Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 26. April 2007Schriftlich mitgeteilt am: VB 07 3 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli und Hubert AktuarinThöny —————— In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Strafverfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales vom 26. Fe- bruar 2007, mitgeteilt am 26. Februar 2007, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen die Tierschutz- und Veterinärgesetzgebung, hat sich ergeben:
2 A.Mit Schreiben vom 20. September 2005 teilte das Amt für Lebensmit- telsicherheit (ALT) dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft Graubün- den DIV (heute Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden; DVS) mit, es sei darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass in der Tierheilpraxis von X. eine Blutentnahme am Ohr des Hundes A. von B. durchgeführt worden sei, was als invasive Handlung an einem Tier ausgelegt werden müsse. B.Am 13. Februar 2006 erstattete das ALT beim DVS Strafanzeige ge- gen X. wegen Verstoss gegen Art. 2 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit Art. 3 der Tierschutzverordnung. Zur Begründung führte es aus, die Hündin C. von D. sei in direktem Zusammenhang durch die Behandlung in der Tierheilpraxis von X. in schwerster Weise erkrankt und habe nur noch notfallmässig durch eine Tierärztin vor dem Verenden gerettet werden können. Das DVS werde gebeten, diesen Sach- verhalt rechtlich zu würdigen. C.Mit Schreiben vom 20. Februar 2006 setzte das DVS X. darüber in Kenntnis, dass gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung ge- gen die Tierschutz- und Veterinärgesetzgebung eröffnet worden sei. Im Zusammen- hang mit der Behandlung des Hundes C. von D. sei ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Ziff. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes (TSchG) und bezüg- lich der Behandlung des Hundes A. von B. ein Verstoss gegen Art. 25 Abs. 1 lit. d der Veterinärverordnung (VetV) in Verbindung mit Art. 24 des Veterinärgesetzes (VetG) zu prüfen. X. wurde aufgefordert, bis zum 13. März 2006 zu diesen Vorwür- fen Stellung zu nehmen und weitere Beweismittel einzureichen. Innert erstreckter Frist beantragte X. mit Vernehmlassung vom 18. April 2006, er sei vom Vorwurf der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 TSchG sowie vom Vorwurf der Verletzung von Art. 25 Abs. 1 lit. d VetV von Schuld und Strafe unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates freizusprechen. D.Nach Erhebung weiterer Beweismittel wurde X. am 21. Juni 2006 mündlich zur Sache einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass sich die Hündin C. bereits bei der Erstkonsultation in einem desolaten Zustand befunden habe, wel- cher sich im Verlauf der Behandlung nicht weiter verschlechtert habe. An diesen Ausführungen hielt er auch in einer weiteren Stellungnahme vom 13. Juli 2006 fest. E.In seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2007 führte der Kantonstierarzt I. namens des ALT aus, das Fehlverhalten von X. im Zusammenhang mit der Hündin C. sei tierschutzrelevant und komme seines Erachtens einer starken Vernachlässi-
3 gung gleich. Er vertrete deshalb die Ansicht, dass es sich bei diesem Fall um einen Verstoss gegen Art. 22 Abs. 1 TSchG und damit um Tierquälerei handle. Zudem liege eine Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 TSchG und Art. 3 TSchV) vor. F.Mit Kompetenzentscheid vom 21. August 2006 stellte die Staatsan- waltschaft Graubünden fest, dass der Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 27 Abs. 2 TSchG in Betracht falle. Mit der Verfolgung im Strafmandatsverfahren wurde das DVS betraut. G.Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme von X. erkannte das DVS mit Strafverfügung vom 26. Februar 2007, gleichentags mitgeteilt, wie folgt: „1. X. ist schuldig der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 3 Abs. 1 TSchG und Art. 22 Abs. 1 TSchG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 TSchG sowie der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 25 Abs. 1 lit. d VetV in Verbindung mit Art. 24 VetG. 2.Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 700.-- bestraft. 3.Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus:
4 3.a) Es sei ein unabhängiges, ausserkantonales und ganzheitlich-medizini- sches Gutachten zur Frage einzuholen, ob die Hündin „C.“ durch die Schulmediziner (Veterinärmediziner) richtig behandelt worden ist und insbesondere, ob die seitens der Schulmediziner bislang gestellten Dia- gnosen zutreffend waren. b) Es sein unabhängiges, ausserkantonales und ganzheitlich-medizini- sches Gutachten zur Frage einzuholen, ob die Diagnose von X. bezüg- lich der Hündin „C.“ zutreffend war und ob die von ihm vorgeschlagene Behandlung wahrscheinlich zur Heilung der Hündin „C.“ geführt hätte. c) Es sei ein unabhängiges ausserkantonales und ganzheitlich-medizini- sches Gutachten zur Frage einzuholen, ob der Gesundheitszustand be- treffend die Hündin „C.“ durch die Behandlung der Tierklinik F. (nach den Konsultationen bei X.) eine Verbesserung erfahren hat und wie sich dieser Zustand heute präsentiert. 4.Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. B)Materielle Anträge 1.Die angefochtene Strafverfügung sei als Ganzes aufzuheben und X. sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 3 Abs. 1 TSchG und Art. 22 Abs. 1 TSchG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 TSchG sowie der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 25 Abs. 1 lit. d VetV in Verbindung mit Art. 24 VetG von Schuld und Strafe freizuspre- chen. 2.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor dem Departement und das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht von Graubünden entsprechend Art .160 StPO zu Lasten des Staates.“ I.In seiner Stellungnahme vom 10. April 2007 hielt der Kantonstierarzt I. namens des ALT an seiner Darlegung fest, wonach X. die Hündin stark vernach- lässigt haben soll, da er sie nicht beziehungsweise nicht ausreichend behandelte, so dass sie über einen Monat erheblich leiden musste. Unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung sowie die Stellungnahme des ALT vom 10. April 2007 beantragte das DVS mit Vernehmlassung vom 10. April 2007 die Abweisung der Berufung. K.Mit Schreiben vom 25. April 2007 liess X. seinen Antrag auf Durch- führung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurückziehen. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Vernehmlassungen wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen.
5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Strafverfügungen und Einspracheentscheide der Departe- mente können der Betroffene und der Staatsanwalt gestützt auf Art. 180 Abs. 1 StPO beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen. Die Berufung ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzli- chen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzu- treten. 2.Mit Schreiben vom 25. April 2007 liess X. seinen Antrag auf Durch- führung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurückziehen. Da es im vorliegen- den Fall ausschliesslich um Rechtsfragen geht, welche sich mit genügender Hin- länglichkeit aufgrund der Akten beantworten lassen, kann die streitige Sache ohne persönliches Vortreten von X. sachgerecht entschieden werden. Auf die Durch- führung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird daher verzichtet. 3.Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft als Berufungsinstanz im Ver- fahren der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung den vorinstanzlichen Entscheid im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge sowohl hinsichtlich der Tatsachen als auch der Rechtsgründe frei (Art. 180 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO). Er kann in allen Fällen, auf Antrag oder von Amtes wegen, das Be- weisverfahren ergänzen oder wiederholen. Auch bei der richterlichen Ergänzung der Untersuchung gilt jedoch der in Art. 75 StPO verankerte Grundsatz, dass nur wesentliche Beweise zu erheben sind. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Ergänzung nicht sachdienlich, das Beweismittel untauglich, die zu beweisende Tat- sache bereits anders bewiesen, unerheblich oder für die Beurteilung der relevanten Frage nicht geeignet ist (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO, Chur 1996, S. 255 f.; BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). a)Der Berufungskläger beantragt, es sei ein unabhängiges, ausserkan- tonales und ganzheitlich-medizinisches Gutachten einzuholen, welches sich zum einen mit der Frage auseinandersetze, ob die Hündin C. durch die Schulmediziner richtig behandelt worden sei und ob die von ihnen bislang gestellten Diagnosen zu- treffend gewesen seien und zum anderen, ob die Diagnose von X. zutreffend gewe- sen sei und die von ihm vorgeschlagene Behandlung wahrscheinlich zur Heilung der Hündin geführt hätte. Mit diesem Beweisantrag gehe es ihm darum nachzuwei- sen, dass hinsichtlich der seit längerer Zeit bestehenden Hautprobleme der Hündin
6 von den Veterinärmedizinern eine Fehldiagnose gestellt und die Hündin entspre- chend falsch behandelt und in eine Chronizität geführt worden sei. Um aus dieser Chronizität wieder herauszukommen, habe er zunächst die erforderlichen Ursa- chenforschungen und Diagnosen stellen müssen. Könne er den Beweis führen, dass die von ihm vorgeschlagene Behandlungsmethode zur Heilung geführt hätte und eine weitere Verabreichung von Cortison, wie von der Vorinstanz gefordert, kontraproduktiv gewesen wäre, könne ihm auch kein Vorwurf der fahrlässigen Tier- quälerei gemacht werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers geht es im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob die Behandlung, die X. vorgeschlagen hatte, zweckmässig und Erfolg versprechend gewesen wäre oder nicht. Vielmehr ist zu prüfen, ob die- ser, nachdem sich die Hündin bereits bei der ersten Konsultation in einem sehr schlechten Allgemeinzustand befunden hatte, 19 Tage zuwarten durfte, ohne So- fortmassnahmen zu ergreifen, welche das akute Leiden der Hündin verringert hät- ten. Es geht somit einzig um die Frage, ob vor der eigentlichen Ursachenbehand- lung, welche vorliegend jedoch nicht zu beurteilen ist, nicht eine Symptombekämp- fung hätte vorgenommen werden müssen, um dem Tier in einem ersten Schritt eine Linderung zu verschaffen und dessen Allgemeinzustand zu verbessern, um alsdann mit der eigentlichen Therapie beginnen zu können. Selbst unter der Annahme, dass die von X. vorgeschlagene Therapie längerfristig zu einer Heilung der Hündin ge- führt hätte, würde der Vorwurf der Tierquälerei dadurch nicht entkräftet, zumal der Tatbestand der Vernachlässigung im Sinne einer Unterlassung der notwendigen Massnahmen dennoch erfüllt sein kann. Aus diesen Gründen kann auf die Einho- lung eines unabhängigen, ausserkantonalen und ganzheitlich-medizinischen Gut- achtens betreffend Diagnose und Behandlungsmethoden verzichtet werden. b)Ebenfalls verzichtet werden kann auf die Einholung eines medizini- schen Gutachtens zur Frage, ob der Gesundheitszustand der Hündin C. durch die Behandlung der Tierklinik F. eine Verbesserung erfahren hat und wie sich der Zu- stand heute präsentiert. Auch diese Frage ist für die Beurteilung, ob sich X. im Ok- tober 2005 der Vernachlässigung des ihm in Behandlung gegebenen Tieres schul- dig gemacht hat, ohne Bedeutung. Zudem geht sowohl aus dem Schreiben der Be- sitzerin D. vom 16. Januar 2006 (act. 1.3) als auch aus dem tierärztlichen Attest der Tierklinik F. vom 23. Januar 2006 (act. 1.11) hervor, dass sich die Hündin unter der Therapie in der Tierklinik F. gut erholte, wieder an Gewicht zunahm und die Haut- veränderungen abheilten. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Gutachter in der Lage sein soll, den damaligen Gesundheitszustand der Hündin im heutigen Zeit-
7 punkt, das heisst rund 1 ½ Jahre nach den Konsultationen, zu beurteilen, ohne sich auf die Angaben der behandelnden Tierärztin zu stützen. c)Was den weiteren Beweisantrag von X. betrifft, es seien sämtliche Krankheitsakten betreffend die Hündin C. seit der ersten Behandlung durch alle in- volvierten Veterinärmediziner einzufordern, kann ebenfalls darauf verwiesen wer- den, dass die Bewertung der gestellten Diagnose nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens ist, weshalb weitere Krankheitsakten aus früherer Zeit für die Beur- teilung des Falles nicht relevant sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Krankengeschichte der Hündin, zumindest was die Behandlung in der Tierklinik F. seit April 2004 betrifft, bereits bei den Akten liegt (act. 1.11). Eine Edition weiterer Akten ist daher nicht erforderlich. 4.In Bezug auf den Vorwurf der starken Vernachlässigung der Hündin C. macht X. in materieller Hinsicht geltend, die Tierbetreuereigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 TSchG sei zum Vornherein nicht gegeben. Er habe die Hündin zwischen dem 8. Oktober 2005 und dem 8. November 2005 insgesamt sieben Mal behandelt, wobei die Tierhalterin immer anwesend gewesen sei. Dies vermöge den Tatbestand der Tierhaltung gemäss Art. 3 Abs. 1 TSchG nicht zu erfüllen, da es an der Mindestintensität der Betreuung gefehlt habe. Doch selbst unter der Annahme, dass er als Betreuer der Hündin zu qualifizieren sei, müsse er vom Vorwurf der Tierquälerei freigesprochen werden, da die von der Vorinstanz geforderten Sofort- massnahmen zum einen nicht geboten gewesen seien, da keine lebensbedrohende Zustände vorgelegen hätten, und zum anderen eine Sofortmassnahme wie die Be- handlung mit Cortison längerfristig zu einer Verschlechterung des Gesundheitszu- standes geführt hätte. a)Gemäss Art. 3 Abs. 1 TSchG muss, wer ein Tier hält oder betreut, es angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig Unterkunft gewähren. Halter im Sinne dieser Bestimmung ist diejenige Person, welche eine länger als bloss vorü- bergehende tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Tier innehat. Wie die Vorin- stanz zu Recht ausführte, ist im vorliegenden Fall D. als Halterin der Hündin C. an- zusehen. Dies schliesst jedoch - entgegen der Auffassung des Berufungsklägers - nicht aus, dass X. nicht gleichzeitig als Betreuer des Tieres zu qualifizieren ist. Als Betreuer gilt nämlich diejenige Person, welche für ein gehaltenes oder halterloses Tier, sei es auch nur für kurze Zeit, sorgt (Goetschel, Kommentar zum Eidgenössi- schen Tierschutzgesetz, Zürich 1986, S. 40). Es trifft somit nicht zu, dass X. nur dann als Betreuer der Hündin in Betracht gekommen wäre, wenn es sich hierbei um
8 ein herrenloses Tier gehandelt hätte. Vielmehr ist als Betreuer anzusehen, wer für das Tier in Vertretung des Halters sorgt oder sorgen sollte. Darunter fällt jedoch nicht bereits eine reine Gelegenheitshandlung, wie etwa das einmalige Füttern von Zootieren. Eine gewisse Mindestintensität oder Regelmässigkeit der Tathandlung ist erforderlich, welche sich in der mehr als nur einmaligen Wartung, Pflege Beauf- sichtigung, Unterbringung oder Beförderung von Tieren äussert (Erich F. Feineis, Handbuch Tierschutz, St. Gallen 2001, S. 18; Goetschel, a.a.O., S. 40). Gemäss Art. 3 Abs. 3 TSchV hat der Tierhalter ein krankes Tier seinem Zustand entspre- chend zu pflegen und zu behandeln. Dieser Verpflichtung ist D. nachgekommen, indem sie ihre kranke Hündin C. in die Tierheilpraxis von X. brachte und sie dort untersuchen und behandeln liess. Mit anderen Worten erteilte sie X. den Auftrag, die Heilbehandlung an der Hündin vorzunehmen. Damit übernahm er die Verant- wortung dafür, dass dem Tier eine seinem Zustand entsprechende Behandlung zu- kam. Dass es hierbei nicht um eine Gelegenheitshandlung ging, sondern eine ge- wisse Regelmässigkeit notwendig war, zeigt sich schon allein daran, dass X. die Hündin C. innerhalb von nur vier Wochen sieben Mal in seiner Praxis untersuchte und behandelte (vgl. act. 1.1 und 1.2). Somit steht ausser Frage, dass X. bezüglich der Hündin C. ab der Erstkonsultation die Funktion eines Betreuers übernahm. Es ist daher weiter zu prüfen, ob er sich der starken Vernachlässigung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 TSchG schuldig gemacht hat. b)Art. 22 Abs. 1 TSchG verbietet das Misshandeln, das starke Vernach- lässigen und die unnötige Überanstrengung von Tieren. Ein Tier wird vernachläs- sigt, wenn diejenige Person, in deren Obhut es sich befindet, die zu dessen Wohl- befinden erforderlichen Handlungen wie Ernährung und Gewährung von Pflege und Unterkunft unterlässt (Goetschel, a.a.O. s. 158). Als Täter fällt somit sowohl der Halter wie auch der Betreuer in Betracht, zumal letzterer - wenn auch nur während einer kurzen Zeitspanne - die Obhut über das Tier innehat. Stark ist eine Vernach- lässigung dann, wenn das Wohlbefinden des Tieres in erheblichem Masse beein- trächtigt ist oder das Tier erheblich leidet (Feineis, a.a.O., S. 28 mit weiteren Hin- weisen). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Täter das Tier erheblichen Schmer- zen und Leiden schutzlos ausgesetzt sein lässt und ihm bei Krankheit oder Verlet- zungen die nötige Pflege und Heilbehandlung vorenthält (Vogel, Der bundesstraf- rechtliche Tierschutz, Zürich 1980, S. 190 mit Verweis auf BGE 86 IV 25, E. 2 S. 26). ba)Im vorliegenden Fall steht eine Tatbegehung durch Unterlassen in Frage. Der Täter wird hierbei bestraft, wenn er nicht in einen ohne sein vorwerfbares
9 Tun in Gang gesetzten Kausalablauf eingreift und damit den Erfolg abwendet (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N. 27 zu Art. 1). Wie auch in Art. 22 Abs. 1 TSchG explizit ausgeführt wird, ist dabei vor- ausgesetzt, dass der Täter eine besondere Schutzpflicht für ein bestimmtes Rechts- gut (Obhutspflicht) oder die Verantwortlichkeit für eine bestimmte Gefahrenquelle (Ingerenz) innehatte. Ein bedeutsamer Fallbereich der Übernahme der Abwehrbe- reitschaft ist die Übernahme der ärztlichen Behandlung (vgl. hierzu Seelmann, Bas- ler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N. 71 ff. zu Art. 1). Analog dazu ist auch beim Tierheilpraktiker eine Obhutspflicht anzunehmen, weil er durch seinen Beruf berechtigtes Vertrauen begründet, einem kranken Tier die der Krankheit adäquate Behandlung zukommen zu lassen und damit in den diesbezüglichen Kau- salablauf einzugreifen. Auch unter diesem Aspekt bestehen im konkreten Fall keine Zweifel daran, dass X. die Hündin C. während der Behandlung - entgegen den Aus- führungen des Berufungsklägers - in seiner Obhut hatte. bb)Was den Einwand des Berufungsklägers betrifft, das Ergreifen von So- fortmassnahmen sei nicht geboten gewesen, so ist darauf hinzuweisen, dass ein Tier nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erst dann stark vernachlässigt ist, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verenden, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Wartung und Pflege erheblich leidet beziehungsweise wenn sein Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist (Feineis, a.a.O., S. 28 mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 1992 i. S. Rist). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers sind somit auch dann Sofortmassnahmen zu ergreifen, wenn sich das Tier (noch) nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befindet. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob das Tier unter seinem Zustand zu leiden hat respektive sein Wohlbefinden erheblich eingeschränkt ist. Dass dies bei der Hündin C. zutraf, geht bereits aus der Vernehmlassung von X. vom 18. April 2006 (act. 3.5) hervor. Darin führte er aus, die Hündin C. habe sich bei der Erstkonsultation am 8. Oktober 2005 in einem ausserordentlich miserablen Gesundheitszustand befunden, sei be- reits sehr stark abgemagert gewesen und habe eine Hautsymptomatik aufgewie- sen. Die Hündin habe sich zum Zeitpunkt der Grunduntersuchung am 8. Oktober 2005 in einer hyperergen Reaktionslage befunden. Dieser Zustand sei durchaus mit dem Zustand vom 15. November 2005 (Behandlung durch Dr. med. vet. E. in der Tierklinik F.) vergleichbar gewesen. Aus dem tierärztlichen Attest der Tierklinik F. (act. 1.11) geht ebenfalls hervor, dass die Hündin zu diesem Zeitpunkt starken Pru- ritus (Juckreiz) hatte und auf 8.5 kg abgemagert war. Ein unstillbarer Juckreiz stellt fraglos eine akute gesundheitliche Beeinträchtigung dar, welche das Wohlbefinden
10 des Tieres erheblich einschränkt und damit auch das Ergreifen einer Sofortmass- nahme als geboten erscheinen lässt. Auch die behandelnde Tierärztin Dr. med. vet. E. spricht in diesem Zusammenhang von einem Behandlungsnotstand, weil der Juckreiz beim Tier zu Stress und damit in einen Teufelskreis führe, welcher ohne Stereoide nicht unterbrochen werden könne. bc)Der Berufungskläger wendet ein, die Verabreichung von Cortison als Sofortmassnahme sei insofern kontraproduktiv, weil zwar vorübergehend eine kurz- fristige Verbesserung der Symptome eintrete, letztlich aber zu einem noch längeren Leidensweg führe, weil dadurch die Ursachen nur unterdrückt und die Chronizität verstärkt würde. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie schon die Vor- instanz zutreffend ausführte, konnten die akuten Leiden der Hündin durch den Ein- satz von Antibiotika- und Cortison-Präparaten sowie die Anordnung einer Aus- schlussdiät innert kürzester Zeit erheblich gemindert werden. Zwar wurden mit die- ser Behandlung lediglich die Symptome der Erkrankung bekämpft, dennoch konnte dem Tier doch in einer ersten Behandlungsphase Linderung verschafft werden. Da- durch wurde eine lange Leidenszeit unterbrochen und der Allgemeinzustand der Hündin stabilisierte sich allmählich wieder. Auch wenn sich der Tierheilpraktiker auf eine ganzheitliche Betrachtungsweise konzentriert und eine Ursachenbehandlung anstrebt, so hat er dennoch wirksame Sofortmassnahmen zu ergreifen oder einen Tierarzt beizuziehen, wenn dies der gesundheitliche Zustand des Tieres erforderlich macht (vgl. hierzu auch Art. 25 Abs. 2 VetV). Im vorliegenden Fall befand sich die Hündin C. gemäss eigenen Aussagen von X. (act. 1.12 und act. 3.5) bereits bei der Erstkonsultation in einem „ausserordentlich miserablen Gesundheitszustand“ und war sehr stark abgemagert. Es war somit offenkundig, dass das Tier erheblich unter seiner Hautproblematik litt. Unter diesen Umständen wäre es - wie auch der Kan- tonstierarzt in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2007 (act. 1.16) ausführt - geboten gewesen, Sofortmassnahmen einzuleiten, um diesen für das Tier sehr unangeneh- men und schmerzhaften Zustand zu lindern und den ungünstigen Krankheitsverlauf zu stoppen oder aber die Überweisung der Hündin an einen Tierarzt zu veranlassen. Stattdessen zog es X. vor, nach einer umfangreichen Untersuchen eine Behandlung einzuleiten, aufgrund welcher laut eigenen Ausführungen (act. 3.5 S. 6) gar mit einer kurzzeitigen Verschlechterung des Zustandes der Hündin hätte gerechnet werden müssen. Somit steht fest, dass X., indem er 19 Tage lang nichts unternahm, um die Leiden des Tieres zu lindern und danach während weiteren 12 Tagen keine Mass- nahmen ergriff, um das Tier zu stabilisieren, den objektiven Tatbestand der starken Vernachlässigung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 TSchG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 lit. a TschG erfüllte.
11 bd)Was den subjektiven Tatbestand betrifft, so ist den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen, wonach lediglich eine fahrlässige Tatbegehung vorliegt. Gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB handelt der Täter fahrlässig, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. X. erkannte zwar frühzeitig, dass sich die Hündin C. in einem schlechten Gesundheitszustand befand, er unterliess es aber, die notwendigen Handlungen, welche eine Linderung herbeigeführt hätten, vorzunehmen oder das Tier an einen Tierarzt weiterzuweisen. Gerade als erfahrener Tierheilpraktiker hätte ihm jedoch bewusst sein müssen, dass die Hündin stark unter ihrer Erkrankung litt und es daher geboten gewesen wäre, zunächst gegen die ausgeprägten Symptome vorzugehen, bevor mit einer Ursa- chenbehandlung angefangen werden konnte. Indem er dies - trotz Wissen um die Leiden des Tieres (=Voraussehbarkeit des Erfolgs) - nicht bedachte, handelte er pflichtwidrig unvorsichtig und erfüllte damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 22 Abs. 1 TSchG. be)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass X. im Falle des Hundes C. verpflichtet gewesen wäre, Sofortmassnahmen zur Linderung der Beschwerden des Tieres zu ergreifen oder dieses in tierärztliche Pflege zu überweisen. Indem er dies unterliess, machte er sich der starken Vernachlässigung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 TSchG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 lit. a TschG schuldig. 5.X. wurde des Weiteren der Widerhandlung gegen Art. 25 Abs. 1 lit. d VetV in Verbindung mit Art. 24 VetG schuldig gesprochen, weil er dem Hund A. von B. anlässlich einer Therapiesitzung Blut aus dem Ohr entnommen haben soll (vgl. act. 2.1). X. bestreitet diesen Sachverhalt nicht. Er wendet jedoch ein, dieses Vor- gehen erfülle den Tatbestand von Art. 25 Abs. 1 lit. d VetV nicht, weil nur Blutent- nahmen unter diese Bestimmung fallen würden, welche eine eigentliche Injektion bedingen, also invasiver Natur seien. a)Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung - darunter fallen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a VetV auch Tierheilpraktiker - ist es ausdrücklich untersagt, Blutentnahmen und Injektionen vorzunehmen (Art. 25 Abs. 1 lit. d VetV). Als Blutent- nahme wird der Vorgang bezeichnet, bei dem eine Blutprobe aus dem Körper ge- wonnen wird. Die Blutentnahme kann auf drei verschiedene Arten erfolgen: Zur Ge- winnung einer kleineren Blutmenge reicht das oberflächliche Anritzen eines gut durchbluteten Körperteils, beim Menschen die Fingerbeere oder das Ohrläppchen (kapillare Blutentnahme). Ist eine grössere Blutmenge erforderlich, erfolgt die
12 Blutentnahme entweder durch Punktion einer Vene (venöse Blutentnahme) oder durch Punktion einer Arterie (arterielle Blutentnahme). Alle drei Vorgänge machen jedoch einen Einstich mit einer sterilen Lanzette oder Kanüle erforderlich (vgl. zum Ganzen Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Auflage, S. 241). Damit gelten sie - entgegen der Auffassung des Berufungsklägers - auch als invasiv (=in ein Ge- webe eindringend). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 lit. d VetV keine Beschränkung auf einzelne Arten der Blutentnahme entnommen werden. Vielmehr ist aufgrund des Umstandes, dass den Tierheilprak- tikern nicht das Recht eingeräumt werden wollte, ohne tierärztliches Staatsexamen Blutentnahmen vorzunehmen, davon auszugehen, dass sämtliche Vorgänge zur Gewinnung von Blut den Tierärzten vorbehalten bleiben soll (vgl. Botschaft vom 23. November 1994, S. 430). Auch die Entnahme eines einzelnen Tropfens Blut aus dem Ohr des Hundes A. stellt nach dem Gesagten eine Blutentnahme dar, welche nicht durch einen Tierheilpraktiker vorgenommen werden durfte. Somit steht fest, dass sich X. der Widerhandlung gegen Art. 25 Abs. 1 lit. d VetV in Verbindung mit Art. 24 VetG schuldig gemacht hat. b)In diesem Zusammenhang ist - was insbesondere für die Strafzumes- sung von Bedeutung sein wird - darauf hinzuweisen, dass X. schon im Jahre 2004 wegen unerlaubter Blutentnahmen verurteilt und mit einer Busse belegt wurde. Die Blutentnahmen erfolgten gemäss eigenen Aussagen von X. ebenfalls jeweils an den Ohren der Tiere. Bereits damals führte das DIV in seiner Strafverfügung vom 30. März 2004 aus, dass X. damit gegen Art. 25 Abs. 1 lit. d VetV in Verbindung mit Art. 24 VetG verstossen habe. Ihm war somit bekannt, dass er aufgrund der genannten Bestimmung nicht ermächtigt ist, Blutentnahmen, auch nicht solche an den Ohren der Tiere, durchzuführen. Unter diesen Umständen ist offenkundig, dass sich X. im vorliegenden Fall der vorsätzlichen Widerhandlung gegen die vorgenannten Be- stimmungen schuldig gemacht hat. 6.Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ausgefällte Schuldspruch zu bestätigen ist. Zur Strafzumessung hat sich der Berufungskläger nicht ausdrücklich geäussert. Es kann aber ergänzend festgehalten werden, dass die ihm auferlegte Busse von 700 Franken als dem Ver- schulden des Berufungsklägers angemessen erscheint. Es ist insbesondere die Tatsache, dass X. ein Tier über einen längeren Zeitraum hinweg leiden liess, ohne ihm die nötige Hilfe zu leisten, welche dieses Strafmass rechtfertigt. Aber auch der Umstand, dass er sich trotz entsprechender Kenntnis vorsätzlich über das Verbot der Blutentnahme hinwegsetzte, wiegt nicht leicht. Unter Berücksichtigung sämtli-
13 cher Strafzumessungsgründe ist somit auch die von der Vorinstanz festgelegte Busse nicht zu beanstanden. 7.Ist die Berufung somit abzuweisen, gehen die Kosten des Berufungs- verfahrens zu Lasten des Berufungsklägers.
14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Be- rufungsklägers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin: