Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 06. Juli 2005Schriftlich mitgeteilt am: VB 05 2 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli und Hubert AktuarinThöny —————— In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Dr. iur. Mikael V. Schmelzer, St.-Leonhard-Strasse 32, 9001 St. Gallen, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements vom 19. April 2005, mitgeteilt am 26. April 2005, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben:
2 A.Mit Verfügung vom 2. September 1999 entzog das Strassenverkehrs- amt des Kantons Graubünden X. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, be- gangen mit einem Kleinmotorrad, für die Dauer von zwei Monaten den Führeraus- weis für alle Motorfahrzeugkategorien. Die Berechtigung zum Führen eines Motor- fahrrades blieb während der Entzugsdauer bestehen. B.Am frühen Morgen des 29. Mai 2004 um ca. 04.30 Uhr wurde X. als Lenker des Personenwagens mit dem Kontrollschild A. auf der B.-Strass ein C. von der Kantonspolizei Zürich angehalten und kontrolliert. Bei der Kontrolle wurden bei X. Alkoholsymptome festgestellt und ein Atemlufttest durchgeführt, welcher einen Wert von über 0.8 Gewichtspromille anzeigte. Die daraufhin angeordnete Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1.62 Gewichtspromille. Aufgrund die- ses Vorfalles und in Anbetracht des Rückfalls hinsichtlich des Führens eines Motor- fahrzeuges in angetrunkenem Zustand, ordnete das Strassenverkehrsamt Graubünden wegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung von X. einen vorsorgli- chen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab dem 29. Mai 2004 sowie eine spezialärztliche Abklärung der Fahreignung an. Aus dem spezialärztli- chen Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 15. November 2004 geht hervor, dass bei X. die Fahreignung bejaht werden könne, jedoch die Prognose derzeit als ungewiss eingestuft werden müsse, weshalb bei Wiedererteilung des Fahrausweises eine einjährige kontrollierte Abstinenz mittels Laborkontrollen emp- fohlen werde. C.Am 19. November 2004 hob das Strassenverkehrsamt Graubünden den vorsorglichen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit mit sofortiger Wir- kung auf und ordnete gleichzeitig eine kontrollierte und lückenlose Alkoholabstinenz mit halbjährlichem Verlaufsbericht während mindestens 12 Monaten mit Beginn am 15. Oktober 2004 an. D.Mit Datum vom 12. Januar 2005 verfügte das Strassenverkehrsamt Graubünden ebenfalls aufgrund des Vorfalls vom 29. Mai 2004 gegen X. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. b, Art. 17 Abs. 1 lit. d und Art. 31 Abs. 2 aSVG einen Warnungsentzug für die Dauer von 12 Monaten. E.Dagegen liess X. mit Eingabe vom 16. Januar 2005 Beschwerde an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden erheben mit dem Be- gehren, die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2005 sei aufzuheben und der Führerausweis unverzüglich (provisorisch) wieder zurückzugeben. Das Justiz-, Po-
3 lizei- und Sanitätsdepartement Graubünden wies diese Beschwerde mit Verfügung vom 19. April 2005, mitgeteilt am 26. April 2005, ab. Gegen diesen Entscheid liess X. mit Eingabe vom 15. Mai 2005 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung erheben mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Es sei - im Sinne einer aufschiebenden Wirkung dieser Berufung - die vorinstanzlich gesetzte Frist von 20 Tagen zur Abgabe des Führeraus- weises abzunehmen. 2.Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit dem Beschwer- deführer der Führerausweis für eine Dauer von 12 Monaten entzogen werden soll. Der Warnungsentzug soll höchstens auf 8 Monate festge- setzt werden. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“ F.Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2005 beantragte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden unter Verweis auf den angefochtenen Ent- scheid sowie auf die Akten die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kos- tenfolge zulasten des Berufungsklägers. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Entscheide des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr kann der Betroffene beim Kan- tonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen (Art. 19 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr; GAV zum SVG). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Verfügung beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorlie- gende Berufung zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist. 2.Am 1. Januar 2005 ist die vom Parlament am 14. Dezember 2001 ver- abschiedete Revision des Strassenverkehrsgesetzes in Kraft getreten. Sie berührt unter anderem die Regelung des Führerausweisentzuges. Nach Abs. 1 der Schluss- bestimmungen zur erwähnten Gesetzesrevision findet das neue Recht Anwendung, wenn die fragliche Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften nach ih-
4 rem Inkrafttreten, also nach dem 1. Januar 2005, erfolgt ist. Für die im vorliegenden Fall zu beurteilende Handlung, die sich am 29. Mai 2004 ereignete, ist daher noch das alte Recht massgebend. 3.X. beantragt, es sei der Berufung aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die gegen Entscheide der Regierung, der kantonalen Departemente und anderer kantonaler Instanzen auf dem Gebiete des Straf-, Nebenstraf- und Verwaltungs- strafrechts an den Kantonsgerichtsausschuss gerichtete Berufung gemäss Art. 141 ff. hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 142 Abs. 3 StPO). Zu sol- chen Entscheiden zählen auch diejenigen des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepar- tements Graubünden, die verwaltungsrechtliche Massnahmen auf dem Gebiete des Strassenverkehrsrechts zum Gegenstand haben, bestimmt doch Art. 19 Abs. 2 GAV zum SVG, dass diese durch Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO beim Kantonsge- richtsausschuss angefochten werden können. Kann somit auch gegen diese Ent- scheide Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO eingelegt werden, wird durch diesen ausdrücklichen Verweis Art. 142 Abs. 3 StPO auch für die Berufung gegen Ent- scheide betreffend Führerausweisentzüge anwendbar. Kommt der Berufung somit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, bedarf es dazu keiner Präsidial- verfügung. Zudem ist X. mit Schreiben des Strassenverkehrsamtes Graubünden vom 21. Januar 2005 die Fahrberechtigung wieder erteilt worden. 4. Der Berufungskläger macht geltend, es sei ihm mit Datum vom 19. No- vember 2004 eine kontrollierte und lückenlose Alkoholabstinenz für die Dauer von mindestens 12 Monaten auferlegt worden, was eine tief greifende Massnahme dar- stelle. Es könne nicht angehen, dass über das Institut der Auflage gemäss Art. 10 Abs. 3 SVG gleichsam über die Hintertüre ein Sicherungsentzug eingeführt werde. Dieser sei vorliegend aufgrund des Gutachtens nicht begründbar. a)Zunächst ist festzuhalten, dass die fragliche Verfügung des Strassen- verkehrsamtes Graubünden vom 19. November 2004 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bil- den kann. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass das Argument des Berufungsklä- gers, es werde über die Hintertüre ein Sicherungsentzug eingeführt, unzutreffend ist. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das Strassenverkehrsamt Graubünden in der genannten Verfügung den vorsorglichen Sicherungsentzug mit sofortiger Wir- kung aufgehoben und die Fahrberechtigung - wenn auch unter Auflagen - wieder- erteilt hat. Der Vergleich mit einem Sicherungsentzug schlägt bereits aus diesem Grund fehl. Auch stehen der vorsorgliche Sicherungsentzug und die damit ver-
5 knüpfte Auflage in keinem Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Warnungsentzug. Dies ergibt sich bereits aus der Zweckbestimmung dieser beiden Entzugsarten. Der Warnungsentzug bezweckt, den Fahrzeuglenker, der schuldhaft Verkehrsregeln verletzt hat, zu mehr Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten. Demgegenüber dient der Sicherungsentzug dazu, den Verkehr von Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen und charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen eines Motorfahrzeugs nicht geeignet sind, freizuhalten. Entsprechend seiner Funktion wird beim Sicherungsentzug der Füh- rerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Die Wiedererteilung kommt erst in Frage, wenn der Eignungsmangel behoben ist. Bestehen Bedenken, kann die Wie- dererteilung des Führerausweises an Auflagen wie beispielsweise die Einhaltung einer befristeten und ärztlich kontrollierten Abstinenz geknüpft werden. Die Auflage, während einer bestimmten Zeit ganz abstinent zu leben, steht in diesen Fällen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überwindung oder Vermeidung einer Sucht- krankheit, welche die Fahreignung des Betroffenen beeinträchtigt. Der Warnungs- entzug kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn die Fahreignung des fehlbaren Lenkers noch zu bejahen ist. Diese Entzugsart wird im Gegensatz zum Sicherungs- entzug für eine bestimmte Dauer ausgesprochen, die so zu bemessen ist, dass die angestrebte erzieherische Wirkung beim Verkehrsdelinquenten eintritt. Nach Ablauf der Entzugsdauer ist der Ausweis dem Fahrzeuglenker ohne weiteres wieder aus- zuhändigen (vgl. zum Ganzen SJZ 100 (2004) Nr. 3 S. 70 mit zahlreichen Hinwei- sen). b)Im vorliegenden Fall wurde die Fahreignung von X. grundsätzlich be- jaht, seine Prognose wurde jedoch als ungewiss eingestuft, da erfahrungsgemäss bei wiederholtem Fahren in angetrunkenem Zustand mindestens eine Gefährdung angenommen werden muss (act. 11 S. 9). Der Gutachter der Psychiatrischen Dienste Graubünden empfahl denn auch im Falle von X. eine 12-monatige kontrol- lierte Alkoholabstinenz anzuordnen, um die Gefahr eines weiteren Rückfalls zu mi- nimieren. Diese Massnahme verfolgt jedoch einen anderen Zweck als der vorlie- gend angefochtene Warnungsentzug. So hat denn auch das Bundesgericht in ei- nem neueren Entscheid festgehalten, dass die Anordnung einer Abstinenzauflage auch dann zulässig und verhältnismässig sei, wenn sie sich teilweise auf den Zeit- raum erstrecke, in welchem dem fehlbaren Lenker infolge des Warnungsentzugs die Fahrberechtigung entzogen wurde (BGE 6A.51/2004 E. 6.2 f.). Somit liegt weder eine unzulässige Anordnung einer Auflage noch eine Unverhältnismässigkeit im Zu-
6 sammenhang mit dem Warnungsentzug vor, weshalb der Einwand des Berufungs- klägers auch in dieser Hinsicht unbegründet ist. 5.Im vorliegenden Fall wird des Weiteren die Dauer des Führerausweis- entzuges respektive die Anwendbarkeit der Rückfallregel gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d aSVG bestritten. Der Berufungskläger bringt vor, dass die erste Widerhandlung im Jahre 1999 mit einem Kleinmotorrad der damaligen Kategorie F begangen wor- den sei. Diese Kategorie könne nicht mit der heutigen Unterkategorie A1 gleichge- stellt werden, da die Kategorie F für Kleinmotorräder mit einer technisch sicherzu- stellenden Geschwindigkeitsbegrenzung bis 45km/h gegolten habe, die heutigen Kleinmotorräder der Unterkategorie A1 diese Beschränkung jedoch nicht hätten. Da ein Kleinmotorrad der damaligen Kategorie F bezüglich des Gefährdungspotentials nicht mit einem Personenwagen gleichgestellt werden könne und im Gegensatz zu diesem zur Erlangung des Führerausweises auch lediglich eine vereinfachte Theo- rieprüfung zu absolvieren gewesen sei, könne die Rückfallregel auf den vorliegen- den Fall nicht angewendet werden. Dies gehe auch aus BGE 128 II 187 hervor. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d aSVG ist die Dauer des Entzugs von Führer- und Lernfahrausweisen nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch mindes- tens ein Jahr, wenn der Führer innert 5 Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist. Dem Berufungskläger wurde der Führerausweis bereits vom 16. Oktober 1999 bis zum 15. Dezember 1999 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen. Wie sich aus der Verfügung vom Strassenverkehrsamt Graubünden vom 2. September 1999 ergibt, lenkte X. damals unter Alkoholeinfluss ein Kleinmotorrad der Kategorie F, weshalb ihm der Führerausweis für alle Motorfahrzeugkategorien entzogen wurde; die Berechtigung zum Führen eines Motorfahrrades blieb während der Ent- zugsdauer bestehen. Mit Begehung derselben Verkehrsregelverletzung am 29. Mai 2004 ist er daher im fünften Jahr rückfällig geworden. Es stellt sich nun die Frage, ob auch bei diesem Sachverhalt die Rückfallregelung gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d aSVG zur Anwendung gelangt. Das Bundesgericht hat in BGE 128 II 187 entschie- den, dass die frühere Anordnung eines Motorfahrradausweisentzugs beziehungs- weise eines Fahrverbots für Motorfahrräder ohne Ausdehnung auf einen ordentli- chen Führerausweisentzug nicht zu einem Rückfall gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c und d aSVG führen könne. Als Begründung führte es aus, der Gesetzgeber habe einer- seits Motorradführer wegen der geringeren Gefährdung anderer Verkehrsteilneh- mer ganz allgemein weniger streng behandeln wollen als Motorfahrzeugführer. An- dererseits gelte es zu bedenken, dass zur Erlangung des Führerausweises für Mo-
7 torfahrräder lediglich eine vereinfachte theoretische Führerprüfung abgelegt werden müsse (aArt. 27 Abs. 2 VZV) und auch kein Kurs in Sachen Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre bzw. Fahrdynamik, Blicktechnik und Beherrschung der Fahr- zeugbedienung zu absolvieren sei (aArt. 17a und b VZV). Auch von daher wäre es nicht gerechtfertigt, den Motorradführer, der eine weniger umfassende Ausbildung genossen habe, die gleichen Konsequenzen tragen zu lassen wie den Motorfahr- zeugführer, der hinsichtlich Gefahren im Strassenverkehr besonders sensibilisiert worden sei. Im vorliegenden Fall wurde die erste Verkehrsregelverletzung jedoch im Unterschied zum zitierten Bundesgerichtsentscheid nicht mit einem Motorfahr- rad, sondern mit einem Kleinmotorrad der damaligen Kategorie F begangen wurde. Es bleibt somit zu prüfen, ob dieses Motorfahrzeug hinsichtlich Gefährdungspoten- tial und erforderlicher Ausbildung mit einem Motorfahrrad gleichzustellen ist und die zitierte Bundesgerichtspraxis auch auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. a)Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass seit dem 1. April 2003 in der Schweiz neue, der Europäischen Union angepasste Führerausweiskategorien gel- ten. Diese sind in Art. 3 VZV definiert. Im vorliegenden Fall beziehen sich die Be- zeichnungen der Führerausweiskategorien jedoch noch auf die vormals geltende Einteilung. Gemäss aArt. 3 VZV gehörten zur damaligen Kategorie F Motorfahr- zeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, somit Kleinmotorräder im Sinne von Art. 14 lit. b der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassen- fahrzeuge (VTS; SR 741.41). Für Motorfahrräder existierte nach der alten Einteilung keine eigene Führerausweiskategorie. Gemäss Art. 18 VTS sind diese jedoch von Gesetzes wegen auf eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h beschränkt. Damit fällt ein Vergleich hinsichtlich des Gefährdungspotentials dieser beiden Fahrzeug- typen von Vornherein ausser Betracht, zumal die Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer - insbesondere der Fussgänger - mit Zunahme der Geschwindigkeit erfah- rungsgemäss exponentiell ansteigt. Von einem Kleinmotorrad mit einer bauartbe- dingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h geht daher ein wesentlich höheres Ge- fährdungspotential aus als von einem Motorfahrrad mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, weshalb sich bereits aus diesem Grund eine strengere Behandlung der Führer eines Kleinmotorrades rechtfertigt. Damit ist auch die Frage, ob die vormalige Kategorie F mit der heutigen Unterkategorie A1 gleich- gestellt werden kann, für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. b)Hinsichtlich der Ausbildung ist festzuhalten, dass der Führerausweis für Motorfahrräder gemäss aArt. 27 Abs. 2 VZV allein aufgrund einer vereinfachten theoretischen Führerprüfung erteilt wurde. Es handelte sich hierbei insofern nicht
8 um einen ordentlichen Führerausweis, da sich dieser nicht auf eine der in aArt. 3 Abs. 1 VZV aufgezählten Führerausweiskategorien bezog. Gemäss aArt. 20 Abs. 5 VZV war auch zur Erlangung des Führerausweises der Kategorie F wiederum nur eine den Eigenarten der Fahrzeugkategorie angepasste, vereinfachte Prüfung der allgemein geforderten Kenntnisse zu absolvieren, wobei der Bewerber nachzuwei- sen hatte, dass er die für seine Fahrzeugkategorie relevanten Verkehrsvorschriften kennt. Dazu gehört zweifellos auch die Kenntnis aller Faktoren, die die Fahreignung beeinträchtigen und damit das sichere Führen des Fahrzeuges gefährden. Neben dem theoretischen Teil war für die Erlangung eines Führerausweises der Kategorie F im Gegensatz zum Führerausweis für Motorradfahrer zusätzlich eine praktische Führerprüfung erforderlich, an welcher der Bewerber gemäss aArt. 21 Abs. 1 VZV nachzuweisen hatte, dass er fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kate- gorie nach den Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Die vom Bundesgericht genannten Bereiche wie Verkehrs- sinnbildung, Gefahrenlehre, Fahrdynamik und Blicktechnik waren beim Kleinmotor- radführer im Gegensatz zum Motorfahrradführer bereits Bestandteil seiner prakti- schen Ausbildung und fielen somit auch unter die Prüfungsanforderungen. Der Füh- rerausweis wurde gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG erst dann erteilt, wenn die Prüfungen ergeben hatten, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht. Das Führen eines Fahr- zeuges der Kategorie F setzte somit eine weit umfassendere Ausbildung als das Führen eines Motorfahrrades voraus. Dies zeigt sich auch bereits daran, dass der Inhaber des Führerausweises der Kategorie G (landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h), der sich um den Führerausweis der Kategorie F bewarb, gemäss aArt. 18 Abs. 3 lit. d VZV ebenfalls noch eine prakti- sche Führerprüfung abzulegen hatte. Eine Gleichbehandlung der beiden Fahrzeug- kategorien ist somit auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass X. im Zeitpunkt der ersten Widerhandlung abweichend von BGE 128 II 187 im Besitz eines ordentlichen Führerausweises der Kategorie F gemäss aArt. 3 Abs. 1 VZV war und ihm dieser - und nicht etwa die Fahrberechtigung für das Motorfahrrad - aufgrund des Vorfalls vom 26. Juni 1999 entzogen wurde. Aufgrund des erheblich höheren Gefährdungs- potentials und der umfassenderen Ausbildung fällt eine analoge Anwendung der vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätze über die Rückfallregelung im Zusam- menhang mit einem Fahrverbot für Motorfahrräder im vorliegenden Fall ausser Be- tracht.
9 6.Der Berufungskläger beantragt, die Dauer des Führerausweisentzu- ges sei auf acht Monate zu beschränken. Damit wäre dem getrübten Verkehrsleu- mund und den Vorfällen hinreichend Rechnung getragen. a)Da das Fahren in angetrunkenem Zustand vom 29. Mai 2004 - wie vorstehend ausgeführt - als Rückfall im Sinne von aArt. 17 Abs. 1 lit. d SVG qualifi- ziert werden muss, beträgt die Dauer des Führerausweisentzuges mindestens ein Jahr. Das SVG sieht keine Möglichkeit vor, diese Mindestentzugsdauer zu unter- schreiten. Das Bundesgericht hat sich in verschiedenen Entscheiden mit der Zuläs- sigkeit der Unterschreitung der obligatorischen Mindestentzugsdauer befasst, so- weit ersichtlich jedoch nicht bezüglich der Sonderregel von aArt. 17 Abs. 1 lit. d SVG. Zu aArt. 17 Abs. 1 lit. c SVG, welcher obligatorisch den Entzug des Führeraus- weises für sechs Monate vorsieht, wenn der Führer trotz Ausweisentzug ein Motor- fahrzeug geführt hat oder wenn ihm der Ausweis wegen einer Widerhandlung ent- zogen werden muss, die er innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzugs be- gangen hat, hat das Bundesgericht jedoch festgehalten, dass ein Führerausweis- entzug dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht werden müsse. Unter an- derem müsse die Anordnung des Entzugs noch erforderlich sein, um dessen Zweck, die Erziehung und Besserung des Fahrzeuglenkers zu erreichen. Das Bundesge- richt hat eine Verkürzung der Entzugsdauer bzw. einen Verzicht auf den Entzug in Ausnahmefällen für möglich erklärt, wenn das Verfahren verhältnismässig lange ge- dauert hat, der Betroffene sich während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft (BGE 6A.29/2003 E. 3.6.2 mit Hin- weisen). Eine Unterschreitung einer obligatorischen Mindestentzugsdauer ist somit nur unter restriktiven Bedingungen, das heisst bei Vorliegen einer Ausnahmesitua- tion möglich. Bei der Beurteilung, ob vorliegend eine Unterschreitung der gesetzli- chen Minimaldauer möglich ist, hat nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit neben der Feststellung der Eignung und Erforderlichkeit der Massnahme eine Ab- wägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen zu erfolgen. b)Der Berufungskläger bringt zunächst vor, er habe bereits aufgrund des vorsorglichen Sicherungsentzugs grosse Umtriebe und Kosten gehabt und seine Lehren daraus gezogen. Als Kundenmaurer, der hinsichtlich öffentlicher Verkehrs- anbindung in abgelegenem Gebiet wohne und an verschiedenen Baustellen unter Termindruck einsatzfähig sein müsse, sei er auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Eine Weiterführung des Entzugs würde ihm grösste Schwierigkeiten mit seinem Ar- beitgeber bringen.
10 Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts rechtfertigt die berufliche An- gewiesenheit auf ein Fahrzeug die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestent- zugsdauer nicht. Umso weniger fällt sie vorliegend in Betracht, wo keine derart grosse Angewiesenheit besteht. Bei einem Berufschauffeur hat der Führerausweis- entzug praktisch ein zeitlich befristetes Berufsverbot zur Folge. X. wird in seiner gewohnten Mobilität zwar erheblich eingeschränkt. Will er seiner Tätigkeit im ge- wohnten Umfang nachgehen, wird er auf die Unterstützung Dritter angewiesen sein und es dürften ihm dadurch auch zusätzliche Auslagen entstehen. Die Möglichkeit, seinen Beruf auszuüben, wird ihm mit dem Entzug des Führerausweises aber nicht genommen. An dieser Praxis des Bundesgerichts ist insbesondere auch deshalb festzuhalten, weil der Gesetzgeber anlässlich der Revision vom 14. Dezember 2001 ausdrücklich bestimmt hat, dass die berufliche Angewiesenheit auf ein Fahrzeug bei der Festsetzung der Entzugsdauer zwar zu berücksichtigen, die gesetzliche Min- destdauer des Entzugs deswegen aber nicht unterschritten werden darf (BGE 6A.29/2003 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Weder aufgrund der genannten Praxis noch in Hinsicht auf das auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretene Recht besteht demnach eine besondere Rechtfertigung, die Mindestentzugsdauer wegen der geltend ge- machten beruflichen Angewiesenheit zu unterschreiten. c)Des Weiteren macht der Berufungskläger geltend, bei der Bemessung der Entzugsdauer sei Art. 89 StGB zu berücksichtigen, wonach es einen Unter- schied mache, ob der Täter bei Tatbegehung erst 17 Jahre alt gewesen sei oder den 18. Geburtstag bereits hinter sich gehabt habe. Dieser Gesichtspunkt müsse beim Warnungsentzug, in analoger Anwendung strafrechtlicher Prinzipien, zur Gel- tung kommen. Er verweise in diesem Zusammenhang auf den Strafbefehl der Be- zirksanwaltschaft Bülach, in welchem zu Recht berücksichtigt worden sei, dass die Tat vom 26. Juni 1999 eine Jugenddelinquenz darstelle. Eine administrativrechtli- che Sanktion, welche dies nicht berücksichtige, stelle eine unzulässige Doppelbe- strafung dar. Art. 89 StGB besagt, dass die Bestimmungen des Jugendstrafrechts Anwen- dung finden, wenn ein Jugendlicher, der das 15., aber nicht das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, eine vom Gesetz mit Strafe bedrohte Tat begeht. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Auferlegung einer Strafe, sondern einer Adminis- trativmassnahme. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Warnungs- entzug des Führerausweises zwar eine der strafrechtlichen Sanktion ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzie- herischem Charakter (BGE 123 II 97 E.2c S. 101). Deshalb kann eine Administra-
11 tivmassnahme auch neben eine Strafe treten, ohne dass der Grundsatz ne bis in idem (Verbot der mehrfachen Bestrafung wegen derselben Tat) verletzt wird (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 1979). Daraus ergibt sich aber auch, dass das Jugendstrafrecht sowohl vom Wortlaut als auch von der Zweckbestim- mung her keine Anwendung auf das Administrativverfahren finden kann. Somit fällt auch eine Reduktion der Entzugsdauer gestützt auf Art. 89 StGB von Vornherein ausser Betracht. d)Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Mindestent- zugsdauer schliesslich noch dann unterschritten werden, wenn ein besonders leich- ter Fall vorliegt. Unter einem besonders leichten Fall ist insbesondere die Bege- hungsform der einfachen, das heisst leichten Fahrlässigkeit zu verstehen (BGE 124 II 103 E. 2 S. 108). Die Annahme eines solchen ist bei einem Führerausweisentzug wegen erneuten Fahrens in angetrunkenem Zustand jedoch bereits zum Vornherein ausgeschlossen, da die Erfüllung dieses Tatbestandes jeweils auf einer grobfahr- lässigen oder (eventual)vorsätzlichen Tatbegehung beruht. Die Vorinstanz hat den Führerausweisentzug auf das gesetzliche Minimum beschränkt und der Berufungskläger bringt keine Gründe vor, welche ausnahms- weise die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer rechtfertigen würden. Auch hat das Verfahren noch nicht so lange gedauert, als der Zweck des Führerausweisent- zuges nicht mehr erreicht werden könnte. Die Berufung ist daher - soweit mit ihr eine Reduktion der Entzugsdauer beantragt wird - abzuweisen. 7.Der Berufungskläger macht des Weiteren geltend, der ADMAS-Ein- trag sei zu überprüfen beziehungsweise zu korrigieren. Wie aus den Akten hervor- gehe, werde der Entzug vom 7. Juli 2004 wegen Trunksucht im ADMAS-Register wiedergegeben, was nicht zutreffend sei. Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über das automatisierte Administra- tivmassnahmen-Register (ADMAS-Register-Verordnung; SR 741.55) hat jede Per- son das Recht, bei der Entzugsbehörde ihres Wohnortes Auskunft über ihre eigenen Daten zu verlangen. Sie kann verlangen, dass Daten, die sie betreffen, berichtigt, ergänzt oder aus dem Register entfernt werden. Dafür muss das Begehren schrift- lich bei der zuständigen Behörde einreicht werden (Abs. 3). Die Behandlung von Auskunfts- und Berichtigungsbegehren fällt damit nicht in die Zuständigkeit des
12 Kantonsgerichtsausschusses, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann. 8.Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden die Beschwerde von X. gegen den vom Strassenverkehrsamt Graubünden ihm gegenüber verfügten Entzug des Füh- rerausweises für die Dauer von zwölf Monaten zu Recht abgewiesen hat. Die gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobene Berufung ist demnach unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang gegen die Kosten des Berufungsverfah- rens vor Kantonsgerichtsausschuss zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Be- rufungsklägers. 3.Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mittei- lung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 4.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin: