Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 22. November 2005Schriftlich mitgeteilt am: VB 05 8 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenHeinz-Bommer und Giger AktuarinThöny —————— In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements vom 9. November 2005, mitgeteilt am 14. November 2005, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, hat sich ergeben:
2 A.Mit Verfügung vom 22. April 2004 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch von X. nicht ein, da dieser den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbaren Gründe keine Identitäts- papiere abgegeben hatte. Da die Herkunft von X. nicht abschliessend geklärt wer- den konnte und sich aus seinem Vorbringen auch keine Hinweise auf eine Verfol- gung ergaben, wurde er unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall angewiesen, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen. X. hielt sich jedoch weiterhin in der Schweiz auf. B.Am 6. Mai 2004 wurde X. durch die Kantonspolizei St. Gallen festge- nommen und mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Altstätten vom 7. Mai 2004 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu ei- ner Gefängnisstrafe von 90 Tagen, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von zwei Tagen, verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 5 Jahren aufgeschoben. Mit Strafmandat vom 11. April 2005 sprach der Kreispräsident Chur X. schuldig der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Ausländer (ANAG) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und bestrafte ihn hierfür mit 30 Tagen Gefängnis. Die mit Strafbescheid vom 7. Mai 2004 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 90 Tagen wurde nicht widerrufen, jedoch stattdessen die Probezeit um weitere 2 Jahre verlängert. Da X. dieses Strafmandat nicht zugestellt werden konnte, wurde er am 15. Juni 2005 zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 1. August 2005 wurde X. durch die Kantonspolizei Graubünden angehalten und am darauf folgenden Tag zur Straf- verbüssung in die Strafanstalt Anstalt Sennhof überwiesen. Mit Strafmandat vom 23. August 2005, gleichentags mitgeteilt, sprach der Kreispräsident Thusis X. der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG für schuldig und bestrafte ihn hierfür mit 70 Tagen Gefängnis, abzüglich der erstandenen Polizeihaft. Gleichzeitig wider- rief er die mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Altstätten am 7. Mai 2004 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 90 Tagen und ordnete den Vollzug der ausgesprochenen Strafen (70 Tage Gefängnis abzüglich zwei Tage Untersu- chungshaft beziehungsweise 90 Tage Gefängnis abzüglich vier Tage Polizeihaft) an. Diese Freiheitsstrafen verbüsst X. seit dem 1. August 2005 (Verhaftung) in der Strafanstalt Sennhof in Chur. Das ordentliche Strafende fällt auf den 1. Februar 2006.
3 C.Mit Eingabe vom 17. Oktober 2005 ersuchte X. um bedingte Entlas- sung aus dem Strafvollzug. Die Anstaltsleitung und die Schutzaufsicht Graubünden nahmen hierzu in ihren Berichten vom 24. Oktober 2005 beziehungsweise 3. No- vember 2005 grundsätzlich in befürwortendem Sinne Stellung. Die bedingte Entlas- sung aus dem Strafvollzug sei jedoch nur im Zusammenhang mit seiner Ausschaf- fung, frühestens ab dem 30. November 2005 zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 9. November 2005, mitgeteilt am 14. November 2005, erkannte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden: „1. X. wird, sobald seine Ausschaffung vorgenommen werden kann, jedoch frühestens auf den 30. November 2005, aus dem Strafvollzug bedingt entlassen. 2.Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. 3.(Rechtsmittelbelehrung). 4.(Mitteilung).“ E.Gegen diese Verfügung erhob X. mit Eingabe vom 18. November 2005 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Antrag, ihm sei die bedingte Entlassung zu gewähren. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Vollzugsverfügungen des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepar- tements Graubünden gemäss Art. 190 Abs. 1 StPO können der Betroffene und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen (Art. 190 Abs. 3 StPO). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftli- chen Eröffnung der Verfügung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden und ob die ganze Verfügung oder lediglich Teile davon angefochten werden. Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb darauf ein- zutreten ist. 2.a)Die Gewährung der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wird bundesrechtlich an drei Voraussetzungen geknüpft (Art. 38 Ziff. 1 StGB): Der Strafgefangene muss erstens bereits zwei Drittel seiner Strafe, bei Gefängnis min-
4 destens drei Monate verbüsst haben. Zweitens muss sein Verhalten während des Strafvollzuges eine bedingte Entlassung rechtfertigen. Und drittens muss anzuneh- men sein, der Strafgefangene werde nach der bedingten Entlassung keine weiteren Verbrechen oder Vergehen begehen. Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, ist der Strafgefangene bedingt zu entlassen. b)Die bedingte Entlassung ist die vierte Stufe des Strafvollzugs und des- halb in der Regel anzuordnen. Davon darf nur aus guten Gründen abgewichen wer- den. Wie bei der Zubilligung des bedingten Strafvollzugs ist auch bei der bedingten Entlassung für die Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens eine Gesamtwürdi- gung durchzuführen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Prognose zu erhalten. Es sind somit das gesamte Vorleben, die Täterpersönlichkeit, das de- liktische und sonstige Verhalten des Täters zu untersuchen. Es genügt, dass das Verhalten des Verurteilten während des Strafvollzugs nicht gegen die vorzeitige Ent- lassung spricht. Die Umstände der Straftat sind insoweit beachtlich, als sie Rück- schlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahr- scheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereinglie- derung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind neben dem Vorleben und der Persönlichkeit vor allem die neuere Einstellung, der Grad der Reife einer allfälligen Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Le- bensverhältnisse des Täters zu prüfen. Bei der Würdigung der Bewährungsaussich- ten ist allgemein ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlas- sung zu begründen vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Andererseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die be- dingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Ge- fahr neuer Rechtsbrüche sprechen. Der Schluss von den erhobenen Tatsachen auf das künftige Verhalten liegt im Ermessen der Entlassungsbehörde (vgl. zum Gan- zen BGE 124 IV 193 E. 3 S. 194 ff. mit Hinweisen; BGE 104 IV 281 E. 2 S. 282). 3.In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zur Feststel- lung, dass X. am 30. November 2005 zwei Drittel seiner Strafen verbüsst haben
5 werde und sein Verhalten im Vollzug zu keinen Klagen Anlass gegeben habe. Er stehe erstmals im Strafvollzug und habe deshalb die Rechtswohltat einer bedingten Strafentlassung noch nie beansprucht. Es könne daher erwartet werden, dass ihn dieser Freiheitsentzug nachhaltig beeindruckt und zur Einsicht gebracht habe. Als abgewiesener Asylbewerber habe er jedoch in der Schweiz keine Möglichkeiten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und auf legale Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Chancen für einen erfolgreichen Neubeginn und zur Resozialisie- rung seien somit erheblich günstiger, wenn er nach der Strafentlassung in sein Hei- matland zurückkehre und dort zu einem Neubeginn mit den ihm vertrauten Regeln, Sitten und Gebräuchen bereit sei. Unter diesen Umständen könne ihm eine vorteil- hafte Legalprognose gestellt werden. 4.Im Falle von X. erachtet die Vorinstanz die ersten zwei Voraussetzun- gen für eine bedingte Entlassung, nämlich die Mindestdauer der Strafverbüssung und das Wohlverhalten in der Strafanstalt, als erfüllt. Hinsichtlich seines Verhaltens während des Strafvollzugs ist jedoch anzumerken, dass die Strafanstalt Sennhof am 10. November 2005, somit nach Erlass des angefochtenen Entscheides, eine Disziplinarverfügung gegen X. erlassen musste und ihn mit Arrest und Zellenarrest belegte. Zudem wurde ihm für zwei Tage kein Pekulium entrichtet. Dieser Vorfall ist zwar bei der Beurteilung des Verhaltens während des Strafvollzugs negativ zu wer- ten, er weist jedoch keinen derart gravierenden Schweregrad auf, als die bedingte Entlassung deswegen verweigert werden müsste. Somit gilt es vorliegend zu prü- fen, ob X. hinsichtlich seines Verhaltens nach der Entlassung nur dann eine positive Prognose gestellt werden kann, wenn die bedingte Entlassung entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz an die Ausschaffung geknüpft wird. a)Wie sich aus dem Nichteintretensentscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 22. April 2004 ergibt, verschweigt der Berufungskläger hart- näckig seine wahre Herkunft. So gibt er sich als Staatsangehöriger von Sierra Leone aus, kann aber seine behauptete Herkunft nicht glaubhaft machen. Aufgrund feh- lender Kenntnisse über das Land und auch aufgrund des Umstandes, dass X. be- reits unter Angabe von anderen Personalien, insbesondere unter einer anderen Na- tionalität, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hat, gelangte das BFF zum Er- gebnis, dass er nicht aus Sierra Leone stammen könne. Auch der von ihm behaup- tete Aufenthalt in Ghana über einen Zeitraum von mehr als elf Jahren erschien dem BFF nicht glaubhaft, weshalb es auf das Asylgesuch von X. nicht eintrat. Bis heute steht die wahre Herkunft des Berufungsklägers nicht fest, weshalb für ihn auch noch keine heimatlichen Reisepapiere beschafft werden konnten. Als abgewiesener Asyl-
6 suchender ist es ihm in der Schweiz nicht erlaubt, einer Erwerbstätigkeit nachzuge- hen. Es ist daher zu befürchten, dass er im Falle einer bedingten Entlassung hier erneut straffällig werden würde. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft in seinem Heimatland besser ge- lingen kann als in der Schweiz. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorin- stanz angesichts der insgesamt ungünstigen Prognose die bedingte Entlassung an den Vollzug der Ausschaffung des Berufungsklägers knüpfte. b)X. vermag dies nicht zu widerlegen. So beruft er sich in seiner Eingabe vom 18. November 2005 darauf, Freunde und Familienangehörige in einem ande- ren europäischen Land zu haben, welche für ihn eine legale Arbeit finden würden. Ausserdem verspreche er, im Falle der bedingten Entlassung die Schweiz innerhalb von 24 Stunden zu verlassen. In seinem Gesuch um bedingte Entlassung vom 17. Oktober 2005 führte er jedoch noch aus, dass er mit seiner Freundin zusammen- ziehen und in der Schweiz arbeiten möchte. Auch aufgrund dieser widersprüchli- chen Angaben kann ihm für die Zeit in der Schweiz bis zu seiner Rückschaffung keine günstige Prognose gestellt werden. Wie bereits ausgeführt, hat sich der Ent- scheid über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug insbesondere danach zu richten, ob zu erwarten ist, der Entlassene werde sich in Freiheit bewähren. Den Ausschlag geben immer die besseren Resozialisierungschancen. Dass hier die Chancen einer Resozialisierung des Berufungsklägers besser sein sollen als in sei- nem Heimatland, ist gestützt auf sein bisheriges Verhalten nicht ersichtlich. c)Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden hat nach dem Gesagten die massgeblichen Kriterien für die bedingte Entlassung des Beru- fungsklägers aus dem Strafvollzug berücksichtigt und sie zutreffend gewürdigt. An- gesichts der fehlenden Bewährungsaussichten ist die Verknüpfung der bedingten Entlassung mit dem Vollzug der Ausschaffung nicht zu bemängeln. Daher ist die Berufung von X. abzuweisen. 5.Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mittei- lung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97ff. OG eingereicht werden. 4.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin: