Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 14. Juni 2006Schriftlich mitgeteilt am: VB 06 4 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli und Hubert AktuarinThöny —————— In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker, Hinter- dorf 27, 9043 Trogen, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements vom 5. Mai 2006, mit- geteilt am 8. Mai 2006, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Führerausweisentzug (aufschiebende Wirkung), hat sich ergeben:

2 A.Mit Verfügung vom 5. April 2006 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden nach Einholung eines verkehrspsychologischen Gutachtens X. den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des Führeraus- weises wurde von einer mindestens 12-monatigen kontrollierten Psychose-Freiheit und einem erneuten, die Fahreignung bejahenden, verkehrspsychologischen Gut- achten abhängig gemacht. B.Dagegen liess X. am 27. April 2006 Beschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden erheben und die folgenden Anträge stellen: „1. Die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 5. April 2006 sei aufzuheben. 2.Superprovisorische sowie vorsorgliche Anordnung oder Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen eintritt. 3.Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen eintritt. 4.Ergänzung der Beschwerde nach Zustellung der Akten der Beschwer- degegnerin. 5.Persönliche Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein des Unter- zeichneten. 6.Zusprechung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren vor der Beschwerde- gegnerin. 7.Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung durch den Unter- zeichneten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ C.Mit Verfügung vom 5. Mai 2006 verweigerte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und verfügte die unverzügliche Deponierung des Führerausweises beim Strassenver- kehrsamt Graubünden. Die Kosten dieser Verfügung wurden bei der Prozedur be- lassen. D.Gegen diese Verfügung liess X. mit Eingabe vom 29. Mai 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung erheben mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die Verfügung des Vorstehers des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepar- tements Graubünden vom 5. Mai 2006 und die mitangefochtene Verfü- gung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 5. April 2006 seien aufzuheben.

3 2.Superprovisorische sowie vorsorgliche Anordnung oder Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung dieser Berufung, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen eintritt. 3.Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Berufung, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen eintritt. 4.Ergänzung der Beschwerde nach Zustellung der Akten der Berufungs- beklagten und der Vorinstanz. 5.Persönliche Anhörung des Berufungsklägers im Beisein des Unter- zeichneten. 6.Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung durch den Unter- zeichneten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ E.Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2006 beantragte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden unter Verweis auf die Erwägungen in der an- gefochtenen Departementsverfügung und die Vorakten die vollumfängliche Abwei- sung der Berufung unter Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdeparte- ment Graubünden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Entscheide des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr kann der Betroffene beim Kan- tonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen (Art. 19 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr [GAV zum SVG]; BR 870.100). Gleiches gilt auch für Zwischenverfügungen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (PKG 2003 Nr. 30), was bei der zur Diskussion stehenden sofortigen Abgabe des Führerausweises offensicht- lich der Fall ist. Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Verfügung beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorlie- gende Berufung zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten.

4 2.Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungs(straf)rechtlichen Berufungsverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu be- urteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde - im vorliegenden Fall das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden - vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den mittels Berufung weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist. Das Justiz-, Polizei- und Sanitäts- departement Graubünden beurteilte in seiner Departementsverfügung vom 5. Mai 2005 einzig den Antrag von X. um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde. Die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG erfüllt sind, wurde vom zuständigen Departement noch nicht geprüft, sondern bildet vielmehr Gegenstand des noch hängigen Beschwerdeverfahrens. Somit gilt es im vorliegenden Berufungsverfahren einzig zu beurteilen, ob das zuständige De- partement der Beschwerde von X. zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Auf die darüber hinaus gehenden Einwände des Berufungsklägers bezüglich der Rechtmässigkeit des Sicherungsentzuges ist daher nicht einzutreten. 3.Der Berufungskläger macht in formeller Hinsicht geltend, es sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. So habe ihm das Strassenver- kehrsamt Graubünden das Recht für eine Stellungnahme zum Bericht der Klinik Be- verin vom 6. März 2006 verweigert und ihm überdies nicht sämtliche Verfahrensak- ten zugestellt. Vielmehr habe es direkt verfügt, ohne dass er sich vor Erlass der Verfügung hinreichend habe äussern können. Damit liege eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. a)Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht eines Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dabei handelt es sich um einen Anspruch formeller Natur. Wenn seine Voraussetzungen gegeben sind besteht er, unabhängig davon, ob die ergangene Verfügung in der Sache halt- bar erscheint oder nicht und unabhängig davon, ob er den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen vermag. Daraus folgt, dass eine Rechtsmittelinstanz einen Ent- scheid grundsätzlich aufheben muss, wenn das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Entscheid der Vorinstanz materiell richtig erscheint oder nicht. Da das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden

5 in seinem Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Wesent- lichen auf die vom Berufungskläger angesprochene verkehrspsychologische Ab- klärung abstellte, sind die Einwände des Berufungsklägers - obwohl sie das Verhal- ten des Strassenverkehrsamtes betreffen - auch für das vorliegende Verfahren von Bedeutung. b)Die verkehrspsychologische Abklärung der Fahreignung von X. durch die Psychiatrischen Dienste Graubünden datiert vom 6. März 2006 (act. 22) und wurde dem Berufungskläger am 10. März 2006 durch das Strassenverkehrsamt Graubünden zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, sich innert 15 Tagen schriftlich vernehmen zu lassen (act. 23). Mit Schreiben vom 27. März 2006 (act. 24) beantragte der Rechtsvertreter von X. eine Erstreckung dieser Frist um weitere vier Wochen. Das Strassenverkehrsamt Graubünden wies dieses Gesuch mit E-Mail vom 27. März 2006 (act. 25) ab, wies jedoch darauf hin, dass die definitive Verfügung am 5. April 2006, somit erst 7 Tage später, erlassen werde. Dem Berufungskläger stand somit genügend Zeit zur Verfügung, sich zum Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden zu äussern. Da er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, hat er auf eine Stellungnahme verzichtet. Von einer Ver- letzung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen keine Rede sein, zu- mal kein Anspruch auf eine weitere Fristerstreckung besteht. Überdies kann die Ver- letzung des rechtlichen Gehörs gemäss Praxis des Bundesgerichts in einem nach- folgenden Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise geheilt werden. Dies hängt na- mentlich von der Schwere und Tragweite der Gehörsverletzung ab sowie davon, ob die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht frei überprüfen kann (BGE 126 I 68 E. 2 S. 72). Letzteres ist sowohl im Beschwerdeverfahren vor dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden (Art. 18 VVG) als auch im Berufungsverfahren vor dem Kantonsge- richtsausschuss von Graubünden der Fall (Art. 146 Abs. 1 StPO). Der Berufungs- kläger hatte somit auch im Rahmen seiner Beschwerde an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden wie auch in seiner Berufungsschrift an den Kan- tonsgerichtsausschuss die Möglichkeit, sich zur beanstandeten verkehrspsycholo- gischen Abklärung zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit auch unter diesen Gesichtspunkten nicht auszumachen. c)Was die Rüge des Berufungsklägers betrifft, ihm seien nicht alle im verkehrspsychologischen Gutachten der Klinik Beverin aufgeführten Quellen zuge- stellt worden, ist festzuhalten, dass das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden wegen des verfahrensleitenden - provisorischen - Charakters des Ent-

6 scheids über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht gehalten ist, für ihren Entscheid zeitraubende zusätzliche Abklärungen zu treffen (vgl. 6A.53/2001, Ent- scheid des Bundesgerichts vom 19. Juni 2001). Ein vollständiger Aktenprozess fin- det erst im Rahmen der materiellen Beurteilung der Sache statt. Mit anderen Worten ist im vorliegenden Berufungsverfahren dem verkehrspsychologischen Bericht zu folgen, sofern sich nach einer Prüfung desselben keine Hinweise auf offensichtliche Fehlüberlegungen der Gutachterin ergeben. Ob der Bericht auch einer detaillierten Überprüfung standhält, ist erst im materiellen Verfahren zu entscheiden. Somit sind die darin genannten Quellenangaben erst im Rahmen des bei der Vorinstanz hän- gigen Beschwerdeverfahrens auf deren Richtigkeit und Beweiskraft zu prüfen. So- fern das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden die für diesen Ent- scheid notwendigen Akten dem Beschwerdeführer noch nicht zugestellt haben sollte, wird ihm empfohlen, diesem Begehren vorgängig noch nachzukommen. Für die Beurteilung der aufschiebenden Wirkung sind diese Unterlagen aus den ge- nannten Gründen jedoch nicht erforderlich, zumal nach einer Prüfung des in Frage stehenden Berichts keinerlei Anhaltspunkte erkennbar sind, welche Zweifel an des- sen Richtigkeit aufkommen liessen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unter diesem Gesichtspunkt fällt daher ausser Betracht. 4.Ebenfalls im Zusammenhang mit seinem Anspruch auf rechtliches Gehör wendet der Berufungskläger ein, die Begründung der Departementsverfü- gung sei viel zu kurz, als dass sie den bundesgerichtlichen Anforderungen zu genü- gen vermöchte. a)Als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs statuiert Art. 9 des Ge- setzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen (VVG) die Be- gründungspflicht der Verfügungen für die Behörden des Kantons Graubünden. Die Begründung vermag den Minimalanforderungen in Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, wenn der Betroffene dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entschei- dungen zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere In- stanz weiterzuziehen. An die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen ge- stellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Ent- scheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Jedoch ist die Behörde nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen zu äussern und es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 1294 ff.). Insofern muss die Begründung angemes- sen und hinreichend, d.h. nachvollziehbar und verständlich sein. Sie kann sich je- doch auf jene Gesichtspunkte beschränken, die von der Behörde willkürfrei als we-

7 sentlich betrachtet werden (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 1999, S. 403 f.). Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass im Allgemeinen wenigstens kurz die massgeblichen Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. b)Die Vorinstanz führte aus, dass gemäss Praxis des Bundesgerichts, im Falle von Sicherungsentzügen, bei denen es darum gehe, ungeeignete Führer vom Verkehr fernzuhalten, die aufschiebende Wirkung grundsätzlich verweigert werde. Der bei den Akten liegenden verkehrspsychologischen Abklärung zur Fahr- eignung sei zu entnehmen, dass diese bei X. derzeit aus neuropsychologischer Sicht sowie aus charakterlichen Gründen nicht gegeben sei. Es sei empfohlen wor- den, eine Symptomfreiheit von mindestens einem Jahr, mindestens vierteljährliche ärztliche Kontrollen sowie eine kontrollierte und evaluierte Pharmakotherapie vor einer Wiedererteilung des Führerausweises anzuordnen. Aufgrund dieser Aus- führungen der medizinischen Fachpersonen gelangte das Justiz-, Polizei- und Sa- nitätsdepartement Graubünden zum Ergebnis, dass keine zwingenden Gründe er- kennbar seien, welche ein Abweichen von der ständigen Praxis bezüglich aufschie- bender Wirkung bei Sicherungsentzügen erforderlich machen würden. Damit legte sie in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen sie zu ihrem Entscheid gelangte. Inwiefern sie dadurch gegen die Begründungspflicht verstos- sen haben sollte, ist nicht erkennbar, zumal es sich beim Entscheid über die auf- schiebende Wirkung zudem lediglich um einen Zwischenentscheid handelt, welcher aufgrund einer summarischen Prüfung zu erfolgen hat. 5.Der Berufungskläger beantragt des Weiteren, er sei in der Sache - im Beisein seines Rechtsvertreters - persönlich anzuhören. Dies kommt einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung gleich. Diesbezüglich gilt es zunächst jedoch anzumerken, dass gemäss Praxis des Bundesgerichts das rechtli- che Gehör im Verwaltungsverfahren nicht den Anspruch beinhaltet, mündlich an- gehört zu werden (Pra 86 [1997] Nr. 86 E. 4c S. 475 mit weiteren Hinweisen). Der auch für das verwaltung(straf)rechtliche Berufungsverfahren anwendbare Art. 144 Abs. 1 StPO sieht vor, dass eine mündliche Berufungsverhandlung dann durchzu- führen ist, wenn die persönliche Befragung des Berufungsklägers für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Auch wenn der Berufungskläger einen entsprechen- den Antrag stellt, ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal der Kantonsgerichtsausschuss hin- sichtlich Tat- und Rechtsfragen eine umfassende und uneingeschränkte Kognition

8 besitzt. Gesichtspunkte wie die Beurteilung der Sache innert angemessener Frist dürfen mitberücksichtigt werden. Insbesondere kann dann auf eine mündliche Ver- handlung verzichtet werden, wenn nur Rechts- oder Tatfragen zur Diskussion ste- hen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Gesamthaft kommt es ent- scheidend darauf an, ob die Angelegenheit auch ohne Vortritt des Berufungsklägers sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 119 Ia 316 E. 2b S. 318 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Unter Beachtung dieser Gesichts- punkte kann im vorliegenden Fall auf die Durchführung einer mündlichen Beru- fungsverhandlung verzichtet werden. Zum einen geht es um die Frage der aufschie- benden Wirkung, welche - wie bereits dargelegt wurde - summarisch und damit in einem raschen Verfahren zu prüfen ist. Zum anderen ist die Feststellung der per- sönlichen Verhältnisse erst im Rahmen der materiellen Beurteilung der Sache von Bedeutung. Im vorliegenden Verfahren ist vielmehr auf den vorgängig eingeholten spezialärztlichen Bericht abzustellen. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfah- ren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Die Streitsache kann somit ge- stützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden; ein persönli- ches Vortreten von X. vor dem Gericht ist nicht erforderlich. 6.Betreffend die aufschiebende Wirkung bringt der Berufungskläger vor, die unverzügliche Deponierung des Führerausweises sei derzeit nicht nötig, da die angefochtene Verfügung wegen der bei der Vorinstanz bereits hängigen Be- schwerde sowie der vorliegenden Berufung nicht in Rechtskraft erwachse. Solange die angefochtenen Verfügungen nicht rechtskräftig seien, müsse auch der Füh- rerausweis nicht zugestellt oder deponiert werden. Bevor ein sofortiger Führeraus- weisentzug angeordnet werden dürfe, sei es notwendig, dass sich vorgängig ein unabhängiges Gericht dazu äussern könne, ob ein derartiger Entzug überhaupt ge- rechtfertigt sei. Bloss in Fällen unmittelbarer akuter und konkreter Verkehrsgefähr- dung dürfe der Ausweis für die Dauer dieser Gefährdung entzogen werden. Jedes andere Vorgehen widerspreche der Bundesverfassung und der EMRK. a)In der Ausgestaltung der Rechtsmittelverfahren im Administrativmass- nahmeverfahren sind die Kantone grundsätzlich frei. Vor den kantonalen Rechts- mittelinstanzen ist mithin das kantonale Verfahrensrecht anzuwenden. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz, dass die bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften dem kantonalen Recht vorgehen. Zwar fehlt es im SVG an einer entsprechenden Bestimmung über die aufschiebende Wirkung. Zur Frage, ob und inwieweit den Rechtsmitteln im Administrativverfahren die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, wurde jedoch von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine reiche Praxis ent-

9 wickelt, welche auch die kantonalen Behörden bindet. Denn die Kantone würden im Ergebnis die Durchsetzung von Bundesrecht vereiteln, wenn sie ihrem Entscheid nicht jene Gesichtspunkte zugrunde legten, welche die bundesgerichtliche Recht- sprechung zur Frage der aufschiebenden Wirkung entwickelt hat (vgl. R. Schaffhau- ser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Die Adminis- trativmassnahmen, Bern 1995, Rz 2749, 2756 f.). b)Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist zwischen dem behördlichen Interesse an der sofortigen Vollstreckbarkeit und dem Interesse des Berufungsklägers an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes abzuwägen. Eine erhebliche Rolle spielt dabei namentlich der Gesichtspunkt einer gewissen Kontinuität im Verfahren, das heisst, eine einmal entzogene aufschiebende Wirkung sollte nicht leichthin wiederhergestellt werden (6A.53/2001, Entscheid des Bundes- gerichts vom 19. Juni 2001). Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG ist der Führerausweis zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ertei- lung nicht oder nicht mehr bestehen. Namentlich ist der Führerausweis auf unbe- stimmte Zeit zu entziehen, wenn die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit ei- ner Person nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Es handelt sich hierbei um einen Sicherungsentzug, der den Schutz des Verkehrs vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern bezweckt. Aus der Zweck- setzung ergibt sich, dass diese Form des Entzugs im Interesse der Verkehrssicher- heit in der Regel keinen Aufschub erträgt. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts ist daher Rechtsmitteln gegen Sicherungsentzüge die aufschiebende Wir- kung zu verweigern, soweit nicht besondere Umstände vorliegen (BGE 122 II 359 E. 3a S. 364). Bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Frage der Anordnung eines Sicherungsentzuges soll der Betroffene auch ohne strikten Nachweis von Um- ständen, die seine Fahreignung ausschliessen, vom Verkehr ferngehalten werden dürfen. Immerhin müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöh- tem Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen (vgl. zum Ganzen 6A.23/2005, Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Juni 2005). c)Das Strassenverkehrsamt Graubünden hat dem Berufungskläger den Führerausweis gestützt auf eine verkehrspsychologische Abklärung entzogen, wel- che die Fahreignung von X. sowohl aus neuropsychologischer Sicht als auch cha- rakterlichen Gründen derzeit für nicht gegeben erachtete. Die Gutachterin führte weiter aus, dass nach einer akuten Psychose bei vollständigem Symptomrückgang

10 eine Beobachtungsfrist von mindestens einem Jahr vor einer Wiederzulassung empfohlen werde. Angesichts dieser fachärztlichen Beurteilung ist die Schussfolge- rung der Vorinstanz nachvollziehbar. Im Rahmen einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten erweist sich die Anordnung eines Sicherungsentzuges als recht- mässig. Damit verdient das Interesse an einem sofortigen Entzug des Führeraus- weises in der zu beurteilenden Situation den Vorrang. Gründe oder gegenteilige wesentliche Interessen, welche einen Aufschub rechtfertigen würden, werden vom Berufungskläger nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Das Justiz-, Po- lizei- und Sanitätsdepartement Graubünden hat somit zu Recht die aufschiebende Wirkung der eingereichten Beschwerde verweigert. Die vorliegende Berufung ist da- her abzuweisen. 7.Der Berufungskläger beantragt für das vorliegende Berufungsverfah- ren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der für das Berufungsverfahren anwendbare Art. 25 Abs. 1 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) bestimmt, dass einem Gesuch dann entspro- chen werden kann, wenn eine Person neben dem notwendigen Lebensunterhalt für die Verfahrenskosten nicht aufkommen kann und wenn ihr Rechtsstreit nicht offen- bar mutwillig oder grundlos ist. Diese zwei Voraussetzungen müssen kumulativ er- füllt sein. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306 mit Hinweisen). Die Berufung von X. richtete sich einerseits gegen den vom Strassenverkehrsamt Graubünden verhängten Si- cherungsentzug und andererseits gegen die vom Justiz-, Polizei- und Sanitätsde- partement Graubünden verfügte Verweigerung der aufschiebenden Wirkung der eingereichten Beschwerde. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte auf den ersten Punkt nicht eingetreten werden, da dieser Gegenstand des beim Depar- tement noch hängigen Beschwerdeverfahrens bildet. Der zweite Punkt war abzu- weisen, weil die Rechtsprechung zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Bereich der Administrativmassnahmen bereits eine klare Praxis entwickelt hat und der Berufungskläger keine Gründe aufzeigte, welche eine Abweichung davon ge- rechtfertigt hätten. Damit erweist sich die Berufung bereits zum Vornherein als aus- sichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht gutgeheissen werden kann.

11 8.Muss nach dem Gesagten die Berufung abgewiesen werden, so ge- hen die Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Berufungsklägers.

12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Be- rufungsklägers. 3.Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 4.Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mittei- lung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 5.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin:

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