VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI V 20 13
2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ ist Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der in B._____ ansässigen C._____ AG. Diese wiederum ist Eigentümerin der Grundstü- cke Nr. D._____ und E., die im Jahr 2009 als Teil des Areals "F." von der Landwirtschaftszone in die Wohn- und Gewerbezone eingezont wurde. Am 30. März 2015 beschloss der Gemeindevorstand den Erlass einer neuen Planungszone, unter anderem betreffend eine Neuregelung des besagten Areals. Im Jahr 2016 erarbeitete die Gemeinde B._____ eine weitere Ortsplanungsrevision bis hin zur Mitwirkungsauflage sowie Planungs- und Mitwirkungsbericht. Mit Stellungnahme vom 12. Au- gust 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei mit der Umzonung in die Wohnzone W I nicht einverstanden und es sei davon abzusehen (Bf-act. 10). Am 23. Februar 2017 wandte sich die Gemeinde an den Beschwer- deführer, man halte an der Umzonung fest (Bf-act. 11). 2.Die Traktandenliste sowie der erläuternde Bericht zur Gemeindeversamm- lung vom 10. Dezember 2020, von denen A._____ am 23. November 2020 Kenntnis genommen habe, führte als Traktandum 2 die Teilrevision Orts- planung "F." auf, wozu einleitend Folgendes festgehalten wurde: "Der Gemeindevorstand orientiert über die Teilrevision der Ortsplanung F.. Nach der Versammlung wird die Teilrevision publiziert und zur Mitwirkung während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Der Entscheid über die Teilrevision er- folgt per Urnenabstimmung". Nach Ausführungen zur Ausgangslage sowie den geplanten Anpassun- gen mit der Teilrevision wurde abschliessend zum Traktandum 2 unter dem Untertitel "Antrag" der nachfolgende Satz aufgeführt: "Der Gemeindevorstand beantragt Ihnen, sehr geehrte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, der Teilrevision Ortsplanung "F." zu entsprechen und zuhanden der Urnengemeinde zu verabschieden." 3.Mit Stimmrechtsbeschwerde vom 3. Dezember 2020 gelangte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht. Er macht
3 - insbesondere die Verletzung des politischen Stimmrechts gemäss Art. 34 Abs. 2 BV und Art. 10 KV sowie die aktuell fehlende Entscheidungskom- petenz der Gemeindeversammlung geltend. Die behördlichen Informatio- nen seien nicht korrekt, unvollständig und würden eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten verunmöglichen. Die Ausgangslage sei falsch be- schrieben, da es sich bei der C._____ AG nicht um ein "ehemaliges Wein- bauunternehmen" handle. So habe sie den Betrieb nicht etwa aufgegeben und die aktuelle Nutzung sei zonenkonform. Dass die Grundlage für die Wohn- und Gewerbezone nicht mehr bestehe und diese nicht mehr nach dem Zweck genutzt werde, sei falsch. Darüber hinaus beantragte der Be- schwerdeführer eine superprovisorische Massnahme, welche vom Ver- waltungsgericht mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 abgewiesen wurde. 4.Dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 10. Dezember 2020 ist zur Angelegenheit zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf die bean- tragte superprovisorische Verfügung des Verwaltungsgerichts (mitgeteilt am 7. Dezember 2020) in Sachen Teilrevision Ortsplanung "F." hin- wies. Daher dürfe dieses Traktandum an dieser Gemeindeversammlung nicht behandelt werden. Der Gemeindepräsident teilte mit, dass der erläu- ternde Bericht einen Fehler aufweise und dass es sich nicht um eine Ab- stimmung, sondern um eine reine Information handle. Aus dem Stimm- rechtsausweis der (geplanten) Fortsetzung der Gemeindeversammlung am 26. Januar 2021 ging hervor, dass die Gemeinde das Traktandum um die Bezeichnung "(Information)" sowie mit folgender Bemerkung ergänzte: "Berichtigung: Beim Traktandum [neu: 4] "Teilrevision Ortsplanung F." handelt es sich lediglich um eine Information, es wird an der Gemeindeversammlung kein Beschluss gefasst." 5.Die Gemeindeversammlung vom 26. Januar 2021 wurde aufgrund der COVID-19-Situation abgesagt und gestützt auf den befristeten, notrechtli- chen Regierungsbeschluss vom 4. November 2020 eine Urnenabstim- mung am 11. April 2021 durchgeführt. An dieser wurde nicht über das strit-
4 - tige Traktandum abgestimmt, sondern lediglich angeführt, dass die Teilre- vision F._____ bereits fortgeschritten sei und am 5. Februar 2021 zur Mit- wirkung öffentlich aufgelegt wurde (Botschaft zur Urnenabstimmung vom
5 - 8.Mit Duplik vom 2. Februar 2021 wird demgegenüber entgegengehalten, der Beschwerdeführer missverstehe den Sinngehalt von Art. 20 Abs. 2 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden. Die Gemeindeversamm- lung könne über Geschäfte, die gemäss Gemeindeverfassung der Urnen- abstimmung unterliegen, eben gerade keine bindenden Beschlüsse fas- sen, sondern diese lediglich beraten und darüber eine Abstimmungsemp- fehlung abgeben. Ein rechtsgültiger, nicht an diese Empfehlung gebunde- ner Beschluss werde einzig durch Urnenabstimmung gefasst. Somit diene die Behandlung von der Urnenabstimmung unterliegenden Geschäften in der Gemeindeversammlung schon von Gesetzes wegen der Orientierung der Stimmbevölkerung. Diese Vorberatung diene der demokratischen Mit- bestimmung. Die Gemeinde räumte ein, der Wortlaut in der Traktanden- liste sei etwas unglücklich gewählt gewesen. Es habe den Erläuterungen dennoch entnommen werden können, dass darüber lediglich informiert werden würde und gemäss Art. 20 Abs. 2 GG eine Verabschiedung zu- handen der Urnengemeinde vorgesehen gewesen sei. Dies sei kein Be- schluss der Gemeindeversammlung im Rechtssinne. Die Neuformulierung des Traktandums der Fortsetzung der Gemeindeversammlung sei keine Berichtigung und keine Anerkennung der Beschwerde, sondern lediglich eine Präzisierung dessen, was ohnehin schon für die erste Gemeindever- sammlung vorgesehen gewesen sei. Es mangle dem Beschwerdeführer weiterhin am Rechtsschutzinteresse. Die Gemeinde beantragt die Abwei- sung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Ver- fahrensakten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht als Verfas-
6 - sungsgericht auch Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen. Nach Art. 59 lit. a VRG können mit der Be- schwerde namentlich Verletzungen von verfassungsmässigen und politi- schen Rechten sowie des Grundsatzes des Vorrangs von übergeordne- tem Recht geltend gemacht werden. Gerügt werden können auch Unre- gelmässigkeiten bei der Vorbereitung einer Abstimmung. Bei Beschwer- den gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen beträgt die Frist gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. b VRG zehn Tage seit der Ent- deckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe der Ergebnisse einer Wahl und Abstimmung. 1.2.Der Beschwerdeführer ist im Wahlkreis B._____ stimmberechtigt, weshalb er gemäss Art. 58 Abs. 2 VRG zur Beschwerde gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen legitimiert ist. Das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist weiter- hin gegeben, da das betroffene Traktandum bislang erst verschoben, aber noch nicht behandelt wurde und somit immer noch pendent ist. Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 2 VRG und Art. 38 i.V.m. Art. 62 VRG). Nach Art. 62 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht vorliegend in ordentlicher Besetzung. 1.3.Anfechtungsobjekt bildet vorliegend das Traktandum 2 "Teilrevision Orts- planung F._____" bzw. die dazugehörigen Ausführungen im erläuternden Bericht zur Gemeindeversammlung vom 10. Dezember 2020 als Abstim- mungsunterlagen. Gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG gelten als vor Verwaltungs- gericht anfechtbare Entscheide auch Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen ein- greifen (vgl. auch Art. 28 Abs. 4 VRG für die verwaltungsinterne Rechts- pflege). Der Kanton Graubünden hat sich bezüglich der Anfechtbarkeit von
7 - Realakten mithin für ein direktes, einstufiges System entschieden. Dies im Gegensatz etwa zum Bund oder dem Kanton Zürich, wo in Bezug auf den Rechtsschutz bei Realakten eine zweistufige Lösung gewählt wurde (unter gewissen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Erlass einer anfechtba- ren Verfügung, welche in einem zweiten Schritt sodann angefochten wer- den kann; vgl. etwa Art. 25a des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren [VwVG; SR 172.021] oder den weitestgehend identischen Art. 10c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich [VRG ZH; 175.2]). Indem mit Art. 28 Abs. 4 VRG für das Verwaltungsverfahren bzw. Art. 49 Abs. 3 VRG für das Verwaltungsgerichtsverfahren das Anfech- tungsobjekt auf Realakte ausgedehnt wurde, ist eine unmittelbare Anfech- tung von Realakten möglich, sofern diese in Rechte und Pflichten von Per- sonen eingreifen (vgl. zu den beiden Systemen GRIFFEL, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 10c Rz. 3 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1425 ff.). Dieses Traktandum bzw. die Abstimmungsunterlagen als Vorbereitungs- handlungen im Hinblick auf das betreffende Geschäft stellen − auch wenn sie nicht als Realakt bezeichnet sind und auch keine Rechtsmittelbeleh- rung enthalten − als Realakt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar, wel- cher gemäss Art. 28 Abs. 4 bzw. Art. 49 Abs. 3 VRG direkt anfechtbar ist. 2.Strittig ist indes, ob eine Verletzung des politischen Stimmrechts i.S.v. Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) bzw. Art. 10 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100), welche die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe gewährleistet, vorliegt. 2.1.Das in Art. 34 Abs. 2 BV sowie in Art. 10 KV garantierte politische Stimm- recht gibt dem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungser-
8 - gebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert wer- den, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Ab- stimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offen- heit der Auseinandersetzung (BGE 135 I 292 E.2 m.w.H.). Das Ergebnis eines Urnengangs kann unter anderem durch eine unzulässige behördli- che Beeinflussung der Willensbildung der Stimmberechtigten im Vorfeld von Urnengängen verfälscht werden. Eine solche fällt namentlich in Bezug auf amtliche Abstimmungserläuterungen in Betracht (vgl. BGE 138 I 61 E.6.2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungs- erläuterungen oder Abstimmungsbotschaften, in denen eine Vorlage er- klärt und zur Annahme oder Ablehnung empfohlen wird, unter dem Ge- sichtswinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität verpflichtet - und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben - wohl aber zur Sachlichkeit. Sie verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Dem Erfordernis der Objektivität genügen Abstimmungs- erläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Be- urteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage be- fassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, welche gegen eine Vor- lage erhoben werden können, erwähnen. Im Sinne einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der Sachlichkeit indessen, in den Ab- stimmungserläuterungen für den Entscheid des Stimmbürgers wichtige
9 - Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung bedeutende Gege- benheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referen- dums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (BGE 138 I 61 E.6.2 m.w.H.). Amtliche Erläuterungen im Vorfeld von Volksabstimmungen sind sofort und vor dem Urnengang anzufechten (BGE 121 I 1 E.3b S. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_62/2012 vom 18. April 2012 E.3). 2.2.Nicht nur die Abstimmungserläuterungen für eine Urnenabstimmung, son- dern auch diejenigen für eine Gemeindeversammlung unterstehen der Ga- rantie der freien und unverfälschten Willensbildung und haben das Gebot der Sachlichkeit zu wahren (BGE 139 I 2 E.6.3). Dies beinhaltet verschie- dene Aspekte der behördlichen Information und Intervention wie z.B. ob- jektive, sachliche und hinreichend vollständige Abstimmungserläuterun- gen. Objektivität verlangt, dass alle wichtigen Elemente enthalten sein müssen, wobei ein Eingehen auf alle Einzelheiten und Einwendungen nicht notwendig ist, während Würdigungen, Wertungen sowie Anträge zulässig sind. 3.1.Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die behördlichen Informationen seien nicht korrekt, unvollständig und verunmöglichen eine freie Willens- bildung der Stimmberechtigten. Unter dem Abschnitt "Ausgangslage" werde die C._____ AG als ehemaliges Weinbauunternehmen bezeichnet, welches seinen Betreib aufgegeben habe. In der Folge bestehe die Grund- lage für die Wohn- und Gewerbezone nicht mehr, weshalb diese nicht mehr dem Zweck nach genutzt werde. Das sei falsch, sie habe den Betrieb nicht aufgegeben und die aktuelle Nutzung sei zonenkonform. Die C._____ AG bestehe weiterhin und sei nicht etwa ein "ehemaliges Wein- bauunternehmen". So werden die Reben weiterhin bewirtschaftet, nur die Weinherstellung sei ausgelagert worden (Bf-act. A1, S. 6f., Rz. 15). So- dann vermiete sie seit dem 1. Juli 2017 den Weinkeller und Torkel inkl. Parkplatz und Toiletten an G._____ vom Weingut H._____ (Bf-act. 13).
10 - Weitere Räumlichkeiten vermiete sie, etwa zur Nutzung als professionel- les Yoga- und Fotostudio bzw. Malatelier, Kart-Werkstatt oder Büroräum- lichkeiten, an verschiedene Personen (Bf-act. 14 –19). 3.2.1.Gemäss Art. 13 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubün- den (KRVO; BR 801.110) legt der Gemeindevorstand nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens den Entwurf für die neuen Vorschriften und Pläne zusammen mit dem Planungsbericht, einem allfälligen UVB (Umweltver- träglichkeitsbericht) und eventuellen Gesuchen für Zusatzbewilligungen in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt be- kannt (Abs. 1). Während der öffentlichen Auflage kann jedermann beim Gemeindevorstand Vorschläge und Einwendungen einbringen. Dieser prüft die Eingaben und nimmt dazu gegenüber den Mitwirkenden Stellung. Das Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens wird zuhanden des beschluss- fassenden Organs zusammengefasst (Abs. 2). Das beschlussfassende Organ ist im vorliegenden Fall die Urnenabstimmung. 3.2.2.Gemäss Art. 20 Abs. 2 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) sind mit Ausnahme der Wahlen die der Urnenabstim- mung unterliegenden Geschäfte von der Gemeindeversammlung bezie- hungsweise vom Gemeindeparlament vorzuberaten und samt Abstim- mungsempfehlung zuhanden der Urnenabstimmung zu verabschieden. 3.3.Zwar erscheinen einerseits die Ausführungen des Beschwerdeführers, die C._____ AG sei immer noch aktiv und damit die Zonenkonformität weiter- hin gegeben, nachvollziehbar und zutreffend (Bf-act. A1, S. 8 f.). Dieser Umstand alleine führt aber noch nicht dazu, dass die freie Willensbildung der Stimmbevölkerung aufgrund des Vorgehens der Gemeinde verfälscht oder verunmöglicht wird. Die Gemeinde hält denn auch mehrfach fest, dass die Gemeindeversammlung zur reinen Information diene und an die-
11 - ser noch kein Beschluss gefasst werden sollte, so etwa bereits in der oben zitierten Einleitung zum Traktandum der Ortsplanungsrevision. Der Wort- laut, dass der Gemeindevorstand "orientiert", dass nach der Versammlung die Teilrevision "publiziert und zur Mitwirkung während 30 Tagen öffentlich aufgelegt" sowie der "Entscheid über die Teilrevision per Urnenabstim- mung erfolgt", wirken unmissverständlich und entsprechen dem Sinn des übergeordneten kantonalen Rechts. Sowohl während der Behandlung des entsprechenden Traktandums an der Gemeindeversammlung als auch im anschliessend stattfindenden Mitwirkungsverfahren haben die Betroffenen somit die Möglichkeit, ihre Anliegen und Vorschläge einzubringen. Dies betonte die Gemeinde denn auch in ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 erneut (Bg-act. A2, S. 5). Den Ausführungen der Gemeinde zu Art. 20 Abs. 2 GG ist dahingehend zuzustimmen, dass die Behandlung an der Gemeindeversammlung schon von Gesetzes wegen der Orientierung der Stimmbevölkerung diene. Die Behauptung des Beschwerdeführers, an der Gemeindeversammlung hätte ein Beschluss über die Ortsplanungsrevi- sion gefasst werden sollen, sei schon aufgrund übergeordneten kantona- len Rechts unmöglich und mangels Zuständigkeit nichtig. Der Beschwer- deführer hält seinerseits ohne weitere Substantiierungen und ohne auf das Vorbringen der Gemeinde einzugehen an seiner Behauptung fest, es sei von Beginn an ein Beschluss an der Gemeindeversammlung geplant ge- wesen. 4.1.Der Gemeinde ist jedoch die potenziell irreführende Formulierung des ers- ten Teilsatzes des oben zitierten, zweiten Zitats zum abschliessenden "An- trag" zuzuschreiben, auf welche sich die Beschwerdeführer weitgehend abstützt. Der Wortlaut des zweiten Teilsatzes "Verabschiedung zuhanden der Urnengemeinde" deckt sich noch mit Art. 20 Abs. 2 GG. Der erste Teil- satz jedoch, dass der Gemeindevorstand den Stimmbürgern "beantragt", der Teilrevision "zu entsprechen", könnte isoliert betrachtet nahelegen,
12 - dass an der Gemeindeversammlung tatsächlich ein rechtsgültiger Be- schluss gefasst werden sollte. Im Gesamtkontext ist jedoch ersichtlich, dass an der Gemeindeversammlung kein Beschluss gefasst wird und am Vorgehen der Gemeinde keine Unregelmässigkeiten festzustellen sind, welche eine Stimmrechtsbeschwerde als begründet erscheinen liessen. Insofern liegt auch keine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV und Art. 10 KV, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Vor dem Hintergrund der Recht- sprechung, dass amtliche Erläuterungen im Vorfeld von Volksabstimmun- gen jedoch sofort und vor dem Urnengang anzufechten sind (vgl. E.2.1 mit Verweis auf BGE 121 I 1 E. 3b S. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_62/2012 vom 18. April 2012 E. 3) und der eben angesprochenen, unpräzisen bis missverständlichen Formulierung des ersten Teilsatzes ("beantragt", "zu entsprechen"), erscheint die Stimmrechtsbeschwerde nicht von Anfang an abwegig. Dieser Tatsache ist bei der Verteilung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung Rechnung zu tragen. 4.2.Dieser Umstand, dass das Traktandum der Ortsplanungsrevision F._____ an der angesetzten Gemeindeversammlung vom 10. Dezember 2020 so- wie an der geplanten, aber aufgrund der Covid-19-Situation nicht stattge- fundenen Fortsetzung der Gemeindeversammlung - und im Übrigen auch bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zwischen den Parteien im vor- liegenden Beschwerdeverfahren - nie behandelt wurde, rechnet sich der Beschwerdeführer allein durch sein Ergreifen der Stimmrechtsbe- schwerde an. Er ersucht deshalb, die Beschwerde sei infolge Anerken- nung abzuschreiben, zumal durch die Abänderung der Traktandenliste und die Berichtigung durch die Beschwerdegegnerin, dass kein Beschluss gefasst werde, das erreicht wurde, was mit der Beschwerde beantragt worden war (Replik vom 25. Januar 2021, S. 4). Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass an der ersten Gemeindeversammlung, an welcher bereits aus Zeitgründen das Traktandum nicht behandelt wurde, kein Be-
13 - schluss gefasst werden sollte. Nachvollziehbarerweise hat die Gemeinde das Traktandum seit der Hängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens auch nicht mehr aufgegriffen. 5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Stimmrechtsbeschwerde un- begründet und somit abzuweisen ist. 6.1.Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittel- und im Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Den Parteien können allerdings für Verfahren, die sie verlangt oder veranlasst haben, die Kosten auferlegt werden, soweit das Verfahren nicht aufgrund beson- derer Vorschriften kostenlos ist (Art. 72 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühren sind vorliegend auf CHF 750.00 festzusetzen. Aufgrund des von der Ge- meinde eingeräumten Umstandes, dass die Formulierung des Traktan- dums im erläuternden Bericht zu Handen der Gemeindeversammlung missverständlich war, scheint es vorliegend gerechtfertigt, die Gerichts- kosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Gestützt auf die vorerwähnten Überlegungen rechtfertigt es sich denn auch, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die durch den vorliegenden Rechtsstreit verur- sachten notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen An- waltsgesetzes (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote (Art. 2 Abs. 2 HV). Da-
14 - bei hat insbesondere der vereinbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Pro- zessführung erforderlich zu sein. Die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin reichte dem Gericht am
einer Staatsgebühr vonCHF750.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF302.00 zusammenCHF1'052.00 gehen je hälftig zulasten von A._____ und der Gemeinde B.. 3.Aussergerichtlich hat die Gemeinde B. A._____ mit insgesamt CHF 2'114.60 zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung]
15 - 5.[Mitteilungen]