VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI V 16 9
3 - Graubünden mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 eine Verjährungsein- redeverzichtserklärung. 3.Am 17. Dezember 2015 beantwortete die Gemeinde X._____ das an sie gerichtete Schreiben und erklärte, dass sie – vorbehältlich eines gegentei- ligen Entscheides des Bundesgerichts – die Forderungen als unbegründet und möglicherweise bereits verjährt ansehe. Gleichzeitig unterzeichnete die Gemeinde X._____ eine inhaltlich angepasste Verjährungseinrede- verzichtserklärung. 4.Der Rechtsvertreter von A._____ wandte sich mit Schreiben vom 3. Mai 2016 erneut an die Gemeinde X._____ und bat darum, dass man ihm das Datum des betreffenden Vorstandsbeschlusses, auf welchem das ab- schlägige Schreiben vom 17. Dezember 2015 beruhen solle, mitteilen möge. Im Weiteren begründete er, weshalb die Schadenersatzforderung aus seiner Sicht ausgewiesen sei. Ferner äusserte er sich in Bezug auf das Mandat des Rechtsvertreters der Gemeinde X., Rechtsanwalt Duri Pally, dahingehend, dass er von einem Interessenkonflikt ausgehe. Zur Begründung führte er aus, im Zusammenhang mit dem Haftpflichtfall gehe es zum einen um eine Unterlassung der Amtspflicht des ehemaligen Gemeindepräsidenten B. und Rechtsanwalt Duri Pally habe während der Amtszeit des Erstgenannten als Rechtsberater für die Ge- meinde X._____ eng mit diesem zusammengearbeitet. Zum anderen sei ein Schadenersatzanspruch als Folge einer Rechtsverletzung durch B._____ in seiner Eigenschaft als Notar zu beurteilen, welcher derzeit als Präsident der Notariatskommission des Kantons Graubünden und Rechtsanwalt Duri Pally als Vizepräsident amte. Zudem laufe gegen B._____ ein Strafverfahren. Hinzu komme noch, dass die Bauherrin und Verkäuferin der Liegenschaft von A._____ im fraglichen Zeitraum in der Kanzlei von Rechtsanwalt und Notar B._____ als Treuhänderin tätig ge- wesen sei.
4 - 5.In seinem Antwortschreiben vom 9. Juni 2016 verwies der Rechtsvertreter der Gemeinde X._____ auf seine Vertretungsvollmacht für die Gemeinde und wies sämtliche Vorwürfe und Forderungen zurück, auch unter Ver- weis auf das inzwischen ergangene und eröffnete Urteil des Bundesge- richts vom 9. Mai 2016. Schliesslich wurde nochmals betont, dass die Gemeinde X._____ die geltend gemachte Forderung über Fr. 1.51 Mio. als unbegründet erachte und festgehalten, dass A._____ – sollte er an seiner Forderung festhalten – nicht umhin kommen werde, diese dem zu- ständigen Gericht zur Beurteilung vorzulegen. 6.In der Folge liess A._____ am 28. Oktober 2016 bei der Regierung des Kantons Graubünden eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Gemeinde X._____ einreichen. Diese wurde am 10. November 2016 zuständigkeits- halber an das Verwaltungsgericht überwiesen. Darin liess A._____ (nach- folgend Beschwerdeführer) beantragen, der Gemeindepräsident von X._____ sei anzuweisen, die Schadenersatzforderung des Beschwerde- führers gemäss Schreiben vom 16. November 2015 dem Gemeindevor- stand X._____ zur Beurteilung zu unterbreiten, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde X.. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Gemeindepräsi- dent habe seine mit Schreiben vom 16. November 2015 gegenüber dem Gemeindevorstand X. geltend gemachte Schadenersatzforderung über Fr. 1.51 Mio. in eigener Kompetenz beurteilt und zurückgewiesen, ohne dass die Forderung kompetenzgemäss dem Gemeindevorstand X._____ zur Behandlung vorgelegt worden sei. Damit habe der Gemein- depräsident seine Kompetenzen überschritten und sich rechtswidrig ver- halten. Der Umstand, dass die Forderung des Beschwerdeführers ge- meindeintern nicht der sachlich zuständigen Behörde zur Beurteilung vor- gelegt worden sei, stelle einen typischen Fall der formellen Rechtsverwei- gerung dar. Im Übrigen sei auch der Rechtsvertreter der Gemeinde X._____ nur vom Gemeindepräsidenten und damit von einem unzustän- digen Organ bevollmächtigt worden.
5 - 7.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) beantragte in ihrer Ver- nehmlassung vom 30. November 2016 die Abweisung der Rechtsverwei- gerungsbeschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Dabei brachte sie insbesondere vor, die Bestreitung einer Staatshaftungsforderung könne – unter Verweis des Bürgers an das für die Beurteilung zuständige Gericht – formlos erfolgen. Dieses Vorgehen habe die Gemeinde eingehalten, in- dem sie die Forderung bestritten und den Beschwerdeführer an das Ge- richt verwiesen habe. Weiter führte sie aus, dass entgegen den Vorbrin- gen des Beschwerdeführers die von diesem geltend gemachte Staatshaf- tungsforderung vom Gesamtvorstand diskutiert und von diesem im Rah- men der gemeindeinternen Entscheidfindung als unbegründet zurückge- wiesen worden sei. In diesem Zusammenhang legte die Beschwerdegeg- nerin einen Protokollauszug der Gemeindevorstandssitzung vom 6. Juni 2016 ein. Schliesslich legte die Gemeinde dar, dass die Vollmacht zu- gunsten ihres Rechtsvertreters namens der „Politischen Gemeinde X._____“ vom Gemeindepräsidenten und vom Gemeindeschreiber unter- zeichnet worden sei, was als rechtsverbindliche Unterschrift der Gemein- de anzusehen sei. 8.In seiner freiwilligen Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer fest, dass die Gemeinde seine Staatshaftungsforde- rung am 17. Dezember 2015 abgewiesen habe, jedoch angeblich erst am
8 - 12.In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 3. April 2017 hielt der Be- schwerdeführer zusammenfassend fest, dass es bei der Aufsichtsbe- schwerde bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht einzig darum gegangen sei, seine Schadenersatzforderung dem Gemein- devorstand zur Beurteilung zu unterbreiten. Dies sei inzwischen gesche- hen, allerdings erst am 23. Januar 2017, d.h. 14 Monate nach Einreichen der Beschwerde. Dieses Vorgehen komme einer Klageanerkennung gleich. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Vorliegend reichte der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2016 eine Auf- sichtsbeschwerde bei der Regierung des Kantons Graubünden ein und stellte das Rechtsbegehren, es sei der Gemeindepräsident von X._____ anzuweisen, die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers gemäss Schreiben vom 16. November 2015 dem Gemeindevorstand X._____ zu unterbreiten. Nach Absprache zwischen dem Amt für Ge- meinden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wurde die Beschwerde aufgrund des Rechtsbegehrens sowie der Begründung in der Beschwerdeschrift nicht als Aufsichtsbeschwerde, sondern als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen genommen. Für eine solche ist gemäss Art. 49 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BR 370.100) nicht die Regierung, sondern grundsätzlich das Verwal- tungsgericht zuständig. Deshalb wurde die Beschwerde vom Amt für Ge- meinden mit Schreiben vom 10. November 2016 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden überwiesen. Dagegen opponierte der Beschwerdeführer denn auch nicht, sondern führte in sei- ner Eingabe vom 9. Januar 2017 selber aus, dass für die Beschwerde
9 - richtigerweise das Verwaltungsgericht zuständig sei (vgl. Stellungnahme RA Lazzarini vom 9. Januar 2017, S. 3).
11 - Beschlusses des Gemeindevorstandes betreffend den abschlägigen Ent- scheid der Gemeinde in Bezug auf die Schadenersatzforderung. In der Folge hielt die Gemeinde in ihrem Schreiben vom 9. Juni 2016 – nunmehr nach Vorliegen des Bundesgerichtsentscheids vom 9. Mai 2016 betref- fend Erstwohnungspflicht – erneut fest, dass sie die Forderung des Be- schwerdeführers als unbegründet erachte und wies den Beschwerdefüh- rer darauf hin, diese dem zuständigen Gericht vorzulegen, sollte er an seiner Forderungen festhalten wollen. Auf die Anfrage betreffend Zustel- lung des Beschlusses liess die Gemeinde dem Beschwerdeführer ledig- lich die Vertretungsvollmacht des Rechtsvertreters der Gemeinde zu- kommen. Dies war die letzte Reaktion der Gemeinde auf das ursprüngli- che vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 16. November 2015 ge- stellte Begehren vor Einreichung seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde am 28. Oktober 2016. d)Aus diesem Schreiben geht unmissverständlich hervor, dass die Gemein- de die Forderung nicht materiell beurteilen sowie keinen formellen Ent- scheid erlassen wird und der Beschwerdeführer hierfür an das zuständige Gericht zu gelangen hat. In dieser vom Beschwerdeführer gerügten rechtsverweigernden Handlung der Gemeinde liegt ein taugliches Anfech- tungsobjekt vor. e)Für die Beschwerdefrist ist aufgrund der klaren Haltung der Gemeinde in ihrem Schreiben vom 9. Juni 2016, wonach über die geltend gemachte Forderung das zuständige Gericht zu befinden habe, vorliegend auf die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG abzustellen. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2016 mitgeteilt, dass der Gemeindevorstand die Staatshaftungsforderung ab- lehne. Die Aufsichtsbeschwerde wurde am 28. Oktober 2016 und damit – unter Abzug der Gerichtsferien – rund 3.5 Monate nach der Mitteilung eingereicht. Damit wäre sie verspätet eingereicht worden. Zu beachten gilt im vorliegenden Fall allerdings, dass der Beschwerdeführer seine Be-
12 - schwerde als Aufsichtsbeschwerde und nicht als Rechtsverweigerungs- beschwerde eingereicht hat. Erstgenannte ist gemäss Art. 70 VRG an keine Frist gebunden. Es erscheint unter diesen Umständen nicht sachge- recht, auf die Frist der Rechtsverweigerungsbeschwerde abzustellen, wenn die vom Beschwerdeführer eingereichte Aufsichtsbeschwerde nach Absprache zwischen dem Amt für Gemeinden und dem Verwaltungsge- richt letztlich als Rechtsverweigerungsbeschwerde anhand genommen wird. Demgemäss ist die Frist dennoch als gewahrt anzusehen. Im Übri- gen wurde die Eingabefrist von der Beschwerdegegnerin auch in keiner Weise bemängelt.
15 - richt im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Klage entscheiden. Damit war vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit strittig, ob der Beschwerdeführer überhaupt Anspruch auf Erlass eines Entscheides des Gemeindevorstan- des hatte. c)Vorliegend geht es um die Beurteilung einer Staatshaftungsforderung ge- genüber der Gemeinde. Im Staatshaftungsrecht gibt es vor allem im Ver- fahrensrecht grosse Unterschiede. Für die meisten Kantone gilt im Staatshaftungsrecht ein zivilrechtliches Verfahren mit Klageeinleitung beim zuständigen Zivilgericht. Andere Kantone sehen ein verwaltungs- rechtliches Klageverfahren oder Beschwerdeverfahren vor, häufig noch mit einem Vorverfahren bei einer Verwaltungsbehörde. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatshaftung (SHG; BR 170.050) beurteilt im Kanton Graubünden das Verwaltungsgericht im Klageverfahren Haf- tungsansprüche gegen eine Gemeinde. Ein Vorverfahren bei der Ge- meinde ist im Kanton Graubünden nicht vorgesehen und damit auch kei- ne Voraussetzung, um das Klageverfahren einzuleiten. Zur materiellen Beurteilung einer Staatshaftungsforderung ist damit einzig und allein das Verwaltungsgericht zuständig. d)Der Rechtsvertreter der Gemeinde lehnte auf Schreiben des Beschwerde- führers vom 16. November 2015 die Forderung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 als unbegründet ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Entscheid des Bundesgerichts betreffend Erstwoh- nungspflicht noch ausstehend. Nach Vorliegen und in Kenntnis des bun- desgerichtlichen Entscheids vom 9. Mai 2016 teilte der Rechtsvertreter der Gemeinde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2016 erneut mit, die Forderung für unbegründet zu erachten. Die Gemeinde hat demnach auf die Schreiben des Beschwerdeführers geantwortet und zur geltend gemachten Forderung Stellung genommen. Eine materielle Beur- teilung durfte sie nicht vornehmen, ist eine solche gemäss der vorstehen- den Erwägung 5.c) dem Verwaltungsgericht vorbehalten.
16 - e)Auch wenn der Beschwerdeführer mit seiner Forderung lediglich deshalb an die Gemeinde gelangte, um allenfalls mit dieser eine Lösung ohne Klageverfahren zu erreichen und nicht um von ihr eine materielle Beurtei- lung zu erhalten, muss die Gemeinde in einem solchen Fall mangels an- derweitiger Regelung im SHG bloss formlos zur Forderung Stellung neh- men. Wenn die Gemeinde eine solche Forderung dann ablehnt, ist sie somit nicht verpflichtet, diese Erklärung in einem formellen Entscheid ab- zugeben, sondern stellt diese Erklärung eine blosse Willensäusserung dar. Genau dies hat die Gemeinde im vorliegenden Fall getan, weshalb ihr nichts vorzuwerfen ist. f)Im Übrigen hat die Gemeinde auch keine Herausgabepflicht verletzt, in- dem sie dem Beschwerdeführer den Beschluss des Gemeindevorstands nicht zugestellt hat. Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verfassung der Gemeinde X._____ wird die Einsicht in die Protokolle des Gemeindevorstandes nur gestattet, wenn schutzwürdige Interessen geltend gemacht werden kön- nen. Der Beschwerdeführer hat weder ein Gesuch mit Begründung seiner schutzwürdigen Interessen gestellt, noch wären vorliegend solche vor- handen gewesen, da der Beschwerdeführer ohnehin den Rechtsweg zu beschreiten hat, wenn er die Schadenersatzforderung geltend machen möchte. Hierfür braucht er – wie bereits ausgeführt – keinen abschlägigen Entscheid der Gemeinde. g)Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gar keinen Anspruch auf einen Entscheid gehabt hätte, da die Gemeinde gestützt auf das SHG nicht verpflichtet war, in Verfü- gungsform zu handeln bzw. einen formellen Entscheid zu erlassen. Die Gemeinde hat ihren Willen betreffend die geltend gemachte Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 sowie mit Schreiben vom 9. Juni 2016 über ihren Rechtsvertreter kundegetan. Die beiden Schreiben des Rechtsvertreters erfolgten – ent-
17 - gegen der Auffassung des Beschwerdeführers – denn auch gestützt auf eine rechtsgültig erteilte Vollmacht der Gemeinde, wurde diese sowohl vom Gemeindepräsident und dem Gemeindeschreiber und damit von den zuständigen Organen unterzeichnet (vgl. Bg-act. 4) . In einem nächsten Schritt liegt es am Beschwerdeführer, eine Staatshaftungsklage beim Verwaltungsgericht anhängig machen, was er inzwischen auch gemacht hat (Verfahren U 17 61). 6.Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erlass einer Anordnung gehabt hätte, hätte es ihm an einem schutzwürdigen Interesse gefehlt, womit auf die Beschwerde nicht eingetreten worden wäre. Aufgrund die- ses mutmasslichen Verfahrensausgangs erachtet es das Verwaltungsge- richt als gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegeg- nerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1‘000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.356.-- zusammenFr.1‘356.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
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