinanderfahren einen aus- reichenden Abstand einhalten müsse, um bei einem überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten zu können, bedeute dies in Umsetzung des aus Art. 26 SVG abgeleitenden Vertrauensgrundsatz nicht, dass jederzeit mit einem Fehlverhalten des voranfahrenden Fahrzeuglenkers gerechnet werden müsse. Berücksichtige man zusätzlich die gefahrenen Ge- schwindigkeiten, werde offensichtlich, dass A.X. durch das unnötige brüske Bremsmanöver des voranfahrenden Fahrzeuglenkers erschrocken sei, das Ge- schehen als Gefahrensituation wahrgenommen habe und in der Folge zur War- nung des vorausfahrenden wie auch des nachfolgenden Verkehrs das Hupsi- gnal abgegeben habe. a) Vorweg nicht zu überzeugen vermag es, wenn die Vorinstanz A.X. strafrechtlich zum Vorwurf macht, er habe sorgfaltswidrig das reflexartige Betäti- gen des akustischen Warnsignals nicht unterbunden. Das Schweizerische Straf- recht versteht sich als Tatstrafrecht. Von Belang ist vorweg nur ein menschli- ches Verhalten, welches tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Ein menschliches Verhalten setzt voraus, dass der betreffende Lebensvorgang durch den Willen beeinflusst werden kann. Ein Verhalten, das auf einem nicht beherrschbaren Reflex beruht, scheidet als strafbarer Vorgang aus. Es fehlt am handlungssteuernden Willenselement (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auf- lage, S. 80). Mit der Abgabe eines Warnsignals geht es vorliegend alsdann um die Strafbarkeit einer Handlung. Folglich kann die Strafbarkeit von A.X. auch nicht mit der fehlenden Unterbindung eines Reflexes begründet werden. Viel- mehr geht es darum, ob A.X. in der betreffenden Situation von einer Situation ausgehen durfte, welche - im Sinne einer willensgesteuerten Handlung - ein re- flexartiges Betätigen der Hupe rechtfertigte. Dass eine willensgesteuerte Hand- lung vorliegt, darf dabei als unbestritten gelten. So bringt A.X. vor, er habe - nachdem der vorausfahrende Lenker unvermittelt abgebremst habe - reflexartig gehupt, um damit die Verkehrsteilnehmer zu warnen. b)Gemäss Art. 40 SVG hat der Fahrzeugführer, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, die übrigen Strassenbenützer zu warnen. Unnötige und übermässige Warnsignale sind zu unterlassen, wobei Rufzeichen mit der Warnvorrichtung untersagt sind. Der Fahrzeugführer hat sich - wie Art. 29 VRV
15 erläuternd bestimmt - so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Licht- signale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert. Strafbar ist nicht nur das vorsätzliche, sondern auch das fahrlässige Abgeben eines unnötigen und/oder übermässigen Warnsignals (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Wenngleich das Dispositiv des angefochte- nen Entscheids keine Konkretisierung des Schuldvorwurfs enthält, darf aus den vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz geschlossen werden, dass das DJSG den Berufungskläger wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen Art. Art. 40 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse verurteilt hat. c)Das Gesetz gesteht dem Fahrzeuglenker bei der Frage, ob und in welcher Form er von einem Warnsignal Gebrauch macht, ein gewisses Ermes- sen zu (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrs- rechts, Band I, zweite Auflage, 2002, S. 404). Dieses Ermessen bezieht sich - wie aus Art. 40 SVG folgt - auf die Wertung dessen, was die Sicherheit im Stras- senverkehr erforderlich macht. So ist das Unterlassen eines Warnzeichens nicht strafbar, wenn der Fahrzeugführer ernsthafte Gründe hatte, auf ein Warnsignal zu verzichten, selbst wenn sich dies nachträglich als Fehler erweist (BGE 97 IV 234). Gleiches muss aber auch dann gelten, wenn der Fahrzeugführer tatsäch- lich von einem Warnsignal Gebrauch macht. Mit anderen Worten macht sich der Fahrzeugführer auch dann nicht der Widerhandlung gegen Art. 40 SVG schul- dig, wenn er - aus nachvollziehbaren Überlegungen von einer Gefährdungssi- tuation ausgehend - ein unnötiges Warnsignal abgibt. Damit wird nicht zuletzt dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Fahrzeuglenker oft wenig Zeit zur Verfügung steht, um eine Situation einzuschätzen und er zuweilen reflexartig handeln muss. Zu unterscheiden ist dieses Ermessen von der fahrlässigen Widerhand- lung, die dann gegeben ist, wenn der Fahrzeuglenker aus pflichtwidriger Unvor- sichtig verkennt, dass die Sicherheit des Verkehrs ein Warnsignal erforderlich macht, bzw. - im umgekehrten Fall - nicht erkennt, dass das Abgeben eines Warnsignals in der betreffenden Situation nicht geboten ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Unterscheidung zwischen einer (gerechtfertigten) Ermessensausü- bung und einer strafbaren Handlung in Form der fahrlässigen Begangenschaft liegt letztlich im Mass der beachteten Sorgfaltspflicht. Wer als Fahrzeugführer wohl die erforderliche Aufmerksam zeigt, dabei aber von verschiedenen, an sich möglichen und geeigneten Massnahmen nicht diejenige ergreift, welche bei nachträglicher Überlegung als die objektiv zweckmässigste erscheint, handelt
16 im Rahmen seines ihm zustehenden Ermessens. Wo eine Vorkehr im Vergleich zu andern sich aber bei gehöriger Aufmerksamkeit derart aufdrängt, dass sie schon zum Zeitpunkt der Vornahme als die näher liegende und zweckmässigere erkannt werden kann, ist es dem Fahrzeuglenker hingegen als Fahrlässigkeit anzurechnen, wenn er trotzdem eine weniger geeignete trifft (vgl. dazu G. Stra- tenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Die Straftat, 3. Auf- lage, 2005, S. 465 N. 38 mit Hinweisen). Ausgehend von dieser Unterscheidung zwischen strafrechtlich vorwerfbarem und erlaubtem Verhalten ist in einem nächsten Schritt auf den A.X. zur Last gelegten Sachverhalt einzugehen. d)Unbestritten ist, dass A.X. - mit 90 bis 100 km/h fahrend - deshalb hupte, weil der Lenker des vorausfahrenden Fahrzeugs plötzlich stark ab- bremste. Wohl trifft es zu, dass das vorausfahrende Fahrzeug nicht bis zum Still- stand abgebremst wurde. Desgleichen war die Strecke überblickbar und A.X. hielt genügend Abstand, um selbst rechtzeitig abbremsen zu können. Desglei- chen war der Grund für das Abbremsen des vorausfahrenden Lenkers für A.X.
17 niger dann, wenn - wie es vorliegend der Fall war - die gefahrenen Geschwin- digkeiten relativ hoch sind. Insofern lässt sich auch nicht ohne weiteres zur Fest- stellung gelangen, im vorliegenden Fall, wo der vorausfahrende Fahrzeuglenker sein Fahrzeug unvermittelt aus einer Geschwindigkeit von rund 90 km/h ab- bremste, habe für den mit ausreichendem Abstand hintanfahrenden Berufungs- kläger von vornherein klar sein müssen, dass er - ausser dem eigenen Abbrems- manöver - nichts vorzukehren braucht. Zwar ist nun nicht zu übersehen, dass zwischen dem Einschalten der Warnblinkanlage und dem Abgeben eines Hupsignals als Reaktion auf ein Ab- bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs deutliche Unterschiede bestehen. Das Einschalten der Warnblinkanlage wird in der Regel sofort und ungeachtet der eigenen Einschätzung der Situation als Anzeige einer Gefahr bzw. einer aussergewöhnlichen Situation verstanden. Demgegenüber wird ein Hupsignal, wie es vorliegend abgegeben wurde, von anderen Verkehrsteilnehmern nach- gerade dann, wenn sich die Gefahr nicht weiter konkretisiert, weniger als ein der Sicherheit des Verkehrs dienendes Signal, sondern eher als unliebsame ver- kehrserzieherische Reaktion verstanden. Tatsache bleibt aber, dass auch das Hupen die anderen Verkehrsteilnehmer auf die betreffende Situation aufmerk- sam macht, sie mithin in einer Situation, wie sie vorstehend dargelegt wurde, warnt. Im Gegensatz zu optischen Warnsignalen erfolgt das Hupen dabei oft reflexartiger und auch von der Wahrnehmung her besteht schneller eine Warn- wirkung. Vorliegend ist nach Massgabe der vorinstanzlichen Feststellungen da- von auszugehen, dass A.X., der mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h un- terwegs war, sich durch das abrupte Bremsmanöver des vorausfahrenden Len- kers gefährdet erachtete und er die Hupe zur Warnung der anderen Teilnehmer reflexartig einsetzte. Zwar erwies sich die Situation in der Folge objektiv weit weniger gefährlich, nachdem der vorausfahrende Lenker sein Fahrzeug nicht gänzlich abbremste. Insofern erwies sich das Hupen auch als unnötig. Ange- sichts dessen, dass das Hupsignal letztlich dennoch in einer Situation abgeben wurde, die nicht vorweg eine ernstzunehmende Verkehrsgefährdung aus- schloss, eine Reaktion aufgrund der engen zeitlichen Verhältnisse zügig zu er- folgen hatte und das Signal durchaus geeignet war, andere Verkehrsteilnehmer sofort zu warnen, muss die Abgabe des Signals dem A.X. zustehenden Ermes- sensbereich zugeordnet werden. Der Vorwurf, der Berufungskläger habe fahr- lässig ohne Grund und deshalb unnötig von einem Warnsignal Gebrauch ge- macht, rechtfertigt sich nicht. A.X. ist demnach in Gutheissung der Berufung
18 vom Vorwurf der Missachtung von Art. 40 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. 5.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten der Vorinstanz und die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 160 Abs. 4 StPO ist dem Berufungskläger überdies eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Unter Berücksichtigung des in der Sache erforderlichen, in Honorarnoten ausgewiesenen Aufwands er- scheint eine Entschädigung von Fr. 1'462.90 für das erstinstanzliche sowie Fr. 1'728.90 für das zweitinstanzliche Verfahren, total somit Fr. 3'191.80 inklusive Mehrwertsteuer, der Sache angemessen.
19 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1.Die Berufung wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und A.X. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 40 SVG in Ver- bindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen. 2.Die Kosten des Verfahrens vor dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden sowie die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Berufungs- kläger für beide Verfahren ausseramtlich mit insgesamt Fr. 3'191.80. in- klusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bun- desgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzun- gen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der VizepräsidentDer Aktuar