Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 11. Dezember 2006Schriftlich mitgeteilt am: VB 06 13(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli und Vital AktuarCrameri —————— In der verwaltungsrechtlichen Berufung des A., Berufungskläger, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 17. November 2006, mitgeteilt am 21. November 2006, in Sachen gegen den Beru- fungskläger, betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug (aufschiebende Wirkung), hat sich ergeben:

2 A.Mit Verfügung vom 15. März 2006 erteilte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen in Anwendung von Art. 24d VZV A. wieder den Führerausweis unter der Auflage, die vollständige und strikte kontrollierte Alko- holabstinenz auf unbestimmte Zeit, mindestens für die Dauer eines Jahres, einzu- halten. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass bei Missachten der Auflage mit dem Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit zu rechnen hatte. Gemäss dem Bericht vom 13. Oktober 2006 von Dr. med. B., C., waren die bei A. am 6. September und 13. Oktober 2006 festgestellten Laborwerte CDT, MCV, Gamma GT, GOT (AST) und GPT (ALT) der Blutuntersuchungen über den Refe- renzwerten. Zudem waren neun der elf zwischen dem 6. September und 10. Okto- ber 2006 vorgenommenen Urinalkoholkontrollen positiv. Der Arzt kam zum Schluss, dass nach den Ergebnissen der Untersuchungen keine Alkoholabstinenz vorlag. Aus diesem Grunde bestanden für das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden ernsthafte Bedenken an der Eignung A.s als Führer von Motorfahrzeu- gen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 entzog es ihm gestützt auf die Art. 16 ff. SVG und 30 VZV vorsorglich auf unbestimmte Zeit und mit sofortiger Wirkung den Führerausweis für alle Motorfahrzeugkategorien. Zur erneuten Abklärung seiner Fahrtauglichkeit wurde er verpflichtet, sich einer forensisch-psychiatri-schen Unter- suchung zu unterziehen. Gegen diese Verfügung reichte A. am 15. November 2006 Beschwerde an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden. Darin beantragte er un- ter anderem, dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 17. November 2006, mitgeteilt am 21. November 2006, abgewiesen. B.Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 30. November 2006 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Begehren, der Füh- rerausweis sei ihm umgehend zurückzugeben. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement beantragte, die Beschwerde (recte: Berufung) sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen. C.Mit Verfügung vom 4. Dezember 2006, am gleichen Tage mitgeteilt, wies das kantonale Departement die Beschwerde in der Hauptsache ab.

3 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

  1. a) Gegen Entscheide des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr kann der Betroffene beim Kan- tonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen, wenn nach übergeordnetem Recht eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kantonales Ge- richt erforderlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO, Art. 19 Abs. 2 der Ausführungsverord- nung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr, GAV zum SVG, BR 870.100). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides beim Kantonsgerichtsausschuss, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorin- stanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). b)Es stellt sich die Frage, ob auch gegen Zwischenentscheide dieses Rechtsmittel zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes können Zwischenentscheide im Verfahren betreffend Sicherungsentzüge von Führeraus- weisen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil bewirken, was bei vorsorglichen Führerausweisentzügen wegen ernsthafter Bedenken an der Fahreignung der Betroffenen der Fall ist (BGE 122 II 362). Gleiches gilt für Zwischenverfügungen über die aufschiebende Wirkung gegen vorsorgliche Sicherungsentzüge von Führerausweisen, denn nicht nur diese Sicherungsentzüge, sondern auch die Zwischenverfügungen über die Verweige- rung des Suspensiveffekts haben für die Betroffenen einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil zu Folge (Urteil des Bundesgerichtes 6A.28/2005 vom 25. Juli 2005, E. 2). Stellt somit das Bundesrecht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ge- gen Zwischenentscheide letzter richterlicher Instanzen der Kantone sowohl über den vorsorglichen Sicherungsentzug als auch über die Verweigerung der aufschie- benden Wirkung zur Verfügung, muss auch im kantonalen Verfahren eine entspre- chende Weiterzugsmöglichkeit bestehen. Die Berufung gegen die angefochtene Zwischenverfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements betreffend die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den vorsorg- lichen Führerausweisentzug ist folglich zuzulassen. Da sie auch den übrigen Anfor- derungen zu genügen vermag, ist auf sie einzutreten.
  2. a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG können Führerausweise entzogen wer- den, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Ein vorsorglicher Entzug des Ausweises kann erfol-

4 gen, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen, namentlich wenn der Führer an einer Sucht leidet (Art. 30 VZV, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Siche- rungsentzüge dienen der Sicherung des Strassenverkehrs vor ungeeigneten Füh- rern, und sie werden unter anderem verfügt, wenn der Lenker aus medizinischen Gründen zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist. Aus dem Zweck die- ser Bestimmungen folgt, dass der vorsorgliche Sicherungsentzug im Interesse der Verkehrssicherheit in der Regel keinen Aufschub erträgt und daher Rechtsmitteln dagegen die aufschiebenden Wirkung zu verweigern ist, soweit nicht besondere Umstände vorliegen (BGE 122 II 359 E. 3a S. 364). Der Führerausweis kann des- halb bis zur Abklärung der Ausschlussgründe sofort vorsorglich entzogen werden. Dabei hat die Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die eine vorsorgliche Entziehung des Ausweises nahe legen, wichtiger sind als jene, die dagegen sprechen. Bei die- ser Interessenabwägung kommt ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Wegen des provisorischen Charakters des Entscheids über den vorsorglichen Entzug ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, zeitraubende zusätzliche Abklärungen zu treffen. Vielmehr kann sie in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen. Immerhin müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahrzeugfüh- rer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Lenkern in erhöhtem Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum Verkehr zu- gelassen (Urteil des Bundesgerichtes 6A.28/2005 vom 25. Juli 2005, E. 3). b)Das kantonale Strassenverkehrsamt stützte seine Verfügung auf den Bericht von Dr. med. B. vom 13. Oktober 2006, wonach bei A. nach den Ergebnissen der Blut- und Urinuntersuchungen keine Alkoholab-stinenz vorlag. Der Führeraus- weis war ihm mit Verfügung vom 15. März 2006 wieder erteilt worden, unter der Auflage, die vollständige und strikte kontrollierte Alkoholabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres einzuhalten. Der Berufungskläger macht geltend, aus dem Gutachten des Kantonsspitals St. Gallen vom 9. März 2006 gehe seine Fahrtaug- lichkeit hervor. Er bestreitet aber nicht, dass sie nur mit der Auflage der Fortführung der ärztlich kontrollierten und fachtherapeutisch betreuten Alkoholabstinenz befür- wortet wurde und dass seine am 6. September und 13. Oktober 2006 festgestellten Blutwerte über der Norm lagen und dass neun zwischen dem 6. September und 10. Oktober 2006 vorgenommenen Urinalkoholkontrollen positiv waren. Hat er die Auf- lage missachtet, die Alkoholabstinenz einzuhalten, bestehen ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung, so dass ihm der Führerausweis vorsorglich entzogen wurde, was nach Art. 16 Abs. 1 SVG und Art. 30 VZV zulässig ist. Unter diesen Umständen ist das Interesse am sofortigen Entzug des Führerausweis vorrangig und er erträgt keinen Aufschub. Aus dem gleichen Grunde kann daher der gegen die Entzugsver-

5 fügung erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt werden. Gründe die ein Abweichen vom diesem Grundsatz erlauben würden, werden vom Berufungskläger nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Demnach hat das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement zu Recht der eingereichten Beschwerde die Suspensivwirkung verweigert. Die Berufung erweist sich als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen. 3.Wird die Berufung somit aus materiellen Gründen abgewiesen, ist nicht darüber zu befinden, ob der Berufungskläger noch ein aktuelles Rechtsschut- zinteresse an der Feststellung der Rechtmässigkeit des der Beschwerde nicht ge- währten Suspensiveffekts hat, nachdem mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Dezember 2006 in der Hauptsache die angefochtene Verfügung vom 17. November 2006 über die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im Zeitpunkt des Urteils des Kantonsgerichtsausschusses dahingefallen ist. 4.Angesichts der Umstände des Falles werden für das Berufungsverfah- ren keine Kosten erhoben.

6 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Für das Berufungsverfahrens werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mittei- lung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 4.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der VizepräsidentDer Aktuar

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, VB 2006 13
Entscheidungsdatum
11.12.2006
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026