Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 14. Juni 2004Schriftlich mitgeteilt am: VB 04 3 (nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Bundesverwaltungsgerichtsbe- schwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. April 2005 (6A.51/2004) abgewiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenHeinz-Bommer und Rehli AktuarinMosca —————— In der verwaltungsrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luis W. Pajarola, Postfach 542, Aquasanastrasse 8, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 7. April 2004, mitgeteilt am 8. April 2004, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Führerausweisentzug (Auflagen), hat sich ergeben:
2 A.Am 27. August 2003, um 00:25 Uhr, fuhr X. als Lenker des Personen- wagens Kennzeichen A. auf der B.-Strasse von C. kommend über D. in Richtung E., als gemäss eigenen Aussagen der Wagen bei einer Geschwindigkeit von rund 60 km/h plötzlich nach rechts zog und mit der rechten Seite gegen einen Baum stiess. In der Folge prallte das Fahrzeug zurück, worauf es mit einem weiteren Baum kollidierte. Nachdem X. den Schaden begutachtet hatte, wendete er den Personen- wagen und fuhr zum Parkplatz beim Kreisel an der B.-Strasse, wo er den Wagen parkierte. Daraufhin wurde er von der Polizei kontrolliert. Da Anzeichen von Ange- trunkenheit bestanden, wurde er einer Blutentnahme zur Alkoholbestimmung zu- geführt. Diese ergab einen Wert von mindestens 2.10 Gewichtspromille. B.Aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration und der Rückfälligkeit - mit Verfügung vom 13. Februar 1997 musste X. der Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand für zwei Monate entzogen werden - wurde eine spezia- lärztliche Abklärung der Frage angeordnet, ob X. allenfalls alkoholabhängig sei. Mit Verfügung vom 30. September 2003 entzog deshalb das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X. den Führerausweis für sämtliche Kategorien vorsorglich auf unbestimmte Zeit, mit Wirkung ab 27. August 2003. Zur Abklärung seiner Fahr- eignung wurde er verpflichtet, sich beim Psychiatrischen Dienst Graubünden, Klinik Beverin, spezialärztlich untersuchen zu lassen. Im Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 28. Januar 2004 wurde bei X. ein Alkoholmissbrauch, welcher eine Behandlung erfordert, ausgeschlossen. Hingegen wurde die Prognose eines allfälligen Rückfalls innerhalb sechs Jahren ungünstig beurteilt. Es wurde des- halb empfohlen, parallel zum Warnungsentzug eine 12- monatige kontrollierte Alko- holabstinenz anzuordnen. C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2004 erkannte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden : „1. Die Verfügung vom 30. September 2003, lautend auf vorsorglichen Ent- zug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, wird mit sofortiger Wir- kung aufgehoben. 2. Gestützt auf das Gutachten der Klinik Beverin, Cazis, haben Sie sich an folgende Auflagen zu halten (Art. 10 Abs. 3 SVG):
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2 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2004 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden ein- gegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
2 dizinisches Gutachten geklärt werden. Für den Betroffenen hat dieser Schwebezu- stand genau dieselben Auswirkungen wie der ordentliche Sicherungsentzug, freilich mit dem Unterschied, dass die Dauer des Entzugs naturgemäss nicht exakt fest- steht. Zahlreiche vorsorgliche Sicherungsentzüge werden in der Praxis in einen or- dentlichen Sicherungsentzug überführt. Dieser härteste Fall kann, muss aber nicht eintreten: So wird beispielsweise der eine oder andere Autofahrer, aufgeschreckt durch den vorsorglichen Ausweisentzug, seinen Alkohol- oder Drogenkonsum gänzlich einstellen. In solchen Fällen muss der Ausweis wieder ausgehändigt wer- den. Zwischen diesen beiden Extremvarianten liegt die so genannte bedingte Wie- dererteilung. Dabei verknüpft die Behörde die Wiedererteilung gestützt auf Art. 10 Abs. 3 SVG mit Auflagen (Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassen- verkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2224; Ent- scheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 23. Januar 2003, VB.2002.00351). Gemäss Art. 10 Abs. 3 SVG kann der Ausweis aus besonderen Gründen mit Aufla- gen verbunden werden. b) Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet der Unfall des Beru- fungsklägers vom 27. August 2003. Da der Berufungskläger nach 1997 wiederholt in angetrunkenem Zustand gefahren war (2,10 Gewichtspromille), wurde eine spe- zialärztliche Abklärung der Frage angeordnet, ob der Berufungskläger allenfalls al- koholabhängig sei. Für den Zeitraum dieser Abklärung entzog das Strassenver- kehrsamt den Führerausweis vorsorglich im Sinne Art. 35 Abs. 3 VZV. Im Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 28. Januar 2004 wurde beim Beru- fungskläger ein Alkoholmissbrauch, welcher eine Behandlung erfordert, ausge- schlossen. Hingegen wurde die Prognose eines allfälligen Rückfalls innerhalb sechs Jahren ungünstig beurteilt. Aus diesem Grund wurde empfohlen, parallel zum War- nungsentzug eine 12-monatige kontrollierte Alkoholabstinenz anzuordnen. Mit Ver- fügung des Strassenverkehrsamtes vom 30. Januar 2004 wurde der vorsorgliche Entzug des Führerausweises mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Jedoch wurde dem Berufungskläger die Auflage erteilt, eine lückenlose Alkoholabstinenz während 12 Monaten einzuhalten, wobei der Nachweis der Abstinenz durch Laborwerte zu erbringen ist. Der Führerausweis wurde dem Berufungskläger wieder ausgehändigt, aber gestützt auf Art. 10 Abs. 3 SVG unter Auflagen. Dies ist, wie obenstehend ausgeführt, formell zulässig und wird als bedingte Wiedererteilung bezeichnet, wo- bei dieser Ausdruck nicht ganz treffend ist. Dass die angeordneten Auflagen inhalt- lich nicht zulässig sind, hat der Berufungskläger nicht behauptet. Zu Recht, denn diese verkehrsmedizinische Auflagen beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage,
2 erfolgen im öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Strassenverkehrs und müs- sen auch als verhältnismässig qualifiziert werden. Die Aushändigung des Ausweises unter Auflagen beendete den vorsorgli- chen Sicherungsentzug. Mit dem inzwischen bereits vollzogenen Warnentzug hatte diese Wiedererteilung nichts zu tun. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausgeführt hat, hat der Berufungskläger den in der Zwischenzeit publizierten Bundesgerichtsentscheid (BGE 130 II 25) insofern missverstanden, als es in diesem Entscheid einzig darum geht, dass bei einem Warnungsentzug die Wiedererteilung des Führerausweises nicht an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden darf. Mit anderen Worten muss bei einem Warnungsentzug der Führerausweis nach der abgelaufenen Entzugsdauer zurückerstattet werden. Vorliegend wurde denn auch beim Warnungsentzug die Wiedererteilung des Führerausweises nicht von der Er- füllung von Auflagen abhängig gemacht, weshalb kein Verstoss gegen BGE 130 II 25 auszumachen ist. 3.Muss nach dem Gesagten die Berufung abgewiesen werden, so ge- hen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
2 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Be- rufungsklägers. 3.Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mittei- lung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 4.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der VizepräsidentDie Aktuarin