Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 06. Juli 2006Schriftlich mitgeteilt am: VB 06 5 Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Bochsler RichterRehli und Hubert AktuarBlöchlinger —————— In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung des A., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andres Büsser, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen, gegen die Strafverfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 17. Mai 2006, mitgeteilt am 29. Mai 2006, in Sachen gegen den Berufungs- kläger, betreffend Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, hat sich ergeben:
2 A.1.Mit Strafmandat vom 10. November 2004 erkannte das Strassen- verkehrsamt des Kantons Graubünden A. der Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 520.--. Die Behörde sah es als erwiesen an, dass A. am 9. April 2004, 10.19 Uhr, als Lenker des Personenwagens SG XXXXX auf der Autostrasse A 13 im Crapteigtunnel Richtung Zillis die signali- sierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h - nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h - um 27 km/h überschritten hatte. 2. Gegen dieses Strafmandat liess A. am 22. November 2004 Ein- sprache erheben. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die vor- genommene Radarmessung sei infolge eines Gerätefehlers nicht korrekt erfolgt und könne nicht verwertet werden. 3. Mit Schreiben vom 24. November 2004 überwies das Strassenver- kehrsamt die Einsprache an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden. 4. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement teilte A. mit Schrei- ben vom 6. Juli 2005 mit, gestützt auf den Anspruch auf Wahrung des rechtli- chen Gehörs bestehe im Rahmen der Sachverhaltsabklärung die Verpflichtung, ihn als Angeschuldigten mündlich einzuvernehmen. Sofern er mit der Durch- führung einer solchen Einvernahme nicht einverstanden sei, könne er bis zum 18. Juli 2005 darauf ausdrücklich verzichten. Diesfalls habe er die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Ohne gegenteilige Mitteilung bzw. ausdrücklichen Verzicht auf die Durchführung einer Einvernahme bis zum ge- nannten Datum werde davon ausgegangen, dass er mit der Durchführung einer Einvernahme einverstanden sei. 5. Am 9. August 2005 wurde A. durch das Departement zur Einver- nahme als Angeschuldigter auf den 25. August 2005 vorgeladen. Sein Rechts- vertreter wurde mit Schreiben vom 9. August 2005 ebenfalls auf den Einvernah- metermin aufmerksam gemacht. 6. A. blieb der auf den 25. August 2005 angesetzten Einvernahme fern. Ebensowenig meldeten er oder sein Rechtsvertreter dem Departement, dass er am Erscheinen verhindert sei, weshalb das Departement die Einsprache gestützt auf Art. 175 Abs. 3 StPO wegen unentschuldigtem Nichterscheinen des Einsprechers abschrieb.
3 7. Eine gegen diesen Entscheid von A. erhobene Berufung hiess der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit Urteil vom 19. Oktober 2005, mitgeteilt am 11. Januar 2006 gut. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Jus- tiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement habe den Einsprecher anlässlich der Vor- ladung nicht auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht. 8. In der Folge führte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement am 14. Februar 2006 die Befragung von A. zum Vorfall vom 9. April 2004 durch. 9. Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 wurde die Untersuchung ge- schlossen und A. bzw. seinem Rechtsvertreter nochmals die Möglichkeit zur Ak- teneinsicht und Stellungnahme eingeräumt. 10. In der Stellungnahme vom 7. März 2006 machte der Rechts- vertreter von A. erneut geltend, die Radarmessung sei nicht korrekt erfolgt. Überdies sei die Befragung seines Mandanten durch die Polizei des Kantons St. Gallen unverwertbar, weil dem Angeschuldigten keinerlei Rechtsbelehrung ge- währt worden sei. Dasselbe gelte für die Einvernahme vor dem Departement. Alsdann beantragte der Rechtsvertreter die Klärung der geltend gemachten Wi- dersprüche im Zusammenhang mit der Nummerierung der Radarfotoaufnah- men mittels Einsicht in den Originalfilmstreifen und die Auswertungsunterlagen samt dem Bild Nr. 032. 11. Mit Schreiben vom 23. März 2006 wurde dem Antrag des Rechts- vertreters insoweit stattgegeben, als ihm die Möglichkeit gewährt wurde, in den Originalfilm sowie allfällig vorhandenes Auswertungsmaterial bei der Kantons- polizei in Chur Einsicht zu nehmen. Dabei wurde der Rechtsvertreter von A. dar- auf hingewiesen, dass die dem Radarbild seines Mandanten zugeteilte Nr. 032 in keinem Zusammenhang mit der automatischen Nummerierung auf dem Prin- terstreifen stehe, wo der den Berufungskläger betreffende Messvorgang mit Nr. 0038 aufscheine. Bei der Nummerierung gemäss Printerstreifen handle es sich um eine fortlaufende automatische Nummerierung. Bei der Nr. 032 handle es sich demgegenüber um eine von der Polizei nachträglich zugeteilte Nummer, die sich aus der Zahl der tatsächlich zur Verzeigung gelangten Geschwindig- keitsüberschreitungen herleite. Die Frist zur Einsichtnahme wurde bis zum 20. April 2006, diejenige für die Einreichung einer Stellungnahme bis zum 28. April 2006 angesetzt.
4 12. Mit Schreiben vom 4. April 2006 ersuchte der Rechtsvertreter um Zustellung der Fotounterlagen sowie um Fristerstreckung. 13. Am 6. April 2006 wies das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdeparte- ment das Ersuchen um Zustellung der Fotounterlagen ab und verlängerte gleichzeitig die Frist zur Einsichtnahme in die Originalunterlagen bei der Kan- tonspolizei bis zum 1. Mai 2006. Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme wurde demgegenüber bis 9. Mai 2006 erstreckt. 14. Mit E-Mail vom 1. Mai 2006 ersuchte der Rechtsvertreter von A. das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden erneut um Einsicht in den Filmstreifen. Er sei - so der Rechtsvertreter - damit einverstanden, dass im vorweg eine Fotokopie des Streifens eröffnet werde, auf der die Personen einstweilen unkenntlich gemacht werden könnten. Ob sich weiterer Einsichtsbe- darf ergebe, könne danach dargelegt werden. 15. Am 3. Mai 2006 stellte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepart- ment dem Rechtsvertreter von A. eine Kopie des Negativstreifens auf Druckpa- pier zu. Eine weitere Fristerstreckung wurde nicht mehr gewährt. 16. In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2006 hielt A. an seinen bis- her gestellten Anträgen unverändert fest. In der Begründung wurde im Wesent- lichen ausgeführt, bei der Prüfung der Negativstreifenkopien habe keine Über- einstimmung mit dem aktenkundigen Bild festgestellt werden können. Die Zu- ordnung von Printer, angeblichen Werten und Negativen stimme nicht. Der ge- genüber dem Angeschuldigten erhobene Vorwurf entbehre jeglicher bildlichen Grundlage. Es werde weiterhin Einsicht in den Negativstreifen unter Bezeich- nung des Bilds, das den Angeschuldigten betreffe, verlangt. Der Negativstreifen sei auf Fotopapier abzuziehen, damit die Einzelheiten wie angebliche Messan- gaben etc. (ohne Nummern der anderen Autos) erkennbar seien. Ebenso werde weiterhin Einsicht in die konkreten Zuordnungsunterlagen bzw. die Offenlegung des konkreten Zuordnungsverfahrens sowie eine Konfronteinvernahme der Be- lastungspersonen beantragt. B. Mit Strafverfügung vom 17. Mai 2006, mitgeteilt am 26. Mai 2006, erkannte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden: 1.A. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2.Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 700.-- bestraft.
5 Die Busse im Betrage vonFr.700.-- sowie die Kosten des Verfahrens bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- Polizeikosten von Fr. 80.-- Kanzleigebühren vonFr.150.-- TotalFr.1'930.-- sind innert 30 Tagen seit Erhalt dieses Entscheides mit dem beilie- genden Einzahlungsschein zu überweisen 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4.(Mitteilung). C.1.Gegen diese Verfügung liess A. am 19. Juni 2006 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden erheben, wobei folgende Anträge ge- stellt wurden:
6 kann dieser gemäss Strafprozessordnung des Kantons Graubünden die Durch- führung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangen. In den übrigen Fäl- len kann der Kantonsgerichtspräsident eine solche von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsaus- schuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen An- spruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfah- ren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamt- heit eines korrekten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelwe- ges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Aller- dings ist auch nach Massgabe von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhand- lung erforderlich. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelin- stanz kann etwa dann abgesehen werden, wenn die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine refor- matio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Trageweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E 2b; ZGRG 2/99, S. 46; Urteil des Kantonsgerichts vom 28. Juli 2004 SB 04 25 E. 1). Zudem darf einem nicht-öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. b) Im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilen sind zum einen rein verfahrensrechtliche Rügen. So macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe sein Akteneinsichtsrecht verletzt und habe ihren Entscheid auf nicht verwertbare Beweismittel abgestützt. Zu beantworten sind in diesem Zu- sammenhang reine Rechtsfragen. In der Sache selbst geht es letztlich darum, ob auf die anlässlich der Geschwindigkeitskontrolle erstellten Unterlagen abge- stellt werden darf und diese eine strafrechtlich relevante Geschwindigkeitsüber- schreitung belegen oder nicht. Diesbezüglich geht es um eine reine Beweiswür- digung - also wiederum um eine Rechtsfrage. Für die Beantwortung dieser Rechtsfragen ist die Befragung des Berufungsklägers nicht notwendig, sind Rechtsfragen doch gerade vom Gericht selbst zu beantworten. Alsdann wurden die Rügen umfassend in der Berufungsschrift vorgetragen und der Berufungs-
7 kläger legt denn auch nicht dar, welchen zusätzlichen Aufschluss sich aus einer mündlichen Berufungsverhandlung ergeben könnte. Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vorliegend nicht, da lediglich der Beru- fungskläger gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat und der Kan- tonsgerichtsausschuss die Strafe nicht verschärfen darf. Alsdann stellen sich keine Fragen zur Person des Berufungsklägers, die aus den Akten nicht be- antwortet werden könnten. Ebensowenig steht im vorliegenden Fall einem nicht- öffentlichen Verfahren ein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Schliess- lich überprüft der Kantonsgerichtsausschuss das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbe- fugnis. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten ohne weiteres entschie- den werden kann. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklägers vor Gericht ist folglich nicht notwendig. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Be- rufungsverhandlung wird daher abgewiesen. 2. Der Berufungskläger macht geltend, sowohl anlässlich seiner Be- fragung durch die Kantonspolizei St. Gallen wie auch anlässlich seiner Einver- nahme durch die Vorinstanz sei er nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden. Seine Aussagen seien demzufolge nicht verwert- bar. a)Nach Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden; sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen (vgl. BGE 130 I 126 E. 2 S. 128). Art. 31 Abs. 2 BV knüpft mit der Wendung "ihre Rechte" an die Ansprüche an, welche die betroffene Person nach der Bundes- verfassung, den internationalen Abkommen und der eidgenössischen und kan- tonalen Gesetzgebung geltend machen kann. Dazu zählt auch das Schweige- oder Aussageverweigerungsrecht der in einem Strafverfahren beschuldigten Person. Allerdings bezieht sich dieser Anspruch nach dem Wortlaut der Bestim- mung nur auf Personen, denen die Freiheit entzogen wird (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, 2005, § 39 N. 15a; kritisch in Bezug auf diese Einschränkung H. Vest / A. Eicker, Bemerkungen zu BGE 130 I 126 in AJP 2005 S. 886). Eine gleichermassen umfassendere Orientierungspflicht für den nicht Festgenommenen kennt weder
8 die bündnerische Strafprozessordnung, noch das übergeordnete Recht. Anders verhält es sich hingegen im Falle des Kantons St. Gallen. Gemäss Art. 79 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons St. Gallen ist der Angeschuldigte vor der ersten Einvernahme darüber zu belehren, dass er nicht zur Aussage ver- pflichtet ist und einen Verteidiger beiziehen kann. Ein Verstoss gegen die Be- lehrungspflicht führt indes nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit einer Aussage. Die Frage, ob ein mit einem solchen formellen Mangel behaftetes Einvernahmepro- tokoll verwertbar ist oder nicht, hat der Sachrichter im Rahmen der Beweiswür- digung zu entscheiden. Ein absolutes Verwertungsverbot besteht selbst in dem von Art. 31 Abs. 2 BV geschützten Bereich nicht (H. Vest /A. Eicker, a.a.O., S. 890 mit Hinweisen). b) Die Kantonspolizei Graubünden hat am 11. Mai 2004 das Kantonspolizeikommando St. Gallen um Feststellung des verantwortlichen Len- kers und dessen Befragung ersucht. Als Lenker wurde in der Folge A. ermittelt und befragt. Gemäss Art. 16 des Konkordats über die Rechtshilfe und die inter- kantonale Zusammenarbeit in Strafsachen wendet die ersuchte Behörde bei den auf Verlangen eines anderen Kantons vorgenommenen Verfahrenshand- lungen ihr (eigenes) kantonales Recht an. Demzufolge hätte A. gestützt auf Art. 79 der Strafprozessordnung des Kantons St. Gallen auf sein Aussageverweige- rungsrecht hingewiesen werden müssen. Nicht erforderlich war diese Belehrung hingegen bei seiner zweiten Befragung durch das Justiz-, Polizei- und Sanitäts- departement Graubünden. Dies nicht nur, weil in diesem Fall keine solche ge- setzliche Verpflichtung bestand, sondern auch deshalb, weil der Berufungsklä- ger zu jenem Zeitpunkt um sein Aussageverweigerungsrecht wusste. So wies der Rechtsvertreter des Berufungsklägers bereits mit Schreiben vom 12. Juli 2004 (act. 19) darauf hin, dass seinem Mandanten keinerlei Rechtsbelehrung gewährt worden sei, weshalb die in betreffenden Akten nicht verwertbar seien. Alsdann setzte sich der Rechtsvertreter des Berufungsklägers nachgerade dafür ein, dass sein Mandant durch das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdeparte- ment Graubünden einvernommen wird. In der in diesem Zusammenhang erho- benen Berufung führte er aus, er und A. seien übereingekommen, dass Letzte- rer auf eine Einvernahme - ohne Beisein des Rechtsvertreters - nicht verzichte. Wollte der Berufungskläger in Kenntnis seiner Rechte aussagen, kann er der Behörde nicht gleichzeitig vorhalten, sie hätte ihn gleichwohl noch auf sein Aus- sageverweigerungsrecht hinweisen müssen (vgl. BGE 130 I 131 E. 3.2. S. 132 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6P.164/2001 vom 9. Januar 2002 E. 3.f).
9 c)Wie es sich mit der Verpflichtung zur Belehrung über das Aussage- verweigerungsrecht und einem allfälligen Verwertungsverbot im Unterlassungs- fall verhält, kann letztlich aber offen bleiben. Tatsache ist nämlich, dass der Be- rufungskläger sich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auf den Standpunkt ge- stellt hat, er sei am fraglichen Tag nicht Lenker des Fahrzeugs gewesen und er sei demzufolge nicht der auf dem Radarfoto abgebildete Lenker. Bestritten wurde immer nur die Frage der Verwertbarkeit der Radarmessung. Ob die Ra- darmessung korrekt war, ergibt sich jedoch nicht aus den beiden Einvernahmen, sondern aus den anlässlich der Messung erstellten Unterlagen. Den beiden Ein- vernahmen kam diesbezüglich überhaupt keine Bedeutung zu, weshalb sie in den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auch keine Berücksichtungen fanden. Gleich verhält es sich im vorliegenden Berufungsverfahren. Die Vorin- stanz gelangte im angefochtenen Entscheid zur Feststellung, es sei erstellt, dass A. als Lenker des Fahrzeugs SG XXXXX am 9. April 2004 um 10.19 Uhr im Rahmen einer Radarkontrolle erfasst wurde. Diese Feststellung blieb unan- gefochten. Die Berufung richtet sich wiederum einzig gegen die Rechtmässig- keit der Messung. Kommt den beiden Einvernahmen im umstrittenen Punkt aber überhaupt keine Bedeutung zu und finden sie in der Folge auch im Berufungs- verfahren keine Berücksichtigung, ist die Frage der Rechtmässigkeit und Ver- wertbarkeit der beiden Aussagen von vornherein irrelevant. 3.Sodann wirft der berufungsklägerische Rechtsvertreter der Vorin- stanz vor, sie habe ihm das rechtliche Gehör verweigert. Aufgrund des Umstan- des, dass keine schlüssige Erklärung für die Zuordnung und Erstellung der an- geblichen Fotografien vorgelegen habe, sei vom Angeschuldigten beantragt worden, Einsicht in den Negativstreifen zu erhalten, um prüfen zu können, was sich daraus in Bezug auf die angebliche Bilder- und Messwertzuordnung ge- mäss Messstreifen im Vergleich zum Negativstreifen ergebe. Die Vorinstanz habe die Aushändigung des angeblichen Originalmaterials zur Einsicht jedoch aus Datenschutzgründen verweigert. Solche datenschutzrechtlichen Überle- gungen seien indes wenig glaubhaft, da der Negativstreifen bei der Polizei hätte besichtigt werden können. Aus Effizienzgründen habe der Unterzeichnete schliesslich beantragt, es sei ihm vorweg eine Kopie des Negativstreifens mit anonymisierten Kontrollschildern zuzustellen. Dem Antrag sei stattgegeben und ihm zwei A3-Papierbogen mit je einem kopierten Negativstreifen zugestellt wor- den. Gleichzeitig habe er Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Auf dem Ko- piebogen lasse sich kein Negativ finden, das dem angeblich den Angeschuldig- ten belastenden Fotoprint irgendwie entspreche. Es bestätige sich daher die
10 Auffassung, dass der Vorwurf gegenüber dem Angeschuldigten jeder bildlichen Grundlage entbehre und die Zuordnung von Print, angeblichen Werten und Ne- gativen nicht stimme. Dies habe der Angeschuldigte der Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2006 mitgeteilt und beantragt, Einsicht in den Nega- tivstreifen zu erhalten, der effektiv das angebliche Bild zeigen solle. Desgleichen habe er die Angabe verlangt, um welches Negativ es sich dabei überhaupt handle. Sodann sei erneut Einsicht in die konkreten Zuordnungsunterlagen bzw. die Offenlegung des konkreten Zuordnungsverfahrens beantragt worden. Im Weiteren habe er eine Konfronteinvernahme der Belastungspersonen und die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung beantragt. Die Vorinstanz sei auf diese Stellungnahme nicht eingegangen, sondern habe die angefoch- tene Strafverfügungen erlassen. Weder habe sie dem Angeschuldigten eine Ko- pie des Streifens, auf dem sich das Negativ befinden solle, zugestellt, noch habe sie ihm mitgeteilt, welche Nummer das betreffende Negativ tragen solle. Indem die Vorinstanz dem Angeschuldigten gegenüber zwar formal ein Einsichtsrecht zugestanden habe, ihm dann aber effektiv Unterlagen (Negativstreifenkopien) zugestellt habe, die offenkundig nicht sachbezüglich seien und indem sie dem Angeschuldigten das massgebliche Negativ nicht benannt und keine brauch- bare Kopie des sachbezüglichen Negativmaterials vorgelegt habe, sei dem Be- rufungskläger das Recht, sich effektiv mit angeblichen Beweismaterial zu befas- sen, verweigert worden. a) Nicht Gegenstand der Rüge der Gehörsverweigerung bildet die nicht erfolgte Durchführung der beantragten Konfronteinvernahmen. Darauf ist demnach nicht weiter einzugehen. So ist auch nicht ersichtlich, welcher zusätz- liche Aufschluss sich in der Sache durch eine Befragung irgendwelcher Zeugen im Konfront mit dem Berufungsklägers ergeben könnte. b)Insoweit der Berufungskläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in die Originalunterlagen gel- tend macht, erweist sich sein Vorbringen als unbegründet. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger zweimal Gelegenheit eingeräumt, Einsicht in den Origi- nal-Filmstreifen und das übrige vorhandene Auswertungsmaterial zu nehmen. Ein erstes Mal wurde dem Berufungskläger diese Möglichkeit mit Schreiben vom 23. März 2006 gegeben. Damals erhielt er Frist bis 20. April 2006, um bei der Kantonspolizei Graubünden in Chur Einsicht zu nehmen. In der Folge verlangte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers mit Schreiben vom 4. April 2006 die Zustellung der betreffenden Unterlagen. Daraufhin teilte ihm das Justiz-, Polizei-
11 und Sanitätsdepartement Graubünden am 6. April 2006 mit, dass dies aus da- tenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sei. Gleichzeitig wurde der Rechts- vertreter nochmals darauf hingewiesen, dass er aber Einsicht bei der Kantons- polizei nehmen könne, wobei die ursprünglich angesetzte Frist sogar noch um weitere drei Wochen erstreckt wurde. Dabei wurden die datenschutzrechtlichen Gründe von der Verwaltung keineswegs, wie der Berufungskläger der Verwal- tung unterstellt, nur vorgeschoben, um die Akten nicht herausgeben zu müssen. Datenschutzrechtlich kann es unter dem Aspekt der Wahrung der Persönlich- keits- und Grundrechte anderer Personen (Art. 1 des Datenschutzgesetzes, DSG, SR 235.1) schwerlich angehen, dass die Behörde strafrechtlich relevante Auswertungsunterlagen, die eine Vielzahl von Personen betreffen, aus ihrem Herrschaftsbereich herausgibt und damit gleichsam die Kontrolle über diese Da- ten aufgibt. Die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts auf die Möglichkeit, vor Ort Einblick in die massgeblichen Unterlagen zu nehmen, erweist sich insofern als richtige und verhältnismässige Anordnung. Abgesehen davon lässt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör von vornherein kein Recht auf Zustellung der Akten ableiten. Es umfasst lediglich das Recht, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 55 N. 13 mit Hin- weisen). c)Gleichfalls nicht gerechtfertigt ist der Vorwurf, die Behörde habe - nachdem sie dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers noch eine Kopie des Negativstreifens auf Druckpapier zustellte - zu Unrecht nicht mehr auf die er- neut gestellten Anträge auf Zustellung eines Abzugs des Negativstreifens auf Fotopapier und Einsicht in die betreffenden Zuordnungsunterlagen reagiert. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden gab dem Rechtsvertreter bis am 9. Mai 2006 Zeit, Einblick in die Akten zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter aber auch mitgeteilt, dass es keine weitere Fristerstre- ckung mehr geben werde. Der Berufungskläger hatte demnach schlicht keinen Grund zur Annahme, die Behörde werde auf ihren Entscheid zurückkommen und ihm ungeachtet der wiederholten Mitteilung, man werde keine Originalakten zustellen, seinen erneut gestellten Beweisanträgen nun doch noch Folge leis- ten. Dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers standen schliesslich annähernd 1 1/2 Monate zur Verfügung, um von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen. Sodann wurden die beiden vom Berufungskläger als ungenügend er- achteten Kopien des Negativstreifens auf Druckpapier ebenfalls vor Ablauf der Frist vom 9. Mai 2006 zugestellt. Gaben die Kopien nach Auffassung des Beru- fungsklägers keinen ausreichenden Aufschluss, hätte ihm immer noch genü-
12 gend Zeit zur Verfügung gestanden, um vor Ort Einsicht in die Originalakten nehmen können. Wurde dem Berufungskläger Gelegenheit zur umfassenden Einsichtnahme gegeben und verzichtete Letzterer auf sein Recht, liegt offen- kundig keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Vorinstanz die erneut vorgebrachten Anträge auf Akteneinsicht nicht mehr beachtete. 4.Zur Hauptsache bestreitet der Berufungskläger die Rechtmässig- keit der fraglichen Geschwindigkeitsmessung. Es lägen - so der Berufungsklä- ger - Hinweise vor, die für eine technische Störung des Geräts sprächen. Das Gerät habe 8 Auslösevorgänge ohne Geschwindigkeitsmessung registriert und 8 Fotografien ohne Messung erfasst. Bei einer Auslösung (Auslösung Nr. 0013 mit Foto Nr. 14), die gemäss Protokoll um 9 Uhr 43 Minuten und 47 Sekunden erfolgt sei, sei weder ein Foto gemacht noch eine Messung registriert worden. Auslösung Nr. 0014, wieder ohne Foto, aber mit Geschwindigkeitsangabe gebe als Uhrzeit 9 Uhr 45 Minuten und 14 Sekunden an. Das seien 87 Sekunden nach der letzten Fotoaufnahme. Die vom Strassenverkehrsamt für diesen Vorgang gelieferte Erklärung, der Fotoapparat benötige rund drei Sekunden bis er die nächste Fotografie machen könne, begründe die fehlende Auslösung eines Fo- tos demnach nicht. Das Gerät habe offenkundig Störungen aufgewiesen und nicht korrekt funktioniert. Gemäss Ziff. 4.2.1 der technischen Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen seien bei Störungen am Gerät alle Messergebnisse ab der letzten Überprüfung des Gerätes ungültig. Dass bei der Zuordnung an- geblicher Fotos zu angeblichen Messwerten grobe Unstimmigkeiten aufgetreten seien, zeigten auch die aktenkundigen ARK-Bearbeitungsprotokolle. Laut ARK- Bearbeitungsprotokoll vom 3. Mai 2004 solle ein „Bild 032" ein Auto „weiss" mit Schild „SG xxxxxx" zeigen, angebliche Zeit „10.19" Uhr, mit angeblich 113 Km/h. Gemäss Messstreifen stamme das Foto Nr. 0032 jedoch von 10.08 Uhr. Das Messprotokoll gebe an, es seien 82 Fotoaufnahmen gemacht worden. Der Messstreifen nenne 95 Auslösungen und liste 92 Fotoaufnahmen auf. Der zu- ständige Beamte habe erklärte, die „Fotos" bei „Film einlegen" und solche ohne Messwert (bei Annullationen) würden nicht mitgezählt. Nach dieser Zählart sei Foto Nr. 032 mit Messauslösung 0036 identisch. Diese sei aber ebenfalls nicht um 10.19 Uhr, sondern um 10.12 Uhr erfolgt. Desgleichen sei bei dieser Mes- sung auch nicht eine Geschwindigkeit von 113 Km/h, sondern 105 km/h ermittelt worden. Der Fotoprint mit dem angeblich beim Angeschuldigten gemessenen Geschwindigkeitswert zeige aber auch kein weisses Auto. Es lasse sich auf kei- nem der beiden Kopiebogen ein Negativ finden, das dem angeblich den Beru- fungsklägers belastenden Fotoabzug irgendwie entspreche. Gemäss Printer-
13 streifen solle das angeblich vom Angeschuldigten gelenkte Fahrzeug auf einem „Foto 8" ersichtlich sein. Damit werde offenbar auf einen zweiten Film der ent- sprechenden Aufnahmeserie Bezug genommen, seien doch vorher bereits Fo- tos mit den Nummern 1 bis 30 aufgeführt und als Filmlänge „32 Bilder" angege- ben worden. Das „Foto 8" trage bei den fortlaufenden Nummern auf dem Prin- terstreifen die Ziffer 0038. Polizeiintern sei - laut Angaben der Vorinstanz - das Bild, das den Berufungskläger zeigen solle, als Nr. 032 benannt worden sein. Auf den zur Verfügung gestellten beiden Filmstreifenkopien sei aber nirgends ein mit diesem Bildprint übereinstimmendes Negativ zu finden. Es bestätige sich daher die Auffassung, dass der Vorwurf gegenüber dem Berufungskläger auch jeder bildlichen Grundlage entbehre und die Zuordnung von Print, angeblichen Werten und Negativen nicht stimme. a)Die vorstehenden Einwände des Berufungsklägers erweisen sich als unbegründet. Bei den Akten liegt ein Fotoabzug mit zusätzlichen Vergrös- serungen, die - was unbestritten ist - den Berufungskläger als Lenker des Fahr- zeugs SG XXXXX zeigen. Im oberen Bildbereich eingeblendet sind die Mess- daten. Demzufolge ist der Berufungskläger am 9. April 2004 exakt um 10 Uhr 19 Minuten und 21 Sekunden vom Radar mit einer Geschwindigkeit von 113 km/h erfasst worden. Zutreffend ist nun, dass keines der dem Berufungskläger in einfacher Papierkopie zugestellten Streifen ein Negativ enthält, das dem Fo- toabzug entspricht. Das aber nicht deshalb, weil es bei der Messung zu irgend- welchen Störungen gekommen ist, sondern schlicht deshalb, weil dem Beru- fungskläger offenkundig - wie ein Vergleich der Kopien der Negativstreifen mit dem Printerstreifen zeigt - nicht die Negativstreifen des ihn betreffenden zweiten Films, sondern des ersten Films zugestellt wurden. Dies ist indes nicht weiter von Belang. Jedem Fotoabzug - dem Positiv - liegt jeweils ein entsprechendes Negativ als belichteter und entwickelter Bildträger zugrunde. Ohne ein entspre- chendes Negativ konnte mit anderen Worten der vorliegende Fotoabzug - nach- dem selbst der Berufungskläger nicht geltend macht, es liege eine eigentliche Fälschung in Form einer Fotomontage vor - gar nicht erstellt werden. Gibt das Positiv aber nichts anderes wider als das Negativ, folgt daraus auch, dass Letz- teres keinen zusätzlichen Aufschluss über den A. betreffenden Messvorgang gibt und folglich auch allein gestützt auf das Positiv eine Zuordnung zu den im Printerstreifen festgehaltenen Daten möglich sein muss. Insofern erübrigt sich auch der Beizug der Negative. Soweit eine Zuordnung anhand des Positivs möglich ist, bleibt lediglich zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auf dem Positiv infolge einer Gerätestörung falsche Messdaten - möglicher-
14 weise Messdaten einer anderen Messung - zum aufgenommenen Fahrzeug des Berufungsklägers eingeblendet wurden. b)Gemäss den im Foto eingeblendeten Messdaten wurde das Fahr- zeug des Berufungsklägers um 10 Uhr 19 Minuten und 21 Sekunden mit einer Geschwindigkeit von 113 km/h erfasst. Gemäss Printerstreifen gibt es nur einen Messvorgang, nämlich die Messung Nr. 0038, die mit diesen Werten überein- stimmt. Damit ist auch gesagt, dass eine einwandfreie Übereinstimmung zwi- schen Messvorgang gemäss Printerstreifen und dem vom Berufungskläger ge- schossenen Bild mit den eingeblendeten Messdaten besteht. c)Zu prüfen bleibt die vorerwähnte Möglichkeit von falschen Messdaten. Diesbezüglich ist auf die Funktion des Multanova 6F einzugehen. Wie den Ausführungen der Kantonspolizei Graubünden (Stellungnahme vom 5. September 2004, act. 12; vgl. zum Messablauf beim Multanova 6F auch Beck/Löhe, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 8. Auflage, Bonn 2006, S. 27 ff.) zu entnehmen ist, läuft die Geschwindigkeitsmessung beim Ra- dargerät Multanova 6F in vier Phasen ab. In einer ersten Phase erfolgt auf einer Strecke von 25 cm die Auswertung des Dopplerfrequenzsignals. Letzteres muss strenge Gleichmässigkeitskriterien erfüllen. In einer zweiten Phase wird inner- halb eines zweiten Streckenabschnitts von zwei Metern geprüft, ob eine kon- stante Gleichmässigkeit zur ersten Phase besteht. Ist dies der Fall, wird die Dopplerfrequenz in der zentralen Steuereinheit in einen km/h-Wert umgerech- net und auf dem Display des Bediengeräts angezeigt. Besteht keine Gleichmäs- sigkeit erscheint auf dem Display eine Annullationsanzeige. Bei gültigen Ver- gleichswerten in Phase 1 und 2 erfolgt in einer dritten Phase - der Verifizierungs- phase - auf einer Strecke von weiteren 3 Metern erneut eine Vergleichsmes- sung. Während dieser Verifizierungsphase wird die Frequenz des Dopplersi- gnals laufend gemessen, in einen km/h-Wert umgerechnet und mit der bereits ermittelten Geschwindigkeit verglichen. Wird in dieser Phase über eine Distanz von mehr als einem Meter eine Abweihung von mehr als + 3% errechnet, führt dies wiederum zur Annullation der Messung. Anderenfalls erfolgt in einem nächsten Schritt die Abmessung der Fahrzeuglänge und die Auslösung der Ka- mera. Werden innerhalb einer weiteren Strecke die vorgegebenen Gleichmäs- sigkeitskriterien in der Signalkonstanz erfüllt, ist die einwandfreie Zuordnung des zuvor ermittelten Geschwindigkeitswerts zum gemessenen Fahrzeug gegeben. Die Messdaten werden auf den Film geblendet und anschliessend der Film durch die Kamera transportiert. Mit dieser Technik der fortlaufenden Verifizie-
15 rung ist eine Zuordnung von erfasstem Fahrzeug und gemessenen Daten in sehr hohem Mass sichergestellt (vgl. dazu Beck/Löhe, a.a.O., S. 36). Schlicht auszuschliessen ist insbesondere, dass - wie der Berufungskläger offenbar mit seiner Gegenüberstellung von Anzahl Fotos und Messungen geltend machen will - der Messwert einer früheren, allenfalls annullierten Messung einem später erfassten Fahrzeug zugeordnet und auf dem entsprechenden Foto eingeblendet wird. Die Behauptung des Berufungsklägers, es sei bei der Zuordnung angebli- cher Fotos zu angeblichen Messwerten Fehler aufgetreten, beruht denn auch auf einer offensichtlich gesuchten Begründung. Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Nr. 032, die dem Foto des Berufungskläger im Vorfeld des Strafverfahrens zugewiesen wurde, um eine von der Polizei separat vorgenommene Kennzeichnung handle, die nichts mit dem Printerstreifen zu tun habe. Nur jene Aufnahmen, welche tatsächlich zu einer Anzeige führten, würden polizeiintern eine zusätzliche Num- mer erhalten, weshalb keine Übereinstimmung mit der Nummerierung im Prin- terstreifen bestehe. Besteht aber kein Zusammenhang zwischen der polizeiin- tern anhand der Anzahl Verzeigungen zugewiesenen Nummer und dem Prin- tertstreifen, ergibt sich folgerichtig aus der Divergenz der separat vergebenen Nr. 032 zu den dort registrierten Zahl von Messvorgängen und Zahl der erfolgten Fotoauslösungen auch kein Rückschluss auf eine Störung. Ebensowenig ergibt sich ein solches Indiz daraus, dass der Berufungskläger gleichwohl einen Zu- sammenhang herstellt und dann anhand des Printerausdrucks und des ihn be- treffenden Fotos zur Feststellung gelangt, es bestünde keine Übereinstimmung zwischen der Nr. und der auf seinem Foto eingeblendeten Aufnahmezeit und der gemessenen Geschwindigkeit. Kein Widerspruch ergibt sich sodann aus dem ARK-Bearbeitungsprotokoll (vgl. act. 2). Dort wurde ebenfalls die Nr. 032 verwendet. Anhand der verwerteten Daten ohne weiteres ersichtlich ist jedoch, dass auch hier die Nr. 032 der individuell zugeteilten Nummer entspricht und nicht auf die Nummerierung gemäss Printerstreifen Bezug genommen wird. d)Schliesslich trifft es wohl zu, dass es gemäss Printerstreifen nach dem Messvorgang Nr. 0013 zu zwei aufeinander folgenden nicht verwertbaren Messungen gekommen ist. Beim ersten Messvorgang - der Nr. 0014 gemäss Printerstreifen - wurde keine Geschwindigkeit registriert und auch kein Foto aus- gelöst. Beim anschliessenden Messvorgang Nr. 0015 wurde wohl eine Ge- schwindigkeit (103 km/h) und ein Zeitpunkt registriert, hingegen erneut kein Foto ausgelöst. Bei der rund 1 1/2 Minuten später erfolgten Messung Nr. 0016 wurde dann wieder - unter Registrierung von Geschwindigkeit und Zeitpunkt - ein Foto
16 ausgelöst. Wohl kann nun der Umstand, dass das Gerät beim Messvorgang Nr. 0015 trotz erfasster Geschwindigkeit und registriertem Zeitpunkt keine Fotoauf- nahme angefertigt hat, nicht damit erklärt werden, dass die Kamera nach der Auslösung bei der vorhergehenden Messung bis zu zwei Sekunden lang keine weitere Aufnahme machen kann. Denn tatsächlich lag, wie der Berufungskläger zu Recht geltend macht, die letzte Aufnahme (Messung Nr. 0013 bzw. Foto 14) erheblich mehr als zwei Sekunden zurück. Das Gerät Multanova 6F testet seine Funktionstüchtigkeit jedoch fortlaufend selbst. Wenn Funktionsstörungen auf- treten, stellt das Gerät die Messtätigkeit unverzüglich ein. Es erscheint eine ent- sprechende Störmeldung auf dem Display und weitere Messungen werden blo- ckiert (vgl. dazu die revidierte technische Weisungen über Geschwindigkeits- kontrollen im Strassenverkehr des UVEK, Änderungen per 1. Oktober 1998; Stellungnahme der Kantonspolizei Graubünden vom 5. September 2004, act. 12 S. 2 und S. 4). Aufgrund des hohen technischen Standards bedarf es bei diesen Geräten gemäss den vorstehenden Weisungen denn auch nicht mehr zwingend einer Kontrollfahrt. Nahm das Gerät indes auch in der Phase der Vor- gänge Nr. 0013 bis Nr. 0016 Messungen vor, beruht der Umstand, dass die Messvorgänge Nr. 0014 und 0015 nicht zu Ende geführt wurde, folglich auch nicht auf einer Störung, sondern auf der vorstehend erwähnten fehlenden Fest- stellung der Gleichmässigkeit bzw. der fehlenden Verifizierungsmöglichkeit in- nerhalb der jeweiligen Geschwindigkeitsmessung. Tatsächlich sind - ohne ent- sprechende Meldung des Geräts - Fehler nur innerhalb derselben Messung durch so genannte Knickstrahl-Reflexionen denkbar (vgl. Beck/Löhe, a.a.O., S. 32 ff.). Eine solche Verwechslung mit einem Zweitfahrzeug innerhalb derselben Messung wird vorliegend nicht geltend gemacht und darf aufgrund des Messor- tes auch ausgeschlossen werden (vgl. die Stellungnahme der Kantonspolizei Graubünden vom 5. September 2004, act. 12 S. 4). Entsprechend besteht auch in diesem Zusammenhang kein Grund, die Richtigkeit der den Berufungskläger betreffenden Geschwindigkeitsmessung anzuzweifeln. e)Schliesslich wurde die Geschwindigkeitsmessung korrekt nach den technischen Weisungen über die Geschwindigkeitskontrollen im Strassen- verkehr vom 10. August 1998 durchgeführt. Gemäss Ziffer 2.1 der genannten Weisungen des UVEK sind Aufstellung und Einrichtung bei stationären Ge- schwindigkeitsmessungen durch Personen zu kontrollieren, welche die für die Einrichtung, Bedienung und Wartung der Mess- und Zusatzgeräte erforderli- chen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse an einem Ausbildungskurs erworben haben und von den zuständigen kantonalen Behörden dazu ermäch-
17 tigt wurden. Der im vorliegenden Fall zuständige Polizeibeamte hat gemäss Be- scheinigung vom 26. Juli 1996 (act. 1.7) die Ausbildung für die Bedienung des Multanova 6F absolviert und war somit befähigt, das Gerät zu bedienen. Gemäss Ziffer 3.3 sind die Geschwindigkeitsmessgeräte nach den Vorschriften des Eidgenössischen Amtes für Messwesen (EAM) nacheichen zu lassen. Beim verwendeten Radargerät wurde - wie aus act. 1.6 hervorgeht - letztmals am 20. Februar 2004 eine Eichung durchgeführt, welche bis zum 28. Februar 2005 gül- tig war. Somit waren die Weisungen auch diesbezüglich eingehalten. Des Wei- teren verlangt Ziffer 4.2.1 der Weisungen, dass bei stationären Geschwindig- keitsmessungen die in der Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Gerätetests vor jedem Einsatz durchzuführen beziehungsweise deren automatische Durch- führung durch das Gerät zu kontrollieren und im Messprotokoll zu bestätigen sind. Dem Messprotokoll vom 9. April 2004 (act. 1.4) lässt sich entnehmen, dass das Gerät vor dem Einsatz getestet und für in Ordnung befunden wurde. Auch die übrigen unter Ziffer 4.4 der Weisungen aufgeführten Angaben sind im Mess- protokoll vollständig vorhanden. Damit kann festgehalten werden, dass die Ge- schwindigkeitsmessung vorschriftsgemäss durchgeführt wurde und im Falle des Berufungsklägers eine Fehlmessung bzw. eine falsche Zuordnung von Messda- ten und abgebildetem Fahrzeug ausgeschlossen werden kann. Die Berufung er- weist sich diesbezüglich ebenfalls als unbegründet und ist entsprechend voll- umfänglich abzuweisen. 5.Für den Fall der Bestätigung im Schuldpunkt unangefochten blieb die Höhe der von der Vorinstanz ausgefällten Busse. Nachdem kein Freispruch erfolgt, die Bussenhöhe darüber hinaus nicht weiter substanziert angefochten wurde und sich die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 700.-- als offensichtlich angemessen erweist, ist der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen. 6.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- zu Lasten des Berufungsklägers.
18 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: