Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 14. Dezember 2005Schriftlich mitgeteilt am: VB 05 9 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Bundesverwaltungsgerichtsbe- schwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 17. Februar 2006 (6A.13/2006) abgewiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli und Hubert AktuarCrameri —————— In der verwaltungsrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 7. Oktober 2005, mitgeteilt am 25. Oktober 2005, in Sachen gegen den Berufungsklä- ger, betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben:
2 A.Mit Verfügung vom 8. November 2004 entzog das Strassenverkehrs- amt des Kantons Graubünden X. gestützt auf aArt. 14 und 16 SVG sowie aArt. 35 Abs. 3 VZV vorsorglich auf unbestimmte Zeit und mit sofortiger Wirkung den Füh- rerausweis für alle Motorfahrzeugkategorien. Dem Entzug wurde die Tatsache zu- grundegelegt, dass er von der Kantonspolizei Graubünden, Polizeiposten Davos, wegen Erwerb und Konsum von Betäubungsmitteln verzeigt worden war. In der po- lizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2004 hatte er zugegeben, seit 2001 in den Wintersaisons insgesamt ca. 12 Gramm Kokain und ca. 250 Gramm Marihuana er- worben und konsumiert zu haben. Zur Abklärung seiner Eignung als Führer von Motorfahrzeugen wurde er verpflichtet, sich einer forensisch-psychiatrischen Unter- suchung zu unterziehen. B.Trotz Entzug des Führerausweises lenkte X. am 1. Dezember 2004, um 10.30 Uhr, seinen Personenwagen der Marke BMW, Kennzeichen D., auf der B.-Strasse und geriet in C. in eine Polizeikontrolle. In der anschliessenden Einver- nahme zur Sache führte er aus, seit dem 8. November 2004 sein Fahrzeug mehr- mals gelenkt zu haben. Mit Strafmandat vom 9. Februar 2005 sprach der Kreispräsident Davos X. schuldig des mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzug gemäss aArt. 95 Abs. 2 SVG und bestrafte ihn mit zehn Tagen Haft, unter Gewährung des bedingten Voll- zuges, und Fr. 300.-- Busse. Mit Verfügung gleichen Datums entzog das Strassenverkehrsamt des Kan- tons Graubünden X. gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis für alle Kategorien und Unterkategorien von Motorfahrzeu- gen für die Dauer von drei Monaten. Erlaubt wurde ihm gemäss Art. 33 VZV das Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F (Motorfahrzeuge mit einer Höchst- geschwindigkeit bis 45 km/h), G (landwirtschaftliche Motorfahrzeuge) und M (Mo- torfahrräder). C.Die vom Betroffenen gegen den Führerausweisentzug erhobene Be- schwerde wies das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden mit Ver- fügung vom 7. Oktober 2005 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, am
3 trotz Ausweisentzug geführt. Auf den konkreten Fall hätten folglich grundsätzlich die bisherigen Bestimmungen angewendet werden müssen. Da aber die geänderten Vorschriften für den Beschwerdeführer milder seien, sei vorliegend das neue Recht anzuwenden. Das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzug sei eine schwere Widerhandlung. Deshalb müsse der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen werden. Diese Mindestdauer des Entzuges dürfe selbst bei be- ruflicher Angewiesenheit auf ein Fahrzeug nicht unterschritten werden. D.Gegen diese am 25. Oktober 2005 mitgeteilte und am 31. Oktober 2005 abgeholte Verfügung erhob X. mit Eingabe vom 18. November 2005 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Begehren, sie aufzuhe- ben. Das kantonale Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement beantragte die Ab- weisung der Berufung. Auf die Begründung des Berufungsbegehrens wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Entscheide des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden betreffend Administrativmassnahmen im Strassenverkehr kann der Betroffene beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO ein- legen (Art. 19 Abs. 2 GAV zum SVG). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides beim Kantonsgerichtsausschuss, unter Bei- lage des angefochtenen Entscheides, einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden und ob die ganze Verfügung oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten. 2.Die Erwägungen des Justiz-, und Polizeidepartements Graubünden zur Frage des anwendbaren Rechtes sind zutreffend und werden vom Berufungs- kläger denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt. Diesen ist zuzustimmen, weshalb auf sie verwiesen werden kann. Weitere Ausführungen darüber erübrigen sich so- mit.
4 3.Die Vorbringen des Berufungsklägers in seiner Eingabe vom 18. No- vember 2005 decken sich praktisch vollständig mit denjenigen, die er bereits in der Beschwerde vom 28. Februar 2005 an das kantonale Departement geltend gemacht hat. Er weist ausschliesslich auf seine berufliche Notwendigkeit hin, ein Fahrzeug zu führen. Wie die Vorinstanz dazu zu Recht ausführte, rechtfertigt diese Angewie- senheit auf ein Fahrzeug jedoch keine Unterschreitung der gesetzlichen Mindes- tentzugsdauer. Dies gilt umso mehr, weil der Gesetzgeber anlässlich der Revision des Strassenverkehrsgesetzes vom 14. Dezember 2001 ausdrücklich bestimmt hat, dass die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, bei der Festsetzung der Entzugsdauer zwar zu berücksichtigen ist, die gesetzliche Mindestdauer des Entzu- ges deswegen aber nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG). Damit gilt die gesetzliche Mindestentzugsdauer von drei Monaten, ungeachtet der aus beruf- lichen Gründen erhöhten Sanktionsempfindlichkeit des Berufungsklägers. Dies ist auch die ständige Praxis des Bundesgerichtes, an der festzuhalten ist (Urteile des Bundesgerichtes 6A.29/2003 vom 6. Juni 2003, E. 3.6.1; 6A.78/2002 vom 7. Fe- bruar 2003, E. 4.4; 6A.81/2002 vom 15. Januar 2003, E. 3.2). Somit erweisen sich die Vorbringen des Berufungsklägers hinsichtlich seiner beruflichen Angewiesen- heit auf ein Fahrzeug als unbegründet. Im Übrigen erscheint seine in Abweichung zur Aussage gegenüber der Poli- zei neu vorgebrachte Behauptung, wonach nicht er, sondern ein Chauffeur seit dem Führerausweisentzug seinen Personenwagen öfters gelenkt habe, als wenig glaub- würdig. Abgesehen davon vermöchte dies am Ergebnis selbst dann nichts zu än- dern, wenn der diesbezüglichen Behauptung gefolgt würde und allein der zur Dis- kussion stehende Fall zur Beurteilung stünde. Art. 16c Abs. 1 lit. f und Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 SVG, die bei Fahren trotz Ausweisentzug eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten zwingend vorsehen, setzen nicht eine mehrfache Begangenschaft voraus, vielmehr genügt hierfür bereits ein einmaliges Vorkommnis mit der Folge einer dreimonatigen Entzugsdauer. Die Berufung ist somit unbegründet und daher abzuweisen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Berufungs- klägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
5 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Be- rufungsklägers. 3.Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mittei- lung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 4.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der VizepräsidentDer Aktuar