Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 14. Januar 2004Schriftlich mitgeteilt am: VB 03 17 (nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Bundesverwaltungsgerichts-be- schwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 18. Juni 2004 (6A.24/2004) abgewiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenHeinz-Bommer und Rehli AktuarinDuff Walser —————— In der verwaltungsrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Arno Lombardini, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 6. November 2003, mitgeteilt am 10. November 2003, in Sachen gegen den Beru- fungskläger, betreffend Entzug des Führerausweises, hat sich ergeben:
2 A. Am 3. September 2003 fuhr X. mit seinem Personenwagen nachts bei starkem Regenfall von A. über die Y.-Strasse in Richtung B.. Unterhalb Z. im Gebiet "C." bremste er das Fahrzeug ab, worauf dieses auf der nassen Fahrbahn ausser Kontrolle geriet. Der Wagen prallte daraufhin zweimal gegen die rechte Leitplanke, rutschte über die Fahrbahn und kollidierte schliesslich mit der linksseitigen Stütz- mauer, bevor er auf der Gegenfahrbahn zum Stillstand kam. B. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde X. mit Strafmandat des Kreispräsidenten Trins vom 7. November 2002 der groben Verletzung von Ver- kehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schul- dig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft. Gegen dieses Strafman- dat liess X. Einsprache erheben, worauf das ordentliche Verfahren durchgeführt wurde. Mit Urteil vom 9. April 2003 sprach der Bezirksgerichtsausschuss Imboden X. schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Dafür wurde er mit einer Busse von Fr. 300.-- be- straft. Das Strafurteil ist in Rechtskraft erwachsen. C. Aufgrund des dem Strafentscheid zugrundeliegenden Sachverhalts entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X. am 16. Juli 2003 den Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat. D. Eine von X. am 31. Juli 2003 dagegen erhobene Beschwerde wies das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden mit Verfügung vom 6. November 2003, mitgeteilt am 10. November 2003, ab. E.Gegen diesen Entscheid liess X. am 27. November 2003 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einlegen. Seine Rechtsbegehren lauten: „1. Die Departementsverfügung des JPSD vom 6. November 2003 sei auf- zuheben, und es sei gegen X. eine Verwarnung auszusprechen. 2.Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ In seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2003 beantragt das Justiz- Po- lizei- und Sanitätsdepartement die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zulasten von X..
3 Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden ein- gegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
4 fährdung ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Frage, ob der Führerausweis zu entziehen ist, nicht unmittelbar entscheidend. Ausschlag- gebend ist vielmehr, ob sich die Anordnung einer Massnahme mit dem Ziel der Er- mahnung und Besserung angesichts des Verschuldens des Lenkers überhaupt rechtfertigen lässt und ob die Massnahme geeignet ist, im Einzelfall das Ziel zu er- reichen. Fehlt es an einem leichten Verschulden, ist die Annahme eines leichten Falles selbst dann ausgeschlossen, wenn der Fahrzeuglenker über einen langjähri- gen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügt (vgl. BGE 126 II 358, Erw. 1 a; 126 II 202, Erw. 1 b; 126 II 192, Erw. 2 c; 125 II 561, Erw. 2 b; nicht amtl. publ. BGE vom 23. Januar 2001 [6A.106/2000], Erw. 3 b sowie nicht amtl. publ. BGE vom 6. Juni 2003 [6A.29/2003], Erw. 1.1 und 3.5). b) Da die Administrativbehörden im vorliegenden Fall den Strafentscheid ab- gewartet und selbst keine besonderen Untersuchungshandlungen durchgeführt ha- ben, sind sie sowohl hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen als auch deren recht- liche Würdigung an den Entscheid des Strafrichters gebunden (vgl. BGE 125 II 561, Erw. 2 c; 119 Ib 158, Erw. 3 c bb). Ausgangspunkt für die Frage nach dem Entzug des Führerausweises bildet also, wie der Berufungskläger zutreffend festhält, das Strafurteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 9. April 2003, mit dem X. der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG für schuldig befun- den wurde. Entsprechend wird in den Urteilserwägungen ausgeführt, die von X. be- gangene Pflichtwidrigkeit wiege nicht derart schwer, dass sein Verhalten unter Art. 90 Ziff. 2 SVG zu subsumieren wäre (vgl. act. 07, Erw. 3 b, S. 8). Damit wird klar festgehalten, dass den Berufungskläger kein schweres Verschulden trifft. Die An- nahme eines schweren Falls gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG ist also von vornherein ausgeschlossen. Aus der Verurteilung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG folgt jedoch nicht zwingend, dass es sich um einen leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG handeln muss. Die einfache Verletzung von Verkehrsregeln umfasst sowohl den leichten wie den mittelschweren Fall nach Art. 16 Abs. 2 SVG (vgl. nicht amtl. publ. BGE vom 23. Januar 2001 [6A.106/2000], Erw. 3 a sowie nicht amtl. publ. BGE vom 6. Juni 2003 [6A.29/2003], Erw. 3.1.2). Entsprechend kommt ein leichtes als auch ein mittelschweres Verschulden in Frage. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Bezirksgerichtsausschuss Imboden das Verschulden des Berufungsklägers in der Urteilsbegründung als „nicht allzu schwer“ bezeichnet. Wie der Berufungskläger selbst einräumt, ist nämlich allein damit nicht gesagt, dass bloss ein leichtes Verschulden gegeben ist. Zur Klärung der Frage, ob das Verschul- den von X. als leicht oder mittelschwer einzustufen ist, muss daher auf die Gesam- tumstände abgestellt werden. Wie im folgenden zu zeigen sein wird, ergibt sich da-
5 bei deutlich, dass das dem Berufungskläger vorgeworfene Verschulden nicht mehr als leicht zu qualifizieren ist. c) Der Berufungskläger lenkte seinen Personenwagen nachts von A. über die Y.-Strasse Richtung B.. Nach den verbindlichen Feststellungen im Strafurteil und den Angaben im Polizeirapport herrschte starker Regenfall, die Fahrbahn war nass und abfallend. Das Fahrzeug war mit Breitreifen bestückt. Gemäss eigenen Anga- ben war der Berufungskläger mit einer Geschwindigkeit von zirka 80 km/h unter- wegs, als er unterhalb Z. im Gebiet "C." sein Fahrzeug kurz vor der Rechtskurve abbremste und in der Folge die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. Wie im Straf- urteil zutreffend festgehalten wird, herrscht bei nasser Fahrbahn erhebliche Schleu- dergefahr. Bei starkem Regen besteht die Gefahr des Aquaplaning. Diese wurde durch die am Fahrzeug angebrachten Breitreifen noch erhöht. Angesichts dieser Umstände musste X. damit rechnen, ins Schleudern zu geraten. Entsprechend hätte er auf der nächtlichen Fahrt bei starkem Regen und nasser Fahrbahn über die kur- venreiche, abfallende Strecke von A. nach B. nicht mit einem Tempo von zirka 80 km/h fahren dürfen, welches der maximal zulässigen Geschwindigkeit entspricht. Vielmehr hätte er seine Geschwindigkeit den Verhältnissen anpassen müssen. In- dem er dies nicht tat, hat er grundlegende Vorsichtspflichten verletzt. Der Berufungskläger wendet ein, es habe auf der Hinfahrt nach A. noch nicht derart stark geregnet. Er sei vom unmittelbar auftretenden Platzregen überrascht worden. Diese Behauptung steht jedoch im Widerspruch zu den Feststellungen des Strafrichters, welche für das Administrativverfahren verbindlich sind. Im Strafurteil ist festgehalten, dass es gemäss den Aussagen des Berufungsklägers gegenüber dem Untersuchungsrichter nach dem Umfahrungstunnel bei B. stark zu regnen be- gonnen habe und der Regen von diesem Zeitpunkt an bis zum Unfall immer stärker geworden sei. Entsprechend sei X. vom intensiven Regen und der Tatsache, dass die Spurrinnen mit Wasser gefüllt waren, nicht überrascht worden. In diesem Sinne könne nicht von einem unvorhersehbaren, aussergewöhnlichen Ereignis gespro- chen werden, mit dem der Lenker schlechterdings nicht rechnen musste (vgl. act. 07, S. 4). Das Fehlverhalten des Berufungsklägers ist demnach nicht bloss als ge- ringfügige Unaufmerksamkeit zu werten, aufgrund derer dem Berufungskläger ein entsprechend geringes Verschulden vorzuwerfen ist (vgl. BGE 125 II 561, Erw. 2 b, S. 567). Die Sachlage ist vielmehr derart, dass X. ungeachtet seines Wissens um die nasse Fahrbahn und trotz der breiten Pneus einfach mit einer Geschwindigkeit gefahren ist, die nicht an die Verhältnisse angepasst war, und der Wagen infolge- dessen beim Abbremsen auf der nassen, abfallenden Strasse ins Schleudern geriet
6 und aus der Kurve getragen wurde. Dies, obwohl der Berufungskläger Fahrlehrer ist und entsprechende Berufserfahrung hat, womit er um die aufgrund der nassen Fahrbahn und der verwendeten Breitreifen bestehende Gefahr des Aquaplaning wissen musste. Damit hat er unter Verletzung seiner elementarsten Pflichten schuldhaft gegen eine Verkehrsregel verstossen, welche für die Sicherheit im Stras- senverkehr von grundlegender Bedeutung ist (vgl. nicht amtl. publ. BGE vom 6. Juni 2003 [6A.29/2003], Erw. 3.1.2 und 3.3). Entsprechend kann das Verhalten des Be- rufungsklägers nicht mehr als leichtes Verschulden qualifiziert werden. d) Nach dem Gesagten ist somit von einem mittelschweren Verschulden des Berufungsklägers auszugehen. Auch wenn der automobilistische Leumund von X. ungetrübt ist, fällt demzufolge die Annahme eines leichten Falles und damit das Aussprechen einer blossen Verwarnung grundsätzlich ausser Betracht (vgl. BGE 128 II 282 Erw. 3; 126 II 358, Erw. 1 c). Ein Verzicht auf den Ausweisentzug kommt bei einem mittelschweren Fall nur dann in Frage, wenn der Entzug unter dem Ge- sichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht mehr notwendig erscheint, um das Mass- nahmeziel, die Ermahnung und Besserung zu erreichen. Dies fällt gemäss BGE 118 Ib 229 dann in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa, wenn der Betroffene aufgrund der schweren Folgen eines Unfalls schon genug „sanktioniert“ ist und der Strafrichter in Anwendung von Art. 66bis StGB von einer Bestrafung abgesehen hat (vgl. auch BGE 123 II 106, Erw. 2 b). Dass solche besonderen Um- stände im konkreten Fall gegeben sind, ist nicht ersichtlich. Der Berufungskläger wurde bei seinem Selbstunfall weder schwer verletzt, noch liegen andere Umstände vor, die auf eine besonders schwere Betroffenheit des Lenkers schliessen lassen, aufgrund derer ein Absehen von einem Ausweisentzug gerechtfertigt wäre (vgl. BGE 123 II 106, Erw. 2 b, S. 111; 118 Ib 119, Erw. 3, S. 233). X. muss zwar mit einer Einkommenseinbusse rechnen. Der von ihm geltend gemachte Verlust von Kunden kann jedoch beispielsweise durch ein Anberaumen der Ferien während der Entzugsdauer, das ohne weiteres zumutbar ist, weitgehend verhindert werden. Ent- sprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Ausweisentzug eine Gefahr für den Fortbestand der Fahrschule darstellt. Die geschäftlichen und finanziellen Fol- gen des Führerausweisentzuges, auf die sich der Berufungskläger beruft, erschei- nen somit ebenfalls nicht derart, dass sie als besondere Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung einzustufen sind. Mit der verfügten Massnahme muss der Berufungskläger mithin nicht mehr, als die damit regelmässig verbundenen Unan- nehmlichkeiten und Erschwernisse auf sich nehmen, womit der Entzug des Füh- rerausweises als verhältnismässig anzusehen ist. Dies um so mehr, als hier nicht bloss von einem entschuldbaren Missgeschick oder einer geringfügigen Unauf-
7 merksamkeit gesprochen werden kann, sondern X. sein Fahrverhalten schuldhaft nicht den Umständen angepasst hat und der Ausweisentzug folglich durchaus ge- eignet erscheint, auf den Berufungskläger eine warnende und bessernde Wirkung auszuüben. e) Zusammenfassend erweist sich der seitens des Strassenverkehrsamtes ausgesprochene und durch das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement bestätigte Führerausweisentzug somit als verhältnismässig. Die Feststellung des Strassenver- kehrsamtes, die von X. begangene Verkehrsregelverletzung erfülle die Vorausset- zungen von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG, lässt sich in keiner Weise beanstanden. Die Dauer des Entzugs haben die Administrativbehörden auf das gesetzliche Mindest- mass festgesetzt (Art 17 Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss ständiger Rechtsprechung rechtfertigt die berufliche Angewiesenheit auf ein Fahrzeug die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer nicht (vgl. BGE 128 II 282, Erw. 3.5 sowie nicht amtl. publ. BGE vom 6. Juni 2003 [6A.29/2003]). Weitere Ausführungen zum dies- bezüglichen Einwand des Beschwerdeführers erübrigen sich deshalb. Im Ergebnis steht demzufolge fest, dass das Justiz-, Polizei- und Sanitätsde- partement die Beschwerde von X. gegen den vom Strassenverkehrsamt Graubün- den ihm gegenüber gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG verfügten Entzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat zu Recht abgewiesen hat. Die gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobene Berufung ist demnach unbegründet und muss abgewiesen werden. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens vor Kan- tonsgerichtsausschuss zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Be- rufungsklägers. 3.Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mittei- lung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 4.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der VizepräsidentDie Aktuarin