VB 2006 2

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 04. April 2006Schriftlich mitgeteilt am: VB 06 2 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli und Sutter-Ambühl AktuarinMosca —————— In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, gegen die Strafverfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements vom 3. Februar 2006, mitgeteilt am 16. Februar 2006, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, hat sich ergeben:

2 A.Am 7. März 2005 kreuzte X., um ca. 16.30 Uhr, mit seiner Fahrzeug- komposition, bestehend aus Lieferwagen (GR A.), und Anhänger (GR B.), auf der C.-Strasse, das Dienstfahrzeug der Polizeibeamtem D. und E.. Beim Bahnhof F. wurde X. angehalten und kontrolliert. Anlässlich dieser Kontrolle stellten die Polizei- beamten fest, dass auf dem Lieferwagen zumeist leere Getränkeharasse seitlich ungenügend gesichert waren. Zudem lag der Getränkerolli lose auf den Harassen. Schliesslich stellten die Beamten fest, dass die Abreissleine des Anhängers nicht vorschriftsgemäss an der Anhängerkupplung des Zugfahrzeugs eingehakt war. B.Mit Strafmandat vom 30. August 2005 sprach das Strassenverkehrs- amt des Kantons Graubünden X. schuldig der ungenügenden Sicherung der Ladung gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie der Nicht- einhängung des Sicherheitsseils des Sachentransportanhängers am Zugfahrzeug gemäss Art. 30 Abs. 3 SVG, Art. 70 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.--. Dagegen erhob X. am 7. September 2005 Einsprache an das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubün- den, welches die Einsprache an das dafür zuständige Justiz-, Polizei- und Sanitäts- departement Graubünden weiterleitete. C.Am 22. Dezember 2005 führte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepar- tement Graubünden je eine Konfronteinvernahme mit den Polizeibeamten D. und E. sowie X. durch. Die Schlussverfügung wurde X. am 23. Dezember 2005 mitge- teilt, mit der Aufforderung innert 10 Tagen Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen. Am 10. Januar 2006 liess sich X. dazu vernehmen. Er beantragte: „1. X. sei der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 30 Abs. 3 SVG und Art. 70 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schul- dig zu sprechen. 2. Von einer Strafe sei in Anwendung von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG Um- gang zu nehmen. 3. Vom Vorwurf des ungenügenden Sicherns der Ladung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sei er freizuspre- chen. 4. Die Kosten des Verfahrens vor Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden seien dem Staat zu überbinden, der den Angeschuldigten angemessen ausseramtlich zu entschädigen habe.“ D.Mit Strafverfügung vom 3. Februar 2006, mitgeteilt am 16. Februar 2006, erkannte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden:

3 „1. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie der Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 3 SVG, Art. 70 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft. 3. Die Busse im Betrage vonFr.250.00 sowie die Kosten des Verfahrens bestehend aus einer Staatsgebühr vonFr.720.00 Kanzleigebühren vonFr.180.00 TotalFr.1'150.00 sind innert 30 Tagen seit Erhalt dieses Entscheides mit dem beiliegen- den Einzahlungsschein zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ E.Dagegen liess X. am 8. März 2006 Berufung an den Kantonsgerichts- ausschuss von Graubünden erklären. Er beantragt: „1. Die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2006, mitgeteilt am 16. Fe- bruar 2006, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. X. sei vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 30 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Im Übrigen sei er der Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 30 Abs. 3 SVG und Art. 70 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. Von einer Strafe sei aber in Anwendung von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG abzuse- hen. 4. Im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StPO sei eine mündliche Berufungsver- handlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden durchzu- führen. 5. Die Kosten des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements des Kantons Graubünden sowie diejenigen des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Berufungsklä- ger sei eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer für alle Instanzen zulasten des Kantons Graubünden zuzusprechen.“ Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 17. März 2006 die kos- tenfällige Abweisung der Berufung. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Nach Art. 180 Abs. 1 StPO kann der Betroffene gegen Strafverfügun- gen der Departemente beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141

4 ff. StPO einlegen. Diese ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Straf- verfügung in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorin- stanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden und ob die ganze Verfü- gung oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die am 8. März 2006 eingelegte Berufung zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten. 2.a)Nach Art. 30 Abs. 2 SVG ist die Ladung so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Gemäss BGE 97 II 238 muss die Stabilität einer Ladung, um den Anforderungen von Art. 30 Abs. 2 SVG zu genügen, nicht nur für den normalen Verkehr, sondern auch für den Fall leichter Unfälle gewährleistet sein. b)Gemäss Ansicht des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden haben sich im vorliegenden Fall in der zweiten aufgestockten Harass- reihe drei Gebinde befunden, denen eine erhöhte Gefahr zugekommen sei, herun- terzufallen. Auf der linken Fahrzeugseite sei es der dritte und vierte Harass von der Front des Fahrzeuges aus gesehen. Auf der rechten Wagenseite, ebenfalls von vorne betrachtet, sei es der sechste Harass gewesen. Die Vorinstanz bekundete Zweifel an der vom Berufungskläger erstmals anlässlich der Konfronteinvernahme vom 22. Dezember 2005 geäusserten Behauptung, er habe zur Sicherung der Ha- rasse Harass-Sicherungs-Krallen (im Folgenden HS-Krallen) verwendet. Es sei nicht auszuschliessen, dass dieses Vorbringen lediglich eine Schutzbehauptung darstelle. Die besagten Polizeibeamten hätten keine Krallen bemerkt. Eine Kralle würden jeweils vier Harasse zusammenhalten. Selbst wenn der Berufungskläger HS-Krallen verwendet habe, könnten aufgrund der Gestalt der Krallen keine weite- ren Gebinden darauf gestapelt werden, andernfalls dies zu Stabilitätsverlusten führen würde. Dies wäre auf den Fotos durch schief stehende Harasse erkennbar. Da die HS-Krallen vier Harasse sichern würden und darauf kein weiterer Harass zu liegen kommen könne, sei auszuschiessen, dass die drei genannten neuralgischen Harasse durch Krallen gesichert worden seien. c)Dagegen wendet der Berufungskläger ein, die Polizeibeamten hätten die HS-Krallen übersehen. D. und E. hätten nicht behauptet, es seien keine HS- Krallen vorhanden gewesen. Bei einer unklaren Sachlage sei in erster Linie von den Aussagen des Angeschuldigten auszugehen. Demnach seien an den neuralgischen Stellen Krallen gesetzt worden. Die Krallen wären nur dann erkennbar gewesen,

5 wenn die Polizeibeamten Aufnahmen von oben gemacht hätten. Dem bei den Akten liegenden und vom Berufungskläger eingereichten Gutachten könne entnommen werden, dass die rechte Wagenseite auch ohne Krallen genügend gesichert worden sei. Was die linke Fahrzeugseite betreffe, sei der Experte J. im Privatgutachten zum Schluss gelangt, dass die Ladung ungenügend gesichert worden sei, sofern in der zweiten und dritten Reihe keine HS-Krallen gesteckt worden seien. Er (der Beru- fungskläger) habe jedoch die fraglichen Harasse mit Krallen verankert. Den Aus- führungen der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, sofern behauptet werde, auf Harasse, die mit einer HS-Kralle versehen seien, könnten aufgrund der Gestalt der Kralle keine weiteren Gebinde gestellt werden, weil dies zu einem Stabilitätsverlust führen würde. Der Boden der Kralle sei sehr flach und würde höchstens 2 bis 3 mm über den Rand der Harasse hinausragen. Wenn Krallen vorhanden seien und dar- auf weitere Gebinde gestellt würden, sei im Zentrum tatsächlich ein geringfügiger Stabilitätsverlust festzustellen. An den Aussenwänden würden jedoch die obenlie- genden Harasse in die unterliegendenen einrasten, so dass sie stabil liegen und nicht verrücken könnten. Ob ein Chauffeur eine Ladung ausreichend gesichert habe, sei weitgehend eine Ermessensfrage. Aus diesem Grund sei eine Expertise anzuordnen, in deren Rahmen auch Fahrversuche mit einem genau gleich belade- nen Fahrzeug auf der gleichen Strecke durchzuführen seien. Dieser Argumentation kann teilweise gefolgt werden. d)Das JPSD weist darauf hin, dass der Berufungskläger erstaunlicher- weise erst in den Konfronteinvernahmen geltend machte, bei den fraglichen Haras- sen Sicherungskrallen (HS-Krallen) angebracht zu haben. Allein dieser Umstand lässt nun aber noch nicht den Schluss zu, es handle sich hierbei um eine blosse und damit unbeachtliche Schutzbehauptung. Das JPSD hat diese Frage denn auch zu Recht offen gelassen und die Sache einer materiellen Prüfung unterzogen. Seine dazu gemachten Erwägungen beruhen indessen weitgehend auf eigenen Annah- men und Hypothesen, die nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind. Jedenfalls kann allein gestützt darauf dem Berufungskläger ein strafbares Verhalten nicht rechts- genüglich zur Last gelegt werden. Für eine sachgerechte Beurteilung bedarf es viel- mehr weiterer Abklärungen, zumal aufgrund der Akten nicht mit Sicherheit festge- stellt werden kann, ob der Berufungskläger die Harasse tatsächlich mit HS-Krallen verankert hatte. Die Polizeibeamten D. und E. wollen keine HS-Krallen bemerkt haben. Es stellt sich vorab die Frage, ob diese wahrnehmbar waren und somit auch von den beiden Polizeibeamten hätten gesehen werden müssen, falls sie tatsächlich ange-

6 bracht worden waren. Um diese Frage beantworten zu können, macht es Sinn – unter Beizug eines Sachverständigen und in Anwesenheit des Berufungsklägers und der beiden Polizeibeamten – die Ladung nachzustellen und die HS-Krallen an den behaupteten Stellen anzubringen. Sollte sich hierbei zeigen, dass sie bei einer Kontrolle der Ladung gesehen werden mussten, ist wohl davon auszugehen, dass es sich bei der erst nachträglich geltend gemachten Sicherung der Ladung mit HS- Krallen um eine Schutzbehauptung des Berufungsklägers handelt. Damit wäre ein- zig zu prüfen, ob die Ladung auch ohne HS-Krallen stabil war. Sind die im Rahmen der Rekonstruktion angebrachten HS-Krallen jedoch nicht sichtbar und konnten sie daher auch von den Polizeibeamten anlässlich ihrer Kontrolle nicht festgestellt wer- den, ist zu prüfen, ob die derart gesicherte Ladung unter Berücksichtigung der Si- cherheitsgurten hinreichend stabil war. Dabei vertritt das JPSD in diesem Zusam- menhang die zutreffende Auffassung, dass davon nur die Rede sein kann, wenn die Stabilität auch für den Fall leichterer Unfälle gewährleistet ist. Schliesslich bleibt an- zumerken, dass für die Beurteilung der genügenden Sicherheit der Ladung nicht die fragliche Strecke von G. nach F. abgefahren werden muss. Entsprechende Test’s lassen sich auch im Raume H. ohne weiters durchführen. e)Im Resultat ist die Berufung somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements aufzuheben und die Sa- che im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter diesen Um- ständen erübrigt sich die Durchführung der vom Berufungskläger beantragten mündlichen Berufungsverhandlung. 3.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Berufungskläger ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO).

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Berufungskläger ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 3.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, VB 2006 2
Entscheidungsdatum
04.04.2006
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026